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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 15.05.2001
Aktenzeichen: 2 U 20/00
Rechtsgebiete: ZPO, ZGB, BGB, EGBGB
Vorschriften:
ZPO § 92 Abs. 1 | |
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 108 Abs. 1 | |
ZPO § 256 Abs. 1 | |
ZPO § 287 | |
ZPO § 546 Abs. 2 Satz 1 | |
ZPO § 556 Abs. 1 | |
ZPO § 705 Satz 2 | |
ZPO § 708 Nr. 10 | |
ZPO § 711 Satz 1 | |
ZGB § 92 Abs. 1 | |
ZGB § 93 | |
ZGB § 330 | |
ZGB § 336 | |
ZGB § 338 Abs. 3 | |
ZGB § 474 Abs. 1 Nr. 3 | |
BGB § 195 | |
BGB § 212 Abs. 2 | |
BGB § 222 Abs. 1 | |
BGB § 252 Satz 1 | |
BGB § 288 Abs. 1 | |
BGB § 291 | |
BGB § 852 | |
EGBGB § 6 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil
2 U 20/00 Brandenburgisches Oberlandesgericht
Anlage zum Protokoll vom 15.05.2001
verkündet am 15.05.2001
In dem Rechtsstreit
der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Verteidigung, dieser vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung ...,
hat der 2. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2001 durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht...
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 19. Januar 2000 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 11 O 536/98 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 70.919,11 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 06.01.1999 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 63 % und die Beklagte 37 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 89.000,00 DM und der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 16.000,00 DM abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft eines als Zoll- und/oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts oder einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
Der Wert der Beschwer wird für den Kläger auf 121.182,01 DM und für die Beklagte auf 70.919,11 DM festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger macht gegen die Beklagte wegen einer nicht fachgerechten medizinischen Behandlung durch Bedienstete der ehemaligen Militärmedizinischen Akademie ... Verdienstausfallschäden für die Zeit vom 01.11.1989 bis zum 30.05.1998 geltend.
Der am 20. Juli 1944 geborene Kläger erlitt bei einer betrieblichen Tanzveranstaltung im Februar 1989, an der er in seiner Funktion als Vorsitzender der Betriebsgewerkschaftsleitung teilnahm, einen Bandscheibenvorfall im Bereich der Halswirbelsäule. Die diensthabende Ärztin des Kreiskrankenhauses ..., in das der Kläger zunächst eingeliefert wurde, hielt eine Notoperation für dringend erforderlich und stellte den Kläger in der neurochirurgischen Abteilung der Militärmedizinischen Akademie in ... vor, in der eine entsprechende Operation möglich gewesen wäre. Der dort diensthabende Arzt lehnte nach einer ambulanten Untersuchung des Klägers dessen Aufnahme und sofortige Operation ab und vermittelte eine Verlegung in das Bezirkskrankenhaus ..., das über keine neurochirurgische Abteilung verfügte. Von dort aus wurde der Kläger mit entsprechender zeitlicher Verzögerung in die neurochirurgische Abteilung des Klinikums ... verlegt, wo er sodann operativ behandelt wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Hergangs sowie auch des beruflichen Werdegangs des Klägers wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (dort S. 3 - 5) Bezug genommen. Der Kläger ist infolge des Bandscheibenvorfalls heute von der Brust abwärts querschnittsgelähmt, in der Bewegungsfähigkeit eines Armes stark eingeschränkt und kann sich nur im Rollstuhl fortbewegen.
In einem vorhergehenden Verfahren - 2 U 18/96 - 11 O 648/94 - Landgericht Frankfurt (Oder) - hat der Senat die Beklagte wegen nicht rechtzeitiger und fachgerechter Behandlung des Bandscheibenvorfalls zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 80.000,00 DM verurteilt und im übrigen deren Verpflichtung festgestellt, dem Kläger zukünftig entstehende materielle und immaterielle Schaden zu ersetzen. Die vom Kläger in diesem Verfahren zugleich erhobene Klage auf Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung auch für die Zeit vor der letzten mündlichen Verhandlung in dem genannten Verfahren hat der Senat abgewiesen, da der Kläger insoweit zu einer Bezifferung seines Schadens in der Lage gewesen sei und ihm daher das erforderliche Feststellungsinteresse fehle Wegen des weiteren Inhaltes dieser Entscheidung nimmt der Senat auf das Urteil vom 02.06.1998 Bezug (Bl 503 der Beiakte 2 U 18/96 - 11 O 648/94 - Landgericht Frankfurt (Oder)). Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt, deren Annahme der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 15.06.1999 abgelehnt hat. Die Klage im vorliegenden Verfahren ist der Beklagten am 05.01.1999 zugestellt worden.
Der Kläger hat behauptet, die nach dem Bandscheibenvorfall eingetretenen körperlichen Dauerschäden seien in dieser Schwere lediglich infolge der nicht rechtzeitigen und fachgerechten Behandlung und Operation in der Militärmedizinischen Akademie eingetreten. Bei dortiger rechtzeitiger Behandlung wäre ihm eine weitere Erwerbstätigkeit möglich gewesen und er wäre, seiner bisherigen beruflichen Laufbahn entsprechend, in der Lage gewesen, ab November 1989 weiterhin als Vorsitzender der Betriebsgewerkschaftsleitung bzw. Betriebsratsvorsitzender, jedenfalls aber in leitender Stellung bei seinem bisherigen Arbeitgeber bzw. den in der Folgezeit hieraus hervorgegangenen verschiedenen Gesellschaften tatig zu werden. Dort hatte er ein wesentlich höheres, die an ihn gezahlte Erwerbsunfähigkeitsrente übersteigendes Einkommen erzielen können. Zudem sei ihm zum 01.01.1994 eine Stellung als Prokurist in einem anderen Unternehmen angeboten worden, die er nur im Hinblick auf seine erheblichen körperlichen Beeinträchtigungen habe ablehnen müssen. Wegen der Einzelheiten der Berechnung seines Verdienstausfallschadens, den der Kläger mit insgesamt 192.101,12 DM beziffert hat, wird auf die Darstellung in der Klageschrift vom 27.10.1998 Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 192.101,12 DM nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, die nach dem Bandscheibenvorfall verbliebenen Dauerschäden wären auch bei rechtzeitiger und fachgerechter Behandlung in der Militärmedizinischen Akademie in ... aufgetreten. Für einen Verdienstausfall des Klägers sei eine etwaige Pflichtverletzung von Bediensteten in ... daher nicht ursächlich geworden. Darüber hinaus hat die Beklagte die Auffassung vertreten, die Klage sei im Hinblick auf die durch den Senat erfolgte Abweisung des Feststellungsantrages in dem Verfahren 2 U 18/96 unzulässig, im übrigen sei sie hinsichtlich etwaiger Ansprüche nicht passivlegitimiert. Schließlich hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Beklagte nach Durchführung einer Beweisaufnahme antragsgemäß verurteilt. Gegen das ihr am 25.02.2000 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am Montag, den 27.03.2000 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 02.06 2000 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Begründungsfrist auf entsprechenden Antrag hin zuletzt bis zum 05.06.2000 verlängert worden ist.
