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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 02.04.2003
Aktenzeichen: 3 U 22/00
Rechtsgebiete: EGZPO, BGB, ZPO, GBO, HGB, UmwG, TreuhG, EGBGB


Vorschriften:

EGZPO § 26 Nr. 5 Satz 1 n.F.
BGB § 95
BGB § 99 Abs. 3
BGB § 100
BGB § 164 Abs. 1 Satz 1
BGB § 273 Abs. 1
BGB § 281 n.F.
BGB § 283 Abs. 1 a.F.
BGB § 326 Abs. 1 a.F.
BGB § 571 Abs. 1 a.F.
BGB § 873 Abs. 1
BGB § 868
BGB § 926
BGB § 926 Abs. 2
BGB § 985
BGB § 986 Abs. 1 Satz 1
BGB § 987
BGB § 987 Abs. 1
BGB § 987 Abs. 2
BGB § 997 Abs. 1
BGB § 1000 Satz 1
BGB § 1004 Abs. 1
BGB § 1004 Satz 2
BGB § 1006
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 287
ZPO § 511a Abs. 1 a.F.
ZPO § 533 Nr. 2 n.F.
GBO § 47
HGB § 124
UmwG § 123 Abs. 2
TreuhG § 11 Abs. 3 letzter Spiegelstrich
EGBGB Art. 229 § 5 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

3 U 22/00 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts unter Mitwirkung

der Richterin am Oberlandesgericht ... als Vorsitzenden, des Richters am Oberlandesgericht ... und des Richters am Landgericht ...

auf die mündliche Verhandlung vom 02. April 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 09. Dezember 1999 verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus - 4 O 202/99 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert:

1. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin € 2.061,37 (DM 4.031,69) zu zahlen.

2. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin € 3.411,52 (DM 6.672,35) zu zahlen.

3. Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 2.074,56 (DM 4.057,48) zu zahlen, der Beklagte zu 2) darüber hinaus weitere € 376,01 (DM 735,41) als Alleinschuldner.

II. Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits erster Instanz und den dortigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin fallen dieser selbst 68 %, dem Beklagten zu 1) 21 % und dem Beklagten zu 2) 11 % zur Last. Die Klägerin hat dem Beklagten zu 1) 66 % und dem Beklagten zu 2) 71 % seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im Übrigen trägt jeder seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits zweiter Instanz und den dortigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin fallen dieser selbst 77 %, dem Beklagten zu 1) 4 %, dem Beklagten zu 2) 3 % sowie die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldnern 16 % zur Last. Die Klägerin hat dem Beklagten zu 1) 76 % und dem Beklagten zu 2) 78 % seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im Übrigen trägt jeder seine außergerichtlichen Kosten selbst.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leisten. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, einer sonstigen, dem Einlagensicherungsfonds angeschlossenen Bank mit Sitz im Inland oder einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse in Deutschland.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Prozessparteien streiten um Zahlungs-, Herausgabe- und andere Ansprüche im Zusammenhang mit der Abwicklung der Nutzung des in ...., gelegenen Gutshofes durch die Beklagten.

Als Eigentümerin des Anwesens war seit dem 01. Dezember 1992 - bei Neuanlegung der Abteilung I im Wege der Berichtigung nach dem Handelsregister - die T...L... GmbH im Grundbuch eingetragen (Kopie GA I 92, 94). Dieses Unternehmen ist aus einem ehemaligen volkseigenen Gut (VEG) hervorgegangen, das Rinderzucht betrieb. Der Präsident der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (künftig: BvS) stellte durch Vermögenszuordnungsbescheid vom 14. Februar 1996 (Kopie GA II 231 f.) fest, dass die TLG Treuhand Liegenschaftsgesellschaft mbH (künftig: TLG) Eigentümerin des Grundstücks der Gemarkung L..., Flur 3, Flurstück 354, mit einer noch zu vermessenden Fläche von 40.200 m² ist. Mit notariellem Einlieferungsvertrag vom 11. September 1998 (Kopie GA I 34 ff.) beauftragte die TLG den Berliner Immobilienauktionator H... P... P..., eine 39.800 m² große Teilfläche dieses Flurstücks zu versteigern. In § 7 Abs. 4 des Vertrages heißt es unter anderem:

"Soweit über das Objekt Mietverträge bestehen, gelten zwischen der TLG bzw. BvS und dem Ersteher folgende Regelungen:

a) Die TLG bzw. BvS bevollmächtigt den Ersteher für die Zeit ab Übergabestichtag bis zur Eigentumsumschreibung zu ihrer Vertretung

aa. in allen mietrechtlichen Angelegenheiten (Abschluss, Beendigung oder Kündigung von Mietverträgen einschl. Abgabe von Mieterhöhungserklärungen);

bb. Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Mietverhältnis auf Zahlung, Räumung oder sonstige Verpflichtungen einschl. der Prozessführung und Zwangsvollstreckung."

Als Kläger sind in der Eingangsinstanz die im Rubrum des angefochtenen Urteils genannten fünf natürlichen Personen - handelnd "als Gesellschafter der Eigentümergemeinschaft Sch... L...," - aufgetreten. Ausweislich der Urkunde des Berliner Notars A... H... vom 03. Dezember 1998 (Kopie GA I 239, 241 f.) wurde ihnen - als in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossenen Erstehern - die von der TLG zur Versteigerung eingelieferte Grundstücksfläche aufgelassen. Laut der in zweiter Instanz von der Klägerseite in Kopie eingereichten Urkunde des Bonner Notars Dr. F... D... (GA III 545 ff.) ließen die - ursprünglich als Kläger zu 2) und 5) bezeichneten - Eheleute von E... an diesem Tage, für die weiteren Gesellschafter vollmachtlos handelnd, einen Auseinandersetzungsvertrag beurkunden. Danach sollten sie - die Eheleute von E... - einen Teil der Grundstücksfläche, das so genannte Schlossgrundstück mit dem aufstehenden Schloss, zu Eigentum erhalten und aus der BGB-Gesellschaft ausscheiden. Die andere Teilfläche, das so genannte Gutshofgrundstück mit dem aufstehenden Gutshaus und weiteren Gebäuden, sollte den übrigen Gesellschaftern in der unter ihnen fortbestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts verbleiben. Deren Genehmigungserklärung (Kopie GA III 553) datiert vom 07. Oktober 1999. Die Grundbucheintragung fand am 07. Juni 2000 statt (Kopie GA III 537, 540; begl. Ablichtung GA VI 1231, 1234).

Der anfänglich als Kläger zu 3) bezeichnete Mitgesellschafter K... B... ist am 05. Februar 2000 verstorben (GA II 403) und nach Mitteilung der Nachlasspflegerin vom 21. März 2002 (GA IV 843a) durch D... B... beerbt worden. Die ursprünglich Kläger zu 1) und 4) genannten Mitgesellschafter H... W... und N... K... haben den Gesellschaftsanteil des K... B... gemäß der Urkunde der Notarin G... A...vom 28. Juli 2000 erworben (Kopie GA IV 712 ff.); die Anwachsung des Anteils wurde am 20. Oktober 2000 im Grundbuch eingetragen (Kopie GA IV 941; begl. Ablichtung GA IV 1231, 1234).

Die in der Eingangsinstanz als Kläger Bezeichneten haben dort vorgetragen, ihnen sei gemäß der Urkunde des Berliner Notars A... H... vom 26. September 1998 (Kopie GA I 28 ff.) der Zuschlag für die versteigerte Fläche erteilt worden. Die Auflassung habe am 03. Dezember 1998 stattgefunden. Am 09. Dezember 1998 sei beim Amtsgericht Bad Liebenwerda die Eigentumsumschreibung beantragt worden. Mietverträge mit den Beklagten bestünden nicht. Sie - die Kläger - könnten deshalb im Wege der Prozessstandschaft die Rechte der TLG aus dem Eigentum geltend machen. Da das Objekt wie es steht und liegt versteigert worden sei, gehörten ihnen auch alle am Versteigerungstag vorhandenen Einrichtungen und Einbauten einschließlich fünf Kutschen beziehungsweise ähnlichen Fahrzeugen.

Die Kläger haben beantragt,

1. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, die von ihm genutzten Gebäude und Freiflächen, wie nachfolgend bezeichnet, von seine Sachen zu beräumen und an die Kläger herauszugeben:

a) Speicher mit Mittel- und Eckstall (Nr. 7 des Grundrisses) mit 732 m²,

b) Heuboden (Nr. 7 des Grundrisses) mit 478,8 m²,

c) Futterbehälteranlage (Nr. 9 des Grundrisses) mit 36 m²,

d) Reithalle mit 731,7 m² und

e) Teil des Bürogebäudes mit 48,4 m²;

2. den Beklagten zu 2) zu verurteilen, von seinen Sachen zu beräumen und an die Kläger herauszugeben:

a) Bürogebäude im ersten Stock (Nr. 5 des Grundrisses) mit 77,6 m²,

b) Bürogebäude zweites Obergeschoss (Nr. 5 des Grundrisses) mit 180 m²,

c) Remisen 1 bis 3 im Hauptstall (Nr. 6 des Grundrisses) mit 198 m²,

d) Hauptstall (Nr. 6 des Grundrisses) mit 622,2 m²,

e) Ponystall und Nebengebäude (Nr. 6 des Grundrisses) mit 140 m²,

f) Tierarztraum (Nr. 7 des Grundrisses) mit 34,7 m²,

g) Abstellboden Hauptstall (Nr. 6 des Grundrisses) mit 920 m² und

h) Außenanlage mit 2.172,5 m²;

3. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an die Kläger ab dem 01. Januar 1999 eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von DM 4.729,69 so lange zu zahlen, wie die von ihm unter Nr. 1 bezeichneten Gebäude und Freiflächen nicht beräumt an die Kläger herausgegeben worden sind;

4. den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an die Kläger ab dem 01. Januar 1999 monatlich eine Nutzungsentschädigung in Höhe von DM 2.522,33 so lange zu zahlen, wie die von ihm unter Nr. 2 näher bezeichneten Gebäude und Freiflächen nicht beräumt und an die Kläger herausgegeben worden sind;

5. die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, es zu unterlassen, jegliche Veränderungen an den von ihnen derzeit genutzten Gebäuden und Freiflächen vorzunehmen, insbesondere die Wegnahme jeglicher Einbauten, Einrichtungsgegenstände, Tore, Banden und fünf Kutschen beziehungsweise kutschenähnliche Fahrzeuge (in der Remise) zu unterlassen;

6. die Beklagten zu verurteilen, die Pferdeboxen zurückzubringen und wieder einzubauen;

7. den Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu DM 500.000,00 oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten gegen sie festgesetzt wird.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben eingewandt, den Klägern fehle bereits die Aktivlegitimation. Der Beklagte zu 1) sei zudem aufgrund eines - weiterhin wirksamen - Mietvertrages mit der Tierzucht L... GmbH vom 28. November 1994 (Kopie GA II 351 f.) in der Fassung vom 12. Dezember 1995 (Kopie GA I 107) zum Besitz des Objekts berechtigt. Teile davon habe er durch Vertrag vom 01. April 1998 (Kopie GA I 105 f.) an den Beklagten zu 2) untervermietet. Die von den Klägern verlangte Nutzungsentschädigung sei überhöht. Die Einrichtungsgegenstände und Einbauten gehörten ihnen, den Beklagten. Die Kutschen und ähnlichen Fahrzeuge stünden im Eigentum des Beklagten zu 1) oder von Dritten.

