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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 26.09.2001
Aktenzeichen: 3 U 88/00
Rechtsgebiete: GO Bbg, BGB, ZPO


Vorschriften:

GO Bbg § 67
GO Bbg § 67 Abs. 2
GO Bbg § 67 Abs. 5
GO Bbg § 67 Abs. 3
GO Bbg § 67 Abs. 4
GO Bbg § 67 Abs. 2 Satz 2
BGB § 125
BGB § 259
BGB § 242
BGB § 126
BGB § 14 Abs. 2
BGB § 584 Abs. 1
BGB § 581 Abs. 2
BGB § 566 Satz 2
BGB § 566 Satz 1
BGB § 125 Satz 2
BGB § 126 Abs. 2
BGB § 270 Abs. 1
ZPO § 711
ZPO § 263
ZPO § 256 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 546 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
3 U 88/00 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 26.09.2001

Verkündet am 26.09.2001

Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. August 2001 durch

die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Bunge, den Richter am Oberlandesgericht Jalaß und den Richter am Amtsgericht Dr. Bachnick

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. März 2000 - 13 O 358/99 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Ausspruch in Absatz 2. der angefochtenen Entscheidung wie folgt neu gefasst wird:

"Es wird festgestellt, dass das durch den Generalpachtvertrag vom 15. Mai 1995 und die Ergänzungsvereinbarungen zu § 14 vom 1. Juli 1996 und 25. September 1997 begründete Rechtsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der ersten Änderung des Generalpachtvertrages vom 1. Juli 1996 zu § 2 (Pachtzeit) bis zum Jahr 2016 fest abgeschlossen ist, die Kläger darüber hinaus eine Option zur Verlängerung der Pachtzeit um weitere 5 Jahre bis zum Jahr 2021 haben und dass das vorstehend bezeichnete Rechtsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die Aufhebungserklärung der Beklagten vom 10. Juni 1999 noch durch die Kündigung der Beklagten vom 9. Februar 2000 beendet worden ist."

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Beiden Parteien wird gestattet, die erforderliche Sicherheit durch eine schriftliche, selbstschuldnerische, unbefristete, unbedingte und unwiderrufliche Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu erbringen.

Die Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,00 DM.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über das Bestehen von Rechten der Kläger an dem im Eigentum der Beklagten, einer amtsangehörigen Gemeinde des Landes B , stehenden Camping- und Wochenendhausplatz am S see bei M .

Vor dem 3. Oktober 1990 waren die im Streit befindlichen Grundstücke als Eigentum des Volkes und als Rechtsträger der Rat der Beklagten im Grundbuch von S eingetragen. Das Land B hatte für sie zunächst bei der Treuhandanstalt die Restitution nach dem Vermögenszuordnungsgesetz (VZOG) zugunsten des Stifts N beantragt. Im Jahre 1995 stimmte das zuständige Grundstücks- und Vermögensamt dem Abschluss eines befristeten Pachtvertrages bis zur Übernahme der Liegenschaft durch die Stiftung "Stift N " zu. Schließlich nahm das Land seinen Restitutionsantrag zugunsten der Beklagten zurück, die nunmehr als Eigentümerin der Pachtfläche im Grundbuch eingetragen ist (Bl. 51 d. A.).

Auf dem streitbefangenen, bewaldeten und etwa 22 ha großen Gelände befinden sich 600 Wochenendhausaufstellplätze, 50 Dauerstellplätze für Wohnwagen, eine große Campingfläche für Zelter, zwei Gaststätten, ein Lebensmittelgeschäft, ein Sandstrand am See und weitere Infrastruktureinrichtungen. Den Inhabern der Wochenendhäuser sind die von ihnen genutzten Grundstücksflächen durch Einzelpachtverträge zu Gebrauch und Fruchtziehung überlassen.

Vor dem 3. Oktober 1990 betrieb die Beklagte zusammen mit einem später aufgelösten kommunalen Zweckverband den Campingplatz. Nachdem die Kläger Kontakt zur Beklagten aufgenommen hatten, beschloss deren Gemeindevertretung am 21. Februar 1995, mit dem Kläger zu 1. einen Generalpachtvertrag über die Campingplatzfläche abzuschließen (Bl. 21 d. A.). Sodann schlössen der Kläger zu 1. namens einer "S -Verwaltungs GbR" und die Beklagte, vertreten durch den Amtsdirektor des Amtes S , einen Pachtvertrag über dieses Objekt. In § 2 des Vertrages wurden eine Laufzeit von 3 Jahren, beginnend mit dem 1. April 1995, sowie eine Verlängerungsoption vereinbart. § 12 des Vertragswerkes sah eine Beschlussfassung der Gemeindevertretung über den Vertrag bis zum 16. Juli 1995 vor, welche fristgerecht erfolgte. Auf Bl. 22 bis 29 d. A. wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Um den Klägern die Amortisation größerer Investitionen zu sichern, stimmte die Gemeindevertretung am 14. Juni 1996 der Verlängerung der Vertragslaufzeit um 20 Jahre bis zum Jahr 2016 nebst Verlängerungsoption um weitere 5 Jahre zu (Bl. 30 d. A.). Die entsprechende erste Änderung des Generalpachtvertrages unterzeichneten der Kläger zu 1. und der Amtsdirektor des Amtes S für die Beklagte am 1. Juli 1996 (Bl. 31 d. A.).

Nachdem den Parteien bewusst geworden war, dass das von ihnen beabsichtigte Mittlungsverhältnis der Kläger zwischen den Endpächtern und der Beklagten nicht zustande gekommen war, da die Wirksamkeit der Altpachtverträge durch den Generalpachtvertrag unberührt blieb, beschloss die Gemeindevertretung S am 11. Juni 1996, einer zuvor abgeschlossenen weiteren Ergänzungsvereinbarung zum Pachtvertrag zuzustimmen (Bl. 33 f. d. A.). Diese wurde als zweite Änderungsvereinbarung am 1. Juli 1996 wiederum vom Kläger zu 1. und dem Amtsdirektor unterzeichnet. Hiernach trat die Beklagte weitgehend ihre Forderungen und Gestaltungsrechte aus den Verträgen mit den Endpächtern an die Kläger ab. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 37 f. d. A. Bezug genommen.

