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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 05.08.2009
Aktenzeichen: 3 U 110/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 539
BGB § 601
BGB §§ 604 f.
BGB §§ 677 ff.
BGB § 601
BGB § 684
BGB § 685
BGB § 685 Abs. 1
BGB §§ 812 ff.
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1
BGB § 812 Abs. 1 Satz 2 1. Alt.
BGB § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt.
BGB §§ 946 ff.
BGB § 951
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) wird das Grund- und Vorbehaltsurteil des Landgerichts Potsdam vom 10. Juni 2008 - 12 O 595/06 - abgeändert und die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils vollstreckende Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger war mit der Tochter der Beklagten zu 1) und 2) verheiratet. Er nimmt die Beklagten nach dem Scheitern der Ehe auf Ausgleichszahlungen von insgesamt 123.800,00 € für werterhöhende Ausbauarbeiten am Wohnhaus der Beklagten in Anspruch.

Das Wohnhaus der Beklagten war in dem streitgegenständlichen Zeitraum seit 1998 an dem zur Straße gelegenen Ende im Erdschoss und Dachgeschoss teilweise ausgebaut und wurde zunächst von den Beklagten mit ihrer Tochter bewohnt. Nach der Entstehung persönlicher Beziehungen zwischen der Tochter und dem Kläger zogen beide 1998 in die bisher von den Beklagten genutzten Räume im Dachgeschoss des Hauses. In der Folgezeit kam es dort zu ersten Erweiterungs- und Umbauarbeiten, bei denen in dem bisher nicht ausgebauten Teil des Dachraums zwei weitere Zimmer entstanden, die seit 1999 ebenfalls der Kläger und die Tochter der Beklagten bewohnten. Nachdem beide 2001 geheiratet hatten und 2002 eine gemeinsame Tochter geboren worden war, begann 2004 ein zweiter Ausbau, bei dem der restliche noch unbewohnte Dachraum ausgebaut und mit den zuvor bereits bewohnten Teilen zu einer ca. 220 qm großen Wohnung für die Familie des Klägers erweitert wurde.

Im August 2006 trennten sich die Eheleute und der Kläger zog am 15.08.2006 aus der Familienwohnung aus, die seither von der Tochter der Beklagten und der 2002 geborenen Tochter des Klägers bewohnt wird.

Der Kläger hat behauptet, über die 1998 zur Nutzung übernommenen Gebäudeteile sei ein Mietvertrag geschlossen worden. Die beiden 1998 durch seine Ausbauleistungen neu geschaffenen Räume hätten eine Wertsteigerung des Grundstücks von 11.100,00 € bewirkt. Um weitere 112.700,00 € hätten seine Ausbauarbeiten ab 2004 den Wert des Hauses der Beklagten erhöht.

Die Beklagten haben das anspruchsbegründende Vorbringen des Klägers bestritten, namentlich die Ausführung und den Umfang der behaupteten Leistungen und die Aktivlegitimation des Klägers. Sie haben ferner geltend gemacht, unter Berücksichtigung einer auf ihrem Grundstück lastenden Grundschuld zur Absicherung der Finanzierung für die Ausbauarbeiten sei eine Wertsteigerung des Grundstücks nicht eingetreten. Schließlich haben sie verschiedene Gegenforderungen hilfsweise zur Aufrechnung gestellt.

Mit dem angefochtenen Grund- und Vorbehaltsurteil, auf das der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das Landgericht die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; zugleich hat es den Beklagten die Rechte aus den erklärten Aufrechnungen vorbehalten.

Das Landgericht hält den Anspruch des Klägers dem Grunde nach gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB (bereicherungsrechtliche Rückforderung wegen Zweckverfehlung) für begründet. Die dafür erforderliche Zweckvereinbarung sei stillschweigend zustande gekommen und darauf gerichtet gewesen, eine Familienwohnung für den Kläger, seine Frau und deren beider Tochter zu schaffen. Den Arbeiten habe damit die gemeinsame Vorstellung vom Fortbestand der Ehe zugrunde gelegen. Unabhängig von den Gründen der Trennung des Ehepaars sei dieser Zweck mit dem Scheitern der Ehe entfallen, so dass die durch die Ausbauleistungen des Klägers eingetretene Bereicherung - zu deren Höhe es noch weiterer tatsächlicher Feststellungen bedürfe - an den Kläger herauszugeben sei.