Mit dem angefochtenen Urteil, das beiden Parteien - jeweils zu Händen ihrer erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten - am 20. Dezember 1999 zugestellt worden ist und auf das hiermit wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Den Klägern fehle, so hat die Zivilkammer begründend ausgeführt, die Prozessführungsbefugnis. Sie seien von der TLG nicht ermächtigt, die Ansprüche aus dem Eigentum im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend zu machen. Ob ihnen eigene Rechte zustünden, sei nicht zu prüfen, weil es sich insoweit um einen anderen Streitgegenstand handele.

Die im Rubrum des erstinstanzlichen Urteils als Kläger zu 1), 3) und 4) Bezeichneten haben am 20. Januar 2000 mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel - nach antragsgemäßer Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 21. März 2000 - mittels eines tags zuvor beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatzes begründet. Sie fechten die landgerichtliche Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens mit neugefassten Anträgen an. Dazu tragen sie insbesondere Folgendes vor:

Sie seien - entgegen der Auffassung der Zivilkammer - befugt, die Rechte der TLG aus dem Eigentum und hilfsweise aus eventuell bestehenden Mietverträgen geltend zu machen. Ersteres ergebe sich aus entsprechenden Vollmachtsurkunden der TLG (Kopien GA II 324 und GA III 563). Zudem habe - was unstreitig ist - am 07. Juni 2000 die Eintragung der neuen Eigentümer in das Grundbuch stattgefunden. Ein Recht zum Besitz des Areals, das die Beklagten nach eigenem Vortrag innehielten, bestehe jedenfalls nicht mehr. Für die insgesamt 4.199,4 m² Gebäudefläche sei ein Nutzungsentgelt von DM 1,72 je m² pro Monat und für die 4.688,60 m² Freifläche ein solches von DM 0,40 je m² angemessen; diese Werte lägen unter den ortsüblichen. Der Beklagte zu 2) ziehe aus der Grundstücksnutzung in Form der Einstellung von Pferden (Pensionshaltung) erhebliche wirtschaftliche Vorteile. Die Einrichtungsgegenstände und das Mobiliar (inklusive der Kutschen, Kremser und Gummiwagen) hätten sich in den Gebäuden des ehemaligen VEG (Z) Tierzucht L... befunden, diesem gehört und seien durch den Vermögenszuordnungsbescheid - mit Zustimmung der Tierzucht L... GmbH - der TLG zugeordnet worden.

Hinsichtlich des Räumungsantrages haben die Prozessparteien den Rechtsstreit in der Berufungsinstanz im Termin am 12. Juni 2002 (GA V 999, 1000) übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem das Objekt am 29. September 2000 von den Beklagten herausgegeben worden ist. Im Termin am 02. April 2003 (GA V 1220 f.) wurde klägerseits eine Rubrumsberichtigung dahingehend beantragt, dass die oben im Rubrum dieses Urteils ausgewiesene BGB-Gesellschaft Klägerin ist.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils

1. die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie - die Klägerin - für die Zeit vom 01. Januar 1999 bis zum 29. September 2000 eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von DM 7.252,02 zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen.

2. den Beklagten zu 1) und 2) aufzugeben, es zu unterlassen, bei der Herausgabe der im Schriftsatz vom 21. März 2000 (GA II 387 ff.) unter Nr. 1 benannten Gebäude an die Klägerin aus diesen durch Mitnahme zu entfernen

a) 20 Pferdeboxen im Hauptstall,

b) die vier Boxen des Fohlenstalles im Speicher, welche zwischenzeitlich durch die Beklagten entfernt wurden, wieder einzubauen,

c) die gummibereifte Kutsche,

d) die Traditionskutsche,

e) den Kremser,

f) den 3 t - Gummiwagen,

g) die Ponykutsche - Einspänner,

h) Banden und Elektrizitätsanlage einschließlich Beleuchtung der Reithalle.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen - ihren erstinstanzlichen Vortrag ebenfalls wiederholend und vertiefend - das angefochtene Urteil. Dazu tragen sie insbesondere Folgendes vor:

Das Rechtsmittel sei bereits deshalb unzulässig, weil sich die Zahl der Berufungsführer gegenüber der der Kläger verringert habe und mit der der Grundstückskäufer nicht übereinstimme. Außerdem werde die Berufung auf einen neuen Sachverhalt gestützt. Die Kläger hätten ferner ihre Anträge grundlegend geändert. Sie seien nach wie vor nicht ausreichend aktiv legitimiert. Die Vollmacht der TLG berechtigte lediglich dazu, in deren Namen Ansprüche zu verfolgen und Leistung an diese zu verlangen. Bevollmächtigt seien zudem nur alle fünf - als BGB-Gesellschaft handelnden - Kläger erster Instanz gemeinsam; die Eheleute von E... hätten einer weiteren Prozessführung jedoch unter dem 20. Dezember 1999 - im Wege der Vollmachtsbeschränkung - ausdrücklich widersprochen. Die betreffende unvermessene Teilfläche sei weder im Vermögenszuordnungsbescheid noch im Einlieferungsvertrag hinreichend genau bezeichnet. Sie, die Beklagten, würden das Objekt aufgrund wirksamer mietvertraglicher Absprachen nutzen; der Beklagte zu 1) sei jedenfalls im Wege der Singularsukzession in das Mietverhältnis eingetreten. Zumindest stünden ihm ein Zurückbehaltungsrecht und - hilfsweise - aufrechenbare Schadensersatzansprüche wegen der Nichtherausgabe einer Einspänner-Ponykutsche, einer Reitbande und einer Elektroanlage zu. Den Heuboden und den Abstellboden über dem Hauptstall habe keiner von ihnen - den Beklagten - genutzt; bei den Außenanlagen handele es sich um allgemeine Verkehrsflächen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der bisherigen Prozessgeschichte wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, auf die Terminsprotokolle beider Instanzen, auf die angefochtene Entscheidung sowie auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 07. August 2000 (GA III 575 ff.) i.d.F. vom 18. Dezember 2000 (GA IV 758 ff.) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Höhe des ortsüblichen und angemessenen Nutzungsentgelts sowie gemäß Beschluss vom 28. August 2002 (GA V 1053 ff.) durch Vernehmung der Zeugin R... P.... Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Dr.-Ing. H...T... vom 20. Januar 2002, auf den Berichterstattervermerk über dessen Anhörung im Termin am 12. Juni 2002 (GA V 1006 ff.) sowie auf das Protokoll über die Zeugenvernehmung vom 04. Dezember 2002 (GA V 1092, 1093 ff.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Für das Berufungsverfahren sind nach § 26 Nr. 5 Satz 1 EGZPO n.F. die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung weiter anzuwenden; die mündliche Verhandlung, auf die das angefochtene Urteil verkündet wurde, ist vor dem Stichtag - dem 01. Januar 2002 - geschlossen worden (vgl. dazu Schumann/Kramer, Die Berufung in Zivilsachen, 6. Aufl., Rdn. 719; Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., EGZPO § 26 Rdn. 8). Das Rechtsmittel ist nach altem Recht zulässig. Es wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 516 ff. ZPO a.F.). Auch im Übrigen ergeben sich insoweit keine durchgreifenden Bedenken.

A. Der Zulässigkeit des Rechtsmittels steht - anders als die Beklagten meinen - nicht entgegen, dass in der Berufungsschrift vom 20. Januar 2000 (GA II 289 ff.) lediglich drei von ursprünglich fünf Klägern als Rechtsmittelführer genannt werden.

1. Zutreffend ist freilich, dass seinerzeit die "Eigentümergemeinschaft Schloss und Gutshof L...", von deren Mitgliedern die Klage anfänglich erhoben worden war, weiterhin fünf Gesellschafter hatte. Denn der am 09. März 1999 vom Notar Dr. D... beurkundete Auseinandersetzungsvertrag, der das Ausscheiden der Eheleute von E... aus der BGB-Gesellschaft regelt, hat seine rechtsgestaltende Wirkung erst nach dem Ablauf der Berufungsfrist - und zwar mit seinem grundbuchlichen Vollzug am 07. Juni 2000 - entfaltet. Das Ausscheiden sollte gemäß Nr. II 1 Abs. 2 der notariellen Vereinbarung mit der - nach § 873 Abs. 1 BGB nur durch Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch möglichen - Übertragung des im Wege der Realteilung noch zu bildenden Schlossgrundstücks in das Eigentum der Eheleute von E... erfolgen. Zudem führt das Ausscheiden einzelner Gesellschafter aus einer weiterhin bestehenden BGB-Gesellschaft nicht zur Beendigung des zu einem früheren Zeitpunkt begründeten Prozessrechtsverhältnisses; der Verlust der Gesellschaftereigenschaft hat bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch keinen Einfluss auf das Fortbestehen einer an dieses Rechtsverhältnis anknüpfenden materiell-rechtlich notwendigen Streitgenossenschaft (§ 265 Abs. 2 ZPO; vgl. BGH, Urt. v. 15.10.1999 - V ZR 141/98, WM 1999, 2420 = NJW 2000, 291). Ob die am 12. Februar 1999 schriftlich fixierte Generalvollmacht, die den zunächst als Berufungsführern Bezeichneten von allen Mitgesellschaftern in Angelegenheiten des Althofes (des Schlossgutes) erteilt worden war (Kopie in Hülle GA V 1089 R), im Zeitpunkt der Einlegung und Begründung des Rechtsmittels noch zur Vertretung der Eheleute von E... berechtigte, kann in diesem Zusammenhang schon deshalb dahinstehen, weil die Berufung nicht in deren Namen eingelegt wurde.

2. Das Rechtsmittel ist indes jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes als ordnungsgemäß zu behandeln. Nach der seinerzeit ganz herrschenden Meinung, die insbesondere in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung vertreten wurde, war eine BGB-Gesellschaft nicht allgemein rechtsfähig und demzufolge weder aktiv noch passiv parteifähig (vgl. dazu BGHZ 80, 222, 227; BGH, Urt. v. 15.10.1999 - V ZR 141/98, WM 1999, 2420 = NJW 2000, 291; ferner Thomas/Putzo, ZPO, 21. Aufl., § 50 Rdn. 9; Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 50 Rdn. 26; jeweils m.w.N.). Sollten gesamthänderisch gebundene Ansprüche gegenüber Dritten eingeklagt werden, mussten deshalb grundsätzlich alle Gesellschafter als Kläger auftreten; sie waren - wie bereits oben angesprochen - aus materiell-rechtlichen Gründen notwendige Streitgenossen. Versäumten einzelne von ihnen einen Termin oder eine Frist, so wurden die säumigen Streitgenossen kraft Gesetzes als durch die nicht säumigen vertreten angesehen (§ 62 Abs. 1 ZPO). Von diesem Grundsatz ist im Streitfall weiterhin auszugehen. Denn die ursprünglich als Berufungsführer Bezeichnenten durften darauf vertrauen, dass sie das landgerichtliche Urteil auch ohne Mitwirkung der Eheleute von E... formwirksam anfechten können. Dass eine Außengesellschaft bürgerlichen Rechts, die durch die Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet, Rechtsfähigkeit besitzt und in diesem Rahmen zugleich im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig ist, hat der Bundesgerichtshof erstmals Ende Januar 2001 ausgesprochen (vgl. BGHZ 146, 341). Die Schlussfolgerung, dass dementsprechend in Altverfahren eine Rubrumsberichtigung erforderlich und möglich ist, wie sie im Streitfall letztlich vorgenommen wurde, wird in der Entscheidung BGH, Urt. v. 15.01. 2003 - XII ZR 300/99 (EBE/BGH 2003, 69) gezogen.

