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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 05.07.2001
Aktenzeichen: 2 Ws 318/00
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 63
StPO § 126 a
StPO § 473 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

2 Ws 318/00 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Maßregelvollstreckungssache

hat der 2. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Röper, die Richterin am Oberlandesgericht Pisal und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Kühl

am 5. Juli 2001

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beschuldigen gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam bei dem Amtsgericht Brandenburg an der Havel vom 28. Juli 2000 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschuldigte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:

I. Am 13. November 1996 ordnete das Landgericht Potsdam gemäß § 63 StGB die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Nach den Feststellungen des Landgerichts beging der Beschuldigte im Zustand der Schuldunfähigkeit folgende Taten:

a) Im April 1995 erzählte er einem Lkw-Fahrer wahrheitswidrig, er - der Fahrer - habe Baumaterial verloren und dadurch sei der Pkw des Beschuldigten beschädigt worden. Gegen Zahlung von 1.000,00 DM würde er seine (angebliche) Anzeige zurückziehen. Der Lkw-Fahrer zahlte die Summe nicht, auch nicht, als der Beschuldigte gedroht hatte, er werde "zwei Leute vorbeischicken, um die Sache zu regeln" (UA S. 4).

b) Im Mai 1995 beging er eine ähnliche Tat: Hier forderte er von einem Pkw-Fahrer 900,00 DM als Ersatz für einen vermeintlichen Schaden. "Obwohl der Zeuge wusste, dass er keinen Unfall begangen hatte, hatte er durch das resolute Auftreten des Beschuldigten Angst bekommen. Er befürchtete, dass es vielleicht doch zu einer Gerichtsverhandlung kommen könne, er keine Gegenbeweise habe und auf Grund der Behauptungen des Beschuldigten und anhand von Indizien verurteilt werden könne" (UA S. 5).

c) Im Mai 1995 schwindelte er einem Autofahrer vor, er könne ihm billig Ersatzteile besorgen, ließ sich dafür 700,00 DM geben und setzte sich damit ab.

d) Im November 1995 gaukelte er einem Beamten der Stadtverwaltung vor, er - der Beschuldigte - verkehre im Rotlichtmilieu von R und habe dort erfahren, dass man ihm - dem Beamten - einen "persönlichen Denkzettel" verpassen wolle, der sich gegen ihn oder seine Familie richten könne. Gegen 3.000,00 DM könne er dafür sorgen, dass der Beamte nicht mehr beschattet würde. Der Beamte bezahlte das Geld jedoch nicht. Auf Grund der "konkreten Informationen des Beschuldigten über seine Familie und dessen überzeugendes Auftreten" war er zwar erschrocken und hatte Angst um seine Familie, fürchtete aber andererseits "eine Kettenreaktion von Seiten des Beschuldigten" (UA S. 7).

e) Im Januar 1996 gab er sich gegenüber einer 61-jährigen Hauseigentümerin, nachdem er sich "Kenntnis von ihrem Lebensumfeld" verschafft hatte, als Mitarbeiter des Liegenschaftsamtes aus und schwindelte ihr vor, ihre verstorbene Schwägerin habe das Haus ihrem Sohn vererbt, sie solle sich schon einmal eine Mietwohnung suchen. Doch könne die Eintragung im Grundbuch gegen Zählung eines entsprechenden Geldbetrages rückgängig gemacht werden. "Irritiert und aus Angst, aus ihrem Haus ausziehen zu müssen, entschloss sie sich zur Zahlung der vom Beschuldigten geforderten Geldbeträge" (UA S. 9). Zunächst übergab sie ihm 3.500,00 DM, die sie noch im Haus hatte. Einige Tage später erzählte er ihr wahrheitswidrig, ihr Sohn habe bei ihm 7.500,00 DM Schulden. "Er redete ihr ein, mit ihm zur Sparkasse zu fahren, um die Schulden für ihren Sohn zu begleichen. Die Zeugin W wollte auf keinen Fall, dass man ihrem Sohn wegen der Schulden übel nachrede. Sie nahm daher ihr Sparbuch, fuhr mit dem Beschuldigten zur Sparkasse und hob einen Betrag von 7.500,00 DM ab, den sie dem Beschuldigten zur Schuldenbegleichung übergab" (UA S. 9). Außerdem hob sie nach Aufforderung des Beschuldigten noch 1.500,00 DM von ihrem Sparbuch ab und übergab ihm das Geld "für das Liegenschaftsamt". Zu diesem Zweck gab sie ihm einige Tage später noch weitere 9.500,00 DM.

