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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 18.06.2008
Aktenzeichen: 3 U 107/06
Rechtsgebiete: BGB, VerbrKrG, HWiG


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 157
BGB § 242
BGB § 278
BGB § 362
BGB § 607 a.F.
VerbrKrG § 2 Abs. 2 Nr. 2
VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2
VerbrKrG § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 Buchstabe b)
VerbrKrG § 6 Abs. 2 S. 4
VerbrKrG § 9
VerbrKrG § 9 Abs. 2 S. 4
VerbrKrG § 9 Abs. 3 S. 1
HWiG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
HWiG § 3 Abs. 1 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

3 U 107/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 18.06.2008

Verkündet am 18.06.2008

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21.05.2008 durch

die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Bunge, den Richter am Oberlandesgericht Hüsgen und den Richter am Amtsgericht Cablitz

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das am 07.06.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - 8 O 202/05 - wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Kläger verlangen, im Hauptvorbringen gestützt auf Schadensersatz, die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages, den ihr die Zweitbeklagte als Vorausdarlehen im Hinblick auf zwei Bauspardarlehensverträge mit der Erstbeklagten zur Finanzierung des Kaufpreises einer vermieteten Eigentumswohnung gewährt hat.

Im März 1994 trat der Zeuge U... K... als Vermittler der H... Gruppe an die Klägerin zu 1), eine damals 43 jährige Projektleiterin, und an den Kläger zu 2), ihren Ehemann, einen damals 43 jährigen Lagerverwalter, mit dem Angebot zur Vermittlung einer zu vermietenden Immobilie zum Zwecke der Steuerersparnis und der Altersvorsorge heran. Am 16.03.1994 unterzeichneten die Kläger eine vertrauliche Selbstauskunft, die der Vermittler an die Beklagten weiterleitete (Anlage D1). Entsprechend einer Beispielrechnung vom 21.03.1994 (Anlage A2, 173 ff. GA) für eine Eigentumswohnung in dem Objekt ... Straße 30 in K... mit einer Wohnfläche von 49,92 m² und einer Quadratmetermiete von 18,60 DM monatlich (vgl. 176 GA) unterschrieben die Kläger auf einem Formular der Beklagten zu 1) am 25.03.1994 einen Darlehensantrag über ein Vorausdarlehen von insgesamt 301.000 DM für zwei Bausparverträge über 150.000 DM und 151.000 DM (Anlage A3, 177 GA). Als Verwendungszweck war auf dem Darlehensformular Neubau angekreuzt. Die Angaben zum Pfandobjekt enthielten die Eintragungen: "vermietet 49,42 m², monatliche Miete 954 DM". Die Angaben zum Grundbuch enthielten: "Miteigentumsanteil 15,431/1000 Wohnung Nr. 26 Garage/Stellplatz Nr. 120." Am 25.03.1994 gaben die Kläger ein notariell beurkundetes Angebot (Anlage A5, 181 ff. GA) an die B... GmbH ab zum Kauf eines 15,431/1000 Miteigentumsanteils an einem "Wohngrundstück" in K..., ... Str., verbunden mit dem Sondereigentum an der Eigentumswohnung Nr. 26, sowie über den Kauf von 1/110 Miteigentumsanteil an einem "Tiefgaragengrundstück", verbunden mit dem Sondereigentum an dem Pkw-Stellplatz Nr. 120, zu einem Gesamtpreis von 271.210 DM. Auf dem Wohngrundstück hatte die Verkäuferin eine Eigentumswohnanlage mit 68 Wohnungen zu errichten, auf dem Tiefgaragengrundstück eine Tiefgarage mit 98 Einzelstellplätzen und 12 Doppelparkplätzen. Am selben Datum unterzeichneten die Kläger einen einseitigen Risikohinweis bei Nutzung von vermieteten Immobilien (Anlage D2), einen Besuchsbericht, der als Objekt aufführt ... Str. 30, K..., Wohnungsnummer 26 mit 49,92 m² + DP 120 sowie die Beklagte zu 2) unter ihrer damaligen Firmierung als finanzierende Bank für eine Finanzierungssumme von 301.000 DM und unter anderem eine kalkulierte Mieteinnahme von monatlich 954 DM (Anlage D3); die Kläger unterzeichneten an diesem Tag ferner eine Vereinbarung über eine Mietenverwaltung mit einer HM... GmbH (vgl. Anlage D4), sowie einen Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag gerichtet an die I... H... GmbH i.G. und an die Ba... GmbH i. G. über eine 49,92 m² große Wohnung, ... Str. 30 in K... und über eine Finanzierungssumme von 301.000 DM (Anlage D5). Schließlich beantragten die Kläger am 25.03.1994 auf Bausparantragsformularen der Beklagten zu 1) bei dieser den Abschluss je eines Bausparvertrages über eine Bausparsumme von 150.000 DM und von 151.000 DM (Bl. 179, 180 GA), die die Beklagte zu 1) im April 1994 annahm. Nach notarieller Annahme des Kaufangebotes der Kläger durch die Verkäuferin sowie Grundschuldbestellung und Unterwerfungserklärung im Mai 1994 unterbreitete die Beklagte zu 1) namens der Beklagten zu 2) den Klägern im August 1994 ein Angebot über einen Vorausdarlehen nebst Folgeverträgen (vgl. Anlage A7), das die Kläger am 17.09.1994 unterzeichneten (vgl. Anlage D8).

