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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 18.11.2009
Aktenzeichen: 3 U 184/08
Rechtsgebiete: BGB, EGBGB


Vorschriften:

BGB § 398 Satz 2
BGB § 488 Abs. 1 Satz 2
BGB § 516 Abs. 1
BGB § 607 Abs. 1 a.F.
BGB § 670
BGB § 677
BGB § 683 Satz 1
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1
EGBGB Art. 229 § 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. November 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 17 O 65/08 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Prozessparteien streiten darüber, ob die Klägerin - aus dem abgetretenen Recht ihres Sohnes R... H... - von der Beklagten die Rückgewähr zweier Darlehen im Gesamtumfang von € 74.561,46 verlangen kann, die der Letzteren dadurch gewährt worden sein sollen, dass der Zedent, was als solches unstreitig ist, ihre grundpfandrechtlich gesicherten Kreditverbindlichkeiten bei der V... Bank F... e.G. abgelöst und eine Rechnung für die Reparatur der Heizung auf dem Anwesen der Beklagten bezahlt hat. Diese und der Sohn der Klägerin waren von etwa 2000/2001 bis Ende 2006 nichteheliche Lebensgefährten und haben gemeinsam das der Beklagten gehörende Haus in A... bewohnt. Im Zusammenhang mit der Auflösung ihrer Beziehung wurden beim Landgericht Frankfurt (Oder) zwei Vorprozesse geführt, wobei in einem davon ebenfalls die hiesige Klägerin als Anspruchstellerin aus abgeleitetem Recht aufgetreten ist (11 O 295/07 und 12 O 334/08). Die im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Forderung setzt sich im Einzelnen folgendermaßen zusammen:

Abbildung

Zur näheren Darstellung des Tatbestandes und der erstinstanzlichen Prozessgeschichte wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Vom Landgericht Frankfurt (Oder), das in der Vorinstanz entschieden hat, wurde die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat die Zivilkammer im Kern ausgeführt, es sei der Klägerin nicht gelungen, das Zustandekommen von Darlehensvereinbarungen zwischen dem Zedenten und der Beklagten zu beweisen; aus Anlass der Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft finde ohne besondere Absprachen weder eine gegenseitige Aufrechnung erbrachter Leistungen noch deren Ausgleich statt. Wegen der Entscheidungsgründe im Einzelnen wird ebenfalls auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Dieses ist der Klägerin - zu Händen ihres erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten - am 05. Dezember 2008 (GA I 223) zugestellt worden. Sie hat am 16. Dezember 2008 (GA II 231) mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel - nach antragsgemäßer Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 02. März 2009 (GA II 241) - mit einem am 27. Februar 2009 per Telekopie bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangen Anwaltsschriftsatz begründet (GA II 243 ff.). Ein Eilantrag der Klägerin vom 08. Mai 2009 auf Anordnung des dinglichen Arrests in das gesamte Vermögen der Beklagten ist - mangels Arrestgrundes - durch den Senat zurückgewiesen worden (OLG Brandenburg, Beschl. v. 08.06.2009 - 3 U 184/08, GA II 303 ff.).

Die Klägerin ficht das landgerichtliche Urteil - ihre bisherigen Darlegungen wiederholend und vertiefend - in vollem Umfange ihrer Beschwer an. Dazu trägt sie insbesondere Folgendes vor:

