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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 19.03.2008
Aktenzeichen: 3 U 173/06
Rechtsgebiete: VerbrKrG, BGB


Vorschriften:

VerbrKrG § 9 Abs. 1
BGB § 278
BGB § 286 Abs. 1
BGB § 288 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

3 U 173/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 19.03.2008

Verkündet am 19.03.2008

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht Bunge sowie des Richters am Oberlandesgericht Jalaß und des Richters am Amtsgericht Cablitz auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 08. November 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - 8 O 71/06 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Mitgläubiger 19.504,05 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.12.2004 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung von 1,5 Fondsanteilen an der Immobilienfonds T... Straße B... GbR (vormals H... Immobilienfonds Wohnanlage B... GbR).

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Kläger als Mitgläubiger vorgerichtliche Nebenkosten in Höhe von 2.168,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.04.2006 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen die Kläger aus dem Darlehensvertrag Nr. 6446015141 vom 17.12.1996 keine Ansprüche mehr zustehen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, die ihr zur Sicherheit abgetretenen Ansprüche aus der Lebensversicherung vom 01. Dezember 1996 bei der A... Lebensversicherung AG, Versicherungsnummer 0492852 an den Kläger zu 2. zurück abzutreten.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits der ersten und zweiten Instanz.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung aus den Ziffern 1, 2 und 6 durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Kläger nehmen die Beklagte auf Rückabwicklung eines Darlehensvertrages, hilfsweise auf Neuberechnung ihrer Schuld aus dem Darlehensvertrag unter Reduzierung des geschuldeten Zinssatzes in Anspruch, der Kläger zu 2. darüber hinaus auf Rückabtretung der abgetretenen Ansprüche aus der Lebensversicherung.

Das den Klägern gewährte Darlehen diente zur Finanzierung der Beteiligung der Kläger an dem geschlossenen Immobilienfonds H... Immobilienfonds Wohnanlage B... GbR (künftig: Immobilienfonds T... Straße B... GbR).

Vor dem 17.12.1996 suchte der bei der Firma S..., N... & Co. OHG (künftig: FS...) beschäftigte Vermittler F... die Kläger in ihrer Wohnung auf, um für sie einen so genannten neutralen Gratis-Check zu Sparmöglichkeiten und dem Einsparpotential bei Versicherungen zu erstellen. In einem weiteren Termin bot der Vermittler F... den Klägern, wiederum zu Hause, den kreditfinanzierten Erwerb von Anteilen an dem oben genannten Fonds zum Zweck der Steuerersparnis und Altersvorsorge an. Gleichzeitig übergab der Vermittler F... den Klägern verschiedene Unterlagen, u.a. den Prospekt des oben bezeichneten Immobilienfonds. Wegen der Einzelheiten des Fondsprospektes wird auf Blatt 28 bis Blatt 78 der Akte verwiesen. Am 17.12.1996 unterzeichneten die Kläger einen auf den 09.12.1996 datierten Darlehensvertrag mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Kreissparkasse T.... Wegen der Einzelheiten des Darlehensvertrages wird auf Blatt 79 bis 81 der Akte Bezug genommen. Zur Sicherung des Darlehens trat der Kläger zu 2. seine Ansprüche aus der mit der A...-Gesellschaft abgeschlossenen Lebensversicherung an die Rechtsvorgängerin der Beklagten ab. Wegen der Einzelheiten der Abtretungsvereinbarung vom 09.12.1996 wird auf Blatt 82 der Akte verwiesen. In der Folgezeit zahlte die Rechtsvorgängerin der Beklagten den Nettokreditbetrag in Höhe von 45.906,75 DM an den Einzahlungstreuhänder und Notar S... aus, der diesen Betrag an die Fondsgesellschaft weiterleitete.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 22. November 2004 erklärten die Kläger den Widerruf des Darlehensvertrages vom 17.12.1996 und forderten die Beklagte auf, die schon gezahlten Darlehensraten zurückzuzahlen sowie die Lebensversicherung des Klägers zu 2. zurück abzutreten.