Unter teilweiser Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens behauptet die Beklagte im wesentlichen, daß eine 100 %ige Erwerbsunfähigkeit des Klägers auch ohne den Behandlungsfehler schon aufgrund der gewöhnlichen Folgen des von diesem erlittenen Bandscheibenvorfalls eingetreten wäre und er daher keine weiteren, der Beklagten zurechenbaren Erwerbsschäden erlitten hätte. Auch ohne diesen Behandlungsfehler wäre der Kläger vielmehr nicht in der Lage gewesen, in leitender Position in seinem alten Beschäftigungsbetrieb oder einem der Folgeunternehmen tätig zu werden. Darüber hinaus ist die Beklagte weiterhin der Auffassung, daß die Klage bereits unzulässig, etwaige Ansprüche jedenfalls verjährt seien und der Kläger ferner einen von ihm erlittenen Erwerbsschaden nicht schlüssig dargelegt habe.
Die Beklagte beantragt,
die Klage in Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Sachvortrag insbesondere auch zu seinem beruflichen Werdegang und trägt im einzelnen zu dem von ihm erzielbaren Netto- bzw. Bruttoeinkommen sowie zu der an ihn gezahlten Erwerbsunfähigkeitsrente vor. Insoweit wird auf seine Ausführungen in der Berufungserwiderung vom 15.09.2000 (dort S. 12-21) und die Ausführungen im Schriftsatz vom 23.11.2000 (dort S. 2 - 7) nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat aufgrund Beschlusses vom 16.01.2001 durch Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. M... Beweis erhoben über die Frage, ob der Kläger auch bei rechtzeitiger Behandlung in der Militärmedizinischen Akademie in ... zu 100 % erwerbsunfähig gewesen wäre. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 20.03.2001 Bezug genommen.
Die Akten Landgericht Frankfurt (Oder) 11 O 648/94 - 2 U 18/96 Brandenburgisches Oberlandesgericht lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache insoweit Erfolg, als die Beklagte durch das Landgericht zur Zahlung eines über 70.919,11 DM nebst Zinsen hinausgehenden Betrages verurteilt worden ist.
1. Die Klage ist zulässig. Die Rechtskraft der Entscheidung des Senats im Verfahren 2 U 18/96 hinsichtlich des dort geltend gemachten Feststellungsbegehrens steht der vorliegenden Leistungsklage nicht entgegen. Der Umfang der Rechtskraft eines Urteils ergibt sich bei einer klageabweisenden Entscheidung nicht allein aus dem Tenor, sondern ist unter Zuhilfenahme der Entscheidungsgründe zu ermitteln. Ungeachtet des Wortlautes des Eingangssatzes der einschlägigen Ausführungen des Senats im Urteil vom 02.06.1998, nach dem die Klage hinsichtlich des Feststellungsbegehrens "unbegründet" sei, ergibt sich doch aus der weiteren Begründung eindeutig, daß die Abweisung allein wegen des fehlenden und nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresses erfolgt ist, der Senat die Feststellungsklage also als unzulässig angesehen hat. Eine Entscheidung in der Sache selbst ist in dem Vorprozeß hinsichtlich etwaiger Schadensersatzansprüche für die Zeit vor dem 05.05.1998 gerade nicht erfolgt, so daß der Kläger nicht gehindert ist, diese nunmehr mit der Leistungsklage zu verfolgen.
2. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 92 Abs. 1, 93, 330, 336, 338 Abs. 3 ZGB einen Anspruch auf Ersatz seines Verdienstausfallschadens in Höhe von 70.919,11 DM.
a) Hinsichtlich der Haftung der Beklagten dem Grunde nach nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen in seinem Urteil vom 02.06.1998 in dem Verfahren 2 U 18/96 (dort S. 9 - 12) sowie den diesen folgenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts. Nachdem das Senatsurteil vom 02.06.1998 rechtskräftig geworden ist, werden diese Ausführungen von der Beklagten auch nicht mehr angegriffen.
b) Die Beklagte ist aufgrund der eingangs genannten Vorschriften auch verpflichtet, dem Kläger seinen infolge der nicht fachgerechten Behandlung entstandenen Verdienstausfallschaden zu ersetzen.
Der Kläger hat hinreichend wahrscheinlich gemacht, daß er ohne das schädigende Ereignis in Gestalt der nicht fachgerechten Behandlung in der Militärmedizinischen Akademie ... trotz des Bandscheibenvorfalls in der Lage gewesen wäre, eine berufliche Tätigkeit fortzuführen und hieraus regelmäßige Einkünfte zu erzielen.
