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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 05.03.2008
Aktenzeichen: 3 U 13/07
Rechtsgebiete: VVG, ZPO, GKG


Vorschriften:

VVG § 12 Abs. 3
VVG § 61
ZPO § 167 n. F.
ZPO § 187 a. F.
ZPO § 189 n. F.
ZPO § 212 a a. F
ZPO § 270 Abs. 3 a. F.
ZPO § 295
ZPO § 295 Abs. 2
ZPO §§ 517 ff
GKG § 11 Abs. 2 a. F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

3 U 13/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 05.03.08

Verkündet am 05.03.08

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2008 durch

die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Bunge, den Richter am Oberlandesgericht Jalaß und den Richter am Amtsgericht Cablitz

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 12.12.2006 (Az. 12 O 95/06) abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils für den Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht dieser vor seiner Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten als seinem früheren Verfahrensbevollmächtigten Schadensersatz wegen einer behaupteten Pflichtverletzung des Anwaltsvertrages im Rahmen der Abwicklung eines Brandschadens gegenüber der Sachversicherung geltend.

Der Kläger und seine damalige Ehefrau waren Eigentümer eines selbst genutzten Einfamilienhauses in ... B..., ...weg .... Am 23.03.2000 verursachte der Kläger in dem Schlafzimmer des Hauses einen Brand, wodurch dieses beschädigt wurde. Der Kläger, der zunächst den Vorfall seiner Gebäudeversicherung telefonisch meldete, füllte unter dem 04.04.2000 eine Schadensanzeige aus und übersandte sie der Versicherung. Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel verurteilte den Kläger unter dem 24.04.2001 (Az.: 21 Ls 446 Js 13155/00 - (61/00)) wegen fahrlässiger Brandstiftung zu einer Geldstrafe. Mit Schreiben vom 18.07.2001, dem Kläger zugegangen am 25.07.2001, lehnte die ...-Versicherungs AG die Regulierung des oben genannten Brandschadens mit der Begründung ab, dass der Kläger den Versicherungsfall möglicherweise vorsätzlich, jedenfalls aber grobfahrlässig herbeigeführt habe. In der Folgezeit beauftragte der Kläger den Beklagten mit der Durchsetzung seiner Ansprüche gegenüber der ...-Versicherungs AG. Mit dem per Telefax vom 07.01.2002 beim Landgericht Karlsruhe eingereichten Schriftsatz erhob der Beklagte als sein Verfahrensbevollmächtigter gegen die ...-Versicherungs AG Klage mit dem Antrag, diese zur Zahlung von 38.406,71 € nebst anteiliger Zinsen an den Kläger zu verurteilen. Zudem stellte er mit einem weiteren Schriftsatz vom selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe. Unter dem 08.01.2002 gingen die Originale der Schriftsätze mit einem vom Beklagten ausgefüllten Verrechnungsscheck in Höhe von 1.074,60 € beim Landgericht Karlsruhe ein. Ausweislich der Zahlungsanzeige der Landesoberkasse Baden-Württemberg vom 24.01.2002 erfolgte die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses in Höhe von 1.074,60 € am 16.01.2002 und die Buchung des Betrages am 23.02.2002 mit der Angabe des zutreffenden Aktenzeichens. Mit Verfügung vom 17.01.2002 hatte der Vorsitzende der zuständigen Kammer die Übersendung des Schecks an die Landesoberkasse veranlasst. Mit weiterer Verfügung vom 18.01.2002 teilte er dem Beklagten mit, dass ein Gerichtskostenvorschuss nicht eingegangen sei, so dass die Klage derzeit nicht zugestellt werden könne. Es werde davon ausgegangen, dass die Erhebung der Klage von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht werde. Des Weiteren stellte er die Frage, ob diese Annahme zutreffe. Eine Frist zur Stellungnahme setzte er dem Beklagten nicht. Mit gleicher Verfügung forderte das Landgericht die ...-Versicherungs AG als Beklagte in diesem Verfahren auf, zum PKH-Gesuch des Klägers Stellung zu nehmen. Die Geschäftsstelle führte laut Abvermerk unter dem 01. Februar 2002 die Verfügung des Vorsitzenden aus. Mit Schriftsatz vom 05.02.2002 bat der Verfahrensbevollmächtigte der ...-Versicherungs AG um Akteneinsicht, welche ihm mit Verfügung vom 20.02.2002 für zwei Tage gewährt wurde. Mit Schriftsatz vom 25.02.2002 teilte der Verfahrensbevollmächtigte der ...-Versicherungs AG mit, dass mit dem Schreiben des Gerichts vom 01.02.2002 die gegnerische Klageschrift nicht übersandt worden sei und er deshalb die in der Gerichtsakte verbliebenen Mehrfertigungen entnehme. Mit Beschluss vom 03.06.2002 wies das Landgericht Karlsruhe den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren gegenüber der Versicherung mit der Begründung zurück, dass von einer grobfahrlässigen Verursachung des Brandes mit der Folge einer Leistungsfreiheit der ...-Versicherungs AG auszugehen sei. Laut Abvermerk der Geschäftsstelle der zuständigen Kammer wurde der Beschluss an den Beklagten unter dem 19.06.2002 versandt. Mit Verfügung vom 25.09.2002 verfügte die Geschäftsstelle der Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe "Austragen und Kosten" und gab dieses dem zuständigen Richter zur Kenntnis. Gleichzeitig errechnete die Geschäftsstelle im Hinblick auf die Gerichtskosten ein vermeintliches Soll in Höhe von 119,40 € zu Lasten des Klägers. Mit Schreiben vom 10.10.2002 forderte die Landesoberkasse Baden-Württemberg den Kläger selbst auf, den errechneten Betrag in Höhe von 119,40 € bis zum 24.10.2002 einzuzahlen. Mit Schriftsatz vom 19.11.2002 teilte der Beklagte für den Kläger mit, dass die Restzahlung der Gerichtskosten mit selbem Datum veranlasst worden sei. Unter dem 27.11.2002 ging der oben genannte Betrag bei der Landesoberkasse ein. Unter dem 03.09.2003 erfolgte die Zustellung der Klage an den Verfahrensbevollmächtigten der ...-Versicherungs AG.

