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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 20.02.2008
Aktenzeichen: 4 U 100/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 287
ZPO § 296
ZPO § 296 a
ZPO § 531 Abs. 2
BGB § 249 Abs. 2
BGB § 254
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 291
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

4 U 100/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 20. Februar 2008

Verkündet am 20. Februar 2008

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 09.01.2008 durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schäfer als Einzelrichterin

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 16.05.2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten im Zusammenhang mit einem Rahmenvertrag vom 27.12.2002 auf Zahlung verschiedener Aufwendungen in Anspruch. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind allein Aufwendungen, die die Klägerin wegen der Rückgabe eines dem Beklagten zur Verfügung gestellten PKW BMW 316 i in - so behauptet sie - beschädigtem Zustand gehabt haben will.

In Bezug auf diesen PKW haben die Parteien am 10.03.2003 eine Ergänzungsvereinbarung zu dem bereits erwähnten Rahmenvertrag geschlossen. Wegen der Einzelheiten dieser Vereinbarung wird auf die als Anlage K 14 (Bl. 42 d.A.) zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen.

Der Beklagte hat den PKW am 23.02.2005 durch die Zeugin K... an den von der Klägerin mit der Abholung beauftragten Zeugen E... herausgegeben. In welchem Zustand sich der PKW zu diesem Zeitpunkt befand, ist zwischen den Parteien streitig.

Auf Bitten der Klägerin erteilte die BMW AG unter dem 25.02.2005 einen Kostenvoranschlag in Bezug auf Kratzer auf der Frontklappe, der Tür hinten links und dem Seitenteil links sowie eine Delle in der Tür vorne rechts oberhalb der Sicke.

Eine Reparatur der vorgenannten Schäden erfolgte in der weiteren Besitzzeit der Klägerin nicht. Der Reparaturaufwand wurde vielmehr nach Beendigung des Leasingvertrages im Rahmen der Endabrechnung der Leasinggeberin berücksichtigt. Wegen der Einzelheiten dieser Endabrechnung vom 17.02.2006 wird auf die zur Akte gereichte Kopie (K 35; Bl. 336) sowie das zugehörige Abnahmeprotokoll (K 36; Bl. 341) und den Bewertungsbericht (Bl. 342) Bezug genommen.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E... und K.... Mit Teilurteil vom 16.05.2007 hat es den Beklagten sodann antragsgemäß zur Zahlung von 1.657,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2006 verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe aufgrund der mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarung vom 10.03.2003 der geltend gemachte Anspruch zu. Die Klägerin habe durch die Aussage des Zeugen E... überzeugend bewiesen, dass der PKW bei der Rückgabe durch den Beklagten beschädigt gewesen sei. Der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 07.05.2007 geltend gemachte Einwand, der PKW sei entgegen der Bekundung des Zeugen E... nicht silbern, sondern schwarz gewesen sei, gemäß § 296 a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er sein Ziel der Abweisung der von dem Teilurteil betroffenen Klageforderung weiter verfolgt. Er macht geltend, der Nachtrag zum Rahmenvertrag der Parteien sei als Mietvertrag zu verstehen mit der Folge, dass der Beklagte als Mieter nur für die in einem - hier nicht erstellten - Rücknahmeprotokoll festgestellten Mängel hafte. Der Beweiswürdigung des Landgerichts könne nicht gefolgt werden, zumal die Nichtberücksichtigung des Hinweises des Beklagten vom 07.05.2007 darauf, dass der PKW tatsächlich und auch bereits aus der Anlage K 13 ersichtlich schwarz gewesen sei, während der Zeuge E... von einem silbernen PKW gesprochen habe, verfahrensfehlerhaft gewesen sei. Selbst wenn man unterstelle, dass die behaupteten Schäden bei Übergabe vorhanden gewesen seien handele es sich um normale Gebrauchsspuren, für die ein Mieter nicht hafte. Schließlich treffe die Klägerin ein Mitverschulden von 100 %. Sie hätte unverzüglich nach Feststellung etwaiger Schäden den Beklagten darüber informieren müssen, damit dieser der Fahrzeugvollversicherung den Schaden hätte melden und sie in Anspruch nehmen können. Schließlich werde die Angemessenheit der Höhe der Kosten bestritten, zumal sich die Klägerin von der Leasinggeberin am Ende der Leasingzeit auch nur den Minderwert anrechnen lassen müsse und dieser regelmäßig niedriger sei als die Reparaturkosten.