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats zunächst fest, daß der Kläger im Falle einer fachgerechten medizinischen Behandlung in ... nicht, wie von der Beklagten behauptet, vollständig erwerbsunfähig geworden wäre. Der vor dem Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20.03.2001 hierzu angehörte medizinische Sachverständige Prof. Dr. M ... hat unter Bezugnahme auch aufsein im Verfahren 2 U 18/96 unter dem 21.10.1997 erstattetes schriftliches Gutachten sowie seine Ausführungen in dem Senatstermin vom 05.05.1998 in dem vorgenannten Verfahren dargelegt, daß der Kläger bei sofortiger Durchführung der erforderlichen Operation in der Militärmedizinischen Akademie durchaus in der Lage geblieben wäre, einer qualifizierten Bürotätigkeit nachzugehen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist davon auszugehen, daß bei dem Kläger auch bei rechtzeitiger Operation zwar eine Gehbehinderung verblieben wäre, doch wäre er, so hat der Sachverständige weiter ausgeführt, in diesem Falle mit Unterstützung von Gehhilfen in der Lage geblieben, sich in einem Umkreis von ca. 500 m selbständig zu bewegen. Der Kläger hätte danach seine Arbeitsstelle selbständig mit einem PKW erreichen und seinen Arbeitsplatz in einem Büro zu Fuß aufsuchen können. Auch wäre aller Wahrscheinlichkeit nach die Beweglichkeit beider Arme vollständig erhalten geblieben und der Kläger würde über die für eine im wesentlichen sitzend ausgeübte Tätigkeit erforderliche Rumpfstabilität verfügen. Schreibtischtätigkeiten hätte der Kläger nach den Ausführungen des Sachverständigen ohne Schwierigkeiten erledigen können und auch die Teilnahme an Besprechungen sowie die gelegentliche Wahrnehmung von Gerichtsterminen und anderen auswärtigen Terminen wäre ihm möglich gewesen. Insgesamt wäre der Kläger nach den Darlegungen des Sachverständigen in der Lage gewesen, im Rahmen einer Bürotätigkeit selbständig und eigenverantwortlich kaufmännische oder personalwirtschaftliche Aufgaben zu übernehmen. Nach diesen in sich schlüssigen und nachvollziehbar begründeten Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. M..., denen die Beklagte auch nicht entgegengetreten ist, ist als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, daß der Kläger bei rechtzeitiger und fachgerechter Behandlung in ... weiterhin körperlich und geistig in der Lage gewesen wäre, in hervorgehobener Funktion bei seinem bisherigen Arbeitgeber bzw. einem der aus dem VEB ... hervorgegangenen Nachfolgeunternehmen tätig zu sein.
Hinsichtlich der Höhe eines dem Kläger entstandenen Schadens kommen ihm insgesamt die Beweiserleichterungen der §§ 252 Satz 1 BGB, 287 ZPO zugute. Der Schadensnachweis setzt daher für die Überzeugungsbildung des Gerichts nicht eine Gewißheit bezüglich der Höhe der voraussichtlich vom Kläger erzielten Einkünfte voraus, es genügt vielmehr der Nachweis, daß der Kläger nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die von ihm behaupteten Einkünfte mit einer gewissen, überwiegenden Wahrscheinlichkeit erzielt hätte. Nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag des Klägers zu seinen persönlichen und beruflichen Qualifikationen und seinem bisherigen Werdegang war er zum Zeitpunkt des Schadenseintritts bereits seit 28 Jahren berufstätig. Er hatte zunächst eine Ausbildung als Bergmann und im Anschluß hieran einen Fachschulabschluß absolviert. Nach einem Studium hat er später einen Hochschulabschluß als Diplom-Gesellschaftswissenschaftler mit Staatsexamen im Bereich Produktion, Arbeitsrecht, Sozialrecht und Arbeitsökonomie erworben. Die Diplomarbeit über die "wissenschaftlich-technische Gestaltung der Produktionsorganisation auf der Grundlage von Forschung und Entwicklung" wurde mit "sehr gut" bewertet. Bereits seit 1963 war der Kläger in gewerkschaftlichen Funktionen tätig, arbeitete zunächst als Vertrauensmann und sodann in der Zeit von 1966 - 1968 in der Kombinatsgewerkschaftsleitung. 1968 wurde er zum Vorsitzenden eines Projektierungsbetriebes in ... berufen und ab 1975 war der Kläger Vorsitzender der Betriebsgewerkschaftsleitung im VEB .... Ab 1976 war der Kläger sodann Vorsitzender der Betriebsgewerkschaftleitung im VEB .... Dieser volkseigene Betrieb hatte 3.690 Mitarbeiter. Hieraus ergibt sich, daß der Kläger insgesamt als eine der qualifizierten Führungskräfte des VEB ... anzusehen war. Er gehörte hier nach der damaligen Betriebsstruktur als Vorsitzender der Betriebsgewerkschaftsleitung der Leitungsebene an und wäre daher nach seinem beruflichen Werdegang und seiner bisherigen Position in der Lage gewesen, weiterhin Leitungsaufgaben in dem Betrieb wahrzunehmen. Der Kläger hat hierzu weiter unbestritten vorgetragen, daß aus dem VEB im Zuge der betrieblichen Umstrukturierung 1989/1990 eine Reihe von eigenständigen Gesellschaften hervorgegangen seien, deren Geschäftsführer sich sämtlich aus der bisherigen Leitungsebene des VEB rekrutierten. Der Senat hält es danach für überwiegend wahrscheinlich, daß der Kläger auch in einem der Nachfolgeunternehmen des VEB mit einer seinen Fähigkeiten entsprechenden hervorgehobenen und qualifizierten Tätigkeit betraut worden wäre.