Mit dem am 29.05.2004 verkündeten Urteil gab das Landgericht Karlsruhe der Klage des Klägers gegenüber der ...-Versicherungs AG in vollem Umfang statt. Nachdem die beklagte ...-Versicherungs AG gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe Berufung eingelegt hatte, hob das Oberlandesgericht unter dem Aktenzeichen 12 U 276/04 mit dem am 02.12.2004 verkündeten Urteil das landgerichtliche Urteil auf und wies die Klage ab. Zur Begründung führte das Oberlandesgericht Karlsruhe aus, dass die Frist des § 12 Abs. 3 VVG, welche durch den Zugang des Schreibens der beklagten Versicherung vom 18.07.2001 am 25.07.2002 in Gang gesetzt worden sei, nicht gewahrt worden sei. Durch die Entnahme der Mehrfertigungen der Klage sei eine Zustellung von dem Gericht nicht bewirkt worden. Der Beklagte habe durch nachlässiges Verhalten zu den Verzögerungen beigetragen, indem er auf das gerichtliche Schreiben vom 01. Februar 2002 nicht reagiert und auch nach der ablehnenden Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag für einen Zeitraum von mehr als vier Monaten nicht tätig geworden sei. Ein weiteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe legte der Kläger nicht ein.

Der Kläger begehrt in dem vorliegenden Verfahren von dem Beklagten den Ersatz des unstreitig entstandenen Gebäudeschadens in Höhe von 38.406,71 € sowie die in dem Prozess gegen die ...-Versicherungs AG entstandenen Prozesskosten in Höhe von 16.824,34 €, letzteres aus abgetretenem Recht seiner Rechtsschutzversicherung.

