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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 22.04.2009
Aktenzeichen: 3 U 94/08
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 126
BGB § 765 Abs. 1
BGB § 766 Satz 1
BGB § 777
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 267
ZPO § 525 Satz 1
ZPO § 529
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 531
ZPO § 531 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 533
ZPO § 533 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. Juni 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus - 2 O 252/07 - wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Prozessparteien streiten primär darum, ob der Beklagte aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft, die er mit schriftlicher Erklärung vom 16. Februar 2004 (Kopie Anlage K7/GA I 34 f.) - " begrenzt auf zwei Jahre " - für die Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten der Z. GmbH aus einem in der Urkunde nicht näher bezeichneten Leasingvertrag gegenüber der Klägerin übernommen hat, für die Abrechnungsforderung gegen die Hauptschuldnerin aus einem Leasinggeschäft über einen Pkw Audi A8 4.0 TDI quattro tiptronic einstehen muss (Kopie der Vertragsunterlagen Anlagen K1 bis 3 (GA I 19 ff.). Das Fahrzeug soll am 13. September 2004 in Polen entwendet worden sein, woraufhin die Klägerin den Vertrag mit Schreiben vom 16. November 2004 (Kopie Anlage K4/GA I 26 f.) außerordentlich gekündigt hat. Hilfsweise verlangt die Klägerin vom Beklagten - erstmals in der Berufungsinstanz - Zahlung wegen der Abrechnungsforderung und rückständiger Raten aus einem Leasinggeschäft über einen Transporter VW Multivan 2.5 TDI , den die Hauptschuldnerin, ebenfalls vertreten durch den Beklagten als ihren damaligen Geschäftsführer, am selben Tage wie den zuerst genannten Wagen bestellt hatte. Der entsprechende Vertrag (Kopie Anlagen K8/GA I 54, K9/GA I 55 f. und BK1/GA I 169 ff.) ist von Seiten der Klägerin unter dem 09. September 2005 mit vorgerichtlichem Schreiben wegen rückständiger Leasingraten außerordentlich gekündigt worden (Kopie Anlage BK2/GA I 173). Seine Geschäftsanteile an der Hauptschuldnerin hatte der Beklagte bereits mit notariellem Vertrag vom 17. Juni 2005 veräußert; noch am selben Tage wurde er als deren Geschäftsführer abberufen. Im Übrigen wird zur näheren Darstellung des Tatbestandes und der erstinstanzlichen Prozessgeschichte auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Vom Landgericht Cottbus, das in der Vorinstanz entschieden hat, ist das klageabweisende Versäumnisurteil, das am 28. Februar 2008 gegen die Klägerin erging, aufrechterhalten worden. Zur Begründung hat die Zivilkammer ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, dass der Beklagte eine Bürgschaft für Forderungen gegen die Z. GmbH aus dem Leasingvertrag über den Audi A8 übernommen habe. Das landgerichtliche Urteil, auf das auch wegen der Entscheidungsgründe im Einzelnen Bezug genommen wird, ist der Klägerin am 30. Juni 2008 (GA I 143) - zu Händen ihrer erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten - zugestellt worden. Sie hat am 09. Juli 2008 (GA 148) mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel mit einem am 27. August 2008 bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz begründet (GA I 155 ff.).

Die Klägerin ficht primär das landgerichtliche Urteil - ihre bisherigen Darlegungen wiederholend und vertiefend - in vollem Umfange ihrer Beschwer an; hilfsweise nimmt sie den Beklagten nunmehr in Höhe von € 21.560,19 wegen der Abrechnungsforderung und rückständiger Raten aus dem Leasinggeschäft betreffend den VW Multivan in Anspruch. Sie trägt insbesondere Folgendes vor:

