Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 13.02.2007
Aktenzeichen: 2 U 10/05
Rechtsgebiete: BauGB, BauNVO, BGB, GG, ZPO, BauO Brb, EGBGB


Vorschriften:

BauGB § 30
BauGB § 30 Abs. 2
BauGB § 34
BauGB § 34 Abs. 1
BauGB § 34 Abs. 2
BauNVO § 2 Abs. 5
BauNVO § 4
StHG § 1
StHG § 1 Abs. 1
StHG § 2
StHG § 4
StHG § 4 Abs. 1
StHG § 4 Abs. 2 Abs. 1
StHG § 4 Satz 2
StHG § 5
StHG § 5 Abs. 1
StHG § 5 Abs. 3
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 12
BGB § 209
BGB § 209 Abs. 1 a. F.
BGB § 211 a. F.
BGB § 254
BGB § 839
BGB § 839 Abs. 1
BGB § 839 Abs. 3
BGB § 852
GG Art. 34
ZPO §§ 91 ff.
ZPO § 167
ZPO § 187 Abs. 1
ZPO § 517
ZPO § 520 Abs. 2
ZPO § 524 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 524 Abs. 3
BauO Brb § 54
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

2 U 10/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 13.02.2007

verkündet am 13.02.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 2. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 2006 durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Prof. Dr. Farke, die Richterin am Oberlandesgericht Kosyra und den Richter am Oberlandesgericht Welten

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das am 27. Dezember 2004 verkündete Grund- und Teilurteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landegerichts Potsdam, Az.: 4 O 72/03, werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die beklagte Stadt auf Schadensersatz aufgrund einer rechtswidrig abgelehnten Baugenehmigung in Anspruch. Gegenstand des Vorhabens war die Umnutzung einer Remise zu Wohnzwecken. Im Wesentlichen begehrt die Klägerin Ersatz von Aufwendungen, die ihr deshalb entstanden sein sollen, weil sie den bereits vor Erteilung der Baugenehmigung über die in der Remise noch zu erstellende Wohneinheit abgeschlossenen Kaufvertrag gegenüber der Käuferin nicht (rechtzeitig) erfüllen konnte. Wegen des festgestellten Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Ergänzend ist festzustellen: Auf die Klage der Klägerin verpflichtete das Verwaltungsgericht Potsdam mit Urteil vom 27. August 2001 die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide, der Klägerin die begehrte Baugenehmigung zur Sanierung und Instandsetzung der Remise zum Zwecke der Wohnnutzung antragsgemäß zu erteilen. Im Wesentlichen ist diese Entscheidung, wegen deren Einzelheiten auf die Anlage K 10 (Anlagenband) verwiesen wird, darauf gestützt, dass sich die Frage der Zulässigkeit der Wohnnutzung im Streitfall allein nach § 34 Abs. 2 BauGB beurteile. Da die nähere Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO entspreche, sei die von der Klägerin angestrebte Wohnnutzung zulässig. Die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung hinsichtlich der zulässigen Art der Nutzung im Blockinneren und im übrigen Gebiet sei nicht möglich. Selbst wenn man mit der Beklagten gemäß § 34 Abs. 1 BauGB darauf abstellen wollte, ob sich das Vorhaben auch hinsichtlich der zu überbauenden Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, stelle sich dieses als genehmigungsfähig dar. Die gegen dieses Urteil von der Beklagten zunächst eingelegte Berufung nahm diese mit einem Schriftsatz vom 9. Oktober 2001 zurück.

Mit Schreiben vom 1. Oktober 2002 (Anlage K 13) machte die Klägerin Schadensersatzansprüche gemäß § 5 Abs. 1 StHG bei der Beklagten geltend. Diese wurden mit Bescheid der Beklagten vom 7. November 2002, zugestellt am 13. November 2002 (K 14) zurückgewiesen.

Mit ihrer am 13. Februar 2003 eingegangenen und am 5. März 2003 zugestellten Klage hat die Klägerin Schadensersatz in Höhe von zunächst 183.774,11 € geltend gemacht und die Klage mit einem am 14. November 2003 zugestellten Schriftsatz vom 22. September 2003 auf 188.195,20 € erweitert. Hierin sind neben den Anwaltskosten für die Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, soweit sie in Höhe von 6.778, 82 € über die gesetzlichen Gebühren hinausgehen, als weitere - streitige - Schadenspositionen unter anderem der Verlust aufgrund eines nach Behauptung der Klägerin zur Schadensminderung mit der Käuferin eingegangenen Kompensationsgeschäfts, der Mindererlös aus dem Verkauf der Remise als Garage und Nebenraum sowie zusätzliche Beurkundungskosten enthalten.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stünden Schadensersatzansprüche sowohl gemäß § 1 StHG-DDR als auch gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu. Die Rechtswidrigkeit der Versagung der Baugenehmigung stehe aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts fest. Diese Ablehnung beruhe auch auf einer Amtspflichtverletzung, weil der Amtswalter der Beklagten gegen eindeutige Rechtsvorschriften verstoßen habe. So habe die Beklagte § 34 Abs. 2 BauGB nicht angewendet und im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB zu Unrecht auf den Gesichtspunkt der zu überbauenden Grundstücksfläche abgestellt und damit unzulässigerweise eine Differenzierung zwischen zulässiger Hauptnutzung am Blockrand und im Blockinneren vorgenommen. Der von ihr geltend gemachte Schaden sei adäquat kausal auf die Amtspflichtverletzung zurückzuführen.

Die Beklagte hat den Einwand der Verjährung erhoben und hierzu gemeint, der Ablauf der Verjährungsfrist nach dem Staatshaftungsgesetz aber auch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch sei durch die Einlegung des Widerspruchs und das verwaltungsgerichtliche Verfahren weder gehemmt noch unterbrochen worden. Dies komme im Streitfall schon deshalb nicht in Betracht, weil der geltend gemachte Schaden zu diesem Zeitpunkt bereits eingetreten gewesen sei. Weiterhin müsse sich die Beklagte jedenfalls anspruchsausschließend entgegenhalten lassen, dass sie es versäumt habe, vor Abschluss der Kaufverträge beziehungsweise des Generalunternehmervertrages die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens durch Beantragung eines Bauvorbescheides zu klären.

