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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 17.08.2005
Aktenzeichen: 3 U 67/05
Rechtsgebiete: ZPO, InsO
Vorschriften:
ZPO § 249 Abs. 3 | |
ZPO § 341 Abs. 2 | |
ZPO § 538 Abs. 2 Ziff. 2 | |
InsO § 87 | |
InsO § 89 Abs. 1 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil
3 U 67/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht
Anlage zum Protokoll vom 17.08.2005
verkündet am 17.08.2005
In dem Rechtsstreit
hat der 3. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Bunge, die Richterin am Oberlandesgericht Rohrbach-Rödding und den Richter am Oberlandesgericht Hüsgen im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzschluss vom 25. Juli 2005 am 17. August 2005
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil das Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. März 2005 - 17 O 477/04 - einschließlich des zu Grunde liegenden landgerichtlichen Verfahrens aufgehoben.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden niedergeschlagen.
Der Rechtsstreit wird an das Landgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten der Berufung, zurückverwiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin erwirkte gegen den nachmaligen Schuldner Herrn S... K... am 19.10.2004 wegen einer Darlehensforderung einen Vollstreckungsbescheid, der dem Schuldner am 22.10.2004 zugestellt wurde. Dieser legte mit Schreiben vom 10. und 29.11.2004 (vgl. Bl. 6, 7 GA) Einspruch ein.
Mit Beschluss vom 26.11.2004 (vgl. Bl. 13 GA) eröffnete das Amtsgericht Frankfurt (Oder) - Az.: 3.3 IN 239/04 - das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte Rechtsanwalt ... zum Insolvenzverwalter. Mit Urteil vom 14.03.2005, auf das der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands verweist, hat das Landgericht den Insolvenzverwalter als Beklagten rubriziert und dessen Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid gem. § 341 Abs. 2 ZPO als unzulässig verworfen.
Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung wendet sich der Insolvenzverwalter gegen seine Verurteilung.
Er hält § 249 Abs. 3 ZPO für unanwendbar und wendet sich gegen seine Rubrizierung.
Er beantragt,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14.03.2005 - 17 O 477/04 - aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstands verweist der Senat auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze.
II.
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung hat Erfolg. Die Sache ist unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens antragsgemäß an das Landgericht zurückzuverweisen, § 538 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO.
Die Voraussetzungen einer Verwerfungsentscheidung lagen lediglich gegenüber dem ursprünglichen Beklagten vor, nicht aber gegenüber dem nunmehr als Beklagten Bezeichneten.
Ein Rechtsmittel, das bereits vor der Unterbrechung des Verfahrens unzulässig war, kann in entsprechender Anwendung des § 249 Abs. 3 ZPO auch während der Unterbrechung des Verfahrens verworfen werden, wovon das Landgericht im Ansatz zutreffend ausgegangen ist (vgl. BGH NJW 1959, 532). Der Senat hat keine Bedenken, die höchstrichterlichen Grundsätze auf verwerfungsreife Einsprüche anzuwenden.
Partei eines Verwerfungsbeschlusses bleibt der Schuldner, wie das Landgericht übersehen hat (vgl. OLG Düsseldorf MDR 2001, 470, Tenor abgedruckt in JURIS).
Die Aufnahme des Insolvenzverwalters in das Passivrubrum eines nach § 249 Abs. 3 ZPO noch zu verkündenden Beschlusses verbietet sich. Gem. § 87 InsO können die Insolvenzgläubiger, hier also die Klägerin, ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen. Als Insolvenzgläubigerin unterliegt die Klägerin dem Vollstreckungsverbot aus § 89 Abs. 1 InsO. Danach sind Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig. Dies untersagt die hier erstrebte Einzelzwangsvollstreckungstitulierung zulasten des Verwalters.
Soweit die Rechtsprechung dem Insolvenzverwalter mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens prozessrechtlich als Rechtsnachfolger des Schuldners eine Parteistellung zumisst, betrifft dies erkennbar lediglich schwebende und neue Prozesse, deren jeweiliger Fortgang von seiner insolvenzrechtlich im Einzelnen ausgestalteten Mitwirkung abhängt. Die nach § 249 Abs. 3 ZPO noch zu verkündenden Entscheidungen hängen demgegenüber aufgrund der Entscheidungsreife vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerade nicht von der Mitwirkung des Verwalters ab.
Die Kostenentscheidung ist dem Landgericht vorzubehalten.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, da ihre Entscheidung keine Beantwortung einer höchstrichterlich bisher noch unentschiedenen Frage erfordert. Sie gibt auch keine Veranlassung, in den berührten Rechtsgebieten neue Leitsätze aufzustellen, Gesetzeslücke zu füllen oder von höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung abzuweichen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 27.083,06 € festgesetzt.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden niedergeschlagen (§ 21 GKG).
Ende der Entscheidung
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