Der Kläger hat vorgetragen, dass die ...-Versicherungs AG die Regulierung des Schadens bereits mit Schreiben vom 05.07.2001, ihm am 09.07.2001 zugegangen, endgültig abgelehnt habe. Die Klagefrist sei daher schon am 09.01.2002 abgelaufen. Im Übrigen hat er sich die Ausführungen des OLG Karlsruhe in dem am 02.12.2004 verkündeten Urteil zu Eigen gemacht. Der Beklagte habe seine anwaltlichen Pflichten verletzt, da er die verzögerte Klageerhebung verschuldet habe. Insbesondere sei das Vorgehen des Beklagten vor dem Hintergrund der bestehenden Rechtsschutzversicherung unverständlich.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 55.231,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz aus 38.406,71 € seit dem 20.07.2001 und aus weiteren 16.824,34 € seit dem 07.03.2006 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat sich darauf berufen, dass die verzögerte Zustellung der Klageschrift vom 07.01.2002 durch eine flüchtige Arbeitsweise des Gerichts verursacht worden sei. Die Entscheidung des OLG Karlsruhe sei insofern fehlerhaft. Zudem habe er am 10.01.2002 mit der zuständigen Geschäftsstelle telefoniert, um sich den Eingang der Unterlagen bestätigen zu lassen und das gerichtliche Aktenzeichen zu erfragen. Ihm sei darüber hinaus aufgrund telefonischer Nachfrage am 25.01.2002 nochmals bestätigt und mitgeteilt worden, dass eine sofortige Bearbeitung wegen eines Umzugs des Gerichts nicht möglich sei. Er hat weiter vorgetragen, dass die ...-Versicherungs AG ohnehin wegen einer vorsätzlich, zumindest grob fahrlässigen Verursachung des Brandes durch den Kläger von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei geworden sei. Der Kläger habe seiner Ehefrau bereits in den Tagen und Wochen vor dem Schadensereignis angedroht, sie umzubringen. Er habe am Abend des 22.02.2000 zur Beseitigung von Resthemmungen Alkohol zu sich genommen und zusätzlich einen Brandbeschleuniger verwendet. Es sei insofern von einer vorsätzlichen Brandstiftung auszugehen. Zumindest sei die grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, da er selbst eingeräumt habe, in der Nähe trockener Wäsche geraucht zu haben.

Das Landgericht hat nach Beiziehung der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte sowie der Akten des Landgerichts Karlsruhe (Az. 5 O 135/03) der Klage bis auf einen kleinen Teil der Zinsen stattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beklagte die ihm aus dem Anwaltsvertrag mit dem Kläger obliegenden Pflichten verletzt habe. Er habe die seitens des Klägers erfolgte Versäumung der Frist des § 12 Abs. 3 VVG verschuldet. Die Frist sei am 25.07.2001 durch den Zugang des Schreibens der ...-Versicherungs AG vom 18.07.2001 in Lauf gesetzt worden. Durch das wiederholte Ablehnungsschreiben sei eine erneute Frist gesetzt worden. § 12 Abs. 3 VVG erfordere lediglich die gerichtliche Geltendmachung, darunter falle auch die Durchführung eines Prozesskostenhilfeverfahrens. Es genüge zur Wahrung der Frist grundsätzlich der Eingang des Antrages bei Gericht. Aus diesem Grund sei es zunächst unschädlich gewesen, dass der Beklagte auf die inhaltlich nicht zutreffende Mitteilung des Gerichts vom 01.02.2002 nicht reagiert habe. Es sei zunächst ausreichend gewesen, den Ausgang des Prozesskostenhilfeverfahrens, mithin den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 03.06.2002, abzuwarten. Zwar sei ein Zustellungsnachweis hinsichtlich des Prozesskostenhilfebeschlusses nicht vorhanden, jedoch sei unter Berücksichtigung einer dreitägigen Postlaufzeit und des Abvermerks vom 19.06.2002 von einem Zugang dieses Beschlusses beim Beklagten am 22.06.2002 auszugehen. Dies habe zur Folge gehabt, dass er grundsätzlich bis zum 06.07.2002 eine Klageschrift hätte einreichen und den erforderlichen Gerichtskostenvorschuss alsbald hätte einzahlen müssen. Da hier bereits eine vollständige, unterzeichnete und nicht als Entwurf bezeichnete Klageschrift vorgelegen habe, sei in diesem Zusammenhang die Einzahlung des erforderlichen Gerichtskostenvorschusses ausschlaggebend. Zwar dürfe ein Zustellungsbetreiber grundsätzlich eine entsprechende Aufforderung des Gerichts abwarten, die vorliegend erst am 10.10.2002 erfolgt sei. Er müsse jedoch nach Ablauf eines Zeitraumes von ca. drei Wochen auch von sich aus bei Gericht nachfragen. Diese Pflicht habe der Beklagte verletzt. Es sei daher davon auszugehen, dass die Zustellung nicht mehr als demnächst zu beurteilen sei. Ein Vorsatz des Klägers oder eine grobe Fahrlässigkeit gemäß § 61 VVG sei nicht erwiesen. Das unachtsame Hantieren mit der Zigarette sei lediglich als einfache Fahrlässigkeit zu bewerten. Der geltend gemachte Schaden sei sowohl hinsichtlich des eigentlichen Brandschadens als auch hinsichtlich der Verfahrenskosten nicht bestritten worden.