f) Eine ähnliche Tat beging er Ende Januar 1996 gegenüber einer 62-jährigen Frau, die seit 33 Jahren in einem Haus zur Miete wohnte. Der Beschuldigte stellte sich ihr unter falschen Namen und als Lufthansapilot vor und erzählte ihr, das Haus gehöre ihm und seinem Bruder, er klage deswegen "gegen die Treuhand" und habe auch bereits einen Käufer gefunden. Er schlug ihr vor, das Haus für 10.000,00 DM zu kaufen; sein Bruder bestünde darauf, dass er seinen Anteil sofort bekommt, so dass sie sogleich 5.000,00 DM zahlen müsse. "Die Zeugin wurde durch die Vorstellung, das plötzlich jemand kommt, der ihr nach so vielen Jahren die Wohnung wegnehmen will, in große Angst versetzt. Aus diesem Grund entschloss sie sich, auf das Angebot des Beschuldigten einzugehen. Auch machte der Beschuldigte auf sie einen höflichen und vertrauenserweckenden Eindruck" (UA S. 11). Sie hob noch am selben Tag 5.000,00 DM von ihrem Sparbuch ab und gab dem Beschuldigten dieses Geld.

g) Nur wenige Tage später, am 1. Februar 1996, beging er eine weitere Tat ähnlicher Art. Einer 65-jährigen Frau, die seit 41 Jahren in einem Haus zur Miete wohnte, schwindelte er vor, das Haus gehöre seiner Großmutter und er wolle es verkaufen. Sie - die Mieterin - könne es auch selbst kaufen, dafür müsse nur für 10.000,00 DM ein neues Grundbuch angelegt werden. "Auf Grund des bestimmenden und resoluten Verhaltens des Beschuldigten nahm die Zeugin die Angelegenheit sehr ernst. Sie hatte große Angst, ihre Wohnung, in der sie über 40 Jahre lebte, zu verlieren. Als einzigen Ausweg sah sie, auf das Angebot des Beschuldigten einzugehen. Sie entschloss sich deshalb, ihm das geforderte Geld zu übergeben" (UA S. 11/12). Noch am selben Tag fuhren die Mieterin, der Beschuldigte und ein Mittäter, der sich absprachegemäß als Mitarbeiter des Grundbuchamtes ausgab, zu einer Sparkassenfiliale, um das Geld abzuheben. Zwei Angestellte dort, denen das Verhalten der Geschädigten aufgefallen war, benachrichtigten die Polizei, nachdem sie die Auszahlung des Geldes verweigert hatten. In zwei anderen Filialen, zu denen der Beschuldigte Seinen Mittäter und das Opfer anschließend fuhr, konnte sie 4.000,00 DM, die sie dem Mittäter gab, und 6.000,00 DM abheben, die der Beschuldigte erhielt. Wenig später wurde er festgenommen.

Bei diesen rechtswidrigen Taten war nach den Feststellungen des Landgerichts die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten auf Grund einer "paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie mit erheblicher Persönlichkeitsnivellierung" aufgehoben. Der Sachverständige, auf den sich das Tatgericht bei dieser Beurteilung stützte, hatte außerdem "eine geringe geistige Behinderung vom Grade einer Minderbegabung bis Debilität" (UA S. 15) bei dem Beschuldigten festgestellt. Infolge dieses Zustandes seien weitere erhebliche rechtswidrige Taten des Beschuldigten zu erwarten.

