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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 12.02.2009
Aktenzeichen: 2 U 10/07
Rechtsgebiete: StrG, ZPO


Vorschriften:

StrG § 9 Abs. 3
StrG § 49 a Abs. 3
ZPO § 288
ZPO § 290
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 1. Februar 2007 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus, Az. 5 O 17/06, wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen eines Glatteisunfalls, der sich am 25.01.2005 im Stadtgebiet der Beklagten ereignet haben soll. Sie macht geltend, sie sei im Bereich der in der K.-Straße befindlichen Bushaltestelle zu Fall gekommen, weil die Beklagte die ihr obliegende Winterdienstpflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt habe. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klage sei unschlüssig, weil eine Pflicht zur winterdienstlichen Behandlung der Unfallstelle zum Unfallzeitpunkt nicht bestanden habe. Aus den von der Klägerin vorgelegten Gutachten des Deutschen Wetterdienstes ergebe sich, dass den ganzen Tag über, insbesondere bis kurz vor dem Zeitpunkt des behaupteten Unfalls, Schneefall geherrscht habe. Es entspreche aber der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass während Schneefalls nicht geräumt und gestreut werden müsse und nach Ende des Niederschlags eine gewisse Zeit für die Prüfung weiterer Sicherungsmaßnahmen zugewartet werden dürfe. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.

Gegen das ihr am 21. Februar 2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 1. März 2007 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Fristverlängerung bis zum 21. Juni 2007 mit einem an diesem Tage eingegangenen Schriftsatz begründet.

Sie rügt, das Landgericht habe überhöhte Anforderungen an ihre Darlegungslast gestellt. Es habe zudem fehlerhaft unterstellt, dass am Morgen des Unfalltages zwischen 5.50 Uhr und 6.30 Uhr die von der Beklagten behaupteten Winterdienstmaßnahmen stattgefunden hätten, obwohl sie dies im Einzelnen bestritten habe. Sie ist der Auffassung, sie habe mit der auf die Gutachten gestützten Behauptung winterlicher Glättebildung sowie des Sturzes ihrer Darlegungslast genügt. Es obliege der Beklagten, im Einzelnen darzulegen, welche winterdienstlichen Maßnahmen sie ergriffen habe bzw. besondere Umstände darzutun, die Maßnahmen des Winterdienstes unzumutbar erscheinen ließen. Solche Umstände, etwa extreme Witterungsverhältnisse wie Eisregen oder starker Schneefall, folgten aus den Gutachten des Deutschen Wetterdienstes gerade nicht.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das angefochtene Urteil abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes, in das Ermessen des Gerichts gestelltes, Schmerzensgeld zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. März 2006 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 221,25 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. März 2006 zu zahlen,

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 25. Januar 2005 zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind,

4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 313,20 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. März 2006 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Es habe schon keine allgemeine Glätte vorgelegen, sodass Winterdienstmaßnahmen nicht erforderlich gewesen seien. Die am Unfallmorgen zwischen 5.50 Uhr und 6.30 Uhr erfolgte Behandlung des Gehweges mit einem Sand-Salz-Gemisch sei bei den am Unfalltag herrschenden Witterungsverhältnissen ausreichend gewesen.

Sie beruft sich ferner - ausdrücklich erstmals in der Berufungsinstanz auf entsprechenden Hinweis des Senats - auf eine Übertragung ihrer Winterdienstpflichten auf die Firma C. GmbH. Diese habe aufgrund eines am 26.11.1999 geschlossenen Rahmenvertrages die Durchführung des Winterdienstes vollständig übernommen, sodass eine Haftung der Beklagten bereits dem Grunde nach ausscheide.

Der Senat hat Beweis erhoben zur Frage der Überwachung der Firma C. GmbH durch die Beklagte durch Vernehmung des Zeugen E. S.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 21. Januar 2009 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) nicht zu.