Zu Unrecht habe die Eingangsinstanz angenommen, dass ein Darlehen im Streitfall nicht vereinbart worden sei und bei einer gescheiterten nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine wirtschaftliche Auseinandersetzung erfolge. Die Beweiswürdigung der Zivilkammer sei falsch, weil die widerspruchsfreie und nachvollziehbare Aussage des Zeugen R... H... allein mit dem Argument für nicht ausreichend erachtet werde, dass er das maßgebliche wirtschaftliche Interesse am Ausgang des Rechtsstreits habe. Ein jüngst vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) mit Verurteilung der Beklagten abgeschlossenes Parallelverfahren belege jedoch, dass der Zeuge ihr zahlreiche Geldbeträge zur Verfügung gestellt habe. In einer Lebensgemeinschaft sei es - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - eher unüblich, alle Abreden schriftlich zu fixieren. Die Initiative für die finanziellen Aufwendungen des R... H... habe jeweils von der Beklagten gestammt. Diese sei nicht im Besitz ausreichender finanzieller Mittel gewesen. Sie habe sich vom Zedenten allerdings nichts schenken lassen wollen. Das werde auch in ihren Bekundungen gegenüber dem Zeugen H... H... deutlich. Im Übrigen hätte die Zivilkammer nicht zu ihren - der Klägerin - Lasten entscheiden dürfen, ohne zuvor die Zeugen B... F... und G... M... zu vernehmen, die aus eigener Wahrnehmung bestätigen könnten, dass die Beklagte Dritten gegenüber eingeräumt habe, R... H... in Zusammenhang mit ihrem Haus Geld zu schulden. Hieraus folge eine Beweislastumkehr, weil die Beklagte damit ein Zeichen gegen sich selbst gesetzt habe. Unabhängig davon bestehe, wenn - wie hier - im Rahmen einer erst seit kurzem andauernden Beziehung persönliche Verbindlichkeiten des anderen Teils von beträchtlicher Höhe beglichen würden, eine tatsächliche Vermutung für die darlehensweise Gewährung der Mittel. Ferner habe der Bundesgerichtshof jüngst ausgesprochen, dass bei Leistungen, die über das hinausgingen, was das tägliche Zusammenleben erst ermögliche, auch Ausgleichsansprüche unter nichtehelichen Lebensgefährten in Betracht kämen. Hier habe der Zeuge R... H... seine Alterssicherung aufgelöst, um das Bankdarlehen der Beklagten zu tilgen. Jedenfalls stehe ihr - der Klägerin - ein Anspruch auf Rückerstattung wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu, dessen Höhe die Klageforderung sogar deutlich übersteige.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie - die Klägerin - € 74.561,46 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt - ihr erstinstanzliches Vorbringen ebenfalls wiederholend und vertiefend - das ihr günstige Urteil des Landgerichts. Dazu trägt sie insbesondere Folgendes vor:

Die Klägerin habe den Abschluss eines Darlehensvertrags zwischen ihr - der Beklagten - und dem Zeugen R... H... betreffend die Ablösung des Bankkredits für das Haus nicht nachzuweisen vermocht. Wesentliche Bestandteile der Zeugenaussage seien wissentlich wahrheitswidrig gemacht. Die Kontakte zum Sohn der Klägerin hätten - ausgehend von einer Familienbekanntschaft aus der Zeit um 1993 - bis in die Jahre 1999/2000 rein freundschaftlichen Charakter gehabt. Laut seinen Angaben gegenüber der Meldebehörde sei R... H... vom 31. Dezember 2001 bis zum 01. Oktober 2006 in ihrem - der Beklagten - Haus wohnhaft gewesen. In der Zeit von Oktober bis Dezember 2000 habe es weder eine gemeinsame Lebensplanung noch eine gemeinsame Lebensführung gegeben. Sie sei nach ihrer Scheidung wirtschaftlich gut abgesichert gewesen, weil sie über monatliche Einnahmen aus Vermietung und aus nichtselbstständiger Arbeit sowie über bebaubares Grundvermögen verfügt habe, so dass die Kreditrückzahlung kein Problem gewesen sei. Emotional habe sie sich Ende Frühjahr/Anfang Sommer 2000 ihrem Arbeitskollegen T... Fa... zugewandt. Ziel des Sohnes der Klägerin sei es gewesen, diese Beziehung zu stören. Dazu habe er sich als Aufsichtsratsmitglied der Bank die für eine vorzeitige Kredittilgung erforderlichen Informationen beschafft und einen Verzicht auf die sonst übliche Vorfälligkeitsentschädigung erreicht. Absprachen über die vorzeitige Kreditablösung seien mit dem Zeugen R... H... nicht getroffen worden. Sie - die Beklagte - habe erst am 24. Dezember 2000 beziehungsweise im Frühjahr 2001 davon erfahren. Die Übernahme der Kosten für die Reparatur der Heizung sei der Beitrag des Sohnes der Klägerin zu den Aufwendungen für Unterkunft und Lebensführung der Partner gewesen. Es bestehe allerdings der Verdacht, dass er die Rechnung nachträglich manipuliert habe, weil ihr - der Beklagten - in Erinnerung sei, damals selbst den Reparaturauftrag der Wasser & Wärme R... GmbH erteilt zu haben, die kurze Zeit später in Insolvenz gefallen sei.

