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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 17.04.2001
Aktenzeichen: 3 W 18/01
Rechtsgebiete: ZPO, BbgFischG, BGB, GKG


Vorschriften:

ZPO § 890
ZPO § 891 Satz 2
ZPO § 890 Abs. 2
ZPO § 319 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO n.F. § 891 Satz 3
ZPO §§ 887 bis 890
ZPO §§ 91 ff.
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 3
BbgFischG § 3 Abs. 1
BbgFischG § 6 Abs. 1 Satz 3
BbgFischG § 2 Nr. 5
BbgFischG § 9
BbgFischG § 11 Abs. 4
BGB § 581 Abs. 1 Satz 1
GKG § 12 Abs. 1 Satz 1
GKG § 14 Abs. 1 Satz 1
GKG § 16 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

3 W 18/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Beschwerdesache

hat der 3. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts unter Mitwirkung

des Richters am Oberlandesgericht Jalaß, des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Goebel und des Richters am Oberlandesgericht Ebling

am 17. April 2001

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 09. März 2001 gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 07. März 2001 - 11 O 283/98 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen fallen dem Schuldner nach einem Gebührenstreitwert bis zu DM 1.200,00 zur Last.

Gründe:

I. Der Schuldner ist auf Klage der Gläubiger mit inzwischen rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. Oktober 1999 - 11 O 283/98 - verurteilt worden, es zu unterlassen, im Gewässerbereich der O von Kilometer 561,5 bis 704 das Fischereirecht auszuüben und Angelkarten auszustellen und zu verkaufen. Durch Beschluss vom 07. März 2001 hat die Zivilkammer dem Schuldner auf Antrag der Gläubiger für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in diesem Urteil enthaltene Unterlassungsverpflichtung, nämlich es zu unterlassen, im Gewässerbereich der O von Kilometer 561,5 bis 704 das Fischereirecht auszuüben und Angelkarten auszustellen und zu verkaufen, die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner sofortigen Beschwerde, die ausweislich des entsprechenden Tagesstempels am 09. März 2001 beim Landgericht Frankfurt (Oder) eingegangen ist und mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragt.

Dieser sei - so meint er - nicht wirksam. Entgegen § 890 ZPO werde der Schuldner darin nicht namentlich bezeichnet. Der Beschluss richte sich - anders als das Unterlassungsurteil - nicht gegen ihn (den Beschwerdeführer), sondern einen - ihm unbekannten - A S Aufgrund dieser offenbaren Unrichtigkeit entfalte der Beschluss für ihn, den Beschwerdeführer, keine rechtliche Bindungswirkung. Sein Rechtsschutzbedürfnis ergebe sich daraus, dass für Dritte der Eindruck entstehen könnte, ihm sei unter Androhung von Ordnungsmitteln die Ausübung des Fischereirechts verboten.

Hilfsweise stützt der Schuldner sein Rechtsmittel darauf, dass der angefochtene Beschluss wegen schwerwiegender Verfahrensmängel - unterlassener Anhörung entgegen § 891 Satz 2 ZPO - unwirksam und deshalb aufzuheben sei. Das Landgericht habe ihm - dem Beschwerdeführer - zu Händen seines damaligen anwaltlichen Vertreters zwar mehrere Schriftstücke übersandt, jedoch keine Aufforderung zur Stellungnahme innerhalb einer Frist. Deshalb sei für ihn nicht erkennbar gewesen, dass es sich um eine Anhörung im Sinne von § 891 Satz 2 ZPO handeln solle. Auf telefonische Rückfrage der jetzigen Verfahrensbevollmächtigten sei von einer Mitarbeiterin der Geschäftsstelle des Landgerichts bestätigt worden, dass es üblich sei, Post des Gerichts ohne Anschreiben zu verschicken. Auf eine Bitte nach Informationen über den weiteren Verfahrensablauf, die in seinem - des Schuldners - Schriftsatz vom 25. Januar 2001 enthalten gewesen sei, mit dem er die erneute Kündigung des Fischereipachtvertrages und die Erhebung einer Feststellungsklage mitgeteilt habe, sei eine Antwort der Zivilkammer ausgeblieben.