Der Beschuldigte befand sich seit seiner Festnahme am 1. Februar 19,96 zunächst auf Grund eines Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts R nach § 126 a StPO in der L; seit Rechtskraft des Urteils am 21. November 1996 ist er dort auf Grund der Anordnung des Landgerichts untergebracht. Am 28. Juli 2000 hat die Strafvollstreckungskammer die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten.

II. Das Rechtsmittel ist nicht begründet. Es ist derzeit nicht zu erwarten, dass der Beschuldigte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten begehen wird (§ 67 d Abs. 2 StGB). Die Bedingungen, unter denen eventuell eine günstige Prognose gestellt werden könnte, sind gegenwärtig noch nicht erfüllt.

1. In einer gutachterlichen Stellungnahme der Klinik für Forensische Psychiatrie in der L vom 15. Mai 2000 sprechen die behandelnden Ärzte - Chefarzt P und Stationsarzt N, Fachärzte für Psychiatrie - von schwerwiegenden emotionalen und kognitiven Einbußen des Beschuldigten infolge einer chronifizierten Psychose und persönlichkeitsbedingter Defizite. Trotz wiederholter Rückschläge sei es den Therapeuten gelungen, eine "formale Bereitschaft" des Beschuldigten zur Mitarbeit zu wecken; dieser Teilerfolg beruhe auf dem kontrollierenden Einfluss der Station. Eine Entlassung aus der stationären Behandlung setze ein "allumfassendes Betreuungsverhältnis" voraus, um für den Beschuldigten, notfalls auch gegen seinen Willen, eine ambulante nervenfachärztliche Therapie zu gewährleisten. Außerdem sei eine Unterbringung in einer Einrichtung für betreutes Wohnen oder einer ähnlichen Einrichtung erforderlich.

Auf dieses Gutachten hat sich die Strafvollstreckungskammer vornehmlich gestützt. Eine Entlassung aus dem Maßregelvollzug sei "ohne straffe Einbindung" nicht zu verantworten. So lange solche Bedingungen nicht geschaffen seien und der Beschuldigte nicht bereit sei, sich mit einer derartigen Einbindung einverstanden zu erklären, komme eine Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung nicht in Betracht.

Bei einer Anhörung am 25. Mai 2000 hatte der Beschuldigte sein Einverständnis mit einer (zivilrechtlichen) Betreuung, nicht aber mit dem betreuten Wohnen erklärt. Er habe sein eigenes Haus und seine eigene Familie.

2. Zwischenzeitlich haben sich die äußeren Bedingungen, unter denen der Beschuldigte lebt, gewandelt. Auf Grund einer Lockerung des Maßregelvollzugs der Stufe 10 (der höchsten Stufe), die ihm die L gewährt hat, lebt er seit dem 18. April 2001 in einer von der Arbeiterwohlfahrt betreuten Wohnung in F.

In einem kriminalprognostischen Gutachten vom 15. Mai 2001, um das der Senat gebeten hatte, kommt der Sachverständige K, Leiter des Instituts für Forensische Psychiatrie der, ebenfalls zu der Diagnose einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie. Diese Erkrankung, die möglicherweise 1991, spätestens aber 1993 aufgetreten sei, gehe in akuten Phasen mit Wahnideen und akustischen Halluzinationen einher; nach Remission dieser Symptomatik zeige sie sich in Beeinträchtigungen der intellektuellen und kognitiven Fähigkeiten sowie der Emotionalität, ferner in "deutlichen Schwierigkeiten ... im Beibehalten länger dauernder Handlungsziele" (S. 51 des Gutachtens). Infolge der Erkrankung sei außerdem "eine weitgehende Nivellierung des Werthorizonts" (S. 56) eingetreten.

