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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 02.10.2002
Aktenzeichen: 3 U 30/02
Rechtsgebiete: BGB, AGBG, EGZPO, ZPO


Vorschriften:

BGB § 125 Satz 1
BGB § 126 Abs. 1
BGB § 766 Satz 1
AGBG § 9 Abs. 2
EGZPO § 26 Nr. 5 Satz 1 n. F.
EGZPO § 26 Nr. 8 n. F.
ZPO § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

3 U 30/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts unter Mitwirkung auf die mündliche Verhandlung vom 02. Oktober 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 04. Dezember 2001 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin - 2 O 676/98 - teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. abgesehen.

Entscheidungsgründe:

I. Für das Berufungsverfahren sind gemäß § 26 Nr. 5 Satz 1 EGZPO n.F. die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung weiter anzuwenden; die mündliche Verhandlung, auf die das angefochtene Urteil verkündet wurde, ist vor dem Stichtag - dem 01. Januar 2002 - geschlossen worden. Das Rechtsmittel des Beklagten ist nach altem Recht zulässig; es wurde von ihm insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 516 ff. ZPO a.F.).

II. In der Sache hat die Berufung des Beklagten Erfolg. Sie führt insoweit zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Der Beklagte muss unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für die Erfüllung der Verbindlichkeiten einstehen, die die i... P... & Co... GmbH unter dem 30. Januar 1995 mit dem Darlehensvertrag zur Kontonummer 6... (Kopie GA I 73) und dem Kontokorrentkreditvertrag zur Kontonummer 3... (Kopie GA I 74) gegenüber der Klägerin eingegangen ist. Insbesondere hat er für die hieraus resultierenden Schulden keine rechtsgültige Bürgschaft übernommen. Im Einzelnen gilt Folgendes:

A. Aus der unbeschränkten Bürgschaft zur Sicherung der Geschäftsverbindung vom 18. Februar 1995 (Kopie GA I 15) kann die Klägerin den Beklagten nicht in Anspruch nehmen. Es mag dahinstehen, ob der Schriftzug, der sich auf der Urkunde unten rechts in dem Feld "Firma und Unterschrift(en) des Bürgen" befindet, vom Beklagten stammt. Selbst wenn man dies zugunsten der Klägerin unterstellt, fehlt es an der nach § 766 Satz 1 BGB erforderlichen schriftlichen Erteilung der Bürgschaftserklärung. Dieser Formverstoß führt gemäß § 125 Satz 1 BGB zur Nichtigkeit.

1. Zur Wahrung der gesetzlichen Schriftform ist es - unter anderem - erforderlich, dass die Urkunde vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet wird (§ 126 Abs. 1 BGB). Eine Unterschrift im Rechtssinne liegt vor, wenn sie einen individuellen Charakter aufweist, der sie von anderen Unterschriften unterscheidet, eine Nachahmung erschwert und die Absicht der vollen Unterschrift erkennen lässt, selbst wenn sie nur flüchtig oder verkürzt niedergelegt worden ist; unter diesen Voraussetzungen ist auch ein vereinfachter und nicht lesbarer Namensschriftzug als Unterschrift anzuerkennen, wobei es speziell darauf ankommt, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt (vgl. BGH, Beschl. v. 16.12.1987 - IVb ZB 138/ 87, EzFamR ZPO § 212a Nr. 1; ferner BGH, Beschl. v. 13.07.1967 - Ia ZB 1/67, NJW 1967, 2310; Beschl. v. 28.02.1985 - III ZB 11/84, VersR 1985, 503). Ein bloßes Namenskürzel - insbesondere Initialen, Paraphen, Abzeichnungsvermerke und sonstige Buchstabenfolgen - genügen dagegen nicht (vgl. BGH NJW 1967, 2310; BGH, Urt. v. 08.12.1977 - II ZR 153/76, NJW 1978, 1255 = MDR 1978, 980; Beschl. v. 22.12.1982 - V ZB 2/82, VersR 1983, 273 = HFR 1984, 25; BGH EzFamR ZPO § 212a Nr. 1; ferner Erman/Palm, BGB, 10. Aufl., § 126 Rdn. 9; Jauernig, BGB, 9. Aufl., § 126 Rdn. 3; MünchKommBGB/Förschler, 3. Aufl., § 126 Rdn. 26 a.E.; Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 126 Rdn. 9; Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl., § 126 Rdn. 26). Wer aus einem unleserlichen Schriftzug Rechte herleiten will, muss - außer der Identität des Unterschreibenden - auch den Unterschriftscharakter nachweisen (vgl. Staudinger/Dilcher aaO, § 126 Rdn. 29). An übereinstimmenden Vortrag der Prozessparteien, wonach nur ein Namenskürzel vorliege, ist das Gericht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht gebunden; es hat vielmehr auf Grundlage einer eigenen rechtlichen Beurteilung der tatsächlich auf der Urkunde vorhandene Schriftzüge zu entscheiden, ob eine Unterschrift im Rechtssinne vorliegt (vgl. BGH NJW 1978, 1255 = MDR 1978, 980). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein und dieselbe Person in verschiedener Weise unterschreiben kann (vgl. BGH VersR 1983, 273 = HFR 1984, 25).

