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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 22.07.2009
Aktenzeichen: 3 U 122/08
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, BbgGO


Vorschriften:

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
BGB § 565
BbgGO § 67 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Die Berufungen beider Parteien gegen das am 23. Juli 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 14 O 1/08 - werden zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger ein Viertel und der Beklagten drei Viertel zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Prozessparteien streiten darum, ob und gegebenenfalls inwieweit ihr Rechtsstreit, der im Kern die Herausgabe des Grundstücks mit der Postanschrift ... Straße 11 Haus 11, belegen in der Gemeinde P.../Ortsteil Z... (Gemarkung Z..., Flur 1, Flurstücke 64, 66 und 68), zum Gegenstand hatte, in der Hauptsache erledigt ist. Die auf dem Areal befindlichen Gebäude werden von Senioren bewohnt, die mit der Beklagten Heimunterbringungsverträge geschlossen haben. Streitgegenständlich war speziell ein älterer - inzwischen sanierter - Plattenbau, der der Beklagten mit Vertrag vom 30. Dezember 1996 (Kopie Anlage K1/ GA I 5 ff.) durch die damalige Gemeinde Z... zum Betrieb eines Seniorenheimes überlassen wurde. Zu diesem gehörte ferner die so genannte Rotunde, ein Rundbau, den die Beklagte auf einem Nachbargrundstück errichtet hat, an dem sie ein Erbbaurecht besitzt und das weder Gegenstand des genannten Pachtvertrages noch der Klage gewesen ist. Die Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Verpächterin - die Gemeinde P... - hat die ordentliche und die außerordentliche Kündigung des Vertrages erklärt. Im Verlaufe des Rechtsstreits erster Instanz wurde das Pachtobjekt an die Gemeinde herausgegeben. Der Kläger, der aus deren abgeleitetem Recht gegen die Beklagte gerichtlich vorgegangen ist, hat daraufhin die Hauptsache für erledigt erklärt. Seine Erledigungserklärung ist einseitig geblieben. Die Beklagte meint, dass sowohl aus tatsächlichen als auch aus rechtlichen Gründen keine Erledigung eingetreten sei. Zur näheren Darstellung des Tatbestandes und der erstinstanzlichen Prozessgeschichte wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Vom Landgericht Frankfurt (Oder), das in der Vorinstanz entschieden hat, wurde festgestellt, dass der Rechtsstreit zwar hinsichtlich des Herausgabeverlangens betreffend das Grundstück, nicht aber mit Blick auf das bewegliche Inventar in der Hauptsache erledigt ist, das der Kläger ebenfalls für sich beansprucht hat. Das angefochtene Urteil, auf das auch wegen der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, ist beiden Parteien - jeweils zu Händen ihrer erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten - am 28. Juli 2008 (GA I 258 f.) zugestellt worden. Die Beklagte hat am 25. August 2008 (GA II 266) mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel - nach antragsgemäßer Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 28. Oktober 2008 (GA II 286) - mit einem am Vortage per Telekopie bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangen Anwaltsschriftsatz begründet (GA II 300 ff.). Der Kläger hat am 27. August 2008 (GA II 272) mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel - nach antragsgemäßer Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 22. Oktober 2008 (GA II 281) - mit einem an diesem Tage per Telekopie bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangen Anwaltsschriftsatz begründet (GA II 288 ff.).

Die Beklagte ficht das landgerichtliche Urteil - unter Wiederholung und Vertiefung ihrer bisherigen Darlegungen - in vollem Umfange ihrer Beschwer an und verteidigt es gegen die Berufung des Klägers. Dazu trägt sie insbesondere Folgendes vor:

