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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 18.01.2005
Aktenzeichen: 2 U 66/03
Rechtsgebiete: FStrG, DÜG, BGB, BrbgStrG, ZPO, GVG, GBBerG


Vorschriften:

FStrG § 6
FStrG § 8
FStrG § 8 Abs. 2 a
FStrG § 8 Abs. 8
FStrG § 8 Abs. 10
FStrG § 10
FStrG § 12
FStrG § 12 Abs. 1
FStrG § 17 Abs. 2
DÜG § 1
BGB § 181
BGB § 247
BGB § 399
BGB § 1004
BGB § 1023
BGB § 1023 Abs. 1 Satz 1
BGB § 1090
BGB § 1090 Abs. 2
BrbgStrG § 18
BrbgStrG § 18 Abs. 5
BrbgStrG § 23
BrbgStrG § 23 Abs. 4
BrbgStrG § 48 Abs. 11
ZPO § 139
ZPO § 139 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 310 Abs. 1
ZPO § 310 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 348 Abs. 2
GVG § 17 a
GVG § 17 a Abs. 3 Satz 1
GVG § 17 a Abs. 3 Satz 2
GVG § 17 a Abs. 5
GBBerG § 9 Abs. 1
GBBerG § 9 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

2 U 66/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 18.01.2005

Verkündet am 18.01.2005

In dem Rechtsstreit

hat der 2. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2004 durch

den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 6. März 2003 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - 12 O 318/02- abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreiben den Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Erstattung von Kosten für Leitungsänderungen an von der Beklagten betriebenen und in ihrem Eigentum stehenden Gasversorgungsleitungen im Zuge des Ausbaus des Knotenpunktes der Bundesstraße ...(künftig: B ...) mit der Landesstraße ... (künftig: L ...) R....

Infolge des Ausbaus der Autobahnanschlussstelle von der B ... auf die Bundesautobahn A ..(Anschlussstelle R...) und des daraus resultierenden erhöhten Verkehrsaufkommens mussten die B ... verbreitert und die Kreuzung der B ...mit der L .. (früher: L IO ...) ausgebaut werden. Die Kreuzung war nicht mehr in der Lage das ständig steigende Verkehrsaufkommen im Raum R... aufzunehmen. Die Einmündung der L ... in Richtung Sch... in die B ... und die Einmündung der L ... aus Richtung R... in die B ..., die ursprünglich in einem Abstand von ca. 200 m voneinander entfernt lagen und mit der B ... eine sogenannte versetzte Kreuzung bildeten, wurden zu einem mit Lichtsignalsteuerung versehenen vierarmigen Knotenpunkt, in den beide Straßen einmündeten, ausgebaut. Wegen der planerischen Einzelheiten wird auf die Ausführungspläne des Brandenburgischen Straßenbauamtes ... vom 05.09.1997 (Bl. 15, 16 der GA) Bezug benommen. Der Ausbau des Knotenpunktes erfolgte dergestalt, dass die aus Richtung R... (Süden) kommende L ... nach Westen verschwenkt wurde und dort in die B ... einmündete, wo sie - jenseits der B ... - weiter in Richtung Sch... (Norden) führte. Der Teil der L ... zwischen der Verschwenkung und der bisherigen Einmündung in die B ...wurde entwidmet und zurückgebaut. Der alte (zurückgebaute) Teil der L... wurde von Ferngasleitungen der Beklagten einschließlich eines zugehörigen Steuerkabels, über das die zentrale Steuerung der Funktionen der Ferngasleitungen erfolgt, gekreuzt. Es handelte sich um die Ferngasleitungen (künftig: FGL) 16, 17, 115 und 206 sowie das dem Betrieb dieser Ferngasleitungen dienende Steuerkabel, die sämtlich zu Zeiten der DDR verlegt wurden. Durch die Verschwenkung der L ... entfielen die bisherigen Kreuzungspunkte der Ferngasleitungen mit der L... und es entstanden andere Kreuzungsstellen zwischen den Leitungen und dem versetzten Teil der L .... Im Zuge der Straßenbauarbeiten wurden Sicherungsmaßnahmen für die Leitungen der Beklagten im Bereich der neuen Trasse durchgeführt. Die FGL 16 wurde ersatzlos ausgebaut, die FGL 17 und 115 wurden demontiert und in der erforderlichen Tiefenlage neu verlegt, die FGL 206 wurde nach Freilegung überprüft und das Steuerkabel wurde im (neuen) Trassenbereich ausgewechselt und in ein Schutzrohr verlegt. Zusätzlich musste die zu den Ferngasleitungen gehörende Korrosionsschutzanlage - das sogenannte Anodenfeld - ausgebaut und außerhalb des neuen Trassenbereichs als sogenannte Tiefbettanode neu verlegt werden.

Die Parteien waren und sind unterschiedlicher Auffassung über die Kostentragungspflicht für die Maßnahmen an der Ferngasleitungen 16, 17, 206 - hinsichtlich der FGL 115 besteht Einvernehmen, dass diese Kosten von der Beklagten zu tragen sind - , einschließlich des zugehörigen Steuerkabels sowie der Umverlegung des ebenfalls zugehörigen Anodenfeldes. Um den dringend notwendigen Ausbau des Knotenpunktes der B .../L ... R... nicht zu verzögern, schlossen die Parteien hinsichtlich der drei genannten Ferngasleitungen sowie des Steuerkabels und des Anodenfeldes am 19./26.08.1997 und 01./29.07.1998 Vorfinanzierungsverträge, in denen sich die Beklagte verpflichtete, die erforderlichen Maßnahmen unverzüglich durchzuführen und die Klägerin sich verpflichtete, die streitigen Kosten einstweilen vorzulegen. Die Beklagte verpflichtete sich weiterhin, unter Verzicht auf die Einrede der Verjährung die vorgelegten Kosten zuzüglich Zinsen in Höhe von jährlich 2 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zurückzuzahlen, falls sich ergäbe, dass sie die Kosten der Leitungsänderung zu tragen habe. Die Klägerin hat die - unstreitigen - Bruttokosten der von der Beklagten durchgeführten zwischenzeitlich abgeschlossenen und schlussgerechneten Maßnahmen bezahlt, und zwar insgesamt 292.058,33 €.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe aufgrund der ihr obliegenden Auftragsverwaltung gemäß Art. 90 Abs. 2 GG einen Anspruch auf Zahlung der Kosten durch die Beklagte. Die Befugnis der Beklagten, für die FGL 16, 17 und 206 die L ..., also öffentlichen Straßenraum zu nutzen, beruhe ausschließlich auf den Sondernutzungsgenehmigungen der DDR aus den Jahren 1971 bzw. 1975 und 1989. Diese Sondernutzungsgenehmigungen würden gemäß Art. 19 des Einigungsvertrages fortgelten. Das Steuerkabel sowie das Anodenfeld seien lediglich "Zubehör" der Ferngasleitungen und würden deren rechtliches Schicksal teilen, sodass auch diesbezüglich von einer fortgeltenden Sondernutzungsgenehmigung auszugehen sei. Die Kosten für die Maßnahmen an den FGL 16, 17 und 206 sowie an dem dazugehörigen Steuerkabel und Anodenfeld seien als straßenausbaubedingte Folgekosten von der Beklagten als Versorgungsunternehmen und nicht vom Träger der Straßenbaulast zu tragen. Vereinbarungen zwischen dem Träger der Straßenbaulast und der Beklagten im Sinne eines privatrechtlichen Mitbenutzungsrechts des Versorgungsunternehmens entsprechend der Energieverordnungen der DDR würden - unstreitig - nicht existieren. Daher habe die Beklagte als Versorgungsunternehmen, dessen Rechtsposition allein auf einer solchen Sondernutzungsgenehmigung beruhe, nach dem Rechtsgedanken des § 8 Abs. 2 a, Abs. 8, Abs. 10 FStrG die Kosten zu tragen, die dadurch entstehen würden, dass durch einen nach der Wiedervereinigung erfolgten Straßenausbau Folgekosten hinsichtlich der Versorgungsleitungen entstehen würden. Denn das Versorgungsunternehmen habe auch dann die straßenbaubedingten Leitungsverlegungskosten noch zu tragen, wenn die Änderung der Straße, die für die Zwecke des Versorgungsunternehmens in Anspruch genommen werde, durch den Ausbau eines anderen Verkehrsweges, d. h. durch das Verkehrsvorhaben eines anderen Planungsträgers, notwendig geworden sei (sogenannte Drittveranlassung).

