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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 21.11.2007
Aktenzeichen: 3 U 40/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 280 Abs. 1
BGB § 280 Abs. 3
BGB § 281
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

3 U 40/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 21.11.2007

Verkündet am 21.11.2007

in dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 2007 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Bunge und die Richter am Oberlandesgericht Jalaß und Hüsgen

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 05.01.2007 - 12 O 259/06 - wird zurückgewiesen, soweit der Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin 19.414,91 € nebst anteiliger Zinsen zu zahlen. Im Übrigen wird es aufgehoben.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 10 % und der Beklagte 90 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz nach vorzeitiger Kündigung eines KFZ-Leasing-Vertrages.

Sie verleaste ihm gemäß Leasingvertrag vom 16./29.11.2004 einen Chrysler 300 C für 36 Monate mit einem Teilamortisationsvertrag nebst Andiehnungsrecht des Leasinggebers (vgl. Zusatzvereinbarung 17 GA). Mit Schreiben vom 08.04.2005 ließ sie den Leasingvertrag durch die P... GmbH/E... kündigen, die mit Schreiben vom 28.04.2005 der Nutzfahrzeuge S... GmbH einen Sicherstellungsauftrag erteilte. Ein Sachverständiger bewertete den Zeitwert des Fahrzeuges auf den 10.06.2005 mit 22.075,00 €. Die P... lies das Fahrzeug durch eine P... T... GmbH für 24.568,97 € veräußern, die hierfür eine Provision von 1.486,94 € beanspruchte.

Der Beklagte hat gemeint, die Klägerin habe gegen ihre Pflicht zur bestmöglichen Verwertung des Leasinggutes verstoßen, indem sie das Fahrzeug für netto 24.568,97 € veräußert habe, statt zu einem Nettopreis von 30.000,00 €, denn im Internet seien vergleichbare Fahrzeuge für durchschnittlich 32.000,00 € angeboten worden. Die Klägerin habe die Zinsgutschrift der abgezinsten ausstehenden Leasingraten nicht nachvollziehbar hergeleitet. Der Beklagte hat bestritten, dass die Klägerin Sicherstellungs- und Gutachterkosten in Höhe von insgesamt 637,93 € ausgeglichen habe. Schließlich hat er sich gegen die Position sonstiger Kosten gewandt.

Das Landgericht hat, nachdem es im Termin am 19.12.2006 mehrere Bedenken gegen den Klagevortrag erhoben hatte (vgl. 70 GA), mit dem angefochtenen Urteil, auf das der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, der Klage stattgegeben, da der Beklagte ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgegeben habe, indem er der Klägerin in Kenntnis ihres Abrechnungsschreibens vom 13.07.2005 eine ratenweise Begleichung (monatlich 350 €) angeboten habe. Deswegen sei er mit allen zum Zeitpunkt seines Angebotes bekannten Einwendungen ausgeschlossen.

Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Beklagte sein erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren uneingeschränkt weiter. Er beanstandet Rechtsfehler des Landgerichts, das die Voraussetzungen des deklaratorischen Anerkenntnisses zu Unrecht bejaht habe.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 05.01.2007 - 12 O 259/06 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze sowie auf sein Protokoll des Termins vom 29.10.2007, in dem die Klägerin nach einem terminsvorbereitenden Hinweis des Senates die Klage wegen einer Teilforderung von 2226,19 € nebst anteiliger Zinsen mit Zustimmung des Beklagten zurückgenommen hat.

II.

1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz ihres Kündigungsschadens aus den §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB (Anspruch auf Schadensersatz statt Leistung; vgl. Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl., Rn. 1913).

Zugang und Wirksamkeit der fristlosen Kündigung hat das Landgericht zutreffend und von der Berufung unangefochten festgestellt.

Die Schadenshöhe hat die Klägerin im Anschluss an den gerichtlichen Hinweis vom 25.07.2007 nachvollziehbar hergeleitet, wobei sie ihren Anspruch auf Ersatz von Mehrkosten für die Abwicklung des Leasingvertrages, die sie einem Dritten überlassen hatte, fallen gelassen hat. Hiergegen führt der Beklagte keine weiteren Angriffe.

2. Darüber hinaus gehende Ansprüche der Klägerin lassen sich nicht feststellen. Die Auffassung, das Ratenersuchen des Beklagten stelle ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar, erscheint fern liegend. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis setzt voraus, dass zwischen den Parteien ein Streit oder subjektive Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder rechtserheblicher Punkte besteht und die Parteien durch das Anerkenntnis dieses zwischen ihnen bestehenden Schuldverhältnisses insgesamt oder in einzelnen Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit entziehen wollen (Palandt / Sprau, BGB, 66. Aufl., § 781 Rn. 3 m.w.N.). Hier bestand zum Zeitpunkt des Ratenersuchens kein Streit oder Ungewissheit über das Bestehen der Schuld, sondern aus Sicht aller Beteiligten Gewissheit.

3. Der Vorwurf des Beklagten, die Klägerin habe gegen ihre Pflicht zur bestmöglichen Verwertung des Leasinggutes verstoßen, greift nicht durch. Gibt ein Gutachten den Fahrzeugwert unzutreffend wieder, kann dem Leasinggeber eine vorwerfbare Pflichtverletzung, für die der Leasingnehmer darlegungs- und beweisbelastet ist, nur dann angelastet werden, wenn der Leasinggeber von der relevanten Abweichung Kenntnis hatte (vgl. Reinking/Eggert, aaO. Rn. 994 m.w.N.). Schon hierfür hat der Beklagte nichts ausgeführt.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97, 269 Abs. 3 S. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, da ihre Entscheidung von keiner Beantwortung einer höchstrichterlich bisher noch nicht entschiedenen Frage abhängt. Sie gibt auch keine Veranlassung, in den berührten Rechtsgebieten neue Leitsätze aufzustellen, Gesetzeslücken zu füllen oder von höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung abzuweichen.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren beträgt bis zur Klagerücknahme 21.641,10 €, sodann 19.414,91 €.

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