Mit dem am 27. Dezember 2004 verkündeten "Grund- und Teilurteil" hat das Landgericht die Klage hinsichtlich der geltend gemachten Anwaltskosten von 6.778,82 € abgewiesen und den Klageanspruch im Übrigen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die geltend gemachten Ansprüche seien nicht verjährt. Die Verjährung eines Amtshaftungsanspruches werde nicht nur durch die Erhebung der Amtshaftungsklage selbst unterbrochen, sondern in entsprechender Anwendung der §§ 209 Abs. 1, 211 BGB a. F. auch durch die Erhebung verwaltungsgerichtlicher Rechtsbehelfe. Dies gelte jedenfalls dann, wenn das amtspflichtwidrige Verhalten der öffentlichen Hand, auf welches der Amtshaftungsanspruch gestützt wird, zugleich die rechtswidrige Maßnahme darstelle, gegen die der Betroffene um (Primär-)Rechtsschutz nachsuche. Sinn und Zweck des § 209 BGB sei es, aus Gründen der Prozessökonomie unnötige Parallelverfahren zu vermeiden. Demzufolge sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens am 9. Oktober 2001 die Verjährung unterbrochen gewesen. Innerhalb der sodann in Gang gesetzten Jahresfrist nach § 4 Abs. 1 StHG habe die Klägerin den Anspruch dem Grunde nach geltend gemacht. Daran angeschlossen habe sich eine sechsmonatige Hemmung der Verjährung. Daher sei in noch unverjährter Frist die Klage sowohl erhoben als auch mit Schriftsatz vom 22. September 2003 erweitert worden. Die übrigen Voraussetzungen lägen vor. Auf das Verschulden eines Amtswalters der Beklagten komme es nach dem Staatshaftungsgesetz nicht an. Jedenfalls folge ein Anspruch auch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, weil Amtswalter der Beklagten schuldhaft die beantragte Baugenehmigung versagt hätten. Die nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts objektiv unrichtige Gesetzesauslegung der Beklagten beruhe auf einem Verschulden, weil die Vorschrift des § 34 Abs. 2 BauGB übersehen beziehungsweise fehlerhaft nicht angewendet worden sei und sich die Entscheidung selbst auf der Grundlage der unzutreffenden Auffassung der Beklagten, wonach sich die Zulässigkeit des Vorhabens allein nach § 34 Abs. 1 BauGB beurteile, als unzutreffend erweise. Dem Anspruch der Klägerin stehe schließlich nicht entgegen, dass es bis zur Entscheidung über den Bauantrag an einer Verlässlichkeitsgrundlage für ihr Handeln gefehlt habe. Da es sich bei dem Erfordernis einer Baugenehmigung um ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt handle, dürfe der Eigentümer darauf vertrauen, dass die beantragte Bauerlaubnis bei rechtmäßigem Verwaltungshandeln innerhalb angemessener Frist erteilt werde.

Lediglich in Höhe der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten von 6.778,82 € sei die Klage bereits in diesem Verfahrensstadium abweisungsreif. Soweit die Beklagte über die gesetzlichen Gebühren hinaus Honorarvereinbarungen mit Anwälten treffe, könne dies nicht zu Lasten der Beklagten gehen. Es handele sich insoweit weder um notwendige Prozesskosten noch um einen durch die Beklagte adäquat kausal verursachten Schaden.

Gegen das ihr am 5. Januar 2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 7. Februar 2005 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel mit einem am 7. April 2005 eingegangenen Schriftsatz begründet. Nach Zustellung der Berufungsbegründung am 13. April 2005 hat sich die Klägerin mit einem am 13. Mai 2005 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage der Berufung angeschlossen und das Anschlussrechtsmittel begründet.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie ist namentlich der Auffassung, Ansprüche nach dem Staatshaftungsgesetz seien verjährt. Spätestens mit Zustellung des Protokolls des Ortstermins vom 25. Januar 2001 am 2. März 2001 habe die anwaltlich beratene Klägerin Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen gehabt. Da der Austauschvertrag mit der Erstkäuferin bereits am 14. Dezember 1998 und der weitere Kaufvertrag über die Remise am 30. Dezember 1998 abgeschlossen worden seien, habe bereits Anfang März 2001 unwiderruflich festgestanden, dass der Schaden dem Grunde nach eingetreten war. Damit sei die Klägerin in der Lage gewesen, einen Anspruch nach dem Staatshaftungsgesetz geltend zu machen. Da hierfür allein die Stellung eines Antrages gemäß §§ 4, 5 StHG ausgereicht hätte, könne auch nicht davon gesprochen werden, der Klägerin sei ein Konflikt zwischen verwaltungsgerichtlichem Rechtsschutz und zivilrechtlicher Schadensersatzklage unzumutbar gewesen. Eine Unterbrechung der Verjährungsfrist durch den verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz sei nicht gegeben. Es liege schon kein Primärrechtsschutz im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor. Dies sei nur dann der Fall, wenn sich die Rechtsmittel unmittelbar gegen die Amtshandlung oder Unterlassung selbst richteten und zugleich die Abwendung des Schadens bezweckten oder ermöglichten.

Im Ergebnis fehle es auch an den Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Die Beklagte habe die Versagung der beantragten Baugenehmigung aufgrund sorgfältigster rechtlicher und tatsächlicher Prüfungen vorgenommen. Mit dem entsprechenden Vortrag in erster Instanz habe sich das Landgericht nicht auseinander gesetzt und sei den Beweisantritten nicht nachgegangen. So sei im Zuge des Genehmigungsverfahrens eine Ortsbesichtigung durchgeführt worden, deren Erkenntnisse der Entscheidung zu Grunde gelegt worden seien. Eine Beweisaufnahme hätte ergeben, dass die Entscheidung der Beklagten aufgrund vernünftiger, sich vor Ort gebildeter Meinungen zumindest vertretbar war. Auch dem Urteil des Verwaltungsgerichts lasse sich nicht entnehmen, dass die Auffassung der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar gewesen sei.

Weiterhin fehle es an der haftungsbegründenden Kausalität. Da die Klägerin bis zur Erteilung einer schriftlichen Genehmigung keine gesicherte Verlässlichkeitsgrundlage für die von ihr behaupteten Investitionen gehabt habe, können sie die wirtschaftlichen Nachteile nicht im Nachhinein auf die Beklagte abwälzen. Weiterhin stünden den geltend gemachten Ansprüchen auch die Bestimmungen des § 839 Abs. 3 BGB sowie des § 2 StHG entgegen. Diese Vorschriften seien auch anwendbar, wenn der Geschädigte es unterlassen habe, die planungsrechtliche Zulässigkeit durch eine Bauvoranfrage zu klären. § 839 Abs. 3 BGB sei auch dann einschlägig, wenn der Rechtsbehelf nicht direkt gegen das Amtshandeln selbst gerichtet sei, aber geeignet sei, den Schaden abzuwenden. Jedenfalls müsse sich die Klägerin in diesem Zusammenhang ein überwiegendes und den Mitverursachungsanteil der Beklagten zurückdrängendes Verschulden entgegen halten lassen.

Die Beklagte beantragt,

unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,

und auf ihre Anschlussberufung das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und über die Bejahung der Ersatzpflicht dem Grunde nach hinaus die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.778,82 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Die Beklagte wiederholt ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug. Im Hinblick auf die Abweisung des Anspruchs auf Ersatz der für die Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Anwaltskosten ist sie der Auffassung, der Schädiger habe grundsätzlich diejenigen Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig seien. Da auch die Beklagte in ihrem Hause über qualifizierte Volljuristen mit besonderer Erfahrung gerade auf dem Gebiet des öffentlichen Baurechts verfüge, habe auch sie selbst auf diesem Rechtsgebiet spezialisierte Rechtsanwälte beauftragen dürfen, um die notwendige "Waffengleichheit" herzustellen. Die von ihr abgeschlossene Honorarvereinbarung bewege sich am unteren Rand des für spezialisierte Fachanwälte üblichen Rahmens.