Die Beklagten zu 1) und 2) machen mit ihren jeweils selbständig gegen das Urteil eingelegten Berufungen in der Sache übereinstimmend geltend, über die Räume im Dachgeschoss sei mangels vereinbarter Mietzinsen kein Mietvertrag zustande gekommen. Eine von der Familie des Klägers monatlich geleistete Zahlung von 250,00 € sei vereinbarungsgemäß kein Nutzungsentgelt gewesen, sondern eine Pauschale für alle Verbrauchs- und sonstigen Betriebskosten. Die ab 2004 eingeleiteten Arbeiten seien vom Kläger und seiner Ehefrau gemeinsam durchgeführt und finanziert worden. Der mit diesen Arbeiten verbundene Zweck, nämlich die mit der Geburt des gemeinsamen Kindes als erforderlich betrachtete Schaffung einer Familienwohnung, sei erreicht worden und bestehe angesichts der Wohnnutzung durch die Kindesmutter und die gemeinsame Tochter fort. Das fortgesetzte Nutzungsverhältnis sei als Leihe zu qualifizieren; insbesondere werde unverändert eine Pauschale für Heizung und Betriebskosten entrichtet, nicht aber ein Nutzungsentgelt.

Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen jeweils gleichlautend,

die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 10.06.2008 abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Er ist der Ansicht, das Landgericht habe mit Recht die von letzterem zitierte Entscheidung des OLG Frankfurt am Main auf die vorliegende Konstellation übertragen. Zudem seien auch die Rechtsgedanken der neuesten Rechtsprechung des BGH zu unbenannten Zuwendungen unter Lebenspartnern entsprechend anzuwenden; der Kläger habe bei dem Ausbau erkennbar auch den Zweck verfolgt, an den entstehenden Räumlichkeiten dauerhaft zu partizipieren, was die Beklagten durch Entgegennahme der Leistungen gebilligt hätten. Dieser Zweck sei verfehlt worden.

Für die Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen und für weitere Einzelheiten der Prozessgeschichte verweist der Senat auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den weiteren Akteninhalt.

II.

Beide Beklagten haben jeweils selbständig die statthafte Berufung form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

Die zulässigen Rechtsmittel haben auch in der Sache Erfolg, weil der in der angefochtenen Entscheidung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärte Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagten zumindest derzeit nicht besteht.

1. Dem Kläger steht zurzeit bereits dem Grunde nach kein Zahlungsanspruch gegen die Beklagten im Hinblick auf die 2004 begonnenen Umbauarbeiten zu. Unabhängig von dem Ausmaß der vom Kläger erbrachten Ausbauleistungen und von einer etwa durch diese Leistungen eingetretenen Wertsteigerung des Hausgrundstücks der Beklagten fehlt es für den mit der Klage verfolgten Ausgleichsanspruch des Klägers an einer Rechtsgrundlage. Zwischen den Parteien besteht weder ein vertragliches noch ein gesetzliches Schuldverhältnis, das die Beklagten zur Zahlung an den Kläger verpflichtet. Auch die Voraussetzungen einer gegenüber dem Kläger auszugleichenden ungerechtfertigten Bereicherung der Beklagten liegen derzeit nicht vor.

a. Ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung steht dem Kläger nicht zu.