Die Zivilkammer hätte der Klage im Ergebnis der Beweisaufnahme stattgeben müssen. Dass sich der Beklagte wegen eines der beiden Leasinggeschäfte verbürgen wollte, sei unstreitig. Es genüge, wenn sich die jeweilige Hauptschuld im Wege der Auslegung bestimmen lasse, wozu auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände herangezogen werden könnten. Im Streitfall gebe es solche; die Eingangsinstanz habe ihnen jedoch kein hinreichendes Gewicht beigemessen. Da beide Leasingbestellungen vom 29. Dezember 2003 stammen, hätte allein die Datumsangabe in der Bürgschaftserklärung keine weitere Klarheit gebracht. Der Vertrag über den VW Multivan sei von ihr, der Klägerin, schon am 12. Januar 2004 - mehr als einen Monat vor Abgabe der Bürgschaftserklärung - gegenüber dem Lieferanten vorbehaltlos bestätigt worden und damit für das Autohaus K. erledigt gewesen; eine Personalsicherheit für dieses Geschäft habe niemand vom Beklagten verlangt. Dagegen sei hinsichtlich des Audi A8 dem Autohaus schon auf dessen Leasingvoranfrage mitgeteilt worden, dass es vorab einer Bürgschaft des Beklagten und der Ablösung eines älteren Leasingvertrages bedürfe. Nach dem Eingang des entsprechenden Antrages habe sie, die Klägerin, wiederholt die Stellung von Sicherheiten verlangt, wobei die Korrespondenz über das Audi-Zentrum D. OHG geführt worden sei. Über eine Bürgschaft für den VW Multivan hätten die Beteiligten am 16. Februar 2004 mit Sicherheit nicht gesprochen; vielmehr sei es um die insoweit bereits vorliegende Leasingbestätigung gegangen. Die Herstellung eines Fahrzeugs unter Berücksichtigung von besonderen Ausstattungswünschen des Kunden beginne erst, wenn die Finanzierung geklärt sei. Daraus habe der Beklagte ohne weiteres folgern können, dass die Bürgschaft den Audi A8 betreffen musste, selbst wenn kein ausdrücklicher Hinweis durch den Autoverkäufer erteilt worden sei. Was der Beklagte gewusst habe oder hätte wissen müssen, sei von der Zivilkammer nicht umfassend geklärt worden. Dem Umstand, dass sie - die Klägerin - bisweilen auch unter dem Namen ihrer Zweigniederlassung A.-Leasing auftrete, habe die Zivilkammer eine viel zu hohe Bedeutung beigemessen; vom Autohaus T. K. selbst seien damals nur noch VW-Verträge vermittelt worden, weshalb Audi-Formulare möglicherweise gerade nicht verfügbar waren.

Jedenfalls könne sie, die Klägerin, mit Blick auf den Leasingvertrag über den VW Multivan vom Beklagten aus der Bürgschaft € 21.560,19 verlangen. Dieser Betrag setze sich zusammen aus den Leasingraten in Höhe von je € 684,40 für Juli bis November 2005, die die Z. GmbH schuldig geblieben sei, und aus der Abrechnungsforderung von € 19.438,19, vermindert um am 26. September 2005 gezahlte € 1.300,00. Die außerordentliche Kündigung des Vertrages sei wegen des Zahlungsverzuges der Hauptschuldnerin gerechtfertigt. Dass sich die Bürgschaft auf das Geschäft über den VW Multivan beziehe, habe der Beklagte selbst vorgetragen; die Zivilkammer sei dem gefolgt. Das Hilfsvorbringen helfe, einen Folgeprozess zu vermeiden und sei deshalb sachdienlich. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz habe sie, die Klägerin, davon ausgehen dürfen, den Prozess allein mit ihrem Hauptvorbringen zu gewinnen. Die Begrenzung der Bürgschaft des Beklagten auf zwei Jahre bewirke lediglich, dass sie sich auf alle Forderungen erstrecke, die innerhalb dieses Zeitraumes, beginnend mit dem Hauptschuldverhältnis am 25. Juni 2004, fällig geworden seien; § 777 BGB komme deshalb nicht zur Anwendung. Der tatsächliche Restwert des Wagens weiche von dem hypothetischen ab, weil der VW Multivan in beschädigtem Zustand zurückgegeben worden sei. Die Feststellungen von Sachverständigen der DAT-Schätzorganisation müssten nur bei substanziierten Einwendungen des Leasingnehmers nachgeprüft werden. Ein höherer Händlereinkaufswert hätte nicht erzielt werden können. Zu vergleichen sei der abgezinste hypothetische Fahrzeugwert am vereinbarten Vertragsende mit dem tatsächlichen Wert bei Rückgabe. Auf den tatsächlichen Verkaufserlös komme es bei Leasingverträgen mit Kilometerabrechnung indes nicht an; die Verwertungschance stehe nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung stets dem Leasinggeber zu.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung des landgerichtlichen Versäumnisurteils vom 28. Februar 2008 das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu zahlen

a) € 58.587,02 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheides,

b) hilfsweise € 21.560,19 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheides.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt - sein erstinstanzliches Vorbringen ebenfalls wiederholend und vertiefend - das ihm günstige Urteil des Landgerichts und tritt dem erstmals im Berufungsrechtszug geltend gemachten Hilfsanspruch sowohl aus prozessualen als auch materiell-rechtlichen Erwägungen entgegen. Dazu trägt der Beklagte insbesondere Folgendes vor:

