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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 20.03.2007
Aktenzeichen: 2 U 50/05
Rechtsgebiete: StHG, BGB, ZGB, EGZGB, EGBGB, VwGO, SVG, AtomenergieG, StrlSchV, ZPO, VZOG


Vorschriften:

StHG § 1
StHG § 1 Abs. 1
StHG § 3 Abs. 3
StHG § 4
StHG § 4 Abs. 1
StHG § 4 Abs. 2
StHG § 4 Abs. 3 Satz 1
StHG § 5
StHG § 5 Abs. 4
StHG § 5 Abs. 4 Satz 1
StHG § 6
BGB § 210
BGB § 419
BGB § 475 Ziff. 2 Satz 2
BGB § 839
BGB § 839 Abs. 1
ZGB § 331
ZGB § 344
ZGB § 472 Abs. 2
ZGB § 474 Abs. 1 Ziff. 3
ZGB § 476 Abs. 2
EGZGB § 2 Abs. 2 Satz 1
EGZGB § 11
EGBGB Art. 232 § 1
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 2
EGBGB Art. 232 § 10
VwGO § 58
VwGO § 58 Abs. 2 Satz 1
SVG § 91 a
AtomenergieG § 9
AtomenergieG § 9 Abs. 1
AtomenergieG § 10
AtomenergieG § 12
AtomenergieG § 12 Abs. 1 Nr. 4
StrlSchV § 28
ZPO § 114
VZOG § 1 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

2 U 50/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 20.03.2007

verkündet am 20.03.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 2. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2007 durch

den Präsidenten des Oberlandesgerichts Prof. Dr. Farke, den Richter am Oberlandesgericht Deller sowie den Richter am Oberlandesgericht Welten

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 15. Juli 2005 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 11 O 120/04, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges einschließlich der Kosten der Streithelfer trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Der im Jahre 1940 geborene Kläger nimmt mit der am 24. März 2004 zugestellten Klage die Bundesrepublik Deutschland auf Zahlung von Schmerzensgeld sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden in Anspruch mit der Behauptung, er habe im Rahmen seines früheren Dienstverhältnisses zur Nationalen Volksarmee (NVA) zwischen 1962 und 1971 durch seinen Einsatz an Radargeräten gesundheitliche Schäden erlitten. Hierzu hat er unter anderem behauptet, er sei während seiner Dienstzeit an verschiedenen Geschützricht- sowie Rundblickstationen eingesetzt und dabei Radarstrahlung (HF-Strahlung), Röntgenstrahlung sowie radioaktiver Strahlung aus Röhren und Leuchtfarben ausgesetzt gewesen. Die HF-Strahlung habe den seit 1996 geltenden Grenzwert nach der 26. BImSchGDVO überschritten. Erst Anlagen ab dem Baujahr 1969, an denen er nicht mehr gearbeitet habe, hätten über eine Abschirmung gegen Röntgenstrahlung verfügt. Die Exposition sei deshalb besonders groß gewesen, weil Fehlersuche und Reparaturen bei laufendem und geöffnetem Gerät vorgenommen worden seien. Eine Belehrung sei seinerzeit ebenso wenig erfolgt wie die Anordnung von Schutzmaßnahmen. Der Kläger hat weiterhin behauptet, Ende 2000 sei bei ihm ein "Karzinom im Genitalbereich festgestellt worden, aus dem jederzeit Krebs entstehen könne". Später hat er dies dahin konkretisiert, er leide an einer Pilzinfektion als Vorstufe zum Genitalkrebs. Weiterhin sei im Juli 2003 ein zirkulärer Kariesbefall der Zahnhalsbereiche und im Januar 2004 eine gutartigen Form von Muskelschwäche (Myopathie) sowie eine lumbale Plexopathie diagnostiziert worden. Alle diese Erkrankungen seien auf die Strahlenexposition während seiner Dienstzeit in der NVA zurückzuführen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik (Staatshaftungsgesetz, StHG, vom 12. Mai 1969, GBl. DDR I S. 34, Im Folgenden StHG) gegeben seien und die Beklagte hierfür nach Art. 21 Abs. 1 Einigungsvertrag einzustehen habe. Die Haftung nach § 1 Abs. 1 StHG folge daraus, dass die Tätigkeit an den technischen Einrichtungen auf Befehl seiner Vorgesetzten zum Zwecke der Landesverteidigung erfolgt sei, sodass sein Einsatz auf eine Tätigkeit staatlicher Organe in Ausübung staatlicher Tätigkeit zurückzuführen sei. In den Artikeln 21 f. des Einigungsvertrages sei zwar eine Universalsukzession der Beklagten in das Vermögen der DDR nicht geregelt; Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Einigungsvertrag enthalte jedoch eine gegenständlich beschränkte Einzelrechtsnachfolge im Hinblick auf Vermögenswerte, die unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dienten. Dies sei im Hinblick auf die nach der Behauptung des Klägers von der Beklagten als NVA-Vermögen übernommenen technischen Geräte der Fall, weil die gesundheitliche Schädigung durch den Aufenthalt im unmittelbaren Gefahrenbereich der technischen Anlagen aufgetreten sei.

Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und die Auffassung vertreten, dass für Ansprüche von Soldaten der NVA gegenüber der DDR als Dienstherrn das Staatshaftungsgesetz nicht anzuwenden sei; ferner sei mit dem Anspruch auf Dienstbeschädigungsausgleich eine anderweitige und den Anspruch nach § 3 Abs. 3 StHG ausschließende Ersatzmöglichkeit gegeben. Verbindlichkeiten aus unerlaubter Handlung seien im Übrigen grundsätzlich keine Vermögenswerte, welche als unmittelbar mit positiven Vermögenswerten in Zusammenhang stehende Positionen gemäß Art. 21 Abs. 1 Einigungsvertrag auf sie übergegangen seien. Dies entspreche sowohl dem Willen der Parteien des Einigungsvertrages als auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der einen solchen unmittelbaren Zusammenhang für Schadenersatzansprüche stets abgelehnt habe.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen und des weiteren Parteivorbringens wird im Übrigen verwiesen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils.

Mit dem am 15. Juli 2005 verkündeten Urteil hat das Landgericht das gegen den Kläger erlassene (klageabweisende) Versäumnisurteil aufrechterhalten und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das Staatshaftungsgesetz sei anwendbar und eine den Anspruch ausschließende anderweitige Ersatzmöglichkeit nicht ersichtlich; auch gehe die Kammer von einem Übergang einer Verpflichtung auf die Beklagte aus. Der Kläger habe jedoch schon nicht dargelegt, dass seine Erkrankungen ursächlich auf die behauptete Strahlenexposition zurückzuführen seien. Die von ihm geschilderte Diagnose sei widersprüchlich und könne nicht von einem Arzt stammen. Auch sei der Kläger dem Vorbringen der Streithelfer nicht entgegengetreten, dass eine solche Erkrankung im Rahmen eines von der Unfallkasse des Bundes eingeholten Gutachtens nicht festgestellt worden sei. Die in Bezug genommenen ärztlichen Bescheinigungen beruhten ersichtlich allein auf den Angaben des Klägers, die nicht belegt seien. Im Übrigen seien Schadenersatzansprüche verjährt. Insoweit hat die Kammer offen gelassen, ob bis zum Inkrafttreten des Staatshaftungsgesetzes von einer Anwendbarkeit des § 839 BGB auszugehen sei. Nach § 474 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB i. V. m. § 11 EGZGB sei mit Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches maßgeblich die kürzere neue ZGB-Verjährung, die gemäß § 475 Ziff. 2 Satz 2 BGB unabhängig von der Kenntnis des Schadens und des Verpflichteten mit Ablauf von 10 Jahren nach dem Schadensereignis geendet habe; diese erst ab dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches am 1. Januar 1976 zu berechnende Verjährungsfrist für alle schädigenden Handlungen vor dem Inkrafttreten des Staatshaftungsgesetz sei mithin am 31. Dezember 1985 abgelaufen. Die Voraussetzungen für eine Durchbrechung der Verjährung aus Billigkeitsgründen nach § 475 Ziff. 2 Satz 2 ZGB lägen nicht vor. Ebenso seien Ansprüche für nach Inkrafttreten des Staatshaftungsgesetzes verursachte Schädigungen ebenfalls verjährt. Spätestens mit der Stellung seiner Anträge auf Dienstbeschädigung am 27. September 2001 beziehungsweise auf Schmerzensgeld vom 14. November 2001 habe der Kläger Kenntnis von Schaden und Ersatzverpflichtetem gehabt. Die im Laufe des Rechtsstreits vom Kläger eingeführten weiteren Erkrankungen stellten lediglich weitere Schadensfolgen dar, sodass die Kenntnis derselben eine neue Verjährungsfrist nicht in Gang gesetzt habe. Die durch die Antragstellung bewirkte Unterbrechung, die nach Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB ab dem 1. Januar 2002 als Hemmung anzusehen sei, habe mit Zugang des Schreibens vom 9. Januar 2002 geendet, mit dem die Schadenersatzansprüche abgelehnt worden seien. Insoweit sei unschädlich, dass dieses Schreiben weder ausdrücklich als Bescheid nach § 5 Abs. 4 StHG bezeichnet noch mit einer Rechtbehelfsbelehrung versehen gewesen sei. Der anwaltlich beratene Kläger habe jedenfalls entsprechend § 58 VwGO innerhalb eines Jahres nach Zugang des Bescheides Beschwerde nach § 5 StHG einlegen müssen. Da die Beklagte mit dem Schreiben vom 9. Januar 2001 erkennbar den Anspruch als solchen aber auch die Fortführung eines Widerspruchsverfahrens abgelehnt habe, sei die Verjährungsfrist erneut in Gang gesetzt worden und vor Klageerhebung verstrichen gewesen. Dem stehe auch das Vorbringen der Streithelfer nicht entgegen. Dieses sei - weil im Widerspruch zum Vortrag der unterstützten Partei stehend - schon prozessual unbeachtlich (§ 67 2. Halbsatz i. V. m. § 74 ZPO) und im Übrigen auch hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen eines Hemmungstatbestandes oder eines Verjährungsverzichts nicht hinreichend substantiiert.

