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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 23.04.2008
Aktenzeichen: 3 U 115/07
Rechtsgebiete: BGB, BGB-InfoV, VerbrKrG
Vorschriften:
BGB § 247 | |
BGB § 312 | |
BGB § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 | |
BGB § 312 a | |
BGB § 355 | |
BGB § 355 Abs. 1 | |
BGB § 355 Abs. 1 Satz 2 | |
BGB § 355 Abs. 2 Satz 1 | |
BGB § 358 | |
BGB § 358 Abs. 1 | |
BGB § 358 Abs. 2 Satz 1 | |
BGB § 358 Abs. 3 | |
BGB § 358 Abs. 3 Satz 1 | |
BGB § 358 Abs. 3 Satz 2 | |
BGB § 358 Abs. 5 | |
BGB § 359 | |
BGB § 495 Abs. 1 | |
BGB § 499 Abs. 2 | |
BGB § 500 | |
BGB-InfoV § 14 | |
VerbrKrG § 9 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil
3 U 115/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht
Anlage zum Protokoll vom 23.04.08
Verkündet am 23.04.08
In dem Rechtsstreit
hat der 3. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts unter Mitwirkung der Richter am Oberlandesgericht Jalaß und Hüsgen sowie des Richters am Amtsgericht Cablitz auf die mündliche Verhandlung vom 02. April 2008
für Recht erkannt:
Tenor:
I. Auf die Berufung der Beklagten zu 2. wird das am 31. Mai 2007 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - 12 O 448/06 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, den Pkw Suzuki Swift, Fahrzeugidentitätsnummer: ..., amtliches Kennzeichen ..., Fahrzeugbriefnummer: ..., Erstzulassung 21.8.1997, an die Klägerin nebst Schlüsseln und Fahrzeugbrief herauszugeben und zu übereignen.
2. Die Erfüllung bezüglich der unter Ziffer 1. ausgesprochenen Verurteilung kann nur binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils erfolgen.
3. Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, nach fruchtlosem Ablauf der Frist gemäß Ziffer 2 an die Klägerin 2.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB nach 15 Tagen ab Rechtskraft des Urteils zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten der 1. Instanz tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin der Beklagte zu 1. zu 29 % und die Klägerin zu 71 %.
Von den Kosten der 2. Instanz tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin der Beklagte zu 1. zu 10 % und die Klägerin zu 90 %.
Der Beklagte zu 1. trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. werden der Klägerin auferlegt.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin den zwischen ihr und der Beklagten zu 2. am 14.3.2006 geschlossenen Leasingvertrag über einen Neuwagen Nissan Micra wirksam widerrufen hat. Zur näheren Darstellung des Tatbestandes und der erstinstanzlichen Prozessgeschichte wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfange stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe gegenüber dem Beklagten zu 1. einen Anspruch auf Herausgabe und Rückübereignung des unter dem 28.02.2006 in Zahlung gegebenen Pkw Suzuki Swift sowie gegenüber der Beklagten zu 2. einen Anspruch auf Feststellung, dass sie den zwischen ihr und der Beklagten zu 2. geschlossenen Leasingvertrag wirksam widerrufen habe und dieser nicht mehr bestehe. Der Klägerin stehe ein Widerrufsrecht gemäß den §§ 500, 495 Abs. 1, 355 BGB zu. Dieses Widerrufsrecht habe sie fristgemäß mit Schreiben vom 07.04.2006 ausgeübt. Eine qualifizierte Belehrung mit dem Hinweis, im Falle eines Widerrufs an die Neuwagenbestellung gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht gebunden zu sein, enthalte der von ihr unterschriebene Leasingantrag nicht. Die zweiwöchige Frist habe somit nicht zu laufen begonnen. Die Voraussetzungen für ein Verbundgeschäft gemäß § 358 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB seien erfüllt. Die Beklagte zu 2. habe sich beim Abschluss des Finanzierungsleasingvertrages des Beklagten zu 1. bedient. Es sei auch nicht zutreffend, dass die Klägerin lediglich einen Vertrag unterschrieben habe. Dagegen spreche schon die Urkundslage.