Am 25. September 1997 unterzeichneten die Kläger zu 1. und der Amtsdirektor des Amtes S eine Vereinbarung, durch die die Kläger unwiderruflich ermächtigt wurden, für die Dauer der Pachtzeit alle Rechte der Beklagten im Wege gewillkürter Prozessstandschaft gegenüber den Endpächtern geltend zu machen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 44 f. d. A. verwiesen. Auch dieser Vereinbarung lag eine entsprechende Beschlussfassung des Gemeinderates zugrunde (Bl. 41 f. d. A.).

Die von den Klägern im Original und in Kopie zur Sachakte gereichten vorgenannten Vertragsurkunden enthalten die auf den 20. Januar 1998 datierte Unterschrift "S , Bürgermeister". Auf in anderen Rechtsstreitigkeiten von ihnen eingereichten entsprechenden Kopien fehlt ein derartiger Zusatz.

Bereits mit Rundschreiben vom 6. Juni 1995 hatte die Beklagte den Einzelpächtern den Abschluss des Generalpachtvertrages angezeigt und diese gebeten, sich in Pachtangelegenheiten künftig an den Kläger zu 1. zu wenden bzw. Pachtzinsen an die Bankverbindung "S -Verwaltungs GbR, J K und W P " zu überweisen (Bl. 32 d. A.). Ein weiteres Rundschreiben ähnlichen Inhaltes sandte die Beklagte am 17. Februar 1999 (Bl. 46 f. d. A.) an alle Pächter. Zuvor hatten der ehrenamtliche Bürgermeister der Beklagten und der zuständige Amtsdirektor Frau D S am 7. Januar 1997 bevollmächtigt, sie in gemeintlichen Grundstücksangelegenheiten zu vertreten (Bl. 450 d. A.).

Seit Ende 1998 verschlechterten sich die Beziehungen zwischen den Parteien. Mit Schreiben vom 10. Juni 1999 (Bl. 52 d. A.) teilte der Amtsdirektor des Amtes S den Klägern mit, dass die Gemeindevertretung die Ergänzungsvereinbarung zu § 14 vom 25. September 1997 mit sofortiger Wirkung aufgehoben habe. Am 6. Juli 1999 (Bl. 53 d. A.) schrieb der Amtsdirektor den Klägern, dass die Ergänzungsvereinbarung zu § 14 vom 1. Juli 1996 und der Nachtrag zu § 14 vom 25. September 1997 durch - unstreitig erfolgten - Beschluss der Gemeindevertretung mit sofortiger Wirkung aufgehoben seien. Ferner sei die Vereinbarung über die Verlängerung der Pachtzeit nie wirksam geworden, da das Grundstücks- und Vermögensamt sie nicht genehmigt habe. Schließlich forderte der damalige Prozessvertreter der Beklagten die Kläger unter Darlegung der Rechtsauffassung, dass bereits der Generalpachtvertrag wegen Verstoßes gegen die Gemeindeordnung unwirksam sei, zur Räumung der Pachtsache zum 1. Januar 2000 auf (Bl. 54 f. d. A.). Zwischenzeitlich äußerte der neu gewählte Bürgermeister der Beklagten, der Zeuge U , gegenüber Altnutzern, deren Vertragsverhältnisse beendet waren, dass die Beklagte die Neuverpachtung selbst in die Hand nehmen wolle. Am 17. Dezember 1999 hing die Beklagte eine Bekanntmachung öffentlich aus, wonach der Generalpachtvertrag zum 31. Dezember 1999 gekündigt sei, und forderte die Pächter auf, die Pachtzahlungen ab dem 1. Januar 2000 gegenüber der Gemeinde vorzunehmen.

Die Kläger haben bereits erstinstanzlich behauptet, der damals unstreitig amtierende Bürgermeister der Beklagten, der Zeuge S , habe die den Klägern vorliegenden Exemplare der mit der Beklagten geschlossenen Verträge noch während seiner Amtszeit, nämlich am 20. Januar 1998, unterzeichnet. Sie waren der Auffassung, eine Unterschrift des Bürgermeisters sei ohnehin nicht erforderlich gewesen. Dazu haben sie vorgetragen, der ehemalige Bürgermeister habe dem Amtsdirektor persönlich das Alleinvertretungsrecht für alle Geschäfte eingeräumt.

Die Kläger haben beantragt,

festzustellen,

- dass sämtliche Rechte, Vollmachten und Befugnisse, die ihnen durch die Ergänzungsvereinbarungen gem. § 14 Ziff. 1-7 vom 1. Juli 1996 und § 14 Ziff. 8 vom 25. September 1997 zu dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Generalpachtvertrag vom 15. Mai 1995 von der Beklagten übertragen und eingeräumt worden seien, durch die Aufhebungserklärung im Schreiben des Amtsdirektors des Amtes S vom 10. Juni 1999 und den diesem zugrunde liegenden Beschluss der Gemeindevertretung S nicht aufgehoben oder erloschen seien;

- dass das durch den Generalpachtvertrag vom 15. Mai 1995 und die Ergänzungsvereinbarungen zu § 14 vom 1. Juli 1996 und 25. September 1997 begründete Rechtsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der ersten Änderung des Generalpachtvertrages vom 1. Juli 1996 zu § 2 (Pachtzeit) bis zum Jahr 2016 fortbestehe und sie darüber hinaus eine Option zur Verlängerung der Pachtzeit um weitere fünf Jahre bis zum Jahr 2021 hätten und

- dass die Beklagte während der Dauer des aufgrund des Generalpachtvertrages vom 15. Mai 1996 und seiner ersten Änderung zu § 2 (Pachtzeit) vom 1. Juli 1996 sowie der Ergänzungsvereinbarungen zu § 14 vom 1. Juli 1996 und 25. September 1997 bestehenden Rechtsverhältnisses im Verhältnis zu ihnen im Bereich des Camping- und Wochenendhausplatzes am S nicht zum eigenständigen Abschluss neuer Miet-, Pacht- und Nutzungsverträge über Grundstücke oder Grundstücksteile mit Dritten berechtigt sei und bei jeder Änderung bereits bestehender Miet-, Pacht- und Nutzungsverträge ihre vorherige Zustimmung einzuholen habe; sowie klageerweiternd die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen,

