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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 04.03.2009
Aktenzeichen: 4 U 104/08
Rechtsgebiete: HwiG, VerbrKrG, ZPO, BGB, WertV, HBG


Vorschriften:

HwiG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
HwiG § 2 Abs. 1
HwiG § 3
HwiG § 3 Abs. 1
HwiG § 5 Abs. 2
VerbrKrG § 7 Abs. 4
VerbrKrG § 9 Abs. 2 Satz 4
VerbrKrG § 9 Abs. 3
ZPO § 139
ZPO § 142
ZPO § 142 Abs. 1
ZPO § 422
ZPO § 423
BGB § 181
BGB § 278
WertV § 15 Abs. 2
WertV § 15 Abs. 3
HBG § 12
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin und ihr Ehemann C. G., der seine Ansprüche am 28. Dezember 2006 an diese abtrat, erwarben durch notariellen Kaufvertrag vom 22.Oktober/2. Dezember 1996 die im 2. Obergeschoss der ...straße 21, K., gelegene Eigentumswohnung Nr. 6 mit einer Größe von 68,38 qm. Der Kaufpreis von 231.808,00 DM wurde aus einem auf zehn Jahre fest mit 5,5 % verzinsten Darlehen der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der B. Wechselbank, finanziert.

Die Klägerin begehrt im Wege des Schadensersatzes wegen Widerrufs nach dem HwiG, Fehlens einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung nach dem HwiG und Verletzung von Aufklärungspflichten die Rückabwicklung des vom Ehepaar G. mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 25./30. Oktober 1996 geschlossenen Darlehensvertrages Zug um Zug gegen Übertragung des Wohnungseigentums. Darüber hinaus verlangt die Klägerin festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug betreffend die Annahme des Angebots auf Übereignung des Wohneigentums befindet.

Die Klägerin meinte, ihr stünde ein Schadensersatzanspruch wegen unterlassener - ordnungsgemäßer - Widerrufsbelehrung nach dem HwiG zu. Dem Ehepaar G. sei nach telefonischer Kontaktaufnahme durch den Vermittler Herrn M. bei dem folgenden Gespräch am 8. Oktober 1996 in dessen Büroräumen die Möglichkeit eröffnet worden, zur Altersvorsorge und Steuerersparnis eine fremdfinanzierte Immobilie zu erwerben, um die Finanzierung werde sich Herr M. kümmern. Nach Aushändigung der mitgebrachten Unterlagen zu ihrer Einkommenssituation sei ein Folgetermin am 14. Oktober 1996 vereinbart worden, in dem ein konkretes Erwerbsangebot unterbreitet werden sollte. An jenem Tag habe Herr M. die letztlich vom Ehepaar G. erworbene Eigentumswohnung als geeignetes Kaufobjekt vorgestellt und zwei im Hinblick auf die erzielbaren Mieteinnahmen unterschiedliche Finanzierungsvorschläge unterbreitet, woraufhin die Eheleute ihm mitteilten, diese Wohnimmobilie erwerben zu wollen. In der Folgezeit habe die Rechtsvorgängerin der Beklagten das Darlehensvertragsformular nebst Zweckerklärung für die Grundschuld erstellt und an Herrn M. übersandt, der die Eheleute G. am 25. Oktober 1996 aufgesucht und - obgleich sie wegen der an jenem Tag erhaltenen Arbeitsplatzkündigung des Ehemanns der Klägerin zunächst Bedenken gehabt hatten - zur Unterschriftleistung veranlasst habe. Am Folgetag habe der Ehemann der Klägerin den Vermittler angerufen und diesem mitgeteilt, dass die Eheleute zu dem Ergebnis gelangt seien, von der Kapitalanlage Abstand zu nehmen. Der Vermittler habe darauf erklärt, dass durch die Vertragsunterzeichnung bereits "Nägel mit Köpfen" gemacht worden seien und er die Unterlagen an die Beklagte weitergeleitet habe. Hätten die Eheleute ihr Widerrufsrecht nach dem HwiG gekannt - so das weitere klägerische Vorbringen -, hätten sie den Darlehensvertrag noch am 26. Oktober 1996 widerrufen.