Schließlich meint der Schuldner, die Klausel des Beschlusses sei zu unbestimmt. Zu seinen Gunsten bestünden im Gewässerbereich der O von Kilometer 561,5 bis 704 zwei selbständige Fischereirechte. Dies beruhe darauf, dass der Kurfürst zu Brandenburg mit Privilegium vom 21. Januar 1696 den Fischereiinnungen der G und der L Vorstadt ein zwar deckungsgleiches, aber jeweils getrenntes Fischereirecht auf der O verliehen habe. Dementsprechend seien beide Rechte unter besonderen Nummern in das Wasserbuch der Oder eingetragen worden. Eine entsprechende Eintragung in das Fischereiregister der früheren DDR existiere ebenfalls. Auch das Brandenburgische Landesamt für Ernährung und Landwirtschaft habe bestätigt, dass zwei eigenständige Fischereirechte bestünden. Von seinem - des Schuldners - Großvater sei lediglich eines der Rechte an den Rechtsvorgänger der Gläubiger verpachtet worden, weil er sich als gelernter Fischer die Möglichkeit einer eigenen Nutzung habe offen halten wollen. Der Tenor des angefochtenen Beschlusses lasse nicht erkennen, auf welches Fischereirecht sich die Unterlassungsverpflichtung beziehe.

Die Zivilkammer hat das Rubrum ihrer Entscheidung mit Beschluss vom 16. März 2001 dahingehend berichtigt, dass der Name des Schuldners nicht A s, sondern A è S laute, und die Akten dem Brandenburgischen Oberlandesgericht übersandt.

II. Das zulässige Rechtsmittel des Beschwerdeführers bleibt in der Sache selbst ohne Erfolg. Zu Recht hat die Zivilkammer dem Schuldner - unter zutreffender Interpretation des Antrags der Gläubiger vom 19. Dezember 2000 (zu den Grundsätzen der Auslegung von Prozesshandlungen vgl. BGH, Urt. v. 08.11.1988 - VI ZR 117/88, BGHR ZPO vor § l/Rechtsmittel - Beschwer 5; Beschl. v. 08.10.1991 - XI ZB 6/91, BGHR ZPO § 577 - Auslegung 1) - gemäß § 890 Abs. 2 ZPO für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung, die mit dem Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. Oktober 1999 - 11 O 283/98 - ausgesprochen wurde, näher bezeichnete Ordnungsmittel angedroht. Die Rügen des Beschwerdeführers greifen nicht durch. Auch im Übrigen hält die angefochtene Entscheidung einer Nachprüfung durch den beschließenden Senat stand.

1. Soweit der Name des Schuldners im Rubrum des angefochtenen Beschlusses zunächst mit A S angegeben war, handelte es sich - wovon der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift selbst ausgeht - um eine offenbare Unrichtigkeit. Die Wirksamkeit der landgerichtlichen Entscheidung wird dadurch jedoch nicht berührt. Als staatliche Hoheitsakte sind gerichtliche Entscheidungen regelmäßig selbst dann vollwirksam, wenn sie unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande kommen (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 21. Aufl., Vorbem § 300 Rdn. 10, m.w.N.). Die Wirkungslosigkeit ist auf besondere Ausnahmefälle beschränkt, die hier unzweifelhaft nicht gegeben sind (vgl. dazu Thomas/Putzo aaO Rdn. 15 ff; Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., Vor § 300 Rdn. 15 ff.; m.w.N.). Inkorrekte Entscheidungen können - und müssen, wenn der Eintritt der Rechtskraft verhindert werden soll - von der beschwerten Partei mit den gesetzlich zulässigen Rechtsmitteln angefochten werden (vgl. Zöller/Vollkommer aaO Rdn. 20). Liegt - wie im Streitfall - lediglich ein offensichtlicher Schreibfehler hinsichtlich der Parteibezeichnung vor, besteht - auch bei Beschlüssen - die Möglichkeit der Rubrumsberichtigung entsprechend § 319 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Urt. v. 09.12.1987 - IVa ZR 155/86, BGHR ZPO § 319 Abs. 1 Tatbestandsberichtigung 1; BGHZ 113, 228; BGH, Beschl. v. 19.10.1994 - I ZB 7/94, BGHR PatG [l981] § 102 Abs. 1 - Rechtsbeschwerdefrist 1; Thomas/Putzo aaO, § 319 Rdn. 1 und § 329 Rdn. 13; Zöller/Vollkommer aaO, § 319 Rdn. 3 und 14 sowie § 329 Rdn. 39). Hiervon hat die Zivilkammer durch Beschluss vom 16. März 2001 Gebrauch gemacht. Der diesbezügliche Rechtsmittelangriff des Schuldners ist damit erledigt (zu den Auswirkungen der Berichtigung auf die Beschwer vgl. Zöller/Vollkommer aaO, § 319 Rdn. 21 und 26 [6]).