- ihnen zu jedem Monatsende Auskunft darüber zu erteilen, welche Miet-, Pacht- und Nutzungsentgeltzahlungen einschließlich Mietnebenkosten und sonstiger Camping- und Wochenendhausplatznutzungsgebühren sowie Nutzungsentschädigungen ihr in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2015 von Mietern, Pächtern, Nutzungsberechtigten und unberechtigten Nutzern eines Wohnwagenstellplatzes oder Wochenendhausaufstellplatzes im Bereich des Camping- und Wochenendhausplatzes am S , bestehend aus den Flurstücken , , , , , und der Flur in der Gemarkung von S , eingetragen im Grundbuch von S Blatt , sowie von der Siedlergemeinschaft E e. V. gezahlt worden seien, durch Vorlage eines übersichtlichen, nach den Nachnamen der Nutzer geordneten Verzeichnisses mit Angaben zu Höhe und Datum jedes Zahlungseingangs sowie die Quittungen oder Kontoauszüge über diese Zahlungseingänge in Kopie vorzulegen,

- Miet-, Pacht- und Nutzungsentgeltzahlungen einschließlich Mietnebenkosten und sonstiger Camping- und Wochenendhausplatznutzungsgebühren sowie Nutzungsentschädigungen, die ihr in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2015 von Mietern, Pächtern, Nutzungsberechtigten und unberechtigten Nutzern eines Wohnwagenstellplatzes oder Wochenendhausaufstellplatzes am S , bestehend aus den Flurstücken , , , , , und der Flur in der Gemarkung von S , eingetragen im Grundbuch von S Blatt , sowie von der Siedlergemeinschaft E e. V. gezahlt worden seien, nach Zahlungseingang unverzüglich und auf eigene Kosten an sie auszuzahlen sowie

- die Beklagte zu verurteilen, durch ein an jeden Mieter, Pächter und Nutzer eines Wohnwagenstellplatzes oder Wochenendhausaufstellplatzes am S , bestehend aus den Flurstücken , , , , , und der Flur in der Gemarkung von S , eingetragen im Grundbuch von S Blatt , sowie die Siedlergemeinschaft E e. V. auf eigene Kosten zu versendendes und vom Amtsdirektor des Amtes S zu unterzeichnendes Schreiben mitzuteilen, dass der Generalpachtvertrag zwischen den Beklagten und ihnen einschließlich der Abtretung sämtlicher Mieten, Pachten und Nutzungsentgelte sowie der Verwaltungsvollmachten hinsichtlich der einzelnen Miet-, Pacht- und Nutzungsverträge gem. § 14 Generalpachtvertrag nicht durch Kündigung der Beklagten zum 31. Dezember 1999 beendet worden sei, sondern bis zum 31. Dezember 2015 fortbestehe und dass sämtliche Mieten, Mietnebenkosten und sonstige Campingplatzgebühren aus Verträgen der jeweiligen Nutzer mit ihnen oder ihrer Tochterfirma S GmbH zu zahlen seien und das weiter sämtliche Miet- und Pachtzinsen sowie Nutzungsentgelte aus Miet-, Pacht- und Nutzungsverträgen zwischen den Beklagten und sämtlichen Nutzern eines Wohnwagenstellplatzes oder eines Wochenendhausaufstellplatzes im Bereich des vorbezeichneten Camping- und Wochenendhausplatzes sowie zwischen der Beklagten und der Siedlergemeinschaft E e. V. bis zum 31. Dezember 2015 in voller Höhe an sie - die Kläger - abgetreten und daher direkt an sie zu zahlen seien.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend hat sie beantragt,

a) die Kläger gesamtschuldnerisch haftend zu verurteilen, das in § 1 des Generalpachtvertrags vom 15. Mai 1995 umschriebene Pachtobjekt der Gemarkung S , Flur , Flurstücke , , , , , , , sowie zu räumen und an sie herauszugeben,

b) die Kläger gesamtschuldnerisch haftend zu verurteilen, ihr Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang seit dem 1. April 1995 Pachteinnahmen sowie Nutzungsentgelte von den Campingplatznutzern bis zur rechtskräftigen Räumung des im Räumungsantrag bezeichneten Grundstücks vereinnahmt worden seien, aufgeschlüsselt nach Pachtzinsen bzw. Nutzungsentgelt, Pachtzeitraum und Pächtern durch Vorlage einer den Vorschriften des § 259 BGB entsprechenden Zusammenstellung,

c) einen sich etwaig aus dem Auskunftsantrag ergebenden Zahlbetrag an sie auszukehren.

Die Kläger haben beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, aus verschiedenen Rechtsgründen sei kein wirksamer Vertrag zwischen den Parteien geschlossen worden.

Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat in seinem am 8. März 2000 verkündeten Urteil lediglich die von den Klägern beantragten Feststellungen ausgesprochen. Die weitergehende Stufenklage sowie die Widerklage der Beklagten hat es abgewiesen. Seine Entscheidung hat es wie folgt begründet:

Die auf Auskunftserteilung und Zahlung sowie Vornahme einer Handlung gerichteten klageerweiternden Anträge seien bereits entsprechend § 263 ZPO unzulässig. Hingegen bestehe ein Anspruch auf die begehrten Feststellungen, weil der Generalpachtvertrag und die Zusatzvereinbarungen vom 1. Juli 1996 und 25. September 1997 wirksam abgeschlossen worden seien und fortbestünden. Dabei sei unerheblich, dass als Vertragspartner der Beklagten in den Vertragsurkunden stets die "S Verwaltungs GbR" aufgeführt worden sei; bei Auslegung der vorliegenden Erklärungen ergebe sich nämlich wie bei allen unternehmensbezogenen Geschäften, das Vertragspartner die Beklagten als GbR-Gesellschafter zur gesamten Hand sein sollten. Auf einen Verstoß gegen § 67 Abs. 2 Gemeindeordnung Brandenburg (GO Bbg) könne sich die Beklagte gemäß § 242 BGB wegen des Verbots unzulässiger Rechtsausübung nicht berufen. Die streitgegenständlichen Verträge seien auch nicht durch das Schreiben des Amtsdirektors vom 10. Juni 1999 oder die diesen zugrunde liegenden Ratsbeschlüsse aufgehoben bzw. wirksam gekündigt worden. Die Widerklage sei unbegründet, da die Kläger aufgrund des fortbestehenden Pachtverhältnisses weder zur Herausgabe der Pachtsache noch zur Rechnungslegung oder Zahlung verpflichtet seien.

Gegen das ihr am 30. März 2000 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat die Beklagte am 20. April 2000 Berufung eingelegt. Sie hat ihr Rechtsmittel am letzten Tag der bis zum 6. Juli 2000 verlängerten Begründungsfrist begründet.