Den Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Aufklärungspflichten stützte die Klägerin im Wesentlichen auf die Behauptung, der Wert der Wohnung habe - was der Rechtsvorgängerin der Beklagten als überregional tätigem Bankinstitut bekannt gewesen sei - weniger als die Hälfte des Kaufpreises betragen, worüber diese sie habe aufklären müssen. Zudem bestehe die Vermutung der Kenntnis der Beklagten, denn aufgrund des Umstandes, dass die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin "mehrere" der insgesamt 9 Wohnungen des Objekts ...straße 21 finanziert habe, lägen die Voraussetzungen für ein institutionalisiertes Zusammenwirken mit dem Veräußerer der Eigentumswohnung und dem Vermittler M. vor.

Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und wandte im Übrigen eingewandt, auf eine fehlende Widerrufsbelehrung nach dem HwiG könne die Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nicht stützen. Es habe bereits nach dem - bestrittenen - klägerischen Sachvorbringen keine Haustürsituation vorgelegen, die Darlehensvertragsformulare seien zudem mit der Post unmittelbar an die Eheleute G. versandt worden. Jedenfalls könne auch nach dem geschilderten Sachverhalt von einer "Überrumpelung" mit der Vertragsunterzeichnung nicht die Rede sein. Ferner sprechen die Umstände, namentlich die Nichtausübung des Widerrufs trotz Belehrung in Kenntnis der drohenden Arbeitslosigkeit des C. G. und der noch nicht ausgereichten Darlehensvaluta, dagegen, dass die Eheleute G. bei ordnungsgemäßer Belehrung nach dem HwiG tatsächlich ihre Willenserklärung widerrufen hätten. Für ein institutionelles Zusammenwirken fehle es bereits an hinreichendem Vortrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird mit folgenden Ergänzungen auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen (§ 540 Abs. 1 ZPO):

Das Darlehensangebot enthielt am Ende die folgende, von den Eheleuten gesondert unterzeichnete Widerrufsbelehrung:

"Jeder Darlehensnehmer kann seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung binnen 1 Woche schriftlich widerrufen; die Frist beginnt mit der Absendung der vorstehenden Erklärung samt unterzeichneter Widerrufsbelehrung. (...) Wird das Darlehen bereits vor Widerruf ganz oder teilweise ausgezahlt, gilt der Widerruf als nicht erfolgt, wenn der ausgezahlte Betrag nicht binnen zwei Wochen nach der Erklärung des Widerrufs oder nach der Auszahlung des Darlehens zurückgezahlt wird."

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, auf § 3 HwiG könne der geltend gemachte Anspruch nicht gestützt werden, denn selbst im Falle eines wirksamen Widerrufs bliebe der Darlehensnehmer zur Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages zuzüglich der marktüblichen Verzinsung verpflichtet; der Einwendungsdurchgriff gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG scheitere an der grundpfandrechtlichen Absicherung des Darlehens.

Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung nach dem HwiG begründe vorliegend keinen Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss. Die Unterzeichnung des Darlehensvertrages am 25. Oktober 1996 habe nicht in einer Haustürsituation stattgefunden, denn der Besuch des Vermittlers habe auf einer Bestellung der Eheleute beruht. Nach deren Vorbringen seien sie bereits am 14. Oktober 1996 entschlossen gewesen, die konkrete Eigentumswohnung zu erwerben und diesen Erwerb mit dem konkret vorgeschlagenen Darlehen zu finanzieren. Der anschließende Hausbesuch habe mithin nur dazu gedient, das Geschäft zu vollziehen. Des Weiteren sei die Schadensursächlichkeit eines etwaigen Belehrungsverstoßes nicht nachgewiesen. Auf die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens könne sich die Klägerin nicht stützen, denn diese setze voraus, dass es für sie und ihren Ehemann seinerzeit nur eine bestimmte Reaktion, nämlich den Widerruf, gegeben habe. Hiervon könne indes nicht ausgegangen werden, wenn der Darlehensnehmer nachträglich oder - wie es hier der Fall gewesen sei - anderweitig über ein ihm zustehendes Widerrufsrecht belehrt worden sei, dieses aber nicht ausgeübt habe. Nach ihrem eigenen Vorbringen hätten die Klägerin und ihr Ehemann schon am Folgetag nach der Vertragsunterzeichnung vom Vertrag Abstand nehmen wollen, das ihnen eingeräumte Widerrufsrecht nach dem VerbrKrG gleichwohl nicht ausgeübt.