Im vorliegenden Fall habe es sich um die Verlegung und damit um eine Änderung des bestehenden Kreuzungspunktes der L ... mit den Versorgungsleitungen im Zusammenhang mit dem Ausbau eines Knotenpunktes mit der B ... gehandelt. Die bisherigen Kreuzungen der Versorgungsleitungen mit der L ... (alte Trasse) seien - unstreitig - vollständig entfallen. Der alte Straßenabschnitt der L... sei - ebenfalls unstreitig - zurückgebaut worden. Die alten bestehenden Kreuzungen der Leitungen existierten also nicht mehr. Durch die Verlegung des Kreuzungspunktes der L ... mit den Versorgungsleitungen entstehe daher keine zusätzliche Kreuzung der Leitungen mit der Straße, die Leitungen würden die Straße nach wie vor lediglich einmal und zwar nunmehr im Bereich der neuen Trasse statt - wie vor dem Ausbau des Knotenpunktes - im Bereich der alten Trasse der L ... kreuzen. Es habe daher ein innerer - baulicher und räumlicher - Zusammenhang zwischen den alten und den neuen Kreuzungspunkten bestanden.

Sie, die Klägerin, sei sowohl prozessführungsbefugt als auch aktivlegitimiert. Die Prozessführungsbefugnis ergebe sich bereits aus den Vorfinanzierungsverträgen, die zwischen den Parteien abgeschlossen worden seien. Die Bundesrepublik Deutschland sei Gläubigerin des Rückzahlungsanspruches gemäß § 2 Abs. 2 der Vorfinanzierungsverträge und zur gerichtlichen Geltendmachung der Forderung berechtigt.

Das Planfeststellungsverfahren für den Kreuzungsausbau sei, soweit erforderlich, durchgeführt bzw. es sei, soweit die Beklagte davon betroffen sei, gemäß § 17 Abs. 2 FStrG im Einvernehmen der Beteiligten - auch der Beklagten - darauf verzichtet worden.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 292.058,33 € nebst Zinsen in Höhe von 2 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jeweils bis zum Ablauf des 31.12.1998 und in Höhe von 2 % über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG jeweils ab dem 01.01.1999 und in Höhe von 2 % über dem Basiszinssatz des § 247 BGB jeweils an dem 01.01.2002 von 51.075,37 € seit dem 25.11.1997, weiteren 41.179,82 € seit dem 03.12.1997, weiteren 41.501,04 € seit dem 06.12.1997, weiteren 136.915,97 € seit dem 16.12.1997, weiteren 21.326,82 € seit dem 10.12.1998 sowie weiteren 59,31 € seit dem 26.05.1999 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, die Klägerin könne aus dem Rechtsgedanken des § 8 Abs. 2a, Abs. 8 und Abs. 10 FStrG keine Ansprüche herleiten, da es sich bei der Gestattungsstraße um eine Landesstraße handele; es liege keine Sondernutzung einer Bundesfernstraße vor. Sollte es sich doch um eine Sondernutzung handeln, sei der Zivilrechtsweg nicht gegeben. Sie hat gerügt, die Klägerin sei weder prozessführungsbefugt noch aktivlegitimiert. Die Bundesauftragsverwaltung gemäß Art. 90 Abs. 2 GG umfasse lediglich die Verwaltung der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs. Vorliegend handele es sich bei der L ... als der von den Ferngasleitungen in Anspruch genommenen Straße nicht um eine Fernstraße des Bundes. Eine Prozessführungsbefugnis der Klägerin ergäbe sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt, dass sie etwa Träger der Straßenbaulast sei. Aktivlegitimiert könne lediglich der privatrechtliche Eigentümer der neuen Trasse sein. Weder die Klägerin noch das Land seien zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ausbaus Eigentümer der neuen Trasse gewesen. Außerdem gelte gemäß § 48 Abs.11 BbgStrG über § 23 Abs. 4 die Regelung des § 18 Abs. 5 BbgStrG, wonach die für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde nur dann einen Anspruch gegen den Sondernutzer habe, wenn sie ein entsprechendes Verlangen an den Sondernutzer gerichtet habe, was hier jedoch nicht erfolgt sei.

Die Forderungsabtretung des Landes Brandenburg an die Klägerin sei erst nach der mündlichen Verhandlung ihr, der Beklagten, zugegangen. Die Forderungsabtretung verstoße gegen die Vorfinanzierungsverträge, in denen die Klägerin selbst Ansprüche auf Kostenerstattung gegen die Beklagte geltend gemacht habe. Die Forderungsabtretung sei auch offenkundig unwirksam. Mangels Annahme der Klägerin sei kein Abtretungsvertrag zustande gekommen, es sei eine unzulässige Inhaltsänderung gemäß § 399 BGB erfolgt, da mit ihr aus gesetzlichen öffentlich- rechtlichen Ansprüchen der Straßenbauverwaltung zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden sollten. Damit läge ein unzulässiges In-sich-Geschäft gemäß § 181 BGB vor und es werde gegen ein grundgesetzliches Abtretungsverbot verstoßen, da im Bereich der Bundesauftragsverwaltung nicht die Klägerin, sondern nur das Land nach Außen auftreten dürfe.

Ein Planfeststellungsverfahren habe es nicht gegeben. Der von der Klägerin vorgelegte Planfeststellungsbeschluss vom 30. März 1998 sei ebenso wie die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde, auf eine Planfeststellung bzw. Plangenehmigung zu verzichten, offensichtlich rechtswidrig, da die nach dem Fernstraßengesetz erforderliche Planabwägung und damit einhergehende Problem- und Konfliktbewältigung gerade unterblieben sei. Sie, die Beklagte, sei nicht verpflichtet, die Kosten von Folgemaßnahmen einer rechtswidrigen Straßenbaumaßnahme zu tragen.

