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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 06.03.2007
Aktenzeichen: 3 W 68/06
Rechtsgebiete: ZPO, SGB XII
Vorschriften:
ZPO § 115 Abs. 3 Satz 1 | |
ZPO § 118 Abs. 2 Satz 4 | |
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 | |
SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
3 W 68/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In dem Rechtsstreit
hat der 3. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Richter am Oberlandesgericht Hüsgen am 06.03.2007
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 23.10.2006 wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 13.10.2006 - 14 O 235/06 - in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 30.10.2006 aufgehoben.
Zur weiteren Prüfung des Prozesskostenhilfegesuches wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe:
I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Zurückweisung eines Antrages auf Prozesskostenhilfe für eine Räumungsklage, den das Landgericht mit der Begründung versagt hat, sie verfüge über Grundvermögen, welches sie zur Bestreitung der Prozesskosten einsetzen könne.
II. Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat vorläufig Erfolg. Die landgerichtliche Begründung trägt keine Abweisung des Prozesskostenhilfeantrages. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin sind derzeit nicht hinreichend beurteilbar und die Erfolgsaussichten hat das Landgericht bislang ungeprüft gelassen.
Grundvermögen, das nicht unter das Schonvermögen des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII fällt, hat der Antragsteller nur uneingeschränkt einzusetzen, also zu verwerten oder zu belasten, soweit ihm dies zumutbar ist, § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Die Zumutbarkeit des Vermögenseinsatzes bedarf einer eingehenden Prüfung (vgl. Musielak/Fischer, ZPO, 5. Aufl. § 115, Rn. 47 m.w.N.). Eine solche lässt sich den außerordentlich knappen Beschlüssen des Landgerichts nicht entnehmen.
Hinsichtlich eines Verkaufs des derzeit im Besitz des Antragsgegners befindlichen und im Übrigen bereits nicht unbeträchtlich belasteten Grundstücks drängen sich Zumutbarkeitshindernisse bereits insoweit auf, als ein zu erwartender Verkaufserlös der Antragstellerin erst zu einem - möglicherweise ungewissen - Zeitpunkt in der Zukunft zur Verfügung stehen würde. Aber selbst bei einem zumutbaren Verkauf eines Gebäudegrundstücks ist in vergleichbaren Fällen häufig Prozesskostenhilfe zu bewilligen, allerdings mit der Möglichkeit, gleichzeitig festzulegen, zu welchem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt Zahlungen aus dem Vermögen zu leisten sind (vgl. OLG Karlsruhe, OLGR 2004, 288 m.w.N.).
Davon abgesehen erscheint ein Grundstücksverkauf dann generell unzumutbar, wenn - auch bei einem verbleibenden Erlös - erhebliche, weit über den voraussichtlichen Prozesskosten liegende Kosten entstehen können (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.). Die Zumutbarkeit eines Grundstücksverkaufs lässt sich insoweit ohne einen Vergleich der zumindest geschätzten vom Antragsteller zu tragenden Transaktionskosten und der von ihm voraussichtlich zu tragenden Prozesskosten nicht sachgerecht beurteilen. Die landgerichtlichen Beschlüsse schweigen insoweit.
Auch die Aufnahme eines - möglicherweise grundstücksgesicherten - Darlehens muss dem Antragsteller in gleicher Weise möglich und zumutbar sein. Hierbei ist darauf abzustellen, ob die zu erwartenden Darlehensraten diejenigen Prozesskostenhilferaten nicht übersteigen, die bei einer PKH-Bewilligung zu zahlen wären und der Kredit höchstens 48 Monate läuft (vgl. Musielak/Fischer, ZPO, 5. Aufl., § 115 Rn. 47 m.w.N.). Hier bestehen bereits erhebliche Bedenken an der Möglichkeit einer Darlehensaufnahme, denn derzeit ist nicht ersichtlich, aus welchen Mitteln die Antragstellerin die Rückzahlungsraten aufbringen sollte. Bei der sich derzeit darstellenden Liquiditätssituation dürfte sich zudem ein darlehensbereites Kreditinstitut schwerlich finden lassen.
Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die Erklärungen der Antragstellerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bislang in hohem Maße unplausibel sind, da die angegebenen monatlichen Belastungen die monatlichen Einkünfte, die sich nach den bisherigen Antragstellerangaben auf die Witwenrente beschränken, übersteigen, wobei auf der Ausgabenseite nicht einmal Wohnkosten angegeben sind. Es ist nicht nachvollziehbar, wie die Antragstellerin ihre monatlichen Ausgaben, die sie noch dazu ersichtlich unvollständig angegeben hat, mit den von ihr dargelegten monatlichen Einnahmen bestreitet. Das Landgericht wird daher, bevor es ggfls. in die Prüfung der Erfolgsaussichten eintritt, die Antragstellerin zunächst unter ordnungsgemäßem Hinweis auf § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO zur Vervollständigung der Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufzufordern haben.
Ende der Entscheidung
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