Allerdings nutzte der Kläger mit seiner Familie im Jahr 2004 bei Beginn der Ausbauarbeiten des Dachraums zur künftigen Wohnung die ihnen bis dahin zur Verfügung stehenden Räume bereits auf der Grundlage eines Vertrages. Das vertragliche Nutzungsverhältnis war mit den Beklagten bereits 1998 begründet worden, als deren Tochter zusammen mit dem Kläger in das Dachgeschoss des Hauses einzog. Hatte auch die Tochter bis dahin im Haus der Beklagten gewohnt, ohne dass dafür ein eigenes Vertragsverhältnis erkennbar geworden wäre, so stellte bei Würdigung aller Umstände die Überlassung von Wohnräumen an beide Partner - Tochter und den Kläger - kein reines Gefälligkeitsverhältnis mehr dar. Den Beklagten und der entstehenden Familie des Klägers ging es einvernehmlich um die Schaffung stabiler und rechtssicherer Wohnverhältnisse. Die Tochter der Beklagten und der Kläger als ihr künftiger Ehemann sollten auf der Grundlage eines rechtlich bindenden Verhältnisses die Nutzung der Räume dauerhaft beanspruchen können.

Das dadurch mit den Beklagten begründete Vertragsverhältnis beschränkte sich aber auf Regelungen zur Nutzung der vorhandenen Räume. Es bestehen keine Anhaltspunkte für weitergehende Vereinbarungen zwischen dem Kläger und den Beklagten, insbesondere nicht für solche Regelungen, die künftig bevorstehende Ausbauarbeiten betroffen hätten und mit denen etwa Fragen der Bezahlung oder des Wertausgleichs für solche Maßnahmen geklärt worden wären.

Unabhängig von der genauen Rechtsnatur des 1998 geschlossenen Vertrages beschränkte sich sein Inhalt auf die familiär motivierten Zwecke einer Gebrauchsüberlassung. Die Beklagten haben dann im Anschluss an diese Vereinbarung über die Überlassung des Dachbodens zu Wohnzwecken später auch die Ausbauarbeiten im Hinblick auf die familiäre Verbundenheit geduldet; Vergütungs- oder Ersatzansprüche waren in das so ausgestaltete vertragliche Nutzungsverhältnis aber nicht einbezogen.

b. Dem Kläger steht wegen des vorgenommenen Ausbaus auch kein Zahlungsanspruch aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis einer Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß den §§ 677 ff. BGB zu. Nach diesen Regelungen kommt zwar grundsätzlich ein Ausgleich über entsprechende gesetzliche Verweisungen sowohl für Aufwendungsersatzansprüche in einem Mietverhältnis nach § 539 BGB als auch für Verwendungsersatzansprüche in einem (unentgeltlichen) Leihverhältnis gemäß § 601 BGB in Betracht; die Voraussetzungen eines Ersatzanspruchs nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag liegen aber nicht vor.

Nicht anzunehmen ist insoweit bereits, dass der Kläger bei seinen Leistungen ein im Rechtssinne "fremdes Geschäft" führen wollte, nämlich ein solches der Beklagten. Der erforderliche Fremdgeschäftsführungswille wäre zu vermuten, wenn es sich um ein Geschäft gehandelt hätte, dass zumindest als "auch fremd" anzusehen war. Umfangreiche Bauarbeiten in einem fremden Haus können zwar im Einzelfall als ein - mindestens "auch"- fremdes Geschäft angesehen werden, nämlich als ein solches des Hauseigentümers; in der hier vorliegenden Konstellation erscheint dies aber zweifelhaft. Der Kläger gestaltete vorrangig eine ihm eingeräumte Nutzungsbefugnis zu seinem eigenen Vorteil aus, indem er Räumlichkeiten herstellte, die bei wirtschaftlicher Betrachtung "seine Wohnung" waren bzw. werden sollten. Er unternahm einen Ausbau, den die Beklagten nicht verlangten, sondern (nur) duldeten, und auf dessen Ergebnis sie selbst angesichts des bereits begründeten Nutzungsverhältnisses in absehbarer Zeit keinen eigenen Zugriff erhalten sollten.