Gegen das ihm am 26. Juli 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 26. August 2005 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel mit einem am 16. September 2005 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Er ist der Auffassung, das Landgericht sei für die verschiedenen Zeiträume von unzutreffenden Anspruchsgrundlagen ausgegangen. § 839 BGB sei jedenfalls bis zum Inkrafttreten des Staatshaftungsgesetzes geltendes Recht in der DDR gewesen, da die Vorschrift nicht aufgehoben worden sei. Der Umstand, dass das Oberste Gericht der DDR den Rechtsschutz durch die Gerichte ausgeschlossen habe, sei unbeachtlich, da die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte zu beachten und daher Ergebnisse auszuschließen seien, welche mit den Wertungen des Grundgesetzes unvereinbar seien. Aber auch die Anwendung des Staatshaftungsgesetzes "nur" auf den Zeitraum ab seinem Inkrafttreten entspreche nicht der Rechtspraxis der DDR, an welcher die heutige Rechtsanwendung auszurichten sei. Nach einer seinerzeit vertretenen Literaturauffassung (und der Auffassung des Ministerrates) sei das Staatshaftungsgesetz rückwirkend ab dem Inkrafttreten der DDR-Verfassung anzuwenden gewesen, also für ab dem 9. April 1968 eingetretene Schadensfälle.

Die Ursächlichkeit der Strahlenexposition für die von ihm behaupteten Erkrankungen habe er hinreichend konkret behauptet und unter Beweis durch Sachverständigengutachten gestellt. Es sei ohnehin von einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast auszugehen, da seinerzeit die nach der ab Juni 1964 geltenden Strahlenschutzverordnung der DDR vorgeschriebenen Dokumentationspflichten (Ausstattung mit Dosimetern etc.) nicht beachtet worden seien. Jedenfalls folge dies aus dem Gedanken einer Beweislast nach "Gefahrenbereichen". Der Kläger ist ferner der Auffassung, der Verjährungseinwand greife nicht durch. Hinsichtlich der Erkrankungen "Strahlenkaries" und "Plexopathie" folge dies schon daraus, dass es sich hierbei nicht um Verschlimmerungen der Pilzinfektion im Genitalbereich handle, sodass insoweit eine Schadenseinheit nicht gegeben sei und die Verjährungsfrist insoweit frühestens mit Kenntnis dieser Erkrankung begonnen haben könne. Im Übrigen habe das Schreiben der Wehrbereichsverwaltung Ost vom 9. Januar 2001 den in der Antragstellung liegenden Unterbrechungstatbestand nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StHG - der entgegen der Ansicht des Landgerichts vom Schuldrechtsmodernisierungsgesetz unberührt geblieben sei - nicht beendet, weil ihm eine Rechtmittelbelehrung gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 StHG gefehlt habe. Daran ändere auch der Rechtsgedanke des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO nichts, weil der Anspruch zwar verwaltungsrechtlicher Natur, aber auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen sei. Schließlich sei die Berufung auf den Verjährungseinwand jedenfalls treuwidrig, weil die jeweiligen Verteidigungsminister der Beklagten 2001 eine schnelle und unbürokratische Hilfe versprochen beziehungsweise später erklärt hätten, dass man bereit sei, entsprechende Konsequenzen zu ziehen.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 29. September 2004

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 20.000,00 €, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. März 2004 zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm den gesamten materiellen und immateriellen Zukunftsschaden aus seiner Tätigkeit als Techniker und Bediener an Radargeräten der ehemaligen NVA der DDR sowie des Aufenthalts im Gefahrenbereich der Antenne von Radaranlagen der ehemaligen DDR während seiner Dienstzeit als Soldat der ehemaligen NVA der DDR in den Jahren 1962 bis 1971 zu ersetzen.

Die Beklagte und die Streithelfer beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen ebenso wie die Streithelfer, die außerdem der Auffassung sind, die Klage scheitere schon im Tatsächlichen, da der Kläger einen Kausalzusammenhang nicht hinreichend dargelegt habe.

II.

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.

2. In der Sache hat sie keinen Erfolg. Das Landgericht hat - jedenfalls im Ergebnis - zu Recht entschieden, dass der Kläger wegen der von ihm behaupteten Gesundheitsschäden infolge einer Tätigkeit an Radaranlagen der NVA keinen Anspruch gegen die beklagte Bundesrepublik Deutschland geltend machen kann. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht.

Nach Auffassung des Senats ist bereits zweifelhaft, ob sich das Klagebegehren auf eine Anspruchsgrundlage stützen lässt (2.1.); jedenfalls wären solche Ansprüche unbeschadet dessen, dass der Sachvortrag des Klägers zur Ursächlichkeit seines Dienstes an den Radaranlagen für die behaupteten Gesundheitsschäden schlüssig sein dürfte (2.2.), anders als vom Landgericht angenommen nicht auf die Beklagte übergegangen (2.3.); zuletzt würde etwaigen Ansprüchen jedenfalls im Hinblick auf den in der Klageschrift geltend gemachten Gesundheitsschaden die erhobene Einrede der Verjährung entgegen stehen (2.4.).