Die Beklagte bekämpft das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Erweiterung ihres bisherigen Vertrages. Sie ist der Auffassung, der Kläger zu 2. sei nicht aktivlegitimiert. Das Bestehen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen den Klägern bestreitet sie mit Nichtwissen.

Ferner hält die Beklagte den Generalpachtvertrag für nach §§ 67 Abs. 2, 5 GO Bbg, 125 BGB nichtig. Hierzu trägt sie vor, ihr damaliger ehrenamtlicher Bürgermeister habe die streitgegenständlichen Verträge bis zu seinem Ausscheiden aus dem Amt Ende 1998 nicht unterzeichnet; die in den von den Klägern vorgelegten Vertragsurkunden enthaltene angebliche Unterschrift ihres damaligen Bürgermeisters sei jedenfalls unrichtig datiert. Dem Schriftformerfordernis werde im Übrigen nur Genüge getan, wenn die Vertragsparteien unmissverständlich bezeichnet würden; hieran fehle es, weil im Generalpachtvertrag als Pächterin lediglich die "S -Verwaltungs GbR" bezeichnet worden sei.

Jedenfalls aber sei der Pachtvertrag wegen Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen (§§ 566, 581 BGB) und durch die entsprechenden Schreiben der Gemeindeverwaltung vom 10. Juni 1999 und 6. Juli 1999 (Bl. 52 f. d. A.) wirksam ordentlich gekündigt worden.

Zu einer Vertragsbeendigung habe schließlich die am 9. Februar 2000 erfolgte Kündigung wegen Zahlungsverzugs geführt. Der Kläger zu 1. habe die am 15. November 1999 fällige vierte Quartalspacht für das Jahr 1999 erst verspätet übermittelt. Die Quartalspacht sei ihr, der Beklagten, erst nach Mahnung und Ablauf einer bis zum 19. Januar 2000 unstreitig gesetzten zweiwöchigen Nachfrist gutgeschrieben worden. Entstandene Unklarheiten bei der Ausfüllung der Banküberweisung hätten sich die Kläger dabei zuzuschreiben.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 8. März 2000 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 13 O 358/99 -

a) die Klage insgesamt abzuweisen und

b) widerklagend,

die Kläger zu verurteilen, als Gesamtschuldner

- die in § 1 des Generalpachtvertrages vom 15. Mai 1995 beschriebenen gepachteten Grundstücke in der Gemarkung S , Flur , Flurstücke , , , , , , , und zu räumen und an sie herauszugeben,

- im Wege der Stufenklage ihr Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang seit dem 1. April 1995 Pachteinnahmen sowie Nutzungsentgelte von den Campingplatznutzern bis zur rechtskräftigen Räumung des im Räumungsantrag verzeichneten Grundstücks vereinnahmt worden seien, aufgeschlüsselt nach Pachtzins bzw. Nutzungsentgelten, Pachtzeiträumen und Pächtern, durch Vorlage einer den Vorschriften des § 259 BGB entsprechenden Zusammenstellung,

- die Richtigkeit der entsprechend dem vorstehenden Klageantrag verlangten Rechnungslegung im Wege der eidesstattlichen Versicherung zu bestätigen und

- den sich aus dem Auskunftsantrag ergebenden, noch zu beziffernden Zahlbetrag an sie zu zahlen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass hinsichtlich des 2. Absatzes des Tenors des Urteils in erster Instanz festgestellt wird, dass das durch den Generalpachtvertrag vom 15. Mai 1995 und die Ergänzungsvereinbarungen zu § 14 vom 1. Juli 1996 und 25. September 1997 begründete Rechtsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der ersten Änderung des Generalpachtvertrages vom 1. Juli 1996 zu § 2 (Pachtzeit) bis zum Jahr 2016 fest abgeschlossen sei, sie darüber hinaus eine Option zur Verlängerung der Pachtzeit um weitere 5 Jahre bis zum Jahr 2021 hätten und dass das vorstehend bezeichnete Rechtsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die Aufhebungserklärung der Beklagten vom 10. Juni 1999 noch durch deren Kündigung vom 9. Februar 2000 beendet worden sei.

Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Insbesondere tragen sie wie folgt vor:

Die S -Verwaltungs GbR bestehe aus ihnen beiden als alleinigen Gesellschaftern, was der Beklagten schon während der Verhandlungen zum Abschluss des Generalpachtvertrags bekannt gewesen sei. Im Übrigen sei die Beklagte bereits aufgrund der Streitverkündungsschrift im gesondert geführten Rechtsstreit, Az.: 13 O 716/96 des Landgerichts Frankfurt (Oder), und der damit verbundenen Interventionswirkung mit dem Einwand ausgeschlossen, sie seien im Rubrum des schriftlichen Generalpachtvertrages nicht hinreichend klar als Vertragspartei bezeichnet. Eine Auslegung des Generalpachtvertrages im Zusammenhang mit den Nachtragsvereinbarungen ergebe im Übrigen, dass das Vertragswerk mit ihnen beiden abgeschlossen worden sei.

Auf der Basis der Kündigung vom 9. Februar 2000 sei das Generalpachtverhältnis nicht wirksam beendet worden, weil sie einen Überweisungsauftrag über die Pachtsumme für das vierte Quartal 1999 am 1. Februar 2000 zur Bank gereicht hätten, wie der Bankstempel auf den Überweisungsauftrag ausweise. Der Geldbetrag sei wenige Tage später auch umgebucht worden. Die im Bereich des Bankinstitutes aufgetretene zeitliche Verzögerung hätten sie, die Kläger, nicht zu vertreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen G S , H C , W U und A F sowie durch Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen M T . Wegen des Gegenstands der Beweisaufnahme wird auf die Beweisbeschlüsse des Senats vom 6. Dezember 2000 (Bl. 386 d. A.) und vom 28. Februar 2001 (Bl. 410 f. d. A.) sowie den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 21. Februar 2001 (Bl. 398 f. d. A.) Bezug genommen. Das Ergebnis der Beweisaufnahme ergibt sich aus dem Inhalt der Sitzungsprotokolle vom 21. Februar 2001 und 9. Mai 2001 (Bl. 398 ff., 441 ff. d. A.) sowie dem Sachverständigengutachten vom 15. Juni 2001 (Bl. 469 ff. d. A.).