Selbst wenn aber gleichwohl von einem Fremdgeschäftsführungswillen des Klägers auszugehen wäre, steht seinem Ersatzanspruch jedenfalls die Regelung des § 685 BGB entgegen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die danach erforderliche Absicht des Geschäftsführers, vom Geschäftsherrn Ersatz zu verlangen, ist der jeweilige Zeitpunkt der Vornahme des Geschäfts. Ein solcher Wille des Klägers, die Beklagten auf Ersatz in Anspruch zu nehmen, ist aber im Zusammenhang mit den 2004 begonnenen Arbeiten nicht erkennbar geworden. Der Kläger und seine Ehefrau haben alle für den Ausbau benötigten Kreditmittel ohne die Beklagten aufgenommen. Sie wollten als Eheleute den Ausbau der künftigen Familienwohnung selbst finanzieren. Die Beklagten sollten sich unmittelbar im Innenverhältnis zum Kläger an den Kosten der Maßnahme nicht beteiligen; sie traten stattdessen nur gegenüber der Bank mit einer Grundsschuld als Sicherungsgeber auf. Nachdem aber der Kläger und seine Ehefrau alleinige Nutznießer des Ausbaus werden sollten, haben alle Beteiligten außerhalb der Stellung einer dinglichen Sicherheit keinen Anlass gesehen, die Beklagten an dem wirtschaftlichen Aufwand der Arbeiten zu beteiligen. Für eine Absicht des Klägers, die Beklagten auf Ersatz des wirtschaftlichen Wertes in Anspruch zu nehmen, fehlt damit im maßgeblichen Zeitpunkt bis 2006 jeder Anhaltspunkt.

Nach § 685 Abs. 1 BGB sind damit alle Ansprüche aus einer möglichen Geschäftsführung ohne Auftrag gesperrt. Außer den Verwendungsersatzansprüchen (§ 683 BGB) erfasst dies auch mögliche Bereicherungsansprüche über § 684 BGB (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl., Rz. 1 zu § 685 BGB).

c. Entgegen der Annahme des Landgerichts sind im Verhältnis zwischen dem Kläger und den Beklagten derzeit auch nicht die Voraussetzungen einer ungerechtfertigten Bereicherung im Sinne der §§ 812 ff. BGB erfüllt.

Den Ausbauarbeiten des Klägers lag die mit den Beklagten getroffene Abrede zugrunde, ihm und seiner Familie den Dachraum zunächst zum Ausbau und nach Schaffung einer Familienwohnung zur dauerhaften Wohnnutzung zu überlassen. Eine derartige Abrede zwischen den Eigentümern eines Hauses und deren Schwiegersohn kann als Leihe qualifiziert werden (BGH NJW 1985, 313 ff.; BGHZ 111, 125 ff.). Im Hinblick auf den nach dem Vertragsschluss erfolgenden Ausbau des zunächst noch ungenutzten Dachraums erfolgt dabei keine Festlegung eines Nutzungsentgelts. Die Einigung auf den Leihvertrag berücksichtigt stattdessen die erforderlich werdenden Investitionen des Entleihers; sie ist darauf gerichtet, dass eine Wohnnutzung erst nach der Vornahme von Arbeiten möglich wird, die der Entleiher selbst finanzieren soll, weshalb er dann nach der entsprechenden Veranlassung aber auch kein (weiteres) Entgelt für die - insoweit selbst geschaffene - Nutzungsmöglichkeit zahlen muss.

Das so gestaltete Leihverhältnis stellt damit die vertragliche Grundlage für die nachfolgenden Ausbauarbeiten dar. Die damit einhergehende Wertsteigerung des ausgebauten Hauses beruht dann auf einer Leistung, die in dem Leihvertrag ihren rechtlichen Grund hat; der entsprechende Vermögenszuwachs erfolgt also nicht ohne Rechtsgrund im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Abrede zwischen Hauseigentümer und Leistendem eine Rechtspflicht zur Vornahme des Ausbaus resultiert oder ob nur eine allgemeine Gestattung und Duldung des Ausbaus vereinbart ist, bei der Zeitpunkt, Umfang und nähere Gestaltung der Arbeiten dem Entleiher überlassen bleiben. Entscheidend ist allein der Umstand, dass die Arbeiten - wenn sie denn erfolgen - gerade im Hinblick auf das vertragliche Leihverhältnis und die daraus abgeleitete Erwartung unternommen werden, mit der eigenen Familie die entstehenden Räume auf Dauer nutzen zu wollen und zu dürfen (BGH a.a.O.).