Zu Unrecht habe die Zivilkammer die Vereinbarung vom 18. Dezember 2007 (Kopie Anlage K4/GA I 19 f.) als wirksame Abtretung angesehen; es handele sich vielmehr um eine unzulässige Abrede über gewillkürte Prozessstandschaft, weil die Voraussetzungen für dieses Institut nicht vorlägen. Zusätzlich könne keine Abtretung vereinbart werden, weil sich die Vollrechtsübertragung und die Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen gegenseitig ausschlössen. Unabhängig davon beinhalte jede Abtretung eine zweiseitige Vereinbarung, durch die die Gemeinde Rechte aufgebe, weshalb der Bürgermeister allein dabei nicht tätig werden dürfe. Die von ihm im Streitfall erklärten Kündigungen seien gleichermaßen unwirksam; dies folge schon aus der Hauptsatzung der Gemeinde P..., die als maßgebendes Ortsrecht der Gemeindeordnung vorgehe. Im Übrigen habe der Kläger nicht nachgewiesen, dass es einen entsprechenden Ermächtigungsbeschluss der Gemeindevertretung gebe; auf keinen Fall sei dieser in öffentlicher Sitzung gefasst worden. Allenfalls hätte die Kündigung erklärt werden dürfen, um anschließend eine höhere Pacht zu vereinbaren. Ein unterschriftsreifer Vertrag sei von der Gemeinde dann allerdings nicht mehr gegengezeichnet worden. Das Heimgesetz berühre - anders als die Zivilkammer meine - die Bestimmungen des privaten Mietrechts nicht; insbesondere könne sie, die Beklagte, der Gemeinde die Mieterschutzvorschriften entgegenhalten. Da ihr sämtliches Inventar gehöre und sie es wegnehmen dürfe, sei die Herausgabe der Pachtsache zudem unmöglich, solange die Behörde die Bewohner nicht umgesetzt habe, weil sie sonst nicht mehr versorgt werden könnten. Unabhängig davon sei die Untersagungsverfügung der Heimaufsicht zu Unrecht ergangen; eine rechtskräftige Entscheidung darüber auf dem Verwaltungsrechtsweg stehe noch aus. Jedenfalls sei die Hauptsache nicht erledigt, weil sie, die Beklagte, an dem Serverraum noch Mitbesitz kraft Vereinbarung gehabt habe. Eine Klage, die § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entspreche, habe der Kläger zu keiner Zeit erhoben. Seine Berufungsbegründung genüge ebenfalls nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

a) das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen;

b) die gegnerische Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

a) unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass der Rechtsstreit in vollem Umfange in der Hauptsache erledigt ist;

b) die gegnerische Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt - sein bisheriges Vorbringen ebenfalls wiederholend und vertiefend - das landgerichtliche Urteil, soweit es ihm günstig ist; im Übrigen ficht er es selbst an. Dazu trägt er insbesondere Folgendes vor:

