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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 30.12.2004
Aktenzeichen: 2 Ausl (A) 25/04
Rechtsgebiete: IRG
Vorschriften:
IRG § 80 Abs. 2 | |
IRG § 80 Abs. 3 Nr. 4 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
2 Ausl (A) 25/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In dem Auslieferungsverfahren
wegen Auslieferung in das Königreich Belgien
hat der 2. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch
die Richterin am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht ...
am 30. Dezember 2004
beschlossen:
Tenor:
Die Auslieferung des Verfolgten an die belgische Regierung zum Zwecke der Strafvollstreckung der in dem Urteil der 6. Kammer des Strafgerichts Charleroi vom 1. Februar 1998 - Aktenzeichen: 372 GR 98 - 95 P 04 wegen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger u.a. verhängten Freiheitsstrafe von vier Jahren wird für unzulässig erklärt.
Gründe:
Mit einer auf dem Schengener Informationssystem übermittelten Fahndungsausschreibung haben die belgischen Behörden um die Festnahme des Verfolgten zum Zwecke seiner Auslieferung in das Königreich Belgien zur Strafvollstreckung einer Freiheitsstrafe von vier Jahren ersucht, die das Strafgericht Charleroi am 1. Februar 1998 - AZ: 372 GR 98 - 95 P 04 - wegen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger u.a. gegen den Verfolgten verhängt hat. Das Urteil ist in seiner Abwesenheit ergangen.
Dem Ersuchen liegt ein Europäischer Haftbefehl der 1. Stellvertreterin des Staatsanwalts der Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht Charleroi vom 25. Oktober 2004 zu Grunde, der sich auf das vollstreckbare Urteil der 6. Kammer des Strafgerichts Charleroi vom 1. Februar 1998 bezieht. Danach soll er zwischen dem 17. November 1985 und dem 17. November 1992 zum Nachteil der im Tatzeitraum weniger als 14 Jahre, später weniger als 16 Jahre alten C...T... Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung verübt haben, wobei die Geschädigte zumindest seine Halbschwester ist - Täter und Opfer haben dieselbe Mutter, haben unter einem Dach gelebt und der Verfolgte soll das Sorgerecht für das Opfer gehabt haben. Das Urteil ist in Abwesenheit des Verfolgten ergangen, wobei der Verfolgte zu dem Termin persönlich geladen oder anderweitig informiert worden sein soll. Das Urteil wurde ihm am 5. Juni 2001 in Bernau zugestellt und gilt seitdem als rechtskräftig.
Der Verfolgte hat sich bei seiner Vernehmung vor dem Amtsgericht Bernau mit seiner Auslieferung in das Königreich Belgien zum Zwecke der Strafvollstreckung nicht einverstanden erklärt. Damit ist die Auslieferung gemäß § 80 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 4 IRG nicht zulässig. Der Verfolgte lebt mit einer deutschen Staatsangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft.
Er verfügt seit dem 1. September 1998 über eine befristete Aufenthaltserlaubnis durch den Landkreis Barnim, die auf seinen Antrag am 16. Oktober 2003 bis einschließlich 15. Oktober 2008 durch den Landkreis Barnim verlängert worden ist. Er lebt mit der deutschen Staatsangehörigen C... K... seit 8 Jahren in Deutschland in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft; die gemeinsamen Kinder M..., geboren am 4. April 2000, und F..., geboren am 11. August 1998, leben ebenso wie vier weitere Kinder aus der ersten Ehe seiner Lebenspartnerin in dem gemeinsamen Haushalt.
Ende der Entscheidung
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