Die Beklagte verteidigt insoweit das angefochtene Urteil.

Die Akten des Verwaltungsgerichts Potsdam, Az. 4463/00, sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, Az. 02033-98-09 und 03444-98-10, lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

1. Berufung und Anschlussberufung sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 517, 520 Abs. 2, 524 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 ZPO. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht den Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten abgewiesen und die weitergehende Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

2. Zur Berufung

Das Landgericht hat den geltend gemachten Anspruch - soweit es ihn nicht abgewiesen hat - zutreffend nach § 1 Abs. 1 des Staatshaftungsgesetzes, das gemäß Art. 9 Abs. 1, Abs. 2 i. V. m. Anlage II, Kapitel III, Sachgebiet B: Bürgerliches Recht, Abschnitt III Br. 1 des EV seit dem 3. Oktober 1990 als Landesrecht im Beitrittsgebiet in der Fassung des Gesetzes vom

3. September 1997, GVBl. I/)/ S. 104) fortgilt, sowie gemäß § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG dem Grunde nach für gerechtfertigt gehalten.

2.1. Der Haftungstatbestand beider Anspruchsnormen ist vom Landgericht zutreffend bejaht worden. Mit dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts steht für dieses Verfahren bindend fest, dass die Beklagte die streitgegenständliche Baugenehmigung zu Unrecht abgelehnt hat. Daraus folgt die objektive Rechtswidrigkeit der Ablehnung des Baugesuchs wie auch der Zurückweisung des hiergegen eingelegten Widerspruchs der Klägerin. Damit steht in objektiver Hinsicht sowohl eine rechtswidrige staatliche Maßnahme im Sinne des § 1 StHG wie auch mit Blick auf die grundgesetzlich verbürgte Gesetzesbindung der Verwaltung nach Art. 20 Abs. 3 GG die Verletzung einer drittgerichteten, nämlich gerade gegenüber dem Baugesuchsteller bestehenden, Amtspflicht fest.

Es kann offen bleiben, ob der Haftungstatbestand des § 1 StHG, der nach seinem Wortlaut allein an die rechtswidrige Schadenszufügung anknüpft, namentlich im Falle der Anwendung von Rechtsvorschriften darüber hinaus eine objektiv vorwerfbare Verletzung von Rechtspflichten voraussetzt (in diesem Sinne Herbst/Lühmann, Die Staatshaftungsgesetze der Länder, Rn. 48 zu Nr. 3) mit der Folge, dass nicht jede Schadenszufügung infolge einer objektiv rechtswidrige Maßnahme die Haftung auslöst.

Im Streitfall ist aus den vom Landgericht zutreffend angeführten Gründen das Vorliegen einer solchen Pflichtverletzung zu bejahen, die gegenüber den Amtswaltern zugleich den Vorwurf einer schuldhaften Pflichtverletzung im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB rechtfertigt. Bei der Prüfung, ob die im Ergebnis rechtswidrige Anwendung von Rechtsvorschriften auf einer schuldhaften Verletzung von Amtspflichten beruht, ist darauf abzustellen, ob der Amtsträger die Rechtslage auf der Grundlage eines ausreichenden ermittelten Sachverhalts und unter Zuhilfenahme der ihm zur Verfügung stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft überprüft hat und sich danach aufgrund vernünftiger Überlegungen eine (vertretbare) Rechtsmeinung bildet (BGH, NJW 2003, 3693, 3696).

Diesen Anforderungen genügten weder der das Baugesuch der Klägerin ablehnende Bescheid der Beklagten vom 26. Oktober 1998 noch der Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 1999. Da sich das Vorhaben innerhalb des unbeplanten Innenbereiches im Sinne des § 30 Abs. 2 BauGB befand, hatte die Beklagte dessen Zulässigkeit an § 34 BauGB zu messen. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift ist danach grundsätzlich darauf abzustellen, ob sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der Umgebung einfügt. Lediglich für die Nutzungsart bestimmt § 34 Abs. 2 BauGB Abweichendes, falls die Eigenart der näheren Umgebung einem Gebietstypus der auf Grundlage des § 2 Abs. 5 erlassenen Baunutzungsverordnung (BauNVO) entspricht. Ist dies der Fall, beurteilt sich die Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung allein danach, ob sie in dem betreffenden Gebiet allgemein zulässig wäre. Aufgrund des vom Verwaltungsgericht festgestellten, einem "Allgemeinen Wohngebiet" im Sinne des § 4 BauNVO entsprechenden Gebietscharakters der näheren Umgebung, der - unabhängig von der konkreten Ausdehnung des insoweit maßgeblichen Bereiches - zwischen den Parteien unstreitig ist und von der Beklagten ihren Bescheiden auch (unausgesprochen) zu Grunde gelegt wurde, war die von der Klägerin beabsichtigte Wohnnutzung der bereits bestehenden Baulichkeit einschränkungslos zulässig.

