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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 01.07.2009
Aktenzeichen: 3 U 145/08
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 529 Abs. 1 S 1
ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3
BGB § 1007 Abs. 2 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Landgerichts Cottbus vom 19.09.2008 - 3 O 235/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der berufungsführende Kläger verlangt gegenüber den Beklagten hinsichtlich eines Grundstücks die Feststellung seines Besitzrechtes und des Fehlens von Besitz- und Nutzungsrechten der Zweitbeklagten. Darüber hinaus beansprucht er vom Erstbeklagten die Besitzverschaffung und ihm gegenüber die Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz des Nutzungsschadens wegen Verletzung der Gebrauchsüberlassungspflicht aus einem Pachtvertrag.

Herr H... W..., der Rechtsvorgänger des Erstbeklagten, verpachtete der Gemeinde Ho... gemäß Pachtvertrag vom 06.05.1991 (vgl. K 3a, 21 GA) und dessen undatiertem Nachtrag (vgl. K 3b, 62 GA) eine Fläche mit der damaligen Bezeichnung Flurstück 145 (nunmehr: Flurstück 318) für den Betrieb eines Campingplatzes. Diesen Pachtvertrag befristete der Erstbeklagte durch gerichtlichen Vergleich vom 13.06.2006 vor dem Amtsgericht Lübben - 20 C 112/06 - mit der Gemeinde M... (vgl. K 4, 114 GA), der Rechtsnachfolgerin der Gemeinde H..., bis zum 31.03.2007. Ab dem 01.04.2007 verpachtete er das eben genannte Grundstück der Zweitbeklagten zum Betrieb eines Ferienlagers/Zeltplatzes (vgl. Anlage B 15, 427 GA).

Der Kläger hat gemeint, Pächter des Erstbeklagten zu sein. Hierzu hat er behauptet, H... W... habe einem Pächterwechsel von der Gemeinde H... auf ihn zugestimmt und hat weiter gemeint, das so mit ihm begründete Pachtverhältnis bestehe ungekündigt fort.

Mit der angefochtenen Entscheidung, auf die der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das Landgericht die Klage nach Beweisaufnahme im hier angefallenen Umfang durch Teilurteil abgewiesen. Die Beweisaufnahme habe die behauptete Zustimmung des H... W... nicht erbracht.

Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger seine abgewiesenen Klageanträge weiter. Er beanstandet die Beweiswürdigung des Landgerichts und bietet zum Beweis einer mündlichen Zustimmung des H... W... zu einem Pächterwechsel einen weiteren Zeugen zu einem erstmals zweitinstanzlich vorgetragenen Anlass an.

Der Kläger beantragt,

das Teilurteil des Landgerichts Cottbus vom 19.08.2008 - 3 O 235/07 - abzuändern und festzustellen, dass der Kläger zum Besitz und zur Nutzung des Flurstücks 318 der Flur 2 von H... berechtigt ist und dass die Beklagte zu 2. aus dem mit dem Beklagten zu 1. geschlossenen Pachtvertrag, der sie zur Nutzung des genannten Flurstücks ab dem 01.04.2007 berechtigen soll, gegenüber dem Kläger und dessen auf dem Flurstück 318 den unmittelbaren Besitz an einzelnen Teilflächen (Parzellen) innehabenden Unterpächtern, die diese aufgrund von mit dem Kläger bestehenden Unterpachtverträgen nutzen, keinerlei Rechte auf Besitz oder Inbesitznahme des Flurstücks 318 und keinerlei Ansprüche auf Pachtzahlung oder sonstige Fruchtziehung herleiten kann;

den Beklagten zu 1. zu verurteilen, dem Kläger den uneingeschränkten Besitz an dem Flurstück 318 der Flur 2 von H..., soweit er diesen der Beklagten zu 2. an den nicht von Unterpächtern genutzten Teilflächen des genannten Flurstücks verschafft hat, binnen einer Woche nach Rechtskraft des Urteils wieder zu verschaffen;

festzustellen, dass der Beklagte zu 1. dem Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der diesem durch die Verletzung des Pachtvertrages vom 06.05.1991 in Form der Verpachtung des Flurstücks 318 und mit der Besitzeinweisung der Beklagten zu 2. in die nicht von der Unterverpachtung an die Unterpächter des Klägers umfassten Teilflächen des genannten Flurstücks durch Nutzungsentziehung seit dem 01.04.2007 entstanden ist oder noch weiterhin entstehen wird.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil und bestreiten das neue Klägervorbringen aus der Berufungsinstanz.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze sowie auf sein Terminsprotokoll vom 10.06.2009.

II.

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.