Es kann dahin stehen, ob die Klägerin aufgrund unzureichender Winterdienstmaßnahmen zu Fall gekommen ist, da jedenfalls die Beklagte für eine etwaige Verletzung der Winterdienstpflicht nicht haftet. Sie hat nämlich die ihr gem. §§ 9 Abs. 3, 49 a Abs. 3 StrG obliegende Pflicht, die öffentlichen Straßen winterdienstlich zu behandeln soweit dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist, wirksam auf die Firma C. GmbH übertragen und die nach der Übertragung bei ihr verbleibende Überwachungs- und Kontrollpflicht in ausreichendem Umfange erfüllt.

1. Die Übertragung von Winterdienstpflichten ist - wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 05.08.2008 (2 U 15/07) erkannt hat - grundsätzlich möglich. Hierbei ist es im Ergebnis unerheblich, ob die Übertragung als echte Delegation der Verkehrsicherungspflicht aufzufassen ist oder als deren Erfüllung durch Einschaltung eines dann nach allgemeinen Regeln haftenden Dritten. Für alle Verkehrssicherungspflichten ist unabhängig von ihrer rechtlichen Einordnung als privatrechtliche Pflicht oder als Amtspflicht von einer haftungsrechtlichen Gleichbehandlung auszugehen (vgl. etwa BGH NJW 1993, 2612, 2613). Damit obliegen den staatlichen Stellen ihrer Natur nach keine anderen Pflichten als jedem anderen, der einen Verkehr eröffnet. Auch deren Übertragbarkeit unterliegt daher keinen weitergehenden Beschränkungen, sondern allgemeinen Grundsätzen. Danach kann eine Übertragung den originär Verkehrssicherungspflichtigen nur dann entlasten, wenn sie umfassend und eindeutig ist und keine Lücken und Unklarheiten lässt (vgl. BGH NJW 1996, 2646). Nur eine eindeutige und vertraglich bindende Übernahme der Sicherungspflichten rechtfertigt es, den an sich Sicherungspflichtigen aus seiner Haftung mit Wirkung gegenüber Dritten zu entlassen und diese mit ihren Haftpflichtansprüchen an den Übernehmer zu verweisen. Der Sicherungspflichtige kann sich daher auf eine Entlastung Dritten gegenüber nur berufen, wenn und soweit sichergestellt ist, dass der Übernehmende kraft Vertrages die Pflichten in gleichem Umfang wahrzunehmen hat wie der originär Sicherungspflichtige selbst. Zweifel hinsichtlich Umfang und Ausgestaltung der Übertragung gehen dabei zu Lasten des Übertragenden, der sich darauf beruft, er habe seinen Sicherungspflichten schon mit der Delegation an einen Dritten und dessen Überwachung genügt.

Eine diesen Anforderungen genügende Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf die C. GmbH hat die Beklagte vorgenommen. Aufgrund des zwischen der Beklagten und der Firma C. GmbH geschlossenen "Rahmenvertrags über die Durchführung von kommunalen Dienstleistungen" vom 26.11.1999, hat sich, wie § 3 Vertrages festlegt, die Firma C. GmbH verpflichtet, u. a. alle Leistungen gemäß der Straßenreinigungssatzung der Stadt C. in der jeweils gültigen Fassung zu erbringen. Die mit Wirkung vom 01.01.2003 in Kraft getretene und damit zum Unfallzeitpunkt gültige Straßenreinigungssatzung der Beklagten regelt in § 5 im Einzelnen den Umfang der Winterdienstpflicht in örtlicher und zeitlicher Hinsicht. Aus dem als Anlage 1 zur Satzung angefügten Straßenverzeichnis der Stadt C., in dem alle Straßen des Stadtgebiets und die der Stadt (bzw. aufgrund der Übertragung der Firma C. GmbH) obliegenden Winterdienstpflichten im Einzelnen aufgeführt sind, ergibt sich eindeutig, welche Straßen die Firma C. GmbH in welchem Umfang winterdienstlich zu behandeln hatte. Die für eine wirksame Übertragung erforderliche eindeutige und vertraglich bindende Übernahme der der Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflichten ist damit gegeben.