B. Aus dem Grundsatz, wonach die Zulässigkeit der Berufung neben einer Beschwer des Rechtsmittelführers dessen Bestreben voraussetzt, diese Beschwer mit der Berufung zu beseitigen, ergibt sich lediglich, dass die klagende Partei im zweiten Rechtszug nicht ausschließlich neue prozessuale Ansprüche geltend machen darf, sondern ihr erstinstanzliches Begehren - wenigstens im Umfange der so genannten Erwachsenheitssumme nach § 511a Abs. 1 ZPO a.F. und zumindest in Form eines Hilfsantrages - weiter verfolgen muss (vgl. dazu BGHZ 85, 140, 142 ff.; 140, 335, 338; BGH, Urt. v. 11.10.2000 - VIII ZR 321/99, NJW 2001, 226 = WM 2001, 45; Schumann/Kramer aaO, Rdn. 253; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., Vorbem § 511 Rdn. 21; Zöller/Gummer aaO, Vor § 511 Rdn. 8). Dem ist im Streitfall Genüge getan. So werden die Beklagten in der Berufungsinstanz von Klägerseite für den Zeitraum vom 01. Januar 1999 bis einschließlich 06. Juni 2000 nach wie vor aus dem Recht der TLG auf Zahlung eines Nutzungsentgelts in Anspruch genommen. Die mit "Vollmacht" überschriebenen Urkunden der TLG (Kopien GA II 324 und GA III 563) sind - wie die klagende Partei im Schriftsatz vom 13. Juli 2000 (GA III 516, 518) klargestellt hat - "nur rein vorsorglich" in den Prozess eingeführt worden. Die Berufungssumme von DM 1.500,00 (€ 766,94) ist bereits mit der Forderung überschritten, die klägerseits weiterhin für den Monat Januar 1999 geltend gemacht wird. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin statt - wie in der Eingangsinstanz - vom Beklagten zu 1) DM 4.729,69 und vom Beklagten zu 2) DM 2.522,33 pro Monat nunmehr die Summe aus beiden Beträgen von den Beklagten als Gesamtschuldnern verlangt. Denn ein zulässiges Rechtsmittel kann - nach allgemeinen Grundsätzen - von der klagenden Partei zur Änderung und Erweiterung ihrer Klage genutzt werden (§ 263 und § 264 Nr. 2, jeweils i.V.m. § 523 ZPO a.F.; vgl. BGHZ 85, 140, 143). Eine Klageerweiterung liegt unter anderem dann vor, wenn zwei Beklagte - wie hier - nicht mehr als Einzel-, sondern fortan als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden. Beschränkungen, wie sie sich aus § 533 Nr. 2 ZPO n.F. ergeben, gelten für den Streitfall nicht. Ist die Berufung nach dem eingangs Erörterten zulässig, so ändert sich hieran auch dann nichts, wenn der Rechtsmittelführer seine Anträge umstellt oder ergänzend neue Tatsachen vorträgt.

II. In der Sache selbst hat die klägerische Berufung lediglich zu einem kleinen Teil Erfolg. Sie führt insoweit zur Abänderung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin kann von den Beklagten wegen deren unbefugter Nutzung von Teilflächen des in L..., ..., gelegenen Gutshofes nur für den Zeitraum vom 07. Juni 2000 bis einschließlich 29. September 2000 aus § 987 BGB die Zahlung eines Nutzungsentgelts - wie im Tenor ausgewiesen - verlangen. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet. Soweit eine Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 01. Januar 1999 bis einschließlich 06. Juni 2000 gefordert wird, fehlt der Klägerin die Prozessführungsbefugnis. Die weiteren Sachanträge, über die in zweiter Instanz noch zu befinden ist, sind mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig. Für einen Unterlassungsanspruch der Klägerin nach § 1004 Abs. 1 BGB, mit dem sie die Entfernung von Einrichtungsgegenständen und Fahrzeugen bei Räumung des Geländes durch die Beklagten verhindern möchte, mangelt es zudem an einer Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr als materiell-rechtlicher Anspruchsvoraussetzung. Hinsichtlich des Räumungsantrages, der von den Prozessparteien in zweiter Instanz übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, war - wie unter Nr. III geschehen - allein noch über die darauf entfallenden Prozesskosten zu entscheiden. Im Einzelnen gilt Folgendes:

A. Mit ihrem Zahlungsbegehren dringt die klagende Partei im Berufungsrechtszug nur zu einem verhältnismäßig geringen Teil durch.

1. Die Klage ist unzulässig, soweit damit eine Nutzungsentschädigung für den Zeitraum vom 01. Januar 1999 bis einschließlich 06. Juni 2000 geltend gemacht wird. Wer - wie hier die Klägerin - als gewillkürter Prozessstandschafter fremde Rechte im eigenen Namen einklagen möchte, bedarf dazu (neben einem schutzwürdigen Eigeninteresse) einer entsprechenden Ermächtigung durch den Rechtsinhaber (vgl. Putzo in Thomas/Putzo aaO, § 51 Rdn. 33; Zöller/ Vollkommer aaO, Vor § 50 Rdn. 45; jeweils m.w.N.). Bei der Prozessführungsbefugnis, die daraus folgt, handelt es sich um eine Sachurteilsvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens aufgrund des von den Parteien vorgetragenen Tatsachenstoffes von Amts wegen zu prüfen ist und die jedenfalls am Schluss der letzten mündlichen Verhandlung gegeben sein muss (vgl. Putzo aaO Rdn. 32; Zöller/Vollkommer aaO Rdn. 19; jeweils m.w.N.). Daran fehlt es allerdings im Streitfall.

a) Den von Klägerseite in Ablichtung eingereichten Urkunden lässt sich bereits nicht entnehmen, dass die Ersteher des Anwesens von der TLG ermächtigt wurden, deren Rechte im eigenen Namen geltend zu machen. Eine Bevollmächtigung zur Vertretung, von der in § 7 Abs. 4 lit. a des Einlieferungsvertrag (Kopie GA I 34, 39) die Rede ist, beinhaltet nach § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB regelmäßig die Befugnis zur Abgabe von Willenserklärungen im Namen des Vertretenen und mit unmittelbarer Wirkung für und gegen diesen. In den weiteren - explizit mit Vollmacht überschriebenen - Urkunden der TLG (GA II 324 und GA III 563), die sich auf die Rechte aus dem Eigentum beziehen, ist ebenfalls nicht festgehalten, dass die Ersteher des Grundstücks befugt sein sollen, Ansprüche des Veräußerers im eigenen Namen geltend zu machen. Dass die wirtschaftlichen Folgen des Handelns im Innenverhältnis die Käufer treffen, diese also letztlich auf eigene Rechnung tätig werden sollen, ist hinsichtlich mietrechtlicher Forderungen bereits in § 7 Abs. 4 lit. b des Einlieferungsvertrages aufgenommen worden. Bei einer juristischen Person wie der TLG kann davon ausgegangen werden, dass ihren Prokuristen und anderen rechtsgeschäftlichen Vertretern der Vollmachtsbegriff des Bürgerlichen Gesetzbuches bekannt ist und sie ihn im Rechtsverkehr dementsprechend verwenden.

b) Selbst wenn man jedoch - im Wege der Auslegung - zu dem Ergebnis käme, dass die Vollmachtserklärungen der TLG auch ein Vorgehen der Ersteher in gewillkürter Prozessstandschaft decken, würde dies der Klägerin im Streitfall nicht weiterhelfen. Denn alle Urkunden enthalten eine Klausel, wonach die Bevollmächtigung nur bis zum Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung gilt. Sobald diese vorgenommen worden ist, sollte die Vollmacht nach dem Willen der TLG - wie es in den beiden die Rechte aus dem Eigentum betreffenden Urkunden ausdrücklich heißt (Kopien GA II 324 und GA III 563) - erlöschen. Demzufolge existiert eine Ermächtigung zur Prozessführung jedenfalls seit dem 07. Juni 2000, dem Tag, an dem die Rechtsänderung in das Grundbuch eingetragen wurde, nicht mehr. Hinsichtlich des davor liegenden Zeitraumes ist die Klägerin, unabhängig davon, dass sie insoweit eigene Rechte nicht geltend macht, auf fremde angewiesen. Ansprüche aus dem Eigentum entstehen allein in der Person des jeweiligen Eigentümers. Um von der Übergabe an fällige Mietzins- und Nebenansprüche, die laut § 7 Abs. 4 lit. c des notariellen Einlieferungsvertrages (Kopie GA I 34, 39) an den Ersteher abgetreten worden sind, handelt es sich im Streitfall nicht; ein Mietverhältnis hat - wie später noch auszuführen sein wird - nach dem eigenen Vorbringen der klagenden Partei bei zutreffender rechtlicher Beurteilung während des hier maßgeblichen Zeitraumes nicht existiert. Hinzu kommt, dass die späteren Ersteher am Abschluss des Einlieferungsvertrages nicht mitgewirkt haben und dessen Bestimmungen auch nicht zum Gegenstand des notariell beurkundeten Versteigerungsprotokolls vom 26. September 1998 (Kopie GA I 28 ff.) gemacht worden sind.

2. Die Beklagten schulden der Klägerin allerdings für den Zeitraum vom 07. Juni bis einschließlich 29. September 2000 aus § 987 BGB ein Nutzungsentgelt in Höhe des objektiven Mietwertes.

a) Die Klägerin ist für die Zeit ab Eintragung der Änderung des Eigentümers im Grundbuch aktiv legitimiert.

aa) Ihrer Aktivlegitimation steht nicht entgegen, dass dort in Abteilung I - entsprechend der früheren Auffassung vom Rechtscharakter der BGB-Gesellschaft - die einzelnen Mitglieder der Eigentümergemeinschaft Schloss und Gutshof L... mit dem Zusatz "als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts" eingetragen worden sind (GA VI 1231, 1234). Eine BGB-Gesellschaft kann - jedenfalls nach neuerem Verständnis - als solche Grundstückseigentümerin sein; dabei muss zwischen der Rechtsinhaberschaft einerseits und der Registereintragung als Publizitätsakt andererseits unterschieden werden (vgl. OVG Münster, Urt. v. 07.05.2002 - 15 A 5299/00, DB 2002, 1545 = NVwZ-RR 2003, 149; Palandt/Sprau, BGB, 61. Aufl., § 705 Rdn. 24). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist seit längerem anerkannt, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Gesamthandsgemeinschaft ihrer Mitglieder im Rechtsverkehr grundsätzlich - also soweit nicht besondere Gesichtspunkte entgegenstehen - jede Rechtsposition einnehmen kann (vgl. BGHZ 79, 374, 378 f.; 116, 86, 88; 136, 254, 257; 146, 341, 343). Demzufolge mag zwar fraglich erscheinen, ob der Publizitätswirkung des Grundbuchs ausreichend Rechnung getragen ist, wenn in Abteilung I lediglich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit einer Sachbezeichnung eingetragen wurde. Dies ändert aber nichts daran, wem die Eigentümerrechte an sich zustehen. Dass dies im Streitfall von Anfang an die BGB-Gesellschaft sein sollte, folgt bereits aus dem grundbuchlichen Vermerk gemäß § 47 GBO über die gesamthänderische Bindung des Eigentums. Einem solchen Zusatz hat der Bundesgerichtshof schon bisher ganz wesentliche Bedeutung beigemessen (vgl. zu § 571 Abs. 1 BGB a.F. BGHZ 138, 82).

