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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 23.04.2007
Aktenzeichen: 3 W 77/06
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 39 Abs. 1
GKG § 48 Abs. 1
GKG § 62
GKG § 63
GKG § 63 Abs. 3 Satz 2
GKG § 68 Abs. 1 Satz 1
GKG § 68 Abs. 1 Satz 3
ZPO § 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

3 W 77/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Streitwertverfahren

hat der 3. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Bunge, den Richter am Oberlandesgericht Hüsgen und den Richter am Amtsgericht Hering

am 23.04.2007

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Kläger wird in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Potsdam vom 16.08.2006 - 8 O 364/05 - der Gebührenstreitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 54.919,65 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Kläger haben im Rahmen einer erstrebten Rückabwicklung eines Darlehensvertrages Zahlung geleisteter Zinsen beansprucht, die Freigabe sicherungszedierter Ansprüche aus einer Lebensversicherung sowie die Feststellung des Nichtbestehens eines am 30.11.2016 endfälligen Darlehens über eine Valuta von 42.693,83 € (vgl. Bl. 35 R d. GA).

Das Landgericht hat den Streitwert auf 114.225,82 € festgesetzt, wobei es den Zahlungsanspruch entsprechend seiner Höhe berücksichtigt hat, den Freistellungsanspruch mit 2.000,00 € und die negative Feststellungsklage mit 100.000,00 € "um die Streitwertermittlung einfach und übersichtlich zu halten". Gegen den am 16.08.2006 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss haben die Kläger mit Schriftsatz vom 12.09.2006 Streitwertbeschwerde eingelegt.

II.

Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG zulässige Beschwerde ist begründet.

Nach dem vom Landgericht nicht geprüften, für den Gebührenstreitwert indessen maßgeblichen § 43 Abs. 1 GKG werden Zinsen nicht berücksichtigt, wenn sie neben dem Hauptanspruch, wie hier, betroffen sind. Die Bezugnahme auf Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort "Ratenzahlungskredit" ist schon deswegen verfehlt, weil kein Ratenzahlungskredit vorlag. Das Darlehen war endfällig, also für die Dauer seines Bestandes tilgungsfrei und hat weder Zinsen, Kreditgebühren noch Tilgungsbestandteile in einem monatlichen Zahlbetrag zusammengefasst.

Das Freigabebegehren hinsichtlich sicherungszedierter Ansprüche unterliegt neben der negativen Feststellungsklage einem Addititionsverbot. Eine gebührenrechtliche Zusammenrechnung mehrerer Anträge unterbleibt gemäß §§ 39 Abs. 1, 48 Abs. 1, 62, 63 GKG, 5 ZPO bei wirtschaftlicher Einheit. Das Begehren einer wirtschaftlich einheitlichen Leistung liegt vor, wenn neben einem Anspruch ein anderer geltend gemacht wird, der nur aus diesem folgt oder auf das selbe Interesse ausgerichtet ist oder nur den Zweck verfolgt, ihn zu rechtfertigen oder ihm als Voraussetzung oder Begründung zu dienen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 5 Rn. 8 m.w.N.). Das ist der Fall, wenn der Kläger im Rahmen der Rückabwicklung eines Darlehensvertrages neben der Rückzahlung geleisteter Zinsen und der Feststellung des Nichtbestehens des Darlehensvertrages die Rückabtretung sicherungszedierter Forderungen verlangt (vgl. BGH, Beschluss vom 11.04.2006 - XI ZR 199/04 = NJW-RR 2006, 997; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 5 Rn. 8; Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 5 ZPO Rn. 8, jeweils m.w.N.).

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