1. Der Kläger hat gegenüber dem Erstbeklagten kein Besitzrecht an dem streitgegenständlichen Gelände.

a) Die Voraussetzungen dinglicher Besitzrechte sind nicht einmal ansatzweise ausgeführt und sollen ersichtlich auch nicht streitgegenständlich sein.

b) Das Bestehen eines Pachtvertrages (§ 581 ff BGB) zwischen Kläger und Erstbeklagtem, als schuldrechtlich einzig in Betracht kommende Besitzberechtigung, lässt sich nicht feststellen.

Ein Pächterwechsel erforderte, da der Pachtvertrag vom 06.05.1991 keine Nachpächterklausel enthielt, eine Zustimmung des Verpächters (vgl. Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 10. Aufl., Rn. 1339 m.w.N.).

aa) Die vom Kläger behauptete ausdrückliche Zustimmung des H... W... lässt sich auf der Grundlage der landgerichtlichen Beweisaufnahme nicht ausmachen.

(1) Der Zeuge C... hat die vom Kläger in sein Wissen gestellte Zustimmungserklärung des H... W... gegenüber dem Kläger nicht bekunden können. Seine Angaben waren insoweit vielmehr negativ ergiebig, denn in seiner Gegenwart fand kein derartiges Gespräch statt.

Die Ausführungen des Landgerichts, wonach die vom Zeugen C... bekundeten Angaben des H... W... keine Zustimmung ihm gegenüber, also dem Zeugen C... gegenüber, darstellten, sondern lediglich die Ankündigung des H... W..., sich mit dem Kläger und Herrn B... in Verbindung zu setzen, ist möglich und nahe liegend, und der Senat tritt ihr bei. Wäre die Äußerung des H... W... gegenüber Herrn C... als Zustimmung zu werten gewesen, hätte aus Sicht des Zeugen C... und des H... W... kein Raum mehr bestanden für die vom Zeugen C... bekundete Empfehlung, den rechtlich bereits auf die GbR geänderten Pachtvertrag mit dieser nochmals zu schließen. Überdies hat auch keiner der weiteren Zeugen eine ausdrückliche Zustimmung des H... W... zu einem Pächterwechsel ihnen gegenüber bekunden können.

Der Zeuge O... hat weder die vom Kläger in sein Wissen gestellte Zustimmungserklärung des H... W... gegenüber dem Kläger bestätigt, noch eine solche des H... W... gegenüber sich selbst. Vielmehr konnte er sich an eine Reaktion W...s bei einem Gespräch über die Änderung des Pachtvertrages nicht erinnern, sondern lediglich an eine Äußerung des damaligen Verpächters, nicht weniger Pacht erzielen zu wollen. Das Interesse des H... W... an einem sicheren Fortbestand seiner bisherigen Pachteinkünfte steht, worauf das Landgericht gleichfalls zutreffend abgestellt hat, im Hinblick auf die Bekanntheit und Bewährtheit der Gemeinde als zuverlässige Pächterin und ihrer Solvenz einem sicheren Schluss auf eine Zustimmung zu dem Wegfall ihrer Pächterstellung greifbar entgegen.

Auch der Zeuge Dr. Th... konnte nicht bekunden, dass H... W... in seiner Gegenwart dem Kläger gegenüber seine Zustimmung zu einem Pächterwechsel erklärt habe. Ein eigenes Gespräch über den Pachtvertrag habe er mit Herrn W... nie geführt.

Desgleichen hat der Zeuge L... keine irgendwie gearteten Zustimmungserklärungen des H... W... zu einem Pächterwechsel wiedergegeben.

(2) Das erstmals zweitinstanzliche Klägervorbringen zu einer behaupteten Zustimmung des H... W... gegenüber dem Kläger Mitte oder Ende April 1995 ist unzulässig, § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Entgegen der Ansicht des Klägers konkretisiert er keineswegs sein erstinstanzlich bereits schlüssiges Vorbringen zu einer Zustimmung; vielmehr tauscht er den insoweit tatbestandsverwirklichenden und zur Substanziierung erforderlichen Sachverhalt (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 25.02.1992 - X ZR 88/90 = NJW 1992, 1967 m.w.N.), über den das Landgericht bereits Beweis erhoben hat, nach Zeit, Ort, Anlass und beteiligten Personen vollständig aus. Der erstinstanzliche Sachvortrag schließt keineswegs die Behauptung ein, H... W... habe dem Kläger Mitte oder Ende April 1995 auf dem Pachtgelände im Beisein des Zeugen K... erklärt, von einem beabsichtigten Pächterwechsel bereits durch die Gemeinde informiert und damit einverstanden zu sein und das Angebot des Klägers auf Abfassung eines schriftlichen Vertrages abgelehnt zu haben. Dieses Vorbringen ist vielmehr unvereinbar mit der erstinstanzlichen Tatsachenbehauptung, H... W... habe im März 1995 bei der Begehung des Campingplatzes im Beisein des Zeugen C... dem Kläger gegenüber eindeutig die Zustimmung zu einem Pächterwechsel erklärt, indem er sich im Beisein des Klägers mit dem Vorschlag des Zeugen C... einverstanden erklärt habe.