Betreffend das Inventar sei ihm - dem Kläger - kein ausreichendes rechtliches Gehör gewährt worden. Die Beklagte schulde Übereignung und Herausgabe selbst dann, wenn - was wohl stimme - ihr die Mobilien gehörten, die ihr zu Pachtbeginn übereignet worden seien und die sie während der Pachtzeit angeschafft habe. Nicht in ihrem Eigentum stünden jedenfalls die von den gegenwärtigen Bewohnern eingebrachten und die von früheren zurückgelassenen Sachen. Ferner sei anzunehmen, dass auf den im Rahmen der so genannten Investitionskosten angeschafften Gütern ein Anwartschaftsrecht der Bewohnergemeinschaft laste, das mit dem Besitzerwechsel der Immobilie und dem Übergang der Heimverträge analog § 565 BGB fällig werde, so dass es auf den neuen Heimvertragspartner übergehe. Noch nicht vollständig amortisierte Teile würden hier kompensiert durch die unentgeltliche Übertragung von gebrauchtem Inventar zu Pachtbeginn. Ein Anspruch auf Wertausgleich - entsprechend § 582a Abs. 3 Satz 3 BGB - sei wegen des extrem niedrigen Pachtzinses und der langen Mindestlaufzeit als konkludent abbedungen anzusehen. Unabhängig davon habe sich die Beklagte gemäß § 8 Abs. 1 des Vertrages verpflichtet, das Objekt bei Pachtende in einem voll betriebsfähigen Zustand zurückzugeben, wozu auch Mobiliar gehöre. Dieses sei ihr zu Beginn der Vertragslaufzeit keineswegs geschenkt worden. Denn das hätte zur Nichtigkeit des Geschäfts geführt. Vielmehr impliziere ein Vorgehen dieser Art die Verpflichtung zur Übereignung des im Rückgabezeitpunkt vorhandenen Inventars. In § 9 der beiden Erbbau-Pachtverträge, die die Gemeinde und die Beklagte 1998 und 1999 geschlossen hätten, gebe es eine entsprechende Bestimmung für die vorzeitige und die reguläre Vertragsbeendigung. Hintergrund für die Mobiliarübertragung im Pachtvertrag sei allein die Refinanzierungsmöglichkeit des Heimträgers über die Investitionskosten. Im Übrigen erstrecke sich die Zwangsräumung ohne weiteres auf das im Titel nicht erwähnte Zubehör der unbeweglichen Sache; andere bewegliche Gegenstände habe der Gerichtsvollzieher fortzuschaffen, wenn sie nicht vom Schuldner entfernt würden. Die Entscheidungsbefugnis liege insoweit beim Gerichtsvollzieher. Außergerichtlich habe er, der Kläger, der Beklagten ohne Anerkennung eines Rechtsgrundes angeboten, das - nicht sehr werthaltige - Mobiliar abzuholen, worauf sie sich jedoch nicht eingegangen sei. Unterschriftsreife Vertragsentwürfe habe man im Jahre 2007 nicht ausgetauscht.

Im Termin der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz wurde die Sach- und Rechtslage mit den Prozessbevollmächtigten beider Seiten eingehend erörtert. Der Senat hatte vorbereitend von der Gemeinde P... die im Jahre 2007 geltende Hauptsatzung beigezogen (Telekopie GA II 421 ff.); sie war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Zur Darstellung der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der bisherigen Prozessgeschichte wird ergänzend auf die Schriftsätze beider Parteien nebst Anlagen, auf sämtliche Terminsprotokolle und auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

II.

A.

Die Rechtsmittel beider Parteien sind zulässig. Sie wurden insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517 ff. ZPO). Die Berufung des Klägers kann allerdings - aus rechtlichen Erwägungen - lediglich ein (unselbständiges) Anschlussrechtsmittel sein, weil schon der Wert seiner Beschwer die so genannte Erwachsenheitssumme von € 600,00 nicht übersteigt; Letzteres ist jedoch für zulassungsfreie eigenständige Berufungen gegen erstinstanzliche Urteile, die - wie hier - nicht auf Säumnis einer der beiden Parteien beruhen, zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; vgl. dazu BGH, Beschl. v. 30.04. 2003 - V ZB 71/ 02, BGHR ZPO [01.01.2002] § 524 Wahlrecht 1 = MDR 2003, 947; Saenger/Wöstmann, Hk-ZPO, 2. Aufl., § 511 Rdn. 14 und § 524 Rdn. 7; Schellhammer, Zivilprozess, 12. Aufl., Rdn. 1014; Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 511 Rdn. 10 und § 524 Rdn. 31 a.E.). Den inhaltlichen Mindestanforderungen, die gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 524 Abs. 3 Satz 2 ZPO für die Begründung sowohl von Haupt- als auch von Anschlussberufungen gelten, wurde im Streitfall von beiden Parteien Rechnung getragen; für die Zulässigkeit des Rechtsmittels bedarf es lediglich einer auf den konkreten Streitfall bezogenen Darstellung der tatsächlichen oder rechtlichen Gründe, aus denen der jeweilige Berufungsführer das Urteil im angefochtenen Umfange für unrichtig hält (vgl. dazu Saenger/Wöstmann aaO, § 520 Rdn. 20; Schellhammer aaO Rdn. 999; Zöller/Heßler aaO, § 520 Rdn. 35).

