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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 15.08.2002
Aktenzeichen: 2 Ss (OWi) 60 B/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 258 Abs. 2 | |
StPO § 258 Abs. 3 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
2 Ss (OWi) 60 B/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In dem Bußgeldverfahren
wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
hat der 2. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts als Senat für Bußgeldsachen durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...
am 15. August 2002
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Cottbus vom 20. November 2001 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Cottbus zurückverwiesen.
Gründe:
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts in zwei Fällen eine Geldbuße in Höhe von 550,00 DM und eine weitere Geldbuße in Höhe von 150,00 DM festgesetzt und ein Fahrverbot von zwei Monaten angeordnet. In der Hauptverhandlung hatte der Betroffene seine Einsprüche gegen die Bußgeldbescheide jeweils auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er eine Verfahrensrüge und die Sachrüge erhebt.
Das Rechtsmittel ist bereits auf Grund der - in zulässiger Weise erhobenen - Verfahrensrüge begründet; so dass es auf die Sachrüge nicht mehr ankommt. Der Vortrag des Betroffenen, ihm sei entgegen § 258 Abs. 2, 3 StPO das letzte Wort nicht gewährt worden, wird durch das Protokoll der Hauptverhandlung bewiesen, denn darin ist die Erteilung des letzten Wortes an den Betroffenen nicht vermerkt (§ 274 StPO).
Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht, auch wenn, wie sich aus dem Protokoll ergibt, der Verteidiger bereits beantragt hatte, kein Fahrverbot gegen den Betroffenen zu verhängen. Denn es besteht die Möglichkeit, dass die von dem Betroffenen selbst vorgetragenen Gründe gegen ein Fahrverbot das Gericht zu einer für ihn günstigeren Entscheidung bewogen hätten.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. März 1983 (VRS 65, 178), auf den die Generalstaatsanwaltschaft ihrer Auffassung stützt, betraf eine andere Fallgestaltung. Es handelte sich um ein Verfahren der Zulassung einer Rechtsbeschwerde, mithin kann das Amtsgericht kein Fahrverbot verhängt haben. Im Übrigen kann der Senat die in diesem Beschluss vertretene Rechtsauffassung nicht teilen. Der Rechtsfolgenausspruch eines Urteils beruht dann auf der Nichterteilung des letzten Wortes, wenn nicht auszuschließen ist, dass die verfahrensabschließenden Äußerungen des Betroffenen Einfluß auf den Rechtsfolgenausspruch genommen hätten (BGHR StPO § 258 Abs.3 Letztes Wort 3). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Informationsstand bei Verteidiger und Betroffenem nicht notwendig derselbe sein muß (vergl. BGH NStZ 1987, 423). Damit verträgt sich nicht die Annahme, das Urteil könne auf der Nichterteilung des letzten Wortes deshalb nicht beruhen, weil der Verteidiger bereits einen für den Betroffenen günstigen Antrag gestellt hat.
Ende der Entscheidung
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