Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 19.12.2007
Aktenzeichen: 3 U 140/06
Rechtsgebiete: RBerG, BGB, EGBGB


Vorschriften:

RBerG § 1
RBerG § 1 Abs. 1 S. 1
BGB § 195
BGB § 130 Abs. 1
BGB § 134
BGB § 147 Abs. 2
BGB § 150 Abs. 1
BGB §§ 171 ff
BGB § 172 Abs. 1
BGB § 212 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 497 Abs. 3 Satz 3
BGB § 607 Abs. 1
BGB § 609 Abs. 1 a.F.
EGBGB Art. 229 § 5
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil

3 U 140/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 19.12.2007

Verkündet am 19.12.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Bunge und die Richter am Oberlandesgericht Jalaß und Hüsgen im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzschluss vom 28.11.2007 am 19. Dezember 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 23.08.2006 - 8 O 494/05 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils für die Klägerin vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht diese vor ihrer Vollstreckung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche, unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von den berufungsführenden Beklagten die Rückzahlung eines gekündigten Bankdarlehens.

Die Beklagten bevollmächtigten eine C... Steuerberatungsgesellschaft mbH (fortan: C...) im Rahmen eines notariell beurkundeten Angebotes zum Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages vom 01.12.1992 (K 1, 15 GA) u.a. zum Abschluss eines Darlehensvertrages zur Finanzierung des Kaufes eines Miteigentumsanteils an einem Hotelgrundstück. Die C... unterzeichnete am 21.12.1992 ein Darlehensvertragsformular der Rechtsvorgängerin der Klägerin (fortan: Klägerin) über ein Baufinanzierungsdarlehen über 102.322,00 DM (vgl. Anlage K 2, 23 GA). Die Klägerin belastete ein von der C... namens der Beklagten bei ihr eröffnetes Girokonto 0223792500 per 28.12.1992 mit 80.391,00 DM (vgl. K 4, 32 GA) und per 30.06.1993 mit weiteren 8.607,91 DM (vgl. 34 GA). Nachdem der Klägerin am 30.03.1993 eine Ausfertigung der Notarurkunde vom 01.12.1992 vorgelegen und sie entsprechende Stempelvermerke auf ihrem Vertragsexemplar angebracht hatte (vgl. Bl. 25 d. GA), fertigte sie unter dem 31.03.1993 ein per Einschreiben gegen Rückschein zuzustellendes Anschreiben an die Beklagten, mit dem sie nach ihrer Behauptung erstmals eine von ihr unterschriebene Ausfertigung des Darlehensvertrages für die Darlehensnehmer (vgl. Bl. 111 d. GA) sowie ein Begleitschreiben vom 28.12.1992 (vgl. B 3, 109 GA) den Beklagten übersandt haben will.

Mit Schreiben vom 22.07.1999 (K 8, 40 GA) kündigte die Klägerin den Beklagten, die auf den Kredit auch nach wiederholter Aufforderung keine Zahlungen mehr erbracht hatten, das Darlehensverhältnis bei einem Sollstand von 51.261,35 DM per 22.07.1999.

Die Klägerin hat behauptet, der Belastung des Kontos 023792500 per 28.12.1992 habe eine Vorbehaltsvereinbarung zwischen ihr sowie der C... und der G... Grundbesitzgesellschaft mbH (fortan: G...), der Grundstücksverkäuferin, zugrunde gelegen, wonach vor dem Hintergrund steuergünstiger Abwicklungen der Kapitalanlagegeschäfte im Jahresendgeschäft die von den Erwerbern zu entrichtenden Kaufpreise auch dann noch im alten Jahr über von der C... als Treuhänderin für die Käufer zu errichtende Konten auf Konten der G... als Verkäuferin, gleichfalls bei der Klägerin geführt, fließen sollten, auch wenn die vorliegenden Darlehensverträge der Klägerin mit den Kunden noch nicht zustande gekommen seien; im Falle eines fehlenden Zustandekommens der Darlehensverträge habe die Klägerin die entsprechenden Beträge bei den bei ihr geführten Konten rückbuchen können, wobei die G... als Verkäuferin die Klägerin insoweit auch noch durch hinterlegtes Festgeld gesichert habe.