Auch ein Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss und Ansprüche wegen Anfechtung des Darlehensvertrages wegen arglistiger Täuschung stünden der Klägerin nicht zu. Für die Annahme eines der Ausnahmetatbestände - Rollenüberschreitung, Schaffung eines Gefährdungstatbestandes oder Vorliegen eines überwiegenden Interessenkonflikts -, die nach der Rechtsprechung Aufklärungs- oder Hinweispflichten hinsichtlich des finanzierten Geschäfts begründen können, fehlten hinreichende Darlegungen. Die Klägerin könne sich auch nicht mit Erfolg auf eine Aufklärungspflichtverletzung wegen eines vermuteten Wissensvorsprungs der Rechtsvorgängerin der Beklagten betreffend den Verkehrswert oder die erzielbare Miete berufen. Zwar werde nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04) eine Kenntnis der Bank von einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben des Verkäufers, Vermittlers oder Fondsinitiators vermutet, wenn diese mit der Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirkten und die Unrichtigkeit der Angaben nach den Umständen des Falles evident sei. Die für das Vorliegen eines institutionalisierten Zusammenwirkens erforderlichen Voraussetzungen seien aber nicht hinreichend dargetan. Hierzu reiche der Hinweis auf die Finanzierung "mehrerer" Wohnungen durch die Beklagte nicht aus, weiterer Vortrag sei auch auf Rügen der Beklagten nicht erfolgt. Eine von der Bank unbeanstandete Verwendung von deren Formularen liege ebenfalls nicht vor, denn - unabhängig von der Frage, ob diese per Post an die Eheleute geschickt oder vom Vermittler überreicht worden seien - seien diese im Wesentlichen bereits von der Rechtsvorgängerin der Beklagten ausgefüllt worden.

Eine positive Kenntnis der Beklagten von Täuschungshandlungen des Vermittlers habe die Klägerin nicht nachgewiesen. Die Beklagte hätte eine Kenntnis bestritten und ausreichender Vortrag der Klägerin liege nicht vor. Möglicherweise falsche Erklärungen des Vermittlers zur monatlichen Belastung und der erzielbaren Miete beträfen grundsätzlich nur die Rentabilität des Anlagegeschäfts, lägen mithin - abgesehen von den dargestellten Ausnahmefällen - außerhalb des Pflichtenkreises der Bank. Eine selbstragende Finanzierung ergebe sich ohnehin, worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen habe, aus den vorgelegten Berechnungsbeispielen nicht.

Gegen dieses, ihr am 18. Juni 2008 zugestellte Urteil richtet sich die am 17. Juli 2008 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 18. September 2008 an jenem Tag begründete Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Klagebegehren vollumfänglich weiter verfolgt.

Das Landgericht habe verkannt, dass eine Bestellung im Sinne des HwiG bestritten worden und die Beklagte hierfür beweispflichtig sei. Auch die Schadensursächlichkeit sei gegeben, denn - wie vorgetragen und unter Beweis gestellt - hätten die Klägerin und ihr Ehemann aufgrund des Arbeitsplatzverlustes vom Kredit Abstand nehmen wollen, die in der fehlerhaften Widerrufsbelehrung statuierte Rückzahlungspflicht habe sie hiervon abgehalten.

Entgegen der Auffassung der Kammer sei von einem institutionalisierten Zusammenwirken auszugehen. Der Vermittler habe die Formulare der Beklagten verwendet. Die Finanzierung mehrerer der insgesamt 9 Wohnungen im Zeitraum Oktober/November 1996 stelle demnach nur ein weiteres Indiz dar. In Bezug auf die Kenntnis der Beklagten von der behaupteten und unter Beweis gestellten 100 %igen Kaufpreisüberhöhung habe die Kammer ermessensfehlerhaft die beantragte Anordnung des Beleihungswertsgutachtens der Beklagten gemäß § 142 ZPO nicht in Erwägung gezogen. Der Beklagten obliege insofern eine sekundäre Darlegungslast mit der Folge, dass sie, da sie sich hierauf berufe, zur Vorlage des Beleihungswertgutachtens verpflichtet sei.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. Juni 2008