Mit vorgerichtlichem Anwaltsschreiben vom 01.04.2003 ließen die Kläger den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Vorausdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen erklären und mit Schreiben vom 11.08.2003 beanspruchten sie Schadensersatz.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf das der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das Landgericht die Klagen abgewiesen. Die Voraussetzungen, unter denen die Beklagten als kreditgebende Banken nur ausnahmsweise besondere Aufklärungs- und Hinweispflichten träfen, seien nicht feststellbar. Die Auszahlung des Vorausdarlehens habe von einem Beitritt der Kläger zu dem Mietpool abhängig gemacht werden dürfen, ohne dass dies als besonderer Gefährdungstatbestand zu werten sei. Die Ausreichung von Darlehen an die H... Gruppe durch die Beklagte zu 1) begründe keinen schwer wiegenden Interessenkonflikt. Die Voraussetzungen für einen eine Hinweispflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung lägen nicht vor. Eine Kenntnis der Beklagten von Verschleierungen wertbildender Faktoren für das finanzierte Geschäft sei nicht dargetan, auch eine sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises nicht hinreichend vorgetragen. Eine Täuschung über Unterdeckungen von Mietpools sei allenfalls allgemein behauptet, könne indessen hier keine Aufklärungspflicht der Beklagten auslösen. Eine versteckte Innenprovision sei nicht anzugeben gewesen; schließlich hätten die Beklagten ihre Rolle als Kreditgeberin auch nicht überschritten. Über die Zweckmäßigkeit der gewählten Finanzierungsart hätten die Beklagten nicht aufklären müssen; zudem enthalte der Besuchsbericht sowie der Vorausdarlehensvertrag die erforderlichen Angaben. Ähnliches gelte für die Dauer der Finanzierung, hinsichtlich derer die Kläger nicht einmal Auskunft verlangt hätten. Die Ermittlung des Beleihungswertes erfolge im Interesse der Bank, nicht in dem des Kunden. Dass der Vermittler Falschangaben zu den Kreditgrundlagen gemacht habe, die sich die Beklagten nach § 278 BGB zurechnen lassen müssten, sei nicht feststellbar.

Ein Einwendungsdurchgriff der Kläger nach § 9 Abs. 2 S. 4 VerbrKrG scheitere an der Unanwendbarkeit dieser Bestimmung nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG. Das Vorausdarlehen sei grundpfandrechtlich gesichert, und dies zu üblichen Bedingungen, ohne dass ein nur unwesentlicher Teil des Kredites gesichert wäre. Ein Einwendungsdurchgriff gemäß § 242 BGB komme nicht in Betracht.

Ein Rückgewähranspruch der Kläger nach § 3 Abs. 1 S. 1 HwiG scheide aus, da weder eine Haustürsituation noch eine Ursächlichkeit zwischen dieser und dem Abschluss des Darlehensvertrages feststellbar seien.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgen die Kläger ihre erstinstanzlichen Klagebegehren uneingeschränkt weiter. Sie beanstanden Rechts- und Verfahrensfehler des Landgerichts und wiederholen, vertiefen und ergänzen im Hinblick auf neuere höchstrichterliche Rechtsprechung ihr Vorbringen.