Für nicht in ausreichendem Maße wahrscheinlich hält es der Senat, daß der Kläger weiterhin Betriebsratsvorsitzender des VEB bzw. der hieraus zunächst hervorgegangenen GmbH geblieben wäre. Zum einen ist zu berücksichtigen, daß dem Wahlen hätten vorausgehen müssen, deren Ausgang für den Kläger als bisherigen Vorsitzenden der Betriebsgewerkschaftsleitung naturgemäß und insbesondere auch im Hinblick auf die wirtschaftliche und politische Umbruchsituation ungewiß gewesen sein dürfte. Zum anderen - und maßgebend - fällt hier jedoch ins Gewicht, daß der Kläger nach den weiteren, ebenfalls nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. M... im Hinblick auf die auch bei fachgerechter Behandlung verbliebenen körperlichen Beeinträchtigungen aller Wahrscheinlichkeit nach nur im Stande gewesen wäre, eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von ca. 75 % der üblichen, regelmäßigen Arbeitszeit auszuüben. Der Sachverständige hat hierzu bei seiner mündlichen Gutachtenerstattung im Termin vom 20.03.2001 ausgeführt, daß bei Dauerschäden, die er für den Fall rechtzeitiger Behandlung in ... annehme, eine Arbeitszeit von 4 bis 6 Stunden täglich bewältigt werden könne. Bei einem so vorausgesetzten Krankheitsbild könne ein Patient einen vollen Arbeitstag von 8 Stunden nicht dauerhaft, sondern allenfalls vorübergehend bewältigen, weil jede Bewegung mit höherem Energieaufwand verbunden sei und damit zu einer vorzeitigen Ermüdung führe, als dies bei Arbeitnehmern ohne Beeinträchtigung der Fall sei. Eine Einsatzfähigkeit von 8 Stunden pro Arbeitstag sehe er daher nur als wenig wahrscheinlich an. Angesichts der ihm bekannten Persönlichkeit und Willensstärke des Klägers, so hat der Sachverständige weiter ausgeführt, nehme er allerdings an, daß der Kläger in der Lage gewesen wäre, innerhalb des von dem Sachverständigen angegebenen Zeitrahmens von 4 bis 6 Stunden täglich im oberen Bereich, also eher 6 Stunden täglich arbeiten zu können. Schwierig für den Kläger wäre es nach den Darlegungen des Sachverständigen auch, in größerem Rahmen auswärtig, also außerhalb eines Büros, tätig zu sein und in größerem Maße als nur gelegentlich auswärtige Termine wahrzunehmen, da hiermit erhebliche Belastungen im Hinblick auf die erforderliche Mobilität verbunden seien, die vom Kläger nur mit größeren Anstrengungen bewältigt werden könnten. Danach erscheint es aber dem Senat eher unwahrscheinlich, daß der Kläger, mit Ausnahme einer kürzeren Übergangszeit, auch bei fachgerechter Behandlung in ... dauerhaft eine regelmäßige Arbeitszeit von 8 Stunden hätte bewältigen können. Im Hinblick auf die vom Sachverständigen Prof. Dr. M... bestätigte Konstitution und Willensstärke des Klägers hält es der Senat daher für überwiegend wahrscheinlich, daß der Kläger in der Lage gewesen wäre, eine im wesentlichen im Sitzen auszuübende Bürotätigkeit von arbeitstäglich bis zu 6 Stunden mit gelegentlichen auswärtigen Terminen dauerhaft auszuüben. Dem steht auch nicht entgegen, daß der Sachverständige auch eine Arbeitszeit von 8 Stunden täglich für "vorstellbar" bezeichnet hat unter der Voraussetzung, daß während der Arbeitszeit eine längere Pause eingelegt werden könne. Diese Ausführungen des Sachverständigen und die Bezeichnung als "vorstellbar" im Zusammenhang mit seinen vorherigen Ausführungen, wonach er einem Arbeitstag von 8 Stunden als nur wenig wahrscheinlich ansehe, vermögen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit eines auch ganztägigen Arbeitseinsatzes gerade nicht zu begründen. Der Vorsitzende eines Betriebsrates in einem Unternehmen in der Größe des VEB bzw. einer entsprechenden Größe seiner Nachfolgeunternehmen wird regelmäßig für diese Aufgaben wegen des damit verbundenen Aufwandes von seinen sonstigen beruflichen Tätigkeiten freigestellt. Diese Aufgaben eines Betriebsratsvorsitzenden erfordern einen erheblichen Arbeitseinsatz verbunden mit einer Vielzahl von Terminen, die teilweise nicht vom Büroarbeitsplatz aus wahrgenommen werden können. Hierzu zählen beispielsweise häufige Teilnahme an Besprechungen mit der Unternehmensleitung, Sitzungen des Betriebsrates selbst, Leitung von Betriebs- und Abteilungsversammlungen, Abhalten von Sprechstunden für die Arbeitnehmer, sowie das Aufsuchen von Beschäftigten an ihren Arbeitsplätze vor Ort. Der Umfang und die Vielfalt der Aufgaben ergibt sich im einzelnen aus dem Betriebsverfassungsgesetz. Angesichts dieses Aufgaben- und Tätigkeitsspektrums, den damit verbundenen Anforderungen an die Mobilität und körperliche Belastbarkeit erscheint es dem Senat nicht als in ausreichendem Maß wahrscheinlich, daß der Kläger diesen Anforderungen dauerhaft gewachsen gewesen wäre. Zudem ist - unabhängig von der Belastung im übrigen - auch nicht davon auszugehen, daß der Kläger eine solche Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitstages von nur 6 Stunden hätte ausüben können.
Entsprechendes gilt, soweit der Kläger vorgetragen hat, ab dem 01.01.1994 wäre ihm eine Tätigkeit als Prokurist in der Firma ...GmbH .. möglich gewesen. Nach der erstinstanzlich durch Vernehmung des Zeugen Dr. M.... durchgeführten Beweisaufnahme hat der Senat zwar keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit des entsprechenden Angebotes für eine solche Tätigkeit. Zweifel hat der Senat aber, ob der Kläger angesichts der auch bei fachgerechter Behandlung aller Wahrscheinlichkeit nach verbliebenen Beeinträchtigungen in der Lage gewesen wäre, die angebotene Stelle als Prokurist anzunehmen und diese Tätigkeit auszuüben. So wäre die Wahrnehmung einer so herausgehobenen Position im Rahmen einer auf 75 % der regelmäßigen Arbeitszeit herabgesetzten möglichen Arbeitszeit von 6 Stunden täglich schon im Regelfall unüblich. Von einem Prokuristen wird häufig gerade vielmehr erwartet, daß er sich überobligatorisch einsetzt und er dementsprechend einen größeren als den allgemein üblichen Zeitaufwand treibt. Dies gilt in besonderem Maße für die Funktion, die der Kläger nach den Beschreibungen des Zeugen M... in seiner Vernehmung vor dem Landgericht hätte wahrnehmen sollen. Danach befand sich das Gesamtunternehmen, dessen Mitinhaber der Zeuge Dr. M... war, in einer Umbruchphase. Der von der Treuhand übernommene Betrieb sollte in 5 bis 6 eigenständige Unternehmen aufgespalten werden und diese Betriebsaufspaltung stand unmittelbar bevor. Aufgabe des Klägers als Prokurist sollte nach den Bekundungen des Zeugen Dr. M... der Aufbau der Kommunikation zwischen diesen 5 bis 6 Unternehmen sein. Daß gerade in einer solchen Phase des Um- bzw. Aufbaus von Unternehmen auf die hierfür Verantwortlichen erhebliche Arbeitsbelastungen zukommen, die das übliche Arbeitspensum eines Angestellten übersteigen, liegt nahe. Auch dürfte eine derartige Tätigkeit als Mittler zwischen mehreren im Aufbau befindlichen Unternehmen mit einer Vielzahl von Terminen verbunden gewesen sein, die nicht vom Büroarbeitsplatz hätten wahrgenommen werden können. Angesichts der von dem Sachverständigen Prof. Dr. M... beschriebenen, aller Voraussicht nach auch bei fachgerechter Behandlung in ... verbliebenen körperlichen Beeinträchtigungen des Klägers hält es der Senat nach alledem nicht für in ausreichendem - also überwiegenden - Maße wahrscheinlich, daß der Kläger eine solche Prokuristentätigkeit hätte ausüben können.