2. Im Streitfall liegt keine Unterschrift im Rechtssinne vor. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Bürgschaftsurkunde vom 18. Februar 1995 - wenn überhaupt - mehr als ein für die Wahrung der Schriftform unzureichendes Namenskürzel des Beklagten trägt.

a) Auch wenn eine rechtliche Beurteilung durch das Gericht dadurch nicht entbehrlich wird, so kommt dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien zur Art des Schriftzuges, der sich auf der Urkunde befindet, doch eine gewisse Indizwirkung zu. Hier gehen beide Seiten davon aus, dass es sich bei dem dort angebrachten Zeichen (allenfalls) um ein Namenskürzel handelt (vgl. die Berufungsbegründung des Beklagten vom 11. April 2002 [GA II 274, 283 ff.] und Berufungserwiderung der Klägerin vom 31. Mai 2002 [GA II 297, 300 f.]). Der Senat kommt - nach eigenständiger rechtlicher Prüfung - ebenfalls zu diesem Ergebnis.

aa) Der volle Familienname des Beklagten besteht aus insgesamt elf Buchstaben beziehungsweise drei Silben; er gehört damit zu den längeren. Erkennbar werden auf der Urkunde - mit etwas gutem Willen - maximal zwei bis drei Zeichen. Am Anfang steht offenbar ein "W"; daran schließt sich eine Schleife an, die aus einer Verschmelzung der Laute "d" und "t" entstanden sein kann. Zeichen, die - auch nur andeutungsweise - mit einem oder mehreren der weiteren acht Buchstaben in Verbindung gebracht werden können, sind nicht vorhanden. Auch der von der IHK C... öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Handschriftenuntersuchung G... Si... hat in seinem Gutachten, das von der Vorinstanz eingeholt wurde, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich im Streitfall nur um ein "sehr kurzes Namenszeichen (Signum/Paraphe)" handelt; aus der Langform der Unterschrift hat er den Beginn und das Ende der Schreibleistung für den Vergleich herangezogen (GA I 171, 178). In der Tat spricht nach einer Gegenüberstellung der beiden Formen alles dafür, dass der Schriftzug auf der Bürgschaftsurkunde allenfalls aus der Buchstabenfolge "Wdt" besteht. Die Absicht, den vollen (sich aus elf Buchstaben beziehungsweise drei Silben zusammensetzenden) Namen zu Papier zu bringen, wird nicht ersichtlich.

bb) Die Kennzeichnungskraft des Schriftzuges ist gering; der Sachverständige G... Si... hat in seinem Gutachten vom 31. Juli 2001 bereits darauf aufmerksam gemacht, dass es sich bei der umstrittenen Schreibleistung "um relativ einfache Elemente" handelt (GA I 178). Insoweit unterscheidet sich der hiesige Sachverhalt von dem Fall BGH NJW 1978, 1255 = MDR 1978; dort hatte der Schriftzug - insbesondere aufgrund seines "großflächigen und schwungvollen Duktus" - "einen unverkennbaren individuellen Charakter". Daran fehlt es hier indes gänzlich; die Schreibleistung steht klein und unscheinbar am linken Rand des Unterschriftenfeldes. Auch derjenige, der den Familiennamen des Beklagten kennt, wird ihn (in seiner vollen Form) aus dem Schriftzug nicht herauslesen können. Nach dem Erscheinungsbild spricht vielmehr alles für eine bewusste Namensabkürzung.