Der Beklagte beantragt,

das am 16. Mai 2007 verkündete Teilurteil des Landgerichts Potsdam abzuändern und die darauf gerichtete Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts.

Der Senat hat der Klägerin mit Verfügung vom 12.09.2007 aufgegeben, die Leasingbedingungen sowie die Abrechnung mit dem Leasingunternehmen vorzulegen, und sie Anfang Januar 2008 telefonisch um Ergänzung durch das Rücknahmeprotokoll und den Bewertungsbericht gebeten. Wegen dieser Unterlagen wird auf die Anlagen K 34 (Bl. 331), K 35 (Bl. 336) sowie K 36 (Bl. 341) Bezug genommen. Darüber hinaus hat der Senat ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 09.01.2008, auf das wegen des Ergebnisses verwiesen wird, den Zeugen E... nochmals vernommen.

II.

Die Berufung ist zulässig; sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass der Klägerin aufgrund der Vereinbarung vom 10.03.2003 ein Anspruch auf Zahlung der streitgegenständlichen 1.657,71 € zusteht.

a) Zwar ist die Vereinbarung vom 10.03.2003 - was in der mündlichen Verhandlung vom 09.01.2008 ausführlich erörtert worden ist - rechtlich nicht als Mietvertrag im Sinne eines untermietvertragsähnlichen Rechtsverhältnisses auszulegen, sondern als Vereinbarung eigener Art mit dem Inhalt, dass die Parteien sich im Innenverhältnis wechselseitig so stellen wollten, als habe nicht die Klägerin, sondern der Beklagte den Leasingvertrag geschlossen. Nach den am 10.03.2003 getroffenen Vereinbarungen sollten dem Beklagten im Verhältnis zur Klägerin sämtliche Rechte zustehen, die für sie selbst aus dem Leasingvertrag bestanden; im Gegenzug sollte er aber auch die Leasingraten zahlen und sämtliche weiteren Kosten und Pflichten der Klägerin aus dem Leasingvertrag übernehmen.

Der Anspruch der Klägerin Anspruch wegen Rückgabe des PKW in beschädigtem Zustand lässt sich deshalb nicht als Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 2 BGB herleiten. Er ist jedoch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach gleichwohl auch bei Annahme einer Verpflichtung, die Klägerin so zu stellen, als wäre der Beklagte Vertragspartner des Leasingvertrages geworden, unmittelbar aus der Vereinbarung vom 10.03.2003 begründet. Denn danach ist der Beklagte (auch) verpflichtet, der Klägerin diejenigen Nachteile zu ersetzen, die ihr im Verhältnis zu der Leasinggeberin bei der Endabrechnung aufgrund der in der Besitzzeit des Beklagten entstandenen Beschädigungen des PKW entstanden sind.

b) Soweit der vorgenannte Anspruch der Klägerin voraussetzt, dass der streitgegenständliche PKW zum Zeitpunkt der Rückgabe durch den Beklagten an die Klägerin, d.h. konkret bei der Übergabe an den Zeugen E... am 23.02.2005, die von der Klägerin behaupteten Beschädigungen aufgewiesen hat, steht dies aufgrund der im Berufungsverfahren wiederholten Vernehmung des Zeugen E... auch zur Überzeugung der erkennenden Einzelrichterin fest.