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu Händen eines von ihr zu beauftragenden Notars 181.775,65 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abgabe folgender notariell beurkundeter Erklärung der Klägerin und ihres Ehemannes C. G. gegenüber dem beurkundenden Notar:

"Wir sind eingetragene Eigentümer zu je 1/2 des im Wohnungsgrundbuch von K. auf Blatt 22776 eingetragenen Wohnungseigentums, bestehend aus einem 109,55/1.000stel Miteigentumsanteil nach WEG an dem Grundbesitz der Gemarkung K., Flur 71, Flurstück 350, Gebäude- und Freifläche, ...straße 21, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 6 bezeichneten Eigentumswohnung nebst Abstellraum und Keller, gelegen im 2. OG rechts. Wir verpflichten uns hiermit, das vorbezeichnete Wohnungseigentum auf die B. bank AG zu übertragen. Wir erteilen hiermit der B. bank AG die unwiderrufliche Vollmacht, in meinem Namen und unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB die Auflassung zu erklären. Wir bewilligen die Eintragung der B. bank AG als Eigentümerin. Der Notar darf von dieser Erklärung nur Gebrauch machen, wenn die Verurteilungssumme auf dem Notaranderkonto eingegangen ist. Ein etwaig überschießender Betrag ist an uns auszuzahlen."

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihrer bereits erstinstanzlich vorgebrachten Erwägungen die angefochtene Entscheidung. Sie meint, ein Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Widerrufsbelehrung nach dem HwiG scheiterte letztlich jedenfalls am fehlenden Verschulden, denn sie - die Beklagte - habe im Jahre 1996 aufgrund der eindeutigen Regelung in § 5 Abs. 2 HwiG davon ausgehen können und sei auch davon ausgegangen, dass eine Widerrufsbelehrung nach diesem Gesetz nicht erforderlich sei.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Der Klägerin stehen weder Ansprüche nach § 3 Haustürwiderrufsgesetz noch ein Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Belehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz (HwiG) zu.

a) Ein Anspruch auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages Zug um Zug gegen Rückübertragung des erworbenen Wohnungseigentums lässt sich aus § 3 HwiG nicht herleiten. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (siehe nur: Urteil vom 26. September 2006 - XI ZR 283/03) - und des Senats (siehe nur: Urteil vom 6. August 2008 4 U 186/07) - findet eine "richtlinienkonforme" Auslegung oder analoge Anwendung der §§ 9 Abs. 2 Satz 4, 7 Abs. 4 VerbrKrG und § 3 HwiG dahin, den nicht mit einer Widerrufsbelehrung versehenen Darlehensvertrag wie bei einem verbundenen Geschäft durch Rückzahlung der vom Verbraucher geleisteten Zins- und Tilgungsraten Zug um Zug gegen Übertragung der Immobilie rückabzuwickeln, sowohl in der Haustürgeschäfterichtlinie als auch im deutschen Recht keine Stütze. Bei einem wirksamen Widerruf hat die Beklagte gegen den Kläger - wie das Landgericht zu Recht angenommen hat - gemäß § 3 Abs. 1 HwiG einen Anspruch auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen marktübliche Verzinsung.

b) Im Übrigen scheiden Ansprüche der Klägerin auf Schadensersatz wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung aus den nachfolgenden Gründen, die der Senat im Termin vom 11. Februar 2009 ausführlich dargestellt hatte, aus.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats kann zwar zur Umsetzung der Urteile des Europäischen Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: EuGH) vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079, 2085; WM 2005, 29086, 2098) in nationales Recht ein Schadensersatzanspruch des Anlegers aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung gemäß § 2 Abs. 1 HwiG in der bis zum 20. September 2000 geltenden Fassung zu bejahen sein. Dies setzt aber neben einem Verschulden der finanzierenden Bank und der Schadensursächlichkeit des Belehrungsverstoßes - ebenso wie der Anspruch gemäß § 3 HwiG - zunächst einmal voraus, dass der Anleger in einer Haustürsituation zum Abschluss des Darlehensvertrages bestimmt worden ist und er deshalb über sein Widerrufsrecht belehrt werden musste.

Daran fehlt es hier aus den vom Landgericht dargestellten Gründen, die Rechtsfehler nicht erkennen lassen.