Die Klägerin habe die von ihr unterzeichnete Ausfertigung des Darlehensvertrages erstmals nach Vorlage und Überprüfung der notariellen Bevollmächtigung am 30.03.1993 mit Schreiben vom 31.03.1992 in den Postlauf gegeben, ebenso wie das dazu gehörige Begleitschreiben vom 28.12.1992.

Die Beklagten haben die Vorbehaltsvereinbarung zwischen der Klägerin, der C... und der G... mit Nichtwissen bestritten. Außerdem haben sie, nachdem sie in der Klageerwiderung hatten vortragen lassen, das von der Klägerin gegengezeichnete Darlehensvertragsexemplar mit Post vom 31.03.1993 erhalten zu haben (50 GA), im weiteren Prozessverlauf geltend gemacht, einen unterzeichneten Darlehensvertrag bereits mit Schreiben vom 28.12.1992 - und damit offensichtlich zeitnah zu diesem Datum - erhalten zu haben. Am 31.03.1993 habe die Klägerin den Darlehensvertrag offensichtlich nochmals versandt (107 GA). Im Termin am 14.06.2006 hat der Beklagtenvertreter klargestellt, einen Ordner mit allen den Beklagten befindlichen Unterlagen erhalten zu haben, in dem sich das Original des Schreibens vom 28.12.1992, die Ausfertigung des Darlehensvertrages sowie das Originalschreiben vom 31.03.1993 befunden habe, es allerdings nicht feststellbar sei, in welcher Reihenfolge diese Schreiben bei den Beklagten eingegangen seien (123 GA).

Widerklagend haben die Beklagten die Rückzahlung von 4.500,00 € verlangt, die sie 2004 nach Einleitung des Mahnverfahrens an die Klägerin zur Tilgung des Rückerstattungsanspruchs geleistet haben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf das angefochtene Urteil, mit dem das Landgericht der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen hat. Die wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG nichtige Bevollmächtigung der C... sei gegenüber der Klägerin gemäß den § 171 ff BGB als gültig zu behandeln. Die Übersendung einer Ausfertigung des Darlehensvertrages mit Anschreiben vom 31.03.1993 sei unstreitig, so dass zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 172 Abs. 1 BGB erfüllt seien und die Beklagten für ihre Behauptung eines früheren Vertragsabschlusses darlegungs- und beweisbelastet und beweisfällig geblieben seien. Ein vorheriger Darlehensvertragsabschluss, etwa durch Auszahlung der Darlehensvaluta im Dezember 1992, scheitere an der vertraglich vereinbarten Schriftform. Die Valutierung sei wirksam erfolgt, da die Beklagten in den nachfolgenden Jahren den Eigentumserwerb nicht als aufgedrängte Bereicherung empfunden und auch nicht zum Ausdruck gebracht hätten, dass sie die Immobilie gar nicht erwerben wollten.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgen die Beklagten ihre erstinstanzlichen Klageabweisungs- und Widerklagebegehren uneingeschränkt weiter. Das Landgericht habe eine Rechtsscheinhaftung der Beklagten zu Unrecht bejaht, die Verfehlung der gesetzlichen Schriftform verkannt, die sich daraus ergebe, dass mit dem Schreiben der Klägerin vom 31.03.1993 nach Ablauf der Annahmefrist allenfalls ein nach § 150 Abs. 1 BGB als neuer Antrag zu wertendes Angebot abgegeben wurde, eine hilfsweise Aufrechnung übergegangen, einen Bereicherungsanspruch wegen der im Dezember 1999 geleisteten Zahlungen, die als Vorschaltdarlehen zu bewerten seien, verkannt und die Widerklage zu Unrecht abgewiesen.

Erstmals zweitinstanzlich erheben sie die Verjährungseinrede.

Sie beantragen,

das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 23.08.2006 - 8 O 494/05 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin auf ihre Widerklage zu verurteilen, an sie 4500 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus jährlich seit dem 01.01.2005 zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wendet sich gegen die Verjährungseinrede.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme verweist er auf das Terminsprotokoll des Amtsgerichts Albstadt vom 16.10.2007. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist er auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze sowie auf sein Terminsprotokoll vom 29.10.2007, in dem er mit Einverständnis der Parteien eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren (§ 128 Abs. 2 ZPO) mit Schriftsatzschluss am 28.11.2007 beschlossen hat.