Mit Blick auf den Behandlungsverlauf bemerkt der Sachverständige, das Durchlaufen bestimmter Lockerungsstufen bedeute nicht, dass ein Untergebrachter entsprechend gesünder geworden sei oder weniger Probleme aufwerfen würde. Der Beschuldigte in Lockerungsstufe 10 unterscheide sich nicht tiefgreifend von dem Beschuldigten in Lockerungsstufe 1. Der Unterschied bestehe allein darin, dass er jetzt als hinreichend absprachefähig gelten kann, dass er bereit sei, sich regelmäßig eine Depotspritze geben zu lassen und dass er weiß, dass Fehlverhalten wieder zu einer Verschlechterung seines sozialen Status führen würde.

Hinsichtlich der künftigen Behandlung heißt es in dem Gutachten, eine weitere stationäre Behandlung des Beschuldigten sei nicht mehr erforderlich, vielmehr komme es darauf an, "ihn weiter schrittweise zu belasten, ohne seine Möglichkeiten zu überschätzen. Ein Scheitern solcher schrittweiser Rehabilitation wäre vorprogrammiert, wenn Herr S ohne sorgfältige Vorbereitung in die Familie oder gar in eigenständiges Wohnen entlassen würde. Insofern ist der von der Klinik gewählte Weg ganz überzeugend, Herrn S schrittweise zu rehabilitieren, ihn gegenwärtig zum Probewohnen in einem betreuten Wohnheim zu beurlauben, dabei gleichzeitig schon die Beziehung zu einem niedergelassenen Nervenarzt herzustellen und zu kontrollieren, wie Herr S diese notwendigen Aktivitäten ausfüllt" (S. 55). Erforderlich sei eine "weitere nervenärztliche Behandlung, in diesem Rahmen die weitere Verabreichung eines antipsychotischen Depotmedikaments, ein betreutes Wohnen mit einer eher engmaschigen Betreuung, sowie eine gesetzliche Betreuung nicht zuletzt für den Bereich Gesundheitsfürsorge" (ebd.). Die dissoziale Neigung des Beschuldigten, andere Personen bei sich bietender Gelegenheit finanziell zu übervorteilen und auszunutzen, sei nicht völlig abgeklungen, sei aber auch nicht mehr wesentlich beeinflussbar. Gleichwohl sei eine Entlassung vertretbar, sofern die genannten Bedingungen erfüllt sind.

3. Angesichts dieser Befunde und Argumente der behandelnden Ärzte und des Sachverständigen kann die Unterbringung gegenwärtig noch nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Es fehlt die Einrichtung einer zivilrechtlichen Betreuung (§§ 1896 ff. BGB) mit den in diesem Fall notwendigen Aufgabenkreisen, vor allem der Gesundheitsfürsorge und der Aufenthaltsbestimmung, um einerseits eine ambulante Behandlung des Beschuldigten sicherzustellen und damit eine Zuspitzung seiner Erkrankung zu verhindern, und um andererseits zu gewährleisten, dass der Beschuldigte in einer Einrichtung lebt, in der ein gewisses Maß äußerer Kontrolle herrscht. Beide Formen der Aufsicht und Leitung erscheinen jedenfalls derzeit erforderlich, um zu verhindern, dass der Beschuldigte wie früher erhebliche Straftaten begeht.