2.1. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist gemäß Art. 232 § 1 EGBGB auf das Recht der DDR abzustellen, da die in Rede stehenden Pflichtverletzungen, die zu den behaupteten Schäden geführt haben sollen, vor dem Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 begangen wurden. Maßgebend ist insoweit nicht, wann ein Schaden eingetreten ist oder der Verletzte von der Handlung und dem Schaden Kenntnis erlangt, sondern der Zeitpunkt, in dem der Tatbestand der Verletzung erfüllt wurde (BGH NJW 1994, 2684, 2685). Für die in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen gilt im Einzelnen Folgendes:

2.1.1. Soweit der Kläger sein Begehren auf § 839 Abs. 1 BGB stützt, stehen dem schon im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Vorschrift durchgreifende Zweifel entgegen. Allerdings ist im Ausgangspunkt festzuhalten, dass die Vorschrift bis zum Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches der DDR am 1. Januar 1976 formell niemals aufgehoben worden ist. Unbeschadet dessen ist gleichwohl fraglich, ob dieser Grundnorm des in der deutschen Rechtsentwicklung zunächst als zivilrechtliche Haftung des Beamten aufgefassten Amtshaftungsrechts zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Schädigung des Klägers (noch) der Charakter einer Anspruchsgrundlage zukam (vgl. zur Entwicklung des Amtshaftungsrechts im Allgemeinen: Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Auflage, S. 2 ff.; sowie zur Entwicklung in der DDR bis zum Inkrafttreten des Staatshaftungsgesetzes S. 459 ff.). So wurde nach Gründung des Obersten Gerichts der DDR im Jahre 1949 die Anwendung des Amtshaftungsanspruchs zurückgedrängt, indem zunächst die Vorfragenkompetenz der ordentlichen Gerichte abgelehnt wurde, was aufgrund des Fehlens von Verwaltungsgerichten in einem Teil der Länder beziehungsweise - bis zur Auflösung derselben - ihrer Zuständigkeit nach dem Enumerationsprinzip faktisch einem Ausschluss des Rechtswegs gleichkam. Gewissermaßen der Schlusspunkt dieser Rechtsentwicklung ist in der Entscheidung des Obersten Gerichts vom 9. Juli 1954 (NJ 1954, 573, 574) dahin formuliert, dass für die Zuweisung von Ansprüchen der Bürger an die staatlichen Gerichte, die sich aus Verwaltungsakten ergeben, unter der sozialistischen Rechts- und Gesellschaftsordnung "kein Raum" mehr sei. Auch wenn damit die "Gültigkeit" des § 839 Abs. 1 BGB nicht ausdrücklich beseitigt wurde, erscheint die Feststellung gerechtfertigt, dass das (überkommene) Staatshaftungsrecht, welches seine Grundlage in dieser Vorschrift hatte, faktisch beseitigt war (so Ossenbühl, a.a.O., S. 460).

Unbeschadet der Frage der Anwendbarkeit des § 839 Abs. 1 BGB als Anspruchsgrundlage ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass diese Vorschrift dem Kläger einen Anspruch gerade gegen die beklagte Bundesrepublik vermitteln könnte. Denn abgesehen von der grundsätzlichen Problematik einer Rechtsnachfolge der Bundesrepublik in Verbindlichkeiten der DDR (dazu unten 2.3.) fehlte es in der DDR jedenfalls nach Inkrafttreten der DDR-Verfassung vom 7. Oktober 1949 (GBl. DDR 1949, S. 5) an einer Vorschrift, welche die Überleitung der persönlichen Haftung des Beamten nach § 839 Abs. 1 BGB auf die DDR beziehungsweise auf einzelne "staatliche Stellen oder Einrichtungen" anordnete. Allerdings galt nach Ende des 2. Weltkrieges in der Sowjetischen Besatzungszone Art. 131 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) fort, der eine Überleitung der persönlichen Haftung des Beamten (nach § 839 Abs. 1 BGB) auf die Anstellungskörperschaft vorsah und außerdem anordnete, der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten dürfe für solche Ansprüche nicht ausgeschlossen werden. Anfang der fünfziger Jahre setzte sich im Zuge der oben skizzierten Rechtsentwicklung die Auffassung durch, das zivilrechtliche Amtshaftungsregime des § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 131 WRV sei durch das Inkrafttreten der DDR-Verfassung von 1949, namentlich deren Artikel 138 Abs. 1, wonach der Schutz der Bürger gegen rechtswidrige Maßnahmen der Verwaltung durch die Kontrolle der Volksvertretungen sowie die Verwaltungsgerichtsbarkeit gewährt werde, gegenstandslos geworden und entgegenstehende Vorschriften seien gemäß Art. 144 der DDR-Verfassung aufgehoben (OG, NJ 1952, 188; speziell zur Aufhebung des Art. 131 WRV: OLG Erfurt, NJ 1952, 494). Auch wenn die seinerzeit vertretene Auffassung in erster Linie an der Frage des Rechtsweges (zu den ordentlichen Gerichten) ansetzte, belegt die dargestellte Entwicklung, dass die überkommenen Haftungssysteme für rechtswidrige staatliche Eingriffe als überholt angesehen wurden. Ohne Haftungsüberleitung auf eine "staatliche Stelle" würde es aber an einer wesentlichen Voraussetzung für die Inanspruchnahme gerade der beklagten Bundesrepublik fehlen. Denn eine Rechtsnachfolge der Beklagten in Verbindlichkeiten natürlicher Personen, als die sich die Amtshaftung nach § 839 Abs. 1 BGB ohne entsprechende Überleitungsnorm wie Art. 131 WRV oder Art. 34 Satz 1 GG der Sache nach darstellt, wird von keiner Seite ernsthaft in Erwägung gezogen.

Eine solche Haftungsüberleitung, die gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 EGZGB auf bei Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches bestehende Rechtsverhältnisse - etwa die (unterstellte) persönliche Haftung eines Amtswalters - anwendbar wäre, stellt auch § 331 ZGB nicht dar. Zum einen war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zivilgesetzbuches das Staatshaftungsgesetz als speziellere Regelung bereits geltendes Recht, sodass die Vorschrift den Bereich der Haftung staatlicher Einrichtungen für ihre Mitarbeiter schon tatbestandlich nicht erfassen sollte, jedenfalls aber durch § 1 Abs. 1 StHG als speziellere Regelung verdrängt war. Zum anderen enthält § 331 ZGB eine selbständige Anspruchsgrundlage und ordnet nicht lediglich die Überleitung einer - aus anderen Gründen bestehenden - persönlichen Haftung (im Sprachgebrauch des Zivilgesetzbuches "Verantwortlichkeit") auf den "Betrieb" an. Als originärer Haftungstatbestand wäre § 331 ZGB damit allenfalls auf Schadensfälle anwendbar, die auf Handlungen nach dem 1. Januar 1976 beruhen; solche kommen im Streitfall jedoch nicht in Betracht.

2.1.2. Soweit als Anspruchsgrundlage § 1 Abs. 1 StHG in Rede steht, erhebt die Beklagte aus Sicht des Senats zu Recht grundsätzliche Bedenken gegen die Anwendung der Haftungsnorm auf das Rechtsverhältnis des Klägers zur NVA im Rahmen des von ihm abgeleisteten Wehrdienstes. Diese Zweifel betreffen die Frage, ob Angehörige der NVA vom Schutzbereich des Gesetzes, welches Bürgern Ansprüche für Schäden gewährte, die sie durch ungesetzliche Maßnahmen von Mitarbeitern staatlicher Einrichtungen erlitten, überhaupt erfasst waren. Zwar stellt sich die Tätigkeit der Soldaten, also auch der Vorgesetzten, ohne weiteres als Ausübung staatlicher Tätigkeit dar, sodass für Schäden, die von Soldaten Dritten ("Bürgern") zugefügt wurden, eine Haftung der staatlichen Einrichtung (hier NVA) zweifellos gegeben war. Fraglich ist aber, ob der Angehörige der NVA selbst - soweit eine gerade im Rahmen seines Dienstes erlittene Schädigung in Rede steht - ein solcher zum Schutzbereich des Gesetzes gehörender "Bürger" war. Ausgehend von der das Gesetz beherrschenden Abgrenzung des staatlichen Bereichs einerseits und "des Bürgers", dem die staatliche Einrichtung gegenübertritt, andererseits, kann füglich bezweifelt werden, ob das Staatshaftungsgesetz Mitarbeitern von staatlichen Stellen Ersatzansprüche für Schäden zubilligen sollte, welche diese gerade in Ausübung ihrer staatlichen Tätigkeit erlitten. Insoweit mag einiges dafür sprechen, dass jedenfalls in der Rechtspraxis der DDR dieses Verhältnis betreffende Sonderregelungen, wie etwa die einschlägigen Versorgungsordnungen und die darin geregelten Sonderversorgungssysteme für Dienstbeschädigungen abschließend waren. Allerdings sind dem Senat zu dieser Frage eindeutige Dokumente über die seinerzeitige Rechtslage, aber auch zur Rechtspraxis, nicht bekannt geworden. Ein ausdrücklicher Ausschluss weitergehender Ersatzansprüche, wie er etwa nach dem heute geltenden Recht in § 91 a Soldatenversorgungsgesetz normiert ist, der weitergehende Ansprüche aus Amtshaftung nur bei vorsätzlicher Schädigung zulässt, ist den einschlägigen Versorgungsordnungen - soweit sie der Senat erschließen konnte - nicht zu entnehmen (vgl. etwa Ordnung Nr. 005/9/003 des Ministers für nationale Verteidigung über die soziale Versorgung der Angehörigen der Nationalen Volksarmee - Versorgungsordnung - vom 1. September 1982, nicht amtlich veröffentlicht, abgedruckt bei Aichberger II, Nr. 230). Ebenso wenig lassen der Wortlaut des Staatshaftungsgesetzes sowie die "zeitgenössischen" Kommentierungen hierzu den sicheren Schluss darauf zu, im Verhältnis des Mitarbeiters zu staatlichen Einrichtungen seien Ansprüche ausgeschlossen gewesen.