Die demgegenüber in den Bescheiden der Beklagten zutage getretene abweichende Auffassung stellt sich nach den oben angeführten Grundsätzen nicht mehr als noch vertretbare Entscheidung dar, sondern beruht bei einer Beurteilung anhand der den ablehnenden Bescheide jeweils beigegebenen Begründung, des Inhalts der Baugenehmigungsakte sowie des Vorbringens der Beklagten in diesem Rechtsstreit auf einer schon als vorwerfbar anzusehenden Verletzung von Amtspflichten. Allerdings folgt dies nicht allein aus dem Umstand, dass in den Bescheiden der Beklagten § 34 Abs. 2 BauGB als Prüfungsmaßstab nicht erwähnt wird. Dieser Mangel sowohl in der Prüfungssystematik wie in der Begründung hätte sich jedenfalls nicht ausgewirkt, wenn die Beklagte andere Ablehnungsgründe in vertretbarer Weise geprüft und für durchgreifend erachtet hätte. Gerade daran fehlt es aber. Mit der im Streitfall entscheidenden (Rechts-) Frage, ob die §§ 30, 34 BauGB bei der Beurteilung eines Vorhabens, welches in der Umnutzung eines bereits bestehenden Baukörpers besteht, die Differenzierung nach dem Standort der beabsichtigten Nutzung auf dem Grundstück überhaupt zulassen, hat sich die Beklagte - soweit feststellbar - nicht in einer den Vorwurf der Pflichtwidrigkeit ausschließenden Weise auseinandergesetzt. Daher ist dem Landgericht in der Einschätzung Recht zu geben, dass es im vorliegenden Fall nicht einmal entscheidend darauf ankommt, ob sich die - in der Sache unzutreffende - Auffassung der Beklagten als "noch" vertretbar darstellt. Vielmehr rechtfertigt die Annahme einer Pflichtverletzung bereits der Umstand, dass weder die Begründung der Entscheidungen selbst noch der Vortrag der Beklagten in diesem Rechtsstreit eine Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Frage vertretenen Auffassungen in Rechtsprechung und Schrifttum erkennen lassen. Auf dieser Grundlage besteht damit kein Anhalt dafür, dass die Beklagte ihre Auffassung als Ergebnis einer gewissenhaften, unter Zuhilfenahme der zu Gebote stehenden Hilfsmittel getroffenen Abwägung ansehen durfte. Hierzu bestand aber Anlass. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war allein streitig, ob das Vorhaben nach der Nutzungsart und nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, zulässig ist. Ersteres richtet sich allein nach § 34 Abs. 2 BauGB, letzteres - soweit überhaupt maßgeblich - nach Absatz 1 der Vorschrift. Die insbesondere im Widerspruchsbescheid zutage getretene Auffassung der Beklagten, (auch) bei der Umnutzung eines bestehenden Gebäudes sei auf das Merkmal "Grundstücksfläche, die überbaut werden soll" abzustellen, drängt sich schon vom Wortlaut der Vorschrift nicht auf. Denn das Wort "überbauen" bedeutet nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch das Errichten eines Baukörpers auf einer bislang (jedenfalls teilweise) unbebauten oder zu diesem Zweck noch zu beräumenden Fläche. Auch wenn eine abweichende fachliche Begrifflichkeit denkbar (wenn auch nicht feststellbar) ist, so hätte dies im Zuge der Bescheidung des Bauantrags der Klägerin jedenfalls Gegenstand der Prüfung sein müssen. Eine solche, die Ansicht der Beklagten stützende, Auffassung ist jedoch dem Senat nicht bekannt geworden und wird auch von der Beklagten in diesem Rechtsstreit nicht angeführt. Die von ihr in Bezug genommene Entscheidung des OVG für das Land Nordrhein-Westfalen (BauR 2004, 1765ff.) betrifft allein die Frage, ob sich die bauordnungsrechtliche Frage der Abstandsflächen im Fall einer beabsichtigten Umnutzung neu stellt. Solche abstandsflächenrechtlichen Belange wurden von der Beklagten nicht angeführt und auch vom Verwaltungsgericht nicht gesehen. Im Übrigen bestätigt die angeführte Entscheidung nur den Grundsatz, dass bei einer Nutzungsänderung der Bestandsschutz der bisherigen Nutzung erlischt und das Vorhaben daher grundsätzlich nach denselben Kriterien wie ein Neubauvorhaben zu beurteilen ist (vgl. BVerwG, NVwZ 1994, 1006, 1007). Damit ist jedoch nichts darüber ausgesagt, welche Anforderungen an das "Einfügen" bezogen auf die in § 34 Abs. 1 BauBG genannten Kriterien des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, zu stellen sind. Demgegenüber belegen die von der Klägerin angeführten Entscheidungen (BVerwG, a.a.O.; VGH Baden-Württenberg, Beschluss vom 10. März 1993, Az.: 8 S 3004/92, dokumentiert bei Juris) die in der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass bei bloßen Nutzungsänderungen eine Neuberwertung des "Einfügens" nicht veranlasst ist, wenn und soweit das Gebäude in seinem Äußeren unverändert bleibt. Dies ist immer dann der Fall, wenn sich der Ausbau - wie im Streitfall - im Wesentlichen auf bauliche Veränderungen innerhalb des bestehenden Baukörpers beschränkt. Soweit mit der beabsichtigten Nutzungsänderung bodenrechtliche Spannungen einhergehen, welche die Beklagte im Streitfall möglicherweise zu Recht befürchtet hat, lassen sich diese im unbeplanten Innenbereich nicht über das Merkmal des (fehlenden) "Einfügens" verhindern, sondern nur durch Aufstellung einer Bauleitplanung (vgl. BVerwG, a.a.O., S. 1007). Dem entspricht die Systematik des § 34 BauGB, welcher in Absatz 2 der Eigenart der näheren Umgebung planersetzenden Charakter gerade nur hinsichtlich der (allgemein und ausnahmsweise) zulässigen Nutzungsart beimisst, nicht aber hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und eben auch nicht der zu überbauenden Grundstücksfläche. Ebenso wenig wie bei einem bestehenden Gebäude die Nutzungsänderung die überbaubare Grundstücksfläche berührt, könnte bei einem in offener Bauweise errichteten Gebäude eine im Rahmen des § 34 Abs. 2 BauGB zulässige Änderung der Nutzungsart mit der Begründung verneint werden, die offene Bauweise (des schon bestehenden Gebäudes) füge sich nicht in die Eigenart der Umgebung ein.

Dem steht auch nicht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts entgegen. Zwar lässt dessen Begründung nicht zweifelsfrei erkennen, ob die Ausführungen zum Einfügen hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche (S. 9 unten, 10ff. der UA) tragend sind oder lediglich Hilfserwägungen auf der Grundlage der - unzutreffenden - Rechtsauffassung der Beklagten darstellen. Jedenfalls stützen auch diese Erwägungen die Auffassung der Beklagten nicht. Denn die vom Verwaltungsgericht referierte Problematik bezieht sich einschließlich der zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts auf den Fall eines neu zu errichtenden Gebäudes, nicht auf den hier gegebenen Fall einer bereits bestehenden Baulichkeit, deren Nutzungsänderung beabsichtigt ist.

2.2. Einem Ersatzanspruch steht auch nicht entgegen, dass es im Streitfall an einer "Verlässlichkeitsgrundlage" für die Vermögensdispositionen der Klägerin fehlte oder die geltend gemachten Schäden nach dem Schutzzweck der Haftungsnorm grundsätzlich nicht erstattungsfähig wären. Allerdings macht die Klägerin ausschließlich Schäden geltend, die ihr daraus entstanden sein sollen, dass sie "im Vertrauen" auf die künftige positive Bescheidung ihres Baugesuchs getroffene Vermögensdispositionen nach Ablehnung der Baugenehmigung, aber noch vor Entscheidung über ihre verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfe, rückgängig machen musste. Diese Umstände stehen aber einer Haftung nicht schon auf Tatbestandsebene entgegen.