Demgegenüber spricht aber eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Kläger als leitender Angestellter unmittelbar unterhalb der Geschäftsführungsebene und damit in einer etwas weniger hervorgehobenen Position in seinem bisherigen Betrieb auch im Rahmen eines Teilzeitarbeitsverhältnisses im Umfange von 75 % der regelmäßigen Arbeitszeit hätte tätig sein können. Angesicht seiner oben im einzelnen beschriebenen beruflichen Qualifikation und Erfahrung, seiner Ausbildung und seines persönlichen Ansehens im Unternehmen sowie seiner langen Betriebszugehörigkeit ist es sehr wahrscheinlich, daß sein bisheriger Beschäftigungsbetrieb bzw. eines der später hieraus hervorgegangenen Unternehmen ihm eine solche1 Teilzeitbeschäftigung auch angeboten und ermöglicht hätte. Aus den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. M... geht hervor, daß der Kläger im Rahmen einer überwiegenden Bürotätigkeit eigenständig kaufmännische und/oder personalwirtschaftliche Führungsaufgaben in dem Unternehmen ohne weiteres hätte wahrnehmen können. Seine fachliche Qualifikation für eine derartige Tätigkeit, die naturgemäß von dem Sachverständigen nicht festgestellt werden konnte, ergibt sich aber ohne weiteres aus der qualifizierten Ausbildung und bisherigen Tätigkeit des Klägers. Damit erfüllte aber der Kläger auch die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Einkommensgruppe "E 13" des auch für die Nachfolgeunternehmen des VEB ... geltenden Tarifvertrages der "IG Chemie, Papier, Keramik", den der Kläger mit Schriftsatz vom 23.11.2000 vorgelegt hat, so daß der Senat einen dieser Vergütungsgruppe entsprechenden Verdienst des Klägers in der Zeit nach 1990 als überwiegend wahrscheinlich ansieht.
c) Im einzelnen gilt für die unterschiedlichen Zeiträume seit 1989 folgendes:
aa) Für die Zeit vom 01.11.1989 bis zum 30.06.1990 hat der Kläger einen Verdienstausfallschaden in Höhe von 3.660 DM geltend gemacht. Die diesem zugrundeliegende Berechnung ist von der Beklagten nicht bestritten und das erstinstanzliche Urteil insoweit auch mit der Berufungsbegründung nicht angegriffen worden. Diesbezüglich geht der Senat, entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen Prof. M... davon aus, daß der Kläger vorübergehend, für diesen relativ kurzen Zeitraum von 8 Monaten auch in der Lage gewesen wäre, 8 Stunden täglich zu arbeiten, so daß er den der Schadensberechnung hier vom Kläger zugrundegelegten Nettoverdienst tatsächlich auch erzielt hätte.
bb) Für die Zeit ab dem 01.07.1990 geht der Senat demgegenüber entsprechend den obigen Ausführungen von einem zeitlichen Einsatz des Klägers von 6 Stunden und einem entsprechend geringeren Bruttoeinkommen von 75 % der von ihm für die Entgeltgruppe "E 13" der Entgelttarifverträge der "IG Chemie, Papier, Keramik" angegebenen Vergütung aus. Auf der Grundlage der sich danach für die verschiedenen Zeiträume - entsprechend auch den vom Kläger vorgetragenen und vom Beklagten nicht weiter bestrittenen Tarifsteigerungen - ergebenden Bruttobeträge sind entsprechend der vom Kläger vorgetragenen Berechnung die hierauf entfallenden Steuern sowie Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und - teilweise - Pflegeversicherungsbeiträge in Abzug zu bringen. Diese vom Kläger gewählte Berechnungsmethode, mit der er in nachvollziehbarer Weise sein fiktives Nettoeinkommen auf der Basis einer angenommenen Bruttovergütung unter Berücksichtigung der hierauf entfallenden Steuer und Sozialversicherungsabgaben berechnet, begegnet im Ansatz keinen Bedenken (vgl. zur Gleichwertigkeit der verschiedenen Berechnungsmöglichkeiten: BGH NJW 1995, 389, 390). Hinsichtlich der Steuern und des Solidaritätszuschlages kann der Schadensberechnung wegen der Progression der Steuersätze aber nicht lediglich 75 % des vom Kläger auf dem vorbezeichneten Weg für die verschiedenen Zeiträume errechneten Nettoeinkommens zugrundegelegt werden. Es muß vielmehr der - im Verhältnis niedrigere -Steuersatz auf der Grundlage eines um 25 % geringeren Bruttoeinkommens ermittelt werden.