Die Frage der Anwendbarkeit des Staatshaftungsgesetzes kann der Senat im Ergebnis indes ebenso offen lassen wie die Frage, ob das Gesetz gegebenenfalls nur für Schadensfälle ab seinem Inkrafttreten am 12. Mai 1969 oder bereits im Zeitraum nach Inkrafttreten der DDR-Verfassung am 9. April 1968 Anwendung fand, auf dessen Art. 106 der Erlass des Staatshaftungsgesetzes zurückging (in letzterem Sinne Lübchen, NJ 1969, 394, 399 und offenbar auch der Ministerrat der DDR in der Begründung zum Staatshaftungsgesetz, zitiert bei Herbst/Lühmann, Die Staatshaftungsgesetze der Neuen Länder, S. 47, Rn. 21). Jedenfalls steht einem Erfolg der Klage entgegen, dass eine Haftung nach dem Staatshaftungsgesetz nicht auf die beklagte Bundesrepublik übergegangen wäre (siehe unten 2.3).

2.1.3. Ansprüche aufgrund § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Anwendung der Atomenergie in der Deutschen Demokratischen Republik (Atomenergiegesetz, vom 28. März 1962, GBl. DDR I S. 47) kommen, auch soweit die behaupteten Schäden auf den Wirkungen ionisierender Strahlung beruhen sollen, nicht in Betracht. Die Vorschrift beschränkt die (verschuldensunabhängige) Haftung auf die Folgen zunächst des Betriebs einer Kernanlage. Solche sind nach der Definition in § 12 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes neben Atomkraftwerken und Kernreaktoren in erster Linie nur Anlagen, in denen Teilchen beschleunigt werden, um Kernprozesse auszulösen, oder in denen Ausgangsstoffe für Zwischenprodukte oder Kernbrennstoffe gewonnen oder verarbeitet werden. Die in Rede stehenden Radar- und Rundblickstationen fallen ebenso wenig hierunter wie unter die weiter genannten Anlagen zur Lagerung von Kernbrennstoffen oder Anreicherung von Isotopen. Diese Regelungen blieben von den Gesetzesänderungen vom 4. Februar 1964 (GBl. DDR I S. 1) und vom 7. September 1969 (GBl. DDR I S. 75) unberührt.

An dem Umfang der Haftungsnorm des § 9 Atomenergiegesetz änderte auch der Erlass der Verordnung über den Schutz vor der schädigenden Einwirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung, vom 18. Dezember 1969, GBl. DDR II S. 627) nichts. Zwar erfuhr die Begriffsbestimmung des § 12 Atomenergiegesetz eine Neufassung gemäß der Anlage zu § 28 der Strahlenschutzverordnung. Jedoch blieb es dabei, dass der Haftungstatbestand nach wie vor an das Betreiben einer Kernanlage oder den Verkehr u. a. mit Kernbrennstoffen oder radioaktiven Abfallstoffen anknüpfte und die Radaranlagen damit auch nicht unter die neu gefassten Begriffsbestimmungen fielen. Soweit nach Nr. 7 der Anlage zu § 28 der Strahlenschutzverordnung Einrichtungen, die ionisierende Strahlung aussenden auch solche sind, in denen ionisierende Strahlen als Nebeneffekt auftreten, mögen zwar auch Radar- und Rundblickstationen der gegenständlichen Bauart(en) darunter fallen. Indes ändert dies nichts daran, dass § 9 Atomenergiegesetz die Haftung gerade nicht an den Betrieb einer solchen Einrichtung anknüpfte, sondern an den Betrieb einer Kernanlage oder den Verkehr mit radioaktiven Stoffen. Soweit Ansprüche wegen Nichtbeachtung der weitergehenden Anforderungen der Strahlenschutzverordnung beim Betrieb von Einrichtungen, die ionisierende Strahlen aussenden, in Betracht kommen (vgl. etwa §§ 5 ff, 19 ff. Strahlenschutzverordnung), stellen sich diese mangels spezialgesetzlicher Anspruchsgrundlage allenfalls als Ansprüche wegen der Folgen rechtswidrigen staatlichen Handelns dar, sodass insoweit das zu den Vorstehenden Ziffern 2.1.1. und 2.1.2. Ausgeführte gilt.

Dass mit dem Atomenergiegesetz vom 8. Dezember 1983 (GBl. DDR I S. 325) gemäß dessen § 10 i. V. m. § 344 ZGB der Sache nach eine Gefährdungshaftung auch für Strahleneinrichtungen geschaffen worden sein dürfte, hat für den Streitfall, in dem eine Strahlenexposition nur vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Februar 1983 in Betracht kommt, keine Bedeutung.

2.2. Anders als vom Landgericht angenommen würde dem geltend gemachten Anspruch allerdings nicht entgegenstehen, dass es schon an der schlüssigen Darlegung eines Ursachenzusammenhangs zwischen der behaupteten Strahlenexposition und den gesundheitlichen Folgen fehlt. Nach Auffassung des Senats überspannt die Kammer die Anforderungen an die Konkretisierung des Sachvortrags sowie an die zu fordernde "Plausibilität". Zwar ist dem Landgericht darin Recht zu geben, dass der Vortrag des Klägers hierzu ebenso wie die von ihm vorgelegten ärztlichen Berichte in fachlicher Hinsicht wenig Substanz aufweisen. Dies kann indes zu nicht mehr als der Erkenntnis führen, dass der vom Kläger behauptete Ursachenzusammenhang unwahrscheinlich ist; gesteigerte Anforderungen an die Darlegungslast des Klägers lassen sich auch unter Berücksichtigung des Beklagtenvortrags daraus nicht herleiten. Nach dem Arztbericht vom 7. Juni 2004 (Bl. 220/221 d. A.) betreffend die diagnostizierte lumbale Plexopathie wird ein ursächlicher Zusammenhang der behaupteten Exposition ebenso wie eine Latenzzeit von zwei bis drei Jahrzehnten nicht nur für möglich, sondern andere Ursachen werden für unwahrscheinlich gehalten. Ausweislich der ärztlichen Bescheinigung vom 28. Juli 2003 zum Kariesbefall (Bl. 222) wird der vom Kläger behauptete Ursachenzusammenhang immerhin für möglich gehalten. Bei dieser Sachlage ist es ausreichend, wenn sich der Kläger zum Beweis seiner bestrittenen Behauptung auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens beruft. Weitergehende Substantiierungsanforderungen folgen auch nicht aus dem Vortrag der Beklagten und insbesondere ihres Streithelfers, der sich namentlich auf den Bericht der so genannten "Radarkommission" vom 2. Juli 2003 beruft (Anlage zu Schriftsatz vom 7. Oktober 2005). Zwar verkennt der Senat nicht, dass diese Untersuchung durch eine zum Zwecke der umfassenden Aufarbeitung der zu Grunde liegenden Problematik zusammengestellte Gruppe von Wissenschaftlern, die nach der Darlegung des Streithelfers im Senatstermin den aktuellen Stand der Forschung repräsentiert, den Vortrag der Beklagtenseite stützt, wonach ein Ursachenzusammenhang im Hinblick auf die - für die Folgen einer Strahlenexposition danach gerade nicht typischen - Erkrankungen des Klägers nicht bestehe. Allerdings obliegt es dem Kläger auch mit Rücksicht auf diesen fachlich fundierten Vortrag der Gegenseite nicht, seinerseits wissenschaftliche Expertisen heranzuziehen, um seinen Sachvortrag zu untersetzen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass mit der anspruchsbegründenden Ursächlichkeit bestimmter Umstände für (behauptete) körperliche Folgen wissenschaftliche Fachfragen aufgeworfen sind, deren Kenntnis sich dem Kläger als Laien entzieht. Im Übrigen vermag auch der Senat insoweit keine (belegbare) eigene Fachkenntnis für sich in Anspruch zu nehmen. Bei dieser Sachlage würde es die Anforderungen an die Substantiierungslast des Klägers überspannen, wenn er seinerseits wissenschaftliche Expertisen einholen müsste, allein um seinen Klagevortrag weitergehend zu untersetzen. Anderes mag - was offen bleiben kann - gelten, wenn im Rahmen eines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Klage zu beurteilen sind und insoweit in gewissen Grenzen die vorweggenommene Würdigung eines (mutmaßlichen) Beweisergebnisses statthaft ist. Selbst wenn man mit Rücksicht auf die zweifelhafte Frage der Kausalität die vom Kläger angestrengte Klage für wenig aussichtsreich, bei der Beurteilung nach Maßgabe des § 114 ZPO möglicherweise sogar für mutwillig halten wollte, so rechtfertigt dies unter den gegebenen Umständen nicht, den das Prozessrisiko wirtschaftlich selbst tragenden Kläger allein wegen fehlender Substantiierung seines Vortrags mit der Klage abzuweisen.