Das Urteil ist dem Beklagten am 14.12.06 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 12.01.2007, bei Gericht am 15.01.2007 eingegangen, hat er Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 14.02.2007 begründet. Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte seinen erstinstanzlichen Abweisungsantrag unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens in vollem Umfange weiter. Er trägt weiter vor, dass er den Anspruch gegen die ...-Versicherungs AG rechtzeitig durch die Klageschrift gerichtlich geltend gemacht habe. Soweit das Landgericht ausführe, der Beklagte habe nach Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrages nicht abwarten dürfen, verkenne es, dass er für den Kläger die Klage unbedingt erhoben und auch einen selbst errechneten Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 1.074,60 € eingezahlt habe. Zudem sei das Landgericht neben der Beiziehung der Ermittlungsakten verpflichtet gewesen, die benannten Zeugen zum Nachweis eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens des Klägers selbst zu vernehmen.

Der Beklagte beantragt,

das am 12.12.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam (Az. 12 O 95/06) abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt - sein bisheriges Vorbringen ebenfalls wiederholend und vertiefend - das erstinstanzliche Urteil. Eine Vernehmung der Zeugen zum Verschuldensgrad sei schon mangels substantiierten Vortrages der Beklagten nicht erforderlich gewesen. Er trägt vor, dass in der weiteren Untätigkeit des Klägers liegende Verschulden allein ursächlich für die Versäumung der Klagefrist sei. Auch habe der Beklagte in dem Vorprozess nicht nachvollziehbar erläutert, sämtliche für die rechtzeitige Zustellung erforderlichen Handlungen vorgenommen zu haben. Dies habe er erst im Rahmen des Regressprozesses getan. Auch wenn die Vorschüsse richtig eingezahlt sein sollten, wäre aus der Mitteilung des Vorsitzenden deutlich erkennbar gewesen, dass das Gericht die Sache falsch behandeln würde. Der Beklagte hätte auf den Geschäftsgang des Gerichts unmittelbaren Einfluss nehmen können. Das Gericht habe ihn hierzu auch ausdrücklich aufgefordert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der bisherigen Prozessgeschichte wird ergänzend auf die Schriftsätze beider Parteien nebst Anlagen, auf die Terminsprotokolle und auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. Der Senat hat die Sachakten 5 O 135/03 (LG Karlsruhe), 12 U 276/04 (OLG Karlsruhe) und 446 Js 13155/00 StA Potsdam) zu Informationszwecken beigezogen.

II.

Die Berufung ist zulässig; das Rechtsmittel wurde von dem Beklagten form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 517 ff ZPO.

In der Sache selbst hat die Berufung Erfolg. Sie führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.

Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 55.231,05 € wegen schuldhafter Pflichtverletzung des Anwaltsvertrages zu.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat der Beklagte als ehemaliger Verfahrensbevollmächtigter des Klägers den Anspruch des Klägers gegenüber der damaligen Beklagten, der ...-Versicherungs AG, rechtzeitig im Sinne des § 12 Abs. 3 VVG, nämlich innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der schriftlichen Ablehnung gerichtlich geltend gemacht. Mit der Klageerhebung macht der Versicherungsnehmer den Anspruch dann rechtzeitig geltend, wenn die Klage vor Fristablauf bei Gericht eingeht und sie demnächst im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO a. F./167 ZPO n. F. zugestellt wird. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass die für den Kläger maßgebliche Frist im Sinne des § 12 Abs. 3 VVG erst am 25.01.2002 endete. Unstreitig ist dem Kläger das Ablehnungsschreiben vom 18. Juli 2001 am 25. Juli 2001 zugegangen. Soweit der Kläger zuvor ein weiteres Ablehnungsschreiben erhalten hat, ist dies ohne Belang. Wird durch ein wiederholtes Ablehnungsschreiben eine erneute Frist gesetzt, gilt diese (Prölss/Martin-Prölss, VVG, 27. Aufl., § 12 Rn. 29).

