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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 10.07.2007
Aktenzeichen: 2 U 58/05
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 249 Abs. 1 | |
BGB § 839 | |
BGB § 847 | |
ZPO § 286 Abs. 1 Satz 2 | |
ZPO § 287 | |
ZPO § 288 | |
ZPO § 291 | |
ZPO § 296 a | |
ZPO § 397 | |
ZPO § 402 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil
2 U 58/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht
Anlage zum Protokoll vom 10.07.2007
verkündet am 10.07.2007
In dem Rechtsstreit
hat der 2. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 2007 durch den Richter am Oberlandesgericht Welten, den Richter am Oberlandesgericht Tombrink und die Richterin am Amtsgericht Odenbreit
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30. September 2005 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - Az. 4 O 228/03 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.475,98 € nebst 4 % Zinsen seit dem 21. Juni 2003 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin Schmerzensgeld von noch weiteren 6.443,54 € zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug tragen die Klägerin 1/5 und die Beklagte 4/5. Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen der Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalls aus Amtshaftung. Es wird zunächst auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts Potsdam vom 30. September 2005 Bezug genommen. Ergänzend wird Folgendes angeführt:
Die Klägerin war bereits in der Zeit von März bis Juni 1998 wegen einer Innenmeniskusläsion und einer Chondromalazie im ...-Klinikum in B... am linken Knie behandelt worden. In diesem Zusammenhang war ausweislich der ärztlichen Berichte vom 29. September 1998 und 4. November 1998 (Bl. 47 ff. d. A.) bezüglich des rechten Beines der Klägerin ein Ermüdungsbruch der Tibia festgestellt worden.
Das Landgericht hat der Klage in dem nach teilweiser Klagerücknahme verbliebenen Umfang stattgegeben. Es hat einen Anspruch der Klägerin gemäß §§ 839, 847 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG bejaht. Hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzes habe die Beklagte nach den landgerichtlichen Feststellungen auch den nach dem durchschnittlichen Verdienst der Klägerin über einen Zeitraum von sechs Monaten berechneten Verdienstausfall in der geltend gemachten Höhe zu erstatten, da der von der Klägerin angesetzte monatliche Durchschnitt ohne Berücksichtigung der Sonderzuwendungen entsprechend geringer sei. Ersatz sei auch für den Monat Dezember 1999, in dem die Klägerin im so genannten Hamburger Modell gearbeitet hatte, zu leisten, da Ersatzleistungen Dritter den Schädiger nicht entlasteten. Nach den nachvollziehbaren Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen und dessen Stellungnahme auf die Einwendungen der Beklagtenseite sei auch nicht von einer (zumindest teilweisen) Arbeitsfähigkeit der Klägerin vor Dezember 1999 auszugehen. Zwar dürfte nach den Befunden die Verletzung des linken Kniegelenkes spätestens Mitte September 1999 ausgeheilt gewesen sein; die Sachverständigen hätten jedoch in ihrer ergänzenden Stellungnahme wegen der Verletzung beider Kniegelenke eine Entlastungsphase von 12 Wochen für notwendig gehalten. Dies verstehe das Gericht dahin, dass eine Heilung nur bei einer Entlastung von 12 Wochen und anschließendem Belastungsaufbau über 3 bis 4 Monate möglich gewesen sei. Eine vollständige Leistungsfähigkeit nach längerer vollständiger Entlastung sei nach der Lebenserfahrung auszuschließen. Als Schmerzensgeld sei ein Betrag von 9.000,00 € angemessen zuzüglich weiterer 500,00 € im Hinblick auf die Dauer des Rechtsstreites, so dass sich abzüglich der von der Beklagten bereits geleisteten Zahlungen ein weiterer Schmerzensgeldanspruch von 6.943,54 € ergebe.