Der danach im Zeitpunkt der Leistung bestehende rechtliche Grund ist auch nicht im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. BGB weggefallen. Der BGH (a.a.O.) hat zwar im Rechtsinne den Wegfall des ursprünglich bestehenden rechtlichen Grundes in ein Fall für möglich gehalten, in dem die ausgebauten Räume von keinem Mitglied der ursprünglich nutzenden Familie mehr bewohnt werden, und anschließend der Hauseigentümer in anderer Weise Nutzen aus dem nun vorhandenen Ausbau zieht. Ein solcher Ausgleich richtet sich allerdings nicht - wie hier vom Kläger geltend gemacht - nach einer Wertsteigerung des Grundstücks, sondern nach den Grundsätzen, die für den Ausgleich von Investitionsleistungen des Mieters bei vorzeitiger Beendigung eines langfristig geplanten Mietverhältnisses gelten. Unter diesen Gesichtspunkten kann aber dem Kläger bereits deshalb kein Anspruch gegen die Beklagten zustehen, weil es an einer vorzeitigen Beendigung des Nutzungsverhältnisses fehlt. Der von den Beklagten mit dem Kläger und seiner damaligen Frau geschlossene Vertrag ist ein einheitliches Rechtsverhältnis, das in seinem Fortbestand nicht teilbar ist. Der Kläger trägt auch selbst keinen rechtserheblichen Beendigungsgrund für das vertragliche Nutzungsverhältnis vor, sondern verweist allein auf seinen Auszug und die daraus sich ergebende tatsächliche Folge, dass ihm selbst derzeit weitere Nutzungen aus der ausgebauten Wohnung nicht (mehr) zugute kommen. Dies genügt aber für den Wegfall des rechtlichen Grundes nicht.

Der Umstand, dass einer der Entleiher die Nutzung aufgibt und die Räume verlässt, ändert nichts am rechtlichen Fortbestand des Leihverhältnisses, dessen Beendigung sich ausschließlich nach den §§ 604 f. BGB richtet. Selbst wenn man ausnahmsweise ein Ausscheiden des Ehemanns aus dem fortgesetzten Nutzungsverhältnis zulassen wollte, um den Inhalt des Vertrages den dauerhaft zu erwartenden tatsächlichen Verhältnissen der getrennten Ehepartner anpassen zu können, würde dies keinen Wegfall des Rechtsgrundes bedeuten, solange das - als rechtlicher Grund insoweit unteilbare - Rechtsverhältnis mit der Ehefrau fortgesetzt wird (BGH a.a.O.). Diesen Grundsätzen folgen auch die obergerichtlichen Entscheidungen, in denen Bereicherungsansprüche eines Schwiegersohns gegen die Schwiegereltern im Einzelfall zuerkannt worden sind. Den Entscheidungen lagen stets Konstellationen zugrunde, in denen die Nutzung der ausgebauten Räume durch den Leistenden und seine Familie vollständig aufgegeben war und in denen der Hauseigentümer anderweitigen Nutzen aus dem Ausbau ziehen konnte (etwa durch einen ertragsreicheren Verkauf des Objektes; vgl. OLG Oldenburg NJW-RR 2008, 503 f.).

Ein solcher Bereicherungsanspruch kommt also zwar grundsätzlich zugunsten des Klägers in Betracht; derzeit liegen die erforderlichen Voraussetzungen aber bereits dem Grunde nach nicht vor, weil das Nutzungsverhältnis über die ausgebauten Räume mindestens insoweit fortbesteht, als die geschiedene Ehefrau des Klägers mit dem gemeinsamen Kind dort wohnt.