Die angefochtene Entscheidung sei zu Recht ergangen. Er, der Beklagte, habe von der Leasingbe-stätigung betreffend den VW Multivan erst bei der Übergabe des Transporters am 25. Juni 2004 erfahren. Das anderslautende Berufungsvorbringen der Klägerin sei neu und unzutreffend. Umstände, wonach sich die verlangte Bürgschaft allein auf das Geschäft über den Pkw Audi A8 habe beziehen können, seien ihm - dem Beklagten - am 16. Februar 2004 keineswegs bekannt gewesen. Vielmehr hätten er und der von Klägerseite benannte Zeuge M. St. vor Unterzeichnung der Erklärung ausdrücklich über die verbürgte Hauptschuld gesprochen, und zwar über die Verbindlichkeiten der Z. GmbH aus der Leasingbestellung betreffend den Transporter VW Multivan.

Mit ihrem neuen Hilfsvorbringen könne die Klägerin ebenfalls nicht durchdringen. Die damit verbundene Klageänderung sei weder sachdienlich noch könne sie auf in der Berufungsinstanz ohnehin zu berücksichtigende Tatsachen gestützt werden. Da schon im ersten Rechtszug Gegenbeweis angetreten war, habe die Klägerin keineswegs von einem Prozessgewinn ohne das Hilfsvorbringen ausgehen dürfen. Vor dem Erhalt der Berufungsbegründung habe er, der Beklagte, nichts davon erfahren, dass der zweite Leasingvertrag notleidend geworden sein soll. Die Abrechnung der Klägerin stimme nicht: Der Händlereinkaufswert habe am 09. Dezember 2005 wenigstens € 20.500,00 netto betragen. In dem Schätzgutachten der Klägerin seien die Posten Türen, Kotflügel, Stoßstangen und Spiegel/Zierleisten doppelt zu Lasten der Leasingnehmerin bewertet worden. Zudem habe die Klägerin die Fahrzeugschäden in ihrer Abrechnung zweimal in Ansatz gebracht. Wertrelevante Beschädigungen habe der Wagen jedoch nicht aufgewiesen. Unabhängig davon sei die Zwei-Jahres-Frist verstrichen, in der die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft hätte erfolgen können. Es handele sich um eine Zeitbürgschaft; mit dem Ablauf der zwei Jahre hätten alle Verpflichtungen daraus erlöschen sollen.

Im Termin der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz ist die Sach- und Rechtslage mit den Prozessbevollmächtigten beider Parteien eingehend erörtert worden. Der Senat hat den Beklagten persönlich angehört und gemäß Beschluss vom 18. März 2009 (GA II 244, 247) Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen M. St.. Wegen des Ergebnisses wird auf das entsprechende Protokoll vom selben Tage verwiesen (GA II 244 ff.). Eine Kopie der Strafakten des AG Guben (52 Ds 1920 Js 18742/05 [154/06]) lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Zur Darstellung der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der bisherigen Prozessgeschichte wird ergänzend auf die Schriftsätze beider Parteien nebst Anlagen, auf sämtliche Terminsprotokolle und auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

A. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517 ff. ZPO). In der Sache selbst bleibt das Rechtsmittel allerdings erfolglos. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin kann aus der Bürgschaft, die der Beklagte gemäß seiner schriftlichen Erklärung vom 16. Februar 2004 (Kopie Anlage K7/GA I 34 f.) übernommen hat, kein Zahlungsanspruch gemäß § 765 Abs. 1 BGB zuerkannt werden. Auch der Senat vermag, nachdem er den Beklagten persönlich angehört und den von der Klägerin hauptbeweislich benannten Zeugen M. St. selbst vernommen hat, nicht zu der Überzeugung zu gelangen, dass sich der Beklagte gegenüber der Klägerin - wie diese primär behauptet - für die Verbindlichkeiten der Z. GmbH aus dem Leasingvertrag über den Pkw Audi A8 4.0 TDI quattro tiptronic verbürgt hat; der Vernehmung des nur gegenbeweislich angebotenen Zeugen D. H. bedurfte es deshalb nicht. Soweit die Klägerin einen Teil des von ihr eingeklagten Anspruchs - erstmals in der Berufungsinstanz - hilfsweise auf Verbindlichkeiten der Hauptschuldnerin aus dem Leasinggeschäft über den Transporter VW Multivan 2.5 TDI stützt, handelt es sich um eine unzulässige Klageänderung, die zurückzuweisen ist, weil die in § 533 ZPO geregelten Voraussetzungen für eine Änderung des Streitgegenstandes im zweiten Rechtszug nicht erfüllt sind. Im Einzelnen gilt Folgendes:

1. Die Klägerin hat auch in zweiter Instanz nicht nachzuweisen vermocht, dass die Bürgschaftserklärung des Beklagten die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Hauptschuldnerin aus dem Leasingvertrag über den Audi A8 sichert. Dass sich der Beklagte nicht für beide, sondern nur für eines der Leasinggeschäfte verbürgt hat, steht zwischen den Prozessparteien außer Streit.

a) Allerdings kann die Entscheidung nicht allein auf der Tatsachengrundlage ergehen, die in dem ersten Rechtszug festgestellt worden ist. Die Zivilkammer hat, wie die Klägerin zu Recht rügt, den ihr unterbreiteten Prozessstoff nicht ausgeschöpft und die Sachaufklärung zu früh beendet. Die Beweisaufnahme ist auf die Frage beschränkt worden, ob der Beklagte vom Zeugen M. St. am 16. Februar 2004 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Klägerin eine Bürgschaft für die Erfüllung der Ansprüche aus dem Leasingvertrag betreffend den Personenkraftwagen erwarte; eine persönliche Anhörung des Beklagten hat - laut Protokoll der mündlichen Verhandlung des Landgerichts - weder im ersten noch im zweiten Termin stattgefunden. Dies begründet - im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO - Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen in der Eingangsinstanz. Gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat aus Einheitlichkeitsgründen angeschlossen hat, sind an die Auslegung einer Bürgschaftserklärung hinsichtlich der verbürgten Hauptschuld und an die diesbezügliche Wahrung der Schriftform nach § 766 Satz 1 i.V.m. § 126 BGB keine hohen Anforderungen zu stellen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 30.03. 1995 - IX ZR 98/94, WM 1995, 900 = NJW 1995, 1886; juris-Rdn. 14 und 16; Urt. v. 17.02. 2000 - IX ZR 32/99, WM 2000, 886 = NJW 2000, 1569; juris-Rdn. 12 ff.). Deshalb hätte es genügen können, wenn für den Beklagten aufgrund sonstiger Umstände bei Unterzeichnung der Urkunde klar gewesen wäre, dass die Klägerin eine Bürgschaft für das Leasinggeschäft über den Audi A8 verlangt, und sich etwa die Nichterwähnung der Zweigniederlassung A. Leasing lediglich als eine unbewusste Falschbezeichnung darstellt. Die von der Klägerin vorgetragenen Indizien hätten einen solchen Schluss rechtfertigen können, wenn sie in einer Beweisaufnahme bestätigt worden wären. Verbleibende Zweifel gehen allerdings zu Lasten der Klägerin, weil sie als Anspruchstellerin unter anderem nachzuweisen hat, dass sich die Bürgschaft auf die zugrundeliegende Hauptforderung bezieht (vgl. BGH, Urt. v. 05.01.1995 - IX ZR 101/94, WM 1995, 331 = NJW 1995, 959, juris-Rdn. 5 a.E.; Urt. v. 30.03.1995 - IX ZR 98/94, WM 1995, 900 = NJW 1995, 1886, juris-Rdn. 15 a.E.).