Die Akten des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 13 O 716/96 und des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt, Az.: 3 C 131/99 und 4 C 484/99, lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerechte eingelegte und begründete (vgl. §§ 516 ff. ZPO) Berufung bleibt nach Maßgabe der von den Klägern im Senatstermin vom 29. August 2001 vorgenommenen Präzisierung ihres Klageantrages ohne Erfolg. Sie ist unbegründet. Dass durch den Generalpachtvertrag vom 15. Mai 1995 begründete und durch die Zusatzvereinbarungen vom 1. Juli 1996 und 25. September 1997 näher ausgestaltete Rechtsverhältnis der Parteien dauert entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen fort; diese Rechtslage feststellen zu lassen, sind die Kläger zivilprozessual berechtigt.

1.

Das Feststellungsbegehren ist nach Maßgabe der im Senatstermin vom 29. August 2001 erfolgten Antragstellung zulässig. Die Kläger haben im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO ein rechtliches Interesse an der getroffenen Feststellung. Durch sie wird der zwischen den Parteien vorhandene Streit über das Bestehen eines Rechtsverhältnisses geklärt.

Bei der Frage, ob der Generalpachtvertrag vom 15. Mai 1995 in der Fassung seiner Ergänzungsvereinbarungen fortbesteht und durch Gestaltungserklärungen der Beklagten nicht beendet worden ist, handelt es sich im Gesetzessinne um ein Rechtsverhältnis, dessen Bestehen gerichtlich festgestellt werden kann. Rechtsverhältnis ist die rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder einer Sache (BGHZ 22, 43/47). Das Rechtsverhältnis kann privat-, prozess- oder öffentlich-rechtlicher Natur sein. So liegt der Fall hier, weil die Rechtsbeziehungen der Parteien zueinander Gegenstand der begehrten Feststellungen sind.

Darüber hinaus haben die Kläger auch ein schutzwürdiges Interesse an der alsbaldigen Feststellung des mit der Beklagten eingegangen Rechtsverhältnisses. Ein solches besteht, wenn dem Recht oder der Rechtslage der Klägerseite eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der oder die Beklagte ein Recht der Gegenpartei ernstlich bestreitet oder er sich insoweit eines Rechts berühmt, und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH NJW 86, 2507). Das rechtliche Interesse muss gerade gegenüber dem Beklagten bestehen (BGH NJW 84, 2950). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beklagte hat durch ihre Gemeinderatsbeschlüsse über die Aufhebung der Zusatzvereinbarungen vom 1. Juli 1996 und 25. September 1997 sowie aufgrund des Bestreitens eines wirksamen Vertragsschlusses das gesamte mit den Klägern bestehende Rechtsverhältnis infrage gestellt. Umgekehrt haben die Kläger hinreichend deutlich gemacht, dass sie an den skizzierten Vereinbarungen festhalten möchten, mit Räumungs- und Herausgabebegehren überzogen werden und ohne die erforderliche Rechtssicherheit keine dauerhaften Planungen beabsichtigter Investitionen möglich sind.

Die nunmehr beantragte Feststellung, dass der Generalpachtvertrag nebst den abgeschlossenen Zusatzvereinbarungen bis zum Jahr 2016 bei einer Verlängerungsoption von weiteren 5 Jahren fest abgeschlossen worden und durch die Aufhebungserklärung der Beklagten vom 10. Juni 1999 bzw. deren Kündigungserklärung vom 9. Februar 2000 nicht wirksam beendet worden ist, kann von dem Senat getroffen werden. Sie ist bereits jetzt möglich, ohne dass Unwägbarkeiten über den künftigen Bestand der Vereinbarungen berücksichtigt werden müssten. Hingegen hätte nicht festgestellt werden können, dass das Pachtverhältnis bis zum Ablauf des Jahres 2016 fortdauere; denn es können in Zukunft Umstände eintreten, die eine Beendigung der Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien bewirkten: etwa der Ausspruch einer wirksamen außerordentlichen Kündigung.

2.

Die streitgegenständlichen Vertragsbeziehungen der Parteien dauern fort und sind weder wegen der Aufhebungserklärung der Beklagten vom 10. Juni 1999 noch der am 9. Februar 2000 wegen Zahlungsverzuges ausgesprochenen Kündigung beendet worden.

a)

Sowohl der Generalpachtvertrag vom 15. Mai 1995 als auch seine Änderungsvereinbarungen vom 1. Juli 1996 und 25. September 1997 sind wirksam zustande gekommen. Die Parteien haben sich bei den durch die Leistung entsprechender Unterschriften dokumentierten und von der Gemeindevertretung der Beklagten genehmigten Vertragsschlüssen darüber geeinigt, sich entsprechend den fixierten Bestimmungen aneinander rechtlich binden zu wollen. Als Pächter berechtigt und verpflichtet wurden dabei gerade die Kläger als einzige Gesellschafter der "S -Verwaltungs GbR". Zwar haben die Parteien die Pächterin in den Vertragstexten durchgehend als "S -Verwaltungs GbR, vertreten durch Herrn J K " bezeichnet. Aber abgesehen davon, dass nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Gesamthandsgemeinschaft ihrer Gesellschafter im Rechtsverkehr grundsätzlich jede Rechtsposition einnehmen kann (vgl. BGHZ 136, 254, 257) und deshalb selbst als rechtsfähig im Sinne von § 14 Abs. 2 BGB anerkannt wird, soweit sie in diesem Rahmen eigene Rechte und Pflichten begründet (BGH NZM 2001, 299 ff.), hat die Beklagte ihre rechtsgeschäftliche Bindung an den Kläger zu 2. auch nur unsubstantiiert bestritten. Angesichts der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts musste sie bei Vertragsschluss mit dem Vorhandensein mindestens eines weiteren Gesellschafters rechnen. Warum dies nicht der Kläger zu 2. sein sollte, hat sie nicht verdeutlicht. Im Gegenteil hat sie selbst in mehreren Schreiben (zuletzt in demjenigen vom 17. Februar 1999, Bl. 46) beide Kläger als Gesellschafter der "S -Verwaltungs Gesellschaft GbR" bezeichnet. Weshalb sich die Beklagte mit dieser Bezeichnung geirrt haben sollte, hat sie nicht dargelegt. Vor diesem Hintergrund genügt ihr einfaches Bestreiten nicht den zu stellenden zivilprozessualen Anforderungen.

b)

Die streitgegenständlichen Verträge sind auch nicht wegen eines Verstoßes gegen § 67 Abs. 2 Satz 2 GO Bbg unwirksam, demzufolge Erklärungen, durch welche eine Gemeinde verpflichtet werden soll, vom Amtsdirektor und (in amtsangehörigen Gemeinden) vom ehrenamtlichen Bürgermeister zu unterzeichnen sind.