Hiergegen wendet sich die Beklagte und verfolgt die von ihr erstinstanzlich beantragte Klageabweisung insoweit weiter, als der Klägerin ein über die geltend gemachte Erwerbsminderung für August 1999 in Höhe von 318,94 € hinausgehender Betrag zuerkannt worden ist. Sie wiederholt im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag zur Dauer der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin aufgrund des Unfalles und zur Höhe des Schmerzensgeldes. Nach dem von ihr eingeholten Privatgutachten sei die Klägerin spätestens Anfang September 1999 wieder voll erwerbsfähig gewesen, zumal der Radiologe am 13.09.1999 selbst festgestellt habe, dass sich die "osteochondrale Fraktur im lateralen Femurkondylus nur in Kenntnis der Voruntersuchung andeutungsweise erkennen" lasse. Demgegenüber lasse das gerichtliche Gutachten hierzu jegliche Begründung vermissen und auch die Stellungnahme des Sachverständigen sei nicht überzeugend. Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft sowohl die Anhörung des Sachverständigen abgelehnt und damit das Fragerecht der Beklagten gemäß §§ 402, 397 ZPO umgangen als auch von der Erstellung eines Obergutachtens abgesehen. Das zuerkannte Schmerzensgeld sei übersetzt, insbesondere habe das Landgericht seine Feststellung nicht hinreichend begründet. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin keine dauerhaften Schäden erlitten habe. Vorgerichtlich sei bereits Ende des Jahres 2000 ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 DM an die Klägerin gezahlt worden, das weiterhin für angemessen gehalten wurde. Ein "Strafzuschlag" für die Dauer des Rechtsstreits sei im Hinblick auf die verschiedentlichen Klagerücknahmen seitens der Klägerin, ihre Verweigerung einer Begutachtung gegenüber dem KSA und die widersprüchlichen ärztlichen Stellungnahmen nicht gerechtfertigt.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Klage abzuweisen, soweit der Klägerin ein über 318,94 € nebst 4 % Zinsen seit dem 21.06.2003 hinausgehender Betrag zuerkannt wurde.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Landgerichts Potsdam für zutreffend und beruft sich auf das eingeholte Sachverständigengutachten sowie hinsichtlich des Schmerzensgeldes auf die Feststellungen des Landgerichts. Sie weist darauf hin, dass ihr aufgrund des Unfalls eine Narbe von ca. 13 cm im Bauchbereich verblieben sei, so dass sie im Sommer keine Tops und keinen Bikini mehr trage.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. N.... Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11. Juni 2007.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat nur geringfügig Erfolg. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz in Gestalt von Verdienstausfall in Höhe von insgesamt 1.475,98 €; darüber hinaus steht der Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 6.443,54 € aus Amtshaftung (§§ 839, 847 [a. F.] BGB in Verbindung mit Art. 34 GG) zu.
Hinsichtlich der Haftung dem Grunde nach sowie der dem Verdienstausfallschaden zu Grunde liegenden Berechnung des Durchschnittsverdienstes wird auf die zutreffenden und nicht angegriffenen Ausführungen des landgerichtlichen Urteils vom 30. September 2005 Bezug genommen.
Soweit die Beklagte die Dauer der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin über den Monat September 1999 hinaus und insoweit die Kausalität des Verkehrsunfalls in Abrede stellt, haben die durch den Senat in der mündlichen Verhandlung vom 11. Juni 2007 durchgeführte Anhörung der Klägerin und die Erläuterung des schriftlichen Gutachtens durch den Sachverständigen Prof. Dr. N... ergeben, dass ein Anspruch der Klägerin auch insoweit zu bejahen ist. Die Klägerin hat den ihr im Rahmen des § 839 BGB obliegenden Nachweis erbracht, dass sie in der Zeit von Juni bis Dezember 1999 gänzlich und in der Zeit von Dezember 1999 bis Januar 2000 teilweise arbeitsunfähig war und dies in adäquat kausaler Weise auf den Unfall zurückzuführen ist.
In Übereinstimmung mit den zutreffenden Ausführungen des landgerichtlichen Urteils steht auch zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin infolge des Unfalls multiple Verletzungen, und zwar eine osteochondrale Fraktur des lateralen Femurkondylus links, eine Prellung des Kniegelenkes mit medialem Hämatom rechts, eine Milzruptur und eine Thoraxprellung mit Lungenkontusion linkes Unterfeld erlitten hatte. Die in zweiter Instanz durchgeführte, ergänzende Anhörung des Sachverständigen hat für den Senat zudem hinreichend sicher ergeben, dass auch die festgestellte Knieverletzung unfallbedingt und nicht Folge der im Jahre 1998 erfolgten Teilmeniskusentfernung war oder die Vorerkrankung die Unfallfolgen verstärkt hätte. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass die im Jahre 1998 festgestellte Altverletzung beschwerdefrei ausgeheilt und die Klägerin nach vollständiger Abheilung der Unfallfolgen vom 25. Mai 1999 wieder voll belastbar gewesen sei. Dies zeige sich darin, dass die Klägerin, wie zwischen den Parteien unstreitig sei, im Sommer 2000 einen Marathon habe laufen können. Dies wäre bei einer weiteren Ursächlichkeit der Altschäden aus dem Jahre 1998 für die nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden nicht zu erwarten gewesen. Diesen nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen schließt sich der Senat an.
