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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 14.09.2006
Aktenzeichen: 3 U 57/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 516 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Anerkenntnisteil- und Kostenschlussurteil

3 U 57/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 14.09.2006

Verkündet am 14.09.2006

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Bunge, die Richterin am Oberlandesgericht Rohrbach-Rödding und den Richter am Oberlandesgericht Hüsgen

auf die mündliche Verhandlung vom 06.09.2006

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Beklagten zu 1.a) bis 1.c) werden verurteilt, als Gesamtschuldner mit dem bereits durch Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 18. Februar 2004 - 3 O 12/03 - verurteilten Beklagten zu 2. an die Klägerin 19.098,57 € nebst 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz aus 96,50 € seit dem 05. September 2001, aus 1.197,31 € seit dem 05. Oktober 2001, aus 1.197,31 € seit dem 06. November 2001, aus 1.197,31 € seit dem 05. Dezember 2001, aus 1.197,31 € seit dem 05. Januar 2002, aus 1.197,31 € seit dem 05. Februar 2002, aus 1.197,31 € seit dem 05. März 2002, aus 1.197,31 € seit dem 05. April 2002, aus 1.197,31 € seit dem 05. Mai 2002, aus 1.197,31 € seit dem 05. Juni 2002, aus 1.197,31 € seit dem 04. Juli 2002, aus 487,52 € seit dem 04. August 2002, aus 487,52 € seit dem 05. September 2002, aus 487,52 € seit dem 05. Oktober 2002, aus 487,52 € seit dem 06. November 2002, aus 658,78 € seit dem 05. Dezember 2002, aus 658,.78 € seit dem 08. Januar 2003, aus 658,78 € seit dem 06. Februar 2003, aus 658,78 € seit dem 06. März 2003, aus 1.468,61 € seit dem 04. April 2003, aus 487,52 € seit dem 07. Mai 2003 und aus 487,52 € seit dem 05. Juni 2002 zu zahlen.

Hinsichtlich der Kosten der I. Instanz verbleibt es bei der Entscheidung des Landgericht Neuruppin vom 18. Februar 2004. Die Kosten der II. Instanz haben die Beklagten ebenfalls als Gesamtschuldner zu tragen.

Den Beklagten zu 1.a) bis 1.c) wird die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass des N... P... (Erblasser gemäß Erbschein des Landgerichts Perleberg - 6 IV 43/05 - vom 24.02.2005) vorbehalten.

Der Beklagte zu 2. wird des eingelegten Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die Entscheidung beruht hinsichtlich der Beklagten zu 1. auf ihrem Anerkenntnis, im Übrigen auf § 516 Abs. 3 ZPO.

Ende der Entscheidung

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