Die Kläger haben vorgetragen, dass der Vermittler F... hohe Steuervorteile, Mieteinnahmen mit Garantie und einen hohen Wiederverkaufserlös versprochen und den Fonds als sicherste Anlageform dargestellt habe. Er habe auch angegeben, die Fondsanteile seien jederzeit veräußerbar. Die Kläger haben geltend gemacht, die Beklagte sei als Prospektverantwortliche anzusehen, da sie sich in dem Prospekt habe benennen lassen. Zudem liege ein verbundenes Geschäft vor. Die Beklagte sei Mitinitiatorin des Fonds und habe den Strukturvertrieb FS... beauftragt, nachdem der Eigenvertrieb der Fondsanlage gescheitert sei. Der Prospekt sei an unzähligen Stellen falsch und irreführend. Insbesondere seien die Angaben zu dem zu erzielenden Mietzins nicht richtig gewesen. Auch enthalte der Fonds fehlerhafte Angaben über die Wiederveräußerbarkeit der Anteile. Zudem sei das Darlehen wegen der unzureichenden Angaben zu dem Nettokreditbetrag unwirksam.

Die Beklagte hat vorgetragen, dass eine Haustürsituation nicht bestanden habe. Bei dem 2. Termin sei der Vermittler F... von den Klägern bestellt worden. Die Kläger seien auch ausreichend schriftlich auf ihr Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz belehrt worden. Der Vermittler F... habe keine über die im Prospekt enthaltenen Angaben hinausgehenden Zusagen gegenüber den Klägern abgegeben. Die Angaben im Prospekt seien nicht unzutreffend. Vielmehr seien die Kläger in dem Prospekt auf die Risiken hingewiesen worden. Die Erwähnung des Namens der Rechtsvorgängerin der Beklagten im Prospekt selbst sei von ihr nicht genehmigt worden.

Zur näheren Darstellung des Tatbestandes und der erstinstanzlichen Prozessgeschichte wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat der Klage mit dem der Beklagten am 13.11.2006 zugestellten Urteil stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 19.504,05 € Zug um Zug gegen Übertragung der Fondsanteile, zur Zahlung der geltend gemachten außergerichtlichen Anwaltsgebühren von 2.693,69 € sowie auf Rückabtretung der Lebensversicherung verurteilt und das Nichtbestehen von Ansprüchen der Beklagten aus dem Darlehensvertrag festgestellt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, den Klägern stünde ein Anspruch auf Schadensersatz aus culpa in contrahendo gegen die Beklagte zu. Es sei im Wege der gesetzlichen Vermutung von einem verbundenen Geschäft gemäß § 9 Abs. 1 VerbrKrG auszugehen. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten müsse sich so behandeln lassen, als hätte sie sich dem Fondsvertreiber gegenüber bereits vor Verkauf der jeweiligen Fondsanteile zur Finanzierung der Fondsbeteiligung bereit erklärt. Sie sei im Prospekt als finanzierende Bank namentlich erwähnt. Der Vortrag der Beklagten, dass diese Angabe ohne Genehmigung erfolgt sei, sei unerheblich, da sie nichts gegen diese Erwähnung unternommen, aber dennoch zahlreiche Darlehensanträge entgegengenommen und die Fondsanteile entsprechend finanziert habe. Auch das Bestreiten hinsichtlich der Geschehnisse des Verkaufsgespräches durch die Beklagte sei nicht zulässig. Der Vermittler habe die Kläger bei den Vertragsverhandlungen über die Fondsbeteiligung getäuscht. Dies müsse sich die Beklagte gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Die Angabe des Vermittlers, die Fondsanteile könnten jederzeit wieder veräußert werden, sei unrichtig. Es sei davon auszugehen, dass er die Möglichkeit der Unrichtigkeit seiner Angaben erkannt und diese bedingt in Kauf genommen habe. Ihm hätte als Anlagevermittler klar sein müssen, dass es einen Markt für diese Fondsanteile nicht gebe. Zudem habe er auf die Widersprüchlichkeit des Prospektes hinsichtlich der Wiederveräußerbarkeit nicht hingewiesen. Die Kläger seien durch die Beklagte so zu stellen, als hätten sie die Fondsbeteiligung nicht erworben und den Darlehensvertrag nicht abgeschlossen.