Vor dem maßgeblichen Zeitpunkt am 25.01.2002 reichte der Beklagte unter dem 07.01.2002 mit Telefax-Schreiben die Klage gegen die ...-Versicherung bei dem Landgericht Karlsruhe ein und zahlte darüber hinaus mittels eines Schecks, welcher unter dem 23.01.2002 bei der Landesoberkasse Baden-Württemberg gebucht wurde, einen Vorschuss in Höhe von 1.074,60 € ein, während die förmliche Zustellung der Klage an die ...-Versicherung erst am 03.09.2003 erfolgte. Gleichwohl ist die Zustellung als demnächst im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO a. F./§ 167 ZPO n. F. anzusehen, da diese Zustellung - nach Auffassung des Senats - auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung zurückwirkte. Der Senat tritt der Auffassung des OLG Karlsruhe in dem am 02.12.2004 verkündeten Urteil (Az. 12 U 276/04) vertretenen Auffassung bei, dass die Klage nicht gemäß § 187 ZPO a. F./189 ZPO n. F. als in dem Moment zugestellt angesehen werden kann, in dem der Prozessbevollmächtigte der ...-Versicherung aus der ihm überlassenen Gerichtsakte die Abschriften der eingereichten Klageschrift entnommen hat. Voraussetzung für eine Anwendung der oben genannten Vorschrift ist, dass von dem Gericht eine förmliche Zustellung gewollt war. Sie muss vom Gericht mindestens angeordnet oder sonst von ihm in die Wege geleitet worden sein. An dieser Voraussetzung fehlt es hier jedoch. Der erforderliche Zustellungswillen des Gerichts ist dann nicht gegeben, wenn ein Prozessbeteiligter aus der ihm zur Einsichtnahme überlassenen Akte eigenmächtig Abschriften entnimmt, es sei denn, das Gericht tut später nach außen kund, dass es die entnommenen Schriftsätze als zugestellt ansieht (vgl. OLG Köln, FamRZ 1986, 278, 279). Zwar könnte das Landgericht Karlsruhe mit der Verfügung vom 11. Februar 2004 (Bl. 189 der beigezogenen Akte 5 O 135/03) einen solchen Willen zum Ausdruck gebracht haben. Da diese Verfügung zeitlich jedoch der Zustellung am 03.09.2003 nachfolgte und eine Heilung des Mangels nur ex nunc in Frage kommt, bedarf diese Frage keiner weiteren Erörterung. Eine Heilung des Zustellungsmangels nach § 295 ZPO scheidet aus. Die Entnahme der Abschriften aus der Akte in Verbindung mit dem bei der Rückgabe beigefügten Anschreiben des Verfahrensbevollmächtigten der ...-Versicherung kann zwar als Verzicht auf eine förmliche Zustellung angesehen werden, da dieser die zustellungsbedürftigen Schriftstücke in Kenntnis ihrer Zustellungsbedürftigkeit der Akte entnommen und diese Entnahme schriftlich bestätigt hat. Denn er schafft dadurch eine Situation, die im Ergebnis demselben tatsächlichen Zustand wie eine Zustellung nach § 212 a ZPO a. F entspricht. Allerdings kann sich ein solcher Verzicht nur auf Vorschriften beziehen, auf deren Einhaltung eine Partei wirksam verzichten kann, § 295 Abs. 2 ZPO. Da jedoch auch der Zustellungswille des Gerichts Voraussetzung für eine wirksame Zustellung ist und nicht durch den Verzicht des Prozessgegners ersetzt werden kann, geht der möglicherweise konkludent erklärte Verzicht des Verfahrensbevollmächtigten der ...-Versicherung ins Leere.