Entgegen der Annahme des Landgerichts liegen schließlich auch die Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs wegen "Zweckverfehlung" (§ 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB) nicht vor. Im Ausgangspunkt zutreffend geht dabei auch das Landgericht davon aus, dass als Grundlage eines solchen Anspruchs wegen Zweckverfehlung eine entsprechende Zweckvereinbarung der Beteiligten des Leistungsverhältnisses getroffen worden sein muss. Eine solche Zweckvereinbarung ist vorliegend aber nicht feststellbar. Das Landgericht nimmt an, ein derart vereinbarter Zweck der Leistung liege ausgehend von dem Umstand, dass die Beteiligten eine dauerhaft zur Nutzung durch die Familie des Klägers geeignete Wohnung schaffen wollten, deshalb vor, weil eine gemeinsame Vorstellung von dem Fortbestand der Ehe des Klägers geherrscht habe (LG U5). Dies genügt für das Vorliegen einer Zweckvereinbarung nicht.

Für die Zurückforderung einer Leistung wegen Zweckverfehlung ist es nicht ausreichend, dass gemeinsame Vorstellungen sich letztlich nicht erfüllt haben; stattdessen müssen beide an dem Leistungsverhältnis beteiligten Seiten zum Ausdruck gebracht haben, den Bestand der Vermögensverschiebung von der Erreichung eines übereinstimmend in Aussicht genommenen Zwecks abhängig machen zu wollen.

Bei Anlegung dieses Maßstabes ist für die vom Landgericht herangezogenen Erwägungen zu unterscheiden: Der Zweck, eine für die Familie des Klägers geeignete Wohnung zu schaffen, ist offensichtlich vom Kläger und von den Beklagten erkannt, akzeptiert und verfolgt worden. Dieser Zweck wurde allerdings auch erreicht. Der Auszug des Leistenden aus der ausgebauten Wohnung ändert an dieser Zweckerreichung nichts. Selbst der Auszug aller Familienmitglieder würde keine Zweckverfehlung bedeuten, sondern - entsprechend den obigen Ausführungen - mit dem Ende des auf Dauer geplanten Nutzungsverhältnisses allenfalls einen Wegfall des Rechtsgrundes darstellen.

Demgegenüber erscheint der Fortbestand der Ehe des Klägers schon nicht als ein im Rechtssinne tauglicher Zweck, auf den sich die Schaffung der Räumlichkeiten im Dachgeschoss richten und auswirken konnte. Eine Ehe kann sich aus unterschiedlichen Gründen mehr oder weniger harmonisch entwickeln und dementsprechend länger oder kürzer Bestand haben. Derartige Entwicklungen stehen insbesondere nicht in einem unmittelbaren Abhängigkeitsverhältnis zu einer bestimmten Wohnsituation. Dass die Eheleute bei Beginn der Ausbauarbeiten 2004 Zukunftsplanung für ihre Familie von dem weiteren Bestand ihrer Verbindung ausgegangen sind, lässt nicht darauf schließen, ein solcher Zusammenhang habe auch im Verhältnis zu den Schwiegereltern des Klägers als ein mit diesen vereinbarter Zweck im Raume gestanden. Eine Zweckvereinbarung der Parteien, die nicht erreicht worden wäre, liegt damit nicht vor.

d. Ein anderes Ergebnis lässt sich auch nicht unter Hinweis auf die im angefochtenen Urteil und in der Berufungsbegründung angeführte Rechtsprechung begründen. Die in Bezug genommenen Entscheidungen betreffen jeweils in entscheidungserheblichen Punkten andere Konstellationen und sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

Im Fall des OLG Frankfurt am Main (FamRZ 2005, 1833 f.) lag, verglichen mit dem Begehren des Klägers, genau die umgekehrte Ausgangslage zugrunde, weil dort nämlich der Schwiegervater den Wert des im Alleineigentum seines Schwiegersohnes befindlichen Grundstücks durch entsprechende Arbeiten erhöht hatte. Das OLG Frankfurt am Main nahm an, der Zweck der Arbeiten des Schwiegervaters habe in der Begünstigung der eigenen Tochter gelegen. Dieser habe zwar nach der Vorstellung des Vaters kein im Wert erhöhtes Eigentum zuwachsen sollen, wohl aber die Möglichkeit zur dauerhaften Eigennutzung des vom Vater investierten Arbeitsergebnisses. Wenn vor einem solchen Hintergrund die Ehe scheitert, die Tochter des Leistenden auszieht und das im Wert erhöhte Alleineigentum dem Schwiegersohn verbleibt, zu dem der Leistende kein eigenes Näheverhältnis hat, mag eine Zweckverfehlung gegeben sein. Für die hier vorliegende umgekehrte Konstellation besagt dies aber nichts.