bb) Nachdem der Bundesgerichtshof Ende Januar 2001 ausgesprochen hat, dass die Außengesellschaft bürgerlichen Rechts - die durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet - Rechtsfähigkeit besitzt und in diesem Rahmen zugleich im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig ist (vgl. BGHZ 146, 341), ergab sich die Frage, ob die Gesamtheit der Gesellschafter (insbesondere in bereits anhängigen Rechtsstreitigkeiten) weiterhin klagebefugt ist. Der Senat hat dies bislang - im Einklang mit anderen Oberlandesgerichten (vgl. u.a. OLG Dresden, Beschl. v. 16.08.2001 - 23 W 916/ 01, NJW-RR 2002, 544) - in ständiger Judikatur bejaht (vgl. kürzlich OLG Brandenburg, Urt. v. 05.02.2003 - 3 U 106/01, n.v., Umdr. S. 9). Maßgebend dafür war, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung bisher bei der offenen Handelsgesellschaft und der Kommanditgesellschaft, deren rechtliche Verselbständigung in § 124 HGB ausdrücklich geregelt ist, als Träger der im Namen der Gesellschaft begründeten Rechte und Pflichten die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit und nicht ein von diesen verschiedenes Rechtssubjekt angesehen hat (vgl. BGHZ 34, 293, 296; BGH, Urt. v. 07.10.1987 - IVa ZR 67/86, NJW 1988, 556; BGHZ 110, 127). Bestärkt sah sich der Senat in seiner Auffassung durch Äußerungen im Schrifttum, wonach der Gedanke, dass die BGB-Gesellschaft als Gruppe von gesamthänderisch gebundenen Personen zu verstehen ist, vom Bundesgerichtshof nicht aufgegeben wurde (vgl. Goette, DStR 2001, 315). Der XII. Zivilsenat des BGH hat indes mit seinem Urteil vom 15. Januar 2003 - XII ZR 300/99 (EBE/BGH 2003, 69) einen anderen Weg gewiesen. Danach ist in Altverfahren eine Rubrumsberichtigung vorzunehmen. Dies impliziert, dass die Klagebefugnis aller Gesellschafter in (notweniger) Streitgenossenschaft nun nicht mehr besteht. Dieser Auffassung schließt sich der Senat - auch aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung - an. Eine dementsprechende Rubrumskorrektur auf Klägerseite wurde im Termin am 02. April 2003 vorgenommen. Ist eine als solche rechtsfähige BGB-Gesellschaft sachlich legitimiert, kommt es nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt sie sich aus welchen Personen zusammensetzte (vgl. BGH, Urt. v. 15.01. 2002 - XII ZR 300/99, EBE/BGH 2003, 69).

b) Die Beklagten hatten gegenüber der Klägerin kein Recht zum Besitz im Sinne des § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB.

aa) Ein solches Besitzrecht lässt sich insbesondere nicht aus dem Mietvertrag vom 28. November 1994 in der Fassung vom 12. Dezember 1995 herleiten, der zwischen der Tierzucht L... GmbH und dem Sportverein L... e.V. abgeschlossen worden ist (Kopie GA II 351 f. und GA I 107).

(1) Der Beklagte zu 1) hat nicht hinreichend substanziiert vorgetragen, dass er - der selbst erst am 17. Februar 1997 als Neugründung beim Amtsgericht Bad Liebenwerda in das Vereinsregister eingetragen wurde (GA IV 943) - Rechtsnachfolger des Sportvereins L... e.V. ist. Vielmehr hat die Klägerin durch Kopien entsprechender Registerauszüge (GA IV 942 und 945) belegt, dass der ursprüngliche Mieter unter dem Namen Kegelsportverein G... L... e.V. fortexistiert. Mit diesem war sich die Klägerin - namens der TLG handelnd - laut der in Ablichtung als Anlage K 45 (GA IV 944) vorgelegten Erklärung am 25. Oktober 1999 einig, dass mit dem Sportverein bestehende Mietverträge der Tierzucht L... GmbH Ende 1996 ausgelaufen sind. Auch für eine Abspaltung der früheren Sektion Reiten des Sportvereins im Sinne von § 123 Abs. 2 UmwG gibt es keinen Anhaltspunkt. Der Beklagte zu 1) hätte daher allenfalls im Einvernehmen mit der Tierzucht L... GmbH als Vermieter und dem Kegelsportverein als bisherigem Mieter an dessen Stelle in einen noch bestehenden Mietvertrag eintreten können. Der Vortrag, der hierzu von Beklagtenseite gehalten wurde, reicht jedoch für die Durchführung einer Beweisaufnahme nicht aus. Ob die behaupteten Absprachen getroffen worden sind, muss das Gericht auf der Grundlage des tatsächlichen Vorbringens der mit Darlegung und Beweis belasteten Partei, das von den angebotener Zeugen bestätigt werden soll, selbst beurteilen können. Deshalb bedarf es im Falle von Streitigkeiten auch Vortrags dazu, durch wen, mit welchem Inhalt und aus welchem Anlass die jeweiligen Erklärungen abgegeben worden sind (vgl. dazu BGH, Urt. v. 25.02.1992 - X ZR 88/90, NJW 1992, 1967 = VersR 1993, 953).

(2) Doch selbst wenn der Beklagte zu 1) neuer Mieter geworden wäre, würde ihm dies im Verhältnis zur hiesigen Klägerin nicht weiterhelfen. Denn die Rechtswirkungen des § 571 Abs. 1 BGB a.F. sind im Streitfall schon deshalb nicht eingetreten, weil die Klägerin das Eigentum an dem Grundstück nicht von der Tierzucht L... GmbH erworben hat und diese zu keiner Zeit Eigentümerin des Anwesens war. Soweit - ausweislich des von Beklagtenseite in Kopie eingereichten (GA I 92, 94) Teilgrundbuchauszuges vom 30. Juli 1999 - bei Neuanlegung der Abteilung I im Wege der Berichtigung nach dem Handelsregister Gegenteiliges in das Grundbuch eingetragen wurde, ist dies offensichtlich falsch. Das Anwesen stand - wie durch die "Rückverfolgung der Flurstücksentwicklung" seitens des Kataster- und Vermessungsamtes des Landkreises E...-E... vom 11. September 2000 (Kopie GA IV 710 f.) belegt ist - früher im "Eigentum des Volkes"; Rechtsträger war das VEG "Fortschritt" L... Die Tierzucht L...GmbH, die daraus hervorgegangen ist, hat - anders als frühere volkseigene Betriebe - bei der Umwandlung den in ihrer Rechtsträgerschaft befindlichen Grund und Boden nicht zu Eigentum erhalten; das Vermögen ehemals volkseigener Güter wurde vielmehr - mit Privatisierungsauftrag - unmittelbar der Treuhandanstalt zur zeitweiligen treuhänderischen Verwaltung übergeben worden (§ 11 Abs. 3 letzter Spiegelstrich TreuhG i.V.m. § 1 3. DVO/TreuhG). Durch Vermögenszuordnungsbescheid vom 14. Februar 1996 (Kopie GA II 231) ist das Eigentum im Streitfall dann - mit konstitutiver Wirkung ex nunc (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 29. 07.1999 - III ZR 238/98, VIZ 1999, 601 = NJW 1999, 3331) - auf die TLG übertragen worden. Anhaltspunkte dafür, dass die Tierzucht L... GmbH ihrerseits im hier maßgeblichen Zeitraum gegenüber der Klägerin zum Besitz der streitgegenständlichen Flächen berechtigt war, sind nicht ersichtlich.

bb) Später ist ebenfalls kein Mietvertrag abgeschlossen worden, aus dem sich für die Beklagten im Verhältnis zur Klägerin ein Recht zum Besitz ergab.

(1) Die unmittelbaren Vertragsverhandlungen zwischen den Prozessparteien sind - nach übereinstimmendem Vorbringen beider Seiten - gescheitert. Die Beklagten haben dazu vorgetragen, dass man hinsichtlich der Höhe des Mietzinses keine Einigung erzielen konnte. Angesichts dessen gibt es auch keine Grundlage für die Annahme, dass durch schlüssiges Verhalten ein Mietvertrag zustande gekommen ist. Soweit die Klägerin Zahlungen der Beklagten in Höhe von DM 670,00 für Januar 1999 und im Übrigen von DM 150,00 pro Monat angenommen hat (GA II 317), geschah dies offensichtlich als Teilleistung auf die verlangte (höhere) Nutzungsentschädigung. Die Beklagten konnten jedenfalls nicht davon ausgehen, dass die Klägerin bereit ist, ihnen die genutzte Gesamtfläche für dieses Entgelt auf vertraglicher Grundlage zu überlassen. Sie selbst kommen zu dem Ergebnis, dass ein monatlicher Miet- oder Pachtzins von etwa DM 670,00 ortsüblich und angemessen sei (GA II 451 und 486). Entrichtet wurden von ihnen jedoch regelmäßig - den Monat Januar 1999 ausgenommen - nur wenig mehr als ein Fünftel davon.

(2) Der Senat hat - entsprechend der ausdrücklichen Anregung seitens der Beklagten - ferner geprüft, ob zwischen der Tierzucht L... GmbH und dem Beklagten zu 1) durch konkludentes Handeln, insbesondere durch Gebrauchsüberlassung und Entgeltzahlung, ein Mietvertrag abgeschlossen wurde. Dies zu bejahen erscheint im Streitfall schon deshalb bedenklich, weil sich der Beklagte zu 1) selbst - nach wie vor - als Rechtsnachfolger der Sektion Reiten des Sportvereins L... e.V. versteht. Angesichts dessen kann von dem Willen zum Abschluss eines neuen Mietvertrages nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Wer meint, bereits Inhaber von Ansprüchen zu sein, beabsichtigt regelmäßig nicht, auf deren Begründung gerichtete Erklärungen abzugeben. Hierauf kommt es jedoch letztlich nicht an. Denn die Klägerin wäre - da die Tierzucht L... GmbH zu keiner Zeit Grundstückseigentümerin gewesen ist - in ein solches Mietverhältnis entsprechend den obigen Ausführungen ebenso wenig eingetreten wie in ein schriftlich fixiertes.

cc) Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten gegenüber dem Zahlungsverlangen der Klägerin ferner darauf, zumindest aufgrund eines Zurückbehaltungsrechts zum Besitz der streitgegenständlichen Räume und Flächen befugt gewesen zu sein. Ob ein dilatorisches Leistungsverweigerungsrecht, wie es dem Besitzer nach § 273 Abs. 1 beziehungsweise nach § 1000 Satz 1 BGB zustehen kann, überhaupt ein Recht zum Besitz begründet, ist in Rechtsprechung und Schrifttum nach wie vor umstritten (vgl. dazu bejahend BGH, Urt. 14.07.1995 - V ZR 45/94, BGHR BGB § 986 Abs. 1 Zurückbehaltungsrecht 1; Urt. v. 09.06. 1999 - VIII ZR 336/98, aaO Zurückbehaltungsrecht 2; verneinend: Jauernig, BGB, 10. Aufl., § 986 Rdn. 8; Palandt/ Bassenge aaO, § 986 Rdn. 4; Staudinger/Gursky, BGB, Bearb. 1999, § 986 Rdn. 28; jeweils m.w.N.). Dagegen spricht, dass seine Geltendmachung allenfalls zu einer Zug-um-Zug-Verurteilung führen kann (§ 274 Abs. 1 BGB; vgl. Palandt/Bassenge aaO, § 1000 Rdn. 2). Diese Frage bedarf hier jedoch keiner abschließenden Beantwortung.