Im Übrigen hafte die Beklagte den Klägern auch wegen der Inanspruchnahme typisierten Vertrauens auf Schadensersatz wegen der Angaben im Prospekt. Die Beklagte habe Einfluss auf das mit dem Prospekt angebotene Beteiligungsmodell gehabt und werde dort auch als Referenz benannt. In diesem Falle erwachse der Bank gegenüber Anlegern, die mit ihr über eine Finanzierung verhandeln, die Verpflichtung, die Richtigkeit der Prospektangaben und die Bonität der Initiatoren in banküblicher Weise zu überprüfen und die Interessenten über bestehende Bedenken aufzuklären.

Hiergegen richtet sich die am 24.11.2006 eingelegte und nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 13.2.2007 mit am 1.2 .2007 eingegangenen Schriftsatz vom 30.1.2007 begründete Berufung der Beklagten, mit der sie ihr Ziel der Klageabweisung weiter verfolgt. Sie ist der Auffassung, dass ein Beratungsfehler des Vermittlers nicht vorgelegen habe. Der Prospekt der Fondsgesellschaft sei auch nicht widersprüchlich. Vielmehr informiere dieser ausreichend über sämtliche Daten der Immobilie. Im Übrigen hafte sie nicht für fehlerhafte Angaben des Prospektes, sondern allenfalls für die Angaben des Vermittlers. Diese Angaben seien nicht unrichtig. Der Vermittler habe keine über den Inhalt des Prospektes hinausgehenden Angaben gemacht. Er sei auch nicht verpflichtet gewesen, den Prospekt zu prüfen. Der Prospekt habe allenfalls eine zu optimistische Wertentwicklungsprognose enthalten. Jedoch sei der Prospekt in sich schlüssig gewesen. Eine Prospekthaftung bestünde nicht. Sie sei im Prospekt nicht als Referenz genannt worden, sondern nur als Bank für die Finanzierung des Fondserwerbs.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 08.11.2006 - 8 O 71/06 - die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Kläger verteidigen das angegriffene Urteil. Sie wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Der Prospekt sei inhaltlich falsch, da er die Aussage umfasse, dass Fondsanteile jederzeit frei veräußerbar seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig; sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517 ff ZPO). In der Sache selbst hat das Rechtsmittel im Wesentlichen jedoch keinen Erfolg.

Die Kläger haben gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz aus dem Rechtsinstitut der Prospekthaftung im engeren Sinne.

Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Beteiligungsprospekt des H... Immobilienfonds fehlerbehaftet ist. Die Beklagte muss für diese Fehler einstehen.

Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätzen hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der im Allgemeinen die wesentliche Unterrichtungsmöglichkeit für einen Beitrittsinteressenten darstellt, ein zutreffendes und vollständiges Bild über sämtliche Umstände zu vermitteln, welche für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind (BGHZ 79, 337, 344, ZIP 2000, 296, 297; NJW 2004, 2228). Die angesprochenen Interessenten dürfen sich daher auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in einem solchen Prospekt verlassen und davon ausgehen, dass die insoweit unmittelbar Verantwortlichen den Prospekt mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft haben und dass darin über alle Umstände aufgeklärt wird, die für den Entschluss, sich zu beteiligen, von wesentlicher Bedeutung sind (BGHZ 71, 284, 287). Über die Nachteile und Risiken eines angebotenen Anlagemodells muss der Anlageinteressent in dem Emissionsprospekt zutreffend und vollständig aufgeklärt werden (BGH, Urteil vom 03.12.2007 - II ZR 21/06). Diesen Anforderungen wird der Prospekt, soweit es um die Fungibilität der Fondsanteile geht, nicht gerecht.