b) Im Ergebnis der Beweisaufnahme muss offenbleiben, worüber der Beklagte und der Zeuge M. St. bei Unterzeichnung der Bürgschaftserklärung durch Ersteren am 16. Februar 2004 gesprochen haben. Der Zeuge musste einräumen, dass er an den Gesprächsverlauf keine Erinnerung mehr hat (GA II 244, 249). Das ist ohne weiteres verständlich, weil das Geschehen inzwischen mehr als fünf Jahre zurückliegt und er als Verkäufer, als der er nach wie vor beim C. Autohaus T. K. beschäftigt ist, regelmäßig eine große Zahl von ähnlichen Vorgängen abzuwickeln hat. Unter Berücksichtigung dessen vermag der Senat dem Zeugen nicht zu glauben, er habe noch heute eine positive Erinnerung daran, dass er den Beklagten bei einem Telefonat in Vorbereitung des Gesprächs vom 16. Februar 2004 darauf hingewiesen hat, die Klägerin verlange von ihm eine Bürgschaftserklärung für den Leasingvertrag über den Audi A8. Wie der Beklagte darauf reagiert hat, wusste der Zeuge St. nicht mehr (GA II 244, 250). Bei seiner Vernehmung in erster Instanz, die am 22. Mai 2008 stattfand (GA I 128 f.), hat der Zeuge das vorbereitende Telefonat nicht erwähnt, obwohl dazu durchaus Anlass bestand. Aus seinen dortigen Bekundungen ergibt sich vielmehr, dass der Gegenstand der Hauptforderung für den Zeugen deshalb klar war, weil er interne Kenntnisse über die Abwicklung der Bestellung des VW Multivan hatte, deren Weitergabe an den Beklagten sich nicht feststellen lässt. Der Senat kann insbesondere nicht ausschließen, dass es sich bei den Bekundungen zum Inhalt des Telefonats - anders als der Zeuge selbst meint - nicht um seine unmittelbare Erinnerung, sondern um unbewusste Rückschlüsse aus dem ihm bekannten Schriftwechsel mit der Klägerin wie etwa aus ihrer Kurzmitteilung an das Audi-Zentrum D. vom 06. Februar 2004 handelt (Kopie GA I 252). Unabhängig davon käme es auf die telefonischen Erörterungen schon dann nicht an, wenn der Zeuge bei der Unterzeichnung der Bürgschaftsurkunde den Eindruck erweckt hätte, es sollten die Verbindlichkeiten der Z. GmbH aus dem Leasinggeschäft über den VW Multivan gesichert werden. Ausgeschlossen werden kann im Ergebnis der Beweisaufnahme, dass die Zweigniederlassung A.-Leasing in der Bürgschaftserklärung deshalb keine Erwähnung findet, weil bei dem Autohaus K. gerade kein passendes Formular verfügbar war; der Zeuge St. hat - auf wiederholte Nachfrage - bestätigt, dass das Bürgschaftsformular von der Klägerin selbst stammt und dem C. Autohaus von dieser entweder direkt oder über das Audi-Zentrum D. OHG übermittelt wurde. Nicht erwiesen ist ferner, dass sich dem Beklagten schon aufgrund der Umstände aufdrängen musste, die Bürgschaft könne allein für den Leasingvertrag über den Audi A8 sein: Dass der Beklagte am 16. Februar 2004 davon wusste, dass der Leasingvertrag über den VW Multivan auf der Grundlage der Bestellung vom 29. Dezember 2003 längst perfekt ist und dessen Herstellung nach den besonderen Wünschen der Z. GmbH schon begonnen hat oder wenigstens in Auftrag gegeben wurde, wogegen die Annahme der Bestellung durch die Klägerin mit Blick auf den Audi A8 noch in der Schwebe war, lässt sich nicht feststellen. Schließlich wurde der Transporter auch deutlich später ausgeliefert als der Pkw. Nach allem sind die konkreten Einlassungen des Beklagten bei seiner persönlichen Anhörung nicht zu widerlegen; für ihn war die Übernahme einer Bürgschaft etwas Besonderes, weil er frühere Leasinggeschäfte als Einzelunternehmer eingegangen war und er seine Geschäftsanteile an der Hauptschuldnerin in absehbarer Zeit wieder veräußern wollte. Der Zeuge St. konnte indes keine Erklärung dafür geben, warum die Bürgschaft im Streitfall - anders als allgemein üblich - auf zwei Jahre befristet werden sollte.