Der die Haftung begrenzende "Schutzzweck der Norm" steht der Haftung in Ansehung der geltend gemachten Schäden nicht entgegen. Maßgeblich ist insoweit, ob es sich bei dem eingetretenen Schaden bei wertender Betrachtung um einen Nachteil handelt, der aus dem Bereich der Gefahren stammt, zu deren Abwendung die verletzte Norm besteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1994, 2544) kann der Ersatz nur solcher Schäden verlangt werden, deren Ausgleich vom Schutzzweck der verletzten Amtspflicht oder der getroffenen ordnungsbehördlichen Maßnahme gedeckt ist. In solchen Fällen richtet sich, soweit es um öffentlich-rechtliche Genehmigungen wie der Baugenehmigung geht, die inhaltliche Bestimmung und sachliche Begrenzung der Haftung unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks nach dem Vertrauen, das die Maßnahme begründen soll. Ohne Erfolg bezieht sich die Beklagte auf diese Rechtsprechung und meint, für die Klägerin habe es mangels einer behördlichen Entscheidung überhaupt an einer Vertrauensgrundlage für den Verkauf der Remise zu Wohnzwecken und den Abschluss eines Bauvertrages gefehlt, weshalb ein Anspruch schon dem Grunde nach ausscheide. Demgegenüber weist die Klägerin darauf hin, dass es in Fällen wie dem Vorliegenden, in denen der haftungsbegründende Tatbestand allein in der rechtswidrigen Ablehnung der Baugenehmigung liegt, stets an einer von der Behörde geschaffenen Vertrauensgrundlage fehlen dürfte. Ihr ist darin Recht zu geben, dass eine Ablehnung der Haftung schon auf Tatbestandsebene in dieser Konstellation keine der Rechtslage im öffentlichen Baurecht angemessene Verteilung des "Rechtsanwendungsrisikos" darstellen würde. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Baugenehmigungserfordernis - etwa nach § 54 BauO Brb - um ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt handelt. Das Bauen ist also nicht um seiner selbst Willen verboten, sondern im Gegenteil prinzipiell erlaubt und als Ausfluss des Art. 14 GG auch grundrechtlich verbürgt. Lediglich zu dem Zweck, die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften sicher zu stellen, besteht ein präventiver Vorbehalt der Genehmigung, mit dem im Hinblick auf materiell-rechtlich genehmigungsfähige Vorhaben ein - grundrechtlich geschützter - Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung korrespondiert. Es bestehen daher grundsätzlich keine Bedenken, schon aufgrund dieser rechtlichen Gegebenheiten und vor dem Hintergrund der Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) ein Vertrauen des Bauwilligen anzuerkennen, dass er ein rechtmäßiges Bauvorhaben auch verwirklichen darf und hieran nicht durch rechtswidriges Verhalten der Genehmigungsbehörde gehindert wird. Dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshof - allerdings zur Frage des Mitverschuldens - entschieden, dass der Bauwillige nicht mit einem amtspflichtwidrigen Verhalten zu rechnen brauche und sich daher nicht vor den Folgen etwaiger Pflichtverletzungen der Behörde absichern müsse (NVwZ 1992, 119, 1121). Vielmehr darf er seine Entscheidungen allein nach unternehmerischen Kriterien ausrichten. Diese Erwägungen stützen ebenso die Auffassung, dass der Klägerin eine Vertrauensgrundlage nicht mit der Erwägung abgesprochen werden kann, sie habe mit einer amtspflichtwidrigen Ablehnung sowie damit rechnen müssen, erst im Jahre 2001 eine bestandskräftige Baugenehmigung in Händen zu halten. Es fällt der Klägerin gerade nicht zur Last, dass sie die Rechtslage falsch beurteilte; vielmehr beruhten ihre Vermögensdispositionen und der geltend gemachte Schaden im Gegenteil auf der zutreffenden Beurteilung der Rechtslage. Zwar handelte die Beklagte insoweit "auf eigenes Risiko", welches sich etwa manifestiert hätte, wenn sich die Ablehnung als rechtmäßig erwiesen hätte. Da ihre Einschätzung jedoch zutreffend war, kann ihr jedenfalls unter den gegeben Umständen schutzwürdiges Vertrauen nicht abgesprochen werden. Andernfalls müsste man ihr vorhalten, sie habe mit einer rechtswidrigen Verweigerung der beantragten Genehmigung rechnen müssen. Dies ließe sich allenfalls mit der Erwägung rechtfertigen, dass im unbeplanten Innenbereich hinsichtlich der Anforderungen nach § 34 BauGB immer Unsicherheiten bezüglich der Beurteilung eines "Sich Einfügens" bestehen können. Dem steht jedoch entgegen, dass es sich um kein umfangreiches Bauvorhaben handelte und die beabsichtigte (Wohn-) Nutzung mit Rücksicht auf den Gebietscharakter der näheren Umgebung ohne sich aufdrängende Zweifel zulässig war. Dies gilt aus der Sicht der Klägerin auch für die aus den angeführten Erwägungen richtigerweise zu verneinende Frage, ob sich bei einer Nutzungsänderung die Frage der zu überbauenden Grundstücksfläche neu stellt. Auch deshalb, weil die Beklagte eine hinreichende Grundlage für die von ihr vertretene Rechtsauffassung nicht angeführt hat und eine solche auch nicht ersichtlich ist, kann der Klägerin nicht vorgehalten werden, sie habe mit einer solchen Entscheidung rechnen müssen.

2.3. Auch die Verursachung der geltend gemachten Schäden durch die rechtswidrige Ablehnung der Baugenehmigung ist bei wertender Betrachtung in einer den Erlass eines Grundurteils rechtfertigenden Weise zu bejahen.

Ungeachtet dessen, dass der Erlass eines Grundurteils eine vollständige Entscheidung über den Anspruchsgrund erfordert, ist anerkannt, dass prozesswirtschaftliche Erwägungen den Umfang der im Verfahren über den Anspruchsgrund zu klärenden Fragen beeinflussen (BGH, NJW 2745, 2745). Daher kann - wovon das Landgericht offenbar, ohne dies näher auszuführen, ausgegangen ist - bei einer einheitlichen, aus mehreren Einzelposten zusammengesetzten Schadensersatzforderung die Verpflichtung zum Schadenersatz dem Grunde nach festgestellt und die Frage, ob und in welchem Umfang einzelne Schadenspositionen etwa hinsichtlich ihrer Ursächlichkeit, aber auch eines nur insoweit wirkenden Mitverschuldens des Geschädigten ersatzfähig sind, dem Betragsverfahren vorbehalten werden. Es reicht aus, dass im Grundurteil diejenigen Einwendungen abschließend geklärt werden, die alle Schadenspositionen gemeinsam betreffen (vgl. BGH a.a.O.).