Im Termin der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz wurde die Sach- und Rechtslage mit den Prozessbevollmächtigten beider Seiten eingehend erörtert. Der Senat hat auf alle entscheidungserheblichen Punkte hingewiesen, die Beklagte erneut persönlich angehört und die Vernehmung des Zeugen R... H... wiederholt. Das Ergebnis ist im Protokoll vom 21. Oktober 2009 Bezug festgehalten (GA II 411, 412 ff.). Ergänzend wird zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes sowie der bisherigen Prozessgeschichte auf die anwaltlichen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, auf sämtliche Terminsprotokolle sowie auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

A.

Das Rechtsmittel der Klägerin ist zulässig; es wurde von ihr insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517 ff. ZPO). In der Sache selbst bleibt es allerdings erfolglos. Denn die Zivilkammer hat die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Ein Anspruch auf Darlehensrückgewähr nach § 488 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 398 Satz 2 BGB und ggf. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB steht der Klägerin nicht zu. Auch der Senat vermag - unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO) - nicht zu der Überzeugung zu gelangen, zwischen dem Zedenten und der Beklagten seien darlehensvertragliche Absprachen getroffen worden. Dass danach ebenso wenig von einer Schenkung ausgegangen werden kann, wie sie die Beklagte einwendet, hilft der Klägerin im Streitfall nicht weiter. Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß § 670 i.V.m. § 683 Satz 1 und § 677 BGB beziehungsweise aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen der Tilgung fremder Schulden kommen nicht in Betracht, wenn die klagende Partei selbst vorträgt, es bestünden rechtsgeschäftliche Vereinbarungen, ihre Behauptung aber letztlich nicht beweisen kann. Ob der Zedent gegen die Beklagte Ausgleichsansprüche im Zusammenhang mit dem Scheitern einer zwischen beiden bestehenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft hat, bedarf im Streitfall - wie im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert wurde - schon deshalb keiner Klärung, weil solche nicht Gegenstand der Abtretungsvereinbarung vom 01. Juli 2008 sind (Kopie Anlage K11/GA I 100 f.), aus der die Klägerin ihre Aktivlegitimation herleitet. Im Einzelnen gilt Folgendes:

1. Das Zustandekommen von Darlehensabreden zwischen dem Zedenten und der Beklagten lässt sich - auch im zweiten Rechtszug nach erneuter persönlicher Anhörung der Letzteren und nach wiederholter Vernehmung des Zeugen R... H... - nicht feststellen.