Sie ist weiterhin der Auffassung gewesen, es habe sich bei den Kosten sowieso nicht um Kosten einer planungsrechtlich notwendigen Folgemaßnahme gehandelt. Vorliegend sei es nicht um eine Änderung der L ... oder einer schon bestehenden Kreuzungsanlage, sondern um einen Neubau einer Straßenkreuzung gegangen. Dies ergäbe sich schon daraus, dass ein erheblicher Teilabschnitt der früheren L ... entwidmet und zurückgebaut worden sei. Die neue Trasse liege deutlich über 100 m von der früheren Trasse entfernt und nehme zahlreiche neue Grundflächen in Anspruch.

Ziffer 2.1.3 der Hinweise 2001 zur Behandlung von Ver- und Entsorgungsleitungen sowie Telekommunikationslinien bei Straßenbaumaßnahen des Bundes (Hinweise 2001) des BMVBW regele einen Fall wie den vorliegenden, dass nämlich eine bereits bestehende Kreuzung oder Einmündung um mehr als 100 m verlegt werde. Dies stelle nach den Hinweisen einen Neubau dar, auf den § 8 FStrG auch keine entsprechende Anwendung finde. Dass vorliegend eine neue Kreuzung gebaut worden sei, ergäbe sich auch aus den Regelungen des § 12 Abs. 1 und § 6 FStrG sowie §§ 1 und 5 der Bundesfernstraßenkreuzungsordnung. Die neue Trasse liege deutlich über 100 m von der alten Trasse entfernt.

Die Änderungen an den Leitungs- und Anlagenteilen seien außerhalb des früheren Straßengrundes auf Privatgrundstücken erfolgt, die zu Gunsten der Beklagten mit beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten belastet seien. Die Sicherungsmaßnahmen außerhalb des alten Kreuzungsbereiches seien nicht notwendige Folge der Verlegung oder sonstigen Änderung von in oder auf öffentlichem Straßengrund befindlichen Leitungsstellen gewesen. Daher habe die Klägerin die Kosten gemäß §§ 1090, 1023 BGB zu tragen, auch wenn sie bereits Grundstückseigentümerin geworden sein sollte.

Mit Urteil vom 6. März 2003 - 12 O 318/02 - hat das Landgericht Potsdam der Klage stattgegeben. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, die Kosten für die Maßnahmen an den Ferngasleitungen 16, 17 und 206 sowie an dem dazugehörigen Steuerkabel und Anodenfeld seien als straßenbaubedingte Folgekosten von der Beklagten als Versorgungsunternehmen zu tragen. Diese Kostentragungspflicht ergäbe sich zum einen aus der unstreitig fortgeltenden jeweiligen Sondernutzungsgenehmigung der DDR vom 24.03.1971 und 09.06.1975 sowie aus dem Rechtsgedanken der §§ 8 Abs. 2 a, 8, 10 FStrG. Danach hätten Versorgungsunternehmen, deren Rechtsposition allein auf einer Sondernutzung der DDR beruhte, die Kosten zu tragen, die dadurch entstünden, dass durch einen nach der Wiedervereinigung erfolgten Straßenausbau eine die Straße kreuzende Ferngasleitung verlegt werden müsse und zwar auch dann, wenn die Änderung der Straße, die für die Zwecke des Versorgungsunternehmens in Anspruch genommen werde, durch den Ausbau eines anderen Verkehrsweges, ggfs. eines anderen Planungsträgers, notwendig geworden sei (sogenannte Drittveranlassung). Das Landgericht hat festgestellt, dass es sich vorliegend um die Verlegung von alten Leitungen und nicht um eine Neuverlegung handele. Erforderlich geworden seien sie durch die "straßentechnische" Änderung der B ..., nämlich den Ausbau von deren Anschlussstelle an die BAB A ... und infolge dessen der Änderung der L .... Wegen der Entscheidung im Einzelnen wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Gegen dieses ihr am 20. August 2003 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer am 3.September 2003 eingelegten und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20. November 2003 mit Schriftsatz vom 6. November 2003 begründeten Berufung.

Die Parteien wiederholen ihren erstinstanzlichen Vortrag und halten ihre bisherigen Rechtsansichten zur Aktivlegitimation der Klägerin, zur Frage ob es sich um Folgemaßnahmen bzw. - kosten einer Straßenbaumaßnahme im Zuge einer Bundesstraße handelt sowie zur Frage der Begründung beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten zu Gunsten der Beklagten an den Grundstücken, an denen die neue Trasse der L ... die Ferngasleistungen kreuzt, aufrecht.

Die Beklagte führt ergänzend aus:

Das Urteil beruhe auf einer mehrfachen Verletzung rechtlichen Gehörs. Das Landgericht habe überraschend die Auffassung vertreten, auf die "Hinweise 2001" komme es nicht an. Noch in der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2002 habe das Gericht um Überlassung dieser Hinweise gebeten, weil diese und ihre Auslegung ja offenbar streitentscheidend gewesen seien. Diese "Hinweise 2001" seien dem Gericht und der Beklagten erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung zugegangen. Schriftsatznachlass sei ihr trotz des diesbezüglichen Antrages nicht gewährt worden. Das Gericht hätte gemäß § 139 ZPO einen richterlichen Hinweis ergehen lassen müssen, dass es entgegen seiner ursprünglichen Hinweise, die "Hinweise 2001" für irrelevant halte.

Überraschend sei die Ansicht des Landgerichts gewesen, es komme auf den Planfeststellungsbeschluss vom 30.03.1998 und seine Rechtswidrigkeit nicht an. Das Gericht habe überraschend gemeint, der Vortrag der Beklagten hierzu sei "pauschal" geblieben. Auch hier hätte es eines richterlichen Hinweises bedurft. Es sei zudem Sache der Klägerin gewesen, die Voraussetzungen ihres Anspruchs darzutun und im Bestreitensfall zu beweisen. Hierzu habe auch die Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens, dessen Folgekosten die Beklagte ja übernehmen solle, gehört. Ohne Planfeststellungsbeschluss auch über die Folgemaßnahmen an Leitungen der Beklagten sei das Bauvorhaben aufgrund des gesetzlichen Planvorbehaltes auch für Folgemaßnahmen indessen rechtswidrig. Der Planfeststellungsbeschluss ersetze insofern die Baugenehmigung nur dann, wenn darin auch über die Folgemaßnahmen mitentschieden worden sei. Dies sei vorliegend gerade nicht der Fall. Eine Planfeststellung für die Folgemaßnahme habe nicht bestanden. Die Gasleitungen seien überhaupt nicht erwähnt. Sie selbst, die Beklagte, hätte im Planfeststellungsverfahren gehört werden müssen.

Weiterhin habe das Landgericht in keiner Weise die der Beklagten erst nach dem Schluss der mündlichen zugestellte Forderungsabtretung des Landes zu Gunsten der Klägerin berücksichtigt. Diese Abtretung bestätige gerade ihren Vortrag, dass die Klägerin nicht für die Landesstraße prozessführungsbefugt und aktivlegitimiert gewesen sei.

Das Landgericht habe auch gegen § 310 Abs. 1 Satz 2 ZPO verstoßen. Die Kammer sei bei ihrer Entscheidung nach § 348 Abs. 2 ZPO selbst der Auffassung gewesen, dass die Sache weder umfangreich noch schwierig gewesen sei. Daher hätten keine wichtigen Gründe für die Ansetzung eines Verkündungstermins über 3 Wochen nach der mündlichen Verhandlung hinaus bestanden. Zudem sei das Urteil nicht in dem mehrfach verlegten zuletzt auf den 20. Februar 2003 bestimmten Termin verkündet worden, sondern erst am 6. März 2003. Hierfür fehle es an einem erforderlichen Beschluss. Ein Protokoll über den Verkündungstermin vom 6. März 2003 sei ihr bislang nicht zugegangen.

