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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 20.12.2005
Aktenzeichen: 2 Ss (OWi) 266 B/05
Rechtsgebiete: OWiG, GVG, StPO, StVG, StGB


Vorschriften:

OWiG § 79 Abs. 1 Nr. 1
OWiG § 79 Abs. 1 Nr. 2
OWiG § 79 Abs. 3
OWiG § 80a Abs. 1
GVG § 122 Abs. 1
StPO § 341
StPO § 344
StPO § 345
StVG § 24a
StGB § 316
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

2 Ss (OWi) 266 B/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Bußgeldsache

wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr mit mehr als 0,25 mg/l Alkohol in der Atemluft

hat der 2. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts als Senat für Bußgeldsachen durch die Richterin am Landgericht ... als Einzelrichterin gemäß §§ 80a Abs. 1 OWiG, 122 Abs. 1 GVG

am 20. Dezember 2005

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 27. April 2005 mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten - an das Amtsgericht Eisenhüttenstadt zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Eisenhüttenstadt hat mit Urteil vom 27. April 2005 den Betroffenen "wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen die 0,5-Promille-Grenze" zu einer Geldbuße von 440,00 € verurteilt und ihm untersagt, für die Dauer von einem Monat Kraftfahrzeuge jedweder Art im Straßenverkehr zu führen. Gegen das in Anwesenheit des Betroffenen verkündete Urteil legte dieser Rechtsbeschwerde ein. Die Auslegung der Rechtsmittelschrift ergibt, dass die Verletzung des materiellen Rechts gerügt wird.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 OWiG statthaft und entsprechend den §§ 79 Abs. 3 OWiG, 341, 344, 345 StPO form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat das Rechtsmittel (vorläufig) Erfolg.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat in ihrer Stellungnahme vom 4. November 2005 hierzu ausgeführt:

"Die durch das Tatgericht getroffenen Feststellungen tragen nicht den Vorwurf des Führens eines Kraftfahrzeuges im Sinne des § 24a StVG. Das Gericht hat festgestellt, dass der Betroffene in alkoholisiertem Zustand versucht habe, einen PKW, welcher sich in der Ortslage D... im Waldboden festgefahren hätte, freizufahren. Der Betroffene habe dabei auf Bedienelemente des Fahrzeuges eingewirkt. Das Fahrzeug habe sich bewegt, die Räder seien durchgedreht.

Zunächst teilt das bußgeldrichterliche Urteil - neben dem Mittelwert - nicht die mit dem verwendeten Alkoholmessgerät des Types 7110 Evidential MK III festgestellten Einzelalkoholwerte mit, so dass die Mittelwertbildung vom Rechtsbeschwerdegericht nicht nachvollzogen werden kann (vgl. Beschluss des 1. Senats vom 10.03.2004 - 1 Ss (OWi) 34 B/04). Angesichts dessen stellt der vergebliche Versuch, ein im Waldboden feststeckendes Fahrzeug freizubekommen, kein Führen eines Kraftfahrzeuges im Sinne der §§ 316 StGB, 24 a StVG dar (Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., § 315 c, Rdz. 3; LK-König, StGB, 11. Aufl., Rdz. 12 zu § 315 c). Dies gilt selbst im Fall minimaler Fortbewegung, sofern das Fahrzeug im Ergebnis nicht von seinem Standort fortbewegt wird (OLG Karlsruhe, VRS 83, 425 f.).

Da bisher auch keine umfassenden Feststellungen getroffen worden sind, ob der Betroffene möglicherweise selbst alkoholisiert zum Tatort gefahren ist, was sich ggf. noch als einheitlicher prozessualer Lebenssachverhalt darstellen dürfte, kommt eine eigene Entscheidung des Senats (Freisprechung) hier nicht in Betracht."

Diesen Ausführungen schließt sich die Einzelrichterin nach umfassender Prüfung an.

Ende der Entscheidung

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