(1) Ein Anspruch auf Ersatz von Verwendungen, der während des hier maßgeblichen Zeitraumes ein Zurückbehaltungsrecht nach § 1000 Satz 1 BGB begründen konnte, bestand für die Beklagten nach ihrem eigenen Vorbringen nicht. Danach haben sie - beziehungsweise ein Einzelrechtsvorgänger des Beklagten zu 1) - bewegliche Sachen als Zubehör oder als Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände in das Objekt eingebracht. Diese durften sie - legt man allein ihren Tatsachenvortrag zugrunde - beim Auszug mitnehmen. Dies gilt gemäß § 997 Abs. 1 BGB selbst dann, wenn die Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sein sollten, was nach den Darlegungen der Beklagten indes schon wegen § 95 BGB nicht zutrifft. Da sich die Mobilien in ihrem eigenen Besitz befanden, bestand auch kein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB, der die Beklagten zeitweilig dazu hätte berechtigen können, die Erfüllung des Rückgabeverlangens der Klägerin gemäß § 273 Abs. 1 BGB zu verweigern. Soweit den Beklagten - nach ihrem Vorbringen - von der Klägerin am Räumungstag, dem 29. September 2000, den Zutritt zur Reithalle verwehrt und damit die Entfernung der Reitbande, der Elektroanlage und der Einspänner-Ponykutsche verhindert wurde, haben die Beklagten von einem eventuell daraus resultierenden dilatorischen Leistungsverweigerungsrecht jedenfalls keinen Gebrauch gemacht; das Objekt ist gleichwohl an diesem Tage nach dem übereinstimmenden Vorbringen beider Seiten an die klagende Partei zurückgegeben worden.

(2) Doch selbst wenn sich die Beklagten gegenüber einem Herausgabeanspruch nach § 985 BGB erfolgreich auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen könnten, wären sie hier nicht davon befreit, der Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum ein Nutzungsentgelt zu zahlen. Denn ein Recht zum Besitz, das auf einem zeitweiligen Leistungsverweigerungsrecht beruht, schließt die Befugnis zur Nutzung der Sache nicht ein (vgl. dazu BGHZ 65, 56, 59; BGH, Urt. v. 22.10.1997 - XII ZR 142/95, WM 1998, 609 = NJW-RR 1998, 803). Bei einem solchen Zurückbehaltungsrecht handelt es sich - wirtschaftlich betrachtet - lediglich um ein Druckmittel, durch dessen Anwendung der Gläubiger angehalten werden soll, seine eigenen Pflichten gegenüber dem Schuldner zu erfüllen; Letzterer darf sich indes nicht aus der Sache - auch nicht durch ihren Gebrauch - befriedigen (vgl. Jauernig/Vollkommer aaO, § 273 Rdn. 2; Palandt/Heinrichs aaO, § 273 Rdn. 1). Deshalb ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung beim rechtmäßigen Besitzer ergänzend auf die Anwendung der §§ 987 ff. BGB zurückzugreifen, soweit das Rechtsverhältnis, welches das Besitzrecht begründet, eine Regelung der Ansprüche auf Nutzungsherausgabe und Verwendungsersatz nicht enthält (vgl. BGH, Urt. v. 14.07.1995 - V ZR 45/94, BGHR BGB § 986 Abs. 1 Zurückbehaltungsrecht 1; BGHZ 149, 326, 333; jeweils m.w.N.).

c) Da die Klage auf Herausgabe der Räume und Flächen bereits rechtshängig gewesen ist, bevor die Änderung des Grundstückseigentümers im Grundbuch eingetragen wurde, kann die Klägerin von beiden Beklagten für den hier maßgeblichen Zeitraum gemäß § 987 Abs. 1 BGB die gezogenen Nutzungen herausverlangen. Hinsichtlich deren Art und Umfang gilt im Einzelnen Folgendes:

aa) Unter Nutzungen sind gemäß § 100 BGB Früchte und Gebrauchsvorteile zu verstehen. Daraus ergibt sich für den Streitfall, dass die Klägerin nicht beide Beklagten in gleichem Maße mit Erfolg auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Anspruch nehmen kann. Maßgeblich ist insoweit, welcher Beklagte welche Räume und Flächen in Gebrauch hatte.

(1) Eine gesamtschuldnerische Haftung kommt (analog § 830 Abs. 1 BGB) lediglich insoweit in Betracht, wie tatsächlich eine gemeinsame Nutzung stattgefunden hat; dies betrifft - nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 27. Oktober 1999 (GA III 582, 595 ff.) - die Reithalle und die Remisen 1 bis 3 im Hauptstall. Anders als unter - jedenfalls auf Herausgabe verklagten - Mitbesitzern besteht zwischen dem mittelbaren Besitzer und dem Besitzmittler keine (echte) Gesamtschuldnerschaft. Die Voraussetzungen des § 868 BGB liegen hier vor, soweit sich der Beklagte zu 2) in Übereinstimmung mit dem Beklagten zu 1) als dessen Untermieter verstanden hat. Denn es genügt sogar ein vermeintliches Rechtsverhältnis, durch das ein zeitweiliges Nutzungsrecht des unmittelbaren Besitzers von dem mittelbaren abgeleitet werden soll (vgl. Palandt/Bassenge aaO, § 868 Rdn. 6 und 10). Der Eigentümer hat zwar unter den Voraussetzungen des § 987 BGB die Wahl, von welchem der Besitzer er Zahlung fordert. Die Gebrauchsvorteile - insbesondere den objektiven Mietwert von innegehabten Räumen - kann er aber allein vom unmittelbaren Besitzer herausverlangen; der mittelbare schuldet ihm indes nur die Auskehr beziehungsweise den Wert der indirekten Sachfrüchte im Sinne des § 99 Abs. 3 BGB, also etwa den vereinnahmten Untermietzins (vgl. dazu BGH, Urt. v. 06.11.1968 - V ZR 85/65, LM § 987 BGB Nr. 10; OLG Hamburg, Urt. v. 29.05.1996 - 4 U 190/95, NJWE-MietR 1997, 228, 229). Im Streitfall ist nichts dafür ersichtlich, dass der Beklagte zu 1) in der Zeit vom 07. Juni bis zum 29. September 2000 vom Beklagten zu 2) ein Nutzungsentgelt erhalten hat. Vielmehr besteht kein Streit darüber, dass die Beklagten (zusammen) DM 150,00 pro Monat an die Klägerin entrichtet haben.

(2) Auf der Grundlage der detaillierten Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 27. Oktober 1999 (GA III 582, 595 ff.) sowie der in Kopie vorliegenden Mietvertragsurkunden vom 28. November 1994 (GA II 351 f.), 12. Dezember 1995 (GA I 107) und 01. April 1998 (GA I 105) kommt der Senat - auch unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Streitfalles (§ 286 Abs. 1 ZPO) - zu dem Ergebnis, dass der Beklagte zu 1) allein den Speicher mit Mittel- und Eckstall sowie einen Teil des Bürogebäudes von 48,4 m² Größe und der Beklagte zu 2) allein die Räume in ersten und zweiten Obergeschoss des Bürogebäudes sowie den Hauptstall und den Ponystall mit Nebengebäude genutzt haben. Dabei waren die eigenen Einlassungen der Beklagten von besonderer Bedeutung. In Fällen der vorliegenden Art, wo unstreitig zwei Personen bestimmte Räume und Flächen in Besitz hatten, kann erwartet werden, dass sie sich konkret dazu äußern, welche Teile von wem genutzt wurden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der klagende Eigentümer - wie hier - in die Besitzverhältnisse der Nutzer untereinander keinen genauen Einblick haben kann, weil ein Recht zum Besitz nicht besteht und er die Immobilie erst nach der Besitzergreifung durch die Nutzer erworben hat.

(3) Ob sich weitere Räume und Flächen des Gutshofes L... im Gebrauch der Beklagten befunden haben, kann im vorliegenden Zusammenhang offen bleiben. Denn der gerichtliche Sachverständige Dr.-Ing. H... T... hat in seinem schriftlichen Gutachten (dort S. 9) zu Recht darauf hingewiesen, dass nur solche Flächen in die Berechnung der Nutzungsentschädigung einbezogen werden können, die nach dem Marktverhalten als (zinspflichtige) Mietflächen angesehen werden. Deshalb scheiden Neben- und Verkehrsflächen, deren Gebrauch üblicherweise mit dem Miet- oder Pachtzins für die Hauptflächen abgegolten ist, aus. Im Streitfall betrifft dies insbesondere den Heuboden, den Abstellboden über dem Hauptstall und die Außenanlagen. Insoweit konnte im Rahmen der Beweisaufnahme ein gesonderter Nutzungswert nicht festgestellt werden. Ein solcher ergibt sich - anders als möglicherweise die Klägerin meint - auch nicht aus den vom Beklagten zu 1) beziehungsweise vom Sportverein L... e.V. abgeschlossenen Mietverträgen; darin sind jeweils nur (symbolische) Pauschalentgelte vereinbart worden. Soweit ein selbständiger Mietwert nicht feststellbar ist, geht dies hier zu Lasten der Klägerin, der hinsichtlich dieses Punktes Darlegung und Beweis obliegen.

bb) Bei der Eigennutzung von vermietbaren Sachen sind die Gebrauchsvorteile im Sinne des § 100 BGB grundsätzlich mit dem - vom Eigentümer zu beweisenden - objektiven Mietwert (dem Mietzins plus Umsatzsteuer) zu bemessen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 14.07.1995 - V ZR 45/94, BGHR BGB § 100 Gebrauchsvorteile 2; Urt. v. 22.10.1997 - XII ZR 142/95, BGHR BGB § 987 Umsatzsteuerpflicht 1; Palandt/Heinrichs aaO, § 100 Rdn. 2; Palandt/Bassenge aaO, § 987 Rdn. 7; Staudinger/Gursky aaO, § 987 Rdn. 16). Maßgeblich ist insofern, was hätte aufgewendet werden müssen, wenn die genutzte Sache nicht verfügbar gewesen wäre; bei einem Grundstück entspricht dies regelmäßig dem objektiven Mietwert einer gleichartigen und gleichwertigen Sache (vgl. Scheuer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Kap. V Rdn. 128, m.w.N.). Dabei handelt es sich im Allgemeinen um den ortsüblichen und angemessenen Mietzins für eine vergleichbare Immobilie. Ob dies bereits aus § 987 Abs. 1 i.V.m. § 100 BGB folgt oder ob es hierzu eines Rückgriffs auf § 987 Abs. 2 BGB bedarf, was die Beklagten der Entscheidung BGHZ 137, 128, 133 entnehmen, kann letztlich offen bleiben. Denn auch die tatsächlich gezogenen Gebrauchsvorteile können bei der Nutzung von unbeweglichen Sachen im Regelfall nur durch eine Schätzung gemäß § 287 ZPO bestimmt werden (vgl. hierzu Staudinger/Gursky aaO, § 987 Rdn. 19, m.w.N.). Im Streitfall kommt der Senat dabei - auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Dr.-Ing. T... - zu folgendem Ergebnis:

(1) Für die Gebäudeflächen im Erdgeschoss ist - mit Ausnahme des Kopfbaus (des Bürogebäudes) - ein Nettowert von DM 1,33 je m² und Monat anzusetzen. Insoweit schließt sich der Senat den Ausführungen des Sachverständigen an.

i) Zu Unrecht meinen die Beklagten, zum Vergleich hätten nur die Werte herangezogen werden dürfen, die der Gutachter für landwirtschaftliche Betriebe festgestellt hat.