a) Im Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat nicht davon überzeugt, dass es rechtsgeschäftliche Vereinbarungen über die Tilgung der grundpfandrechtlich gesicherten Kreditverbindlichkeiten der Beklagten durch den Zedenten gab, die mit einem Rückzahlungsversprechen von ihr ihm gegenüber verbunden waren. Dabei verkennt der Senat keineswegs, dass Maßstab für seine Überzeugungsbildung nicht die absolute und unumstößliche Gewissheit sein darf, die mit prozessualen Mitteln in aller Regel ohnedies nicht zu erreichen ist; vielmehr muss sich der Richter mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an persönlicher Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. hierzu Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 286 Rdn. 2; Saenger, Hk-ZPO, 2. Aufl., § 286 Rdn. 13; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 286 Rdn. 19; jeweils m.w.N.). Im Streitfall ist ein solcher Gewissheitsgrad jedoch nicht erreicht worden. Es konnte bereits nicht geklärt werden, ob der Sohn der Klägerin die Forderungen, die der V... Bank F... e.G. gegen die Beklagte zustanden, aufgrund von Abreden mit dieser erfüllt hat. Die Bekundungen des in beiden Instanzen als Zeugen vernommenen R... H... einerseits und die Einlassungen der ebenfalls in beiden Instanzen als Partei persönlich gehörten Beklagten andererseits widersprechen einander; der Senat sieht keinen Grund, ihm mehr zu glauben als ihr. Das wirkt sich im Streitfall zu Lasten der Klägerin aus, die insoweit die Darlegungs- und Beweislast trägt.

aa) Der Zeuge R... H... hat zwar das Klagevorbringen bestätigt. Es verbleiben aber Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit und an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage. Diese ist insbesondere weder frei von Widersprüchen noch in vollem Umfange plausibel.

(1) Ausgangspunkt für die Gespräche, die nach seinen Bekundungen zwischen ihm und der Beklagten im Vorfeld über die Kreditablösung stattgefunden haben sollen, sei - so der Sohn der Klägerin vor dem Senat - die erhebliche monatliche Zinsbelastung der Beklagten gewesen. Bei seiner Vernehmung in der Vorinstanz musste der Zedent indes in anderem Zusammenhang einräumen, dass ihm die pro Monat aufzubringende Kredit- und Zinstilgung unbekannt gewesen ist; diese sei ihm - so der Zeuge vor dem Landgericht (GA I 183, 186) - auch egal gewesen, weil er den Kredit in noch ausstehender Höhe vollständig habe übernehmen wollen. Nicht widerspruchsfrei sind ferner die Aussagen des Zedenten zur Aushändigung von Kontoauszügen und Überweisungsbelegen an die Beklagte: Während er in der Eingangsinstanz bekundete, dafür habe es keinen besonderen Anlass wie einen Geburtstag oder Feiertage gegeben (GA I 183, 185), räumte er auf Vorhalt der erstinstanzlichen Aussage der Zeugin I... K... - der Mutter der Beklagten - zunächst ein, der zuletzt Genannten anlässlich des Weihnachtsfestes 2000 einen verschlossenen Umschlag der Bank überreicht zu haben, dessen Inhalt ihm unbekannt gewesen sei. Auf weiteres Nachfragen durch den Senat erklärte er dann, er habe gewusst, dass es sich um eine endgültige Abrechnung eines Darlehens handele, und das Ereignis habe eher zu Ostern 2001 als zu Weihnachten 2000 stattgefunden. Nach seinen Bekundungen vor dem Landgericht erhielt der Zeuge im März oder April 2001 von einer Bankangestellten einen Umschlag mit Unterlagen, aus denen sich die Beendigung des Darlehensvertrages ergab, zur Aushändigung an die Beklagte (GA I 183, 186 f.). Bei seiner Vernehmung durch den Senat wirkte der Sohn der Klägerin insgesamt nervös, vermied Blickkontakt in Richtung der Beklagten und reagierte auf Nachfragen zum Teil gereizt.

(2) Nicht plausibel erscheint die Aussage des Zedenten zunächst mit Blick auf die überschwängliche Reaktion der Beklagten bei Erhalt des Umschlages der Bank, die - woran sich der Sohn der Klägerin nach seinen Bekundungen ganz sicher erinnern kann - darin bestanden haben soll, dass der Beklagten die Tränen kamen, sie ihm um den Hals fiel und dann in den Keller ging, um mit ihrer Aufregung fertig zu werden. Ein solches Verhalten ist regelmäßig Ausdruck von großer freudiger Überraschung. Daran fehlte es jedoch, wenn beide von vornherein abgesprochen hatten, dass der Zeuge R... H... den Bankkredit ablöst und die dafür aufgewandten finanziellen Mittel von der Beklagten erstattet bekommt und wenn ihr sukzessive bereits die einzelnen Zahlungsbelege und Kontoauszüge zugegangen waren. Lediglich ergänzend sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass vom Zeugen C... G..., dem Sohn der Beklagten, vor dem Landgericht ausgesagt wurde, er habe seine Mutter zu Weihnachten 2000 weinend im Keller gefunden; auf Nachfrage sei ihm mitgeteilt worden, der Zedent habe ihr zum Fest die Abbezahlung des Hauskredits geschenkt (GA I 183, 192 f.).