Im Übrigen wäre, selbst wenn man das zweitinstanzliche Vorbringen trotz seiner Unvereinbarkeit mit der bisherigen Darstellung der Zustimmungshandlungen im März 1995, die dem behaupteten Verhalten im April desselben Jahres weitgehend ihres Sinnes berauben würden, als vom bisherigen Vortrag umfasst ansehen wollte, jedenfalls das Beweisangebot neu, ohne dass insoweit eine fehlende Nachlässigkeit feststellbar wäre. Die angebliche Beobachtung des Zeugen K... war Bestandteil des eigenen Erlebens des Klägers, wie dieser in der Berufungsbegründung selbst einräumt (vgl. 638 GA). Dass er die Gegenwart des Zeugen vergessen haben will, vermag ihn nicht zu entschuldigen. Der Kläger hat nicht dargetan, irgendwelche Maßnahmen ergriffen zu haben, um sich im erstinstanzlichen Prozessverlauf vom Vorhandensein eines weiteren Zeugen Gewissheit zu verschaffen.

Schon angesichts der Wichtigkeit des behaupteten Geschehens Mitte oder Ende April 1995 liegt eine hinreichende Verankerung im Gedächtnis des Klägers auch nahe und jeder Prozesspartei ist - nicht anders als jedem Zeugen - abzuverlangen, sich diejenigen Umstände, die für den Prozessverlauf von elementarer Bedeutung sind, im Rahmen ihrer Prozessförderungspflicht nach Kräften zu vergegenwärtigen und ihr Gedächtnis entsprechend anzuspannen. Angesichts des Detailreichtums, das selbst bei dem unbeteiligten Zeugen K... sogar noch 14 Jahre nach dem ihn selbst nicht einmal betreffenden Gespräch herrscht, ist zwingend von einem ausgesprochen lebhaften und einprägsamen Geschehen auszugehen, das sich der Kläger schon bei geringster Anspannung seines Gedächtnisses problemlos hätte zugänglich machen können und müssen.

Sein Verschulden wiegt hier, obwohl schon einfache Fahrlässigkeit einer fehlenden Nachlässigkeit i.S. des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO entgegensteht (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 531, Rn. 31 m.w.N.), umso schwerer, als er im Vertrauen auf eine ihm günstige Beweiswürdigung gemeint hat, keine weiteren Zeugen suchen zu müssen (vgl. Bl. 659 GA). Die Beweiswürdigung des Landgerichts war ihm indessen während der ersten Instanz noch gar nicht bekannt, und eine etwaige Einschätzung als für ihn positiv war offensichtlich haltlos. Namentlich hatten die Beklagten mit Schriftsatz vom 30.07.2008 unter ausführlicher Würdigung der Beweisaufnahme deren Scheitern bereits umfassend dargelegt (vgl. 413 ff GA), ohne dass der Kläger dem erstinstanzlich etwas entgegenzusetzen gehabt hätte.

bb) Eine konkludente Zustimmung des H... W... zum Pächterwechsel lässt sich nicht feststellen. Ein Schweigen reicht für eine Vertragserklärung regelmäßig nicht aus und hat hier als konkludente Zustimmung zudem schon deswegen auszuscheiden, weil mit einem Pächterwechsel zugleich ein Verzicht des damaligen Verpächters auf eine bisher solvente und zuverlässige Pächterin verbunden gewesen wäre, was jeder wirtschaftlichen Vernunft widersprochen hätte.

Auch soweit der Kläger die geschuldeten Pachten an H... W... entrichtet hat, ist dies für seine Pächterstellung unerheblich. Die Miete war hier in Nr. II des Pachtvertrages vom 06.05.1991 als Geldleistung vereinbart, so dass die Pächterin sie nicht höchstpersönlich zu erbringen hatte, sondern, sogar ohne Einwilligung des Verpächters, die Leistung durch Dritte bewirken lassen konnte (§ 267 Abs. 1 BGB).