II.

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten nach Kündigung im Jahre 1999 einen Darlehensrückerstattungsanspruch in ausgeurteilter Höhe aus den §§ 607 Abs. 1, 609 Abs. 1 BGB a.F., Art. 229 § 5 EGBGB.

1. Die Forderungsinhaberschaft (Aktivlegitimation) der Klägerin an dem streitgegenständlichen Rückerstattungsanspruch aufgrund des Darlehens mit der Kontonummer 237925807 steht fest. Die gesellschaftsrechtliche Rechtsnachfolge der Klägerin in die Darlehensgeberstellung ist zwischen Parteien unstreitig und vom Landgericht bindend festgestellt. Dem Vorbringen der Klägerin zu einer Rückabtretung der vorübergehend an die H... AG zedierten Forderung an sie, die Klägerin, sind die Beklagten nicht mehr entgegengetreten.

2. Der Darlehensvertrag ist durch Zugang der Ausfertigung mit Schreiben der Klägerin vom 31.03.1993 bei den Beklagten zustande gekommen, § 130 Abs. 1 BGB. Der Zugang der Post vom 31.03.1993 bei den Beklagten ist unstreitig.

a) Sie wurden bei dem Abschluss des Darlehensvertrages durch die C... gemäß den §§ 171 ff BGB wirksam vertreten, auch wenn die ihrer Vertreterin erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen nach Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG in Verbindung mit § 134 BGB nichtig war. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung wird die nach Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG in Verbindung mit § 134 BGB nichtige Vollmacht in Anlehnung an die Vorschriften der §§ 171 ff. BGB geheilt, wenn die Vollmacht bei Abschluss des Vertrages - nicht erst später - vorliegt. Das ist hier der Fall.

Die Zeugen haben die Behauptung der Klägerin, eine Ausfertigung des Darlehensvertrages nebst Begleitschreiben erst nach Vorlage und Prüfung der Ausfertigung der notariellen Vollmacht vom 01.12.1992 am 30.03.1993 mit Schreiben vom 31.03.1993 in den Postlauf gegeben zu haben, hinreichend bestätigt. Die Zeugin Co..., die das Schreiben vom 31.03.1993 unterzeichnet hat (vgl. K3, 27 GA), hat angegeben, dass derartige Schreiben erst dann in den Postlauf gegeben wurden, wenn die Unterlagen komplett vollständig gewesen seien. Solange noch irgendetwas gefehlt habe, seien die Unterlagen zurückgehalten worden. Das Bestätigungsschreiben (Anlage A4, 32 GA), das gleichfalls die Zeugin als zuständige Sachbearbeiterin ausweist, trage das Datum des 28.12.1992, weil der Kreditvorgang zu diesem Zeitpunkt computermäßig erfasst worden sei. Derartige Schreiben seien bei Vervollständigung der Unterlagen nicht nochmals aktualisiert und vor Vervollständigung bei korrekter Handhabung auch nicht versandt worden. Übereinstimmend hiermit hat der Zeuge Sch... bekundet, dass immer dann, wenn ein Darlehen EDV-mäßig erfasst wurde, eine Darlehenszusage mit dem aktuellen Datum gedruckt worden sei, ohne dass dies eine Darlehenszusage dargestellt habe. Zur Reihenfolge der Unterschriften hat der Zeuge erklärt, dass bei der Klägerin stets zunächst der Kunde oder dessen Vertreter den in Aussicht genommenen Vertrag unterzeichnet habe, sodann sei bei der Klägerin geprüft worden, ob die Vollmachten vorhanden seien und in Ausfertigung vorlägen und erst nach erfolgreicher Prüfung habe ein Bankmitarbeiter seinerseits unterschrieben.

