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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 03.07.2002
Aktenzeichen: 3 U 101/01
Rechtsgebiete: AGBG, BGB, ZPO


Vorschriften:

AGBG § 3
BGB § 284
BGB § 286
BGB § 288
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

3 U 101/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 3.7.2002

Verkündet am 3.7.2002

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2002 unter Mitwirkung

der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht Bunge, des Richters am Oberlandesgericht Seifert und des Richters am Landgericht Böhme

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten zu 2. gegen das am 15. Juni 2001 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - 1 O 220/99 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Zahlungsausspruch wie folgt neu gefasst wird:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 22.573,54 € (= 44.150,00 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 2. März 1999 zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits II. Instanz tragen die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner 1/3 und der Beklagte zu 2. alleine 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten zu 2. wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch eine schriftliche, unbefristete, unwiderrufliche, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung von Mietzins für Gewerberaum.

Die Beklagte zu 1. und die Klägerin, diese vertreten durch die S... I... GmbH, schlossen am 30. Juni 1998 einen Geschäftsraummietvertrag über ein Gebäude mit Außenflächen in der B... Chaussee ... in R.... Wegen des Inhalts des Mietvertrages und der einzelnen Vertragsbedingungen wird auf die bei den Akten befindliche Kopie (Bl. 8 - 11) verwiesen. Das Original des Mietvertrages weist am Ende unter der Zeile "R...., den 30.06.1998" den Stempel der S... I... GmbH mit der Unterschrift des Zeugen B... in der Zeile "Vermieter" und die Unterschriften des Beklagten zu 2. und des Zeugen O... in der Zeile "Mieter" auf. Unter dieser Zeile befindet sich eine weitere Zeile mit dem handschriftlichen Zusatz "Mithaften(d)e Gesellschafter". Über dieser Zeile haben der Zeuge O... und der Beklagte zu 2. zusätzliche Unterschriften geleistet.

In I. Instanz haben die Parteien darüber gestritten, ob die Beklagte zu 1. im Zeitraum vom 1. Juli 1998 bis 31. März 1999 zur Minderung des Mietzinses in einer Gesamthöhe von 44.150,00 DM berechtigt gewesen sei. Das Landgericht hat eine umfangreiche Beweisaufnahme durchgeführt. Wegen des Vertrags der Parteien im Einzelnen sowie wegen des Umfangs und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die Terminsprotokolle I. Instanz und das erstinstanzliche Urteil verwiesen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 44.150,00 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 2. März 1999 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner antragsgemäß verurteilt. Das Urteil wurde am 15. Juni 2001 verkündet und den Beklagten zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten am 20. Juni 2001 zugestellt. Der Prozessbevollmächtigte beider Beklagten hat am 20. Juli 2001 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist wurde aufrechtzeitigen Antrag bis zum 20. September 2001 verlängert. Am 6. September 2001 begründete der Prozessbevollmächtigte für den Beklagten zu 2. die Berufung und nahm mit weiterem Schriftsatz vom 12. September 2001 die Berufung für die Beklagte zu 1. zurück.

Mit seiner Berufung greift der Beklagte zu 2. das landgerichtliche Urteil nur noch insoweit an, als er wegen seiner zweiten Unterschrift über der Zeile "Mithaften(d)e Gesellschafter" für den in I. Instanz gegen die Beklagte zu 1. ausgeurteilten Betrag mithaften soll.

In II. Instanz trägt der Beklagte zu 2. erstmals Folgendes vor:

Vor Unterzeichnung des Mietvertrages habe er sich bei seinem Rechtsanwalt darüber erkundigt, wie weit die Haftung als Gesellschafter einer GmbH i. G. reiche. Zwischen den Parteien des Mietvertrages bzw. ihren Vertretern habe Einigkeit bestanden, dass die Unterschriften der damaligen Gründungsgesellschafter, der Beklagten zu 1. deren Haftung bis zur Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister lediglich bestätigen sollten. Eine weitergehende Haftung über das Gründungsstadium der Beklagten zu 1. hinaus sei nicht beabsichtigt gewesen. Dies habe der Vertreter der Klägerin bei Unterzeichnung des Mietvertrages auch gewusst. Dieser sei mit einer Beschränkung der Haftung der Gründungsgesellschafter in diesem Sinne auch einverstanden gewesen. Zu keinem Zeitpunkt habe er, der Beklagte zu 2., mit seiner zweiten Unterschrift unter dem Mietvertrag eine weiter reichende Mithaftungserklärung abgeben wollen.

