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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 02.04.2007
Aktenzeichen: 3 W 57/06
Rechtsgebiete: GKG, ZPO
Vorschriften:
GKG § 41 Abs. 1 S. 1 | |
GKG § 41 Abs. 1 S. 2 | |
GKG § 53 Abs. 1 Nr. 1 | |
GKG § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 | |
GKG § 63 Abs. 3 S. 2 | |
GKG § 68 Abs. 1 S. 1 | |
GKG § 68 Abs. 1 S. 3 | |
ZPO § 3 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
3 W 57/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In dem Streitwertbeschwerdeverfahren
hat der 3. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Richter am Oberlandesgericht Hüsgen als Einzelrichter am 2. April 2007 beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten wird in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Neuruppin vom 28.08.2006 - 2 O 241/06 - der Gebührenstreitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 58.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Verfügungsklägerin hat, gestützt auf einen bis zum 31.12.2007 laufenden Pachtvertrag mit einer monatlichen Pacht von 14.500 € inklusive Mehrwertsteuer und pauschal zu entrichtenden Nebenkosten im einstweiligen Verfügungsverfahren die Wiedereinräumung des Besitzes an den verpachteten Räumen verlangt, an denen die Verfügungsbeklagte, die Verpächterin, die Schlösser hatte austauschen lassen.
Das Landgericht hat den Gebührenstreitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren gemäß § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO unter Zugrundelegung einer Jahres-Nettomiete von 75.000 € auf 25.000 € festgesetzt. Der Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der obsiegenden Verfügungsbeklagten hat es nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 GKG statthafte und gemäß §§ 68 Abs. 1 S. 3; 63 Abs. 3 S. 2 GKG zulässige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten ist begründet.
Der Gebührenstreitwert in einem einstweiligen Verfügungsverfahren bestimmt sich gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG nach § 3 ZPO. Gemäß dieser Bestimmung richtet sich der Streitwert eines Verfahrens nach dem Nutzungsinteresse des Besitzers, wenn dessen Anspruch auf die vorübergehende Wiedereinräumung des Besitzes (§ 861 BGB) den Streitgegenstand des Verfahrens bildet. Eine Bewertung des auf eine vorübergehende Nutzung gerichteten Interesses des Besitzers anhand einer verkehrsüblichen Nutzungsvergütung, etwa anhand einer fiktiven Miete, bietet sich an (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 26. Auflage, § 3 Rn. 16 "Besitzeinräumung" m.w.N.); haben die Prozessparteien tatsächlich ein Nutzungsentgelt vereinbart, wie hier eine Pacht, drängt sich auf, das Nutzungsinteresse unter Heranziehung des § 41 Abs. 1 S. 1 GKG an der Jahresmiete/Pacht auszurichten. In einem solchen Fall liegt in dem Entzug oder der Störung des Besitzes die gleichzeitige Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauches und damit die Verletzung der vertraglichen Hauptleistungspflicht (vgl. OLGR Rostock 2006, 1004).
Die Jahrespacht beträgt 174.000 € (12 x 14.500 €) und umfasst die Mehrwertsteuer (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 36. Auflage, § 41 Rn. 20 m.w.N.) sowie die Nebenkosten, da diese hier als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden, § 41 Abs. 1 S. 2 GKG. Der Senat hält im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des einstweiligen Verfügungsverfahrens im vorliegenden Fall mit dem Landgericht und der Beschwerde einen Ansatz von 1/3 des Hauptsachestreitwertes, mithin einen Gebührenstreitwert von 58.000 €, für angemessen.
Ende der Entscheidung
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