§ 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG sei verletzt. Nach den Feststellungen des Urteils habe sie die Zulässigkeit des Zivilrechtswegs gerügt. Deswegen hätte die Kammer hierüber vorab entscheiden müssen. In der Sache sei der Zivilrechtsweg nicht gegeben.

Der vom Landgericht herangezogene Gedanke des § 8 Fernstraßengesetz sei nicht auf die L ... anwendbar. Es gäbe vielmehr eine vorrangige gesetzliche Regelung der Folgekosten in § 18 Abs. 5 des Brandenburgischen Landesstraßengesetzes.

Etwaige Ansprüche der Klägerin seien verjährt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 6. März 2003 - 12 O 318/02 - kostenpflichtig abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt ergänzend vor:

Es sei unerheblich, dass es sich bei der Straße L..., die von den Versorgungsleitungen der Beklagten gekreuzt werde, um eine Landesstraße handele. Die Folgekosten seien auch dann vom Versorgungsunternehmen zu tragen, wenn Veränderungen an der von einer Versorgungsleitung benutzten Straße durch Maßnahmen Dritter - hier: Ausbau des Knotenpunktes B .../L ... durch die Bundesstraßenverwaltung - ausgelöst werde.

Die Einrede der Verjährung greife nicht. Unabhängig davon, dass eine Verjährung nicht eingetreten sei, habe die Beklagte in § 2 Abs. 2 der Vorfinanzierungsverträge auf die Einrede der Verjährung verzichtet.

II.

Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Es findet das neue Berufungsrecht Anwendung (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat die Klägerin gegen die Beklagte aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Übernahme der Folgekosten für die Änderungen an den im Eigentum der Beklagten stehenden Gasversorgungsleitungen nebst Zubehör.

1. Entgegen der Ansicht der Beklagten greifen die von ihr gerügten Verfahrensfehler allerdings sämtlich nicht.

a) Ein Verstoß gegen § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG liegt nicht vor. § 17 a GVG betrifft die Frage der Entscheidung über den Rechtsweg. Das Gericht kann gemäß § 17 a Abs. 3 Satz 1 GVG, wenn der beschrittene Rechtsweg zulässig ist, dies vorab aussprechen. Gemäß Satz 2 hat es darüber vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt. Vorliegend hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 21. August 2002 im Zusammenhang mit der Frage, ob § 8 FStrG Anwendung finde, ausgeführt, dass eine Sondernutzung einer Bundesfernstraße nicht vorliege. Weiter heißt es, dass, sollte es sich hingegen doch und ohne eine Widmung als Bundesstraße um eine Sondernutzung handeln, so wäre unzweifelhaft nicht der Zivilrechtsweg, sondern der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Abgesehen davon, dass das Landgericht keine Sondernutzung einer Bundesstraße angenommen hat, liegt keine wirksame Rüge der Rechtswegzulässigkeit seitens der Beklagten vor. Die Beklagte hat eine solche Rüge auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 26.11.2002 ausweislich des Terminsprotokolls nicht erhoben. Vor diesem Hintergrund war das Landgericht nicht gehalten, über die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges vorab zu entscheiden. Soweit das Landgericht in den Entscheidungsgründen den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für eröffnet gehalten hat, unterliegt dies keiner Überprüfung im Berufungsverfahren durch den Senat. Gemäß § 17 a Abs. 5 GVG prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Ist die Zulässigkeit des Rechtswegs in I. Instanz vom Gericht bejaht worden, muss das Rechtsmittelgericht dies hinnehmen. Die Bejahung der Zulässigkeit des Rechtsweges ist verbindlich festgeschrieben und einem weiteren Streit entzogen (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 17 a GVG Rdnr. 5 m. w. N.).

b) Ein Verstoß gegen § 310 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist ebenfalls nicht gegeben. Soweit die Beklagte rügt, dass keine wichtigen Gründe für die Ansetzung eines Verkündungstermins über drei Wochen nach der mündlichen Verhandlung bestanden hätten, da die Kammer nach § 348 Abs. 2 ZPO selbst der Auffassung gewesen sei, dass die Sache weder umfangreich noch schwierig wäre, greift dieser Einwand nicht. Außer dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache können andere wichtige Gründe einen über drei Wochen hinaus angesetzten Verkündungstermin rechtfertigen. Der Verkündungstermin wurde vorliegend drei Mal ausschließlich aus dienstlichen Gründen verlegt, was nicht zu beanstanden ist. Soweit die Beklagte vorträgt, durch Beschluss vom 13. Februar 2003 sei der Verkündungstermin auf den 20. Februar 2003 verlegt worden, ist dies nicht nachvollziehbar. Die Verlegung erfolgte ausweislich der Akten vielmehr auf den 6. März 2003. Zwar ist das am 6. März 2003 verkündete Urteil schriftlich und mit Entscheidungsgründen erst am 20. August auf der Geschäftsstelle eingegangen und am 20. August 2003 auch den Parteien zugestellt worden. Dies beinhaltet allerdings keinen Verstoß gegen § 310 Abs. 1 ZPO. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom 20.08.2003 ist der Beklagten auch - entgegen ihrer Darlegung - das Verkündungsprotokoll zugestellt worden.

c) Soweit die Beklagte rügt, das Urteil sei in mehrfacher Hinsicht für sie - und auch die Klägerin - überraschend gewesen, es habe insoweit an einem richterlichen Hinweis gemäß § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO gefehlt und sie habe keine Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt, greift dieser Einwand ebenfalls nicht.

Der Umstand, dass die Beklagte keine Gelegenheit gehabt hat, auf die "Hinweise 2001" des BMVBW zur Behandlung von Ver- und Entsorgungsleitungen sowie Telekommunikationslinien bei Straßenbaumaßnahmen des Bundes der Klägerin, die diese erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung auf Bitte des Gerichts eingereicht hätte, schriftsätzlich vorzutragen, rechtfertigte weder einen richterlichen Hinweises noch eine Gelegenheit für die Beklagte zum weiteren Vortrag. Ausweislich des Urteils des Landgerichts (vgl. Bl. 199 d. GA) ist das Landgericht der Auffassung gewesen, dass diese "Hinweise 2001" vorliegend nicht zur Anwendung kommen können, sie damit im Ergebnis für die Entscheidung des Landgerichts ohne Bedeutung sind. Es geht hier nicht um einen Gesichtpunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, auf den das Gericht hätte hinweisen müssen. Zudem hatten beide Parteien zu der Frage, ob Ziffer 2.1.3 (erneute Berührungsstelle zwischen Leitungen und Straße im Abstand von mehr als 100 Metern) der "Hinweise 2001" des BMVBW einschlägig sei, ihre unterschiedlichen Auffassungen bereits schriftsätzlich vorgetragen. Eines weiteren Hinweises an die Parteien hierzu bedurfte es nicht. Bislang war zu diesem Umstand lediglich von der Klägerin der Wortlaut von Ziffer 2.1.3 in der Klageschrift zitiert worden. Hierzu hatte das Landgericht in der mündlichen Verhandlung um Überreichung des Originaltextes der betreffenden Ziffern gebeten. Die unterschiedlichen Rechtsauffassungen waren klar. Insoweit war die Entscheidung des Landgerichts keine Überraschungsentscheidung.