B.

In der Sache selbst bleiben beide Berufungen allerdings erfolglos. Das Landgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Erledigung des vorliegenden Rechtsstreits in der Hauptsache nur hinsichtlich des Herausgabeverlangens betreffend die Immobilie festgestellt werden kann, nicht aber mit Blick auf das bewegliche Inventar, das der Kläger ebenfalls für sich beansprucht hat. Seine Prozessführungsbefugnis ist - wenn auch aus anderen rechtlichen Erwägungen, als vom Landgericht angenommen - zu bejahen. Gegen die Zulässigkeit des Klageantrags konnten - insbesondere mit Blick auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO - jedenfalls keine durchgreifenden Bedenken mehr bestehen, nachdem der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26. Januar 2008 (GA I 63) klargestellt hatte, dass er hauptsächlich im Wege der Leistungsklage die Herausgabe des Objekts verlangt, und der Antrag als solcher mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22. Februar 2008 (GA I 78) neu formuliert worden war. Gemäß materiellem Recht ist die Beklagte zur Herausgabe des Pachtgegenstandes als solchem - ohne das Inventar - verpflichtet gewesen; vollstreckungsrechtliche Hindernisse hätten einer Verurteilung nicht entgegengestanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird vorab auf die entsprechenden Ausführungen des Senats im Beschl. v. 06. Februar 2008 - 3 W 3/08 (Kopie Anl. K6/GA I 82 ff. = Anl. B1/GA I 147 ff. = juris-Rdn 10) Bezug genommen. Der Kläger ist nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit durch die Herausgabe des Objekts an die Gemeinde P... insoweit klaglos gestellt worden. Im Einzelnen gilt Folgendes:

1. Dem Landgericht kann nicht beigetreten werden, soweit es angenommen hat, die am 18. Dezember 2007 vom Kläger und von der Gemeinde P... errichtete Urkunde (Kopie Anlage K4/GA I 19 f.) beinhalte hauptsächlich die Abtretung der Herausgabeansprüche und lediglich hilfsweise - für den Fall ihrer Nichtabtretbarkeit - eine Prozessführungsermächtigung (LGU 6). Schon aus dem Wortlaut des Erklärten, von dem bei jeder Interpretation auszugehen ist, ergibt sich das Gegenteil: Obwohl die Urkunde mit Abtretung überschrieben ist, sollte dem Kläger vorrangig nur die Ermächtigung erteilt werden, die Rechte der Gemeinde im eigenen Namen - erforderlichenfalls auch klageweise - geltend zu machen; eine Vollrechtsübertragung war allein für den Fall gewollt, dass - wegen der Abtretbarkeit der Herausgabeansprüche - die Zulässigkeit einer Prozessführungsermächtigung zu verneinen sei. Eine solche rechtliche Beschränkung gibt es jedoch nicht. Dass das in der Urkunde enthaltene Wort zusätzlich im Sinne von hilfsweise zu verstehen ist, liegt auf der Hand und bedarf - anders als möglicherweise die Beklagte meint - an sich keiner weiteren Ausführungen. Der Kläger und die Gemeinde P... wollten offenbar sicherstellen, dass sich mit Blick auf die Prozessführungsbefugnis beziehungsweise die Aktivlegitimation des Ersteren keinerlei Probleme ergeben. Die Prozessführungsermächtigung ist - ebenso wie die Abtretung - ein abstraktes Verfügungsgeschäft, das keine Verpflichtungen begründen soll und deshalb, wie später noch auszuführen sein wird, vom hauptamtlichen Bürgermeister einer brandenburgischen Gemeinde nach den kommunalrechtlichen Vorschriften ohne die Mitwirkung anderer Gemeindevertreter wirksam vorgenommen werden kann. Die sonstigen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft liegen hier ebenfalls vor: Das schutzwürdige Eigeninteresse des Klägers folgt aus seiner Rechtsposition als neuer Pächter des Anwesens, die durch die so genannte Abtretungserklärung vom 18. Dezember 2007 (Kopie Anlage K4/GA I 19, 20) und die eidesstattliche Versicherung des Bürgermeisters R... Fo... (Kopie Anlage K3/GA I 16, 18), die zugleich eine amtliche Auskunft im Sinne des § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darstellt, hinreichend belegt ist. Schutzwürdige Belange der Beklagten werden durch die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs seitens des Klägers nicht beeinträchtigt.