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Zustellung demnächst erfolgt ist, darf nicht auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise abgestellt werden. Vielmehr sollen, da die Zustellung von Amts wegen geschieht, die Parteien vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebes bewahrt werden, weil diese Verzögerungen von ihnen nicht beeinflusst werden können (BGHZ 103, 20, 28; 145, 358, 362). Da es keine absolute zeitliche Grenze gibt, nach deren Überschreitung eine Zustellung nicht mehr als "demnächst" anzusehen ist, ist allein die über eineinhalb Jahre später erfolgte Zustellung hier unschädlich. Verzögerungen im Zustellungsverfahren, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht sind, hat sich der Kläger grundsätzlich nicht zurechnen zu lassen. Allerdings fallen hierunter nicht solche nicht nur geringfügigen Verzögerungen, die die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter bei sachgerechter Prozessführung hätten vermeiden können (BGHZ, 145, 358, 362). Der BGH hat dies insbesondere in den Fällen bejaht, in denen Mängel der Klageschrift, etwa die Angabe einer falschen Anschrift der Beklagtenpartei, das Zustellungsverfahren verzögert haben oder nach Einreichung der Klage die Anforderung des Gerichtskostenvorschusses ausbleibt. In diesen Fällen war die Partei bzw. ihr Prozessbevollmächtigter gehalten, nach angemessener Frist wegen der ausstehenden Vorschussanforderung nachzufragen, um auf eine größtmögliche Beschleunigung der Zustellung hinzuwirken (BGH NJW 1993, 2811; BGHZ, 69, 361, 363).

Hat ein Kläger alle von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen für eine ordnungsgemäße Klagezustellung erbracht, insbesondere den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt, so sind er und sein Prozessbevollmächtigter im Weiteren nicht mehr gehalten, das gerichtliche Vorgehen zu kontrollieren und durch Nachfragen auf die beschleunigte Zustellung hinzuwirken (BGH, JW 2006, 3206). Der Beklagte hat hier alles Erforderliche im Rahmen einer sachgerechten Prozessführung getan, um eine rechtzeitige Zustellung innerhalb der Frist des § 12 Abs. 3 VVG zu bewirken. Er hat nicht nur eine vollständige und richtig erhobene Klage beim zuständigen Gericht eingereicht, nämlich mit der erforderlichen Anzahl von Abschriften und der richtigen Bezeichnung der Parteien, versehen, sondern auch einen Scheck über den vollständigen und richtigen Kostenvorschuss übersandt, der innerhalb der oben genannten Frist von der Landesoberkasse Baden-Württemberg eingelöst worden ist.

Der Beklagte hatte den erforderlichen Gerichtskostenvorschuss nach einem Streitwert in dem Verfahren gegen die ...-Versicherungs AG in Höhe von 38.406,71 € zutreffend berechnet, nämlich in Höhe von 1.074,60 €. Nach Maßgabe der Anlage zu § 11 Abs. 2 GKG a. F. belief sich der einzuzahlende Vorschuss in dieser Sache auf drei Gebühren zu je 398,00 €, mithin 1.194,00 €. Da der Kläger seinen Wohnort im Beitrittsgebiet hatte, war hiervon gemäß dem Anhang zum Einigungsvertrag Anlage I Kapitel III Sachgebiet A, Abschnitt III Nr. 19 Buchstabe a hiervon ein 10 %iger Abschlag vorzunehmen. Die Regelung gilt auch für Prozesse, die von Parteien aus dem Beitrittsgebiet vor Gerichten der alten Bundesländer geführt werden (BGH, Beschluss vom 14.11.1995, VI, ZR 408/94). Unter Berücksichtigung des oben genannten Abschlages in Höhe 10 % ergibt sich somit als geschuldeter Vorschuss der von dem Beklagten mittels Scheck eingezahlte Betrag in Höhe von 1.074,60 €.