2. Erfolglos rügt der Schuldner ferner, dass die angefochtene Entscheidung ohne seine vorherige Anhörung ergangen sei.

a) Zur Erfüllung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor Gericht, der sich für jedermann aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt, ist es - anders als offenbar der Beschwerdeführer meint - nicht erforderlich, dass der Betroffene ausdrücklich unter Fristsetzung zu einer Stellungnahme aufgefordert wird. Es genügt vielmehr, wenn er - regelmäßig vorab - hinreichend Gelegenheit erhält, sich zu dem konkreten Sachverhalt, der die Entscheidungsgrundlage bilden soll, zu äußern. Weitergehende Anforderungen stellt auch § 891 Satz 2 ZPO nicht. Der Vorschrift ist Rechnung getragen, wenn der Antragsschriftsatz dem Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners übersandt und eine Stellungnahmefrist abgewartet wird (vgl. Thomas/Putzo aaO, § 891 Rdn. 5). Dann hat der Schuldner die Möglichkeit, in einer ihn unmittelbar berührenden Angelegenheit zu Wort kommen und dadurch Einfluss auf das Verfahren und die Entscheidung zu nehmen. Eine Fristsetzung, die sich aus prozessökonomischen Gründen im Allgemeinen als zweckmäßig erweist (vgl. Zöller/Stöber aaO, § 891 Rdn. 1), bewirkt im Übrigen, wenn die Frist ausreichend bemessen ist, dass die Gelegenheit zur Äußerung lediglich bis zu einem konkreten Zeitpunkt besteht und verspätete Erklärungen - ohne Verstoß gegen Verfahrengrundrechte - unberücksichtigt bleiben können. Ob der Betroffene von seinem Äußerungsrecht tatsächlich Gebrauch macht, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle; das Gericht darf nach Ablauf einer - den konkreten Umständen angemessenen - Frist auch dann entscheiden, wenn der Schuldner seine Möglichkeit zur Stellungnahme nicht nutzt. Selbst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt - nach den bereits oben in Nr. II 1 erörterten Grundsätzen - keineswegs zur Unwirksamkeit der jeweiligen gerichtlichen Entscheidung. Vielmehr kann ein Rechtsmittel, soweit damit ein solcher Rechtsverstoß gerügt wird, nur dann Erfolg haben, wenn das angefochtene Urteil oder der angefochtene Beschluss darauf beruht, dass der Rechtsmittelführer keine oder nur unzureichende Gelegenheit zur Äußerung hatte.

b) Im Streitfall ist der Schuldner durch den Erlass des Ordnungsmittel-Androhungs-Beschlusses in seinen Rechten nicht verletzt worden.

aa) Wie sich schon aus seiner Beschwerdeschrift ergibt, sind ihm die Prozessunterlagen - darunter der Antrag der Gläubiger vom 19. Dezember 2000 - zu Händen seines damaligen Verfahrensbevollmächtigten zugeleitet worden. Bei den Gerichtsakten befindet sich darüber hinaus ein Empfangsbekenntnis von Rechtsanwalt A K aus D, wonach dieser für den Schuldner am 19. Januar 2001 außerdem in beglaubigter und einfacher Abschrift den ursprünglichen Bestrafungsantrag der Gläubiger vom 11. Dezember 2000 sowie die beglaubigte Abschrift eines Schreibens vom 14. Dezember 2000 und ein Schreiben vom 17. Januar 2001 erhalten hat (GA 11 O 283/98 = 3 W 18/01 [Sonderheft] Bl. 8a). Der Akte kann ferner entnommen werden, dass es sich bei dem Schreiben vom 14. Dezember 2000 um einen Hinweis der Zivilkammer an die Gläubiger gehandelt hat, dass ein Ordnungsgeld nur nach vorheriger Androhung festgesetzt werden dürfe. Dem Schreiben vom 17. Januar 2001 liegt eine (mit einem Ausführungsvermerk der Kanzlei versehene) richterliche Verfügung zugrunde, wonach dem damaligen anwaltlichen Vertreter des Schuldners die oben näher bezeichneten Prozessunterlagen mit dem Zusatz zu übersenden seien, dass binnen zwei Wochen Gelegenheit bestehe, zum Androhungsantrag der Gegenseite Stellung zu nehmen. Ob Rechtsanwalt A K dem Schuldner - wie letzterer in der Beschwerdeschrift vorträgt - auf Rückfrage mitteilte, der Sendung habe kein Anschreiben des Landgerichts beigelegen, kann deshalb dahinstehen. Ein eventuelles Verschulden seines damaligen Verfahrensbevollmächtigten müsste sich der Schuldner zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO).