b) Aus einem Vergleich mit den sonstigen Schreibleistungen des Beklagten, die den Gerichtsakten zu entnehmen sind, ergibt sich nichts Abweichendes.

aa) In allen Urkunden, in denen es - auch für einen juristischen Laien ersichtlich - auf die Schriftform ankam, hat der Beklagte - ebenso wie in amtlichen Dokumenten - die Langform seines Namenszuges verwendet; darin werden (wenigstens andeutungsweise) alle elf Buchstaben erkennbar. Nach der Lebenserfahrung neigen Personen, die - wie der Beklagte - einen längeren Nachnamen führen und häufiger unterschreiben müssen, dazu, soweit wie immer möglich statt diesem ein Kürzel zu verwenden. Hierdurch wird eine solche Kurzform jedoch noch nicht zu einer zweiten Form der (vollen) Namensunterschrift im Sinne des § 126 Abs. 1 BGB. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Kürzel - wie hier - lediglich geringe Kennzeichnungskraft hat und schon nach dem äußeren Erscheinungsbild nicht für einen Familiennamen mit insgesamt elf Buchstaben beziehungsweise drei Silben stehen kann.

bb) Die Klägerin ist im Streitfall sehr unvorsichtig vorgegangen, indem sie die Unterschrift - entgegen der sonst banküblichen Praxis - ohne eigene Legitimationsprüfung durch einen Mitgesellschafter des Beklagten einholen ließ. Da ihr dessen Selbstauskunft vom 13. Dezember 1992 (GA I 78) und die Bürgschaftserklärung vom 08. Januar 1993 (GA I 77) bereits vorlagen, wusste die Klägerin, dass eine Langform der Unterschrift des Beklagten existiert. Dem stünde nicht entgegen, wenn er - wozu er sich im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht erklären konnte - den Kontokorrentkreditvertrag vom 05. Mai 1993 (auf der Rückseite unter dem vollen Namenszug des Geschäftsführers der Hauptschuldnerin als weiterer Kreditnehmer [GA I 75 R]) nur mit einem Kürzel abgezeichnet hätte. Als Kreditnehmer wird nicht er, sondern allein die Hauptschuldnerin im Eingang dieser Vertragsurkunde genannt; von ihrem Geschäftsführer ist sie auch unterschrieben worden. Da zudem gemäß Nr. 5 des Vertrages von den Gesellschaftern der i... P... & Co... GmbH unbeschränkte Bürgschaften zu stellen waren, konnte ein juristischer Laie ohne Weiteres annehmen, dass seiner Unterschrift auf dem Kreditvertrag keine besondere Bedeutung zukommt. Dies trifft auch insoweit zu, als dass eine Schuldbeitritt - im Unterschied zur Bürgschaft - grundsätzlich nicht formbedürftig ist (vgl. Jauernig/Stürner aaO, Vor §§ 414, 415 Rdn. 2).

B. Aus der unbeschränkten Bürgschaft zur Sicherung der Geschäftsverbindung vom 08. Januar 1993 (Kopie GA I 77) kann die Klägerin den Beklagten hier ebenfalls nicht mit Erfolg in Anspruch nehmen.

1. Deren Wirksamkeit scheitert freilich nicht bereits daran, dass die im Bürgschaftsformular enthaltenen Klauseln einer Inhaltskontrolle nach den AGB-Gesetz nicht standhielten. Gemäß der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat, ist zwar die formularmäßige Ausdehnung einer Bürgschaft auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten des Hauptschuldners aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung grundsätzlich gemäß § 9 Abs. 2 AGB-Gesetz unwirksam, weil sich dies mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird (§ 767 Abs. 1 BGB), nicht vereinbaren lässt und zugleich wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist; die Zweckerklärung bleibt aber wirksam, soweit sie einen Kontokorrentkredit bis zu dem Limit betrifft, das bei Abgabe der Bürgschaftserklärung bestand, und soweit es nicht um Forderungen aus künftigen Verträgen und nachträglichen Vertragsänderungen geht (vgl. dazu BGHZ 126, 174; 130, 19; 132, 6).