Sie beantragen,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 07.06.2006 - 8 O 202/05 -

1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie - die Kläger - die Zinsen des Vorausdarlehens in Höhe von 131.748,42 € nebst 5% Zinsen über den Basisdiskontsatz der Europäischen Zentralbank seit dem 12.09.2003 zu zahlen;

2. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, sie von den bestehenden Darlehensrückzahlung- und Zinszahlungsverpflichtungen aus dem zwischen ihnen und der Beklagten zu 2) bestehenden Vorausdarlehensvertrag vom 09.08.1994, Konto-Nummer: 4191919101 freizustellen;

3. festzustellen, dass aus dem unter Ziffer 2 bezeichneten Vorausdarlehensvertrag keine Darlehensrückzahlungs- und Zinszahlungsansprüche der Beklagten zu 2) ihnen gegenüber bestehen;

jeweils Zug um Zug gegen Auflassung eines Miteigentumsanteils von 15,431/1000 nebst 1/110 Miteigentum an dem Tiefgaragengrundstück an dem Grundstück K..., Flurstück 4088/55, Gebäude und Freiflächen, zur Größe von insgesamt 2430 m², verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Dachgeschoss mit einem Kellerraum, Aufteilungsplannummer 26/120, eingetragen im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts K... Blatt 5379/5248 an die beklagten Gesamtschuldner sowie die Bewilligung der Eintragung im Grundbuch;

4. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme des Übereignungsangebotes seit dem 12.09.2003 in Verzug befinden;

5. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, das Bausparguthaben der Kläger nebst Zinsen aus dem Bausparvertrag Nr. 4191919/1 01 abzurechnen und den sich aus der Abrechnung ergebenden Betrag an sie - die Kläger - zu zahlen;

6. festzustellen, dass die Beklagten ihnen - den Klägern - gesamtschuldnerisch den gesamten Schaden und alle Kosten zu ersetzen haben, die durch die Abwicklung des Darlehensvertrages und Übereignung der unter Ziffer 3 bezeichneten Eigentumswohnung entstehen;

7. hilfsweise gegenüber den Anträgen zu Ziffern 1, 2, 3, 4 und 6

a) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie - die Kläger -117.137,66 € nebst 5% Zinsen über dem Basisdiskontsatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu bezahlen;

b) die Beklagte zu 2) zu verurteilen, eine Neuberechnung des effektiven Jahreszinses des Darlehensvertrages vom 09.08.1994, Konto-Nr. 4191919101 auf der Grundlage des gesetzlichen Zinssatzes vorzunehmen und den sich aus der Neuberechnung zu ihrem Gunsten ergebenden Betrag an sie - die Kläger - zu zahlen;

8. hilfsweise das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 07.06.2006 - 8 O 202/05 - aufzuheben und an das Erstgericht zurückzuverweisen;

9. hilfsweise, für den Fall einer durchgreifenden Verjährungseinrede gegenüber ihren Schadensersatzforderungen, stellen die Kläger nur die Anträge 2 und 5, davon den erstgenannten unbedingt.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil.

Der Senat hat gemäß Beschluss vom 26.09.2007 (vgl. Blatt 1967 GA IX) Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zum Wert des streitgegenständlichen Wohnungseigentums. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme insoweit verweist er auf das bei den Gerichtsakten befindliche Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Dipl.-Ing. G... F..., wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze sowie auf seine Terminsprotokolle.

II.

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.

Die Kläger haben gegen die Beklagten keine Ansprüche auf Rückabwicklung des streitgegenständlichen Vorausdarlehensvertrages vom 9.08./17.09.1994 (vgl. Anlage D8), auf die begehrten Zahlungen, Leistungen oder dahingehende Feststellungen.