Das landgerichtliche Urteil, auf das im Übrigen wegen der Entscheidungsgründe im Einzelnen Bezug genommen wird, ist den Beklagten zu 1. und 2. am 06.06.2007 (Bl. 112 d. A.) zu Händen ihres erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten zugestellt worden. Die Beklagten zu 1. und 2. haben am 06.07.2007 mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 123 d. A.). Der Beklagte zu 1. hat seine Berufung mit Schriftsatz vom 06.08.2007 (Bl. 140 d. A.) zurückgenommen. Die Beklagte zu 2. hat nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 06.09.2007 ihre Berufung mit Schriftsatz vom 08.08.2007, eingegangen bei Gericht am 10.08.2007 (Bl. 141 d. A.), begründet.
Die Beklagte zu 2. ficht das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens in vollem Umfang ihrer Beschwer an. Dazu trägt sie insbesondere vor: Das Landgericht habe nicht erkannt, dass ein Kaufvertrag vom 28.02.2006 über das Fahrzeug zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1. nicht existiere. Es habe nur einen Leasingvertrag vom selben Tag zwischen den Parteien gegeben. Sie, die Beklagte zu 2., bediene sich bei Abschluss der Leasingverträge so genannter Vertragshändler wie des Beklagten zu 1. Die Bedingungen des Leasingvertrages würden im Hause der Vertragshändler ausgehandelt. Sie, die Beklagte zu 2., schließe Leasingverträge für eine bestimmte Zeit ab und die Fahrzeuge seien nach Ablauf der Leasingzeit an den Vertragshändler zurückzugeben. Dem Landgericht hätte auffallen müssen, dass der Vortrag der Klägerin mit den vorgelegten Urkunden nicht übereinstimme. Im Vertrag befinde sich die Vereinbarung, dass das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit an die Beklagte zu 2. zurückgehe, was mit der Behauptung der Klägerin, das Fahrzeug sei gekauft und über den Leasingvertrag finanziert worden, nicht übereinstimmen könne. Dem Landgericht hätte in den Kalkulationen auffallen müssen, dass zwischen dieser und dem tatsächlichen Kaufpreis eine Differenz von mindestens 3.295,60 € bestehe. Die behauptete verbindliche Neuwagenbestellung sei keine. Es handele sich lediglich um eine Beschreibung der Bedingungen des Leasingvertrages. Der Mitarbeiter des Beklagten zu 1., Herr O..., habe zum falschen Formular gegriffen. Er hätte vielmehr das Formular für die verbindliche Bestellung eines Leasingfahrzeuges verwenden müssen. Zudem fehle der vermeintlichen Neuwagenbestellung ein wesentlicher Punkt für einen Fahrzeugverkauf, nämlich der vereinbarte Kaufpreis. Ein Eigentumserwerb der Klägerin sei zu keiner Zeit beabsichtigt gewesen.
Die Beklagte zu 2. beantragt sinngemäß,
das am 31.5.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - 12 O 448/06 - aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit es sie betrifft.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil und wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus der ersten Instanz. Sie führt aus, dass die Widersprüchlichkeit in der Neuwagenbestellung und dem Leasingvertrag für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich sei. Das Landgericht habe zutreffend ein Verbundgeschäft angenommen. Maßgebend sei, zu welchen Formularen der Mitarbeiter des Beklagten zu 1. gegriffen habe und nicht zu welchen er möglicherweise hätte greifen können. Schon der Wortlaut der eingereichten Urkunde mache deutlich, dass ein Kaufvertrag geschlossen sei. Der Beklagte zu 1. habe sich verpflichtet, der Klägerin das Eigentum an dem streitgegenständlichen Fahrzeug zu verschaffen. Dies ergebe sich auch aus den ebenfalls ausgehändigten allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen und Anhängern des Beklagten zu 1. Die Klägerin habe unter dem 14.03.2006 neben einem Leasingvertrag mit der Beklagten zu 2. auch einen Kaufvertrag mit dem Beklagten zu 1. geschlossen. Im Übrigen handle es sich auch um ein Haustürgeschäft im Sinne des § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB. Ein ordnungsgemäßer Hinweis auf den Beginn der für ein Haustürgeschäft bestehenden Widerrufsfrist fehle insoweit.
Die Klägerin hat nach Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 02.04.2008 den von ihr ursprünglich gestellten Feststellungsantrag gegenüber der Beklagten zu 2. neu gefasst und nunmehr beantragt festzustellen, dass die Klägerin den zwischen ihr und der Beklagten zu 2. begründeten Leasingvertrag über den Neuwagen Nissan Micra 2005, Season 1,2 l 48 KW 3 TMT/T Vertragsnummer der Beklagten zu 2.: 200873381/1, wirksam widerrufen hat und dieser infolge dessen nicht mehr zwischen ihr und der Beklagten zu 2. besteht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der bisherigen Prozessgeschichte wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und auf die Terminsprotokolle und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Beklagten zu 2., über die allein noch zu befinden ist, ist zulässig; sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517 ff ZPO).