Diese Möglichkeit der Einflussnahme auf den Beschuldigten könnte durch strafrechtliche Maßnahmen nicht erreicht werden, zumindest nicht die Aufenthaltsbestimmung (gegen den Willen des Beschuldigten). Zwar tritt mit einer Aussetzung der Unterbringung Führungsaufsicht ein (§ 67 d Abs. 2 Satz 2 StGB), und für deren Dauer ist ein Bewährungshelfer zu bestellen (§ 68 a Abs. 1 StGB). Doch kann die Weisung, in einem Heim oder einer Anstalt Aufenthalt zu nehmen, nur mit Einwilligung des Verurteilten erteilt werden (§§ 68 b Abs. 2 Satz 2, 56 c Abs. 3 Nr. 2 StGB). Hinsichtlich einer Heilbehandlung gilt das Einwilligungserfordernis allerdings nur, soweit sie mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist (§ 56 c Abs. 3 Nr. 1 StGB). Der Beschuldigte erhält gegenwärtig etwa alle drei Wochen eine Depotmedikation; ob sie mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist (und ob es lege artis wäre, sie ihm gegen seinen Willen zu geben), kann aber auf sich beruhen. Da schon die Aufenthaltsbestimmung nicht auf Grund einer strafrechtlichen Weisung durchgesetzt werden kann, sondern nur auf dem zivilrechtlichen Weg der Betreuung, erscheint es sinnvoll, auch die ambulante ärztliche Behandlung des Beschuldigten auf diesem Weg zu gewährleisten.

4. Es ist nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht unverhältnismäßig, die Aussetzung der Unterbringung davon abhängig zu machen, dass das Amtsgericht dem Beschuldigten einen Betreuer mit den erforderlichen Wirkungskreisen bestellt, anstatt die Aussetzung ohne diese Bestellung anzuordnen. Der Beschuldigte hat in relativ kurzer Zeit erhebliche Straftaten begangen, und seine frühere Neigung, in betrügerischer oder erpresserischer Weise die Unerfahrenheit und Ängstlichkeit anderer zu seinem finanziellen Vorteil auszunutzen, ist nach dem Gutachten nicht völlig abgeklungen. Ohne eine enge Kontrolle auf der Grundlage einer zivilrechtlichen Betreuung drohen deshalb gegenwärtig weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten des Beschuldigten.

Sollte das Amtsgericht wider Erwarten dem Beschuldigten keinen Betreuer bestellen oder nur einen Wirkungskreis für den Betreuer bestimmen, der noch keine günstige Prognose für den Beschuldigten erlaubt, stellt sich die Frage der Verhältnismäßigkeit neu. In diesem Fall wird die Strafvollstreckungskammer zu berücksichtigen haben, dass mit zunehmender Dauer des Freiheitsentzugs auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zunehmend an Bedeutung gewinnt, und zu entscheiden haben, ob nicht jener Grundsatz eine Aussetzung der Unterbringung gebietet, die allein mit strafrechtlichen Weisungen verbunden ist.

5. Das Amtsgericht B hat am 17. Mai 1999 eine frühere Betreuung des Beschuldigten aufgehoben, offenbar wegen seiner Unterbringung im Maßregelvollzug. Der frühere Betreuer war im Übrigen allein mit der Vertretung des Beschuldigten in Sozialhilfe- und Rentenangelegenheiten betraut.

Die Landesklinik wird, wie sie dem Senat erklärt hat, bei dem Amtsgericht anregen, einen Betreuer mit dem aus ihrer Sicht erforderlichen Aufgabenkreis zu bestellen. Die Strafvollstreckungskammer wird sodann zu entscheiden haben, ob und gegebenenfalls mit welchen Weisungen die Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Dabei wäre aus Sicht des Senats auch die weitere Entwicklung des Beschuldigten in der Einrichtung der Arbeiterwohlfahrt in F zu berücksichtigen. Dies ist auch deshalb angezeigt, weil der Verdacht besteht, dass der Beschuldigte während einer Lockerung im November 1998, ähnlich wie früher, einen Autofahrer mit der falschen Behauptung, er sei für einen Schaden am Pkw des Beschuldigten verantwortlich, dazu bewegen konnte, ihm 750,00 DM als vermeintliche Entschädigung zu zahlen. Das Ermittlungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft Potsdam wegen Schuldunfähigkeit des Beschuldigten eingestellt (490 Js 1361/99).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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