In seiner Entscheidung vom 04.04.1990 (BGHZ 111, 125 ff.) gelangt der BGH zwar im Ergebnis zum Bestehen eines Ausgleichsanspruchs des Schwiegersohnes, der aus der zuvor ausgebauten Wohnung ausgezogen ist; Grundlage dafür ist aber der dort nach Maßgabe des § 812 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. BGB festgestellte Wegfall des rechtlichen Grundes. Das nach dem Auszug des Bereichungsgläubigers zunächst mit der Ehefrau fortgesetzte Leihverhältnis war später aufgehoben und durch ein neu vereinbartes Mietverhältnis ersetzt worden. Einen vergleichbaren Umstand, als dessen Folge die ursprüngliche Grundlage der Nutzung entfallen ist und die Beklagten sich zwischenzeitlich den im Ausbau verkörperten wirtschaftlichen Wert tatsächlich zunutze machen, trägt der Kläger hier aber nicht vor.

Auch aus dem unter anderem in NJW 1989, 2745 ff. veröffentlichten Fall des BGH lässt sich entgegen der Meinung des Klägers für sein Begehren nichts herleiten. Die dort streitgegenständlichen Arbeiten waren nach den Feststellungen des Gerichts nicht allein im Hinblick auf eine Nutzung des Ausbaus als Familienwohnung erfolgt, sondern in der konkret begründeten Erwartung des Eigentumserwerbs im Wege der Erbschaft. Zerschlägt sich eine solche konkret begründete Aussicht, mag tatsächlich ein Zweck im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2, 2.Alt. BGB nicht erreicht worden sein. Ein derartiger Umstand fehlt aber vorliegend.

Die weitere Entscheidung des BGH - unter anderem veröffentlicht in NJW 2008, 3277 - betrifft schließlich nicht das Verhältnis von Schwiegereltern zu der Folgegeneration, sondern unmittelbar das Verhältnis der Partner einer Lebensgemeinschaft. Hier gelten vollkommen andere Kriterien bereits deshalb, weil die Erwartungen der unmittelbar Beteiligten einer Partnerschaft zu deren Bestand und Fortdauer nicht mit den Motiven vergleichbar sind, die auf Seiten der Eltern eines Ehepartners für dessen Unterstützung maßgebend sind. Die Schwiegereltern wird bei ihren Dispositionen regelmäßig der Wunsch leiten, dem eigenen Kind in dessen Partnerschaft oder den Enkelkindern Gutes zu tun. Entgegen der nicht näher begründeten Auffassung des Klägers sind solche Entscheidungen mit "unbenannten Zuwendungen", die Ehegatten oder Partner einer anderen Lebensgemeinschaft untereinander austauschen, in keiner Weise vergleichbar.

e. Von einem Anspruch gegen die Beklagten aus § 951 BGB geht der Kläger offenbar selbst nicht aus; sein Sachvortrag ist nicht auf den Einbau von in seinem Eigentum befindlichem Material und den dadurch etwa entstandenen Rechtsverlust nach den §§ 946 ff. BGB ausgelegt.

In jedem Fall scheidet ein entsprechender Ersatzanspruch für einen etwaigen Rechtsverlust gemäß § 951 BGB aus, weil diese Vorschrift einen Fall der Eingriffskondiktion regelt, der von dem hier vorliegenden Leistungsverhältnis zwischen den Parteien verdrängt wird (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 68. Aufl., Rz. 3 zu § 951 BGB).

f. Auch der Hinweis des Klägers auf die Grundsätze zu Wegfall bzw. Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Eine gemeinsame Geschäftsgrundlage, deren Störung bzw. Wegfall beide Parteien bei voraussehender Berücksichtigung zu einer anderen Abrede geführt hätte, ist nicht erkennbar.