2.3. Im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts scheitert der geltend gemachte Anspruch unter allen in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen aber daran, dass die beklagte Bundesrepublik in eine gegenüber dem Kläger am 3. Oktober 1990 (möglicherweise) bestehende Verbindlichkeit der DDR oder eines ihrer Rechtsträger nicht im Wege der Rechtsnachfolge eingetreten wäre; sie wäre damit jedenfalls nicht verpflichtet, einen Anspruch des Klägers zu erfüllen.

Auf der Grundlage der mit dem Einigungsvertrag bilateral sowie den weiteren, von der Bundesrepublik im Zuge des Beitritts der DDR getroffenen, Regelungen ist unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung von folgenden Grundsätzen auszugehen:

Die DDR ist als Rechtssubjekt, also als Trägerin von Rechten und Pflichten, mit dem Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 untergegangen. Eine universelle, das heißt alle bestehenden Rechte und Pflichten der ehemaligen DDR oder ihrer Rechtsträger umfassende Rechtsnachfolge der Bundesrepublik Deutschland oder anderer Körperschaften beziehungsweise Anstalten des öffentlichen Rechts ist zwischen den Parteien des Einigungsvertrags nicht vereinbart worden und ergibt sich auch nicht aus anderen Vorschriften oder Rechtsgrundsätzen (vgl. BGH NJW 2006, 912, 913; BGHZ 127, 297, 301; OLG Dresden VIZ 2001, 575; KG DtZ 1996, 148, 150; Senat OLG-NL 1994, 130, 132; OLG Rostock OLG-NL 1994, 12, 14). Insbesondere ergibt sich eine solche Universalsukzession weder aus dem Regelungsgefüge des Einigungsvertrages, noch ist § 419 BGB (in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) unmittelbar oder analog auf öffentlichrechtliche Vorgänge wie den Beitritt eines Staates zu einem anderen Staat oder die "Übernahme" einer bestimmten Vermögensmasse durch einen anderen Rechtsträger anwendbar. Desgleichen ist für die mit dem Beitritt der DDR aufgeworfenen Fragen des Übergangs von Vermögen und Verbindlichkeiten das in Sonderfällen zur Durchsetzung dringender, das heißt bis zur Schaffung einer entsprechenden gesetzlichen Regelung unaufschiebbarer öffentlichrechtlicher Ansprüche entwickelte Institut der "Funktionsnachfolge" nicht in Betracht zu ziehen (vgl. etwa BGHZ 164, 361; 128, 140, 147 f.).

Eine solche Gesamtrechtsnachfolge folgt weiterhin auch nicht aus der Regelung des Art. 135 a Abs. 2 GG, wonach der Bundesgesetzgeber in analoger Anwendung des Abs. 1 der Vorschrift bestimmen kann, dass Verbindlichkeiten der DDR sowie Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die mit dem Übergang von Vermögenswerten der DDR im Zusammenhang stehen, nicht oder nicht in voller Höhe zu erfüllen sind, was ebenso im Hinblick auf Verbindlichkeiten, die auf Maßnahmen der DDR oder ihrer Rechtsträger beruhen, gilt. Wie sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, handelt es sich hierbei lediglich um eine Kompetenzregelung, welche dem (Bundes-) Gesetzgeber die Möglichkeit einräumt, die Bedienung übergegangener Ansprüche zu beschränken oder auszuschließen. Sie setzt damit voraus, dass - aufgrund anderer Vorschriften - ein solcher Übergang von Verbindlichkeiten überhaupt stattfindet oder stattgefunden hat. Dies folgt aus dem Regelungsgefüge der Art. 134 ff. GG: So enthält Art. 134 GG die Grundsatznorm für die Rechtsnachfolge in das Reichsvermögen, an welche Art. 135 a Abs. 1 GG mit der Kompetenz zur Beschränkung eben dieser generellen Rechtsnachfolge in das Reichsvermögen anknüpft. Die nach Art. 135 a Abs. 2 GG angeordnete entsprechende Anwendung auf die übergegangenen Verbindlichkeiten der DDR beziehungsweise ihrer Rechtsträger kann aber nicht über den Regelungsgegenstand der analog anzuwendenden Norm des Art. 135 a Abs. 1 GG hinausgehen, die sich gerade auf eine Kompetenzregelung beschränkt. Für die vorrangige Frage, welche Vermögenswerte überhaupt auf die Bundesrepublik Deutschland oder andere Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts übergegangen sind, besagt die Vorschrift demgegenüber nichts. Eine mit Art. 134 GG vergleichbare Regelung für das Vermögen der DDR oder eine jedenfalls die entsprechende Anwendung anordnende Vorschrift enthalten weder das Grundgesetz noch der Einigungsvertrag.

Damit kommt eine Haftung der Beklagten, aber auch anderer Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, für Verbindlichkeiten der DDR oder ihrer staatlichen Einrichtungen nur in Betracht, wenn die Rechtsnachfolge im Einzelfall für bestimmte Vermögenswerte angeordnet ist. Andernfalls sind etwaige Ansprüche mit dem Untergang der DDR aufgrund des Wegfalls des Schuldners ihrerseits untergegangen.

Als den Übergang etwaiger Ansprüche des Klägers begründende Regelung kommt insoweit allein Art. 21 Abs. 1 S. 1 des Einigungsvertrages in Betracht. Zu dem danach übergegangenen Verwaltungsvermögen gehören aber nicht Ansprüche der hier in Rede stehenden Art, die ihre Grundlage in einer Haftpflicht für (staatliches) Handlungs- oder Erfolgsunrecht haben; sie stehen mit solchen als Verwaltungsvermögen übergegangenen Vermögenswerten auch nicht in einem derart engen und unmittelbaren Zusammenhang, dass sie ihrerseits mit auf die Beklagte übergegangen wären.