Danach ist im Verfahren über den Anspruchsgrund hinsichtlich der Feststellung einer haftungsrechtlich relevanten Verursachung erforderlich, aber auch ausreichend, dass das maßgebliche Ereignis - hier die rechtswidrige Versagung der Baugenehmigung - allgemein und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet ist, einen "Erfolg" (hier Schaden) der eingetretenen Art herbeizuführen (vgl. Palandt, 65, Rn. 59 vor § 249 BGB m.w.N.). Dies ist für die geltend gemachten Folgen, die sich alle aus der Ablehnung der Baugenehmigung ergeben, zu bejahen. Es liegt nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung und ist damit nicht untypisch, dass im Vertrauen auf die erwartete rechtmäßige Erteilung einer Baugenehmigung Vermögensdispositionen getroffen werden, die sich nach der Ablehnung der Baugenehmigung als vergeblich erweisen. Ebenso wenig gilt dies für die Entscheidung des Geschädigten, noch vor einer Klärung der Frage der Rechtmäßigkeit der Ablehnung Vermögensdispositionen zu treffen, welche der behördlichen Entscheidung Rechnung tragen. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese - wie von der Klägerin behauptet - der Minderung des Schadens dienen sollten. Ob und in welchem Umfang sich der Geschädigte hierauf zu Recht beruft oder sich hinsichtlich der einzelnen Schadenspositionen möglicherweise einen Mitverschuldenseinwand entgegengehalten lassen muss, ist keine Frage der Schadenszurechnung und bedarf für die verschiedenen Schadenspositionen einer Beurteilung erst im Betragsverfahren.

Dies gilt ebenso für die weitergehenden Einwände der Beklagten, etwa dahin, der von der Klägerin geltend gemachte Schaden, der ihr durch die Rückgängigmachung des ursprünglichen Kaufvertrages über die Wohnung in der Remise entstanden sein soll, wäre in gleicher Weise eingetreten, wenn die Beklagte mit Bescheid vom 28. Oktober 1998 die Baugenehmigung erteilt hätte, weil die Vertragsfristen - Bezugsfertigkeit bis zum 31. Oktober 1998 und endgültige Fertigstellung bis zum 31. Dezember 1998 - ohnehin nicht einzuhalten gewesen wären. Insoweit wird etwa auch noch zu klären sein, warum der Bauantrag für die Remise unter dem 23. Juli 1998 "neu" gestellt wurde, nachdem der Umbau zum Zwecke der Wohnnutzung offenbar bereits in dem ursprünglichen Antrag vom 6. Oktober 1997 (Anlage K 24a, Bl. 187 der Akten) enthalten war. Sollte die Klägerin die Beklagte schon im Oktober 1997 mit dem Bauantrag auch für die Remise befasst haben, dürfte sie eher mit einer noch rechtzeitigen Fertigstellung gerechnet haben können als bei Stellung eines Bauantrags erst im Juli 1998.

2.4. Soweit nach den vorgenannten Grundsätzen schon im Grundurteil darüber zu befinden ist, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sich die Klägerin, die vor Erteilung der Baugenehmigung Vermögensdispositionen im Vertrauen auf die Genehmigungsfähigkeit der beabsichtigten Umnutzung getroffen hat, einen Mitverursachungsanteil schon im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität anrechnen lassen muss, ist dies zu verneinen. Zwar betrifft der Gesichtspunkt der Mitverursachung (§ 254) nicht den Verstoß gegen Rechtspflichten, die gegenüber dem Schädiger bestehen; vielmehr knüpft er an die Obliegenheit an, in eigenen Angelegenheiten bestehende Sorgfaltspflichten nicht zu verletzen (sog. "Verschulden gegen sich selbst"). Dabei ist die Annahme eines Mitverursachungsanteils auch nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil das "Verschulden" des Geschädigten wie hier der zum Schadenersatz führenden Handlung des Schädigers zeitlich vorhergeht (vgl. Palandt, 66. Aufl., Rn. 12 zu § 254 BGB). Weiterhin kann aus der Sicht eines in eigenen Angelegenheiten sorgfältigen und wirtschaftlich denkenden Bauwilligen durchaus Anlass bestehen, sich auf eine Ablehnung der Baugenehmigung oder jedenfalls auf eine Verzögerung im Genehmigungsverfahren einzustellen. Von daher liegt es nicht fern, dass ein vorsichtiger Bauherr vor entsprechenden Vermögensdispositionen - etwa dem Verkauf noch zu errichtender Wohnungen - gewisse Vorkehrungen trifft, um sich abzusichern. Solche könnten in einer Bauvoranfrage bestehen oder in einer entsprechenden Vertragsgestaltung liegen. Jedenfalls unter den besonderen Umständen des Falles rechtfertigen diese Erwägungen die Annahme eines haftungsrechtlich relevanten Mitverursachungsanteils aber nicht. Dies folgt aus den bereits für die Frage der bestehenden "Verlässlichkeitsgrundlage" maßgeblichen Erwägungen. Für die Klägerin streitet auch insoweit die verfassungsrechtlich verbürgte Baufreiheit (Art. 14 GG) und die Ausgestaltung des bauordnungsrechtlichen Verfahrens als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Der Bauwillige muss jedenfalls dann, wenn sich wie im Streitfall das Bestehen schwieriger und ungeklärter Rechtsfragen nicht aufdrängt, nicht damit rechnen, dass sich staatliche Stellen unter Verletzung von Amtspflichten rechtswidrig verhalten. In diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof in der bereits zitierten Entscheidung (NVwZ 1992, 1119, 1121) ausgeführt, ein Bauwilliger, der eine ihm günstige Klausel im Vertrag mit dem Verkäufer des Baugrundstücks, wonach der Kaufpreis erst mit bestandskräftiger Erteilung der Baugenehmigung zu belegen sei, noch vor Stellung des Bauantrages zu seinem Nachteil ändere, müsse sich im Falle der verzögerten Erteilung der Baugenehmigung (faktische Bausperre) einen Mitverursachungsanteil nicht anrechnen lassen: die Einzelheiten der Vertragsgestaltung fielen in den Bereich der freien unternehmerischen Entscheidung des Klägers und er habe nicht mit einem amtspflichtwidrigen Verhalten der Beklagten rechnen und sich daher nicht vor dessen Folgen vertraglich absichern müssen. Im Übrigen entspricht es allgemeinen schadensersatzrechtlichen Grundsätzen, dass den Schädiger eine besondere, nicht außerhalb der Lebenserfahrung liegende "Schadensempfindlichkeit" des Geschädigten, regelmäßig nicht entlastet.

Es kann offen bleiben, ob anderes dann gilt, wenn ein Bauvorhaben eine Fülle schwieriger, noch nicht geklärter Rechtsfragen aufwirft. So liegt der Fall nicht. Vielmehr durfte die Klägerin im Streitfall davon ausgehen, das Vorhaben würde genehmigt werden; mit einer rechtswidrigen Ablehnung brauchte sie nicht zu rechnen. Bei dieser Sachlage war sie auch nicht gehalten, die von ihr zu Recht als geklärt angesehene Genehmigungsfrage im Wege einer Bauvoranfrage vorab klären zu lassen.

2.5. Das Absehen von einer Bauvoranfrage führt auch nicht zum Ausschluss der Haftung nach § 839 Abs. 3 BGB. Die Bauvoranfrage ist kein Rechtsbehelf im Sinne dieser Vorschrift. Hierunter fallen allein solche, die sich unmittelbar gegen die schädigende Handlung selbst richten und dazu geeignet sind, einen Schaden dadurch abzuwenden, dass das schädigende Verhalten beseitigt oder berichtigt wird (Palandt, 66. Aufl., Rn. 69 zu § 839). Die Vorschrift greift nicht in dem Zeitraum, bevor die Pflichtverletzung überhaupt begangen ist (BGH NJW-RR 2004, 706, 707), vielmehr kommt insoweit allenfalls die - hier zu verneinende - Berücksichtigung eines anspruchsmindernden Mitverschuldens über § 254 BGB in Betracht.