cc) Im Übrigen ist - ohne dass es entscheidend darauf ankäme - auch die Ansicht des Klägers, ein etwaiger Pachtvertrag zwischen ihm und dem Erstbeklagten bestehe ungekündigt fort, rechtlich nicht haltbar. Der Pachtvertrag war in der vom Kläger beanspruchten Fassung jährlich kündbar (vgl. K3b, 21 GA). An den Inhalt einer Kündigungserklärung sind keine hohen Anforderungen zu stellen; selbst schlüssiges Verhalten kann ausreichen, wenn der Sinn der Erklärung zweifelsfrei ergibt, dass eine Partei das Miet/Pachtverhältnis beenden möchten (vgl. Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 10. Aufl., Rn. 899 m.w.N.). Gemäß herrschender Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum kann auch in einem prozessualen Schriftsatz eine - zuvor nicht erklärte - Kündigung liegen, wenn mit hinreichender Deutlichkeit zu erkennen ist, dass der Schriftsatz neben der Prozesshandlung auch eine materiell-rechtliche Willenserklärung enthalten und nicht etwa lediglich der Durchsetzung einer bereits außerprozessual erklärten Kündigung dienen soll (vgl. BGH Urteil vom 06.11.1996 - XII ZR 60/95, juris-Tz. 16 = WM 1997, 540).

So liegt es hier. Der Erstbeklagte ist bereits im Verfahren 3 O 229/07 vor dem Landgericht Cottbus, dessen Akten im Termin vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren und die dem Senat und den Parteien zudem aufgrund des Verfahrens 3 U 177/07 bekannt waren, mit Schriftsatz vom 17.08.2007 (vgl. 155 BA) einem Besitzrecht des Klägers entgegengetreten; er hat dort dem Kläger jeden Rechtsgrund für einen Besitz abgesprochen, auf der Beendigung des Ursprungspachtvertrages, aus dem der Kläger seine Stellung herzuleiten versucht, und auf der Wirksamkeit seines neuen Pachtvertrages mit der Zweitbeklagten bestanden. Mit diesen Ausführungen, hat der Erstbeklagte - auch für den Kläger hinreichend deutlich erkennbar - zum Ausdruck gebracht, dass er das erste Pachtverhältnis aus dem genannten Grund jedenfalls beendet sehen wolle. Das reicht aus, um in dem Schriftsatz vom 17.08.2007 eine rechtswirksam erklärte Kündigung des Pachtvertrages zu sehen. Dieser wäre danach - selbst wenn er entgegen der Ansicht des Senats mit dem Kläger fortbestanden hätte - jedenfalls unter Einhaltung der einjährigen Kündigungsfrist zum Oktober 2008 beendet.

2. Die negative Feststellungsklage gegenüber der Zweitbeklagten bleibt ohne Erfolg. Diese hat aufgrund ihres Pachtvertrages mit dem Erstbeklagten vom 21.03.2007 (vgl. B 15, 427 GA) ein alleiniges Besitzrecht am streitgegenständlichen Flurstück und Anspruch auf dessen Gebrauch und dortige Fruchtziehung (vgl. § 581 BGB). Der Abschluss des Pachtvertrages zwischen den Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig und überdies im Tatbestand des angefochtenen Urteils, dessen Berichtigung der Kläger auch nicht beantragt hat, nach § 529 Abs. 1 S 1 ZPO bindend festgestellt (vgl. 4 UA). Wirksamkeitshindernisse sind nicht dargetan und auch ein entgegenstehendes Besitzrecht des Klägers sowie daraus abgeleitete Besitzrechte seiner Unterpächter scheiden nach den vorstehenden Ausführungen zu 1. aus.

3. Gleichfalls unbegründet ist die Leistungsklage gerichtet auf Erfüllung des Pachtvertrages vom 06.05.1991. Der Kläger hat gegen den Erstbeklagten mangels Pächterstellung keinen schuldrechtlichen Anspruch auf Besitzeinräumung.

Ein dinglicher Besitzverschaffungsanspruch als früherer Besitzer scheidet nach § 1007 Abs. 2 S. 3 BGB aus, worauf der Senat der Vollständigkeit halber hinweist.

4. Schließlich bleibt auch der Feststellungsantrag gerichtet auf Schadensersatz wegen Verletzung von Pächterpflichten ohne Erfolg. Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Pachtvertrages vom 06.05.1991 stehen dem Kläger mangels Pächterstellung nicht zu.

5. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, da ihre Entscheidung von keiner Beantwortung einer höchstrichterlich bisher noch nicht entschiedenen Frage abhängt. Sie gibt auch keine Veranlassung, in den berührten Rechtsgebieten neue Leitsätze aufzustellen, Gesetzeslücken zu füllen oder von höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung abzuweichen.

Der Schriftsatz des Klägers vom 21.06.2009 gab zu einer Wiedereröffnung der Verhandlung (§ 156 ZPO) keine Veranlassung.

Der Gebührenstreitwert für die zweite Instanz wird auf bis zu 13.000,00 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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