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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 05.12.2007
Aktenzeichen: 3 U 160/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 296
BGB § 387
BGB § 389
BGB § 433 Abs. 2
BGB § 488 Abs. 1 Satz 2
BGB § 489 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil

3 U 160/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 05.12.2007

Verkündet am 05.12.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2007 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Bunge und die Richter am Oberlandesgericht Jalaß und Hüsgen

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten und unter Zurückweisung seiner weitergehenden Berufung wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 02.10.2006 - 6 O 67/06 - teilweise abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.556,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 01.04.2005 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 90 % und der Beklagte 10 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt vom Beklagten die Rückzahlung einer Darlehensvaluta.

Der Beklagte bekannte sich im schriftlichen Darlehensvertrag vom 23.03.1989 dazu, vom Kläger ein Darlehen über 30.000,00 DM erhalten zu haben und verpflichtete sich, dieses ab 15.01.1989 mit 5 % jährlich zu verzinsen, mit Zinsfälligkeit jeweils am 31.03. des Folgejahres (vgl. 12 GA). Mit Vereinbarung vom 01.09.1990 (16 GA) erweiterten die Parteien das Darlehen auf 50.000,00 DM. Die Valutierung ist unstreitig.

Mit Notarvertrag vom 14.04.1994 übertrug der Beklagte einen Kommanditanteil an einer L... GmbH & Co. Betriebs KG mit einer Kommanditeinlage von 45.000,00 DM an den Kläger, der daraufhin gemäß Anmeldung gleichen Datums als Kommanditist der fortan L... & Co. KG firmierenden KG eingetragen wurde (vgl. 35 GA).

Mit Schreiben vom 24.12.2004 kündigte der Kläger den Darlehensvertrag zum 30.03.2005 (18 GA) mit einer zurückzuzahlenden Gesamtsumme von 50.000,00 DM.

Der Beklagte hat behauptet, die Parteien hätten seinen Vergütungsanspruch für seine, dem Kläger übertragene Gesellschaftsbeteiligung mit dem Darlehensrückzahlungsanspruch des Klägers verrechnet. Hilfsweise hat er seinen Vergütungsanspruch gegen die Klageforderung aufgerechnet.

Der Kläger hat eine Verrechnungsabrede bestritten. Gegenüber der Hilfsaufrechnung hat er geltend gemacht, sie scheitere daran, "dass mit der Klage ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten persönlich geltend gemacht, der Beklagte wohl aber einen Anspruch der Fa. L... ... GmbH geltend machen möchte." Zudem scheitere eine Aufrechnung durch den Beklagten daran, dass zwischenzeitlich über das Vermögen der Fa. L... ein Insolvenzverfahren eröffnet worden sei.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf das der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, der Klage stattgegeben. Das Verteidigungsvorbringen zu einem Erlöschen sei nach § 296 ZPO unzulässig, da der vom Beklagten benannte Zeuge für die Verrechnungsvereinbarung nicht innerhalb der Klageerwiderungsfrist, sondern erstmals mit Schriftsatz vom 15.08.2006 benannt worden war und deswegen zum Termin am 16.08.2006 nicht mehr geladen werden konnte. Zudem sei das Beklagtenvorbringen ohnedies unsubstanziiert und aus diesen Gründen greife auch die Hilfsaufrechnung nicht durch.

Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Beklagte sein erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren uneingeschränkt weiter. Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens macht er geltend, das Landgericht habe § 296 ZPO rechtsfehlerhaft angewandt und die Anforderungen an die ihn treffende Substanziierungslast überspannt.

Er beantragt,

die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Potsdam vom 02.10.2006 - 6 O 67/06 - abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er vereidigt das angefochtene Urteil.

Der Senat hat Zeugenbeweis erhoben. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes, verweist er auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze und - insoweit auch wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme - auf sein Terminsprotokoll vom 14.11.2007.

II.

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung hat größtenteils Erfolg.

