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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 01.02.2001
Aktenzeichen: 2 Ss (OWi) 118 B/00
Rechtsgebiete: BKatV, OWiG, StPO


Vorschriften:

BKatV § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BKatV § 2 Abs. 4
OWiG § 79 Abs. 3 Satz 1
StPO § 344 Abs.2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

2 Ss (OWi) 118 B/00 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Bußgeldverfahren

wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

hat der 2. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts als Senat für Bußgeldsachen durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Landgericht ...

am 1. Februar 2001

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Schwedt (Oder) vom 13. Dezember 1999 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Schwedt (Oder) zurückverwiesen.

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften eine Geldbuße von 400 DM festgesetzt. Nach den Feststellungen fuhr der Betroffenen am 27. Juni 1999 mit einem PKW auf der Bundesstraße ... in Höhe des Abzweigs ... mit einer Geschwindigkeit von 111 km/h; an dieser Stelle war die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h eingeschränkt.

Obwohl danach die Voraussetzungen eines Fahrverbots nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV (in Verbindung mit Tabelle 1 a, Nr. 5.3.4, im Anhang zur BKatV) erfüllt waren, hat das Amtsgericht von einem Fahrverbot abgesehen und stattdessen die Geldbuße gem. § 2 Abs.4 BKatV von 200 auf 400 DM erhöht.

Dagegen richtet sich die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Sachrüge und eine Aufklärungsrüge erhebt.

Das Rechtsmittel ist begründet.

Die Aufklärungsrüge wird allerdings nicht in der in §§ 79 Abs.3 Satz 1 OWiG, 344 Abs.2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form erhoben und ist deshalb unzulässig.

Die Sachrüge hat jedoch im Ergebnis zumindest vorläufig Erfolg.

Die Gründe, aus denen das Tatgericht von einem Fahrverbot absieht (obwohl die Voraussetzungen seiner Anordnung nach der Bußgeldkatalogverordnung erfüllt sind), kann das Rechtsbeschwerdegericht auf eine Sachrüge nur in begrenztem Umfang beanstanden. Wie bei einer Revision, so können auch bei einer Rechtsbeschwerde Feststellungen und Beweiswürdigung des Tatrichters auf eine Sachrüge daraufhin überprüft werden, ob sie widersprüchlich, unklar oder Lückenhaft sind oder ob sie anerkannten Erfahrungssätzen widersprechen (vergl. KK-Kuckein, 4. Aufl., Rdn. 28 und 29 zu § 337). Da die Beschreibung der Einbußen oder Risiken, die das Fahrverbot nach den Urteilsgründen herbeiführen würde, eine Prognose voraussetzt, müssen die Urteilsgründe außerdem die Tatsachen nennen, auf die diese Prognose gestützt wird (vergl. Senatsbeschluß vom 20. Dezember 1995 - 2 Ss (OWi) 141 B/95 - ferner Senat, JMBl BB 199, 106). Da es sich um den Ausspruch einer Rechtsfolge handelt, gelten ferner die Kriterien entsprechend, die für die revisionsgerichtliche Überprüfung der Strafbemessung maßgeblich sind (vergl. KK-Kuckein, 4. Aufl., Rdn. 25 zu § 267). Das bedeutet vor allem, daß die Bewertung des Tatrichters, jene - als Folge eines Fahrverbots voraussehbaren - Einbußen oder Risiken wären unverhältnismäßig (die Anordnung des Verbots wäre also eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit), im wesentlichen nur daraufhin überprüft werden kann, ob der Tatrichter bei seiner Abwägung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verkannt hat.

Diesen Kriterien genügt das angefochtene Urteil nur zum Teil.

Zwar hat der Tatrichter seine Prognose des wirtschaftlichen Risikos, das ein Fahrverbot für das von dem Betroffenen geleitete Unternehmen herbeiführen würde, auf Tatsachen gestützt, u.a. zur Qualifikation des Betroffenen und seine Ersetzbarkeit durch Mitarbeiter, zur Lage der Baustellen des Betriebes und deren Erreichbarkeit durch öffentliche Verkehrsmittel, zum Gewinn des Unternehmens und zum Einkommen des Betroffenen. Aus einem Teil dieser tatsächliche Grundlage hat der Tatrichter aber eine Schlußfolgerung gezogen, die der - auf eine Sachrüge gebotenen - rechtlichen Nachprüfung nicht standhält.

Die Urteilsgründe teilen mit, die "knappe Kapitaldecke und die enge wirtschaftliche Kalkulation" ließen es nicht zu, "für die Dauer eines Fahrverbots ... einen Arbeitnehmer der Firma als Chauffeur von den Baustellen abzuziehen" (UA S.3). Die Knappheit der Kapitaldecke und die Enge der wirtschaftlichen Kalkulation wiederum hat der Tatrichter aus dem Gewinn des Unternehmens (in Höhe von 10.000 DM) gefolgert, der in der letzten "betriebswirtschaftlichen Auswertung" ausgewiesen sei. Diese Argumentation ist lückenhaft.

Für die Bestimmung des wirtschaftlichen Risikos, das aus dem Einsatz eines Mitarbeiters als Chauffeur des Betroffenen während eines Monats für das Unternehmen resultieren würde, ist die Ertragseinbuße entscheidend, die mit solch einem Einsatz für das Unternehmen verbunden wäre. Hierzu wären zunächst Feststellungen zu der Frage erforderlich, wie häufig und in welchen Umfang solche Chauffeur-Leistungen überhaupt nötig wären. Darüberhinaus wäre zu klären, ob und eventuell in welcher Weise das Unternehmen ähnliche Ertragseinbußen bisher bewältigt hat. Auch Kleinbetriebe können - worauf die Generalstaatanwaltschaft zu Recht hinweist - nur dann längerfistig existieren, wenn der Ausfall einzelner Mitarbeiter durch andere Arbeitnehmer vorübergehend aufgefangen werden kann.

Aufgrund der Kapi8talausstattung eines Unternehmens - auch wenn sie näher bestimmt und nicht, wie in dem angefochtenen Urteil, nur qualitativ als "knapp" bewertet wäre - kann keine der beiden Frage beantwortet werden. Mit der "engen wirtschaftlichen Kalkulation", die die Urteilsgründe erwähnen, könnte der Tatrichter zwar gemeint haben, daß das Unternehmen jene Ertragseinbuße nicht auffangen könnte. Gleichwohl blieben die Urteilsgründe lückenhaft. Denn diese Bewertung hätte keine zureichende tatsächliche Grundlage. Aus dem Gewinn des Unternehmens - nur darauf stützen sich die Urteilsgründe - kann kein Aufschluß darüber gewonnen werden, ob jene Ertragseinbuße zugleich ein relevantes wirtschaftliches Risiko für das Unternehmen wäre.

Der Einwand der Staatsanwaltschaft hingegen, das Gericht habe nicht geprüft, ob ein Mitarbeiter fachlich geeignet sei, für die Zeit eines Fahrverbots vertretungsweise die Aufgaben eines Bauleiters wahrzunehmen, kann sich nicht auf die Urteilsgründe stützen. Denn dort heißt es, der Betroffene sei "der alleinige Mitarbeiter dieser Gesellschaft, der aufgrund seiner beruflichen Qualifikation als Meister die Abnahme für die Gesellschaft durchführen kann, Abnahmeprotokolle und Aufmaße unterzeichnen darf" (UA S.2).

Ende der Entscheidung

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