Bei diesen handelt es sich - wie die entsprechende Anlage zum Gutachten "Vergleichswerte des Sachverständigen" zeigt - jeweils um Gesamtobjekte, die zu einem bestimmten Monatspreis überlassen worden sind. Hierum geht es im Streitfall jedoch nicht. Der Senat teilt - anders als offenbar die Privatsachverständige C... K... in ihrer gut-achtehrlichen Stellungnahme vom 20. April 2002 (Kopie GA IV 862, 864) - auch nicht die Auffassung, dass von den Beklagten ein landwirtschaftlicher Betrieb unterhalten wird. Dies folgt nicht bereits daraus, dass die Räume und Flächen für Pferdehaltung, Pferdesport und Pferdezucht verwendet wurden. Unter Landwirtschaft ist die Nutzung des Bodens zur Erzeugung von pflanzlichen und tierischen Lebensmitteln und Rohstoffen zu verstehen (vgl. Köbler, Juristisches Wörterbuch, 10. Aufl., Stichwort "Landwirtschaft").

Im Mittelpunkt der Tätigkeit der Beklagten stand indes eindeutig die Ausübung des Pferdesportes. Dies ergibt sich für den Beklagten zu 1) bereits aus § 2 seiner Satzung (Kopie GA I 176). Der Beklagte zu 2) tritt unter den Bezeichnungen F... Security und F... Sportpferde auf (vgl. u.a. GA I 105, 111 und 113 f.). Für eine Reithalle und einen Pferdestall hat der Sachverständige Dr. T... in seiner Aufstellung unter den lfd. Nr. G 1 und G 2 sogar Vergleichswerte mit DM 3,33 und DM 2,00 je m² und Monat ermittelt. Obwohl diese - ebenso wie die für landwirtschaftliche Betriebe in Form von Gesamtobjekten - aus mathematisch-statistischen Gründen wegen eines zu hohen Variationskoeffizienten nicht verwertbar waren, geben sie jedoch ein gewisses Indiz dafür, dass sich der Bereich Pferdesport auch nach dem Marktverhalten nicht in die allgemeine landwirtschaftliche Nutzung einordnen lässt.

ii) Da sich Räume der streitgegenständlichen Art - schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung - jedenfalls auch für einfache Lagerzwecke im ländlichen Bereich nutzen lassen, begegnet es unter Berücksichtigung der äußerst schwierigen Datenlage keinen durchgreifenden Bedenken, dass der Sachverständige entsprechende Werte für Lagerflächen herangezogen hat. Die beiden Einzelwerte, die vom Gutachter für Pferdestall und Reithalle festgestellt worden sind, reichen nicht aus, um annehmen zu können, dass der objektive Nutzungswert für solche Immobilien stets über dem von einfachem Lagerraum liegt. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich diese Vergleichswerte auf besondere Einzelobjekte beziehen.

Die von den Parteien selbst benannten Werte hat der Sachverständige bei der Erstellung seines Gutachtens hinreichend berücksichtigt. Warum die der Klägerin - wie diese meint - stärker gewichtet werden müssten, ist nicht ersichtlich. Sie beziehen sich einerseits zwar auf den Gutshof L ..., stammen aber andererseits aus Verträgen, an denen die Klägerin selbst beteiligt ist. Ein Vergleich der Nutzungswertsätze, die Sachverständige mit und ohne Berücksichtigung der Parteiwerte ermittelt hat, zeigt im Übrigen keine wesentlichen Abweichungen (Gutachten S. 17).

Soweit die Klägerin beanstandet, der Sachverständige habe die örtliche Lage des Gutshofes nicht zutreffend beschrieben, lässt sich nicht erkennen, dass die entsprechenden Einwendungen Einfluss auf die Höhe des objektiven Mietwertes haben. In seiner Anhörung im Termin am 12. Juni 2002 wurde vom Gutachter bestätigt, dass er von Werten für den Innenbereich von L... ausgegangen ist. Ob sich der Gutshof dort in südlicher Ortsrandlage oder im Ortskern befindet, fällt bei einer kleineren Gemeinde mit etwa 440 Einwohnern, die selbst im äußeren Entwicklungsraum des Landes Brandenburg belegen ist, im hier maßgeblichen Zusammenhang erfahrungsgemäß nicht entscheidend ins Gewicht. Dass die Eisenbahnstation in vier Kilometern Entfernung noch in Betrieb ist, wurde von den Beklagten bestritten.

(2) Hinsichtlich der Räume im Kopfbau schätzt der Senat den objektiven Mietwert - im Anschluss an die Ausführungen des Sachverständigen im Termin der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2002 - auf DM 2,00 je m² und Monat.

i) Es ist zwar zutreffend, dass insoweit eine schmalere Datenbasis besteht, als bezüglich der Gebäudeflächen im Allgemeinen. Dies kann aber nicht dazu führen, dass unberechtigte Nutzer wie die Beklagten für den Gebrauch ein Entgelt nicht zu entrichten haben. Selbst wenn ausnahmsweise keine geeigneten Vergleichsobjekte verfügbar sind, vermag ein erfahrener, mit der konkreter Marktsituation vertrauter Sachverständiger zu beurteilen, welcher Mietzins für das Objekt zu erzielen ist; möglicherweise höhere Schätzungstoleranzen müssen dann hingenommen werden. Dies hat der Bundesgerichtshof jüngst für den insoweit ähnlich gelagerten Fall der Prüfung eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung bei einem Gaststättenpachtvertrag ausgesprochen (vgl. BGH, Urt. v. 13.06.2001 - XII ZR 49/99, BGHR BGB § 138 Abs. 1 Gaststätten-Pachtvertrag 3). Im Streitfall standen dem Sachverständigen jedoch mehrere Vergleichswerte zur Verfügung; neben seinen beiden eigenen konnte er auf die der Klägerin zurückgreifen (vgl. Gutachtenanlage 9 "Auswertung der Vergleichswerte der Klägerin"). Die Beklagten haben indes von der Möglichkeit, solche für Büro- und Sozialflächen zu benennen, keinen Gebrauch gemacht. Der Sachverständige hat sich ferner im Fachkollegenkreis vergewissert, welche Mietansätze dort für sachgerecht gehalten werden; danach reichen die Werte für Mischnutzungen in Gebäuden bis zu DM 5,00 je m² und Monat (vgl. die Gutachtenanlage "Vergleichswerte nachrichtlich").

ii) Der Wert von DM 4,50 je m² und Monat, zu dem der Sachverständige gelangt ist, bezieht sich allerdings auf Büroräume, die für einfache Zwecke vollumfänglich nutzbar sind. Davon kann im Streitfall nach dem Ergebnis der Zeugenvernehmung nicht ausgegangen werden. Die Klägerin, die insoweit mit Darlegung und Beweis belastet ist, hat nicht die Überzeugung des Senats zu begründen vermocht, dass die Büroräume beheizbar gewesen sind. Von der Zeugin R...P... wurde bekundet, dass sie zu der Zeit, als die Räume von Beklagtenseite genutzt wurden, diese nicht betreten hat. Die dort eingebauten Heizkörper seien nach ihrer Erinnerung mit dem früheren Heizhaus verbunden und nun funktionslos gewesen. Ob der in einem Raum befindliche Ofen in Betrieb genommen werden konnte, vermochte die Zeugin nicht zu sagen. Dies kann nach Ansicht des Senats nicht schon deshalb bejaht werden, weil er nach äußerem Eindruck nicht beschädigt war. Soweit auf dem Boden des Gutshauses gehacktes Feuerholz gefunden wurde, ist bereits offen geblieben, von wem dieses dort gelagert wurde. Auch aus dem Umstand, dass die Zeugin den Gebrauch der Räume durch die beklagte Partei bestätigen konnte, folgt nicht, dass dort von Gebäudeseite eine funktionstüchtige Heizung vorhanden gewesen sein muss. Hierauf kommt es aber entscheidend an; die Klägerin kann nicht den objektiven Mietwert für Räume verlangen, die einfachen Zwecken voll entsprechen, wenn die Beklagten in der kalten Jahreszeit etwa mit eigenem Gerät heizen mussten. Deshalb wäre selbst der Umstand, dass es in dem Gebäude warm gewesen sein mag, kein hinreichendes Indiz. Mit der Annahme eines auf DM 2,00 je m² und Monat verminderten objektiven Mietwertes ist zugleich die Tatsache abgegolten, dass sich die Sanitärräume nicht im selben Gebäude befanden.

cc) Als übliche - also generell mietzinspflichtige - Gebäudenutzfläche hat der Sachverständige Dr.-Ing. T... in seinem Gutachten bei überschlägiger Prüfung der Bauzeichnungen 2.801,0 m² ermittelt (vgl. Gutachten S. 7 und 9 sowie Anlage "Mengenermittlung"). Von den Beklagten selbst wurde die "genutzte und benötigte" Gebäudefläche in der Anlage BB 4 zum Schriftsatz vom 27. April 2000 (GA II 432, 486) mit 2.802,0 m² beziffert. Nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen darf allerdings nicht über die Werte hinausgegangen werden, die von der Klägerin selbst benannt wurden; nach ihren Angaben im Schriftsatz vom 21. März 2000 beträgt die Flächengröße - unter Abzug von Neben- und Verkehrsflächen - 2.729,9 m². Davon entfallen 306,0 m² auf den Kopfbau (das Bürogebäude). Hiergegen wenden sich die Beklagten ohne Erfolg.

(1) Zu Unrecht meinen sie im Schriftsatz vom 22. April 2002 (GA IV 853, 854 f.), die Klägerin würde lediglich davon ausgehen, dass 48,4 m² Bürofläche in Fremdgebrauch wären. Der Räumungs- und Herausgabeantrag hat stets auch das Bürogebäude im I. und II. Obergeschoss umfasst. Nachdem von den Beklagten im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 27. Oktober 1999 (GA III 582, 596 f.) ausdrücklich bestätigt wurde, dass der Beklagte zu 1) den "Teil des Bürogebäudes" - einen Büroraum - vom Sportverein übernommen hat und der Beklagte zu 2) auf der Grundlage des Untermietvertrages vom 01. April 1998 (Kopie GA I 105 f.) zwei Büroräume (je einen im ersten und zweiten Obergeschoss) nutze, können sich die Beklagten nicht erfolgreich mit der Erklärung verteidigen, nach ihrem Kenntnisstand hätten sie nur die 48,2 m² genutzt. Eine solch geringe Fläche reicht offensichtlich nicht aus, um "2 Geschäftszimmer, Kaffeeküche mit Aufenthaltsraum, Versammlungs-/Konferenzraum, Aufenthaltsraum 2 (dzt. Laden Reitsportartikel), 3 Sattelkammern im DG (1 Sattelkammer davon mit angrenzendem Abstellraum), 1 Abstellraum im DG" aufzunehmen, die der Beklagte zu 2) nach seinem eigenem Vorbringen mit Vereinbarung vom 01. April 1998 (Kopie GA I 105 f.) von der Beklagten zu 1) überlassen bekommen hat.