2. Auf Verbindlichkeiten der Hauptschuldnerin aus dem Leasinggeschäft über den Transporter VW Multivan 2.5 TDI kann die Klägerin ihr Zahlungsbegehren im hier vorliegenden Rechtsstreit schon aus prozessualen Gründen nicht mit Erfolg stützen. Denn ihr Hilfsvorbringen beinhaltet - wie nachfolgend noch im Einzelnen auszuführen sein wird - eine unzulässige objektive Klageänderung. Im Übrigen macht die Klägerin, worauf der Senat im Termin der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat (GA II 244, 245), insoweit eine unzulässige - dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht genügende - Saldoforderung geltend; es bleibt offen, welche Ansprüche nach Anrechnung des am 26. September 2005 eingegangenen Betrages von € 1.300,00 inwieweit streitgegenständlich sind (vgl. dazu Fischer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Kap. VIII Rdn. 25). Angesichts dessen kann dahinstehen, ob die Bürgschaftserklärung des Beklagten, wofür unter den hier gegebenen Umständen Vieles spricht, wegen ihrer ausdrücklichen Begrenzung auf zwei Jahre und wegen der mit Blick auf die Veräußerungsabsichten des Beklagten bestehenden, der Klägerin bekannten Interessenlage als Zeitbürgschaft im Sinne des § 777 BGB anzusehen ist oder, wie die Klägerin meint und was sie erforderlichenfalls zu beweisen hätte (vgl. dazu Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl., § 777 Rdn. 2 a.E., m.w.N.), nur als eine gegenständlich beschränkte Bürgschaft.

a) Wegen der Akzessorietät einer jeden Bürgschaft stellt - auch bei einer einheitlichen Verbürgung - die Sicherung jeder einzelnen Hauptschuld einen eigenständigen Streitgegenstand dar, es geht jeweils um voneinander unabhängige Ansprüche, die auf unterschiedlichen Lebenssachverhalten beruhen (vgl. BGH, Urt. v. 05.04.1990 - IX ZR 111/89, WM 1990, 969 = NJW 1990, 1909, juris-Rdn. 9; Urt. v. 18.09.2001 - IX ZR 183/00, WM 2001, 2156 = BGH-Rp 2001, 965, juris-Rdn. 7). Gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat, ist auch eine nachträgliche Anspruchshäufung als objektive Klageänderung zu behandeln; ob der neue Anspruch kumulativ oder - wie hier - lediglich hilfsweise geltend gemacht wird, spielt in diesem Zusammenhang keine maßgebliche Rolle (vgl. BGH, Urt. v. 10.01.1985 - III ZR 93/83, NJW 1985, 1841 = MDR 1985, 741, juris-Rdn. 20; ferner Hk-ZPO/Saenger, ZPO, 2. Aufl., § 263 Rdn. 2; Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl., § 533 Rdn. 6; Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 263 Rdn. 2; a.M. Schellhammer, Zivilprozess, 12. Aufl., Rdn. 1672; jeweils m.w.N.). Infolge der ZPO-Novelle durch das am 01. Januar 2002 in Kraft getretene Zivilprozessreformgesetz ist eine Klageänderung im zweiten Rechtszug nur noch dann zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich hält und wenn sie auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht der Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat (§ 533 ZPO). Eine kongruente Tatsachengrundlage fordert das Gesetz einerseits , um zu verhindern, dass das Gericht über eine "Flucht in die Klageänderung" mit Tatsachenstoff konfrontiert wird, der hinsichtlich der Berufung gemäß § 529 und § 531 ZPO ausgeschlossen ist, und andererseits , um die Partei, die eine Klageänderung anbringt, davor zu bewahren, dass das Berufungsgericht diese zwar infolge Einwilligung des Gegners oder als sachdienlich zulassen müsste, aufgrund der Beschränkung des Tatsachenstoffes aber eine der materiellen Rechtslage entsprechende Entscheidung über die geänderte Klage nicht treffen könnte (vgl. Musielak/Ball aaO, Rdn. 21, m.w.N.).

b) Im Streitfall erscheint bereits fraglich, ob sich die Klageänderung als sachdienlich erweist; jedenfalls fehlt es aber an der nach § 533 Nr. 2 ZPO erforderlichen Tatsachenkongruenz.