Ohne Erfolg wendet die Berufung ein, der Vortrag der Beklagten zur Übertragung ihrer Winterdienstpflicht auf die C. GmbH sei nicht zu berücksichtigten, da die Beklagte in erster Instanz eingeräumt habe, für die streitgegenständliche Straße winterdienstpflichtig zu sein und an dieses Geständnis gem. § 290 ZPO gebunden sei. In dem Vortrag der Beklagten liegt kein gem. § 290 ZPO bindendes Geständnis, denn zugeständnisfähig im Sinne von § 288 ZPO sind nur Tatsachenbehauptungen, nicht aber Rechtsbegriffe (vgl. Zöller/Greger, 27. Auflage, § 288, Rdn. 1a). Um einen solchen handelt es bei der Frage der Winterdienstpflicht aber, auch wenn er zugleich ein geständnisfähiges Tatsachenelement beinhaltet.

2. Auch die bei einer Übertragung von Verkehrsicherungspflichten bei dem ursprünglichen Sicherungspflichtigen verbleibenden Pflichten, insbesondere die Pflicht, den Übernehmer zu kontrollieren und zu überwachen (vgl. Palandt, 68. Auflage, § 823, Rdn. 50) hat die Beklagte nicht verletzt. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 05.08.2008 (2 U 15/07) erkannt hat, sind Intensität und Umfang der bei dem Sicherungspflichtigen verbleibenden Überwachungspflicht abhängig vom Einzelfall zu beurteilen. Danach ist etwa maßgeblich, ob der ursprünglich Verkehrssicherungspflichtige überhaupt zu einer wirksamen Kontrolle in der Lage ist, oder er sich gerade zur Erfüllung seiner von ihm selbst nicht wahrzunehmenden Pflichten einer spezialisierten Fachfirma mit überlegenem Kenntnisstand bedient. Weiterhin sind die Anforderungen an die Kontrollintensität auszurichten am Schadensrisiko, wobei sowohl auf die Schadenshäufigkeit als auch auf die Wahrscheinlichkeit besonders gravierender Schäden abzustellen ist (vgl. etwa BGH NJW-RR, 1987, 147f. - Gefahr von Todesfällen beim Austausch von Gasventilen). Selbst bei der Einschaltung von Fachfirmen wird aber ein Fortfall jeder Überwachungspflicht nicht angenommen, vielmehr ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass von Anfang an wenigstens stichprobenartige Kontrollen vorgenommen werden (vgl. Münchener Kommentar, 4. Aufl., Rn. 294 zu § 823 BGB). Ausgehend von diesen Grundsätzen sind im Streitfall an die Übertragung der Winterdienstpflicht auf öffentlichen Straßen keine zu strengen Anforderungen an eine Überwachung des Übernehmers zu stellen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass bei der Übertragung der Verkehrssicherungspflicht, dessen einziger Gegenstand die Erfüllung der Winterdienstpflicht ist, der Übertragende regelmäßig eher wird davon ausgehen können, dass der Übernehmer seinen Vertragspflichten nachkommt, als es etwa bei der im Rahmen eines Mietvertrages durch den Mieter übernommenen (Neben-) Pflicht zum Winterdienst der Fall ist. Im letzteren Fall hängt die Erfüllung der (übertragenen) Pflicht auch von den körperlichen Fähigkeiten der jeweiligen Mietpartei und je nach Regelung unter Umständen auch noch von einer Absprache zwischen mehreren Mietparteien ab (so etwa bei einer Regelung, die eine "etagenweise" Zuständigkeit für den Winterdienst und eine dementsprechende Abstimmung zwischen den betroffenen Wohnungsinhabern vorsieht, vgl. BGH NJW1985, 484, 485). Ungeachtet dessen, dass im Rahmen eines gesonderten Winterdienstvertrages damit nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden können wie bei der Übertragung auf den Mieter einer Wohnung, kommt ein gänzliches Absehen von Kontroll- und Überwachungspflichten nicht in Betracht. Der zum Teil vertretenen Auffassung, der Übertragende dürfe sich mangels gegenteiliger Anhaltspunkte, welche der Geschädigte darzulegen und zu beweisen hat, auf eine ordnungsgemäße Erfüllung der übertragenen Winterdienstpflicht verlassen (LG Karlsruhe, Urteil vom 30. Mai 2006, 2 O 324/06, dokumentiert bei Juris, Rn. 22) folgt der Senat jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht. Vielmehr ist auch insoweit zu fordern, dass sich der Übertragende durch stichprobenartige Kontrollen jedenfalls zu Beginn der Tätigkeit des Übernehmenden ein Bild davon macht, ob dieser seinen Pflichten grundsätzlich nachkommt (vgl. zu Stichproben auch OLG Celle, OLG-Report, 2005, 209). Dies gilt auch für die Übertragung der Winterdienstpflicht durch Gemeinden und jedenfalls im Hinblick auf solche Stellen, welche wegen ihrer Verkehrsbedeutung in besonderer Weise gefahrenträchtig sind, wie etwa zentrale Omnibusbahnhöfe oder Bahnhofsvorplätze.