(2) Fehl geht ebenfalls der Einwand der Beklagten im Schriftsatz vom 04. Juli 2002 (GA V 1016a, 1018), wonach der Kopfbau (das Bürogebäude) nur über ein Kellergeschoss, ein Hochparterre und einen Dachraum verfüge. In dem schon zitierten Schriftsatz vom 27. Oktober 1999 (GA III 582, 597) wurde ausdrücklich bestätigt, dass der Beklagte zu 2) Büroräume im ersten und zweiten Obergeschoss nutzt. Auf Bild Nr. 1 der Fotodokumentation des Sachverständigen Dr.-Ing. T... ist erkennbar, dass sich über dem Hochparterre ein weiteres Geschoss befindet, das zwar in den Dachbereich hineingeht, aber zum Gebrauch als Büro- oder Wohnraum ausgebaut wurde. Dies ergibt sich ferner aus dem Bild, das die Klägerseite im Termin am 04. Dezember 2002 zu den Gerichtsakten gereicht hat (Hülle GA V 1090 Blatt mit Überschrift "Ehemaliges Verwaltungsgebäude Schlossgut L..." oben links) und aus dem bereits mit der Klageschrift im Kopie eingereichten Aufriss im Format A 3 (GA I 1, 63). Nicht zu berücksichtigen sind bei der Berechnung lediglich das Kellergeschoss und der so genannte Spitzboden, der sich noch über dem (ausgebauten) zweiten Geschoss befindet. Nur hierbei handelt es sich um Nebenflächen, die vom Markt nicht gesondert bewertet werden. Angesichts dessen liegt die Größenangabe des Sachverständigen mit 308,6 m² nur geringfügig über dem von der Klägerin selbst ermittelten Wert.

d) Nach allem ergibt sich im Streitfall hinsichtlich der von Klägerseite zu beanspruchenden Nutzungsentschädigung das folgende Zahlenbild:

aa) Nutzung der entgeltpflichtigen Gebäudeflächen:

 BezeichnungGröße in m²genutzt wurden von ... in m²
  B1B2B1 + B2
Speicher mit Mittel- und Eckstall732,0732,00,00,0
Reithalle731,70,00,0731,7
Teil des Bürogebäudes48,448,40,00,0
Bürogebäude im I. OG77,60,077,60,0
Bürogebäude im II. OG180,00,0180,00,0
Remisen im Hauptstall198,00,00,0198,0
Hauptstall622,20,0622,20,0
Ponystall mit Nebengebäude140,00,0140,00,0
zusammen2.729,9780,41.019,8929,7

bb) Berechnung des monatlich geschuldeten Betrages:

 Fläche in m²Satz in DM je m²Produkt in DM
  nettobruttonettobrutto
1) vom Beklagten zu 1)     
a) Kopfbau (Bürogebäude)48,42,00 96,80 
b) übrige Gebäudefläche732,01,33 973,56 
zusammen780,4  1.070,36 
2) vom Beklagten zu 2)     
a) Kopfbau (Bürogebäude)257,62,002,32 597,63
b) übrige Gebäudefläche762,21,331,54 1.173,79
zusammen1.019,8   1.771,42
3) von Beklagten zu 1) und 2)     
a) Kopfbau (Bürogebäude)0,02,002,320,000,00
b) übrige Gebäudefläche929,71,331,541.236,501.431,74
zusammen929,7  1.236,501.431,74

cc) Berechnung des für den Gesamtzeitraum geschuldeten Betrages:

(1) vom Beklagten zu 1) allein (netto)

Zeitraum|zu zahlender Betrag in DM

Datum|Tagesanzahl|gesamt|anteilig

 AnfangEndegenutztim Monatim lfd. Monatsaldiertim lfd. Monatsaldiert
07.06.200030.06.200024301.070,361.070,36856,29856,29
01.07.200031.07.200031311.070,362.140,721.070,361.926,65
01.08.200031.08.200031311.070,363.211,081.070,362.997,01
01.09.200029.09.200029301.070,364.281,441.034,684.031,69
Summe1151224.281,44 4.031,69

(2) vom Beklagten zu 2) allein (brutto)

Zeitraum|zu zahlender Betrag in DM

Datum|Tagesanzahl|gesamt|anteilig

 AnfangEndegenutztim Monatim lfd. Monatsaldiertim lfd. Monatsaldiert
07.06.200030.06.200024301.771,421.771,421.417,141.417,14
01.07.200031.07.200031311.771,423.542,841.771,423.188,56
01.08.200031.08.200031311.771,425.314,261.771,424.959,98
01.09.200029.09.200029301.771,427.085,681.712,376.672,35
Summe1151227.085,68 6.672,35

(3) von den Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldnern (netto)

Zeitraum|zu zahlender Betrag in DM

Datum|Tagesanzahl|gesamt|anteilig

 AnfangEndegenutztim Monatim lfd. Monatsaldiertim lfd. Monatsaldiert
07.06.200030.06.200024301.236,501.236,50989,20989,20
01.07.200031.07.200031311.236,502.473,001.236,502.225,70
01.08.200031.08.200031311.236,503.709,501.236,503.462,20
01.09.200029.09.200029301.236,504.946,001.195,284.657,48
Summe1151224.946,00 4.657,48

(4) von den Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldnern (brutto)

Zeitraum|zu zahlender Betrag in DM

Datum|Tagesanzahl|gesamt|anteilig

 AnfangEndegenutztim Monatim lfd. Monatsaldiertim lfd. Monatsaldiert
07.06.200030.06.200024301.431,741.431,741.145,391.145,39
01.07.200031.07.200031311.431,742.863,481.431,742.577,13
01.08.200031.08.200031311.431,744.295,221.431,744.008,87
01.09.200029.09.200029301.431,745.726,961.384,025.392,89
Summe1151225.726,96 5.392,89

dd) Soweit die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch haften, sind die von beiden zusammen unstreitig pro Monat gezahlten DM 150,00 betreffend den zuerkannten Zeitraum schuldtilgend berücksichtigt worden.

e) Dem Zahlungsanspruch der Klägerin kann der Beklagte zu 1) weder mit Erfolg ein Zurückbehaltungsrecht entgegenhalten noch greift die von ihm erklärte Hilfsaufrechnung mit Schadensersatzforderungen durch.

aa) Selbst wenn dem Beklagten zu 1) ein Gegenanspruch auf Herausgabe der Einspänner-Ponykutsche, der Reitbande und der Elektroanlage zustehen sollte, könnte er aus zivilprozessualen Gründen hier nicht durchgesetzt werden. Die Ausübung eines dilatorischen Leistungsverweigerungsrechts gemäß § 273 Abs. 1 BGB führt - wie bereits oben erörtert - nur zu einer Zug-um-Zug-Verurteilung (§ 274 Abs. 1 BGB). Deshalb ist es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat, erforderlich, diejenige Leistung, die Gegenstand einer Zug-um-Zug-Verurteilung sein soll, so genau zu bezeichnen, dass sie ihrerseits zum Gegenstand einer Leistungsklage gemacht werden könnte (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO); denn eine unbestimmte Bezeichnung der Zug um Zug zu erbringenden Leistung würde die Vollstreckung des Urteils insgesamt hindern (vgl. BGH, Urt. v. 10.07.1986 - I ZR 102/84, BGHR ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 Zug-um-Zug-Verurteilung 1). Diesen Bestimmtheitsanforderungen wird das Vorbringen des Beklagten zu 1) - seine auf § 273 Abs. 1 BGB gestützte Einrede - nicht gerecht. Insoweit kann wegen der Einzelheiten auf die nachfolgenden Ausführungen im Abschnitt II B 1 zur Unbestimmtheit der klägerischen Unterlassungsanträge verwiesen werden.

bb) Die Hilfsaufrechnung des Beklagten zu 1) bleibt ebenfalls erfolglos. Ihm stehen keine Schadensersatzansprüche gegenüber der Klägerin zu. Dies gilt auch dann, wenn man zu seinen Gunsten unterstellt, dass ihm die Einspänner-Ponykutsche, die Reitbande und die Elektroanlage gehören. Ein eventueller Herausgabeanspruch ist - entgegen der offenbar von den Beklagten im Schriftsatz vom 10. Juni 2002 (GA IV 977, 980 f.) vertretenen Auffassung - nicht nach fruchtloser Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung in einen Schadensersatzanspruch übergegangen. Denn im Streitfall findet das Bürgerliche Gesetzbuch gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB in seiner alten - bis zum 31. Dezember 2001 geltenden - Fassung Anwendung. Demzufolge sind, soweit das allgemeine Schuldrecht auf dingliche Ansprüche überhaupt analog anwendbar ist (vgl. dazu Staudinger/Gursky aaO, § 985 Rdn. 2 ff.), die Bestimmungen einschlägig, die im Zeitpunkt der Entstehung des Herausgabeanspruches galten. Ausgehend vom Vortrag der Beklagten existiert der Vindikationsanspruch seit dem 29. September 2000. Gemäß § 283 Abs. 1 BGB a.F. war - im Unterschied zu § 281 BGB n.F. - eine rechtskräftige Verurteilung des Schuldners zur Leistung Voraussetzung dafür, dass der Gläubiger nach erfolgloser Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen konnte. Daran fehlt es hier. Die Vorschrift des § 326 Abs. 1 BGB a.F. findet nur auf gegenseitige Verträge Anwendung.

B. Hinsichtlich des Wiederherstellungs- und der Unterlassungsansprüche, die von der Klägerin geltend macht werden, bleibt das Rechtsmittel in vollem Umfange erfolglos.