1. Das Vorausdarlehn vom 9.8./17.09.1994 ist wirksam valutiert. Die Beklagte zu 2) hat ihre Darlehensauszahlungspflicht aus § 607 BGB a.F. nach § 362 BGB erfüllt, auch wenn die Zahlungsanweisung vom 25.03.1994 an die Sparkasse ... (vergleiche D5) keine Zahlungsanweisung auf ein Notarkonto enthielt. Die Kläger haben ihren Darlehensauszahlungsanspruch in § 6 Nr. 2 des Kaufvertragsangebotes vom 25.03.1994 bis zur Höhe des Kaufpreises zuzüglich eventueller Zinsen und Kosten an die Verkäuferin abgetreten (vergleiche Anlage A5, 188 GA I), also in Höhe von 271.210 DM (vergleiche Blatt 182 GA I); insoweit können sie eine fehlende Valutierung ohnehin nicht mehr einwenden. Die Auszahlungen an die übrigen im Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag genannten Empfänger sind genehmigt (§ 362 Abs. 2 BGB), da die Beklagten den Klägerverhalten nach §§ 133, 157 BGB jedenfalls eine nachträgliche Zustimmung zu der gewählten Verfahrensweise entnehmen durften.

2. Die Beklagten trifft keine Haftung für ein Beratungsverschulden, weil ein Beratungsvertrag zwischen den Parteien nicht zu Stande gekommen ist. Ein persönlicher Kontakt zwischen ihnen hat nie bestanden. Der gegenüber den Klägern tätige Vermittler U... K... war den Beklagten unbekannt und schon deshalb nicht bevollmächtigt, in ihrem Namen einen Beratungsvertrag mit den Klägern abzuschließen. Vielmehr haben die Kläger die I... H... GmbH i. G. und B... GmbH i. G. mit der Vermittlung des Objekts und der dazu erforderlichen Finanzierung beauftragt (vgl. Objekt-und Finanzierungsvermittlungsauftrag vom 25.03.1994, D5). Dass sie neben den dort genannten Auftragnehmern auch die im Auftrag lediglich als Empfängerin für die Abschlussgebühr genannte Beklagte zu 1) oder die im Besuchsbericht gleichen Datums als Bank benannte Beklagte zu 2) als Partner eines Beratungsvertrages angesehen hätten, liegt fern. Die an die Beklagten gerichtete und für die Finanzierung erforderliche Selbstauskunft enthielt auch keinerlei Anlageziele, wie sie für die Annahme eines Beratungsvertrages nahe lägen.

3. Die Beklagten haften auch nicht für ein eigenes Aufklärungsverschulden (culpa in contrahendo, Haftung seit 01. Januar 2002 ausdrücklich geregelt in § 280 Abs. 1 i.V.m. § 311 Abs. 2 und § 241 Abs. 2 BGB). Wie die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. dazu Nobbe, WM-Sonderbeilage 1/2007, S. 28, m.w.N.) zutreffend angenommen (LGU 12) hat, trifft ein Kreditinstitut ohne den Abschluss eines Beratungsvertrages, insbesondere bei der Finanzierung des Erwerbs von Eigentumswohnungen oder Immobilienfondsanteilen zum Zwecke der Steuerersparnis, regelmäßig keine Verpflichtung, ihre Kunden über die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit des zu finanzierenden Geschäfts sowie über Gefahren und Risiken der Verwendung des Darlehens aufzuklären und vor einem Vertragsabschluss zu warnen. Die Bank trifft insbesondere grundsätzlich keine Pflicht, den Kreditgeber ungefragt über die steuerliche Sinnlosigkeit der Anlage, Bedenken gegen Werthaltigkeit oder Rentabilität der kreditfinanzierten Immobilie oder die im überhöhten Kaufpreis enthaltene versteckte hohe Provision von mehr als 15% für den Vermittler oder hohe Projektentwicklungskosten aufzuklären; andernfalls würde das Kreditverwendungsrisiko - entgegen den dem Privatrecht zu Grunde liegenden Kerngedanken - auf den Darlehensgeber verlagert (vgl. dazu Nobbe aaO). Von den danach allenfalls noch in Betracht kommenden höchstrichterlich herausgearbeiteten Ausnahmefallgruppen (vgl. dazu Nobbe aaO, 28 ff., m.w.N.) ist im hier zu entscheidenden Fall keine einschlägig.