In der Sache selbst hat das Rechtsmittel in vollem Umfange Erfolg. Es führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils, soweit die Beklagte zu 2. beschwert ist.
Die Feststellungsklage der Klägerin ist auch in ihrer neuen Fassung unbegründet.
Der streitgegenständliche Leasingvertrag ist wirksam zustande gekommen und erst mit Zugang des Kündigungsschreibens der Beklagten zu 2. vom 31.7.2007 beendet worden. Die Klägerin war an ihre auf den Abschluss des Leasingvertrages gerichtete Willenserklärung gebunden. Der mit anwaltlichem Schreiben vom 07.04.2006 unstreitig erklärte Widerruf der Klägerin war nicht wirksam. Die Klägerin hat die Widerrufsfrist von zwei Wochen gemäß § 355 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB nicht eingehalten.
Zwischen den Parteien ist ein Finanzierungsleasingvertrag im Sinne des § 499 Abs. 2 BGB zustande gekommen. Für diesen wird über §§ 500, 495 Abs. 1 BGB auf § 355 Abs. 1 BGB verwiesen. Ein Finanzierungsleasingvertrag liegt vor, wenn der Leasingnehmer für die volle Amortisation der vom Leasinggeber für die Anschaffung des Leasinggegenstandes gemachten Aufwendungen und Kosten einzustehen hat (vgl. Palandt, BGB, 67. Aufl., Einführung vor § 535 Rn. 39). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Leasingvertrag handelt es sich um ein Kfz-Leasing mit Kilometerabrechnung. Dieses wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, als Finanzierungsleasingvertrag eingeordnet (vgl. BGH WM 1996, 1146; NJW 1998, 1637; a. A. Westphalen Leasingvertrag Rn. 1216).
Die von der Klägerin abgegebene Widerrufserklärung ist indes verspätet erfolgt. Die Widerrufsbelehrung der Beklagten zu 2. ist wirksam.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist in dem Leasingvertrag eine ausreichende Belehrung erfolgt.
Die Voraussetzungen des § 355 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BGB sind hier erfüllt. Die Belehrung durch die Beklagte zu 2. entspricht inhaltlich der Anlage zu § 14 BGB-InfoV. Die mitgeteilte Widerrufsbelehrung ist mit Fettdruck deutlich hervorgehoben. Sie teilt Name und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, mit. Sie enthält einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts war die Beklagte zu 2. nicht verpflichtet, eine so genannte qualifizierte Widerrufsbelehrung im Sinne des § 358 Abs. 1 und 5 BGB zu erteilen und die Klägerin auch darauf hinzuweisen, dass sie ebenfalls den dem Leasinggeschäft zugrunde liegenden Kaufvertrag widerrufen kann.
Eine solche qualifizierte Belehrung ist nur erforderlich, wenn ein so genanntes verbundenes Geschäft gemäß § 358 Abs. 3 BGB vorliegt. Gemäß § 358 Abs. 3 BGB ist ein verbundenes Geschäft zu bejahen, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst diese Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrages der Mitwirkung des Unternehmers bedient.