bb) Selbst wenn der Sendung des Landgerichts - entgegen dem Aktenstand - kein Anschreiben mit Fristsetzung beigelegen haben sollte, hatte der Schuldner ausreichend Möglichkeit, sich zu dem Antrag der Gläubiger vom 19. Dezember 2000 zu erklären. Die Prozessunterlagen befanden sich spätestens am 25. Januar 2001 in seinen Händen. Den angefochtenen Beschluss hat die Zivilkammer am 07. März 2001 erlassen. Der Schuldner, der weiterhin anwaltlich vertreten war, konnte - entgegen seiner Auffassung - ohne weiteres erkennen, zu welchem Zweck ihm die Schriftsätze der Gegenseite übersandt worden waren. Dies dient in aller Regel dazu, dass der Betroffene sie zur Kenntnis nehmen und darauf - insbesondere auf die aktuellen Anträge seines Gegners - antworten kann. Dem Schuldner standen im Streitfall insgesamt fast sechs Wochen zur Verfügung, um sich zu dem Androhungsantrag der Gläubiger zu äußern. Er hat davon auch Gebrauch gemacht, indem er bereits unter dem 25. Januar 2001 gegenüber dem Landgericht erklären ließ, er habe nur mitzuteilen, dass das Pachtverhältnis zwischen den Parteien seit dem 01. März 2000 nicht mehr bestehe, weil es fristlos gekündigt worden sei; mit Schriftsatz vom 13. Juli 2000 habe er beim Landgericht Frankfurt (Oder) eine entsprechende Feststellungsklage eingereicht (GA 11 O 283/98 = 3 W 18/01 [Sonderheft] Bl. 9). Es ist nicht ersichtlich, warum der Schuldner seine jetzigen Einwendungen gegen die Bestimmtheit des Unterlassungsgebots damals nicht hätte vorbringen können. Dass die Gläubiger im Schriftsatz vom 19. Dezember 2000 vom Bestrafungs- zum Androhungsantrag übergegangen waren, über den das Gericht alsbald zu entscheiden hatte, lag auf der Hand. Im Rahmen der weiteren Anhörung, die von der Zivilkammer durchgeführt wurde, sind die Gläubiger mit Schriftsatz vom 07. Februar 2001 der Auffassung, das Fischereipachtverhältnis sei wirksam gekündigt worden, ausdrücklich entgegengetreten. Auch daraus ergab sich, dass sie die Zwangsvollstreckung aus dem rechtskräftigen Unterlassungstitel, den sie erstritten hatten, fortfuhren wollten und dementsprechend weiterhin die Androhung von Ordnungsmitteln begehrten.

cc) Ferner beruht die angefochtene Entscheidung nicht darauf, dass das Landgericht sich mit den im Beschwerdeverfahren geäußerten Bedenken des Schuldners gegen die Bestimmtheit des Unterlassungsgebots nicht näher auseinandergesetzt hat. Ob die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gegeben sind, hat die Zivilkammer - wie den Gründen ihres Beschlusses zu entnehmen ist - pflichtgemäß geprüft. Die Frage wurde - wie nachfolgend noch näher auszuführen ist - zutreffend bejaht. Die Einwendungen des Schuldners, auf die sein Rechtsmittel gestützt ist, greifen nicht durch. Auch unter ihrer Berücksichtigung kann keine abweichende Entscheidung ergehen.

3. Mit seiner Unbestimmtheitsrüge möchte der Schuldner offensichtlich geltend machen, die allgemeinen Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung lägen nicht vor, weil der Tenor des rechtskräftigen Urteils, das hier den Vollstreckungstitel bildet und dessen Entscheidungsformel in dem angefochtenen Beschluss lediglich wiedergegeben wird, zu ungenau sei. Es ist zwar richtig, dass ein vollstreckungsfähiger Titel nur dann existiert, wenn sich daraus Inhalt und Umfang des zwangsweise durchzusetzenden Anspruchs - gegebenenfalls in Verbindung mit Rechtsvorschriften oder allgemein zugänglichen amtlichen Veröffentlichungen - zweifelsfrei ergeben (vgl. Schuschke in Schuschke/Walker, ZPO, 2. Aufl., Vor §§ 704 bis 707 Rdn. 6 und 9). Im Streitfall trifft dies jedoch zu.