a) Eine Aufklärungspflicht der Beklagten war nicht ausnahmsweise gegeben, weil sie für sie selbst erkennbar in Bezug auf spezielle Risiken des zu finanzierenden Immobilienerwerbes gegenüber den Klägern einen konkreten Wissensvorsprung gehabt hätten.

aa) Die Beklagten haften nicht, weil sie die sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises für die Miteigentumsanteile für Wohnung und Doppelparkplatz gekannt hätten. Eine Sittenwidrigkeit des Verkaufspreises, von der auszugehen ist, wenn dieser den Verkehrswert um knapp das Doppelte übersteigt, fehlt. Der Verkaufspreis betrug 271.210 DM (vgl. Anlage A5, 181 GA). Der Verkehrswert betrug nach den Ermittlungen des gerichtlichen Sachverständigen für die Wohnung 202.000 DM und für den Doppelparkplatz im Tiefgeschoss 16.000 DM. Seinem Gutachten hat der Sachverständige sorgfältig ermittelte Befundtatsachen zugrunde gelegt und diese hat er methodengerecht analysiert und bewertet. Seine Ergebnisse hat er widerspruchsfrei, plausibel und überzeugend dargestellt. Die Kläger haben das Gutachten auch nicht angegriffen.

bb) Auch nach den Grundsätzen über das institutionalisierte Zusammenwirken (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 = BGHZ 168, 1; juris Tz 51ff) wird ein Wissensvorsprung der Beklagten wegen einer arglistigen Täuschung der Kläger durch den Vermittler, hier etwa über unzutreffende Mietpoolausschüttungen, nicht vermutet. Eine arglistige Täuschung der Kläger durch den Vermittler über unzutreffende Mietpoolausschüttungen im Vorfeld des Fondsbeitritts 1994 lässt sich nicht feststellen. Die Kläger haben, nachdem die Beklagten den erstmals mit Klägerschriftsatz vom 23.11.2006 einlassungsfähig behaupteten Mietpoolerträgen für 1995 mit Beklagtenschriftsatz vom 25.06.2007 entgegengetreten waren, trotz richterlicher Auflage vom 25.07.2007 (vgl. Blatt 1864 GA VIII) für 1994 keinerlei Angaben zu irgendwelchen Mietpoolerträgen gemacht, und es für 1995 bei einem nicht nachvollziehbaren Vorbringen belassen; insbesondere haben sie ihre als Jahresabrechnung für 1995 in Bezug genommene Anlage 1/2 (vgl. Blatt 1496 GA VI) zu ihrem Schriftsatz vom 23.11.2006 nicht mehr erläutert.

Auf das Verkehrswertgutachten des gerichtlichen Sachverständigen F... können die Kläger sich nicht stützen. Dieser hat im Rahmen der Ertragswertermittlung (vgl. S. 19 seines Gutachtens) ersichtlich mit einer nur angenommenen, das heißt offensichtlich hypothetischen Miete von 12 DM/m² monatlich sowie 45 DM monatlich für die Stellplatzebene des Doppelparkplatzes einen Ertragswert der Grundstücksanteile von 193.000 DM und von 15.000 DM errechnet (vgl. Seiten 20, 21 seines Gutachtens). Die tatsächlich vereinbarten Mieten in den mietpoolzugehörigen Wohnungen hat er nicht ermittelt. Ebenso wenig befindet sich ein Mietspiegel bei den von ihm herangezogenen Befundtatsachen. Dahingehende Befunderhebungen waren auch nicht Aufgabe des Sachverständigen; dieser sollte kein Mietgutachten erstatten, sondern hatte den Verkehrswert der streitgegenständlichen Immobilie zu ermitteln; innerhalb dieser Aufgabenstellung genügt eine Ertragswertermittlung mit hypothetischen Mieten. Sichere Rückschlüsse zulasten der Beklagten auf die bei einem Erstbezug vergleichbarer Immobilien konkret erzielbaren Mieten, auf die tatsächlich vereinbarten Mieten oder auf die Höhe des Mietpoolergebnisses lassen sich damit allerdings offensichtlich nicht ziehen.