Art. 21 Abs. 1 des Einigungsvertrages liegt eine gegenständliche Betrachtungsweise zu Grunde, die an den im Verwaltungsrecht überkommenen Begriff des Verwaltungsvermögens anknüpft. Zu diesem - und damit zu den übergangsfähigen Vermögensgegenständen - gehören die öffentlichen Sachen, welche durch ihren unmittelbaren Gebrauch hoheitlichen Aufgaben dienen (BGH NJW 2001, 679, 680). Hierunter fallen grundsätzlich auch die Gegenstände, welche in der Organisationsgewalt der NVA standen, da diese zweifellos hoheitliche Aufgaben wahrnahm. Dementsprechend kann an sich einiges dafür sprechen, dass die am 3. Oktober 1990 noch vorhandenen Gegenstände im Vermögen der NVA auf die Beklagte übergingen, da sie nach ihrer Zweckbestimmung bereits am 1. Oktober 1989 Verwaltungsaufgaben dienten, welche nach dem Grundgesetz gerade dem Bund zugewiesen sind. Allerdings können im Hinblick auf die in Rede stehenden Anlagen gleichwohl Zweifel veranlasst sein, soweit es sich nach dem Vortrag der Beklagten um Gegenstände gehandelt haben soll, welche nicht weiterhin Verwaltungszwecken zu dienen bestimmt waren, sondern - soweit überhaupt noch vorhanden - nur gesichert und einer geordneten Entsorgung zugeführt werden sollten. Mit Rücksicht darauf, dass die zitierte Regelung des Einigungsvertrages das Ziel verfolgte, die jeweilige Körperschaft mit dem zur Erfüllung der Verwaltungsaufgaben notwendigen Vermögen auszustatten (BVerwGE 96, 231, 233), erscheint es durchaus zweifelhaft, den Vermögensübergang auch auf solche "Betriebsmittel" zu erstrecken, welche - jedenfalls zum Zeitpunkt des Beitritts - nicht mehr (künftigen) Verwaltungsaufgaben dienen sollten, sondern schlicht "abzuwickeln" waren. Ob diese Erwägungen den Schluss tragen, die Radaranlagen seien als solche schon nicht in das Vermögen der Beklagten übergegangen, kann indes offen bleiben.

Mit diesen (Vermögens-)Gegenständen sind jedenfalls keine Haftungsansprüche der vom Kläger geltend gemachten Art auf die Beklagte übergegangen. Abgesehen von den im Tatsächlichen liegenden Schwierigkeiten, die vom Kläger nach seiner Behauptung erlittene Schädigung einem bestimmten Vermögensgegenstand, das heißt einer konkreten technischen Anlage zuzuordnen, welche am 3. Oktober 1990 noch vorhanden gewesen sein müsste, scheitert ein solcher Haftungsübergang schon aus Rechtsgründen.

Allerdings ist anerkannt, dass sich der Vermögensübergang im Rahmen der in Art. 21 Abs. 1 Einigungsvertrag angeordneten (gegenständlich beschränkten) Einzelrechtsnachfolge nicht auf positive Vermögenswerte beschränkt, sondern auch Verbindlichkeiten umfassen kann. Nach der gefestigten Rechtsprechung gehören zum übergegangenen Verwaltungsvermögen in diesem Sinne nämlich auch Passiva, wenn und soweit sie mit dem übernommenen Aktivvermögen in einem engen und unmittelbaren Zusammenhang stehen (vgl. nur BGH, NJW 2006, 3636; 3637; 2001, 679, 680; BGHZ 128, 393, 399; 164, 361 jeweils m. w. N.). Ein solcher, den Haftungsübergang voraussetzender besonderer Zusammenhang ist im Streitfall jedoch zu verneinen.

Bei den Ansprüchen nach § 839 Abs. 1 BGB beziehungsweise § 1 Abs. 1 StHG, auf die der Kläger sein Begehren (allenfalls) stützen kann, handelt es sich um deliktische Schadensersatzansprüche, die auf einer rechtswidrigen Handlung von Personen beziehungsweise einem rechtswidrig herbeigeführten "Erfolg" beruhen. Gegenstand der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Frage des Übergangs von Verbindlichkeiten im Rahmen des Art. 21 Einigungsvertrag waren bis heute - soweit ein Haftungsübergang bejaht worden ist - ausschließlich vertragliche Ansprüche (Verbindlichkeiten) sowie die Frage, ob diese mit einem konkreten - nach Art. 21 Einigungsvertrag übergegangenen - Vermögensgegenstand in dem vorausgesetzten Sinne in einem engen und unmittelbaren Zusammenhang stehen (vgl. aus der Rechtsprechung des BGH: VIZ 2004, 374: Erstattung des Kaufpreises für ein Grundstück der öffentlichen Hand; BGHZ 128, 393, 398: Erdbaumaßnahmen auf einem Grundstück für einen kommunalen Sportplatz; VIZ 1997, 232, 233: auf einem Grundstück errichteter Wohnblock; VIZ 2001, 572, 573: Gerüstbauvertrag; BGHZ 137, 350, 362 ff.: Vertrag zur Herstellung von Militärbooten für die Volksmarine; DtZ 1996, 179, 180: Kaufpreisansprüche für gelieferte Computertechnik; BGHZ 145, 148: "steckengebliebene" Enteignungsentschädigung für Grundstück; NJW 2006, 3636: Ansprüche aus einem Vertrag betreffend die Behandlung in einem ehemaligen Krankenhaus der Volkspolizei). Soweit ein Übergang von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung nicht ausdrücklich verneint wurde (so - allerdings wohl nicht allein tragend - etwa bei Ansprüchen wegen so genannter "Belegungsschäden"; BGHZ 128, 140 ff.), ist sie - jedenfalls - ausdrücklich offen gelassen worden (zuletzt etwa BGH, NJW 2006, 3636). Nach Auffassung des Senats ist ein Übergang solcher Ansprüche jedenfalls im hier zu entscheidenden Fall zu verneinen.

Ein Übergang von Verbindlichkeiten aus unerlaubter Handlung oder Staatshaftung kommt nicht in Betracht, weil sich bei der durch Art. 21 Einigungsvertrag vorgegebenen gegenständlichen Betrachtung ein enger und unmittelbarer Zusammenhang einer letztlich auf die Handlung oder das Unterlassen einer Person zurückzuführenden Verbindlichkeit mit einem bestimmten (Vermögens-)Gegenstand nicht gegeben ist. Insoweit sieht sich der Senat in Übereinstimmung mit dem von der Beklagten und vom Bundesgerichtshof wiederholt in Bezug genommenen Schreiben der Bundesministerien der Justiz und des Innern zu Haftungsansprüchen gegen die ehemalige DDR vom 3. Dezember 1992 (IV A2 - 9000 II - 450 333/92; V I 1 -110 013/25; abgedruckt in DtZ 1993, 115 f.), dem allerdings keine über eine bloße Interpretationshilfe hinausgehende Bedeutung im Sinne einer verbindlichen Auslegung oder Maßgabe zukommt. Es handelt sich hierbei zum einen lediglich um die nachträglich niedergelegte Rechtsauffassung zu Regelungsgehalt und Auslegung des Einigungsvertrages, der aber nach allgemeinen Grundsätzen in erster Linie nach dem in seinem Wortlaut zum Ausdruck gekommenen objektiven Willen der Vertragsparteien auszulegen ist. Zum anderen gibt die in dem Schreiben vertretene Rechtsauffassung die Ansicht lediglich einer Partei des Einigungsvertrages wieder, nachdem die andere mit dem Untergang der DDR als Rechtssubjekt weggefallen ist. Jedoch teilt der Senat für die dem Streitfall zu Grunde liegende Sachlage im Ergebnis die in dem genannten Schreiben niedergelegte Rechtsauffassung.