aa) Auf die Sachdienlichkeit kommt es hier deshalb an, weil der Beklagte - schon in seiner Berufungserwiderung vom 18. September 2008 (GA II 195, 197) - ausdrücklich hat erklären lassen, mit der Klageänderung nicht einverstanden zu sein. Auch für die Einwilligungsvermutung gemäß § 267 i.V.m. § 525 Satz 1 ZPO bleibt kein Raum. Denn mit der Antragstellung der Parteivertreter im Termin der mündlichen Verhandlung ist in aller Regel eine stillschweigende Bezugnahme auf die jeweiligen vorbereitenden Schriftsätze verbunden (§ 137 Abs. 3 ZPO; vgl. Hartmann in Baumbach/Lauterbach, ZPO, ZPO, 66. Aufl., § 137 Rdn. 29; Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 137 Rdn. 3). Umstände, aus denen sich ergibt, dass der Beklagte seine Zustimmungsverweigerung aufgeben will, sind im Termin am 18. März 2009 nicht ersichtlich geworden. Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang keineswegs, dass die Sachdienlichkeit grundsätzlich rein objektiv unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu beurteilen und dabei die Frage zu beantworten ist, ob eine Zulassung der Klageänderung den Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt und einem weiteren Prozess vorbeugt (vgl. Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl., § 533 Rdn. 5, m.w.N.). Das wäre hier gewiss zutreffend. Allerdings ist die Sachdienlichkeit nach ganz herrschender Meinung, die der Senat teilt, regelmäßig dann zu verneinen, wenn mit dem neuen Anspruch ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt wird, bei dessen Beurteilung das bisherige Prozessergebnis nicht verwertet werden kann (vgl. Zöller/Greger aaO, § 263 Rdn. 13, m.w.N.). Ähnlich verhält es sich im Streitfall. Zwar haben die Parteien hier schon in der Eingangsinstanz darüber gestritten, auf welchen Leasingvertrag sich die Bürgschaft des Beklagten bezieht. Die Klärung allein dieser Frage, hilft der Klägerin aber nur unwesentlich weiter. Denn ihr Vorbringen, wonach das Geschäft über den Transporter VW Multivan 2.5 TDI notleidend geworden ist und deshalb ebenfalls außerordentlich gekündigt und abgerechnet wurde, erweist sich als völlig neu. Hier sieht der Senat einen wesentlichen Unterschied zur der Konstellation, die der Entscheidung des BGH, Urt. v. 10.01.1985 - III ZR 93/83 (NJW 1985, 1841 = MDR 1985, 741), zugrunde liegt.

bb) Doch selbst wenn man die Sachdienlichkeit der Klageänderung bejahen würde, bliebe sie unzulässig, weil sie nicht auf die kongruente Tatsachengrundlage gestützt werden kann wie die Berufung. Ansprüche aus der Bürgschaft des Beklagten vom 16. Februar 2004 wegen Verbindlichkeiten der Z. GmbH aus dem Leasingvertrag über den VW Multivan sind - aufgrund des bürgschaftsimmanenten Akzessorietätsprinzips (§ 767 Abs. 1 Satz 1 BGB) - von der Existenz einer entsprechenden Hauptforderung abhängig. Insoweit hatte die Klägerin in der Eingangsinstanz keine anspruchsbegründenden Tatsachen vorgetragen, obwohl ihr dies bereits im ersten Rechtszug möglich gewesen wäre und eine entsprechende Klageänderung unter Berücksichtigung der dortigen Prozesssituation nahelag. Dass die Klägerin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Eingangsgericht davon ausgehen konnte, den Rechtsstreit auch ohne ihr Hilfsvorbringen zu gewinnen, trifft nicht zu. Welches die verbürgte Hauptschuld ist, stand von Anfang an im Mittelpunkt des Streits der Prozessparteien; beide Seiten hatten dazu Zeugenbeweis angetreten. Erst recht bleibt für die Annahme der klagenden Partei, allein mit dem Hauptvorbringen zu obsiegen, kein Raum, wenn das Gericht - wie hier die Zivilkammer (GA I 128, 129) - nach der Vernehmung des hauptbeweislich benannten Zeugen erklärt, die Sache sei ohne Anhörung von Gegenzeugen entscheidungsreif. Einen Hinweis, wonach die Klägerin ihre Klageforderung auf Verbindlichkeiten der Hauptschuldnerin aus dem Leasinggeschäft über den VW Multivan stützen könne, musste die Vorinstanz unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erteilen: Unabhängig davon, dass sich ein solcher Hinweis in Anbetracht der hier gegebenen Umstände mit der Neutralitätspflicht des Gerichts nicht vereinbaren ließe, hatte die Zivilkammer keine Kenntnis davon, dass der zweite Leasingvertrag notleidend geworden war und deshalb ebenfalls außerordentlich gekündigt und abgerechnet wurde. Lediglich ergänzend sei deshalb an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die sich eine Klageänderung stützt, selbst wenn die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegen, nur insoweit berücksichtigt werden können, wie sie auch für die Entscheidung über die Berufung - ohne die Klageänderung - relevant sind (vgl. Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl., § 533 Rdn. 22). Ebenso wenig hilft es der Klägerin schließlich weiter, dass nach inzwischen ganz herrschender Auffassung, die der Senat teilt, neues unstreitiges Vorbringen in zweiter Instanz stets zu beachten ist, selbst wenn hierdurch eine neue Beweisaufnahme erforderlich wird (vgl. dazu Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 531 Rdn. 21). Denn Letzteres beschränkt sich auf Fälle, in denen der neue unstreitige Vortrag dazu führt, dass nunmehr über altes streitiges Vorbringen Beweis erhoben werden muss. So verhält es sich hier jedoch nicht. Streitig ist der Zustand des Wagens bei seiner Rückgabe, insbesondere das Vorhandensein von Schäden und deren Auswirkungen auf den Händlereinkaufswert; davon hängt wiederum die Höhe der klägerischen Schadensersatzforderung ab. Erstinstanzliches Vorbringen der Parteien existiert hierzu nicht. Da der Beklagte den VW Multivan nicht selbst zurückgegeben hat und schon vor der Kündigung des entsprechenden Leasingvertrages als Geschäftsführer der Hauptschuldnerin abberufen worden war, darf er das Vorhandensein der klägerseits behaupteten Beschädigungen mit Nichtwissen bestreiten.

B. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens findet ihre Grundlage in § 97 Abs. 1 ZPO. Demgemäß fallen die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels der Klägerin zur Last, weil es von ihr eingelegt worden ist.

C. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des vorliegenden Urteils ergibt sich aus § 708 Nr. 10 sowie § 711 Satz 1 und 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. Art und Umfang der Sicherheitsleistung bestimmt der Senat nach § 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung der in § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO und in § 239 Abs. 2 BGB enthaltenen Rechtsgedanken.

D. Die Revision wird vom Senat nicht zugelassen, weil es an den gesetzlichen Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG fehlt. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine höchstrichterliche Entscheidung durch das Revisionsgericht. Das Berufungsurteil beruht im Kern auf einer Würdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalles. Eine Divergenz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung oder zu der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte in den entscheidungstragenden Erwägungen ist nicht ersichtlich. Die Entscheidung des BGH, Urt. v. 18.09.2001 - IX ZR 183/00 (WM 2001, 2156 = BGH-Rp 2001, 965), befasst sich nicht mit der Frage, ob eine nachträgliche Anspruchshäufung als objektive Klageänderung nach dem Verständnis von § 263 ZPO - und nunmehr auch von § 533 ZPO - zu behandeln ist. Die Zulässigkeit der Klageänderung scheitert, selbst wenn man die Sachdienlichkeit bejahen würde, jedenfalls an fehlender Tatsachenkongruenz im Sinne des § 533 Nr. 2 ZPO. Ein Widerspruch zur Entscheidung des OLG Oldenburg, Urt. v. 02. 06.2003 - 15 U 29/03 (DAR 2003, 460), besteht schon deshalb nicht, weil dort der Leasingnehmer selbst beklagte Partei war, dem der Leasinggeber angeboten hatte, das Fahrzeug zum Händlereinkaufspreis zu erwerben, und es auf das Vorhandensein von Fahrzeugschäden bei Rückgabe nicht ankam.

E. Der Gebührenstreitwert für den zweiten Rechtszug beträgt € 58.587,02 (§ 3 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 und § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Der Wert des von der Klägerin hilfsweise geltend gemachten Anspruchs bleibt streitwertneutral; eine Entscheidung im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG ergeht nicht, wenn der Eventualanspruch - wie hier - erst im Rahmen einer Klageänderung erhoben wurde, die das Gericht nicht zulässt (vgl. Hartmann, KostG, 37. Aufl., GKG § 45 Rdn. 31, m.w.N.).

Ende der Entscheidung

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