Diese Beträge für Steuern und Solidaritätszuschlag hat der Senat den jeweiligen Monatslohnsteuertabellen entnommen. Auch können die vom Kläger zugrundegelegten prozentualen Abzüge für Rentenversicherungs-, Arbeitslosenversicherungs- und - ab 1995 - Pflege Versicherungsbeiträge nicht in Ansatz gebracht werden, da sich auch diese Beiträge im Laufe der Jahre verändert haben, der Kläger aber durchweg denselben Prozentsatz in Ansatz gebracht hat. So ist der Kläger beispielsweise bei der Rentenversicherung durchgängig von einer fiktiven Belastung des Klägers von 9,65, %, also einem Gesamtbeitragssatz von 19,3 % ausgegangen, obwohl sich dieser von 17,7 % im Jahr 1992 bis auf 20,3 % im Jahr 1998 entwickelt hat. Daher legt der Senat seinen nachfolgenden Berechnungen die jeweils in den verschiedenen Jahren gültigen Beitragssätze entsprechend den einschlägigen Gesamtabrechnungstabellen und bei der Krankenversicherung einen durchschnittlichen Beitragssatz von insgesamt 13,2 %, mithin einen Arbeitnehmeranteil von 6,6 % zugrunde. Entsprechend dem ebenfalls unbestritten Vortrag des Klägers legt der Senat darüber hinaus bei der Berechnung der Steuern bis zum 01.04.1994 die Steuerklasse III und die Anrechnung eines vollen Kinderfreibetrages und für die Zeit danach - infolge Ehescheidung des Klägers - die Steuerklasse IV und die Anrechnung eines halben Kinderfreibetrages zugrunde. Dies vorausgeschickt ergibt sich für die verschiedenen Zeiträume folgende Schadensberechnung:
01.07.1990 - 31.03.1991
Anders als für die nachfolgenden Zeiträume ab dem 01.04.1991 hat der Kläger für diesen Zeitraum allerdings nur eine Nettovergütung von 1.800 DM ausgehend von einer Vollzeittätigkeit angegeben. Dieser Betrag entspricht jedoch unter Berücksichtigung von Steuern und Sozialabgaben einem Bruttoverdienst in Höhe von rund 2.320 DM. Dieser Verdienst ist im Hinblick auf die vom Kläger für die Folgezeiten auf der Grundlage entsprechender Tarifverträge angegebenen Vergütungen und den von der Beklagten auch für den vorhergegangenen Zeitraum nicht bestrittenen Nettoverdienst in Höhe von ebenfalls 1.800 DM monatlich nachvollziehbar und wäre vom Kläger bei Vollzeittätigkeit aller Wahrscheinlichkeit nach erzielt worden. Bei einer Teilzeittätigkeit im Umfang von 75 % der regelmäßigen Arbeitszeit hätte sich daher für den Kläger ein Bruttoverdienst in Höhe 1.740 DM ergeben. Nach Abzug der hierauf entfallenden Steuern und Arbeitnehmeranteile für Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung wäre ein Nettoverdienst in Höhe von 1.345,38 DM verblieben. In den neun Monaten von Juli 1990 bis März 1991 hätte der Kläger danach ein Einkommen in Höhe von 12.144,42 DM erzielen können. Dem stehen für den genannten Zeitraum Rentenzahlungen von monatlich 1.070 DM, insgesamt 9.630 DM gegenüber, so daß ein Verdienstausfallschaden des Klägers in Höhe von 2.514,42 DM verbleibt.
01.04.1991 - 31.12.1991
Ausgehend von dem vom Kläger bei Vollzeitbeschäftigung angegebenen Bruttogehalt in Höhe von 3.105 DM ist bei einer Teilzeitbeschäftigung von 75 % der regelmäßigen Arbeitszeit von einem erzielbaren Bruttoeinkommen in Höhe von rund 2.328 DM auszugehen. Nach Abzug des hierauf entfallenden Steuerbetrages (Steuerklasse III, 1 Kinderfreibetrag) einschließlich Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt 89,93 DM sowie der Abzüge des Arbeitnehmeranteils für Kranken- und Sozialversicherungen in Höhe von insgesamt 433,01 DM wäre ein Nettoverdienst von 1.805,06 DM verblieben, für den Gesamtzeitraum von neun Monaten insgesamt somit 16.245,54 DM. Für den gleichen Zeitraum in Abzug zu bringen sind die Rentenzahlungen in Höhe von insgesamt 10.272 DM (3 x 1070,00 DM und 6 x 1.177,00 DM), so daß ein Verdienstausfallschaden von 5.973, 54 DM verbleibt.
01.01.1992 - 31.01.1993
Bei Vollzeitbeschäftigung hätte der Kläger nach der entsprechenden Tariferhöhung in der Entgeltgruppe E 13 des anzuwendenden Tarifvertrages 3.659 DM brutto erhalten, dem entspricht ein Gehalt bei Teilzeitbeschäftigung von 75 % in Höhe von rund 2.744 DM. Abzüglich Steuern und Solidaritätszuschlag in Höhe von 86,88 DM im Jahr 1992 bzw. - für. den Monat Januar - Steuern ohne Solidaritätszuschlag in Höhe von 79,50 DM für 1993 sowie Kranken- und Sozialversicherungsabgaben in Höhe von insgesamt 510,38 DM (trotz veränderter Beitragssätze der Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung blieb die Gesamtbelastung in den Jahren 1992 und 1993 gleich) wäre ein Nettoverdienst 1992 in Höhe von monatlich 2.146,74 DM und im Januar 1993 ein solcher in Höhe von 2.154,12 DM verblieben, mithin für den entsprechenden Zeitraum von 13 Monaten insgesamt 27.915 DM. Abzüglich der im gleichen Zeitraum erhaltenen Rentenbeträge in Höhe von insgesamt 16.015,75 DM (12 x 1.226,23 DM und 1 x 1.300,99 DM) errechnet sich ein Schaden in Höhe von 11.899,25 DM.
01.02.1993 - 31.03.1994
Ausgehend von bei Vollzeitbeschäftigung erzielbaren Einkünfte von 4.250 DM brutto hätte sich für den Kläger bei Teilzeitarbeit ein Einkommen von rund 3.187 DM ergeben. Hiervon sind Steuern in Höhe von 223,83 DM und Krankenversicherungs- und Sozial Versicherungsbeiträge in Höhe von 592,78 DM im Jahr 1993 und - wegen der Änderung der Beitragssätze in der Rentenversicherung von 17,5 auf 19,2 % - von 619,87 DM für das Jahr 1994 in Abzug zu bringen, so daß 1993 ein monatliches Einkommen in Höhe von 2.370,39 DM und 1994 ein monatliches Einkommen von 2.343,30 DM verblieben wäre. Bezogen auf den genannten Zeitraum beliefe sich das Nettoeinkommen danach auf insgesamt 33.104,19 DM (11 x 2.370,39 DM und 3 x 2.343,30 DM), von dem die Rentenzahlungen in Höhe von 20.043,44 DM (5 x 1.300,99 DM, 6 x 1.486,26 DM und 3 x 1.540,31 DM) in Abzug zu bringen sind. Es verbleibt ein Schaden in Höhe von 13.060,75 DM.