a) Der Schuldner ist rechtskräftig verurteilt worden, es zu unterlassen, im Gewässerbereich der O von Kilometer 561,5 bis 704 das Fischereirecht auszuüben und Angelkarten auszustellen und zu verkaufen. Einschränkungen dieses Unterlassungsgebots sind dem Tenor des Vollsteckungstitels nicht zu entnehmen. Auch aus dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen, die - soweit erforderlich - zur Auslegung der jeweiligen Urteilsformel ergänzend heranzuziehen sind (vgl. BGHZ 122, 16, 18; Teplitzky; Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 57 Rdn. 5; Thomas/Putzo aaO, Vorbem § 704 Rdn. 22; Zöller/Stöber aaO, § 704 Rdn. 5), ist nicht ersichtlich, dass dem Schuldner die Ausübung eines parallel bestehenden Fischereirechts an derselben Gewässerstrecke vorbehalten bleiben soll. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich vielmehr, dass das Landgericht angenommen hat, der Schuldner müsse sich als Rechtsnachfolger des ursprünglichen Verpächters H S aufgrund einer für ihn verbindlichen schuldrechtlichen Vereinbarung gegenüber den Gläubigern als Rechtsnachfolger des früheren Pächters G Sch jedwede Ausübung des Fischereirechts - einschließlich des Ausstellens und Verkaufens von Angelkarten - enthalten (LGU 6 f.). Was darunter im Einzelnen zu verstehen ist, kann mit Hilfe des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg (BbgFischG) eindeutig bestimmt werden. Ein Fischereiausübungsrecht, wie es hier Gegenstand des Fischereipachtvertrages ist, beinhaltet die aus dem Fischereirecht abgeleitet dingliche Befugnis, in einem Gewässer Fische (einschließlich deren Laich, Neunaugen, Krebse, Muscheln sowie Fischnährtiere) tatsächlich zu hegen, zu fangen und mit Ausnahme geschützter Arten sich anzueignen sowie die abgestorbener Teile von Schilf- und Rohrbeständen ökologisch verträglich zu nutzen (§ 3 Abs. 1 BbgFischG; vgl. Metzger in Lorz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht/Fischereirecht, 3. Aufl., Nr. 2 lit. A Rdn. 30).

b) Unschädlich bleibt - entgegen der Ansicht des Schuldners - ferner, dass sich das zu vollstreckende Urteil nicht im Einzelnen damit auseinandersetzt, ob die Unterlassungsverpflichtung auf das selbständige Fischereirecht zurückgeht, das mit Privilegium des Kurfürsten zu Brandenburg vom 21. Januar 1696 zugunsten der Fischereiinnung der G Vorstadt gewährt wurde oder auf dasjenige der Fischereiinnung der L Vorstadt. Die Bestimmtheit des Streitgegenstandes, über den eine Entscheidung ergangen ist, wird dadurch nicht in Frage gestellt. Denn es liegt - anders als etwa bei einer Klage aus einem Mietzinssaldo - kein Fall der sog. nicht individualisierten Teilklage vor (vgl. dazu BGHZ 164, 166; vgl. Zöller/Vollkommer aaO, Vor § 300 Rdn. 18 und Vor § 322 Rdn. 51, m.w.N.).