Der Sachverständige hat weiter überzeugend erläutert, dass die von der Klägerin nach dem Unfall geschilderten Beschwerden mit den hierzu getroffenen medizinischen Feststellungen in Übereinstimmung zu bringen sei, woraus eine Arbeitsunfähigkeit bis November und ab Dezember 1999 der Einsatz im Hamburger Modell resultiert habe. Auf den Einwand der Beklagten, im Hinblick auf die Knieverletzung hätte eine vollständige Ausheilung bereits im August 1999 verzeichnet werden müssen, hat der Sachverständige nachvollziehbar erklärt, in dem von Herrn Prof. Dr. S... erstellten Gegengutachten, das von der Beklagten eingereicht worden ist, sei nicht berücksichtigt, dass bei der Klägerin ein so genanntes bone bruise aufgetreten sei.
Der Krankheitsverlauf bei der Klägerin sei zwar zunächst ungewöhnlich, da die Ausheilung erst zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten sei, als dies üblicherweise zu erwarten wäre. Hierfür gebe es indes eine medizinische Erklärung. Grundsätzlich verheile ein Knochenbruch nach drei bis vier Monaten, und der Patient sei wieder voll belastbar. Wenn infolge einer Verletzung ein so genanntes bone bruise entstehe, bei dem es sich um ein Knochenödem handele, könne sich die Ausheilung jedoch deutlich verzögern. Ein solches bone bruise sei bei der Klägerin auch diagnostiziert worden, und zwar zuletzt bei der magnetresonanztomographischen Aufnahme im September 1999. Im Rahmen der Diagnose sei festgehalten worden, dass das Knochenödem zurückgegangen, aber noch vorhanden sei. Ein solches Knochenödem könne die Beschwerden der Klägerin und auch den Heilungsverlauf bis zum Ende des Jahres 1999 erklären. Um das weitere Vorhandensein des bone bruise diagnostisch auszuschließen, hätte seinerzeit auch nach September noch eine weitere MRT-Aufnahme gemacht werden müssen. Da dies jedoch nicht geschehen sei, sei insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin den Krankheitsverlauf glaubhaft geschildert habe und eine plausible Diagnose in der Charité gestellt worden sei, davon auszugehen, dass die Klägerin tatsächlich bis Ende Dezember an Beschwerden gelitten habe.
Die Ausführungen tragen zur Überzeugung des Senats die vom Landgericht festgestellte Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Zunächst ist festzuhalten, dass der Klägerin für den in Rede stehenden Zeitraum Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erteilt wurden. Dies hat zur Folge, dass sie arbeitsrechtlich nicht verpflichtet war zu arbeiten und demzufolge einen Verdienstausfall erlitten hat. Daher ist bereits zweifelhaft, ob die Klägerin bei dieser Sachlage - der Verdienstausfall ist tatsächlich entstanden und die Arbeitsunfähigkeit war ärztlich bescheinigt -den (Voll-) Beweis für die medizinische "Richtigkeit" der ärztlichen Bescheinigungen erbringen muss. Dies kann indes auf sich beruhen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. N... im schriftlichen Gutachten und in dessen mündlichen Erläuterungen sind durchgreifende Zweifel, dass die Klägerin bis einschließlich Dezember 1999 an unfallbedingten Beschwerden litt und infolge dessen ihrer Erwerbstätigkeit nicht (in vollem Umfang) nachgehen konnte, nicht veranlasst. Ein Widerspruch der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. N... zu den von der Beklagten vorgelegten Stellungnahmen des Prof. Dr. S... besteht auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 3. Juli 2007 nicht. Der Sachverständige Prof. Dr. N... hat gerade nicht ausgeführt, ein bone bruise führe zwingend zu Beschwerden von längerer Dauer. Vielmehr ist er aufgrund einer Gesamtwürdigung der ihm bekannten Umstände, zu denen auch der persönliche Eindruck von der Klägerin zählt, zu dem Ergebnis gelangt, dass die von der Klägerin geschilderten und den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zugrunde liegenden Beschwerden aus medizinischer Sicht plausibel zu erklären sind. Dies reicht vor dem Hintergrund, dass die Klägerin aufgrund ärztlicher Bescheinigungen nicht arbeiten durfte, sie den Verdienstausfall tatsächlich erlitten hat und auch die Kausalität des Schadensereignisses feststeht, zur Begründung des Klageanspruchs aus. Dies gilt namentlich unter Berücksichtigung der persönlichen Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 11. Juni 2007 (§ 141 Abs. 1 ZPO), wonach ihr bei Beginn des Hamburger Modells die Auflage erteilt worden sei, nicht mehr als 10 kg zu heben und sie zuvor an 40 Rehabilitationsbehandlungen teilgenommen habe. Der im Schriftsatz vom 3. Juli 2007 angebrachte Antrag auf Einholung eines ergänzenden Gutachtens ist verspätet und daher zurückzuweisen, § 296 a ZPO. Aus Sicht des Senats besteht weiterer Aufklärungsbedarf im Übrigen nicht.
Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin über den von der Beklagten nicht angegriffenen Betrag in Höhe von 318,94 € hinaus einen Anspruch auf Schadensersatz in Gestalt des Verdienstausfallschadens in Höhe von weiteren 1.157,04 €, mithin insgesamt 1.475,98 €. Die weitere Zahlung einer Unkostenpauschale von 15,34 € ist ebenfalls nach § 249 Abs. 1 BGB, § 287 ZPO gerechtfertigt.
Des Weiteren hat die Klägerin nach Auffassung des Senats einen Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß §§ 839, 847 [a. F.] BGB in Höhe von weiteren 6.443,54 €. Dabei geht der Senat von einer Gesamtsumme von 9.000,00 € aus, von der die Beklagte bereits im Jahr 2000 einen Betrag in Höhe von 2.556,46 € gezahlt hat. Hinsichtlich der Höhe hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen: Die Klägerin erlitt eine sehr schmerzhafte innere Verletzung, die zu einer lebensbedrohlichen Situation führte und eine sofortige Operation nach sich zog. Sie befand sich zwei Wochen in stationärer Behandlung. Im Verlaufe der Nachbehandlung nahm die Klägerin nach ihren überzeugenden Ausführungen an etwa 40 Rehabilitationssitzungen teil. Sie litt mehr als ein halbes Jahr an Beschwerden und hat eine etwa 13 cm lange Narbe davongetragen, was dazu führt, dass die sehr schlanke und sportliche Klägerin im Sommer keinen Bikini und keine kurzen Oberteile mehr tragen kann. Auch wenn die Milzruptur bei der Klägerin nicht deren Entfernung und die damit verbundene Infektionsgefahr zur Folge hatte, ist jedoch zu verzeichnen, dass die Klägerin über einen sehr langen Zeitraum unter erheblichen Schmerzen litt und auch längere Zeit nicht in der Lage war, ihrem Beruf nachzugehen. Vor diesem Hintergrund erachtet der Senat ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 9.000,00 € für angemessen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 26. April 2001, Az. 14 U 139/00).
Demgegenüber ist ein Zuschlag für die Dauer des Rechtsstreites, der ohnehin nicht gesondert auszuweisen wäre, nicht gerechtfertigt. Zwar sind seit dem Unfall nunmehr bereits fast acht Jahre vergangen. Anhaltspunkte dafür, dass die Verfahrensdauer auf einem zögerlichen Regulierungsverhalten der Beklagten beruht oder hierauf schließen lässt, sind aber auch im Ansatz nicht feststellbar. Vielmehr ist die Verfahrensdauer zu einem erheblichen Teil auf die fehlende vorgerichtliche Bereitschaft der Klägerin zur Mitwirkung und auf ihr prozessuales Verhalten zurückzuführen. Dass aufgrund der teilweise unvollständigen, teilweise widersprüchlichen Dokumentation der behandelnden Ärzte weitere Ermittlungen erforderlich waren, ist der Beklagten ebenso wenig zuzurechnen. Soweit die Beklagte aufgrund dieser Unklarheiten bereits im Mai 2000 zunächst eine Teilzahlung geleistet und im Übrigen eine Begutachtung der Klägerin - wiederholt im Dezember 2000 - angeregt hat, hat sie von ihrer Seite das Erforderliche getan. Die weiteren Verzögerungen beruhen auf der verweigerten Begutachtung und dem Prozessverhalten der Klägerin bis zur Erhebung der vorliegenden Klage. Eine schuldhafte Verzögerung des vorliegenden Rechtsstreits durch die Beklagte ist ebenfalls nicht feststellbar. Allein der Umstand, dass die Beklagte Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt hat, kann ebenfalls nicht zu einem "Strafzuschlag" führen.
Der Schriftsatz der Beklagten vom 3. Juli 2007 gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1 Satz 2, §§ 288, 291 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO. Mit Rücksicht darauf, dass die Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 ZPO für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO die Nichtzulassung der Revision nicht anfechtbar ist, sieht der Senat von Schutzanordnungen gemäß §§ 711, 713 ZPO ab.
Ende der Entscheidung
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