Der Beklagte zu 2. beantragt,

das am 15. Juni 2001 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - 1 O 220/99 -teilweise abzuändern und die Klage gegen ihn abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten zu 2. zurückzuweisen.

Sie trägt ergänzend vor:

Die Willenserklärung des Beklagten zu 2. bei Unterzeichnung des Mietvertrages sei eindeutig gewesen und keiner weiteren Auslegung zugänglich. Ihrem, der Klägerin, Vertreter bei Abschluss des Mietvertrages - dem Zeugen B... - sei es gerade darauf angekommen, dass neben der Haftung der Beklagten zu 1. für den Mietzins auch die unbeschränkte persönliche Mithaftung der beiden Gründungsgesellschafter trete. Für eine Klarstellung einer etwaigen Haftung der Vorgründungsgesellschafter hätte es ausgereicht, deren Namen im Rubrum des Mietvertrages einzurücken.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen O... und B.... Wegen des Umfangs der Beweisaufnahme wird auf den Beweisbeschluss vom 13. März 2002 und wegen des Beweisergebnisses auf das Terminsprotokoll vom 29. Mai 2002 (Bl. 252 - 256 d. A.) verwiesen.

Wegen des Vertrags der Parteien im Übrigen wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das erstinstanzliche Urteil und die Terminsprotokolle verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten zu 2. ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517 ZPO ff.) und damit zulässig.

In der Sache hat das Rechtsmittel nach Durchführung der Beweisaufnahme und Auflösung des in I. Instanz verlangten unzulässigen Mietzinssaldos durch die Klägerin keinen Erfolg.

Aus dem unmittelbaren Wortsinn der Zeile des Mietvertrages "Mithaften(d)e Gesellschafter", ihrer Plazierung am Ende des Mietvertrages unter den Unterschriften der Vorgründungsgesellschafter der Beklagten als Mieterin und unter Zugrundelegung der Gepflogenheiten im kaufmännischen Geschäftsverkehr folgt für den Senat eindeutig, dass der Beklagte zu 2. als Gründungsgesellschafter der Beklagten zu 1. über den Zeitpunkt der Eintragung der Beklagten zu 1. in das Handelsregister hinaus die Mithaftung für deren Pflichten aus dem Mietvertrag übernehmen wollte. So kurz die handschriftliche Zeile "Mithaften(d)e Gesellschafter" auch sein mag, ist sie doch der Auslegung im Gesamtkontext des Mietvertrages zugänglich. Aus dem Inhalt des Mietvertrages ergibt sich eindeutig, dass sich die Beklagte zu 1. bei Abschluss des Mietvertrages am 30. Juni 1998 noch im Gründungsstadium befand. Dies war sämtlichen am Vertragsschluss beteiligten Personen bekannt. Bereits der Kopf des Geschäftsraummietvertrages weist die Bezeichnung "A... W... GmbH i. G." für die spätere Beklagte zu 1. auf. In diesem Zusammenhang erklärt sich der Inhalt der Abschlusszeile des Mietvertrages "Mithaften(d)e Gesellschafter" zwanglos. Es handelt sich bei dieser Klausel - insoweit herrscht zwischen den Parteien des Rechtsstreits kein Streit - um eine individuell ausgehandelte Klausel. Bedenken gegen eine Wirksamkeit der Klausel im Zusammenhang mit den Vorschriften des auf diesen "Altvertrag" noch anzuwendenden Gesetzes über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehen nicht. Selbst bei Verwendung eines Vordrucks mit klauselähnlichem Inhalt bestünden jedoch unter den besonderen Voraussetzungen des hier vorliegenden Rechtsstreits keine Bedenken gegen die Wirksamkeit einer derartigen Klausel. In Geschäftsraummietverträgen mit Kaufleuten kann die persönliche Haftung des Abschlussvertreters, etwa des gesetzlichen Vertreters für eine nicht unbeschränkt haftende Gesellschaft, formularmäßig vereinbart werden, wenn die Klausel erläutert wurde oder auf Grund anderer Umstände nicht überraschend im Sinne von § 3 AGBG war (vgl. Bub/Treier-Bub, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Rn. 11/529 m. w. N.).