Der Beklagte als Verfahrensbevollmächtigter des Klägers war nicht gehalten, auf das Schreiben des Gerichts vom 18. Januar 2002 zu reagieren, soweit es die Frage der rechtzeitigen Geltendmachung des Anspruches gemäß § 12 Abs. 3 VVG betraf. Das Gericht ging in diesem Schreiben fälschlicherweise davon aus, dass ein Kostenvorschuss bislang noch nicht eingezahlt worden war, obwohl es selbst mit Verfügung vom vorigen Tag die Übersendung der Schecks an die Landesoberkasse vermerkt hatte. Zwar gehört es zu den vertraglichen Pflichten eines Anwalts, durch vollständigen Sachvortrag und geeignete Rechtsausführungen auch darauf hinzuwirken, gerichtliche Fehler möglichst zu vermeiden (vgl. hierzu nur Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl., Rn. 674). Hat ein Anwalt eine ihm übertragene Aufgabe nicht sachgerecht erledigt und auf diese Weise zusätzliche tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hervorgerufen, sind die dadurch ausgelösten Wirkungen ihm grundsätzlich zuzurechnen. Folglich haftet er für die Folgen eines gerichtlichen Fehlers, sofern dieser auf Problemen beruht, die der Anwalt durch eine Pflichtverletzung erst geschaffen hat oder bei vertragsgemäßer Arbeit hätte vermeiden müssen (BGH NJW 1996, 48, 51; 1998, 248). Für den gerichtlichen Fehler der vorliegenden Art ist der Beklagte indes nicht mitverantwortlich. Die fehlerhafte Sachbehandlung ist allein durch das Landgericht verursacht worden. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte für den Kläger auch einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt hat. Die zeitgleiche Stellung eines Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe neben der vollständigen Einreichung der Klageschrift unter Einzahlung des richtigen Kostenvorschusses ist grundsätzlich nicht fehlerhaft. Die Schlussfolgerung des Gerichts beruhte auch nicht auf der gleichzeitigen Einreichung des Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, sondern vielmehr auf der fehlerhaften Annahme, dass ein Prozesskostenvorschuss bislang nicht gezahlt worden ist. Der Beklagte hat alle für eine ordnungsgemäße Klagezustellung geforderten Mitwirkungshandlungen erbracht. Die weitere Verantwortung für den ordnungsgemäßen Gang des Zustellungsverfahrens lag ausschließlich in den Händen des Landgerichts Karlsruhe. Für eine Verpflichtung oder Obliegenheit des Beklagten, auch noch in diesem Stadium des Verfahrens durch eine Kontrolle des gerichtlichen Vorgehens auf eine größtmögliche Beschleunigung hinzuwirken, fehlt die rechtliche Grundlage. Sie ergibt sich auch nicht aus dem Prozessrechtsverhältnis, weil der Beklagte seinerseits bereits alles getan hat, was die Zivilprozessordnung für die Klagezustellung von ihm fordert (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2006, IV ZR 23/05). Er ist nicht verpflichtet, das Gericht auf dessen falsche Rechtsauffassung hinzuweisen (vgl. Bundesverfassungsgericht, 1. Senat, 2. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 12.08.2002, Az. 1 BvR 399/02).

Die unterbliebene Reaktion des Beklagten dürfte aber auch aus einem anderen Grund keine Rolle spielen. Denn unabhängig von dieser Frage erfolgte - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - eine gerichtliche Geltendmachung innerhalb der Frist im Sinne des § 12 Abs. 3 VVG auch dadurch, dass der Beklagte im Namen des Klägers am selben Tag der Klageeinreichung einen vollständigen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beifügung einer entsprechenden Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht hat.