Der Zeuge E... hat im Termin vom 09.01.2008 bestätigt, dass er noch am 23.02.2005 an dem PKW, den er am damaligem Wohnsitz des Beklagten nach Übergabe durch dessen "Frau oder Freundin" abgeholt habe, bei einer genauen Besichtigung in dem Parkhaus am Sitz der Klägerin Dellen und Kratzer festgestellt habe. Diese Aussage des Zeugen E.. ist auch glaubhaft. Seine Bekundung, er habe an dem streitgegenständlichen PKW am 23.02.2005 Beschädigungen in Form von Dellen und Kratzern festgestellt, steht insbesondere im Einklang mit den unstreitig den streitgegenständlichen PKW betreffenden Angaben der BMW Niederlassung (Bl. 269 d.A.) im Zusammenhang mit dem Kostenvoranschlag vom 25.02.2005 unter dem Stichwort "Mitteilungen". Im Übrigen hat auch die Zeugin K... bei ihrer Vernehmung in der ersten Instanz zumindest einen Kratzer als vorhanden bestätigt. Dafür, dass die weiteren Kratzer und Dellen auf der Fahrt des Zeugen E... vom Wohnort in der W...straße in B... bis zum Parkhaus am Sitz der Klägerin oder von dort zur BMW-Niederlassung am 24. oder 25.02.2005 entstanden sein könnten, bestehen keine Anhaltspunkte. Auch insoweit besteht kein Anlass, den Bekundungen des Zeugen E..., dies sei nicht der Fall gewesen, keinen Glauben zu schenken. Der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen E..., er habe noch am 23.02.2005 Dellen und Kratzer an dem PKW festgestellt, die - wie er in der ersten Instanz bekundet hat - denjenigen auf dem Kostenvoranschlag "entsprechend dürften", steht auch nicht entgegen, dass er weder in der ersten Instanz, noch im Rahmen seiner erneuten Vernehmung die einzelnen Beschädigungen im Detail beschreiben konnte; Zweifel wären vielmehr eher dann angebracht, wenn er solche Angaben tatsächlich trotz des Zeitablaufs von mehr als zwei Jahren noch hätte machen können. Dies ändert jedoch nichts daran, dass dem Zeugen geglaubt werden kann, dass er sich noch an das Abholen gerade desjenigen Fahrzeuges erinnern konnte, das der Beklagte genutzt hatte, und daran, dass er unmittelbar nach der Ankunft in dem Parkhaus an gerade diesem Fahrzeug Beschädigungen festgestellt hat, die ihn nach Art und Umfang veranlassten, einen Kostenvoranschlag bei der BMW-Niederlassung für die Kosten der Beseitigung einzuholen, um für die Klägerin Schwierigkeiten mit der Leasinggeberin zu vermeiden. Schließlich steht weder der Glaubhaftigkeit der Aussage, noch der Glaubwürdigkeit des Zeugen entgegen, dass er in der ersten Instanz angegeben hat, er habe unmittelbar auf der Straße vor dem Wohnsitz des Beklagten Beschädigungen nicht sofort erkennen können, weil es diesig gewesen sei und es sich um ein silbernes Fahrzeug gehandelt habe. Hinsichtlich der Farbe des Fahrzeugs hat der Zeuge E... seine Aussage nunmehr im Berufungsverfahren dahin korrigiert, dass es sich wohl um ein schwarzes Fahrzeug gehandelt habe, da die Klägerin nur schwarze Fahrzeuge im Bestand habe. Dass der Zeuge E... nicht zu erklären vermochte, weshalb er in der ersten Instanz von einem silbernen PKW gesprochen habe, spricht eher für als gegen seine Glaubwürdigkeit. Da einerseits Beschädigungen in Form von Dellen oder Kratzern bei diesigem Wetter und nur oberflächlicher Betrachtung bei einem schwarzen PKW ähnlich schlecht erkennbar sind wie bei einem silbernen PKW und es andererseits auch keine Anhaltspunkte für die Annahme gibt, dass der Zeuge E... hier zwei verschiedene PKW oder zwei verschiedene Abholsituationen verwechselt haben könnte, spricht auch die Korrektur der Aussage hinsichtlich der Farbe des PKW nicht gegen ihre Glaubhaftigkeit im Übrigen.

c) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der aus den am 23.05.2005 bestehenden Beschädigungen folgende Ersatzanspruch der Klägerin - selbst wenn er nach den Regeln des Mietrechts zu beurteilen wäre - nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Beschädigungen nicht in einem Übergabeprotokoll festgehalten worden sind. Zwar kann die Nichterwähnung von Beschädigungen einer Mietsache in einem Übergabeprotokoll u.U. für den Vermieter negative Konsequenzen haben bis hinzu einer Auslegung als negatives Schuldanerkenntnis, dass andere als die erwähnten Beschädigungen nicht vorliegen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Erstellung eines Übergabeprotokolls für die Parteien eines Mietvertrages lediglich sinnvoll und zweckmäßig ist, um spätere Beweisschwierigkeiten zu vermeiden (BGH Urteil vom 10.11.1982, Az: VIII ZR 252/81, Rn. 32 - zitiert nach juris). Besteht - wie hier - keine der Vertragsparteien auf der Erstellung eines Übernahmeprotokolls, verbleibt es dabei, dass der Vermieter lediglich das Vorhandensein der behaupteten Beschädigungen beweisen muss. Diesen Beweis hat die Klägerin - wie bereits dargelegt - geführt.

d) Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, bei den von der Klägerin behaupteten Beschädigungen habe es sich lediglich um normale Gebrauchsspuren gehandelt. Stehen - wie ausgeführt - die Beschädigungen als solche fest, ist es Sache des Mieters, hier also des in einer insoweit vergleichbaren Situation befindlichen Beklagten, zu beweisen, dass es sich angesichts der Art und des Umfangs der Beschädigungen lediglich um Spuren eines normalen vertragsgemäßen Gebrauchs gehandelt hat (vgl. nur: Palandt-Weidenkaff, BGB, 67. Aufl., § 538 Rn. 4 m.w.N.).

Insoweit fehlt es - worauf der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 09.01.2008 auch hingewiesen worden ist - jedenfalls an einem Beweisantritt.

e) Der Anspruch der Klägerin ist auch der Höhe nach begründet.

Muss der Beklagte der Klägerin - wie unter a) ausgeführt - diejenigen Nachteile ersetzen, die diese aufgrund der bis zum 23.02.2005 eingetretenen Beschädigungen des PKW im Verhältnis zur Leasinggeberin erlitten hat, kann die Klägerin zwar nicht die mit dem Kostenvoranschlag vom 25.02.2005 belegten Reparaturkosten als solche verlangen, da sie den PKW - unstreitig - nach der Rückgabe durch den Beklagten tatsächlich nicht repariert hat. Der Beklagte ist jedoch verpflichtet, der Klägerin den Minderwert einschließlich des merkantilen Minderwertes zu ersetzen, den die Klägerin aufgrund der Abrechnung wegen der bis zum 23.02.2005 bereits entstandenen Beschädigungen des PKW an die Leasinggeberin erstatten musste. Insofern kann letztlich dahinstehen, ob dieser Anspruch der Klägerin der Höhe nach ohnehin auf die Reparaturkosten beschränkt wäre, die sie bei einer Reparatur des PKW unmittelbar nach der Rückgabe durch den Beklagten hätte aufwenden müssen, weil sie sich autonom und ohne Beteiligung des Beklagten dafür entschieden hat, den PKW bis zum Ablauf der Leasingzeit weiter zu nutzen. Jedenfalls kann aufgrund der von der Klägerin im Berufungsverfahren eingereichten Abrechnung mit der Leasinggeberin, insbesondere des Abnahmeprotokolls und des zugehörigen Bewertungsberichts festgestellt werden, dass die Klägerin aufgrund der bis zum 23.02.2005 entstandenen Beschädigungen bei der Abrechnung Nachteile mindestens in einem Umfang von 1.657,71 € erlitten hat.