Zweifelhaft ist bereits, ob die hiesigen Parteien bei den maßgeblichen Abreden überhaupt den jetzt eingetretenen Fall bedacht haben oder bedenken wollten, es könne zu so starken Spannungen in der Ehe des Klägers kommen, dass die Ehe scheitert und der Kläger aus der Wohnung auszieht.

Selbst wenn aber die dem Rechtsgeschäft zugrunde liegende Vorstellung beider Seiten auf den Fortbestand der Ehe gerichtet gewesen sein sollte, könnte der Kläger unter dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage nur eine solche Anpassung verlangen, auf die sich die Beklagten redlicherweise im Falle der Berücksichtigung dieser Störung von Anfang an hätten einlassen müssen. Die vom Kläger verlangten Ausgleichszahlungen würden jedoch nicht zu einer solchen Anpassung führen. Die Vorstellung des Klägers läuft in diesem Punkt darauf hinaus, dass sich die Beklagten mit einem erheblichen eigenen wirtschaftlichen Risiko an dem "Erfolg" seiner Ehe hätten beteiligen wollen, der für sie nicht vorhersehbar und nicht beeinflussbar war. Die Beklagten hatten für eine derartige Risikoübernahme auch deshalb keinerlei Anlass, weil sie mit dem speziell für die Belange und Bedürfnisse der Familie des Klägers ausgebauten Dachraum außerhalb der familiären Nutzung nichts weiter anfangen konnten und wollten. Der eigene Wohnbedarf der Beklagten war seit langer Zeit im eigenen Haus anderweitig gedeckt. Die Beklagten hatten keinen Grund, für einen von ihnen selbst nicht benötigten Ausbau ein für sie nicht kalkulierbares wirtschaftliches Risiko zu übernehmen.

2. Auch für die bereits 1998 anlässlich des Einzuges des Klägers in das Haus der Beklagten veranlassten Maßnahmen stehen dem Kläger keine Zahlungsansprüche zu. Die Ausführungen unter Ziffer 1. gelten erst recht für etwaige frühere Ausbauarbeiten des Klägers.

Die Renovierung der dem Kläger und der Tochter der Beklagten 1998 überlassenen Räume und die Erweiterung der Wohnung um zwei zusätzliche Räume hatten ihre rechtliche Grundlage ebenfalls in der Vereinbarung zur entsprechenden Nutzungsüberlassung. Auch insoweit führen die gesetzlichen Verweisungen aus dem Vertragsverhältnis gemäß § 539 BGB bzw. § 601 BGB in das Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag, wo den Ansprüchen des Klägers die Regelung des § 685 Abs. 1 BGB entgegensteht.

Betreffend bereicherungsrechtliche Ansprüche ist für die Arbeiten aus dem Jahre 1998 noch deutlicher zu erkennen, dass keine Zweckverfehlung vorliegt; denn die Beklagten verweisen insoweit mit Recht darauf, dass der Kläger die 1998 ausgebauten Räume bis zu seinem Auszug im August 2006 (mit der Familie) genutzt hat, weshalb der Zweck des Ausbaus erreicht worden ist.

3. Die Kostenentscheidung folgt § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.

4. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Das Berufungsurteil beruht im Kern auf einer Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls. Eine Abweichung in der Rechtsanwendung gegenüber vergleichbar gelagerten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes oder gegenüber anderen Oberlandesgerichten ist nicht ersichtlich.

5. Der Gebührenstreitwert wird auf 123.800,00 € festgesetzt. Maßgeblich ist der Wert des mit der Klage verfolgten Zahlungsanspruchs. Der Umstand, dass das Landgericht zunächst ein Grundurteil erlassen hat, bei dem die Fragen der Anspruchshöhe dem nachfolgenden Verfahren vorbehalten bleiben, lässt den durch das Zahlungsbegehren bestimmten Streitwert unberührt.

Ende der Entscheidung

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