Auch die Rüge der Beklagten, das Gericht habe einen richterlichen Hinweis dazu geben müssen, dass der Vortrag der Beklagten zur Frage der Rechtswidrigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses pauschal geblieben sei, greift nicht. Zwar mag das Landgericht den Vortrag des Beklagten zum Erfordernis eines Planfeststellungsbeschlusses und dessen behaupteter Rechtswidrigkeit für pauschal gehalten haben. Es hat jedoch erkennbar seine Entscheidung nicht hierauf gestützt. Das Landgericht hat vielmehr die Frage der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 30.03.1998 ausdrücklich dahinstehen lassen und, da eine Aufhebung dieses Beschlusses nicht erfolgt ist, ihm in jedem Fall Rechtsbindungswirkung beigemessen. Es kam also für die Entscheidung nicht auf den zu pauschalen Vortrag der Beklagten an. Insoweit bedurfte es auch hierzu keines weiteren Hinweises.

Es bedurfte auch keines richterlichen Hinweises und der Gelegenheit zur Stellungnahme für die Beklagte hinsichtlich der Forderungsabtretung vom 20.11.2002. Zum einen ist die Abtretungserklärung bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20.11.2002 überreicht worden und die Beklagte konnte hiervon Kenntnis nehmen und hat es auch getan. Darüber hinaus hat das Landgericht seine Entscheidung auch nicht auf diese Abtretungserklärung gestützt.

2. a) Die Klägerin ist entgegen der Ansicht der Beklagten aktivlegitimiert und prozessführungsbefugt. Voraussetzung für die Aktivlegitimation der Klägerin ist, dass sie befugt ist, den Klageanspruch nach materiellem Recht in eigener Person geltend zu machen. Grundsätzlich steht dann demjenigen, dem das im Verfahren geltend gemacht Recht zusteht, auch das Prozessführungsrecht zu (Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl. Vorb. § 50 Rdnr. 18). Für die Frage der Aktivlegitimation kommt es mithin darauf an, aufgrund welcher materiell-rechtlicher Vorschriften die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung von Folgekosten des Bundesfernstraßenneu- und -ausbaus hat. Soweit die Parteien darüber streiten, ob die getroffene Maßnahme - Ausbau der Autobahnanschlussstelle von der B ... auf die BAB A .. (AS R...), die wegen des erhöhten Verkehrsaufkommen erforderliche Verbreiterung der B ... und der Ausbau der Kreuzung der B ... mit der L ... (früher: L I O ...) - und die aufgrund dieser Maßnahme entstandenen Folgekosten für Sicherungsmaßnahmen an den Versorgungsleitungen der Beklagten im Bereich der neuen Trasse eine Maßnahme aus dem Bereich der Auftragsverwaltung des Bundes gemäß Art. 90 Abs. 2 GG ist oder nicht und welche Konsequenzen hieraus abzuleiten sind, kann dies vorliegend dahin stehen. Grundsätzlich verwalten zwar gemäß Art. 90 Abs. 2 GG die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften die Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes. Bei der sogenannten Bundesauftragsverwaltung gemäß Art. 85 GG handelt es sich nicht um eine solche des Bundes, sondern um eine Verwaltung der Länder. Die in diesem Rahmen tätigen Behörden werden nicht zu Organen des Bundes, die dieser bei der Ausübung seiner Verwaltung benutzt, sondern sie bleiben ausschließlich solche der Länder, wenn auch dem Bund gemäß Art. 85 Abs. 3 GG weitgehende Weisungsrechte zustehen. Hierbei ist der Begriff "Auftrag" nicht im bürgerlich-rechtlichen Sinn dahin zu verstehen, dass die Länder wie Geschäftsführer mit der Besorgung der Geschäfte des Bundes beauftragt und ihre Handlungen allein diesem zuzurechnen wären. Die in Art. 85 GG enthaltenen Bestimmungen sind vielmehr Kompetenznormen. Das Rechtsinstitut der Auftragsverwaltung, das demjenigen der Auftragsangelegenheiten im Selbstverwaltungsrecht nachgebildet ist, hat daher die Übertragung von Zuständigkeiten zur eigenständigen Erledigung auf die Länder zum Inhalt. Dies bedeutet, dass dem Land im Bereich der Bundesauftragsverwaltung eine unentziehbare Wahrnehmungskompetenz zusteht, die das Handeln und die Verantwortlichkeit nach außen im Verhältnis zu Dritten umfasst (vgl. BGH E 1955 S. 298, 299; OVG Rheinland-Pfalz AS RP-LSL 10 S. 401, 402; BGH NJW 1979 S. 101; BVERWG vom 21. Januar 1983 Az. 4 C 42/80; VG Koblenz Urteil vom 16. September 2002, Az. 8 K 2774/01.KO; Bundesverfassungsgericht NVwZ 2002, S. 585, 586).Daraus folgt, dass grundsätzlich bei Rechtsstreitigkeiten aus dem Bereich der Bundesauftragsverwaltung die Länder aktiv bzw. passiv legitimiert wären, es sei denn die sogenannte Vermögensverwaltung wäre betroffen, die aber, da der Bund als Träger der Straßenbaulast auch für diese Straßen stets die finanzielle Verantwortung trägt (Art. 104 a Abs. 2 GG), dem Bund obliegt.

Zutreffend hat allerdings vorliegend das Landgericht darauf abgestellt, dass die Klägerin als Gläubigerin der sogenannten "Vorfinanzierungsverträge" aktivlegitimiert ist. Die Klägerin hat hinsichtlich der hier in Rede stehenden Kosten für die Sicherungsmaßnahmen an Ferngasleitungen sowie Steuerkabel und Annodenfeld mit der Beklagten Vorfinanzierungsverträge des Inhaltes abgeschlossen, dass sie, um durch den Streit um die Kosten die Arbeiten nicht zu verzögern, die hierfür erforderlichen streitigen Kosten vorlegen werde. Unstreitig ist die Klägerin in allen diesen Fällen entsprechend den Vereinbarungen in Vorlage getreten und demzufolge befugt die ihrer Ansicht nach von der Beklagten zu tragenden Kosten einzuklagen.

b) Die Klägerin hat allerdings gegen die Beklagte aus keinen rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Erstattung der durch den Ausbau des Knotenpunktes B .../L .. R...-Sch... im Bereich der Kreuzung der B .../L ... ausgelösten Kosten der Sicherung der Ferngasleitungen 16, 17 und 206 nebst Steuerkabel und Anodenfeld.

aa) Ein solcher ergibt sich nicht aufgrund der zwischen den Parteien geschlossenen Vorfinanzierungsverträge in Verbindung mit dem in § 8 Abs. 2 a, Abs. 8 und Abs. 10 FStrG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken.