(3) Ferner erscheint es nicht nachvollziehbar, dass der Zeuge R... H... zwar darauf Wert gelegt haben will, sich vor der Ablösung des Bankkredits und der Übernahme der Kosten für die Heizungsreparatur mit der Beklagten explizit darüber zu verständigen, dass er darlehensweise für sie eintrete, aber eine schriftliche Fixierung der Absprachen - die von der Beklagten selbst wiederholt angeregt worden sei - abgelehnt habe. Der Senat hat den Eindruck gewonnen, dass es sich bei dem Sohn der Klägerin, der Bauingenieur von Beruf und nach wie vor Mitglied im Aufsichtsrat der kreditgebenden Bank ist, um einen intelligenten und geschäftserfahrenen Menschen handelt. Für einen solchen liegt, selbst wenn er juristischer Laie ist, nach der Lebenserfahrung ohne weiteres auf der Hand, dass sich mündliche Absprachen, obwohl sie, sofern - wie hier - kein Formzwang besteht, in gleicher Weise verbindlich sind wie schriftliche, deutlich schwerer nachweisen lassen; dies gilt insbesondere für Abreden, die unter vier Augen getroffen wurden. Im Streitfall kommt hinzu, dass die Beziehung zwischen der Beklagten und dem Zedenten, wie dieser bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht eingeräumt hat (GA I 183, 185 f.), im Herbst 2000 noch sehr jung gewesen ist und bereits erste Spannungen aufgetreten waren, die sogar zur Rückgabe des Haustürschlüssels geführt hatten. Dass Lebensgemeinschaften endlich sein können, hatte der Sohn der Klägerin damals schon dadurch erfahren, dass einige Zeit zuvor seine Ehe gescheitert war und er nunmehr in Scheidung lebte. Warum eine schriftliche Fixierung rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen, die - nach der Aussage des Zeugen R... H... - von der Beklagten selbst angeboten wurde, zu einer Belastung für die neue Beziehung werden sollte, erschließt sich nicht.

bb) Unabhängig davon sind die Einlassungen der Beklagten während ihrer persönlichen Anhörung in erster und zweiter Instanz jedenfalls dazu geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen R... H... zu erschüttern. Gewiss durfte die Beklagte die eingewandte " Schenkung " von Kontoauszügen, die eine vollständige Kredittilgung belegen, aus festlichem Anlass nicht als endgültige unentgeltliche Zuwendung der dafür erforderlichen finanziellen Mittel durch den Zedenten verstehen; die hier zu Tage getretenen Umstände rechtfertigen eine derartige Deutung dieses symbolischen Aktes nicht. Nach ihren eigenen Bekundungen hielt die Beklagte eine Zuwendung in diesem Umfange selbst für " einfach unvorstellbar " und hatte bei Kenntnisnahme der ersten Zahlungen " ein richtiges Schuldgefühl ". Hiervon streng zu unterscheiden ist allerdings die im Streitfall entscheidungserhebliche Frage, ob sich die Beklagte rechtsgeschäftlich zur Rückgewähr der vom Zedenten aufgewandten Gelder verpflichtet hat. Das kann nicht festgestellt werden. Ebenso wenig wie die bloße " Schenkung " der Kontoauszüge einen freigiebigen Akt im Sinne des § 516 Abs. 1 BGB darstellte, beinhaltete deren Entgegennahme durch die Beklagte die Eingehung von Rückzahlungsverpflichtungen gemäß § 607 Abs. 1 BGB a.F. beziehungsweise § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. Für den von der Beklagten geschilderten äußeren Geschehensablauf zu Weihnachten 2000 sprechen die Aussagen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen I... K... (GA I 183, 190 ff.) und C... G... (GA I 183, 192 f.). Dass der Zedent im vorliegenden Rechtsstreit formell als Zeuge auftreten kann, wogegen die Beklagte Partei ist, macht ihn nicht ohne weiteres glaubwürdiger und seine Aussagen glaubhafter als ihre Einlassungen; dies gilt nicht zuletzt deshalb, weil die darlehensvertraglichen Absprachen hier in einer Vier-Augen-Situation getroffen worden sein sollen und beide daran Beteiligten ein gleichermaßen hohes wirtschaftliches Eigeninteresse am Ausgang des Prozesses haben. Unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten kann auch nicht davon ausgegangen werden, sie habe sich seinerzeit in einer wirtschaftlichen Situation befunden, die eine finanzielle Unterstützung seitens des Sohnes der Klägerin dringend erforderlich machte. Selbst der Zeuge R... H... hat bekundet, die Beklagte sei während der Zeit des Bestehens der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zweimal allein in die Dominikanische Republik gereist.