1. Die entsprechenden Anträge der Klägerin sind mangels hinreichender Bestimmtheit im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig.

a) Anträge, die auf Unterlassung einer Handlung oder auf Vornahme einer solchen lauten, müssen so konkret gefasst werden, dass - insbesondere bezüglich Art und Umfang - kein Zweifel daran besteht, worauf sich das Verbot beziehungsweise Gebot erstreckt (vgl. Zöller/ Greger aaO, § 253 Rdn. 13b und 13c). Stehen wie hier bestimmte Sachen im Mittelpunkt des Klagebegehrens, dann ist es unverzichtbar, diese - ähnlich wie bei einem Herausgabeantrag (vgl. dazu Zöller/Greger aaO, § 253 Rdn. 13c) - so eindeutig zu bezeichnen, dass sie in der Zwangsvollstreckung anhand objektiver Merkmale eindeutig identifiziert werden können. Auf welche Gegenstände sich das Verbot oder das Gebot im Einzelnen erstreckt, muss bereits im Erkenntnisverfahren nach dem Klagevorbringen zweifelsfrei feststehen und darf nicht erst im Stadium der Zwangsvollstreckung geklärt werden. Ein zusprechendes Urteil, dem die erforderliche Bestimmtheit fehlt, ist weder der materiellen Rechtskraft fähig noch kann es Grundlage für Vollsteckungsmaßnahmen sein.

b) Die von der Klägerin formulierten Anträge werden dem zivilprozessualen Bestimmtheitsgrundsatz nicht gerecht.

aa) Soweit sie - in Form eines auf den Zeitpunkt der Herausgabe von bestimmten Gebäuden bezogenen Unterlassungsantrages - begehrt, dass die Beklagten vier zwischenzeitlich entfernte Boxen des Fohlenstalles im Speicher wieder einbauen, bleibt offen, welche Boxen sich zuvor wo genau befunden haben. Die Beklagten könnten einen eventuellen Anspruch der Klägerin nicht dadurch erfüllen, dass sie irgendwelche Pferdeboxen nach eigenem Gutdünken einbauen; kämen sie dem klägerischen Verlangen nach, so ließe sich nicht feststellen, ob sie die (möglicherweise) geschuldete Leistung ordnungsgemäß erbracht haben (vgl. dazu bereits Nr. I 1 a.E. des Hinweis- und Beweisbeschlusses vom 07.08.2000, GA III 575, 576). Auch die Fotografien, die von Klägerseite als Anlage zum Schriftsatz vom 30. Oktober 2000 eingereicht wurden (GA IV 695, 740 und 743), genügen nicht, um Art, Umfang und Ergebnis der Handlung, deren Vornahme von den Beklagten eigentlich begehrt wird, eindeutig zu bestimmen. Angesichts dessen kann offen bleiben, ob schon die sprachlich verunglückte Fassung des Antrages - seine Einbindung in ein Entfernungsverbot - zur Unzulässigkeit führt.

bb) Hinsichtlich des eigentlichen Unterlassungsbegehrens fehlt ebenfalls eine unverwechselbare Kennzeichnung der Sachen, die die Beklagten bei der Beräumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Flächen auf dem Gelände belassen sollen. Pferdeboxen, Kutschen und Wagen können sich nach der Lebenserfahrung in unterschiedlicher Art und Zahl auf einem ehemaligen Gutshof befinden. Deshalb muss sich aufgrund objektiver Merkmale eindeutig feststellen lassen, für welche davon das Wegnahmeverbot gelten soll. Im Streitfall spricht zwar die Bildanlage zur Klageerwiderung vom 04. August 1999 (GA I 81, 113 ff.) dafür, dass die Beklagten wissen, welche Gegenstände von der Klägerin gemeint sind. Dies reicht aber nicht aus. Denn einerseits kann in der Zwangsvollsteckung darüber Streit entstehen. Andererseits muss auch das Gericht schon im Erkenntnisverfahren eindeutig feststellen können, welche Sachen streitgegenständlich sind. Dabei obliegt es der klagenden (und nicht der beklagten) Partei, diese detailliert zu bezeichnen. Fotos allein reichen hierzu im Übrigen nicht aus; ein hinreichend bestimmter Antrag muss es ermöglichen, auch einander ähnliche Sachen - etwa mehrere gummibereifte Kutschen - aufgrund ihrer ganz spezifischen Merkmale zu unterscheiden. Soweit im klägerischen Unterlassungsantrag Sammelbegriffe wie etwa "Banden" oder "Elektrizitätsanlage einschließlich Beleuchtung" verwendet werden, bleibt nach dem Klagevorbringen schon offen, was im Einzelnen dazu gehören soll.

2. Einen Unterlassungsanspruch gemäß oder analog § 1004 Satz 2 BGB kann die Klägerin ferner schon deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, weil es an der dafür erforderlichen Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr fehlt. Dabei handelt es sich nach wohl ganz herrschender Meinung, die der Senat teilt, um eine materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung (vgl. Jauernig, BGB, 10. Aufl., § 1004 Rdn. 11; Palandt/Bassenge, BGB, 61. Aufl., § 1004 Rdn. 32; jeweils m.w.N.).

a) Im Streitfall ist der Unterlassungsantrag von der Klägerin auf den Zeitpunkt zugeschnitten worden, zu dem die Beklagten das Objekt herausgeben. Dies geschah inzwischen - unstreitig - am 29. September 2000. Ob das jeweilige Klagebegehren begründet ist, richtet sich indes nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Ist zu diesem - wie hier - die Herausgabe bereits erfolgt, droht der Klägerin, bezogen auf den Rückgabezeitpunkt, keine Beeinträchtigung ihrer Rechte mehr. Dabei kann offen bleiben, was mit den einzelnen Gegenständen im Zuge der Räumung geschehen ist. Sind sie auf dem Gelände des Gutshofes verblieben, so hat die Klägerin ihr Ziel, die Mitnahme der Sachen beim Auszug der Beklagten zu verhindern, erreicht; für Letztere besteht keine Möglichkeit mehr, sich selbst Zugang zu den Gegenständen - insbesondere zu der noch in der Reithalle befindlichen (Kutsche, Reitbande und Elektroanlage) - zu verschaffen und diese gegen den Willen der Klägerin anlässlich der Rückgabe zu entfernen. Hinsichtlich derjenigen Sachen, die von den Beklagten weggeschafft wurden, könnte der Klägerin allenfalls ein Anspruch auf Herausgabe oder auf Wiedereinbau zustehen, der im vorliegenden Rechtsstreit allerdings nicht geltend gemacht wird. Diese Fragen sind - ebenso wie die der Bestimmtheit - im Termin der mündlichen Verhandlung am 12. Juni 2002 mit den Parteien erörtert worden.

b) Angesichts dessen kann offen bleiben, in wessen Eigentum die umstrittenen Einrichtungsgegenstände, Wagen und anderen Sachen tatsächlich stehen. Der Senat hält allerdings an seiner Auffassung fest, dass die in einem Grundstückskaufvertrag nicht selten zu findende Klausel, wonach der Zuschlag oder die Veräußerung erfolge, wie das betroffene Objekt steht und liegt, lediglich einen Gewährleistungsausschluss zugunsten des Verkäufers beinhaltet und - entgegen der Ansicht der Klägerin (GA I 170 und GA II 513) - nichts über die Mitveräußerung von Einrichtungsgegenständen und Grundstückszubehör besagt (vgl. dazu BGHZ 74, 204, 210). Dies wird im Streitfall in Nr. 7 Abs. 1 Satz 1 der Versteigerungsbedingungen ausdrücklich klargestellt (Kopie GA I 13, 14). Ob und unter welchen Voraussetzungen sich der Eigentumserwerb auch auf das Zubehör des Grundstücks erstreckt, ist vielmehr in § 926 BGB geregelt. An Zubehörstücken, die dem Veräußerer nicht gehören oder hinsichtlich derer nach § 1006 BGB die Eigentumsvermutung zugunsten eines Dritten eingreift, kann der Erwerber gemäß § 926 Abs. 2 BGB im Zuge des Grundstückskaufs nur nach den Bestimmungen über den gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten Eigentum erlangen (§§ 932 bis 936 BGB).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 2, § 97 Abs. 1 und § 100 Abs. 4 ZPO a.F. Danach fallen den Parteien - in Anwendung der Baumbachschen Kostenformel - die Kosten des Rechtstreits zur Last, soweit sie im Ergebnis des Prozesses in der jeweiligen Instanz unterlegen sind. Hinsichtlich des übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Räumungsantrages ergibt sich ebenfalls eine Quotelung der Kosten. Die Beklagten hatten zwar - wie bereits oben ausgeführt wurde - kein Recht zum Besitz der streitgegenständlichen Räume und Flächen. Sofern über die tatsächliche Nutzung von Außenanlagen und Nebenflächen zwischen den Parteien Streit bestand, war dies aber mit einer dem Beweisrisiko entsprechenden Kostenteilung zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen für eine Kostenentscheidung nach § 97 Abs. 2 ZPO liegen im Streitfall nicht vor; Umstände, die erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz eingetreten sind, konnte die Klägerin vor dem Landgericht nicht in den Prozess einführen.

IV. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des vorliegenden Urteils folgt aus § 708 Nr. 10 und § 711 Satz 1 ZPO a.F. Der Senat vertritt dabei in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass es schon nach altem Recht möglich ist, den Umfang der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages beziehungsweise des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages anzugeben, soweit wegen einer Geldforderung vollstreckt werden kann. Art und Höhe der Sicherheitsleistung sind gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. bestimmt worden.

V. Die Revision war nicht zuzulassen. Für deren Zulässigkeit gilt im Streitfall das neue - am 01. Januar 2002 in Kraft getretene - Zivilprozessrecht (arg. e c. § 26 Nr. 7 Satz 1 EGZPO; vgl. dazu Schumann/Kramer aaO, Rdn. 720 f.; Zöller/Gummer aaO, EGZPO § 26 Rdn. 9). Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F. liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht. In den die Entscheidung tragenden Punkten hat sich der Senat der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung angeschlossen. Die Frage, ob gesamthänderisch gebundene Ansprüche in Altverfahren weiterhin von allen Mitgliedern einer BGB-Gesellschaft in notwendiger Streitgenossenschaft geltend gemacht werden können, ist erst jüngst vom Bundesgerichtshof entschieden worden. Dementsprechend wurde im Streitfall verfahren. Die Beweiswürdigung beruht auf einer Wertung der Umstände des Einzelfalles.

VI. Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz beträgt gemäß § 3 1. Halbs. i.V. m. § 4 Abs. 1 2. Halbs. und § 5 ZPO sowie § 12 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1, § 16 Abs. 2 Satz 2 und § 19 Abs. 3 GKG

A. bis zum 12. Juni 2002

1. für den Räumungsantrag (12x DM 7.252,02 + 16 % MwSt) DM 100.948,11 2. für den Zahlungsantrag a) eingeklagter Rückstand (4x DM 7.252,02 + 16 % MwSt) DM 33.649,37 b) künftige Leistung (12x DM 7.252,02 + 16 % MwSt) DM 100.948,11 3. für den Unterlassungs- und Wiederherstellungsantrag DM 30.000,00 zusammen DM 265.545,61

B. danach

1. für den Räumungsantrag DM 0,00 2. für den Zahlungsantrag DM 176.378,73 3. für den Unterlassungs- und Wiederherstellungsantrag DM 30.000,00 4. für die Hilfsaufrechnungen des Beklagten zu 1) a) Einspänner-Ponykutsche DM 586,75 b) Reitbande DM 7.823,32 c) Elektroanlage DM 5.867,49 zusammen DM 220.656,29 VII. Der Senat macht ferner von der Möglichkeit des § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG Gebrauch und setzt den Gebührenstreitwert für die Eingangsinstanz - unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Beschlusses vom 09. Dezember 1999 (GA II 270 ff.) - folgendermaßen fest:

1. für den Räumungsantrag gegen den Beklagten zu 1) auf DM 56.756,28 (12x DM 4.729,69) 2. für den Räumungsantrag gegen den Beklagten zu 2) auf DM 30.267,96 (12x DM 2.522,33) 3. für den Zahlungsantrag gegen den Beklagten zu 1) a) hinsichtlich der Rückstände bei Klageeinreichung auf DM 18.918,76 (4x DM 4.729,69) b) hinsichtlich der künftigen Leistung auf DM 56.756,28 (12x DM 4.729,69) 4. für den Zahlungsantrag gegen den Beklagten zu 2) a) hinsichtlich der Rückstände bei Klageeinreichung auf DM 10.089,32 (4x DM 2.522,33) b) hinsichtlich der künftigen Leistung auf DM 30.267,96 (12x DM 2.522,33) 5. für den Unterlassungs- und Wiederherstellungsantrag auf DM 30.000,00 zusammen DM 233.056,56

Ende der Entscheidung

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