Nach dem dem Senat unterbreiteten Sachverhalt liegt ein derart verbundenes Geschäft nicht vor. Die Klägerin gab eine "verbindliche Neuwagenbestellung" unter Inzahlungnahme ihres alten Fahrzeugs bei dem Beklagten zu 1. auf und schloss mit der Beklagten zu 2. einen Leasingvertrag über das in der verbindlichen Bestellung beschriebene Fahrzeug ab. Der von ihr unterschriebenen verbindlichen Neuwagenbestellung kann jedoch nicht entnommen werden, dass sie auf den Abschluss eines Kaufvertrages zwischen ihr und dem Beklagten zu 1. gerichtet war. Die von den Parteien eingefügten handschriftlichen Zusätze im Formular nehmen auf den am selben Tag geschlossenen Leasingvertrag Bezug. Unter dem Abschnitt "Zahlungsbedingungen" sind sowohl dieselben monatlichen Leasingraten als auch die im Leasingvertrag vereinbarte Sonderzahlung von 3.500,- € aufgeführt, wobei sich die Zusammensetzung der Sonderzahlung aus dem Formular für die Bestellung ergibt. Aufgrund der inhaltlichen Verknüpfung mit dem Leasingvertrag ist davon auszugehen, dass mit der verbindlichen Bestellung lediglich die Modalitäten des zwischen den Parteien geschlossenen Leasingvertrages konkretisiert wurden. Daran ändert auch nichts die vereinbarte Inzahlungnahme des klägerischen Altfahrzeuges. Es liegt kein gesonderter Kaufvertrag über das Altfahrzeug vor, sondern der Klägerin ist im Rahmen eines einheitlichen Leasingvertrages eine Ersetzungsbefugnis hinsichtlich der Mietsonderzahlung eingeräumt worden. Allein die Überschrift des von dem Mitarbeiter des Beklagten zu 1. verwendeten Formulars und die ebenfalls dort abgedruckten allgemeinen Geschäftsbedingungen reichen im Hinblick auf die handschriftlichen Zusätze der Parteien nicht aus, um von einem Kaufvertrag auszugehen, zumal es auch an einer Vereinbarung über einen Kaufpreis fehlt. Für die Auslegung entscheidend ist der wirkliche Wille der Parteien und nicht der Wortlaut des vorgedruckten Formulartextes (§§ 133, 157 BGB).
Dass die Beklagte zu 2. in diesem Zusammenhang einräumt, als Leasinggeberin von dem Beklagten zu 1. den Leasinggegenstand, also das Fahrzeug zu erwerben, ändert an der Beurteilung der Sachlage ebenfalls nichts.
Zwar wird von einem Teil der Literatur angenommen, dass die Vorschriften der §§ 358, 359 BGB aufgrund der Verweisung in § 500 BGB Anwendung finden, wenn der Verbraucher gleichzeitig die Fahrzeugbestellung und einen Leasingvertrag unterschreibt und von vornherein geplant ist, dass kaufvertragliche Rechtsbeziehungen ausschließlich zwischen dem Leasinggeber und dem Lieferanten hergestellt werden sollen (vgl. Reinking, Autokauf, 9. Aufl., Rn. 843). Zur Begründung wird ausgeführt, dass beim Verbraucher dadurch der Eindruck erweckt werde, dass ihm ähnlich wie bei einem finanzierten Kauf zwei Vertragspartner gegenüberstehen würden und ihm der Leasinggeber, der sich der Mitwirkung des Händlers bediene, die Leasingfinanzierung zur Tilgung der Kaufpreisforderung ermögliche (vgl. Reinking, Autokauf, a.a.O.). Nach anderer Ansicht (vgl. Engel, Handbuch des Kfz-Leasing, S. 230, Staudinger-Stoffels, BGB, 13. Bearb., Leasing, Rn. 263 - 267 m.w.N.) ist aus der Bezugnahme auf die §§ 358 und 359 BGB nicht zwangsläufig der Schluss zu ziehen, das Finanzierungsleasing unterliege per se den Regeln über verbundene Verträge. Die Vorschriften seien nur dann anzuwenden, wenn es sich um ein hersteller- oder händlerabhängiges Leasing handle. Die Leasinggesellschaften seien mit dem Hersteller oder Händler verflochten, oftmals sogar konzernverbunden. Im Rahmen einer Funktionen teilenden Gesamtorganisation würden diese gezielt eingesetzt, um den Absatz der betreffenden Pkw-Marke zu befördern. Nach diesen beiden Ansichten wäre die Anwendung des § 358 BGB zu bejahen, so dass eine qualifizierte Belehrung erforderlich gewesen wäre. Der Senat tritt dem jedoch nicht bei, sondern folgt vielmehr unter Fortführung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH NJW 1986, 1744) der von Ball vertretenden Ansicht (Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl., Rn. 2057), wonach in solchen Fällen kein verbundenes Geschäft zwischen Leasingvertrag und Kaufvertrag vorliegt. Die oben genannten Vorschriften der §§ 358, 359 BGB passen nicht auf die Situation des Finanzierungsleasings. Maßgebend ist nämlich, dass der Leasingnehmer nicht die Partei des Kaufvertrages ist, sondern er sich das Leasingobjekt lediglich