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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 14.09.2006
Aktenzeichen: 2 Ws (Reha) 12/06
Rechtsgebiete: StrRehaG, StPO


Vorschriften:

StrRehaG § 13
StrRehaG § 15
StPO § 33a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

2 Ws (Reha) 12/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Rehabilitierungsverfahren

hat der 2. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts als besonderer Beschwerdesenat für Rehabilitierungssachen durch

den Richter am Oberlandesgericht Tscheslog, den Richter am Oberlandesgericht Grepel und den Richter am Oberlandesgericht Prof. Dr. Heghmanns

am 14. September 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 9. August 2006 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Mit Beschluss vom 9. August 2006 hat der Senat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Kammer für Rehabilitierungssachen bei dem Landgericht Cottbus vom 2. März 2006, mit dem der Rehabilitierungsantrag des Betroffenen zurückgewiesen worden war, als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich die Gegenvorstellung des Antragstellers, der einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 2, 2 Abs. 1, 25 GG rügt.

Der Rechtsbehelf des Antragstellers ist unzulässig.

Der Beschluss des Senats vom 9. August 2006 ist in formeller Rechtskraft erwachsen, weil der Senat auf das befristete Rechtsmittel der Beschwerde nach § 13 StrRehaG hin entschieden hat und ein ordentliches Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Senats weder vom Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz selbst noch von der nach § 15 StrRehaG entsprechend geltenden Strafprozessordnung vorgesehen ist. Eine ( weitere ) Beschwerde gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte ist nicht zulässig ( § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO ); Ausnahmen gelten nur in Verfahren, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind ( § 304 Abs. 4 Satz Halbsatz 2 StPO ). Der Senat ist daher grundsätzlich zu einer Abänderung seiner Entscheidung nicht mehr befugt ( vgl. zur entsprechenden Problematik bei Gegenvorstellungen gegen Beschlüsse des Bundesgerichtshofs nach § 349 Abs. 2 StPO: BGH StraFo 2005, S. 236 und 251 ).

Ausnahmsweise ist eine Gegenvorstellung nur statthaft, wenn sonst die Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu einem anders nicht zu beseitigenden groben prozessualen Unrecht führen würde (BVerfGE 63, S. 77,78 für den Fall der Mitwirkung eines kraft Gesetzes ausgeschlossenen Richters bei der letztinstanzlichen Entscheidung; BVerfG vom 16.2.2000 - 2BvR 2332/99 - , enthalten in Juris; OLG Düsseldorf, MDR 1980, S. 335; Senat vom 11.11.2002 - 2 Ws 187/02 - ebenfalls für den Fall der Mitwirkung eines kraft Gesetzes ausgeschlossenen Richters bei der letztinstanzlichen Entscheidung sowie Senat vom 22.11.2005 - 2 Ss(OWi)164B/05 - für den Fall der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Einzelrichter anstelle des Bußgeldsenats in der Besetzung mit drei Richtern ). Hierbei muss das Unrecht, das zur Zulassung der Gegenvorstellung drängt, nicht nur grob und auf andere Weise nicht zu beseitigen, sondern gerade prozessualer Natur sein, seinen Ursprung also in einem schweren Verfahrensfehler finden. Die Behauptung, die letztinstanzliche Entscheidung sei in der Sache falsch und führe für den Betroffenen deshalb zu einem groben Unrecht, genügt dagegen nicht, um eine Durchbrechung der formellen Rechtskraft ausnahmsweise zu rechtfertigen.

Einen Verfahrensfehler hat der Senat im vorliegenden strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren - soweit ersichtlich - nicht begangen. Soweit der Antragsteller behauptet, durch die Zurückweisung seines Rehabilitierungsantrags in seinen Grundrechten verletzt zu sein, liegt darin ein Vortrag gegen die inhaltliche Richtigkeit der von ihm angegriffenen Senatsentscheidung, nicht jedoch ein Vortrag zur Verletzung von Verfahrensgrundrechten. Auch eine Verletzung des Anspruchs des Antragstellers auf rechtliches Gehör im Rehabilitierungsverfahren, die mit dem Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO geltend gemacht werden könnte, wird weder vorgetragen, noch ist sie ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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