01.04.1994 - 30.11.1994
Auf der Basis einer tariflichen Bruttovergütung von 4.441 DM hätte sich eine Teilzeitvergütung in Höhe von rund 3.330 DM ergeben. Abzüglich Steuern - nunmehr entsprechend dem Vortrag des Klägers unter Berücksichtigung von Steuerklasse IV und Anrechnung eines halben Kinderfreibetrages - in Höhe von 509,50 DM und Abzügen für Kranken- und Sozialversicherung in Höhe von 647,69 DM hätte sich ein Nettoeinkommen von 2.172,81 DM monatlich ergeben, mithin für den Zeitraum von 8 Monaten ein solches in Höhe insgesamt 17.382,48 DM. Nach Abzug der im gleichen Zeitraum gezahlten Rente in Höhe von 12.566,63 DM (3 x 1.540,31 und 5 x 1.589,15 DM) verbleibt ein Schaden in Höhe von 4.815,85 DM.
01.12.1994 - 28.02.1995
Für diesen Zeitraum hat der Kläger ein Bruttoeinkommen bei Vollzeittätigkeit von 4.618 DM angegeben, aus dem sich ein Teilzeiteinkommen in Höhe von rund 3.463 DM ergäbe. Hierauf entfielen im Dezember 1994 Steuern in Höhe von 545,66 DM und Kranken- sowie Sozialversicherungsbeiträge in Höhe 673,56 DM, so daß ein Nettoeinkommen von 2.243,78 DM verblieben wäre. In den Monaten Januar und Februar 1995 wäre für Steuern und den Solidaritätszuschlag ein Abzug von 586,58 DM und - im Hinblick auf die Einführung der Pflegeversicherung mit einem Beitragssatz von 1,0 % und der Veränderung des Beitragssatzes der Rentenversicherung von 19,2 auf 18,6 % - Abzüge für Kranken- und Sozial Versicherungsbeiträge in Höhe von 680,49 DM vorzunehmen gewesen, so daß für diese Monate ein Nettoeinkommen von 2.195,93 DM verblieben wäre. Für den genannten Zeitraum von drei Monaten hätte sich danach ein Nettoeinkommen von insgesamt 6.635,64 DM ergeben, von dem die Rentenzahlungen in Höhe von 4.838,54 DM (1 x 1.589,14 DM und 2 x 1.624,70 DM) in Abzug zu bringen sind, so daß ein Schaden von 1.797,10 DM verbleibt.
01.03.1995 - 30.06.1995
Ausgehend von einem tariflichen Bruttoverdienst bei Vollzeitbeschäftigung in Höhe von 4.756 DM ergäbe sich bei Teilzeitbeschäftigung mit 75 % der regelmäßigen Arbeitszeit ein Einkommen in Höhe von brutto 3.567,00 DM. Hiervon in Abzug zu bringen sind Steuern einschließlich Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt 616,86 DM sowie Beiträge zu Kranken- und Sozialversicherungen in Höhe von 700,92 DM, so daß ein Nettoeinkommen in Höhe von 2.249,22 DM verbliebe. Für den angegebenen Zeitraum von 4 Monaten errechnete sich hieraus ein Einkommen von 8.996,88 DM, von dem die gezahlte Rente in Höhe von insgesamt 6.498,80 DM (4 x 1.624,70 DM) in Abzug zu bringen ist, so daß ein Schaden in Höhe von 2.498,08 DM verbleibt.
01.07.1995 - 31.12.1995
Bei einer Vollzeitvergütung von brutto 4.998,00 DM ergibt sich ein Bruttoeinkommen bei Teilzeitbeschäftigung in Höhe von rund 3.748,00 DM. Abzüglich Steuern einschließlich Solidaritätszuschlag in Höhe von 670,53 DM und der Arbeitnehmeranteile für Kranken- und Sozialversicherungen in Höhe von 736,48 DM errechnet sich ein Nettoeinkommen von 2.340,99 DM. Bezogen auf 6 Monate hätte sich ein Einkommen in Höhe von netto insgesamt 14.045,94 DM ergeben. Abzüglich der gezahlten Rente für den gleichen Zeitraum in Höhe von 10.003,92 DM (6 x 1.666,82 DM) verbleibt ein Schaden in Höhe von 4.045,02 DM.
01.01.1996 - 30.04.1996
Auf der Grundlage eines tariflichen Bruttoeinkommens bei Vollzeitbeschäftigung in Höhe von 5.159,00 DM ergibt sich ein Einkommen bei Teilzeitbeschäftigung in Höhe von rund 3.869,00 DM. Abzüglich Steuern/Solidaritätszuschlag in Höhe von 717,06 DM sowie der Abgaben für Kranken- und Sozialversicherungen in Höhe von 771,86 DM wäre ein Nettoeinkommen in Höhe von 2.380,08 DM verblieben, für 4 Monate insgesamt: 9.520,32 DM. Nach Abzug der im selben Zeitraum gezahlten Rente in Höhe von 6.667,28 DM (4 x 1 666,82 DM) verbleibt ein Schaden in Höhe von 2.853,04 DM.
01.05.1996 - 30.09.1996
Nach einer weiteren Tariferhöhung belief sich das Bruttoeinkommen bei Vollzeitbeschäftigung in diesem Zeitraum auf 5.341,00 DM. Dies entspräche einem Einkommen bei Teilzeitbeschäftigung in Höhe von rund 4.005,00 DM. Abzüglich Steuern und Solidaritätszuschlag in Höhe von 762,00 DM sowie der Kranken- und Sozialversicherungsabgaben in Höhe von 799,00 DM errechnet sich ein Nettoeinkommen in Höhe von 2.444,00 DM. Das Gesamteinkommen beliefe sich in dem Zeitraum von 5 Monaten auf 12.220,00 DM, von dem die gezahlte Rente in Höhe von 8.582,23 DM (2 x 1.666,82 DM und 3 x 1.749,53 DM) in Abzug zu bringen ist, so daß ein Schaden in Höhe von 3.637,77 DM verbleibt.
