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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 22.01.2003
Aktenzeichen: 2 Ws (Reha) 44/02
Rechtsgebiete: StrRehaG
Vorschriften:
StrRehaG § 1 Abs. 1 | |
StrRehaG § 1 Abs. 4 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
2 Ws (Reha) 44/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In der Rehabilitierungssache
hat der 2. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts als Beschwerdesenat für Rehabilitierungssachen durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Amtsgericht ...
am 22. Januar 2003
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der Kammer für Rehabilitierungsverfahren des Landgerichts Potsdam vom 12. April 2002, dessen Ausfertigungen offenbar irrtümlich mit dem Datum " 2. April 2002 " versehen sind, wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Der Senat verweist auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, denen er sich anschließt.
Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die von den Antragstellern erstrebte strafrechtliche Rehabilitierung der Betroffenen wegen einer Enteignung im Rahmen der sogenannten Bodenreform auch deshalb ausscheidet, weil es sich dabei nicht um eine strafrechtliche Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 und Abs. 4 StrRehaG handelte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (vgl. Senat vom 6. Juni 2002 - 2 Ws (Reha) 12/02 , vom 29. August 1995 - 1 Ws (Reha) 58/95 - und vom 8. November 1994 - 1 Ws (Reha) 66/99 -) liegt eine strafrechtliche Maßnahme im Sinne der vorgenannten Vorschriften nur dann vor, wenn ein inhaltlicher und thematischer Zusammenhang zwischen ihr und dem Vorwurf einer nach Recht oder Rechtspraxis der Sowjetzone oder der DDR strafbaren oder wenigstens von den Behörden als strafwürdig angesehenen Handlung bestand. Ein in diesem Sinne individuelles Verhalten der Betroffenen, das zum Erlass einer strafrechtlichen Maßnahme gegen diese geführt haben könnte, ist von den Antragstellern trotz entsprechender Anfragen der Rehabilitierungskammer und des Senats nicht vorgetragen worden.
Soweit die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller beantragt hat, das hiesige Verfahren zum Ruhen zu bringen, weil der Ausgang von Verfahren, die vor dem Europäischem Gerichtshof für Menschenrechte anhängig sein sollen, abzuwarten sei, sieht der Senat keinen Anlass mehr, mit einer Entscheidung zuzuwarten. Der Senat hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller mit Schreiben vom 9. September 2002 um Mitteilung gebeten, um welche Verfahren es sich dabei im Einzelnen handeln soll, um beurteilen zu können, ob der Ausgang dieser Verfahren für die Frage der strafrechtlichen Rehabilitierung der Betroffenen von Bedeutung sein kann. Hierauf hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller nunmehr mit Schreiben vom 10. Januar 2003 eine Liste von Verfahren übersandt, die derzeit dem Europäischem Gerichtshof für Menschenrechte "bezüglich des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG)" vorliegen sollen. Der Senat vermag nicht zu erkennen, welche Relevanz der Ausgang von Rechtsstreitigkeiten über die Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen und über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage (Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - EALG) für die Frage der strafrechtlichen Rehabilitierung der Betroffenen haben könnte, weil es sich hier ersichtlich um zwei verschiedene Rechtsmaterien handelt.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Ende der Entscheidung
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