Dabei kann offen bleiben, ob die Kläger sich gegen das entsprechende Vorbringen der Beklagten mit dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) verteidigen können. Hiergegen bestehen nicht unerhebliche Bedenken. Auch wenn es nach neuerer Rechtsprechung Gemeinden verwehrt sein kann, sich im Zusammenhang mit privatrechtlicher Tätigkeit auf die Verletzung von kommunalrechtlichen Form Vorschriften (wie derjenigen des § 67 GO Bbg) zu berufen, wenn das nach der jeweiligen Gemeindeordnung für die Willensbildung zuständige Organ der öffentlich-rechtlichen Körperschaft den Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts gebilligt hat (so für einen anders gelagerten Fall BGH NVwZ 1990, 404 ff.), so dürfte dies doch nicht generell gelten. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass das kommunalrechtliche "Gebot der zweiten Unterschrift" eine Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips, insbesondere des Grundsatzes der Gewaltenteilung, auf gemeindlicher Ebene darstellt und in den insoweit bestehenden gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum nicht ohne weiteres auf der Basis des geltenden bürgerlichen Rechts eingegriffen werden darf.

Jedenfalls aber ist der bei Abschluss der streitgegenständlichen Verträge zunächst vorhandene Formmangel nachträglich dadurch geheilt worden, dass der Zeuge G S diese als damaliger ehrenamtlicher Bürgermeister der Beklagten am 20. Januar 1998 nachträglich unterzeichnet hat. Einer derartigen Unterzeichnung bedurfte es, weil der Vertragsabschluss weder als Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinne von § 67 Abs. 3 GO Bbg anzusehen ist, noch der Amtsdirektor des zuständigen Amts S nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 GO Bbg zu derartigen Rechtsgeschäften bevollmächtigt worden war.

Ein Geschäft der laufenden Verwaltung hätte nur dann vorgelegen, wenn es sich bei dem Abschluss von Generalpachtverträgen wie dem vorliegenden um eine Angelegenheit gehandelt hätte, die nach Regelmäßigkeit und Häufigkeit zu den üblichen Geschäften einer Gemeinde gehört, die also "in mehr oder weniger regelmäßiger Wiederkehr vorkommt und zugleich nach Größe, Umfang der Verwaltungstätigkeit und Finanzkraft der beteiligten Gemeinde von sachlich weniger erheblicher Bedeutung ist". (BGH NJW 1980, 117; OVG Münster, Eildienst LKT NW 1970, 67, 68). Hieran fehlt es offenkundig aufgrund des Umfangs und der Bedeutung der vertraglichen Vereinbarungen mit den Klägern.

Der Amtsdirektor des Amts S ist von dem Zeugen S nach dem übereinstimmenden Parteivorbringen auch nicht zu Grundstücksgeschäften wie dem streitgegenständlichen bevollmächtigt worden. Die Beklagte hat lediglich eine für D S erteilte und sich auf enger eingegrenzte Rechtsgeschäfte erstreckende Vollmacht vorlegen können, die sowohl vom damaligen ehrenamtlichen Bürgermeister als auch vom Amtsdirektor von S unterzeichnet worden ist. D S hat aber das zwischen den Parteien vereinbarte Vertragswerk weder auf Beklagtenseite mit ausgehandelt noch selbst unterzeichnet. Sie ist zudem nicht Inhaberin eines gemeindeverfassungsrechtlichen Amtes.

Der Zeuge S hatte zunächst weder den Generalpachtvertrag der Parteien noch die Nachtragsvereinbarungen vom 1. Juli 1996 und 25. September 1997 unterzeichnet. Aufgrund dessen waren die Verträge zunächst schwebend unwirksam. Zwar verhält sich, was die Folgen des Formverstoßes anbelangt, § 67 GO Bbg nicht eindeutig. Nach § 67 Abs. 5 GO Bbg sind "Erklärungen, die nicht den Formvorschriften dieses Gesetzes entsprechen", für die Gemeinde nicht bindend. Naheliegend wäre es wegen dieser Formulierung, entsprechend § 125 BGB von der Nichtigkeit des vorgenommenen Rechtsgeschäfts auszugehen. Für die Regelung zivilrechtlicher Vorschriften fehlt dem Landesgesetzgeber entsprechend Art. 55 EGBGB aber die Gesetzgebungskompetenz, so dass lediglich schwebende Unwirksamkeit angenommen werden kann.

Auf dieser Basis haben die auf den Abschluss der streitgegenständlichen Verträge gerichteten Willenserklärungen der Beklagten nachträglich Rechtsverbindlichkeit erlangt. Denn der Zeuge S hat die Vereinbarungen vom 15. Mai 1995 und 1. Juli 1996 am 20. Januar 1998 selbst unterschrieben und dadurch während seiner laufenden Amtszeit genehmigt. Dies steht zur Überzeugung des Senats nach Durchführung der Beweisaufnahme fest. In seiner Vernehmung vom 21. Februar 2001 (Bl. 398 f. d. A.) hat der Zeuge S bestätigt, dass er alle auf den ihm im Gerichtstermin vorgelegten Vertragsurkunden stehenden Unterschriften am dort angegebenen Datum, dem 20. Januar 1998, geleistet hat. Für die Richtigkeit der Angaben des Zeugen spricht, dass er in der Lage war, Anknüpfungstatsachen zu benennen, aufgrund derer er sich an die Unterschriftsleistung zu erinnern glaubte. Er gab an, die Unterschriften seien von ihm nach Rücksprache mit dem Zeugen C innerhalb des von diesem in S geführten Ladengeschäfts geleistet worden. Er sei noch darüber empört gewesen, dass die Verträge ihm bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegt worden waren.