Die Mietpoolergebnisse für 1996 sind für zurückliegende Wirtschaftszeiträume, namentlich für das maßgebende Jahr 1994 ohne hinreichende Aussagekraft. Als Indizien sind sie, insbesondere vor dem Hintergrund einer fehlenden sachbezogenen Reaktion auf die Auflage des Senates vom 25.07.2007 bei gleichzeitig umfangreichem Vortrag zu anderen Punkten, unzureichend.

b) Der Beitritt zu einem Mietpool führt, anders als offenbar die Kläger meinen, in Fällen der vorliegenden Art, regelmäßig nicht einseitig zu einer Gefahrerhöhung, sondern bewirkt auch eine Wagnisminderung, weil das Leerstandsrisiko von allen Poolteilnehmern anteilig zu tragen ist (vgl. BGH, Urt. v. 20.03.2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876 = NZM 2007, 540; Nobbe aaO, 31). Das Landgericht hat ferner zutreffend darauf hingewiesen, dass Kapitalanlegern wie den Klägern regelmäßig die Absicht fehlt und vielfach auch die Möglichkeit, sich selbst um die gewinnbringende Vermietung ihrer Eigentumswohnung zu kümmern (LGU 13).

Davon abgesehen würde ein Aufklärungsverschulden insoweit regelmäßig nur einen Anspruch auf Erstattung des Differenzschadens begründen können, das heißt der Mehrkosten beziehungsweise Mietmindereinnahmen, die sich durch die Mietpoolbeteiligung gegenüber einer eigenständigen Verwaltung der Wohnung ergäben.

Eine Kenntnis der Beklagten von spezifischen Gefahren des mit der Vermarktung von Miteigentumsanteilen an der neu zu errichtenden Eigentumsanlage auch erst neu zu bildenden Mietpools, die die gesamte Rentabilität und Finanzierbarkeit des Anlagegeschäftes beträfen, ist nicht ersichtlich und nicht vorgetragen.

c) Die Beklagten haben die Kreditgeberrolle nicht überschritten. Ein Überschreiten der Kreditgeberrolle setzt voraus, dass die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben des Veräußerers oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätzlichen, auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, woran grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. Nobbe aaO, 32, m.w.N.). Hierfür gibt das Klagevorbringen zu zahlreichen Interna der Vermarktung der Immobilie und einer korrespondierenden Finanzierung der Erwerber durch die Beklagten nichts her. Es stellt keine Überschreitung der Kreditgeberrolle dar, wenn ein Geldinstitut mit dem Verkäufer der Wohnung in ständiger Geschäftsbeziehung steht, wenn es den Erwerb der Mehrzahl der Wohnungen in einem Objekt finanziert oder wenn es die Auszahlung der Darlehensvaluta davon abhängig gemacht hat, dass der Darlehensnehmer einem Mietpool beitritt. Das Bestreben nach einer genügenden Absicherung des Kredits an der Stimmung ist banküblich und typischerweise mit der Rolle des Kreditgebers verknüpft (vergleiche Nobbe, a.a.O., S. 32 m.w.N.).

d) Die Beklagten befanden sich bei Abschluss des Darlehensvertrages auch in keinem schwer wiegenden, zur Aufklärung verpflichtenden Interessenkonflikt. Die H...-Gruppe ist, wie sich den Gerichtsakten entnehmen lässt, erst im Jahre 1999 insolvent geworden; die hier maßgeblichen Geschäfte sind bereits 1994 abgeschlossen worden. Anhaltspunkte für eine Abwälzung eines Risikos aus einem eigenen notleidenden Kreditengagement der Beklagten in Bezug auf die H... Gruppe zu diesem Zeitpunkt sind nicht ausgeführt.

4. Die Kläger haben gegen die Beklagte zu 1) keinen Anspruch auf Auszahlung eines abzurechnenden Bausparvertrages zur Nr. 4191919/1 01. Das Guthaben aus diesem Bausparvertrag sichert gemäß § 2 des Darlehensvertrages vom 9.8./17.09.1994 diesen Kredit (vgl. Anlage A7; 203, 204 GA I).

