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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 10.05.2001
Aktenzeichen: 2 Ss (OWi) 33 B/01
Rechtsgebiete: BKatV, StVG, OWiG
Vorschriften:
BKatV § 2 Abs. 2 | |
BKatV § 2 Abs. 2 S. 2 | |
StVG § 24 | |
StVG § 25 Abs. 1 | |
StVG § 25 Abs. 1 S. 1 | |
OWiG § 79 Abs. 6 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
2 Ss (OWi) 33 B/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In dem Bußgeldverfahren
wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften
hat der 2. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...
am 10. Mai 2001
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 25. Oktober 2000 im Rechtsfolgenausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Schwedt/Oder zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen durch den angefochtenen Beschluss wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 500,00 DM verurteilt, von der Anordnung des nach der Bußgeldkatalogverordnung vorgesehenen Fahrverbots jedoch abgesehen.
Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene am 14. Januar 2000 um 7:44 Uhr mit einem PKW, amtliches Kennzeichen: ..., die Bundesautobahn ... (BAB ...) bei km 56,5 in Fahrtrichtung P.... In diesem Streckenabschnitt ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit - ersichtlich durch Verkehrszeichen 274 (VZ 274) - auf 80 km/h begrenzt. Das von dem Betroffenen gelenkte Fahrzeug wurde zum angegebenen Zeitpunkt unter Einsatz eines Geschwindigkeitsmessgerätes des Fabrikats Traffipax-Speedophot-M mit einer Geschwindigkeit von 110 km/h gemessen, so dass die Geschwindigkeitsüberschreitung unter Berücksichtigung eines dem Ausgleich eventueller Messungenauigkeiten dienenden Toleranzwertes von 4 km/h 26 km/h betrug.
Zum Verzicht auf das Fahrverbot hat das Amtsgericht unter anderem ausgeführt:
"Das Gericht hat von der nach dem Regelfall gemäß § 2 Abs. 2 BKatV i.V.m. § 25 Abs. 1 StVG zu treffenden Anordnung eines Fahrverbotes abgesehen. Es hat dabei zugunsten des Betroffenen berücksichtigt, daß zwischen den zwei relevanten Geschwindigkeitsüberschreitungen ein zeitlicher Abstand von ca. 17 Monaten liegt und die Anordnung eines Fahrverbotes lediglich wegen der späten Rechtskraft der Voreintragung (20.07.1999) überhaupt erst in Betracht kommt. Weiterhin war zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen, daß bereits eine um 1 km/h geringere Geschwindigkeit außerhalb des Regelfalls gelegen hätte, nach dem bei einer zweiten Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 25 km/h innerhalb eines Jahres ein Fahrverbot zu verhängen ist. Schließlich war zu berücksichtigen, daß der Betroffene als Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in ... tätig ist und seinen Wohnsitz in ... F... hat. Die gerichtsbekannt schlechte Anbindung des Wohnortes an den öffentlichen Nahverkehr und die vom Betroffenen, der eine überwiegend wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Kanzlei führt und Mandanten in Mecklenburg betreut, regelmäßig mitzufahrenden Aktenbestände würden bei Anordnung eines Fahrverbotes zwar nicht zu einer unzumutbaren, in bezug auf die Anlaßtat jedoch unverhältnismäßigen Härte führen."
Gegen dieses Urteil richtet sich die zunächst von der Staatsanwaltschaft unbeschränkt eingelegte Rechtsbeschwerde, die von der Generalstaatsanwaltschaft nachträglich auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden ist und mit der die Anordnung eines Fahrverbotes gegen den Betroffenen erstrebt wird.
II.
Die Beschränkung der Rechtsbeschwerde ist - wie im Strafverfahren - auf den Rechtsfolgenausspruch möglich, da dieser in der Regel einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht zugänglich ist, ohne dass hierdurch die Feststellungen zum Schuldspruch tangiert werden (BGHSt 19, 46 (48)). Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschränkung ist jedoch, dass die in der angefochtenen Entscheidung getroffenen Feststellungen zum Schuldspruch eine hinreichende Grundlage für die vom Rechtsbeschwerdegericht vorzunehmende Überprüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden (siehe nur: OLG Düsseldorf, VRS 86; 353 (354); OLG Schleswig, DAR 1991, 394). Das ist dann der Fall, wenn die Feststellungen zur Tat vollständig und in sich schlüssig sind. So verhält es sich hier.
Die hiernach wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch nachträglich vorgenommene Beschränkung der Rechtsbeschwerde durch die Generalstaatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruches.
Bereits die Sachrüge greift durch, so dass es des Eingehens auf die außerdem erhobene, jedoch nicht aufgeführte Aufklärungsrüge nicht bedarf.
Ist gegen den Führer eines Kraftfahrzeuges wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden und begeht er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h, kommt in der Regel die Anordnung eines Fahrverbotes in Betracht (§§ 24, 25 Abs. 1 S. 1 StVG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 S. 2 BKatV). Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Nach den Urteilsfeststellungen ging der Betroffenden verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeitsverstoß am 14. Januar 2000. Zuvor war er durch eine am 20. Juli 1999 in Rechtskraft erwachsene Entscheidung - ob Bußgeldbescheid oder Urteil, wird in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt - wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 35 km/h auf einer Bundesautobahn zu einer Geldbuße von 195,00 DM verurteilt und außerdem mit einem Fahrverbot für die Dauer von einem Monat belegt worden. Liegt danach der Regelfall im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 2 BKatV vor, darf von der Verhängung eines Fahrverbots ausnahmsweise nur dann abgesehen werden, wenn entweder besondere Umstände innerer oder äußerer Art das Tatbild zu Gunsten des Betroffenen beherrschen oder wenn das Fahrverbot eine Härte ganz ungewöhnlicher Art darstellen würde (vgl. Senatsbeschl. v. 18.11.1999 - 2 Ss(OWi) 118 B/99 -).
Die vom Tatrichter getroffenen Feststellungen und die sonstigen Erwägungen rechtfertigen - weder für sich genommen, noch in ihrer Gesamtheit - nicht die Annahme eines solchen Ausnahmefalles. Weder die verhältnismäßig spät eingetretene Rechtskraft der Voreintragung noch die nur geringfügige Überschreitung des im Hinblick auf § 2 Abs. 2 S. 2 BKatV relevanten Schwellenwertes ist ein das Tatbild betreffender, eine Abweichung vom Regelfall rechtfertigender Umstand.
Dass der Betroffene im Falle der Verhängung eines Fahrverbotes schwerwiegende wirtschaftliche Nachteile, möglicherweise den Verlust seiner beruflichen Existenz erleiden könnte, ist vom Tatgericht nicht hinreichend dargelegt worden. Es fehlen insbesondere Angaben dazu, ob der in F... wohnhafte, als Rechtsanwalt in ... tätige Betroffene nicht die Fahrverbotsfrist von einem Monat in seine Urlaubszeit legen könnte oder ihm auf Grund seiner finanziellen, in den Urteilsgründen nicht mitgeteilten Verhältnisse die Einstellung eines Fahrers für die Dauer der Fahrverbotsfrist zugemutet werden kann. Dieser das sachliche Recht verletzende Darstellungsmangel nötigt wegen der zwischen der Geldbuße und dem Fahrverbot bestehenden Wechselwirkung zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Eine eigene Entscheidung des Senats (§ 79 Abs. 6 OWiG) scheidet wegen der zuvor aufgezeigten Lückenhaftigkeit der tatrichterlichen Feststellungen aus.
Ende der Entscheidung
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