01.10.1996 - 30.09.1997
In diesem Zeitraum belief sich die tarifliche Vergütung bei Vollzeitbeschäftigung auf 5.538,00 DM Bei Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 75 % der regelmäßigen Arbeitszeit errechnete sich ein Einkommen in Höhe von rund 4.153,00 DM brutto. Im Jahr 1996 entfielen auf dieses Einkommen Steuern und Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt 811,87 DM sowie Abgaben für Kranken- und Sozialversicherung in Höhe von 828,53 DM, so daß in den entsprechenden Monaten ein Nettoeinkommen von 2.512,60 DM verblieben wäre. Im Jahr 1997 entfielen - wegen einer Änderung der Berechnung des Solidaritätszuschlags - auf Steuern einschließlich Solidaritätszuschlag ein Betrag in Höhe von 811,56 DM sowie auf Kranken- und Sozialversicherung - wegen Änderungen der Beitragssätze der Renten- und Pflegeversicherung - ein Gesamtbetrag von 865,90 DM, so daß im Jahr 1997 ein Nettoeinkommen von monatlich 2.475,54 DM verblieben wäre. Das Gesamteinkommen für den oben genannten Zeitraum von 12 Monaten hatte sich danach auf 29.817,66 DM belaufen (3 x 2.512,60 DM und 9 x 2.475,54 DM). Hiervon sind in Abzug zu bringen die gezahlten Renten in Höhe von insgesamt 21.249,66 DM (9 x 1.749,53 DM und 3 x 1.334,63 DM), so daß ein Schaden in Höhe von 8.568,00 DM verbleibt.
01.10.1997 - 31.05.1998
In diesem Zeitraum ergäbe sich bei Vollzeitbeschäftigung eine tarifliche Vergütung von brutto 5.676,00 DM Dies entspricht einer Vergütung bei Teilzeitbeschaftigung im Umfang von 75 % der regelmäßigen Arbeitszeit in Höhe von 4.257,00 DM brutto. Im Jahr 1997 wären in Abzug zu bringen gewesen Steuern einschließlich Solidaritätszuschlag in Höhe von 846,56 DM. Bei den für das Jahr 1998 anzusetzenden Vergütungen wären an Steuern einschließlich Solidaritätszuschlag 828,47 DM monatlich angefallen. Die Abgaben für Kranken- und Sozial Versicherungsbeiträge beliefen sich in beiden Jahren bei dem genannten Nettoeinkommen auf insgesamt 887,58 DM. Danach wären im Jahr 1997 monatlich 2.522,86 DM monatliches Nettoeinkommen und im Jahr 1998 2.540,95 DM verblieben. Insgesamt ergäbe sich für den Zeitraum von 8 Monaten ein Einkommen in Höhe von 20.273,33 DM (3 x 2.522,86 und 5 x 2.540,95 DM), von dem die Rentenzahlungen in Höhe von 14.677,04 DM (8 x 1.834,63 DM) in Abzug zu bringen sind, so daß ein Schaden in Höhe von 5.596,29 DM verbleibt.
cc) Insgesamt errechnet sich danach ein Verdienstausfallschaden des Klägers in Höhe von 70.919,11 DM.
d) Die Beklagte ist auch nicht gemäß § 222 Abs. 1 BGB berechtigt, die Leistung zu verweigern. Die Ansprüche des Klägers auf Verdienstausfallschaden sind nicht verjährt.
Insoweit kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, daß für den hier geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen einer fehlerhaften Behandlung im Rahmen eines bestehenden Behandlungsverhältnisses - anders als bei dem im Verfahren 2 U 18/96 geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch - nicht die vierjährige Verjährungsfrist des ZGB und auch nicht die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB, sondern nach Art. 231 § 6 EGBGB die regelmäßige dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB gilt.
Wollte man - entsprechend der Auffassung der Beklagten - für die hier geltend gemachten Schadensersatzansprüche ebenfalls die vierjährige Verjährungsfrist des § 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGB zugrundelegen, so wäre diese jedenfalls durch die, wenn auch unzulässige, Feststellungsklage im Vorprozeß unterbrochen worden. Insoweit nimmt der Senat zunächst Bezug auf die Ausführungen in seiner Entscheidung vom 02.06.1998 in dem Verfahren 2 U 18/96 (dort S. 11 des Urteils). Gemäß § 212 Abs. 2 BGB wird die Unterbrechungswirkung der Klageerhebung im Vorprozeß, in dem eine nicht in der Sache selbst entscheidende Klageabweisung erfolgt ist, gewahrt, wenn binnen einer Frist von 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Vorprozeß erneut Klage erhoben wird. Nach § 705 Satz 2 ZPO war aber hier Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Vorprozeß - also in dem Verfahren 2 U 18/96 - durch das seitens der Beklagten eingelegte Rechtsmittel bis zu dessen Zurückweisung bzw. Entscheidung über die Nichtannahme der Revision durch den Bundesgerichtshof am 15.06.1999 gehemmt. Der Kläger weist zutreffend daraufhin, daß die Hemmung des Eintrittes der Rechtskraft das Urteil insgesamt erfaßte, auch soweit für den Kläger nachteilig entschieden worden war und eine Anfechtung zunächst nicht erfolgt, durch Anschlußrechtsmittel aber grundsätzlich noch möglich war (vgl. BGH NJW 1994, 657, 659 m.N.). Grundsätzlich war dem Kläger eine Anschließung gemäß § 556 Abs. 1 ZPO bis zum 16.12.1998 möglich, da seiner Prozeßbevollmächtigten ausweislich des im BGH-Heft der Beichte befindlichen Empfangsbekenntnisses die Revisionsbegründung am 16.11.1998 zugestellt worden ist. Mit der sodann am 05.01.1999 erfolgten Zustellung der Klageschrift im vorliegenden Verfahren ist aber die Frist des § 212 Abs. 2 BGB danach gewahrt gewesen.
e) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 108 Abs. 1 ZPO, der Wert der Beschwer ist für die Parteien gemäß § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO festzusetzen.
Streitwert: 192.101,12 DM
Ende der Entscheidung
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