Der Senat glaubt den Zeugen. Beide Aussagen waren in sich und untereinander widerspruchsfrei. Beide Zeugen, die die Grenzen ihres Wissens eingeräumt haben, waren in der Lage, auf Nachfrage und auf Vorhalt einschlägiger Aktenbestandteile ihre Bekundungen stimmig in weitere Details aufzufächern. Beide Bekundungen verzahnen sich problemlos zu einem sinnvollen Ganzen.

Der Senat vermag im Ergebnis der Beweisaufnahme, unter anderem im Hinblick auf die von den Beklagten eingeräumte fehlenden Feststellbarkeit der zeitlichen Reihenfolge der bei ihnen eingegangenen Korrespondenz (vgl. Terminsprotokoll des Landgerichts vom 14.06.2006, 123 GA) und ihrer Erklärungen hierzu gegenüber dem Senat im Termin am 29.10.2007, schon keine berücksichtigungsfähige Zweifel begründenden Anhaltspunkte auszumachen, die hier für eine aus Sicht der Zeugen fehlerhafte Handhabung des Computerausdrucks vom 28.12.1992 und dessen - aus Zeugensicht - vorzeitige Versendung sprächen. Noch unwahrscheinlicher erschiene ihm die gleichzeitige Übermittlung eines Darlehensvertrages, der ohne erfolgreiche Prüfung der Vorlage einer Ausfertigung der Vollmacht unterschrieben worden wäre, verbunden mit einer abermaligen Übermittlung der Korrespondenz durch Einschreiben mit Rückschein, wie sie hier erfolgt ist (vgl. Blatt 31 GA), und ohne dass dies zu einer Verdoppelung der bei den Beklagten befindlichen Korrespondenzstücke geführt hätte.

b) Die Klägerin hat das Darlehensvertragsangebot der Beklagten mit Unterzeichnung und Übersendung am 31.03.1993 rechtzeitig angenommen, § 147 Abs. 2 BGB. Zu den regelmäßigen Umständen im Sinne dieser Bestimmung gehören auch Verzögerungen, die der Antragende kannte oder kennen musste (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Auflage, § 147 Rn. 7 m.w.N.). Nach dem Vorbringen der Klägerin verzögerte sich deren Prüfung und Annahme allein deshalb, weil die Vorlage der notariellen Vollmachtsurkunde unterblieben war. Die Beklagten, denen die Vorlage der notariellen Vollmachtsurkunde oblag und die sich insoweit ihrer Treuhänderin bedienten, sind den Ausführungen zu dieser Verzögerung nicht entgegengetreten.

3. Die Klägerin hat das Darlehen nach Vertragsabschluss valutiert. Ein Empfang des Darlehens im Sinne des § 607 Abs. 1 BGB a.F. ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erst zu bejahen, wenn der Darlehensgegenstand aus dem Vermögen des Darlehensgebers aus geschieden und dem Vermögen des Darlehensnehmers in der vereinbarten Form endgültig zugeführt wurde (BGH in ständiger Rechtsprechung, vgl. etwa Urteil vom 25.04.2006, XI ZR 193/04 = BGHZ 167, 252 m.w.N.). Dem schließt sich der Senat an. Eine Leistung unter Vorbehalt stellt regelmäßig noch keine Erfüllung dar und kann den Darlehensauszahlungsanspruch (§ 488 Abs. 1 S. 1 BGB) nicht zum Erlöschen bringen (§ 362 Abs. 1 BGB). Besteht im bargeldlosen Zahlungsverkehr ein Widerrufs- oder Rückbuchungsrecht, tritt Erfüllung erst mit dem Wegfall dieses Rechtes ein (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl., § 362 Rn. 9 b). Die Überweisung vom 28.12.1992 führte zu keinem endgültigen Verbleib der vorgenommenen Vermögensverschiebung, da sie noch mit einem Vorbehalt versehen waren.

Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Der Zeuge Sch... hat den von der Klägerin behaupteten Rückabwicklungsvorbehalt unter Darstellung seiner kontentechnischen Ausgestaltung detailliert, nachvollziehbar und überzeugend bestätigt. Der Senat glaubt dem Zeugen, auch bezugnehmend auf seine obige Beweiswürdigung, ebenfalls insoweit.

Der Wegfall und das Fehlen eines Rückforderungsvorbehaltes nach Vertragsabschluss sind unstreitig.