2. Die Zivilkammer hat indes mit zutreffender Begründung, auf die vorab verwiesen wird (LGU 6 ff.), um Wiederholungen zu vermeiden, angenommen, die Beklagte sei - wegen Beendigung des Vertragsverhältnisses - zur Herausgabe des Pachtobjekts (ohne das Inventar) verpflichtet gewesen.

a) Die Berufungsangriffe der Beklagten beschränken sich diesbezüglich ganz überwiegend darauf, den Ausführungen im angefochtenen Urteil die eigene Rechtsmeinung der Beklagten entgegenzusetzen, ohne dabei konkrete Fehler des Landgerichts tatsächlicher oder rechtlicher Art aufzuzeigen. Damit kann das Hauptrechtsmittel jedoch nicht durchdringen.

aa) Kommunalrechtliche Bestimmungen stehen der Wirksamkeit der vom Bürgermeister der Gemeinde P... allein ausgesprochenen Kündigungen keineswegs entgegen.

(1) Kündigungserklärungen sind streng einseitige und unmittelbar rechtsgestaltende Willensäußerungen; hierin unterscheiden sie sich von den Erklärungen im Sinne des § 67 Abs. 2 der seinerzeit geltenden Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (BbgGO), durch welche die Gemeinde verpflichtet werden soll und die dem kommunalrechtlichen Vier-Augen-Prinzip unterliegen (vgl. bereits OLG Brandenburg, Urt. v. 29.11. 2000 - 3 U 111/99, juris-Rdn. 79; ferner zur Abnahme einer Bauleistung nach saarländischem Kommunalrecht BGHZ 97, 224). Als Verpflichtungsgeschäft in diesem Sinne gelten nach allgemeiner Auffassung, die der Senat in ständiger Rechtsprechung teilt, rechtsgeschäftliche Erklärungen, die unmittelbar auf eine Verpflichtung der Gemeinde abzielen, so dass diese keine bloße Nebenfolge der Willensäußerung ist; Erklärungen, die zwar die Gemeinde wirtschaftlich belasten, aber keine neue Verpflichtung zur Folge haben, wie beispielsweise Verfügungsgeschäfte oder Abnahmeerklärungen, werden nicht erfasst (vgl. BGHZ 97, 224, 227; ferner OLG Brandenburg, Urt. v. 23.10.2008 - 5 U 136/07, juris-Rdn. 25 f.; OVG Brandenburg, Beschl. v. 12.06.2002 - 1 A 178/00.Z, juris-Rdn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.06.2007 - 10 N 116.05, juris-Rdn. 4). Auch bei der Kündigung von Miet- oder Pachtverträgen, die unter Beachtung des Vier-Augen-Prinzips rechtswirksam geschlossenen wurden, geht es lediglich um die Abwicklung von schon bestehenden vertraglichen Beziehungen; die Grundlage für in diesem Zusammenhang resultierende Ansprüche ist schon zuvor gelegt worden und wird nicht etwa erst durch die Kündigungserklärung geschaffen. Eine Ausnahmevorschrift, wie sie § 67 Abs. 2 BbgGO beinhaltet, gestattet keine extensive Interpretation; unabhängig davon ist ein Bedürfnis hierfür nicht ersichtlich.

