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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 18.07.2007
Aktenzeichen: 3 W 20/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 91 a
ZPO § 91 a Abs. 2 Satz 1
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 811 Ziff. 5
BGB § 562 b Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

3 W 20/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Beschwerdeverfahren

hat der 3. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Richter am Oberlandesgericht Hüsgen als Einzelrichter

am 18.07.2007

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers und unter Zurückweisung seiner weitergehenden Beschwerde wird der Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 03. Mai 2006 - 4 O 451/05 - teilweise aufgehoben.

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens haben die Verfügungsklägerin zu 3/4 und der Verfügungsbeklagte zu 1/4 zu tragen.

Der Beschwerdewert entspricht den Verfahrenskosten erster Instanz.

Gründe:

I.

Der Verfügungsbeklagte wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung des Landgerichts gemäß § 91 a ZPO nach Erledigung eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Das Landgericht erließ am 26.08.2005 einen Beschluss, mit dem es im Wege der einstweiligen Verfügung dem Verfügungsbeklagten, der von der Verfügungsklägerin Gewerberäume gemietet, diese gekündigt und aus ihnen noch vor Ablauf des Mietvertrages Waren und Einrichtungsgegenstände fortgeschafft hatte, aufgab, Auskunft zu erteilen und die Richtigkeit der Auskunft an Eides statt zu versichern über die Waren und Einrichtungsgegenstände seines Ladengeschäfts ..., die in seinem Eigentum stehen oder an Dritte sicherungsübereignet sind und die er im August 2005 weggeschafft hat sowie alle Waren und Einrichtungsgegenstände, die in seinem Eigentum stehen oder an Dritte übereignet sind, in das Ladengeschäft ... zu schaffen.

Im Verfahren nach Widerspruch, das sich über das Ende Mietverhältnisses hinaus erstreckte, erklärten die Parteien übereinstimmend und mit wechselseitigen Kostenanträgen die Erledigung des Rechtsstreits. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 03.05.2006 und mit Nichtabhilfebeschluss vom 20.03.2007 hat das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt. Die Auskunfts- und Rückschaffungsansprüche seien ursprünglich zulässigerweise geltend gemacht worden und begründet gewesen.

Hiergegen wendet sich die Verfügungsbeklagte mit der sofortigen Beschwerde.

II.

Die nach § 91 a Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat überwiegend Erfolg.

Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes hatte nur der Auskunftsanspruch der Verfügungsklägerin Erfolgsaussichten, nicht hingegen das Zurückschaffungsbegehren.

1. Kann der über Art und Umfang der eingebrachten Sachen nicht informierte Vermieter diese in seinem Antrag nicht hinreichend bezeichnen, kann er den Mieter - auch im einstweiligen Verfügungsverfahren - im Wege der Stufenklage auf Auskunft in Anspruch nehmen (vgl. Wolf/Eckert/Ball, Handbuch der gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl., Rn. 682 m.w.N.; OLG Rostock, NZM 2005, 440 m.w.N.). Die dagegen gerichtete Argumentation der sofortigen Beschwerde, ein Großteil der Gegenstände stünden gar nicht im Eigentum des Beklagten und unterlägen im Übrigen dem Pfändungsverbot aus § 811 Ziffer 5 ZPO erweist sich dem gegenüber als zirkulär. Eine Entscheidung hierüber lässt sich ohne Spezifizierung der Sachen und deren Eigentumsverhältnisse, hinsichtlich derer der Mieter die Wahrnehmungsmöglichkeiten des Vermieters durch Entfernung aus dem Mietobjekt beseitigt hatte, nicht treffen.

2. Im Übrigen war der Antrag der Verfügungsklägerin auf Zurückschaffung aller Waren und Einrichtungsgegenstände, die in seinem Eigentum stehen oder an Dritte sicherungsübereignet sind, von vorne herein unzulässig.

Die zum Zwecke der Zurückschaffung herauszugebenden Sachen waren entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO schon nicht vollstreckungsfähig benannt, auch wenn an die Konkretisierung einer einstweiligen Verfügung insoweit keine überhöhten Anforderungen zu stellen sind und eine gewisse Verallgemeinerung zulässig ist. Die Verfügungsklägerin hatte eben mit der fehlenden Möglichkeit einer hinreichenden Bezeichnung ihr Auskunftsbegehren begründet, indessen ohne dem bei ihrem Herausgabeverlangen Rechnung zu tragen.

Zudem gewährt § 562 b Abs. 2 Satz 1 BGB dem Vermieter nur einen Anspruch auf Herausgabe zum Zwecke der Zurückschaffung auf das Grundstück, von dem der Verfügungsbeklagte nach dem Verfügungsklägervorbringen noch nicht ausgezogen war; dem gegenüber würde die hier beantragte Zurückschaffung den Anspruch der Verfügungsklägerin nicht nur einstweilen sichern, sondern eine im einstweiligen Rechtsschutz allenfalls ausnahmsweise zulässige Erfüllung darstellen (vgl. Schmidt-Futterer-Lammel, Mietrecht, 9. Aufl., § 562 b Rn. 32; Boemke, in: Berger, einstweiliger Rechtsschutz im Zivilrecht, Kapitel V, Rn. 118). Davon abgesehen hätte die Verfügungsklägerin selbst nach einem Auszug des Verfügungsbeklagten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes allenfalls Anspruch auf Überlassung des Besitzes an einen Sequester.

3. Die Kostenquote ergibt sich aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Es handelt sich bei den geltend gemachten Ansprüchen um eine Anspruchshäufung entsprechend § 260 ZPO auch soweit die Verfügungsklägerin im Wege einer Stufenklage vorzugehen beabsichtigt hatte (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 92 Rn. 3 mit zahlreichen weiteren Nachweisen), wobei der Senat den Wert des Auskunftsbegehrens gegenüber dem Zurückschaffungsbegehren mit 1/4 ansetzt.

Der Beschwerdewert entspricht dem Interesse beider Parteien, nicht mit den Kosten des Verfahrens erster Instanz belastet zu werden.

Ende der Entscheidung

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