Selbst wenn man die in dem Bewertungsbericht (K 36; Bl. 342) zur Berechnung des Minderwertes ausgewiesenen Kostenpositionen für einen Steinschlagschaden an der Frontscheibe (517,- €), die ausweislich der Korrektur im Abnahmeprotokoll (K 36; Bl. 341) der Klägerin letztlich ohnehin gar nicht Rechnung gestellt worden ist, und das fehlende Serviceheft (9,- €) außer Betracht lässt, da weder der Vortrag der Klägerin, noch die Aussage des Zeugen E... einen Anhaltspunkt dafür erkennen lassen, dass diese Schäden bereits in der Besitzzeit des Beklagten entstanden sind, verbleiben Kostenpositionen in Höhe von 1080,- € (netto) = 1.252,80 € brutto, die mit den ausweislich der Beschreibung im Zusammenhang mit dem Kostenvoranschlag vom 25.02.2005 und der Aussage des Zeugen E... am 23.05.2005 vorhandenen Beschädigungen übereinstimmen. Dass die im Verhältnis zu dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch von 1.657,71 € verbleibende Differenz von 404,91 € vom Beklagten aufgrund des durch die Leasinggeberin gegenüber der Klägerin zusätzlich mit insgesamt 1.150,- € in Rechnung gestellten merkantilen Minderwertes zu erstatten ist, bedarf keiner weiteren Sachaufklärung im Detail, sondern kann im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO als angemessen erachtet werden. Der Ansatz eines merkantilen Minderwertes als solcher erklärt sich ohne weiteres daraus, dass bei Schäden wie Kratzern und Dellen, die nur durch eine zumindest teilweise Neulackierung der betroffenen Teile der Karosserie eines PKW beseitigt werden können, der Verkaufwert eines PKW auch nach vollständiger Beseitigung der Schäden gemindert bleibt.

Entgegen der Auffassung des Beklagten steht der Berücksichtigung der Angaben in dem Rücknahmeprotokoll und dem Bewertungsbericht auch nicht entgegen, dass diese von der Klägerin erst mit Schriftsatz vom 07.01.2008 vorgelegt worden sind. Die Annahme einer Verspätung - sei es unter dem Gesichtspunkt des § 531 Abs. 2 ZPO oder unter dem Gesichtspunkt des § 296 ZPO - kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil sowohl die Existenz als auch der Inhalt der vorgenannten Unterlagen zwischen den Parteien unstreitig sind. Unstreitiger Sachvortrag kann nicht verspätet sein.

f) Schließlich kann der Beklagte sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Klägerin hätte ihn nach Feststellung der Beschädigungen unverzüglich darüber informieren müssen, damit er den Schaden der Fahrzeugvollversicherung hätte melden können.

Unabhängig davon, ob dieser Gesichtspunkt rechtlich überhaupt unter dem Gesichtspunkt eines Mitverschuldens der Klägerin gemäß § 254 BGB diskutiert oder ob daraus allenfalls ein im Wege des dolo-petit-Einwandes zu berücksichtigender Gegenanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB aufgrund einer Nebenpflichtverletzung der Klägerin hergeleitet werden könnte (BGH Urteil vom 03.11.2004, VIII ZR 28/04, Rn 16 - zitiert nach juris), kann der Klägerin eine Pflichtverletzung der vom Beklagten geltend gemachten Art bereits deshalb nicht zur Last gelegt werden, weil der Beklagte nach den aus dem Akteninhalt ersichtlichen Tatsachen gar nicht Inhaber von Ansprüchen aus der für den streitgegenständlichen PKW geschlossenen Kaskoversicherung war. Nach den von der Klägerin mit der Anlage K 34 (Bl. 335) vorgelegten "Informationen über die VICTORIA Kraftfahrtversicherung für Ihr Leasingfahrzeug", bestand ein Kaskoversicherungsvertrag zwischen der Leasinggeberin und dem Versicherer zugunsten der Klägerin als Leasingnehmerin. Dafür, dass allenfalls die Klägerin, nicht aber der Beklagte, aus dem Kaskoversicherungsvertrag anspruchsberechtigt war, spricht darüber hinaus die Regelung in Ziff. 5 der Vereinbarung vom 10.03.2003, wonach die Klägerin dem Beklagten die auf das Fahrzeug entfallenden Versicherungen in Rechnung stellen sollte.

Darüber hinaus könnte der Beklagte der Klägerin ein Unterlassen der Inanspruchnahme der Kaskoversicherung auch nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Last legen, wenn die am 23.05.2005 vorliegenden Beschädigungen überhaupt einen Versicherungsfall begründet hätten, ein Regress des Versicherers gegen den Beklagten als Nutzer des PKW ausgeschlossen gewesen wäre und die Klägerin nicht ausnahmsweise ein besonderes Interesse an einem Schadensausgleich durch den Beklagten hätte (vgl. dazu nur BGH Urteil vom 03.11.2004, VIII ZR 28/04, Rn 16 - zitiert nach juris).

2. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO nicht vorliegen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.657,71 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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