(2) In der Hauptsatzung kann - wie die Vorinstanz zutreffend angenommen hat (LGU 7) - die Vertretung einer brandenburgischen Gemeinde durch den hauptamtlichen Bürgermeister bereits aus rechtlichen Gründen nicht mit Außenwirkung abweichend von der Kommunalverfassung des Landes festgelegt sein. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 BbgGO war in der Hauptsatzung zu regeln, was dieser nach den gesetzlichen Vorschriften vorbehalten gewesen ist; ferner konnten darin Bestimmungen zu anderen für die innere Verfassung der Gemeinde wesentlichen Fragen getroffen werden. Die Vertretungsmacht des hauptamtlichen Bürgermeisters fällt in keinen der beiden Bereiche. Unabhängig davon enthält die einschlägige Hauptsatzung der Gemeinde P..., die in dem hier maßgeblichen Zeitraum in Kraft war und sich in Kopie bei den Gerichtsakten befindet (GA II 422 ff.), lediglich eine Bestimmung dergestalt, dass - unter anderem - Abschluss, Änderung und Aufhebung von Grundstücks- und Vermögensgeschäften bis zur Höhe von € 25.000,00 sowie von Pachtverträgen bis zu einer Dauer von zehn Jahren, soweit diese ein jährliches Kündigungsrecht enthalten, zu den Geschäften der laufenden Verwaltung zählen (§ 9 Abs. 3 lit. f Hauptsatzung), wobei grundsätzlich der Bürgermeister selbst in Erfüllung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat, welche Verwaltungsangelegenheiten Geschäfte der laufenden Verwaltung - im Sinne des § 67 Abs. 3 BbgGO - sind (§ 9 Abs. 2 Hauptsatzung). Aus einer beispielhaften Aufzählung der genannten Art lässt sich jedoch - entgegen der Auffassung der Beklagten - nichts dafür herleiten, ob überhaupt ein Verpflichtungsgeschäft gemäß § 67 Abs. 2 GO vorliegt. Völlig unerheblich ist für das Außenverhältnis, ob die Gemeindevertretung zuvor einen entsprechenden Beschluss gefasst hat, ob dabei alle Formalien gewahrt wurden und was der Beweggrund für die Beschlussfassung war (vgl. dazu BGHZ 92, 164, 169).

bb) Auf Schutzvorschriften des Wohnraummietrechts kann sich die Beklagte - unabhängig von deren Verhältnis zu den Bestimmungen des Heimgesetzes - schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil zwischen ihr und der Gemeinde P... beziehungsweise deren Rechtsvorgängerin zu keiner Zeit ein Mietverhältnis über Wohnraum bestanden hat; eine juristische Person des Privatrechts vermag bereits von ihrer Rechtsform her Räume nicht zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen. Aus dem Recht der Heimbewohner kann die Beklagte gegenüber der Gemeinde P... nichts für sich herleiten. Die Auffassung, wonach der auf Herausgabe einer unbeweglichen Sache lautende Titel auch ohne Räumung vollstreckt werden kann, steht im Einklang mit der inzwischen gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschl. v. 14.02.2003 - IXa ZB 10/03, BGH-Rp 2003, 707 = ZMR 2004, 734; ferner dazu BGH, Beschl. v. 17.11.2005 - I ZB 45/05, NZM 2006, 149 = ZMR 2006, 199; Beschl. v. 10.08.2006 - I ZB 135/05, NZM 2006, 817 = BGH-Rp 2006, 1439). Gegen die Heimbewohner könnte der Kläger aus einem Titel, den er gegen die Beklagte erstritten hat, ohnehin nicht vorgehen. Deren Belange werden zudem von der staatlichen Heimaufsicht gewahrt, die auf der Grundlage des Heimgesetzes die erforderlichen Maßnahmen ergreifen kann. Auch ein Fall anfänglicher objektiver Unmöglichkeit liegt deshalb - entgegen der Ansicht der Beklagten (GA II 404, 408) - nicht vor.