2.6. Schließlich hat das Landgericht zu Recht den Verjährungseinwand als nicht durchgreifend erachtet. Der Anspruch nach § 839 Abs. 1 BGB verjährte gemäß § 852 (in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung - im Folgenden a. F.) innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von Schaden und Ersatzpflichtigem. Die Verjährungsfrist gemäß § 4 Abs. 2 Abs. 1 StHG beträgt 1 Jahr und beginnt mit dem Tage, an dem der Geschädigte Kenntnis von dem Schaden und der Verursachung durch "das staatliche Organ" hat. Der Antrag auf Schadenersatz nach § 5 führt dabei zur Unterbrechung der Verjährung (§ 4 Abs. 3 Satz 1 StHG).

Maßgeblich für den Beginn der Verjährung ist in beiden Fällen der Zeitpunkt, in dem der Geschädigte mit hinreichender Erfolgsaussicht eine Schadenersatzklage, gegebenenfalls auf Feststellung der Ersatzpflicht, erheben kann. Unbeschadet dessen, dass eine abschließende Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des behördlichen Verhaltens erst mit Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils erlangt werden konnte, ist durch Erhebung des Widerspruchs und der Klage die Verjährungsfrist in noch unverjährter Zeit unterbrochen worden. Die Entscheidung des Landgerichts entspricht insoweit der an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs orientierten Rechtsprechung des erkennenden Senats. Dies gilt sowohl für den Einwand der Beklagten, dass die Rechtsprechung zur Unterbrechungswirkung des Primärrechtsschutzes für Ansprüche nach dem StHG nicht gelte wie für die Auffassung der Beklagten, einer Unterbrechung stehe entgegen, dass der Ausgang der verwaltungsgerichtlichen Verfahrens den bereits eingetretenen Schaden nicht mehr habe verhindern können. In dem Urteil vom 15. Juli 2003 (2 U 33/02) hat der Senat hierzu ausgeführt:

Diesen Ausführungen steht schon die Regelung des § 5 Abs. 3 StHG entgegen. Über den Antrag soll danach nämlich innerhalb eines Monats nach seinem Eingang entschieden werden. Dies zeigt aber, dass die Argumentation des Beklagten nicht verfängt. Hält sich eine Behörde an diese Regelfrist, so ist nicht erkennbar, dass sich die Interessenlage zwischen Ansprüchen nach dem StHG und § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG unterscheidet. Auch der weitere Einwand des Beklagten, eine Verjährungsunterbrechung durch die verwaltungsgerichtliche Klage sei nicht erfolgt, da die Klägerin lediglich einen Verzögerungsschaden geltend mache, der mit der verwaltungsgerichtlichen Klage ohnehin nicht habe abgewendet werden können, vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil die Klage geeignet war, eine Schadenserweiterung zu vermeiden. Im Übrigen unterbricht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 95, 238,246) in den Fällen, in denen das amtspflichtwidrige Verhalten der öffentlichen Hand im Erlass eines (rechtswidrigen) Verwaltungsaktes besteht, die dagegen erhobene Anfechtungsklage, (Fortsetzungs-) Feststellungsklage oder Verpflichtungsklage auch die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs. Insoweit ist § 209 Abs. 1 BGB a. F. entsprechend anzuwenden. Der durch eine Amtspflichtverletzung Geschädigte ist vielfach schon im Hinblick auf § 839 Abs. 3 BGB (Abwendung des Schadens durch Gebrauch eines "Rechtsmittels") gehalten, vor den Verwaltungsgerichten primären Rechtsschutz gegen den Verwaltungsakt in Anspruch zu nehmen. Auch soweit diese Vorschrift nicht eingreift, kann es sich für den Geschädigten empfehlen, den rechtswidrigen Verwaltungsakt vor den Verwaltungsgerichten zu bekämpfen, zumal deren rechtskräftige Entscheidungen über die Frage der Rechtswidrigkeit die Zivilgerichte im nachfolgenden Amtshaftungsprozess binden (vgl. BGH a.a.O. m.w.N.). Weiter hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass der Verwaltungsgerichtsprozess, in dem der amtspflichtwidrig erlassene Verwaltungsakt angegriffen werde, und ein vorgeschaltetes Widerspruchsverfahren (§ 68 ff. VwGO) in ihrer Dauer häufig die damalige dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB überschreiten würde. Es sei unbefriedigend, dass der Geschädigte noch während der Verwaltungsrechtsstreit anhängig sei, schon eine Amtshaftungsklage erheben müsse, um in den Genuss der Unterbrechungswirkung des § 209 Abs. 1 BGB a. F. zu kommen und dadurch den "Verlust" seiner Schadensersatzansprüche aus § 839 BGB, Art. 34 GG infolge Verjährung abzuwenden. Eine solche Lösung setzte den Geschädigten für den Fall, dass er im Verwaltungsprozess unterliege und sich der Verwaltungsakt als rechtmäßig erweise, einem objektiv vermeidbaren Kostenrisiko aus. In jedem Fall sei das Betreiben zweier Parallelprozesse unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit für die Parteien und das Gericht unerwünscht. Diese gelte insbesondere im Hinblick auf die erwähnte Bindungswirkung des rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Urteils. Die Unterbrechungswirkung sei auch schon auf die Einleitung eines Vorverfahrens zu erstrecken, das der verwaltungsgerichtlichen Klage aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorausgehen müsse. Dieser Rechtsanwendung zu Gunsten des geschädigten Bürgers stünden die berechtigten Belange der öffentlichen Hand nicht entgegen. Diese müsse im Hinblick auf den anhängigen Verwaltungsgerichtsprozess, in dem um die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes gestritten werde, ohnehin damit rechnen, dass der Kläger noch Amtshaftungsansprüche geltend machen werde (BGH, a.a.O. m.w.N.). Es besteht keine Veranlassung, diese vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze auf den Bereich des StHG und mithin den vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Damit hat aber die Klägerin das "behördliche Vorverfahren" mit ihrem an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 03.12.1999 angestrengt. Wenn dieser daraufhin den Schadensfall an den KSA weitergeleitet hat, in der Folgezeit jedoch über ein Jahr lang keinen rechtsmittelfähigen Bescheid erlassen hat, kann er hieraus keine Rechte herleiten. Vielmehr ist der Geschädigte in einem derartigen Fall gehalten, den Anspruch vor den Zivilgerichten geltend zu machen (vgl. OLG Rostock, OLG-NL 2001, 255, 260 m.w.N.).