Ausgangspunkt ist der bereits angedeutete Zweck der Regelung in Art. 21 Einigungsvertrag. Der Sicherung der künftigen Aufgabenwahrnehmung folgend betrifft der Übergang neben den Betriebsmitteln als solchen diejenigen Rechtsverhältnisse, welche dazu geeignet und bestimmt sind, die Fortführung des Betriebes zu ermöglichen (vgl. KG, Urteil vom 12. Februar 2004, Az.: 20 U 206/02, juris-dokument, Absatz 36). Hierzu zählen Verbindlichkeiten aus längst abgeschlossenen Dienstverhältnissen ohne Zweifel nicht. Diese weisen aber auch keinen engen unmittelbaren Zusammenhang zu einzelnen übergehenden Vermögenswerten auf. Der geltend gemachte Anspruch des Klägers - sei es aus Amtshaftung oder aus Staatshaftung - folgt nicht aus der Gefährlichkeit der Anlage als solcher, sondern allenfalls aus der konkreten Ausgestaltung des Dienstverhältnisses an diesem Gerät. Es handelt sich gleichermaßen nicht um Tatbestände der Gefährdungshaftung, die an das Risiko anknüpfen, das mit dem (erlaubten) Inverkehrbringen eines gefährlichen Gegenstandes verbunden ist. Kann bei Tatbeständen der Gefährdungshaftung ein solcher gegenstandsbezogener Zusammenhang noch hergestellt werden (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 28. April 1997, 2 W 15/96, zur Gefährdungshaftung für ein Kraftfahrzeug der NVA), fehlt es daran bei Tatbeständen, die an Unrecht anknüpfen, welches von Personen - Amtswaltern oder Mitarbeitern staatlicher Stellen - ausgeht. Der Anspruch, den der Kläger geltend macht, ist daher nicht in einem für den Haftungs(mit-)übergang vorauszusetzenden Sinne gegenstandsbezogen, sondern allenfalls dienstbezogen. Zwar kann insoweit ein - möglicherweise auch unmittelbarer - Zusammenhang des Dienstverhältnisses selbst sowie auch des behaupteten Schadens mit der von der NVA wahrgenommenen Verwaltungsaufgabe nicht in Abrede gestellt werden; jedoch knüpft die Regelung des Art. 21 Einigungsvertrag gerade nicht an die Übernahme der Aufgabe als solcher, sondern an den Übergang konkreter Gegenstände an. Auch das - längst beendete - Dienstverhältnis des Klägers selbst ist von der Beklagten nicht übernommen worden.

Im Hinblick auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder Staatshaftung stellt sich der zu betrachtende Zusammenhang mit bestimmten Gegenständen des Verwaltungsvermögens damit völlig anders dar als bei vertraglichen Ansprüchen. Die zu Letzteren ergangenen Entscheidungen betreffen ausnahmslos Konstellationen, die sich dadurch auszeichnen, dass sich die (vertraglichen) Verbindlichkeiten gleichsam als Gegenstück zu einem Vermögensvorteil darstellen, der dem Vermögensgegenstand oder dem Betrieb zugute gekommen ist und noch anhaftet. In diesen Fällen rechtfertigte sich der Zusammenhang aus der Gegenstandsbezogenheit des Vertragsverhältnisses, welches sich nicht in einen (den Übernehmer des Gegenstandes) begünstigenden Teil einerseits und einen belastenden Teil andererseits aufspalten lässt. Dieser Ansatz liegt auch den Entscheidungen des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zu den so genannten Belegungsschäden zu Grunde (vgl. etwa BGHZ 128, 140 ff.). Dort ist ausgeführt, eine Rechtsnachfolge der Bundesrepublik sei (auch deshalb) zu verneinen, weil es an dem erforderlichen inneren Zusammenhang der Haftungsverbindlichkeit aus unerlaubter Handlung mit dem Verwaltungsvermögen der DDR als derjenigen Vermögensmasse, die unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient, fehle. So liegt es auch im Streitfall. Eine Verbindlichkeit aus unerlaubter Handlung oder Staatshaftung weist eine solche Bezogenheit auf den einer bestimmten Verwaltungsaufgabe dienenden Vermögensgegenstand in dem Sinne, dass sie ihm gewissermaßen anhaftet, nicht auf. Andernfalls wäre die Folge eine nicht überschaubare und nach objektiven Kriterien kaum abgrenzbare Belastung der Beklagten mit Haftungsverbindlichkeiten, die in irgendeiner Weise mit der rechtswidrigen Nutzung übernommener Vermögensgegenstände in Zusammenhang stehen. Eine solche Haftung würde praktisch einer nach Verwaltungsbereichen gegliederten Universalsukzession nahe kommen. Denn fast jede Verbindlichkeit der DDR oder von Rechtsträgern würde letztlich irgendeiner Verwaltungsaufgabe und damit auch irgendwelchen Vermögensgegenständen (öffentlichen Sachen) zugeordnet werden können. Dies widerspräche aber der Regelungskonzeption des Einigungsvertrages, die eine solche allgemeine Rechtsnachfolge in das staatliche Vermögen der DDR gerade nicht vorsieht.

Der dem Einigungsvertrag zu Grunde liegenden gegenständlich beschränkten Rechtsnachfolge in einzelne Vermögenswerte würde nach Auffassung des Senats im Ergebnis auch ein Haftungsmodell widersprechen, welches sich von einer gegenstandsbezogenen Betrachtung löst und den Übergang aller "betriebsbezogenen" Verbindlichkeiten allein an den "Betriebsübergang" anknüpft. In diese Richtung weist allerdings die Entscheidung des VI. Senats des Bundesgerichtshofs (NJW 2006, 3636, 3637), der aus der "typischen Interessenlage" folgert, dass beim Übergang einer Wirtschaftseinheit (dort Krankenhaus der Volkspolizei) auch alle betriebsbezogenen Verbindlichkeiten mit übergehen. Abgesehen davon, dass die Entscheidung ausdrücklich offen lässt, ob solches auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung angenommen werden kann, erscheint es dem Senat schon im Grundsatz bedenklich, den nach der bisherigen Rechtsprechung namentlich des Amtshaftungssenats des Bundesgerichtshofs geforderten engen und unmittelbaren Zusammenhang nicht mehr an einzelnen Vermögensgegenständen, sondern an einem Betrieb als Ganzes festzumachen. Der zur Begründung herangezogene Rückgriff auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rückübertragung von Gemeindewald, dort eines einzelnen Waldgrundstücks (BVerwGE 96, 231, 236), erscheint grundsätzlich für die in Rede stehenden Konstellationen, jedenfalls aber für den Streitfall zweifelhaft. Das Bundesverwaltungsgericht stellt für den (im dortigen Fall abgelehnten) Übergang (auch) betriebsbezogener Verbindlichkeiten maßgeblich darauf ab, dass Forstwirtschaftsbetriebe nach den einschlägigen Vorschriften des DDR-Rechts als volkseigene Betriebe den Status juristischer Personen inne gehabt hätten. Das mag es rechtfertigen, bei Rückübertragung des gesamten Betriebes an den vormaligen Eigentümer einen Eintritt in betriebliche Rechtsverhältnisse in Betracht zu ziehen. Ob dies wie vom Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung (NJW 2006, 3636, 3637) ohne weiteres den Schluss rechtfertigt, bei dem Übergang des Verwaltungsvermögens nach Art. 21 Einigungsvertrag gelte Entsprechendes, ist nicht zweifelsfrei, zumal das Vermögenszuordnungsgesetz nach § 1 a als Vermögenswert ausdrücklich auch Unternehmen umfasst. Jedenfalls liegt der Streitfall anders. Übergegangen auf die Beklagte ist zum 3. Oktober 1990 kein "Unternehmen" NVA und schon gar nicht in dem Sinne, dass die Beklagte Rechtsnachfolgerin einer juristischen Person geworden wäre. Eine solche Rechtspersönlichkeit kam der NVA nicht zu; eine Nachfolge der Beklagten in die Rechtspersönlichkeit der DDR ist - wie bereits ausgeführt - weder gewollt gewesen noch Gegenstand der maßgeblichen Regelungen. Vielmehr sind auf die Beklagte nach Art. 21 Einigungsvertrag zwar eine Vielzahl, der Sache nach aber eben nur eine Vielzahl einzelner Vermögensgegenstände übergegangen.

2.4. Zuletzt steht den geltend gemachten Ansprüchen - nach Auffassung des Senats auf der bisherigen Grundlage allerdings nur teilweise - die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist insoweit aber zu unterscheiden zwischen dem behaupteten Körperschaden, der Gegenstand des Antrags vom 27. September/14. November 2001 sowie der Klageschrift war und den weiteren, erst im Laufe dieses Rechtsstreits eingeführten Körperschäden.

2.4.1. Im Hinblick auf die behauptete Krebserkrankung im Genitalbereich, auf die der Kläger seinen Anspruch zunächst gestützt hat, teilt der Senat im Ergebnis die Auffassung des Landgerichts, dass die Ansprüche verjährt sind. Im Hinblick auf die Verjährung möglicher Ansprüche aus § 839 Abs. 1 BGB verweist der Senat auf die Gründe des angefochtenen Urteils. Die Berufung weist insoweit keine durchgreifenden Zweifel auf. Eine Durchbrechung der Verjährung nach § 472 Abs. 2 ZGB, die der Kläger für sich reklamiert, kommt über die schon vom Landgericht angeführten Gründe hinaus auch deshalb nicht in Betracht, weil es der Kläger selbst in der Hand gehabt hätte, nach Auftreten der Erkrankung in noch unverjährter Zeit seinen Anspruch in einer die Verjährung unterbrechenden Weise geltend zu machen. Ein besonderes Schutzbedürfnis ist daher schon nicht zu erkennen.