aussucht und allenfalls - wie hier - die Modalitäten seines Erwerbs aushandelt. Das schließt begrifflich die Annahme eines verbundenen Geschäftes aus, da der Kaufvertrag nicht mit dem Leasingnehmer abgeschlossen wurde. Vielmehr handelt es sich um einen Kaufvertrag zwischen dem Leasinggeber - hier der Beklagten zu 2. - und dem Lieferanten - hier den Beklagten zu 1. -. Allein der Umstand, dass der Beklagte zu 1. und die Beklagte zu 2. einen wirtschaftlichen Verbund darstellen, rechtfertigt nicht die Annahme eines verbundenen Geschäftes. Zwar besteht auch eine Verknüpfung von Kaufvertrag und Leasingvertrag durch die von den Parteien getroffene gewährleistungsrechtliche Ausgestaltung. Diese Verknüpfung ist in §§ 358, 359 BGB jedoch nicht gemeint (so auch Wolf/Eckert/Ball, a.a.O.). Das Leasinggeschäft dient nicht zur Finanzierung des Kaufvertrages zwischen Leasinggeber und Lieferant. Dem Leasingnehmer droht auch nicht die Gefahr der Aufspaltung der Verträge. Vielmehr lässt sich die zu § 9 Verbraucherkreditgesetz entwickelte höchstrichterliche Rechtsprechung über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl. nur BGH NJW 1986, 1744) weiter anwenden, um den Verbraucher ausreichend zu schützen (so auch OLG München, Urteil vom 10.01.2007, Az. 20 U 4475/06, veröffentlicht in Juris). Es besteht kein Bedürfnis, von der ursprünglichen Rechtsprechung des BGH zum Verbraucherkreditgesetz, das den neueren Regelungen im BGB im Wesentlichen entspricht, aufgrund der Einfügung der Vorschriften in das Bürgerliche Gesetzbuch abzuweichen (so auch OLG München, a.a.O.).
Ebenso wenig ist für eine analoge Anwendung des § 358 BGB (so aber Palandt-Putzo, § 500 Rn. 2, Erman-Ebert, § 500 Rn. 2) Raum, da eine Übertragung der vorgenannten Vorschriften auf diesen Tatbestand nicht erforderlich ist. Der Verbraucher ist über die Rückabwicklungsvorschriften ausreichend geschützt, so dass kein Regelungsbedürfnis besteht (so auch Wolf/Eckert/Ball, Rn. 2060).
Es kann dahin gestellt bleiben, ob hier eine Haustürsituation vorlag, so dass auch ein Widerruf nach § 312 in Verbindung mit § 355 BGB in Frage kommt. Denn das Widerrufsrecht nach § 312 BGB ist gemäß § 312 a BGB ausgeschlossen, da der Klägerin zugleich nach Maßgabe anderer Vorschriften ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zusteht.
Die von der Klägerin im Schreiben vom 7.4.2006 erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung läuft ebenfalls ins Leere. Die Klägerin führt in diesem Zusammenhang aus, dass sie durch die Rückdatierung der Vertragsunterlagen durch den Mitarbeiter des Beklagten zu 1. getäuscht worden sei. Hier liegt jedoch schon keine Täuschungshandlung vor, weil der Klägerin die Rückdatierung bekannt war; das Datum des Vertragsschlusses zwischen den Parteien war stets unstreitig. Die Klägerin führt aus, dass ihr die Verträge schon vorbereitet von dem Mitarbeiter des Beklagten zu 1. vorgelegt worden seien.
Soweit die Klägerin den Kaufvertrag deswegen angefochten hat, weil der Mitarbeiter des Beklagten zu 1. ihr vorgespiegelt haben soll, es habe sich bei den Reifen des Fahrzeugs um Ganzjahresreifen gehandelt, ist dieses Vorbringen ohne Substanz und wird von ihr in den Schriftsätzen nicht weiter vertieft.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100, 516 Abs. 3 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des vorliegenden Urteils folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.
Schutzanordnungen zu Gunsten der Klägerin haben gemäß § 713 zu unterbleiben, weil die Voraussetzungen unter denen nach § 543 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ein Rechtsmittel gegen das vorliegende Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.
Die Revision wird vom Senat nicht zugelassen, weil es an den Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 133 GVG fehlt. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht. Der Senat hat den Sachverhalt nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen im Hinblick auf den Schutz des Verbrauchers bei Finanzierungsleasingverträgen entschieden.
Der Gebührenstreitwert für den zweiten Rechtszug beträgt gemäß § 3 ZPO in Verbindung mit § 47 Satz 1 und § 48 Abs. 1 Satz GKG bis zum 5.8.2007 7.000,00 € und nach Rücknahme der Berufung durch den Beklagten zu 1. ab dem 6.8.2007 5.000,00 €.
Ende der Entscheidung
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