cc) Indizien, die es zu rechtfertigen vermögen, den Bekundungen des Zedenten gleichwohl mehr Glauben zu schenken als den Einlassungen der Beklagten, sind im Streitfall nicht vorhanden. Insbesondere ist für ein Bekenntnis der Beklagten gegenüber Dritten, vom Sohn der Klägerin Darlehen erhalten zu haben, nichts ersichtlich. Der vom Landgericht vernommene Zeuge H... H..., der Bruder des Zedenten, konnte lediglich aussagen, die Beklagte habe anlässlich seines Besuchs Ende des Jahres 2002 davon gesprochen, aus dem Erlös des Verkaufs eines gegenüberliegenden Grundstücks die Schulden des Hauses bezahlen zu können; dass es dabei um ein Darlehen von seinem Bruder ging, ist eine bloße Schlussfolgerung aus einem vorherigen Gespräch des Zeugen mit diesem ohne Kenntnis von genauen Konditionen und Absprachen (GA I 183, 188 f.). Diese Zeugenaussage spricht zwar gegen die Annahme einer Schenkung, wie sie die Beklagte einwendet, gibt aber für den Abschluss einer Darlehensvereinbarung nichts weiter her. Privatrechtliche Schulden müssen nicht zwingend auf rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen beruhen, sondern können auch aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis wie beispielsweise der Geschäftsführung ohne Auftrag oder der ungerechtfertigten Bereicherung resultieren. Entsprechendes gilt mit Blick auf die Indiztatsachen, die von der Klägerin in das Wissen der Zeugen B... F... und G... M... gestellt werden. Lediglich ergänzend sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Beklagte nach den Bekundungen des Zedenten vor dem Senat die Wahl haben sollte, entweder das Darlehen zurückzuzahlen oder die Hypothek beziehungsweise Grundschuld auf ihn zu übertragen. Angesichts dessen sprechen Erkundigungen bei der Bank nach einer Übertragung der Grundschuld gerade nicht für eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung zur Darlehensrückgewähr.

b) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin weiter darauf, dass nach der obergerichtlichen Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung für die darlehensweise Gewährung der Mittel bestehe, wenn im Rahmen einer erst seit kurzem andauernden Beziehung persönliche Verbindlichkeiten des anderen Teils von beträchtlicher Höhe beglichen werden. (vgl. dazu OLG Koblenz, Urt. v. 23.10.1997 - 11 U 1279/96, OLG-Rp 1998, 91 = NJW-RR 1998, 1516; OLG München, Urt. v. 23.05.2005 - 21 U 2849/03, juris-Rdn. 15; ferner Nobbe, Bankrecht - Aktuelle höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung, Rdn. 493). Dieser Erfahrungssatz dient im Kern der Widerlegung des Schenkungseinwandes. Mit Letzerem kann die hiesige Beklagte jedoch schon aus den oben genannten Gründen nicht durchdringen, weshalb es im Streitfall keines Rückgriffs auf eine tatsächliche Vermutung bedarf. Unabhängig davon setzt die Annahme eines konkludenten Vertragsabschlusses regelmäßig voraus, dass die Tilgung der fremden Schulden zumindest mit dem Wissen und mit der Billigung des Darlehensnehmers erfolgt. Wird der Schuldner indes - was hier nicht nur keineswegs auszuschließen ist, sondern wofür die vom Zedenten selbst bekundete überschwängliche Reaktion der Beklagten spricht - mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten durch einen Dritten überrascht und quasi vor vollendete Tatsachen gestellt, so kann nicht ohne weiteres von einem rechtsgeschäftlichen Rückzahlungsversprechen ausgegangen werden. Dies würde den Willen des Schuldners überbeanspruchen. Deshalb ist der Dritte in Fällen solcher Art auf ihm kraft Gesetzes erwachsende Ansprüche beschränkt. Soweit es um die Kosten für die Reparatur der Heizungsanlage geht, kann die tatsächliche Vermutung - darauf sei an dieser Stelle nur ergänzend hingewiesen - schon deshalb nicht zum Zuge kommen, weil die Beziehung zwischen dem Zedenten und der Beklagten im Herbst 2003 bereits seit längerer Zeit bestand und weil Ersterer den entsprechenden Auftrag im eigenen Namen erteilt hatte, so dass keine Verbindlichkeiten der Beklagten getilgt wurden.

2. Da sich auch die aktuelle Abtretungsvereinbarung vom 01. Juli 2008 (Kopie Anlage K11/GA I 100 f.), aus der die Klägerin ihre Aktivlegitimation herleitet, auf Forderungen des Zeugen R... H... aus gewährten Darlehen beschränkt, ist die Zahl der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen im Streitfall eingegrenzt. Freilich darf und muss sich der Senat damit befassen, ob Forderungen aus ungerechtfertigter Bereicherung bestehen, weil die behaupteten vertraglichen Absprachen aus Rechtsgründen nicht zustande gekommen sind; insoweit geht es um ein und denselben Lebenssachverhalt. Anders verhält es sich aber mit Blick auf Ansprüche, die voraussetzen, dass die Parteien eine auf die Darlehensgewährung gerichtete Willensübereinkunft überhaupt nicht angestrebt haben. In diesem Zusammenhang wäre hier speziell an Aufwendungsersatzansprüche bei Geschäftsführung ohne Auftrag und an bereicherungsrechtliche Ansprüche wegen Tilgung fremder Schulden - ohne vorherige Rücksprache - zu denken. Erst recht stellen mögliche Ansprüche im Zusammenhang mit der Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Zedenten und der Beklagten einen völlig anderen Lebenssachverhalt dar.

B.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Danach muss die Klägerin die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels tragen, weil sie es eingelegt hat.

C.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des vorliegenden Urteils ergibt sich aus § 708 Nr. 10 sowie § 711 Satz 1 und 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. Art und Umfang der Sicherheitsleistung bestimmt der Senat nach § 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung der in § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO und in § 239 Abs. 2 BGB enthaltenen Rechtsgedanken.

D.

Die Revision wird vom Senat nicht zugelassen, weil es an den gesetzlichen Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG fehlt. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht. Das Berufungsurteil beruht im Wesentlichen auf der Rechtsanwendung im vorliegenden Einzelfall und auf der Würdigung von dessen tatsächlichen Umständen. Eine Divergenz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung oder zu Entscheidungen anderer Oberlandesgericht ist nicht ersichtlich.

E.

Der Gebührenstreitwert für den zweiten Rechtszug beträgt bis € 80.000,00 (§ 3 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 und § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Ende der Entscheidung

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