5. Auch das Hilfsvorbringen greift nicht durch.

a) Die Voraussetzungen für einen Rückgewähranspruch der Kläger aus § 3 Abs. 1 S. 1 HWiG lassen sich nicht feststellen. Die Behauptung der Kläger, der Zeuge U... K... sei im Juli 1994 mit dem Angebot zur Vermittlung einer fremdvermieteten Immobilie zum Zwecke der Steuerersparnis und der Altersvorsorge unbestellt an sie herangetreten (vgl. 9 GA), ist so nicht in Einklang zu bringen damit, dass sie bereits unter dem 16.03.1994 die als Anlage D1 bei der Akte befindliche vertrauliche Selbstauskunft unterzeichneten, am 21.03.1994 eine Beispielsrechnung für die streitgegenständliche Etagenwohnung entgegennahmen (vergleiche A2, 173 GA I) sowie am 25.03.1994 zahlreiche weitere anlagebezogene Urkunden fertigten oder fertigen ließen, wie beispielsweise das notarielle Angebot auf Abschluss eines Bauträgerkaufvertrages (Anlage A5, 181 GA I). Zudem hat das Landgericht für den Senat bindend (§ 529 Abs. 1 ZPO) ein erstes Gespräch zwischen den Klägern und dem Zeugen K... im März 1994 festgestellt.

Die von den Klägern behaupteten mündlichen Verhandlungen sind für den Abschluss des Darlehensvertrages durch ihre Annahmeerklärung am 17.09.1994 auch nicht ursächlich gewesen. Ein Widerrufsrecht i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HWiG setzt voraus, dass der Kunde durch mündliche Verhandlung im Bereich einer Privatwohnung oder an seinem Arbeitsplatz zu seiner späteren Vertragserklärung bestimmt worden ist. Dabei genügt es, dass er in eine Lage gebracht worden ist, in der er in seiner Entschließungsfreiheit, den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen, beeinträchtigt war. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den mündlichen Verhandlungen gem. § 1 S. 1 Nr. 1 HWiG und der Vertragserklärung wird für den Nachweis des Kausalzusammenhanges vom Gesetz nicht gefordert. Die von einem engen zeitlichen Zusammenhang ausgehende Indizwirkung nimmt allerdings mit zunehmendem zeitlichem Abstand ab und kann nach einer gewissen Zeit ganz entfallen. Welcher Zeitraum hierfür erforderlich ist und welche Bedeutung möglicherweise auch anderen Umständen im Rahmen der Kausalitätsprüfung zukommt, ist eine Frage des konkreten Einzelfalles (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2006 - XI ZR 119/05 = WM 2006, 1243).

Gemessen an diesen Grundsätzen lässt sich nicht feststellen, dass der Abschluss des Darlehensvertrages der Parteien unter dem Eindruck einer für Haustürgeschäfte typischen Überrumpelungssituation zustande gekommen ist. Hier lagen zwischen der urkundlich dokumentierten Selbstauskunft vom 16.03.1994, den zahlreichen Erwerbstätigkeiten im März 1994 und dem Abschluss des Darlehensvertrages durch ihre Annahmeerklärung am 17.09.1994 bereits sechs Monate. Überdies bestehen neben dem Schwinden der dadurch nachteilig betroffenen Indizwirkung weitere Umstände, die den von den Antragstellern behaupteten Kausalzusammenhang nachhaltig in Frage stellen. Dabei kann offen bleiben, ob ein Anscheinsbeweis zugunsten des in einer Haustürsituation geworbenen Verbrauchers nach der allgemeinen Lebenserfahrung gewöhnlich schon etwa nach einer Woche entfällt (s. etwa MüKo BGB Ulmer, 3. Aufl., § 1 HWiG, Rn. 17). Jedenfalls ist der hier in Rede stehende Zeitraum für eine solche Betrachtungsweise dann lang genug, wenn, wie hier, den Kausalzusammenhang in Frage stellende Umstände hinzutreten (vgl. BGH a.a.O.).

Die Antragsteller haben sich nicht wie typisch überrumpelte Verbraucher verhalten. Sie haben

- unabhängig von dem Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages vor dem Notar P... W...