1. Das Vorbringen zur erstinstanzlichen Hilfsverteidigung war entgegen der nicht näher begründeten Ansicht des Landgerichts nicht unsubstanziiert, sondern schlüssig aus den §§ 387, 389, 433 Abs. 2 BGB, damit in Höhe von 45.000 DM erheblich und im Übrigen auch nicht wirksam bestritten. Folglich war die Sache ohne Hinweis des Landgerichts nicht entscheidungsreif, keinesfalls stattgabereif und somit das Hauptvorbringen des Beklagten schon deshalb nicht verspätet. Ihm war nachzugehen.

2. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Darlehensrückzahlungsanspruch aus den §§ 488 Abs. 1 Satz 2, 489 Abs. 2 BGB nur in ausgeurteilter Höhe. Der unstreitig entstandene Darlehensrückzahlungsanspruch des Klägers ist durch die vorprozessuale Verrechnung mit dem Kaufpreisanspruch des Beklagten für den Verkauf und die Veräußerung seines Kommanditanteils in Höhe von 45.000 DM (= 23.008,14 €) erloschen, §§ 387, 389, 433 Abs. 2 BGB.

Die Höhe der Gegenforderung und deren Verrechnung mit der Darlehensrückzahlungsforderung stehen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Der Zeuge S... L... hat die Behauptungen des Beklagten aufgrund eigener Wahrnehmung bestätigt. Der Senat glaubt dem Zeugen. Er machte eine ersichtlich unvorbereitete Aussage, die er gleichwohl fließend entwickelte und bei der sein Bestreben nach Wahrheit durch wiederholte Selbstverbesserungen deutlich hervortrat. Auf Nachfrage konnte der Zeuge seine Bekundungen innerhalb der Grenzen seines Wissens, die er unumwunden einräumte, widerspruchsfrei in stimmige Details weiter auffächern. Die Angaben des Zeugen waren angereichert mit geschehenstypischen emotionalen Begleiterlebnissen, wie etwa dem, dass der vereinbarte Preis in einer erheblichen Größenordnung unter dem seiner Ansicht nach wirtschaftlich angemessenen Wert für den Kommanditanteil gelegen habe. Sie stehen schließlich in Übereinstimmung mit der objektiven Urkundenlage, wie etwa der Anmeldung des Klägers zum Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg vom 14.04.1994 als nunmehriger Kommanditist mit einer Kommanditeinlage von 45.000 DM (Urkunde Nr. 169/1094, des Notars ... aus B..., 35 GA). Die Verwandtschaft des Zeugen mit dem Beklagten, seinem Vater, hat der Senat mitbedacht; sie weckt hier keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der Bekundungen.

Die einfache Schriftformvereinbarung für nachträgliche Änderungen des Darlehensvertrages in dessen § 6 (vergleiche 15 GA) steht einer Verrechnung der Rückzahlungsforderung mit der Kaufpreisforderung nicht entgegen. Vielmehr ist hier insoweit von einer jederzeit formfrei möglichen Aufhebung der Formabrede auszugehen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Auflage, § 125 Rn. 14 m.w.N.).

Die Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 08.11.2007 zu späteren Zahlungen auf seinen Kommanditanteil in Gestalt einer Depotsiteneinlage für Aval-Geschäfte im Jahr 1997 oder durch einen Darlehensvertrag vom 24.11.1999 sind nicht nachzuvollziehen. Bei den dargestellten Leistungen handelte es sich um keine Zahlungen zur Tilgung gesellschaftsrechtlicher Einlageverpflichtungen gegenüber der Kommanditgesellschaft, bei der die Beträge im Übrigen auch nicht dauerhaft verbleiben sollten.

3. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, da ihre Entscheidung von keiner Beantwortung einer höchstrichterlich bisher noch nicht entschiedenen Frage abhängt. Sie gibt auch keine Veranlassung, in den berührten Rechtsgebieten neue Leitsätze aufzustellen, Gesetzeslücken zu füllen oder von höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung abzuweichen. Im Übrigen beruht sie auf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalles

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren beträgt 25.564,59 €.

Ende der Entscheidung

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