Soweit das Landgericht auch Ansprüche aus § 1 StHG als verjährt angesehen hat, ist dem für den mit der Klageschrift ursprünglich geltend gemachten Körperschaden im Ergebnis ebenfalls zu folgen. Ansprüchen aufgrund von Schäden, die auf Strahlenexpositionen nach Inkrafttreten des Staatshaftungsgesetz beziehungsweise der DDR-Verfassung von 1968 beruhen, steht die Einrede der Verjährung entgegen.

Ansprüche nach dem Staatshaftungsgesetz verjähren nach § 4 Abs. 1, Abs. 2 StHG innerhalb eines Jahres ab Kenntnis von dem Schaden und davon, dass der Schaden von einem Mitarbeiter oder Beauftragten eines staatlichen Organs oder einer staatlichen Einrichtung verursacht wurde. Da für eine derartige Kenntnis vor dem Beitritt zur Beklagten keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, ist für die Beurteilung der Verjährung für die Zeit nach dem Beitritt gemäß Art. 232 § 10 EGBGB weiterhin das Staatshaftungsgesetz anzuwenden. Die nach § 4 StHG erforderliche Kenntnis hatte der Kläger - wie sich aus seinen Anträgen ergibt - spätestens am 27. September 2001 beziehungsweise am 14. November 2001. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger nach seiner Behauptung bereits erkrankt und bezog die Krankheit auf seine Tätigkeit bei der NVA; zudem stellte er den Antrag bei der Beklagten als Antragsgegnerin. Die spätestens mit dem Antrag vom 14. November 2001 in Gang gesetzte Verjährungsfrist endete ein Jahr später mit Ablauf des 13. November 2002.

Soweit das Landgericht meint, die mit der Antragstellung bewirkte Unterbrechung der Verjährung habe ab dem 1. Januar 2002 gemäß Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB als Hemmung fortgedauert, dürfte dies nach Auffassung des Senats nicht zutreffen. Die Übergangsvorschrift bezieht sich nur auf Unterbrechungstatbestände des Bürgerlichen Gesetzbuches in der vor dem maßgeblichen Stichtag geltenden Fassung. Mit § 4 StHG handelt es sich aber um eine Regelung außerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuches; damit bleibt es auch nach dem 1. Januar 2002 grundsätzlich bei der Unterbrechung der Verjährung.

Es kann offen bleiben, ob die neue Verjährung nach DDR-Recht gemäß § 11 EGZGB in Verbindung mit § 476 Abs. 2 ZGB am ersten Tag des nach der Unterbrechung folgenden Monats zu laufen begann oder der Neubeginn nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zu beurteilen ist. Jedenfalls hätte die Unterbrechung gemäß § 210 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung geendet, wenn nicht drei Monate nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens Klage erhoben wurde. Der Kläger hätte daher jedenfalls innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Schreibens vom 9. Januar 2002 Klage erheben müssen. Wie das Landgericht im Ergebnis zu Recht ausführt, ändert die Frage, ob das Schreiben vom 9. Januar 2001 eine Rechtbehelfsbelehrung hätte enthalten müssen, daran nichts. Zwar war eine Entscheidung über einen Schadensersatzantrag gemäß § 5 Abs. 4 StHG grundsätzlich zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung über das nach § 6 StHG durchzuführende Beschwerdeverfahren zu versehen. Anders als vom Landgericht angenommen, dürfte die Fassung des für das Land Brandenburg (fort-)geltenden Staatshaftungsgesetzes, das seit Inkrafttreten des Gerichtsneuordnungsgesetz vom 1. Dezember 1993 (GBl. I. S. 199) nicht mehr vorsah, nicht maßgeblich sein; es steht nämlich im Streitfall kein Schaden infolge staatlicher Tätigkeit einer Landesbehörde in Rede. Unbeschadet dessen war das Institut des Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 6 StHG nach dem Beitritt schon wegen Wegfalls der insoweit zuständigen Stelle obsolet und nicht mehr durchzuführen (vgl. BGH, NJW 1994, 2684, 2687). Eine Rechtsmittelbelehrung wäre daher in jedem Falle ins Leere gegangen.

Schließlich hat das Landgericht zutreffend entschieden, dass eine Hemmung wegen schwebender Verhandlungen nicht in Betracht kommt. Die allgemein gehaltenen Erklärungen von Ministern oder Staatssekretären führen nicht dazu, dass die Erhebung des Verjährungseinwands treuwidrig wäre.

2.4.2. Soweit der Kläger seinen Klageantrag auch auf die erst im Juli 2003 diagnostizierte Strahlenkaries beziehungsweise die im Januar 2004 diagnostizierte Muskelschwäche stützt, lässt sich die Verjährung solcher Ansprüche jedenfalls auf der Grundlage des bisherigen Sachvortrages mit der vom Landgericht herangezogenen Begründung, es handle sich insoweit lediglich um Folgen einer abgeschlossenen Gesundheitsbeschädigung, welche eine neue Verjährungsfrist nicht auslösen könne, nicht ohne weiteres bejahen. Allerdings genügt grundsätzlich die allgemeine Kenntnis von einem Schaden, dass dem Geschädigten auch solche Folgezustände als bekannt gelten, die im Zeitpunkt der Kenntniserlangung überhaupt nur als möglich voraussehbar waren oder sind (vgl. - auch zum Folgenden - BGH NJW 2000, 861, 862). Hierfür ist grundsätzlich die Sicht der medizinischen Fachkreise maßgeblich. Ausnahmen bilden allerdings Fälle, in denen Folgezustände erst später unerwartet eintreten; der Geschädigte erhält die für den Verjährungsbeginn maßgebliche Kenntnis in diesen Fällen erst dann, wenn er von dem nachträglichen Schaden Kenntnis erlangt. Ob dies im Streitfall für die behaupteten Spätschäden "Strahlenkaries" und "Muskelschwäche" anzunehmen ist, kann im Streitfall jedenfalls auf der Grundlage des bisherigen Sachvortrags nicht ohne weiteres verneint werden. Nach der zitierten Rechtsprechung ist diesbezüglich auf die Kenntnis medizinischer Fachkreise abzustellen. Waren für diese Fachkreise im Rahmen der Diagnose einer - nach Behauptung des Klägers - strahlenbedingten "Pilzinfektion im Genitalbereich" auch die (behaupteten) weiteren Folgen "Strahlenkaries" beziehungsweise Muskelschwäche voraussehbar, so begann die Verjährung einheitlich mit Kenntnis bereits des ersten (Folge-) Schadens, hier der Pilzinfektion. Waren die weiteren Folgen aber nicht vorhersehbar, wofür die auch von der Beklagten hervorgehobene Unwahrscheinlichkeit einer Kausalbeziehung zur Strahlenexposition sprechen kann, wäre von einem Verjährungsbeginn erst mit Kenntnis der weiteren Gesundheitsschäden auszugehen.

Weiteren Sachvortrags des Klägers zur Frage der medizinischen Voraussehbarkeit der weiteren Folgen bedarf es indes nicht, da die Klage bereits aus den anderen genannten Gründen abzuweisen ist.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711, 713 ZPO.

Der Senat lässt die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu, weil der Rechtssache namentlich mit Rücksicht auf die Vielzahl gleich gelagerter Fälle, die beim Senat beziehungsweise beim Landgericht Frankfurt (Oder) anhängig sind, hinsichtlich der Frage der Anwendbarkeit der in Betracht zu ziehenden Haftungsnormen ebenso grundsätzliche Bedeutung zukommt wie der Frage einer Vermögensnachfolge in Verbindlichkeiten aus unerlaubter Handlung beziehungsweise Staatshaftung. Dies gilt schließlich auch für die mit der Einrede der Verjährung aufgeworfenen Rechtsfragen.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 25.000,00 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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