Die Angaben des Zeugen sind lebensnah und für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar. Das Geschehen kann sich ohne weiteres wie vom Zeugen S geschildert abgespielt haben. Die Zeugenaussage ist in sich widerspruchsfrei und widerspricht nicht allgemeinen Lebenserfahrungen. Der Zeuge war glaubwürdig. Er bemühte sich im Rahmen seiner Vernehmung um eine objektive Schilderung der Ereignisse aus seiner eigenen Erinnerung heraus. Seine Aussage ist ohne jede einseitige Belastungstendenz zum Nachteil einer der Parteien. Aufgrund dessen ist der Senat von der Richtigkeit der Angaben dieses Zeugen überzeugt, der nach seiner Erinnerung lediglich drei Vertragstexte unterzeichnet haben will. Die Angaben des Zeugen decken sich auf diese Weise auch mit weiteren objektiven Umständen. Tatsächlich weisen der dem Senat im Original vorliegende Generalpachtvertrag vom 15. Mai 1995 und die beiden Änderungsvereinbarungen vom 1. Juli 1996 Unterschriften des Zeugen S auf, die von diesem als von ihm stammend identifiziert wurden. Anhand des Umstands, dass der Zeuge die streitgegenständlichen Verträge erst geraume Zeit nach ihrem Abschluss unterzeichnet hat, folgt zugleich, dass ohne weiteres (zu einem früheren Zeitpunkt angefertigte) Vertragskopien existieren können, die diese Unterschriften noch nicht enthalten.

Die weiter vernommenen Zeugen C , U und F (vgl. Bl. 404 f., 406 f., 442 f. d. A.) haben die Angaben des Zeugen S nicht entkräften können. Der Zeuge C hat sich an Einzelheiten des in sein Wissen gestellten Geschehens nicht erinnern können. Er konnte lediglich angeben, dass im Dezember 1997 oder Januar 1998 ein Gespräch zwischen ihm und dem Zeugen S stattgefunden habe, in welchem es um den Generalpachtvertrag gegangen sei. Weiter führte er aus, es habe ein Interesse daran bestanden, die vertraglichen Vereinbarungen, die von der Gemeindevertretung genehmigt und getragen worden seien, zur Umsetzung gelangen zu lassen. Bei dieser Gelegenheit habe der Zeuge S Verträge abgezeichnet. Ob es sich dabei um die streitgegenständlichen gehandelt hat, konnte der Zeuge indes nicht angeben. Der Zeuge konnte sich auch nicht darauf festlegen, ob die ihm vorgelegten Unterschriften tatsächlich vom Zeugen S stammten, weil er dessen Unterschrift seit längerer Zeit nicht mehr gesehen habe. Allerdings ist auf der Basis der Darlegungen des Zeugen C festzuhalten, dass diese nicht im Widerspruch zu den Angaben des Zeugen S stehen, sich der Sachverhalt also in der Weise wie vom Zeugen S geschildert zugetragen haben kann.

Der Zeuge W U , Nachfolger des Zeugen S als ehrenamtlicher Bürgermeister der Beklagten, hat zwar bekundet, der Zeuge S habe ihm gegenüber noch nach der Amtsübergabe im Vorfeld einer außerordentlichen Gemeinderatssitzung geäußert, nie irgendeinen Vertrag und im Besonderen nicht die streitgegenständlichen Verträge unterzeichnet zu haben. Zudem habe der Zeuge A F in der nachfolgenden Gemeinderatssitzung auf gleichartige Äußerungen des Zeugen S ihm gegenüber hingewiesen. Aber abgesehen davon, dass damit - die Angaben des Zeugen U als wahr unterstellt - die Unrichtigkeit der Bekundungen des Zeugen S noch nicht bewiesen ist, hat sich der Zeuge F in seiner Vernehmung durch den Senat am 9. Mai 2001 an den Inhalt etwaiger Gespräche mit G S zur Jahreswende 1997/1998 glaubhaft nicht mehr erinnern können. Vor diesem Hintergrund hat der Senat jedenfalls keine ernstlichen Zweifel daran, dass der frühere ehrenamtliche Bürgermeister S im Zuge seiner zeugenschaftlichen Vernehmung wahrheitsgemäße Angaben zur Sache getätigt hat.

Der vom Senat mit der Erstellung eines graphologisch-chemisch-analytischen Gutachtens beauftragte Sachverständige M T hat darüber hinaus keine Tatsachen feststellen können, die die Angaben des Zeugen U stützen bzw. diejenigen des Zeugen S erschüttern. Nach Einsichtnahme in die ihm vorgelegten Original-Vertragsunterlagen hat er feststellen können, dass für die strittigen Schreibleistungen entweder derselbe Kugelschreiber mit blau-violetter Farbpaste oder mehrere Kugelschreiber mit derselben oder einer artgleichen Farbpaste verwendet worden sind; nachvollziehbar hat er aufgrund seiner senatsbekannten jahrelangen Erfahrung im Bereich der graphologischen Untersuchungen weiter dargelegt, dass Farbpastenabstriche von Kugelschreibern keiner nachweisbaren alterskorrelierten Veränderung unterliegen, weshalb eine Bestimmung des Zeitpunkts ihrer Niederschrift nicht möglich sei. Die Beklagte hat deshalb den Gegenbeweis für die Falschdatierung der vom Zeugen S auf den Vertragstexten beurkundeten Unterschriftsleistungen nicht erbringen können. Auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens T besteht eine gleichhohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Unterschriftsleistung des Zeugen S tatsächlich am 20. Januar 1998 erfolgt ist wie dafür, dass sie erst nach Übergabe der Amtsgeschäfte an den Zeugen U stattgefunden hat.

c)

Das zwischen den Parteien bestehende Pachtverhältnis ist auch nicht aufgrund des als Kündigungserklärung auszulegenden Schreibens der Beklagten vom 10. Juni 1999 oder der ausdrücklich als solche bezeichneten Kündigung vom 9. Februar 2000 beendet worden. Entsprechend ihrem Inhalt kann es sich bei der Kündigungserklärung vom 10. Juni 1999 lediglich um eine ordentliche handeln; Gründe für eine sofortige Lösung der Beklagten vom streitgegenständlichen Vertrag sind zu diesem Zeitpunkt nicht erkennbar. Als ordentliche Kündigung hätte weiterhin bislang allenfalls diejenige vom 10. Juni 1999 das Pachtverhältnis (zum 31. März 2001) beendet. Denn gemäß § 584 Abs. 1 BGB ist die Kündigung eines Grundstückspachtvertrags in Ermangelung anderweitiger vertraglicher Regelungen nur für den Schluss eines Pachtjahres zulässig und hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll. Nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zur ordentlichen Kündigung berechtigt war die Beklagte allerdings deshalb nicht, weil der streitgegenständliche Pachtvertrag bis zum Jahr 2016 fest abgeschlossen worden ist.