2. Der formularmäßig vereinbarte - und unter dem Blickwinkel von § 9 Abs. 2 AGB-Gesetz zu weit gehende - Sicherungszweck der unbeschränkten Bürgschaft zur Sicherung der Geschäftsverbindung vom 08. Januar 1993 ist deshalb - in Übereinstimmung mit der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung - darauf zurückzuführen, dass sie keine Forderungen aus künftigen Verträgen und nachträglichen Vertragsänderungen betrifft. Gerade solche macht die Klägerin jedoch im Streitfall geltend. Der ausgelaufene frühere Kontokorrentkredit ist nach ihrem eigenen Vorbringen am 30. Januar 1995 in ein Tilgungsdarlehen mit der Kontonummer 6... umgeschuldet worden. Außerdem wurde am selben Tage ein neuer Kontokorrentkreditvertrag mit der Kontonummer 3... abgeschlossen. Angesichts dessen bestand im Jahre 1995 für die Klägerin Anlass, mit den Gesellschaftern der i... P... & Co... GmbH neue Bürgschaftsverträge abzuschließen, weil die bisherigen die Verbindlichkeiten der Hauptschuldnerin aus den neuen Verträgen nicht abdeckten. Mit dem Beklagten ist - wie bereits oben ausgeführt wurde - schon aus Rechtsgründen kein neuer Bürgschaftsvertrag zustande gekommen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 und § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. Demnach muss die Klägerin als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits tragen. Soweit die Prozessparteien den weitergehenden Zahlungsantrag vor dem Landgericht übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, fallen der Klägerin die Kosten - unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes - nach billigem Ermessen zur Last. Auch diesem Klagebegehren hätte nicht stattgegeben werden können, weil im Streitfall kein neuer formwirksamer Bürgschaftsvertrag abgeschlossen worden ist. Die Klägerin wurde deshalb nicht durch das erledigende Ereignis - die zwischenzeitlichen Zahlungen anderer Personen, die sie ebenfalls als Bürgen in Anspruch genommen hat - klaglos gestellt.

IV. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des vorliegenden Urteils folgt aus § 708 Nr. 10 i.V.m. § 713 ZPO a.F. und § 543 Abs. 1 ZPO n.F. sowie § 26 Nr. 8 EGZPO n.F.

V. Die Revision war nicht zuzulassen. Für deren Zulässigkeit gilt im Streitfall das neue - am 01. Januar 2002 in Kraft getretene - Zivilprozessrecht (arg. e c. § 26 Nr. 7 Satz 1 EGZPO n.F.). Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F. liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die grundlegenden Rechtsfragen, auf deren Beantwortung das vorliegende Berufungsurteil beruht, sind bereits höchstrichterlich entschieden worden. Der Senat hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen.

VI. Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz beträgt gemäß § 3 ZPO i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG € 6.296,36 (DM 12.314,61). Der in erster Instanz übereinstimmend für erledigt erklärte Teil des Rechtsstreits bleibt streitwertneutral. Ab dem Zeitpunkt einer beiderseitigen Teilerledigungserklärung ist allein der Wert des noch streitigen Teils maßgeblich (vgl. Putzo in Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 91a Rdn. 58). Denn die Kosten des laufenden Prozesses sind nach allgemeiner Auffassung, die der Senat teilt, bei der Wertbemessung nicht zu berücksichtigen, solange die Hauptsache - zumindest noch teilweise - Gegenstand des Rechtsstreits ist (arg. § 4 Abs. 1 2. Halbs. ZPO; vgl. GrSZ BGHZ 128, 85, 92; BGH, Beschl. v. 18.01.1995 - XII ZB 204/94, NJW-RR 1995, 706; Beschl. v. 15.03.1995 - XII ZB 29/95, NJW-RR 1995, 1089 = FamRZ 1995, 1137).

Ende der Entscheidung

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