aa) Selbständige Fischereirechte können als solche nicht Gegenstand eines Pachtvertrages sein; ihre Übertragung unter Lebenden ist nur durch ein (dingliches) Verfügungsgeschäft möglich, das der notariellen Beurkundung bedarf (§ 6 Abs. 1 Satz 3 BbgFischG). Im Rahmen eines Fischereipachtvertrages wird dem Pächter lediglich das Fischereiausübungsrecht - die aus dem Fischereirecht abgeleitete dingliche Befugnis zur tatsächlichen Ausübung der Fischerei (arg. § 2 Nr. 5 Fischereigesetz Sachsen-Anhalt; vgl. Metzger aaO und Nr. 2 lit. B Sachsen-Anhalt Rdn. 5; ferner Tilch/Lorz, Münchener Rechtslexikon, Stichwort "Fischereirecht" lit. A) - zu Zwecken des Fruchtgenusses überlassen. Nach dem hier vorliegenden Pachtvertrag in der Fassung vom 02. Oktober 1992 sollte dem Pächter - wie bei Verträgen dieser Art üblich - nach dem Willen der anfänglichen Partner im Innenverhältnis die uneingeschränkte und ungestörte Ausübung der Fischerei ermöglicht werden. Dies ergibt sich insbesondere aus der Formulierung "in vollem Umfange" in § 1 des neugefassten Pachtvertrages und aus der Bezugnahme auf die Eintragung in das Fischereiregister, in dem beide Rechte - unabhängig von ihrer getrennten Eintragung im Wasserbuch für die O - unter einer Nummer verzeichnet waren. Die Gültigkeit eventueller mündlicher Nebenabreden haben die damaligen Vertragsparteien durch § 7 des Fischereipachtvertrages ausgeschlossen. Soweit das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Brandenburg in seinem Genehmigungsvermerk vom 16. März 1993 darauf verweist, dass das im Register eingetragene Recht auf der O von Kilometer 590 bis 704 nur ein Mit- oder Koppelfischereirecht ist (§ 9 BbgFischG), berührt dies nicht die Frage, ob der Verpächter dort neben dem Pächter die Fischerei ausüben darf.

bb) Nach dem Vorbringen des Schuldners in der Beschwerdeschrift stehen ihm in dem Gewässerbereich der O von Kilometer 561,5 bis 704 - ausgehend von den Fischerinnungen der G und der L Vorstadt - zwei selbständige, aber deckungsgleiche Fischereirechte zu. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um unterschiedliche Rechtsgrundlagen für die Ausübung des Fischerei. Die sachliche Grundlage dafür - die jeweilige Gewässerstrecke - ist dieselbe. Der Schuldner kann den Gläubigern - entgegen § 581 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 11 Abs. 4 BbgFischG - nicht den von ihm geschuldeten vollen Genuss der Früchte einräumen, die nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, wenn er selbst innerhalb der Pachtzeit in dem genannten Gewässerbereich Fische hegt, fängt und sich aneignet, abgestorbene Teile von Schilf- und Rohrbeständen nutzt oder Angelkarten ausstellt und verkauft. Deshalb ist er sogar dann verpflichtet, dem titulierten Unterlassungsgebot nachzukommen, wenn der Rechtsvorgänger des Schuldners nur eines der Fischereiausübungsrechte in vollem Umfange an den Rechtsvorgänger der Gläubiger verpachten wollte. Insoweit kann hier nichts anderes gelten als bei der Vermietung von Gewerberaum, wo seit langem anerkannt ist, dass der Vermieter dem Mieter - auch ohne besondere Vereinbarung - keine Konkurrenz machen darf (vgl. Jendrek, NZM 2000, 1116; Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 7. Aufl., Rdn. 687; m.w.N.). Abweichende Vereinbarungen sind dem hiesigen Fischereipachtvertrag nicht zu entnehmen; eventuelle mündliche Nebenabreden wären insoweit ebenfalls wegen der Regelung in dessen § 7, die in der Ergänzungsvereinbarung vom 02. Oktober 1992 durch Bezugnahme bestätigt worden ist, unwirksam.

III. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Danach fallen die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels dem Schuldner zur Last, weil er es eingelegt hat. Übersehen wurde vom Landgericht, dass gemäß § 891 Satz 3 ZPO n.F. die nach den §§ 887 bis 890 ZPO zu erlassenden Entscheidungen - einschließlich der Ordnungsmittel-Androhungs-Beschlüsse (vgl. Thomas/Putzo aaO, § 890 Rdn. 22a) - eine Kostenentscheidung entsprechend den allgemeinen Regeln der §§ 91 ff. ZPO enthalten müssen. Der beschließende Senat hat die Kostenentscheidung für den ersten Rechtszug nachgeholt (§ 308 Abs. 2 i.V.m. § 523 ZPO). Sie stützt sich auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Schuldner war bereits in der Vorinstanz unterlegen. Der Gebührenstreitwert wurde gemäß § 3 ZPO i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 und - für das Beschwerdeverfahren - § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG festgesetzt. Dabei ist ein Fünftel des Kostenwertes in Ansatz gebracht worden, der nach § 16 Abs. 1 GKG auf die Hauptsache entfallen würde (0,2 x DM 4.518,00 = DM 903,60 > DM 600,00 < DM 1.200,00; vgl. Zöller/Herget aaO, § 3 Rdn. 16 Stichwort "Jagd- und Fischereirecht").

Ende der Entscheidung

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