In dem Beteiligungsprospekt wird unter der Überschrift "Die Vorteile in Kurzform" auf Seite 10 (Bl. 33 R d. A.) mit Fettdruck darauf hingewiesen, dass der Gesellschaftsanteil jederzeit veräußert werden könne. Im Nachsatz wird noch angefügt, dass diesbezüglich auf die entsprechenden Kapitel im Prospekt verwiesen werde, ohne genau anzugeben, welche Kapitel gemeint sind. Auch findet sich weder auf den nachfolgenden Seiten noch im Inhaltsverzeichnis ein entsprechendes Kapitel mit einer eindeutigen und klaren Überschrift, welche auf die Frage der Veräußerbarkeit hinweist. Eine Aussage des Beteiligungsprospektes zur tatsächlichen Veräußerbarkeit der Anteile findet sich erst in dem Kapitel "Das juristische Konzept" (S. 56 des Prospektes - Bl. 58 R d. A.). Dort weist der Prospekt in einem Nebensatz auf den aufklärungsrelevanten Umstand hin, dass "für Anteile an geschlossenen Immobilienfonds im Allgemeinen kein geregelter Zweitmarkthandel zur Verfügung steht." Das steht in einem klaren Widerspruch zu der hervorgehobenen und schlagwortartigen Aussage am Anfang des Prospektes, es sei ein Vorteil des angebotenen Fondskonzeptes, dass der Anteil jederzeit veräußerbar sei. Diese ursprüngliche Aussage des Beteiligungsprospektes wird in dem Kapitel "Der wirtschaftliche Aspekt" (Bl. 42 R d. A.) und unter Darlegung eines Veräußerungsszenarios weiter vertieft, indem der Prospekt unter der Überschrift "Was bringt voraussichtlich der Verkauf eines Anteils später einmal?" (Bl. 44 d. A.) ausführt, der Anteilsinhaber habe die Möglichkeit, seinen Anteil zu verkaufen und so einen hohen Veräußerungserlös zu erzielen, wobei er "diesen tatsächlichen Immobilienwert" ausgezahlt bekäme. Dem potentiellen Erwerber wird somit suggeriert, dass eine Veräußerung ohne Probleme möglich ist, obwohl in Ermangelung eines entsprechenden Marktes in Wirklichkeit keine Aussicht besteht, die Beteiligung zu angemessenen Bedingungen zu veräußern.

Aber auch die Aussage auf Seite 56 des Beteiligungsprospektes unter der Überschrift "Das juristische Konzept" hebt das Fehlen eines Marktes für den Wiederverkauf nicht mit hinreichender Deutlichkeit hervor. Mit dem Ausdruck "Im Allgemeinen" wird das ausnahmslose Fehlen eines geregelten Zweitmarkthandels verschleiert, da der Prospekt mit dieser Formulierung zumindest als Ausnahme die Möglichkeit des Bestehens eines geregelten Zweitmarkthandels andeutet.

Weiter klärt der Prospekt den Erwerber für den Fall der Veräußerung auch nicht über die rechtlichen Hürden in dem Gesellschaftsvertrag hinreichend auf. Nach § 13 des Gesellschaftsvertrages, der zwar dem Fondsprospekt beigefügt ist, aber auf den weder in der so genannten Vorteilsübersicht noch in dem Kapitel "Das juristische Konzept" hingewiesen wird, ist der Verkauf an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Gemäß § 13 Abs. 1 steht den übrigen Gesellschaftern ein Widerspruchsrecht gegen die Veräußerung zu. Ferner hat der veräußerungswillige Gesellschafter mindestens drei Monate vor dem von ihm beabsichtigten Zeitpunkt der Veräußerung seine Veräußerungsabsicht mitzuteilen (Abs. 2). Auch dies steht der behaupteten jederzeitigen Veräußerbarkeit entgegen.