Hieran hält der Senat auch für die Beurteilung des Streitfalls fest. Danach endete die Unterbrechung beider Verjährungsfristen erst mit Eingang der Berufungsrücknahme der Beklagten bei dem Verwaltungsgericht am 9. Oktober 2001. Die dreijährige Verjährungsfrist begann damit gemäß § 187 Abs. 1 ZPO am 10. Oktober 2001 und endete mit Rücksicht darauf, dass ihre Dauer infolge der Schuldrechtsreform unverändert blieb (jetzt § 199 Abs. 1 BGB) mit Ablauf des 9. Oktober 2004. Die Klageerhebung im Jahre 2003 erfolgte daher ebenso wie die Klageerweiterung im selben Jahre in noch unverjährter Zeit.

Für die Beurteilung des Anspruchs nach § 1 StHG gilt jedenfalls hinsichtlich der mit der Klage vom 12. Februar 2003 geltend gemachten Ansprüche nichts anderes. Insoweit kann offen bleiben, ob die nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens am 10. Oktober 2001 erneut in Gang gesetzte Jahresfrist nach § 4 Abs. 1 StHG durch den am 4. Oktober 2002 bei der Beklagten eingegangenen Antrag unterbrochen oder - wie das Landgericht angenommen hat - nur gehemmt wurde. Insoweit wäre maßgeblich, ob aufgrund der Neugestaltung des Verjährungsrechts nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, welches den überkommenen Tatbestand der Unterbrechung nicht mehr vorsieht und noch nicht beendigte Tatbestände gemäß EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 2 in einen ab dem 1. Januar 2002 zu berechnenden Tatbestand der Hemmung "überführt" hat, die in § 4 StHG bis heute vorgesehene Unterbrechung "nur" noch als Hemmungstatbestand anzusehen ist. Dagegen spricht allerdings, dass der Wortlaut des § 4 StHG unverändert geblieben ist und sich die Überleitungsvorschriften des EGBGB grundsätzlich nur auf Vorschriften des BGB beziehen. Allerdings ginge bei Annahme einer Unterbrechung des Antrages der in § 4 Satz 2 StHG enthaltene Verweis auf die Regelungen des BGB ins Leere, weil dieses solche für die Unterbrechung der Verjährung nicht mehr vorsieht. Einer Entscheidung bedarf diese Frage nicht. Geht man von einer Unterbrechung aus, endete diese mit Zustellung der ablehnenden Entscheidung am 13. November 2002, sodass die hiermit erneut in Gang gesetzte Verjährungsfrist von einem Jahr nicht vor Ablauf des 13. November 2003 endete. Damit erfolgte sowohl die Zustellung der am 13. Februar erhobenen Klage am 4. März 2003 wie auch die Erhebung der Klageerweiterung am 25. September 2003 in noch unverjährter Zeit; letztere wurde am 14. November 2003 im Sinne des § 167 ZPO noch "demnächst" zugestellt. Selbst bei Annahme einer bloßen Hemmung wäre die Klagerhebung unabhängig davon, ob die Hemmung nach Zugang der behördlichen Entscheidung am 13. November 2002 noch drei Monate gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB oder sechs Monate nach Absatz 2 der Vorschrift andauerte, noch innerhalb unverjährter Zeit beziehungsweise "demnächst" (§ 167 ZPO) zugestellt worden. Ob für die am 25. September beim Landgericht eingegangene und am 14. November 2003 zugestellte Klageerweiterung bei Annahme einer bloßen Hemmungswirkung des Antrags nach § 4 StHG gleiches gilt, kann mit Rücksicht darauf, dass jedenfalls der Anspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, offen bleiben.

3. Zur Anschlussberufung

Die Anschlussberufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht den Anspruch auf Ersatz der über die prozessuale Kostenerstattung hinausgehenden Anwaltskosten für die Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren abgelehnt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Ersatzanspruch vom Landgericht zutreffend auf die gesetzliche Vergütung des Anwalts zu beschränken. Zwar ist im Ausgangspunkt davon auszugehen, dass prozessualer und materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch unterschiedlich zu beurteilen sind; daher ist es trotz Ausschlusses der prozessualen Erstattungspflicht etwa im isolierten Vorverfahren nach der Abgabenordnung nicht ausgeschlossen, dass eine Ersatzpflicht im Wege des Schadensersatzes besteht. Allerdings beruht die betragsmäßige Beschränkung des prozessualen Erstattungsanspruchs vorliegend nicht auf Besonderheiten des Verfahrensrechts, sondern auf der gesetzlich festgelegten Taxe für die Vergütung des Anwalts, die nicht nur im Rahmen der prozessualen Kostenerstattung bindend ist, sondern auch zwischen den Mandanten und seinem Anwalt, wenn nichts Abweichendes vereinbart wird. Diese gesetzlich festgelegte Höhe der Vergütung ist auch beim materiellrechtlichen Erstattungsanspruch zu beachten. Die von der Anschlussberufung zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs stehen dem nicht entgegen und vermögen die Auffassung der Beklagten nicht zu stützen. Diese treffen keine Aussage zu der hier aufgeworfenen Frage der Höhe der zu erstattenden Rechtsverfolgungskosten, sondern behandeln lediglich die Frage der Erstattungsfähigkeit neben einem daneben bestehenden Anspruch nach § 91ff. ZPO beziehungsweise die Frage, ob der Geschädigte überhaupt ohne einen Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts - etwa zu vorprozessualen Verhandlungen - für erforderlich halten durfte. Dass diese Frage (auch) danach zu beurteilen ist, ob sich die Beauftragung des Anwalts aus Sicht des Geschädigten als erforderlich darstellt, besagt für die Frage der Höhe der Vergütung dieses Anwalts und vor allem deren Erstattung nichts. Auch der Gesichtspunkt der "Waffengleichheit" ist maßgeblich allenfalls für die Beantwortung der - hier ohnehin nicht zweifelhaften - Frage, ob überhaupt die Beauftragung eines Anwalts für erforderlich gehalten werden durfte, nicht aber für den Umfang der Erstattung seiner Vergütung.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Soweit ein Rechtsmittel gegen ein Grundurteil wie hier erfolglos bleibt, hat der erfolglose Berufungskläger nach herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens unabhängig von Ausgang des Betragsverfahrens zu tragen (vgl. Zöller, 26. Aufl., Rn. 18 zu § 97 und 26 zu § 304 m. w. N.). Der Wert der Anschlussberufung ist verhältnismäßig geringfügig und hat nur geringfügig höhere Mehrkosten veranlasst. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Der Senat lässt die Revision im Hinblick darauf zu, dass die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der (auch) verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein rechtmäßiges Vorhaben eine Verlässlichkeitsgrundlage für Vermögensdispositionen bietet, in der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung soweit ersichtlich nicht geklärt ist und der Rechtssache daher grundsätzliche Bedeutung beizumessen ist, § 543 Abs. 2 ZPO.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 188.195,20 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

Zurück