Das Pachtverhältnis gilt auch nicht als im Sinne von §§ 581 Abs. 2, 566 Satz 2 BGB auf unbestimmte Zeit geschlossen, weil die nach § 566 Satz 1 BGB vorgeschriebene Schriftform nicht eingehalten worden wäre. Dem Schriftformerfordernis des § 125 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 126 BGB ist nämlich Genüge getan. Dabei unterliegt grundsätzlich der gesamte Vertragsinhalt der Schriftform. Aus § 126 Abs. 2 BGB, der als Regelfall die Unterzeichnung einer Urkunde durch beide Parteien verlangt, folgt der Grundsatz der Urkundseinheit. Die von beiden Vertragsparteien unterzeichnete Vertragsurkunde muss die wesentlichen, der Schriftform unterliegenden Abreden selbst enthalten. Zwar hat der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang die an sich aus § 126 BGB folgenden strengen Anforderungen an eine körperlich feste Verbindung der Vertragsurkunde aufgelockert (vgl. die Nachweise bei Bub/Treier, Kap. II, Rz. 754). Die Vertragsurkunde selbst muss aber die wesentlichen Bedingungen eines Mietverhältnisses benennen oder jedenfalls auf entsprechende erläuternde Anlagen verweisen; zu dem wesentlichen Mietvertragsinhalt gehört dabei insbesondere die Bezeichnung der Vertragsparteien, des Vertragsgegenstandes und des Miet- bzw. Pachtzinses sowie die Festschreibung der Vertragsdauer. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Pachtvertrag vom 15. Mai 1995 bezeichnet die Vertragsparteien, die Vertragsdauer (von zunächst drei Jahren), das Pachtobjekt (in § 1) und den Pachtzins (in § 3). Dabei wird das Pachtobjekt bereits im Vertrag selbst individualisiert. Zusätzlich verweist der Vertrag auf einen Lageplan, der als Anlage 1 bezeichnet, aber mit ihm weder fest verbunden noch seinerseits unterzeichnet worden ist. Ob die so bezeichnete Anlage 1 auf dieser Basis Bestandteil des Pachtvertrages geworden ist, kann letztlich offen bleiben; das Pachtobjekt wird durch die entsprechenden Flur- und Flurstücksangaben im Vertragstext selbst in ausreichender, eine Identifizierung ermöglichender Weise umschrieben.

Die Änderungsvereinbarungen vom 1. Juli 1996 und 25. September 1997 werden den gesetzlichen Schriftformerfordernissen ebenfalls gerecht. Sie sind von den vertragschließenden Parteien bzw. ihren vertretungsbefugten Repräsentanten unterzeichnet worden und nehmen auf den "Generalpachtvertrag zwischen der Gemeinde S ... und der Betreibergesellschaft S -Verwaltungs GbR, vertreten durch Herrn J K ...vom 16.5.1995" Bezug. Dass es sich hierbei um den tatsächlich am 15. Mai 1995 geschlossenen streitgegenständlichen Generalpachtvertrag handelt, wird trotz der augenscheinlich versehentlich erfolgten Falschdatierung hinreichend deutlich. Andere Generalpachtverträge als der bezeichnete sind von den Parteien nicht geschlossen worden, weshalb seine Individualisierung aufgrund der in den Ergänzungsvereinbarungen enthaltenen Angaben zwanglos möglich ist. Die Scnriftform im Sinne von §§ 566 Satz 1, 125 Satz 2, 126 BGB ist auf diese Weise gewahrt. Auch der Umstand, daß der Zeuge S nur die für die Pächter bestimmte Urkunden unterzeichnet hat, steht der Einhaltung der Schriftform nicht entgegen, § 126 Abs. 2 BGB.

Der Generalpachtvertrag ist darüber hinaus nicht wirksam wegen Zahlungsverzuges gekündigt worden. Gemäß § 2 Nr. 2 a des Generalpachtvertrages war zwischen den Parteien vereinbart, dass der Verpächter - die Beklagte - nur unter der Voraussetzung zur Kündigung des Pachtverhältnisses berechtigt sei, dass der Generalpächter - die Kläger - mit der Zahlung der Pachtsumme länger als zwei Monate in Verzug gerät und dieser Rückstand trotz Nachforderung und gesetzter 14-tägiger Nachfrist nicht ausgeglichen wird. Unstreitig sind die Kläger mit der Pachtrate vom 15. November 1999 zunächst in Rückstand geraten. Auf die Mahnung der Beklagten vom 19. Januar 2000 hin haben sie jedoch die vertragsgemäß gesetzte Nachfrist zur Leistung genutzt. Ein entsprechender, lesbar ausgefüllter, Überweisungsträger ist der Hausbank der Kläger am 1. Februar 2000 (fristgerecht) zugeleitet worden. Der vorfristige Eingang des Überweisungsträgers bei dem Geldinstitut der Beklagten als Schuldnerin genügt dabei nach ganz herrschender Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, den gesetzlichen Vorschriften über den Leistungsort (§ 270 BGB). Leistungsort für die Geldschuld der Kläger war nämlich deren Wohnsitz (§ 269 Abs. 1 in Verbindung mit § 270 Abs. 4 BGB). Für die Rechtzeitigkeit der Leistung ist es daher entscheidend, wann die Kläger das zur Übermittlung des Geldes ihrerseits Erforderliche getan hatten (vgl. BGHZ 44, 179; Köln NJW-RR 90, 285). Die Verzögerungsgefahr, das heißt das Risiko verspäteten Eingangs trotz rechtzeitiger Leistungshandlung, geht hingegen zulasten der Beklagten als Gläubigerin; sie fällt nicht unter § 270 Abs. 1 BGB (zutr. Münch.Komm/Keller, § 270 Rz. 18 m. w. N.). Da die gesetzte Nachfrist am 1. Februar 2000 noch nicht abgelaufen war, haben die Kläger ihre Zahlung demzufolge noch fristgerecht erbracht.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

4.

Die Beschwer der Beklagten hat der Senat nach Maßgabe von § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO festgesetzt.

5.

Der Gebührenstreitwert für die II. Instanz beträgt 786.000,00 DM (§ 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 16 Abs. 1, 19 Abs. 1 Satz 3 GKG, 3 ZPO). Wegen der Einzelheiten der Berechnung nimmt der Senat auf die entsprechenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug.

Ende der Entscheidung

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