Indes war er auch nach Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 03.06.2002 nicht verpflichtet, auf eine Zustellung der Klage durch Nachfrage beim Landgericht Karlsruhe hinzuwirken. Denn - wie schon oben ausgeführt - hat der Beklagte alles Erforderliche für die Zustellung der Klage getan, nämlich entgegen der Ansicht der Vorinstanz auch den erforderlichen Kostenvorschuss eingezahlt. Zwar hat das Landgericht Karlsruhe angenommen, dass die Durchführung des Verfahrens von der Gewährung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht werde. Gleichwohl war die Klage in diesem Fall auch wirksam erhoben. Es war davon auszugehen, dass die Erhebung der Klage nicht unter dem Vorbehalt der Prozesskostenhilfebewilligung gestellt wurde, sondern der Kläger sich für den Fall der Versagung der Prozesskostenhilfe die Rücknahme der Klage vorbehielt (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 18.07.2007, XII ZB 31/07). Folglich hätte das Landgericht nochmals prüfen müssen, ob die entsprechenden Vorschüsse eingezahlt worden sind, und spätestens unmittelbar nach diesem Zeitpunkt zustellen müssen. Jedenfalls konnte das Landgericht nicht davon ausgehen, dass die Klageerhebung nicht unbedingt war, da dies nur dann in Betracht kommt, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt. Hierfür fehlen hinreichende Anhaltspunkte. Weder die Nichtreaktion des Beklagten auf das gerichtliche Schreiben vom 18.01.2002 noch die bis zu diesem Zeitpunkt eingereichten Schriftsätze lassen einen solchen Schluss zu. Insofern war die weitere Sachbehandlung durch das Gericht ebenso fehlerhaft. Diese fehlerhafte Sachbehandlung beruhte jedenfalls nicht auf dem Verhalten des Beklagten. Das Gericht hätte daher nicht die Sache weglegen bzw. einen weiteren - unbegründeten - Kostenvorschuss anfordern dürfen. Diese Zustellungsverzögerungen, die auf einer nicht gebotenen Rückfrage durch das Gericht beruhen, sind der die Zustellung veranlassenden Partei nicht zuzurechnen (OLG Brandenburg, Urteil vom 10.01.2007, 3 U 116/06). Selbst wenn man aber in der Untätigkeit des Beklagten, der weder auf die Anfrage des Gerichts vom 18. Januar 2002 reagiert hat, noch - nach dem Zugang der negativen Entscheidung in dem Prozesskostenhilfeverfahren - sich nach dem Fortgang des Prozesses erkundigt hat, eine Verletzung der ihm obliegenden Pflicht aus dem Mandatsverhältnis sieht, würde dies im Ergebnis nicht zu einer Haftung des Beklagten führen.

Zwar hätte ein frühzeitiger Hinweis auf die Einzahlung des zutreffend berechneten Kostenvorschusses und der weitere Hinweis auf die unbedingt erhobene Klage eine zeitnahe Zustellung derselben bewirkt. Die Inaktivität war somit auch kausal dafür, dass der gerichtliche Fehler nicht korrigiert wurde. Insofern fehlt es aber an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang. Vielmehr würde es zu einer Überdehnung des Schutzzwecks der dem Rechtsanwalt obliegenden Pflichten führen, wenn man eine Haftung des Rechtsanwaltes bejahen würde, da er nicht die Gefahrenlage geschaffen hat, in welcher sich der Fehler des Gerichts ausgewirkt hat. Vielmehr konnte der Beklagte auch im Hinblick auf das gerichtliche Schreiben vom 18. Januar 2002 nach Versagung der Prozesskostenhilfe darauf vertrauen, dass die Klage zugestellt wird, ohne weiter tätig werden zu müssen. Dass der Beklagte entsprechend der gerichtlichen Aufforderung auf Einzahlung eines weiteren Kostenvorschusses verspätet reagiert und diesen tatsächlich eingezahlt hat, ist ohne Belang, da er schon vorher alles für die Zustellung Erforderliche getan hat, das Schreiben ohnehin an seinen Mandanten gerichtet war und die Parteien im Hinblick auf diese Verzögerung nichts vorgetragen haben (BVerfG NJW 2002, 2937; Fischer in Zugehör u.a., Handbuch d. Anwaltshaftung, 2. Auflage, Rdnr. 1024, 1028, 1030).

Ob hier möglicherweise eine Korrektur des gerichtlichen Fehlers im vorgesehenen Instanzenzug noch zu erreichen war, war vom Senat hier nicht zu prüfen. Hierzu fehlt jeglicher Vortrag der Parteien.

III.

Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird vom Senat gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz Nr. 1 ZPO). Das Spannungsverhältnis zwischen den Obliegenheiten der Partei aus dem Prozessrechtsverhältnis gegenüber dem Gericht und der Haftung des Anwalts aus dem Mandatsverhältnis bedarf in Fällen des Auftretens von Fehlern kein Gericht der weiteren Klärung.

Der Gebührenstreitwert für die zweite Instanz beträgt 55.231,05 €.

Ende der Entscheidung

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