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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 28.05.2002
Aktenzeichen: 2 Ss (OWi) 16 B/02
Rechtsgebiete: OWiG, StVG
Vorschriften:
OWiG § 20 | |
StVG § 25 Abs. 2 a | |
StVG § 25 Abs. 2 a S. 2 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
2 Ss (OWi) 16 B/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In der Bußgeldsache
wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
hat der 2. Strafsenat den Brandenburgischen Oberlandesgerichts als Senat für Bußgeldsachen durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Amtsgericht ...
am 28. Mai 2002
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 27. November 2001 im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben, soweit das Amtsgericht gegen den Betroffenen zwei Fahrverbote von jeweils einem Monat angeordnet hat; im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde verworfen.
Gegen den Betroffenen wird ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen darin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen zwei Ordnungswidrigkeiten der fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zwei Geldbußen von jeweils 200,00 DM festgesetzt und zwei Fahrverbote von jeweils einem Monat angeordnet. Nach den Feststellungen fuhr der Betroffene mit einem PKW am 1. Mai 2001 auf der Bundesstraße ... zunächst durch H..., wo seine Geschwindigkeit um 13:33 Uhr - bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h - 81 km/h betrug, und danach durch B..., wo um 13:44 Uhr eine Geschwindigkeit von 85 km/h gemessen wurde, bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von ebenfalls 50 km/h. Beide Orte liegen etwa 15 km auseinander, und um auf der Bundesstraße von dem einen zu dem anderen Ort zu kommen, muss man drei weitere Ortschaften passieren.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Sachrüge erhebt und geltend macht, das Amtsgericht hätte auf nur ein Fahrverbot und eine "Gesamtgeldbuße" erkennen müssen.
II.
Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.
Da der Betroffene in wirksamer Weise nur den Rechtsfolgenausspruch angreift, ist der Schuldspruch des amtsgerichtlichen Urteils für den Senat auch insoweit bindend, als darin auf zwei Ordnungswidrigkeiten erkannt wird. Dies ist im Übrigen angesichts der Feststellungen auch unbedenklich und wird auch von der Verteidigung nicht in Zweifel gezogen.
Nicht mit dem Gesetz vereinbar ist die Auffassung der Verteidigung, das Amtsgericht hätte "unter Berücksichtigung der Grundsätze der Gesamtstrafenbildung ... eine Gesamtgeldbuße bilden müssen"; dies ist nach § 20 OWiG gerade ausgeschlossen. Gegen die Zumessung der Geldbußen, die der Bußgeldkatalogverordnung entsprechen, bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken.
Das Amtsgericht hätte aber für beide Ordnungswidrigkeiten nur ein Fahrverbot verhängen dürfen. Die - soweit ersichtlich, einhellige - Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, nach der bei zwei Ordnungswidrigkeiten, die im Verhältnis der Realkonkurrenz zueinander stehen, in einem Urteil nur auf ein Fahrverbot erkannt werden darf, wird durchweg auf drei Argumente gestützt:
a) Die Parallele zum strafrechtlichen Fahrverbot: Neben einer Gesamtstrafe darf nur auf ein Fahrverbot erkannt werden, auch wenn wegen jeder abgeurteilten Tat ein Fahrverbot geboten wäre oder in Betracht käme (§ 53 Abs. 4 i. V. m. § 52 Abs. 4 S. 2 StGB);
b) die Funktion des Fahrverbots als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme verlangt eine Gesamtbetrachtung aller zu ahnenden Ordnungswidrigkeiten und damit die Prüfung - und eventuell die Anordnung - nur eines Fahrverbotes;
c) das Gesetz erlaubt es nicht, zwei oder mehrere rechtskräftige Fahrverbote nacheinander zu vollstrecken, so dass es sinnlos wäre, zwei oder gar mehrere Fahrverbote nebeneinander anzuordnen (vgl. BayObLG VRS 51, 221; OLG Celle NZV 1993, 157; OLG Stuttgart VRS 91,134; Bbg. OLG ZfS 1997, 277).
Das Amtsgericht wendet sich im Wesentlichen gegen das dritte Argument; es sei auf Grund der neuen Regelung in § 25 Abs. 2 a S. 2 StVG nicht mehr tragfähig. Diese Regelung ist indes, worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hinweist, eine Ausnahmevorschrift; sie gilt nur im Rahmen der in Satz 1 aaO geschaffenen Möglichkeit für den Betroffenen, die Zeit der Wirksamkeit des Fahrverbotes unter bestimmten Voraussetzungen selbst zu bestimmen (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., Rn. 30 zu § 25 StVG), und soll einem Missbrauch dieser Möglichkeit vorbeugen (vgl. Hentschel aaO., Rn. 5). Die allgemeinen Regeln über die Wirksamkeit von Fahrverboten und die Berechnung der Verbotsfristen (§ 25 Abs. 2 S. 1 und Abs. 5 StVG), auf die in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte das dritte der genannten Gründe gestützt wird, werden dadurch nicht berührt. Im Übrigen wird die Rechtsprechung schon durch die beiden anderen Argumente ausreichend begründet.
Der Senat kann auch die weiteren Einwände des Amtsgerichts nicht teilen. Eine Analogie zu § 20 OWiG ist nicht überzeugend, weil es viel näher liegt, diese Vorschrift, soweit es um Fahrverbote geht, durch die für strafrechtliche Fahrverbote geltende Regelung (s.o.) zu ergänzen.
III.
Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil für die Anordnung des Fahrverbotes keine weiteren Feststellungen erforderlich sind (§ 79 Abs. 6 OWiG). Hätte der Betroffene das Urteil nicht angefochten und von der Möglichkeit des § 25 Abs. 2 a StVG keinen Gebrauch gemacht, wären beide Fahrverbote mit der Rechtskraft des Urteils - also nebeneinander, nicht nacheinander - wirksam geworden (§ 25 Abs. 2 S. 1 StVG). Schon auf Grund des Verschlechterungsverbotes konnte der Senat deshalb kein Fahrverbot von über einem Monat anordnen.
Die Entscheidung über Kosten und Auslagen ergibt sich aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 S. 1 StPO. Da das Hauptziel des Betroffenen darin bestand, die beiden Fahrverbote durch ein Fahrverbot ersetzt zu sehen, ist das Rechtsmittel als insgesamt erfolgreich zu bewerten.
Ende der Entscheidung
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