4. Fälligkeit und rechnerische Herleitung des Rückerstattungssaldos sind nicht angegriffen. Der Zugang der Kündigung vom 22.07.1999 bei den Beklagten, die sich aus Sicht der Klägerin zu diesem Zeitpunkt auch ernsthaft und endgültig geweigert hatten, auf das Darlehen weitere Leistungen zu erbringen (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 05.12.2006 - XI ZR 341/05, Juris Tz. 23 = WM 2007, 440), ist unstreitig.

5. Die Einwendungen und Einreden der Beklagten greifen nicht durch.

a) Die bezifferte Widerklage ebenso wie die Hilfsaufrechnung mit unbezifferten Bereicherungsansprüchen jeweils gestützt auf rechtsgrundlose Zahlungen auf nicht bestehende Darlehensverbindlichkeiten (§§ 812 ff BGB) scheitern schon am Vorhandensein eines jeweiligen Rechtsgrundes. Die Zahlung von 4.500 € in 2004 erfolgte nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts zur Tilgung des Rückerstattungsanspruchs der Klägerin nach Kündigung. Dieser besteht nach den obigen Ausführungen. Die früheren Zahlungen auf die Darlehensverbindlichkeiten erfolgten in Erfüllung des Darlehehnsvertrages vom 28.12.1992/30.03.1993, der nach den vorstehenden Ausführungen gleichfalls wirksam ist.

b) Der Rückerstattungsanspruch der Klägerin ist nicht verjährt (§ 214 BGB).

Der mit Kündigung vom 22.07.1999 (vgl. K8, 40 GA) fällig gewordene Darlehnsrückerstattungsanspruch verjährte nach altem Recht in der 30jährigen Regelfrist (vgl. Palandt/ Heinrichs, BGB, 62. Aufl. § 195 Rn. 5 m.w.N.) und verjährt nach neuem Recht (Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB) in der nunmehrigen Regelfrist von 3 Jahren, § 195 BGB (vgl. Palandt/ Heinrichs, BGB, 66. Aufl. § 195 Rn. 3 m.w.N.), beginnend mit dem 01.01.2002, Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB. Ihr Lauf ist sodann nach der gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB anwendbaren Vorschrift des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB gehemmt, weil es sich um ein Verbraucherdarlehen handelt und die Beklagten mit der Rückerstattung seit dem 23.07.1999 in Verzug sind.

Unabhängig davon hat die Verjährung aufgrund der Zahlungen der Beklagten in 2004 neu begonnen, § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Nach dieser Bestimmung beginnt die Verjährung erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch anerkennt. Für einen Anerkenntnis in diesem Sinne genügt ein rein tatsächliches Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewusstsein vom Bestehen des Anspruchs unzweideutig ergibt (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Auflage, § 212, Rn. 2 m.w.N.). Aus den Zahlungen in 2004, die nach den bindenden Feststellungen des landgerichtlichen Urteils und dem Vorbringen der Beklagten ausdrücklich auf den Rückerstattungsanspruch erfolgt sind, ergibt sich deren Bewusstsein vom Bestehen des Anspruchs unzweideutig.

Die Gläubigerstellung der Klägerin zu diesem Zeitpunkt haben die Beklagten, gegen die die allgemeine Rechtsfortdauervermutung streitet, nicht angegriffen.

6. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, da ihre Entscheidung von keiner Beantwortung einer höchstrichterlich bisher noch unentschiedenen Frage abhängt. Sie gibt auch keine Veranlassung, in den berührten Rechtsgebieten neue Leitsätze aufzustellen, Gesetzeslücken zu füllen oder von höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung abzuweichen. Im Übrigen beruht die Entscheidung des Senates, namentlich seine Beweiswürdigung, auf den Umständen des Einzelfalles.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 21.709,51 € festgesetzt. Widerklage und Hilfsaufrechnung bleiben gemäß § 45 Abs. 1 S. 3 GK unberücksichtigt; sie betreffen hier den nämlichen Streitgegenstand (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl. § 45 GKG, Rn. 13 ff.).

Ende der Entscheidung

Zurück