Der Senat ist aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen E. S. davon überzeugt, dass die Beklagte ihre Überwachungspflicht in ausreichendem Umfang erfüllt hat. Der Zeuge S., der als Sachgebietsleiter bei der Beklagten für Reinigung und Winterdienst zuständig ist, hat bekundet, dass die Kontrolle des Winterdienstes durch die ca. 12-15 Außendienstmitarbeiter des Ordnungsamtes der Beklagten erfolge, die neben ihren anderen Aufgaben auch "einen Blick auf die Durchführung des Winterdienstes hätten". Die Kontrolle und Überwachung erfolge dergestalt, dass - sofern die Mitarbeiter feststellten, dass ein bestimmter Bereich nicht ordnungsgemäß behandelt wurde - das Ordnungsamt direkt gegenüber den verantwortlichen Anliegern vorgehe, etwa durch Informations- oder auch Mahnschreiben, ggf. durch Erlass eines Bußgeldbescheids. Sofern die Beanstandung einen Bereich betreffe, der in die Zuständigkeit der Stadt falle, werde diese Beschwerde direkt der für den Winterdienst zuständigen Abteilung der Beklagten zugeleitet. Mit den Beschwerden werde die Firma C. GmbH zunächst konfrontiert, erforderlichenfalls werde eine Überprüfung vor Ort vorgenommen. Ferner würden die von der Firma C. GmbH zur Abrechnung vorgelegten Tourenabarbeitungen auf ihre Ordnungsgemäßheit und Stimmigkeit überprüft. Unstimmigkeiten oder Differenzen seien ihm während seiner fünfzehnjährigen Tätigkeit noch nie aufgefallen.

Der Senat hat an der Glaubwürdigkeit des Zeugen keine Zweifel. Der Zeuge hat die an ihn gerichteten Fragen ruhig und sachlich, in sich schlüssig und nachvollziehbar beantwortet. Er hat auch für die Beklagte ungünstige Umstände, etwa dass es eine "feste Überprüfungseinrichtung" des Winterdienstes nicht gebe und dass die Bearbeitung von Beschwerden erst seit zwei Jahren aktenmäßig festgehalten werden, ohne Umschweife eingeräumt.

Mit den von dem Zeugen S. geschilderten Maßnahmen hat die Beklagte ihre Kontroll- und Überwachungspflicht aber in ausreichendem Umfang wahrgenommen. Auch wenn, wie der Zeuge S. eingeräumt hat, ein festes Kontrollsystem bei der Beklagten nicht etabliert war, stellte die Kontrolle durch die Außendienstmitarbeiter in ausreichendem Maße sicher, dass etwa auftretende Mängel bei der Durchführung des Winterdienstes erkannt und zeitnah beseitigt werden. Bei der Firma C. GmbH handelte es sich um eine Fachfirma, sodass - wie ausgeführt - eine stichprobenartige Kontrolle durch die Beklagte ausreichte. Eine solche war durch die Außendienstmitarbeiter der Beklagten gewährleistet. Da die Beklagte damit sowohl ihre Winterdienstpflicht wirksam übertragen als auch die bei ihr verbleibenden Kontrollpflichten ordnungsgemäß erfüllt hat, fehlt es ihr gegenüber an einer Haftungsgrundlage.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht vorliegen. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu. Auch ist die Zulassung nicht zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Entscheidung beruht allein auf der Würdigung der Umstände des Einzelfalles.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.281,25 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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