- einen ausführlichen Risikohinweis ausdrücklich zur Kenntnis genommen. In diesem war umfangreich auf Schwankungen des Immobilienmarktes hingewiesen, auf die Möglichkeit eines Wertverlustes bei Veräußerung, auf das Risiko versteckter Immobilienmängel, ebenso wie auf die mögliche Beeinträchtigung der Wirtschaftlichkeit durch eine Finanzierung des Kaufpreises bezüglich der Anschaffungsnebenkosten bei zu wenig oder ohne Eigenkapital. Der Risikohinweis erstreckte sich ferner auf Unwägbarkeiten bei der Vermietbarkeit, bei öffentlichen Lasten sowie bei Instandhaltungsrücklagen, ebenso wie bei der steuerlichen Beurteilung. (vgl. Anlage D2). Ein Verbraucher, der ein Anlagegeschäft trotz dieser ausführlichen, umfangreichen und weitgehenden Risikobelehrung abschließt, tut dies regelmäßig bewusst. Hierbei bezieht er normalerweise auch die wirtschaftlich damit eng verbundene Finanzierungsentscheidung in seine Überlegungen mit ein.

b) Ein Rückzahlungsverweigerungsrecht nach § 9 Abs. 3 S. 1 VerbrKrG hinsichtlich des Kredites steht den Klägern nicht zu, ebenso wenig ein Neuberechnungsanspruch nach § 6 Abs. 2 S. 4 VerbrKrG wegen Fehlens der in § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 Buchstabe b) VerbrKrG geforderten Gesamtbetragsangabe. Die zuletzt genannte Bestimmung findet ebenso wie § 9 VerbrKrG auf den vorliegenden Kreditvertrag keine Anwendung, § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG. Der Kredit ist entsprechend dieser Bestimmung von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht, da die Vertragsparteien in § 2 des Darlehensvertrages eine Grundschuldeintragung zu Gunsten der Beklagten zu 1) vereinbart haben. Das Darlehen vom 9.8./17.09.1994 ist auch gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG zu den für Grundpfandkredite üblichen Bedingungen gewährt worden. Der effektive Jahreszins ist mit einer zehnjährigen Bindung in Höhe von 8,49% jährlich vereinbart gewesen (A7, 202 GA I) bei einer oberen Streubreite der Soll-Zinsen für vergleichbare Hypothekarkredite von 8,85% im August 1994 und von 9,21% im September 1994 (www.bundesbank.de/statistik/statistik_zeitreihen).

c) Einen sonstigen Einwendungsdurchgriff aus anderen Rechtsgründen, insbesondere nach Treu und Glauben (§ 242 BGB), hat das Landgericht mit zutreffender Begründung verneint. § 9 VerbrKrG enthält eine Ausnahmeregelung, die nicht analogiefähig ist. Im Streitfall sind zudem keine gesetzlichen Regelungslücken zu Tage getreten, die auf diesem Wege geschlossen werden könnten und müssten.

6. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, da ihre Entscheidung von keiner Beantwortung einer höchstrichterlich bisher noch nicht entschiedenen Frage abhängt. Sie gibt auch keine Veranlassung, in den berührten Rechtsgebieten neue Leitsätze aufzustellen, Gesetzeslücken zu füllen oder von höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung abzuweichen. Die Feststellungen des Senates, namentlich zu einer arglistigen Täuschung, beruhen auf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalles.

Der Gebührenstreitwert wird auf bis zu 350.000 € festgesetzt.

 Bezifferter Zahlungsantrag zu 1) 131.748,42 €
Freistellungsantrag/negative Feststellungsklage zu 2) und 3) 153.898,86 €
Zahlungsanspruch Bausparguthaben, Antrag zu 5) 21.779,55 €
Schadensersatzhaftung, Antrag zu 6) 15.389,89 €
Zinsdifferenz, Antrag zu 7 b) (geschätzt) 25.000,00 €
Summe347.816,72 €

Die Anträge zu 2) und zu 3) betreffen das gleiche wirtschaftliche Interesse. Der Zug-um-Zug-Vorbehalt ist streitwertneutral. Der Antrag zu 4) auf Feststellung des Annahmeverzuges hat nur vollstreckungsrechtliche Bedeutung und wirkt hier nicht streitwerterhöhend. Der Hilfsantrag zu 7a) ist mit vorrangig beanspruchten Zahlungen wirtschaftlich identisch.

Ende der Entscheidung

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