b) Zu Unrecht meint der Kläger, den Streit um bewegliche Sachen, die sich in dem herauszugebenden Objekt befinden, habe erst der Gerichtsvollzieher bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung zu entscheiden. Vom Bundesgerichtshof wurde inzwischen wiederholt darauf hingewiesen, dass der Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan grundsätzlich nicht dafür zuständig ist, materiell-rechtliche Ansprüche der Parteien im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu klären (vgl. BGH, Beschl. v. 17.11.2005 - I ZB 45/05, NZM 2006, 149 = ZMR 2006, 199, juris-Rdn. 14; Beschl. v. 10.08.2006 - I ZB 135/05, NZM 2006, 817 = BGH-Rp 2006, 1439, juris-Rdn. 11). Erst recht darf der Streit nicht in die Zwangsvollstreckung verlagert werden, wenn sich die entsprechenden Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien schon im Erkenntnisverfahren zeigen. Hier geht es insbesondere darum, ob die Beklagte auch die Herausgabe des Zubehörs der Immobilie schuldet, das - nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschl. v. 14.02.2003 - IXa ZB 10/03, BGH-Rp 2003, 707 = ZMR 2004, 734, juris-Rdn. 7) - ohne weiteres der Zwangsvollstreckung unterliegt, selbst wenn es im Titel nicht gesondert erwähnt wird. Die Frage ist unter den im Streitfall gegeben Umständen eindeutig zu verneinen. Denn bei Pachtbeginn wurde der Beklagten sämtliches Inventar von der Gemeinde zu Eigentum übertragen, ohne eine Verpflichtung zur Rückübereignung am Ende der Pachtlaufzeit zu vereinbaren. Konkludenten Abreden hierüber steht nicht zuletzt § 8 Abs. 2 des Pachtvertrages entgegen, wonach es keine mündlichen Nebenabsprachen gibt und Vertragsänderungen der Schriftform bedürfen. Da die Übereignung im Rahmen des Pachtverhältnisses geschah, handelte es sich nicht um eine Schenkung; ob das Geschäft für die Gemeinde wirtschaftlich vorteilhaft war oder nicht, spielt in diesem Zusammenhang keine maßgebliche Rolle. Das während der Pachtzeit angeschaffte Mobiliar gehört - wie der Kläger selbst einräumt - der Beklagten. Auf welchem Wege es finanziert wurde, ist dabei ohne Bedeutung. Die Erwägungen des Klägers betreffend ein Anwartschaftsrecht der Bewohnergemeinschaft, das kraft Gesetzes auf den neuen Heimbetreiber übergehe, finden im Gesetz keine Stütze. Die Bewohnergemeinschaft ist kein Rechtssubjekt und für die analoge Anwendung von § 565 BGB bei einem bloßen Wechsel des Heimträgers, der nicht Grundstückseigentümer ist, fehlt jede Grundlage. Nach § 8 Abs. 1 des Pachtvertrages hat die Pächterin das Objekt am letzten Werktag vor Vertragsablauf nicht - wie der Kläger meint - in einem voll betriebsfähigen, sondern lediglich " in gebrauchsfähigem Zustand gereinigt herauszugeben ". Aus einer solchen Bestimmung lässt sich nichts dafür entnehmen, dass Inventar vorhanden sein und übereignet werden muss. Auf Sachen, die im Eigentum der gegenwärtigen oder der Erben von früheren Heimbewohnern stehen, haben weder der Kläger noch die Beklagte Anspruch; die Gemeinde, aus deren Recht der Kläger vorgeht, kann keineswegs alle Mobiliarstücke herausverlangen, die nicht der Beklagten gehören.