Das Landgericht hat zu Recht die Beklagte als Prospektverantwortliche angesehen.

Die Kredit gebende Bank haftet aus Prospekthaftpflicht, wenn sie sich im Prospekt als Referenz benennen lässt (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 280 Rn. 54 BGH NJW 1992, 2149). Eine Bank überschreitet die Rolle des Kreditgebers, wenn sie den Eindruck erweckt, sie habe die Anlage mit positivem Ergebnis überprüft (BGH NJW 1992, 2560). Diese Voraussetzungen sind gegeben. Unter der Überschrift "Die Vorteile in Kurzform" hebt der Prospekt auf Seite 10 (Bl. 33R d. A.) hervor:

"Bequeme und schnelle Kreditbearbeitung durch eine einheitliche, zentral zuständige Bank, welche die Gesellschaftsanteile der einzelnen Kapitalanleger zu 100 % finanziert."

Ähnliche Hinweise finden sich im Prospekt auch an zahlreichen weiteren Stellen, nämlich insbesondere unter der Überschrift "Chance und Wagnis" (S. 76 des Prospektes - Bl. 69 d. A.): "Zur einheitlichen Bearbeitung sämtlicher Darlehensanträge wurde eine geeignete Geschäftsverbindung zu einem deutschen Bankinstitut aufgenommen, welche eine direkt ortsansässige Filiale unterhält und somit die Fondsimmobilie wie auch deren zukünftiges Entwicklungspotential am besten einschätzen kann. Es liegt die schriftliche Finanzierungsbestätigung dieser Bank bezüglich des Beteiligungsangebotes vor ..." Auf Seite 80 des Prospektes (Bl. 71 d. A.) wird die Rechtsvorgängerin der Beklagten ausdrücklich als finanzierende Bank mit vollständiger Adresse benannt. Darüber hinaus befinden sich noch weitere Benennungen auf den Seiten 23, 29 und 76 des Prospektes. Durch diese Angaben im Prospekt selbst hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten gegenüber dem potentiellen Erwerber den Eindruck vermittelt, dass sie die Immobilie sowie ihr Entwicklungspotential im Vorfeld geprüft hat und zu einem positiven Ergebnis gekommen ist, da sie eine entsprechende Finanzierungsbestätigung laut Prospekt abgegeben hat. Der Vortrag der Beklagten, sie habe die Nennung ihres Namens in dem Fondsprospekt nicht genehmigt, ist unerheblich. Denn neben der oben beschriebenen mehrfachen Erwähnung im Prospekt, die für einen potentiellen Anleger den Eindruck vermitteln musste, dass nur die Rechtsvorgängerin der Beklagten als finanzierende Bank in Frage kommt, hat diese sämtliche Anteile des Immobilienfonds finanziert, soweit diese nicht über Eigenkapital erworben worden sind. Die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin ist der Nennung im Prospekt auch in keiner Weise entgegen getreten.

Da die Beklagte als Prospektverantwortliche anzusehen ist, bestand für sie gegenüber den Anlegern, die mit ihr über eine Finanzierung verhandeln, die Verpflichtung, die Richtigkeit der Prospektangaben und die Bonität der Initiatoren in banküblicher Weise zu überprüfen und die Kreditinteressenten über bestehende Bedenken aufzuklären. Dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten dieser Pflicht entsprochen hätte, lässt sich dem Vortrag der Parteien nicht entnehmen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dem sich der Senat anschließt, entspricht es der Lebenserfahrung, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist (vgl. BGH WM 2004, 1823). Zwar kann diese Vermutung widerlegt werden. Für die Annahme, dass sich die Kläger bei vollständiger Aufklärung dennoch für die Anlage entschieden hätten, hat die Beklagte jedoch nichts vorgetragen. Vielmehr war der Beteiligungsprospekt auch Gegenstand der Verkaufsgespräche mit dem Vermittler F..., so dass davon auszugehen ist, dass dieser Prospektfehler für die Anlageentscheidung der Kläger ursächlich war.

Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung dieser Pflichten umfasst alle mit der Anlageentscheidung verbundenen Nachteile, wenn eine ordnungsgemäße Aufklärung den Kreditnehmer veranlasst hätte, vom ganzen Projekt Abstand zu nehmen (vgl. BGH NJW 1992, 2148). Der Schadensersatzanspruch der Kläger besteht in der Rückgewähr der gezahlten Darlehensraten. Es handelt sich unstreitig um den vom Landgericht ausgeurteilten Betrag. Auf diesen Schadenersatzanspruch sind im Wege des Vorteilsausgleiches die aufgrund der Anlage erzielten dauerhaften Steuervorteile anzurechnen. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, in diesem Zusammenhang zumindest darzulegen, dass die Kläger Steuervorteile erzielt haben. Hierzu ist aber von der Beklagten nichts Entscheidungserhebliches vorgetragen worden.

Ebenso war die Beklagte verpflichtet, die ihr zur Sicherheit abgetretene Ansprüche aus der Lebensversicherung an den Kläger zu 2. zurück abzutreten.

Aus der oben dargelegten Prospekthaftung war auch der Feststellungsantrag der Kläger begründet.

Zins- und Nebenansprüche der Kläger folgen aus § 286 Abs. 1, 288 Abs. 1. Lediglich hinsichtlich der von den Klägern geltend gemachten außergerichtlichen anwaltlichen Geschäftsgebühr war ein Abzug vorzunehmen. Die Kläger können nur einen Betrag von 2.168,16 € verlangen. Die außergerichtliche Gebühr bemisst sich nach einem Streitwert von bis zu 40.000,00 €. Bei der Berechnung des Streitwerts waren lediglich die geltend gemachten Darlehensraten sowie im Hinblick auf den Feststellungsantrag der noch offene Nettokreditbetrag zu berücksichtigen.

In Ermangelung anderer Anhaltspunkte hat der Senat unter Berücksichtigung der schon gezahlten Raten die noch offene Nettokreditsumme auf bis zu 18.000 € geschätzt. Die Abtretung Ansprüche aus der Lebensversicherung betrifft das gleiche wirtschaftliche Interesse. Die Bemessung der Gebühr mit dem 1,75-fachen ist nicht zu beanstanden, da von einer einfachen Angelegenheit nicht ausgegangen werden kann.

Die Nebenentscheidungen ergeben sich hinsichtlich der Prozesskosten aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO, hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 709 in Verbindung mit 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, da ihre Entscheidung nicht von der Beantwortung einer höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Frage abhängt. Sie gibt auch keine Veranlassung, in den berührten Rechtsgebieten neue Leitsätze aufzustellen, Gesetzeslücken zu füllen oder von höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung abzuweichen.

Der Gebührenstreitwert wird für beide Instanzen auf bis zu 40.000,00 € festgesetzt. Er setzt sich - wie schon oben dargelegt - zusammen aus den Einzelwerten für den bezifferten Zahlungsantrag sowie für die negative Feststellungsklage im Hinblick auf die noch ausstehende Nettokreditsumme in Höhe von geschätzt 18.000,00 €.

Die Feststellung des Annahmeverzuges hat nur vollstreckungsrechtliche Bedeutung und wirkt nicht streitwerterhöhend. Der Zug-um-Zug-Vorbehalt bleibt streitwertneutral. Die Hilfsanträge waren ebenfalls nicht zu berücksichtigen, da über sie nicht entschieden worden ist.

Ende der Entscheidung

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