Soweit die ständige Rechtsprechung davon ausgeht, dass die Frage, ob die Kosten einer straßenbaubedingten Verlegung einer Versorgungsleitung vom Träger der Straßenbaulast oder vom Energieversorgungsunternehmen zu tragen sind, danach zu beantworten ist, ob der Träger der Straßenbaulast, wenn sich das Energieversorgungsunternehmen nicht mit der notwendigen Verlegung einverstanden erklärt hätte, das Ziel der Leitungsverlegung nur unter Übernahme der Kosten oder gegen Entschädigung hätte durchsetzen können, und in diesem Zusammenhang die Anspruchsgrundlage in der - auch hier getroffenen - Kostenvorlagevereinbarung in Verbindung mit § 1004 BGB gesehen hat (vgl. BGHZ 138, 266, 286; 125, 293, 295, 298 ff.; 123, 166, 167, 169 ff.), kann dies nicht für den vorliegenden Fall gelten. Diese Rechtsprechung kann auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finden. Sie ist vor dem Hintergrund des tradierten, dem Bundesfernstraßengesetz von Beginn an zugrundeliegenden Systems der freien Vereinbarung zwischen Straßeneigentümer und Versorgungsunternehmen über die Nutzung von öffentlichen Straßen - außerhalb der öffentlichen Zweckbindung - für die Errichtung und den Betrieb von Versorgungsleitungen zu sehen. Dies ist keine öffentlich-rechtliche Sondernutzung sondern sonstige Benutzung im Sinne von § 8 Abs. 10 FStrG. Um eine derartige Fallkonstellation handelt es sich vorliegend jedoch nicht. Der Sachvortrag der Parteien bietet keinerlei Anhalt dafür, dass zwischen ihnen - ausdrücklich oder auch nur konkludent - eine Vereinbarung über die Nutzung öffentlichen Straßenraums durch die Beklagte getroffen worden wäre. Die Nutzungsbefugnis der Beklagten beruht vielmehr allein auf den am 24.03.1971 und am 09.06.1975 gemäß § 6 der Verordnung über das Straßenwesen vom 18. Juli 1957 (DDR-GBl. I S. 377) erteilten Sondernutzungsgenehmigungen (für die FGL 206 und FGL 16) sowie der Sondernutzungsgenehmigung vom 09.06.1989 gemäß § 13 der Verordnung über die öffentlichen Straßen vom 22. August 1974 (GBl. I, Nr. 57, S. 515).

Mit der im Einigungsvertrag getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung, das Bundesfernstraßengesetz auch im Beitrittsgebiet in Kraft zu setzen (Anlage I Kapitel XI Sachgebiet F Abschn. III Nr. 1 des Einigungsvertrages), ist das bisher dort nach dem Recht der DDR als (öffentlich- rechtliche) Sondernutzung ausgestattete Recht zur Inanspruchnahme der öffentlichen Straßen für die Errichtung und den Betrieb von Versorgungsleitungen durch das nach dem Recht der Bundesrepublik (§ 8 Abs. 10 FStrG) seit langem geltende privatrechtliche System der freien Vereinbarung zwischen dem Straßeneigentümer und dem Benutzer (Versorgungsunternehmen) ersetzt worden. Eine Sondernutzung kam damit ab dem 3. Oktober 1990 nicht mehr in Betracht. Die im Einigungsvertrag getroffene Entscheidung, das FStrG auch im Beitrittsgebiet in Kraft zu setzen, hat eine generelle rechtliche Neugestaltung der Nutzungsverhältnisse an den - nunmehrigen - Bundesfernstraßen in den neuen Bundesländern gebracht. Das öffentlich rechtliche Sondernutzungsrecht öffentlicher Straßen im Beitrittsgebiet ist ab dem 03.10.1990 durch das privatrechtliche System der Vereinbarung zwischen Straßenbaulastträger und Versorgungsunternehmen ersetzt worden (vgl. Zimmermann in Kodal/Krämer, Straßenrecht Kapitel 27 Rdnr.101m. w. N. ). Das hat grundsätzlich zur Folge, dass dann, wenn - wie hier - besondere vertragliche Folgekostenvereinbarungen fehlen, entsprechend dem in § 8 Abs. 2 a, 8 und Abs. 10 FStrG zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken die Kosten für eine etwaige durch eine Straßenänderung nach der Wiedervereinigung notwendig werdende Verlegung der Versorgungsleitung regelmäßig nicht vom Träger der Straßenbaulast, sondern von dem Versorgungsunternehmen zu tragen sind (vgl. BGH WM 1999 S. 740, 741; BGHZ 144, 29, 30, 37 ff.; BGH vom 25. Januar 2001 III ZB 16/00; BGH WM 2001, S. 702, 703).

Diesen Vorschriften liegt der Gedanke zugrunde, dass derjenige, der aufgrund einer öffentlich- rechtlichen Nutzungsbefugnis öffentliche Straßenflächen (unentgeltlich) für seine Zwecke nutzen darf oder die Straße in einer Art benutzt, die nicht mehr gemeingebräuchlich ist aber auch keine Sondernutzung darstellt, eine beabsichtigte Änderung des Verkehrsweges mit Rücksicht auf seine Anlage nicht verhindern kann, sondern vielmehr die gebotenen (Folge-)Änderungen seiner Anlage auf eigene Kosten zu bewirken hat (vgl. Marschall/Schroeter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz, 5. Aufl. § 8 Rdnr. 45). Dies folgt aus der Erwägung, dass die öffentlichen Straßen vorrangig dem öffentlichen Verkehr dienen, dem gegenüber die auch im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben der Versorgungsunternehmen zurück zu treten haben.

bb) Ein Anspruch der Kläger scheitert nicht daran, dass die Änderungen an den Ferngasleitungen durch Baumaßnahmen an der L..., einer Landesstraße bedingt waren. Die Leitungsverlegung wurde nicht durch den Ausbau der "Nutzungsstraße" (oder Gestattungsstraße) erforderlich. Unzweifelhaft waren zwar die Maßnahmen an den Ferngasleitungen nicht im Bereich einer Bundesstraße durch zu führen, wie der Beklagte zutreffend anführt. Es besteht die Besonderheit, dass die bereits vorhandenen Ferngasleitungen 16, 17 und 206 der Beklagten die L... an einer Stelle kreuzten, die später weggefallen ist und stattdessen im Zuge des Ausbaus des Knotenpunktes L.../B ... eine neue Kreuzung mit den dort vorhandenen Ferngasleitungen 16, 17 und 206 der Beklagten entstanden ist und in diesem Zusammenhang Sicherungsmaßnahmen erforderlich geworden waren. Der Ausbau als Knotenpunkt war wegen des Ausbaus der Autobahnanschlussstelle R... auf die BAB ..aus verkehrs- und straßentechnischen Gründen erforderlich. Die Sicherungsmaßnahmen bzw. Folgemaßnahmen betrafen die Kreuzungsbereiche der Ferngasleitungen mit dem verschwenkten Stück der L .... Materiell-rechtlich sind die hier vorgenommenen Straßenbaumaßnahmen und die in diesem Zusammenhang erfolgten Sicherungen an den Ferngasleitungen als eine Maßnahme im Zuge des Ausbaus einer Bundesautobahn bzw. Bundesfernstraße also eines Straßenbauvorhabens des Bundes zu qualifizieren, für das der Bund die Straßenbaulast trägt (§ 5 FStrG).