Die Übernahme der gesamtschuldnerischen Mithaftung für alle Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 1. aus dem Mietvertrag vom 30. Juni 1998 ist wirksam, weil sie auf einer ausdrücklichen und gesonderten Erklärung beruht (vgl. BGH NJW 1996, 2156 f. m. w. N.).

Dem Beklagten zu 2. ist es nicht gelungen, seine - erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragene - Tatsachenbehauptung zu beweisen, wonach sowohl er als auch sein früherer Mitgesellschafter O... bei Unterzeichnung des Mietvertrages am 30. Juni 1998 ausdrücklich darauf hingewiesen hätten, dass ihre Unterschrift über der Zeile "Mithaften(d)e Gesellschafter" nur bis zur Eintragung der Beklagten zu 1. in das Handelsregister gelten solle. Der Zeuge O... hat in seiner Aussage angegeben, dass erst nach Unterzeichnung des Mietvertrages dem Vertreter der Klägerin, dem Zeugen B..., aufgefallen sei, dass die Beklagte als "GmbH i. G." im Rubrum des Mietvertrages aufgeführt worden sei. Erst danach habe er ihn, den Zeugen O..., und den Beklagten zu 2. aufgefordert, über der inzwischen unter dem Mietvertrag angebrachten zusätzlichen Zeile "Mithaftene Gesellschafter" noch einmal zu unterzeichnen. Bei der Unterschriftsleistung hätte er, der Zeuge O..., ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Mithaftung nur für die Gründungsphase der Gesellschaft gelten solle. Daraufhin habe der Zeuge B... erwidert, dass die Unterschrift nur "der Form halber" zu leisten sei. Der Zeuge B... hingegen hat die Ausführungen des Zeugen O... in Abrede gestellt. Seiner Aussage zufolge hat er die Zeile "Mithaften(d)e Gesellschafter" selbst handschriftlich hinzugesetzt. Am Tage der Unterzeichnung des Mietvertrages durch die Gesellschafter der Beklagten zu 1. habe es keine Debatte darüber gegeben, wie es mit der Haftung der Gesellschafter stünde. Diese hätten den Mietvertrag ohne weitere Auseinandersetzung unterschrieben. Die Aussagen der Zeugen O... und B... stehen in einem unlösbaren Gegensatz zueinander. Nach der Aussage des Zeugen O... wäre die Behauptung des Beklagten zu 2. bestätigt, wonach sich die Mithaftung der Gründungsgesellschafter - und damit auch des Beklagten zu 2. - auf die Gründungsphase beschränkt habe. Nach dem Inhalt der Aussage des Zeugen B... wäre jedoch davon auszugehen, dass der Beklagte zu 2. die ihm auferlegte Mithaftung durch seine zweite Unterschrift über der ihm auch als Kaufmann eindeutig verständlichen Zeile "Mithaftene Gesellschafter" übergenommen habe. Der Zeuge O... steht als früherer Gesellschafter und durch die Mithaftungsklausel ebenfalls mitverpflichteter Gründungsgesellschafter ebenso eindeutig im Lager des Beklagten zu 2., wie der Zeuge B... als Vertreter der Verwalterin der Klägerin in deren Lager steht. Es kann nicht festgestellt werden, welcher der beiden Zeugen die Unwahrheit sagt. Der Senat geht insoweit vom Vorliegen eines non liquet aus. Der Beklagte zu 2. ist beweispflichtig für die von ihm behauptete Einschränkung seiner Mithaftung, weil diese Beschränkung vom eindeutigen Inhalt der Mietvertragsurkunde abweicht. Dieser Beweis ist ihm jedoch nicht gelungen.

Der Beklagte zu 2. ist verpflichtet, als Gesamtschuldner mit der erstinstanzlich verurteilten Beklagten zu 1. einen Gesamtmietzins (§ 535 Abs. 2 BGB) in Höhe von 22.573,54 € (= 44.150,00 DM) an die Klägerin zu zahlen. Die Klägerin hat im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 26. Februar 2002 (Bl. 195 f. d. A.) den in L Instanz ausgeurteilten Mietzinssaldo nachvollziehbar aufgelöst. Es wird auf die Darlegung der Mietzinsforderung in diesem Schriftsatz verwiesen.

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 284, 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen. Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Der Gebührenstreitwert für die II. Instanz beträgt 22.573,54 € (= 44.150,00 DM).

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