3. Mit der zwischenzeitlichen Herausgabe des Objekts an die Gemeinde P... ist die vorliegende Klage gegenstandslos geworden. Jedenfalls in Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zweiter Instanz hatte die Beklagte schon nach eigenem Verständnis auch an dem Serverraum keinen Mitbesitz mehr. Unabhängig davon begründet eine bloße Mitbenutzungsabrede, die von der Beklagten schon nicht hinreichend substanziiert vorgetragen worden ist, keinen Mitbesitz. Denn solcher kann - wenn es um unmittelbaren Besitz geht - nur entweder schlichter oder qualifizierter Mitbesitz sein; die Unterscheidung ist danach zu treffen, ob die Sache jedem Mitbesitzer alleine zugänglich ist oder ob nur alle Mitbesitzer gemeinsam Zugang haben (vgl. dazu Palandt/Bassenge, BGB, 68. Aufl., § 866 Rdn. 2). Kann eine Person darauf allein zugreifen und die andere nur dann, wenn ihr die erstere den Zugang gewährt, ist diese Alleinbesitzer und die andere Nichtbesitzer, weil ihr die Sachherrschaft fehlt. Eventuelle Vorbehalte bei der Besitzeinräumung, die sich nicht in einer tatsächlichen Position manifestieren, sind - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat (LGU 9) - unbeachtlich. Ein Besitzwechsel vollzieht sich im Übrigen - unbeschadet der rechtlichen Ansprüche, die bei Ausübung verbotener Eigenmacht entstehen können - selbst dann, wenn sich eine Person der Sache bemächtigt und die andere widerrechtlich von der Sachherrschaft ausschließt, also das fremde Recht zum Besitz der Sache nicht respektiert.

B.

Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 97 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Danach sind die Kosten des Berufungsverfahrens entsprechend dem Anteil der erfolglosen Rechtsmittel beider Parteien am Gesamtwert des Rechtsstreits zweiter Instanz zu teilen.

C.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des vorliegenden Urteils folgt aus § 708 Nr. 10 i.V.m. § 713 und § 543 Abs. 1 ZPO sowie § 26 Nr. 8 EGZPO.

D.

Die Revision wird vom Senat nicht zugelassen, weil es an den gesetzlichen Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG fehlt. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht. Das Berufungsurteil beruht im Wesentlichen auf der Rechtsanwendung im vorliegenden Einzelfall. Die von der Beklagten problematisierten Rechtsfragen, ob es sich bei Kündigungs- und Abtretungserklärungen sowie Prozessführungsermächtigungen um Verpflichtungsgeschäfte handelt, die dem kommunalrechtlichen Vier-Augen-Prinzip unterliegen und inwieweit sich die Entscheidungsbefugnisse der Gemeindevertretung auf die Vertretungsmacht des Hauptverwaltungsbeamten auswirken, sind - wie oben ausgeführt - bereits höchstrichterlich geklärt. Eine Divergenz zu Entscheidungen des Bundesgerichtshofes oder anderer Oberlandesgericht ist nicht ersichtlich.

E.

Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz beträgt bis € 2.000,00 (§ 3 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GKG). Maßgeblich sind gemäß der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat, regelmäßig die bis zur einseitigen Erledigungserklärung - die hier vom Kläger bereits im ersten Rechtszug abgegeben wurde - angefallenen Gerichts- und Parteikosten (vgl. BGH, Beschl. v. 09.05.1996 - VII ZR 143/94, NJW-RR 1996, 1210 = WM 1996, 1563; ferner dazu Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 3 Rdn. 16 Stichwort " Erledigung der Hauptsache "; jeweils m.w.N.). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das Interesse der Parteien im Streitfall ausnahmsweise über die Erlangung einer ihnen günstigen Kostenentscheidung hinausgeht.

F.

Der Senat macht ferner von der Möglichkeit des § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG Gebrauch und setzt den Gebührenstreitwert für die Eingangsinstanz - unter Abänderung der Festsetzung durch das Landgericht von Amts wegen (LGU 10) - für die Zeit bis zum 21. Juni 2008 auf bis zu € 9.000,00 und für die Zeit danach auf bis zu € 2.000,00 fest. Die Änderung ergibt sich daraus, dass die streitige Zeit im Sinne des § 41 GKG rund 11,4 Monate beträgt; sie läuft vom Eintritt der Rechtshängigkeit am 18. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008, zu dem die Beklagte selbst das Pachtverhältnis hätte kündigen können (vgl. dazu Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 8 Rdn. 5, m.w.N.).

Ende der Entscheidung

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