Die Folgepflicht bezeichnet die Verpflichtung des Trägers einer Anlage, deren Errichtung oder Belassung auf dem Straßengrundstück gestattet worden ist, bei einer aus welchem Grund immer beabsichtigten Änderung der Straße (Verbreiterung, Höher-, Tieferlegung, seitliche Verlegung, anderweitige Befestigung, Lärmschutzanlage, u.a.) auf Verlangen der Straßenbauverwaltung die Anlage zu sichern, mit seiner Anlage auszuweichen, der neuen Straßenlage zu "folgen", die Anlage notfalls zu beseitigen, wenn sie die Straßenbaumaßnahme behindert oder in ihrer gegenwärtigen Lage mit der veränderten Straße nicht mehr vereinbar erscheint (vgl. Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 27 Rdnr. 30). Der Ausbau der Bundesautobahnanschlussstelle R... der BAB ... und der Umbau der Kreuzung der L ... mit der B ... löste solche Folgepflichten an den Energieversorgungsleitungen der Beklagten aus. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die ursprüngliche Gestattungsstraße eine Landesstraße ist. Zwar ist der Beklagten zuzustimmen, dass die unmittelbaren Sicherungsmaßnahmen an den Ferngasleitungen im Zusammenhang mit der Änderung der Straßenführung der L... erfolgten. Diese Änderung war jedoch unmittelbare Folge des Ausbaus einer in den Bereich der Bundesauftragsverwaltung über die Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen fallenden Bundesstraße bzw. BAB. Unstreitig wurde der Ausbau des Knotenpunktes der B .../L .. R.../Sch... durch den Ausbau der B ..., einer Bundesstraße, notwendig. Die B ... war infolge des Ausbaus der Autobahnanschlussstelle von der B ... auf die BAB A ...(AS R...) und des daraus resultierenden erhöhten Verkehrsaufkommens als Kraftfahrtstraße (§ 18 StVO) geplant, die nur mit Kraftfahrzeugen genutzt werden dürfen, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt. In solche Straßen darf nur an Kreuzungen oder Einmündungen eingefahren werden. Zufahrten sind nicht vorzusehen. Die Einstufung als Kraftfahrstraße bewirkt, dass versetzte Kreuzungen wie die bisherige der L ... im vorliegenden Bereich nicht mehr den Anforderungen an eine erhöhte Durchschnittsgeschwindigkeit genügte. Von daher bedingte der Ausbau als Kraftfahrtstraße die Schaffung eines vierarmigen Kreuzungspunktes der B ... mit der L ....

cc) Vorliegend handelt es sich um einen Fall der sogenannten Drittveranlassung, in dem die Änderungen des Verkehrsweges, der für die Zwecke des Versorgungsunternehmens in Anspruch genommen wird (Gestattungsstraße), durch den Ausbau eines anderen Verkehrsweges notwendig geworden sind (vgl. BGH NJW 2001, 3057, 3058; BGH NVwZ 2003, S. 1018, 1019; BGH NVwZ 1982 S. 56, 57). Darunter fällt unter anderem z. B. die notwendige Hebung, Senkung oder sonstige Änderung einer Gestattungsstraße wegen des Ausbaus einer vorhandenen oder des Baus einer neuen, sie kreuzenden Straße desselben oder eines anderen Baulastträgers oder eines anderen neuen Verkehrsweges oder auch sonstiger hinzukommender fremder Anlagen (vgl. Kodal/Krämer, a.a.O., Rdnr. 34). Es geht um Kosten, die für Sicherungsmaßnahmen - aus verkehrstechnischen Gründen notwendiger Ausbau des Knotenpunktes - an einer anderen als der Gestattungsstraße erforderlich geworden sind.

Insoweit greift der Einwand der Beklagten, es gäbe eine vorrangige gesetzliche Regelung der Folgekosten in § 18 Abs. 5 des Brandenburgischen Landesstraßengesetzes, nicht. Es handelt sich vorliegend nicht um Sondernutzungen im Sinn von §§ 18, 23 Brandenburgisches Straßengesetz (BrbgStrG).

Der Annahme einer Drittveranlassung steht auch nicht, wie die Beklagte meint, § 12 FStrG entgegen. Danach ist eine Kreuzung im. Sinn von § 12 FStrG grundsätzlich gegeben, wenn sich zwei Straßen schneiden und an der Kreuzungsstelle dieselbe Grundfläche benutzen. Allerdings reicht die Überschneidung allein nicht aus. Es muss auch ein baulicher Zusammenhang und es kann auch ein verkehrlicher Zusammenhang hinzu kommen. Eine Kreuzung liegt auch vor, wenn beide Straßen auf der anderen Straßenseite fort gesetzt werden, auch dann, wenn die Fortsetzung seitlich verschoben ist (vgl. Marschall/Schroeter/Kastner FStrG § 12 Rdnr.1). So liegt der Fall hier. Die L ... wurde auch im "Altzustand" jenseits der B ... fort geführt. Es handelt sich daher um Folgemaßnahmen eines Bundesstraßenbauprojektes.

Ursprünglich kreuzten die Ferngasleitungen der Beklagten die L ..., die in die B ... mündete. Infolge des Ausbaus der Autobahnanschlussstelle der B .. an die BAB ... und des damit in Verbindung stehenden erhöhten Verkehrsaufkommens war die früher versetzte Kreuzung der L .. - die L ... setzte sich jenseits der Einmündung der B ... in einem seitlich versetzten Abstand weiter als L .. fort - zu einem Kreuzungsknotenpunkt L ../B ... mit Lichtsignalsteuerung auszubauen. Hierzu war die Straßenführung der Gestattungsstraße L ... zu ändern. Die damit verbundene Notwendigkeit, die jetzigen Kreuzungen der Ferngasleitungen der Beklagten mit der neuen Straßenführung der L ... zu sichern, ist eine zwingende Folge der Baumaßnahme - Ausbau Anschlussstelle BAB .. - die in eine Baumaßnahme die der Straßenbaulast der Klägerin unterfällt. Es geht nach wie vor um die einmalige Gestattung, die L ... mit den Ferngasleitungen einmal zu kreuzen.

Der Einwand der Beklagten, es handele sich um keine Änderung der Gestattungsstraße im Zuge des Ausbaus der Anschlussstelle an die BAB ..., sondern um das Neuanlegen einer Kreuzung bzw. einer neuen Straße greift nicht. Entscheidendes Kriterium ist hier, worauf auch das Landgericht abgestellt hat, dass nach wie vor eine Kreuzungsnutzung durch die Ferngasleitungen der Beklagten mit der L ... erfolgt. Der alte Straßenverlauf der L ... wurde entwidmet und zurückgebaut, sodass die dortigen Kreuzungen und notwendigen Sicherungsmaßnahmen weggefallen sind.

Soweit die Beklagte sich für ihre Auffassung - nicht Änderung, sondern Neubau einer neuen Kreuzung - auf die Entscheidung des OLG Köln vom 13.09.1984 beruft, ist der dort entschiedene Fall nicht vergleichbar. Das OLG Köln hatte die Frage zu entscheiden, wer die Kosten der Verlegung einer Rohrleitung für eine Wasserleitung zu tragen hat, wenn eine neue Straße, die Straße, an der die Rohrleitung liegt, zusätzlich kreuzt. Im dort entschiedenen Fall entstand zu der Kreuzung der Wasserrohrleitung mit der Gestattungsstraße eine weitere Kreuzung ebenfalls mit der Gestattungsstraße. Der Fall ist insofern nicht vergleichbar, als dort für das Versorgungsunternehmen eine zusätzliche Straßenkreuzung mit zusätzlichen Kostenlasten hinzukam.

Ausfluss der Folgepflicht in Fällen der sogenannten Drittveranlassung ist grundsätzlich die sogenannte Folgekostenpflicht. Als Folgekostenpflicht bezeichnet man bei einer bestehenden Straßenbenutzung die Pflicht, notwendige Kosten für die Änderung oder Sicherung von Versorgungsleitungen infolge von Straßenbaumaßnahmen zu übernehmen (Folgekosten). Folgekosten sind auch besondere Aufwendungen bei Straßenänderungen, die zur Vermeidung einer sonst aufwändigeren Leitungsänderung in besonderer Art ausgeführt werden. Nicht unter die Folgekostenpflicht fallen allerdings solche Kosten, die bei dem erstmaligen Zusammentreffen einer Straße mit einer Leitung zur Anpassung der vorhandenen an die neue Anlage anzuwenden sind (Herstellungskosten); hierzu zählen auch die Kosten der durch Straßenänderung bedingten Verdrängung einer außerhalb des Straßengrundes längs geführten Leitung (vgl. Kodal/Krämer a. a. O. Rdnr. 31).

dd) Auf die Rechtsprechung zur Kostentragungspflicht bei sogenannter Drittveranlassung kann sich die Klägerin allerdings für die Frage der Kostentragung durch die Beklagte hier nicht berufen, da davon lediglich die Fälle betroffen sind, in denen die Befugnis eines Energieversorgungsunternehmens, öffentliche Straßenflächen für Energiefortleitungsanlagen in Anspruch zu nehmen, auf einer straßenrechtlichen Sondernutzungsgenehmigung nach dem Recht der DDR beruht. Zwar hat die Beklagte solche Sondernutzungsgenehmigungen. Diese Sondernutzung betrifft allerdings nur die Nutzung von öffentlichen Straßen, und zwar konkret der "alten" L .... Hierfür sind die Sondernutzungen erteilt worden. Der Teil der Ferngasleitungen der Beklagten, der jetzt neue Schnittstellen mit der "neuen" L ... bildet, befand sich vor Durchführung der Ausbaumaßnahmen - unstreitig - nicht in öffentlichem Straßenraum, sondern auf benachbarten Grundstücken. Dieser Teil des Leitungsverlaufs war durch beschränkte persönliche Dienstbarkeiten gesichert, mit der Folge, dass die Klägerin als Trägerin der Straßenbaulast des Gesamtbauvorhabens (s. o.) nach § 1090 Abs. 2 i. V. m. § 1023 Abs. 1 Satz 1 BGB für straßenbaubedingte Änderungen an den Leitungen die Kosten zu tragen hat (vgl. BGH WM 2002 S. 213 ff; BGHZ 144, 29, 50f; BGHZ 138, 266, 268).

Dies ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG). Danach werden die im Beitrittsgebiet gelegenen Grundtücke, auf denen sich am 3. Oktober 1990 Energiefortleitungsanlagen befunden haben, außerhalb des Grundbuchs auf gesetzlichem Wege mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit belastet zugunsten des Unternehmens, das die betreffende Anlage bei Inkrafttreten des Grundbuchbereinigungsgesetzes am 25. Dezember 1993 betrieben hat. Maßgebend für das Entstehen der Dienstbarkeit sind die am 3. Oktober 1990 und am 25. Dezember 1993 herrschenden tatsächlichen Verhältnisse. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Ferngasleitungen wurden zum Stichtag von der Rechtsvorgängerin der Beklagten bzw. der Beklagten betrieben. Der Nachweis, dass der Grundstückseigentümer mit dem begünstigten Energieversorgungsunternehmen oder dessen Rechtsvorgänger vor der Verlegung der Leitung eine Nutzungsvereinbarung getroffen hatte, wie dies nach der jeweils bei Errichtung der Leitung geltenden Energieverordnung der DDR für die Begründung energierechtlichen Benutzungsrechts eigentlich notwendig war, muss nicht geführt werden (vgl. BGH WM 2002 S. 2113,2114; Eickmann, Grundbuchbereinigungsgesetz, § 9 Rdnr. 7).

Die Beklagte verfügt damit gemäß § 9 Abs. 1 Grundbuchbereinigungsgesetz über gesetzliche beschränkte persönliche Dienstbarkeit an den Grundstücken, auf denen jetzt die Kreuzung der Ferngasleitung mit der neuen Straßenführung der L ... erfolgt. Die Ausnahmeregelung gemäß § 9 Abs. 2 GBBerG, nach der die Begründung nicht erfolgt für Leitungen über oder in öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen, greift nicht. Die jetzt geschaffenen neuen Kreuzungen der Ferngasleitungen mit der verschwenkten L... lagen vor Durchführung der Straßenbaumaßnahmen gerade nicht in öffentlichen Verkehrswegen.

Folge dieser enteignungsrechtlich geschützten Rechtsposition der Beklagten ist, dass die Kosten für eine Änderung dieser Leitungsteile an den neuen Kreuzungspunkten mit der L... von der Klägerin zu tragen sind (§1990 Abs. 1 i. V. m. § 1023 Abs. 1 Satz 1 BGB). Wegen der dinglichen Wirkung des auf dem Leitungstrassengrundstück lastenden Rechts der Beklagten ist ohne Bedeutung, dass die Änderung der Leitung nicht von dem Eigentümer der Grundstücke vor Beginn der Straßenbaumaßnahmen verlangt worden ist, sondern von der Klägerin, der der Grundstückseigentümer unstreitig die Inanspruchnahme seines Grundstücks für den Straßenausbau gestattet hat. (vgl. BGH WM 2002 S. 2113, 2115).

c) Nachdem die Klägerin gegen die Beklagte schon wegen der zu Gunsten der Beklagten bestehenden beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Sicherungsmaßnahmen an den Ferngasleitungen der Beklagten hat, sondern diese selbst tragen muss, kommt es auf die Frage eines ordnungsgemäßen Planfeststellungsverfahren, die Frage der Anwendbarkeit der "Hinweise 2001", die Frage der Wirksamkeit der Abtretung und auf die Frage der Verjährung von Ansprüchen der Klägerin nicht mehr an.

d) Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Der Senat hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen. Die mit der Verschwenkung der Gestattungsstraße und Entstehen eines neuen (einzigen) Kreuzungspunktes mit den Versorgungsleitungen an Leitungsteilen, die zuvor nicht in öffentlichem Straßenraum lagen, zusammenhängenden Fragen einer Folgemaßnahme eines Straßenbauprojekte, für das der Bund die Straßenbaulast trägt, sowie die daraus resultierenden Konsequenzen hinsichtlich der Kostentragungspflicht sind noch nicht abschließend geklärt; ihnen kommt nach Auffassung des Senats grundsätzliche Bedeutung zu.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 292.058,33 €

Ende der Entscheidung

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