Ein Widerrufsrecht im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HwiG setzt voraus, dass der Kunde durch mündliche Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung oder an seinem Arbeitsplatz zu seiner späteren Vertragserklärung bestimmt worden ist. Dabei genügt eine Haustürsituation bei der Vertragsanbahnung, die für den späteren Vertragsschluss ursächlich war. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der mündlichen Verhandlung gemäß § 1 Abs. 1 HwiG und der Vertragserklärung wird nicht gefordert. Mit zunehmendem zeitlichem Abstand nimmt aber die Indizwirkung für die Kausalität ab und kann nach einer gewissen Zeit ganz entfallen (BGH Urteil vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05). Ob sich der Darlehensnehmer auch bei einem größeren zeitlichen Abstand zwischen der mündlichen Verhandlung und dem Vertragsschluss durch einen Verstoß gegen § 1 HwiG in einer Lage befindet, in der er in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt ist, ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalls (zuletzt: BGH Urteil vom 18. November 2008 - XI ZR 157/07. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Willenserklärung durch die Haustürsituation als solche mitbestimmt war, trägt der Darlehensnehmer.

Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Landgericht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Abschluss der beiden Darlehensverträge nicht mehr unter dem Eindruck einer für Haustürgeschäfte typischen Überrumpelungssituation zustande gekommen ist.

Auf den behaupteten unbestellten Telefonanruf des Vermittlers M. bei den Eheleuten G. "Anfang Oktober" 1996 kann für den erforderliche Kausalzusammenhang mit der auf Abschluss der des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen am 25. Oktober 1996 nicht abgestellt werden. Abgesehen von dem zeitlichen Abstand von etwa drei Wochen hatten nach dem klägerischen Sachvorbringen zwischenzeitlich zwei Gespräche in den Büroräumen des Vermittlers M. stattgefunden, wobei es bereits in dem ersten Gesprächstermin am 8. Oktober 1996 um den Erwerb einer - seinerzeit noch nicht konkret bezeichneten - fremdfinanzierten Immobilie gegangen sein soll. Bei dem zweiten, noch am 8. Oktober 1996 vereinbarten Besuch der Eheleute G. in den Büroräumen des Vermittlers M. soll jener sodann das konkrete später erworbene Objekt vorgestellt und die beiden Finanzierungsvorschläge (Bl. 34 ff. d.A.) unterbreitet haben. Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht erkennen, dass die Unterzeichnung des Darlehensvertrages durch die Klägerin und ihren Ehemann am 25. Oktober 1996 noch auf der besonderen Situation bei Annahme des unbestellten Telefonanrufs von Anfang Oktober 1996 beruhte.

Es kommt auch nicht darauf an, ob - wie die Klägerin behauptet - die Unterzeichnung des Darlehensvertrages am 25. Oktober 1996 wiederum in einer Haustürsituation erfolgte. Am 25. Oktober 1996 waren die Klägerin und ihr Ehemann - nach ihrem eigenen Sachvortrag - aufgrund des am 14. Oktober 1996 mit dem Vermittler M. stattgefundenen Gesprächs in dessen Geschäftsräumen darauf vorbereitet, einen Darlehensvertrag zur Finanzierung der Eigentumswohnung abzuschließen. Wie dargelegt, waren nach dem Sachvorbringen der Klägerin ihr und ihrem Ehemann bereits am 14. Oktober 1996 die konkrete später erworbene Eigentumswohnung als geeignetes Objekt vorgestellt und die beiden "Finanzierungsvorschläge" unterbreitet worden. Die Eheleute hatten - worauf die Beklagte zu Recht verweist - nach ihrem eigenen Vorbringen in der Klageschrift dem Vermittler M. mitgeteilt, dass sie "die (...) Eigentumswohnung erwerben und den Erwerb durch das vorgegebene Darlehen finanzieren wollten". Da ihnen zudem mitgeteilt worden sein soll, dass sie sich um die Beschaffung des Darlehens nicht zu kümmern bräuchten, dies werde durch Herrn M. veranlasst, und sie - bei sachgerechter Würdigung des Sachvortrags in der Klageschrift - bereits am 8. Oktober 1996 dem Vermittler M. ihre Einkommenssituation geschildert und diesem die für die Darlehensbeschaffung erforderlichen Unterlagen überreicht hatten, stellte sich die Situation am 25. Oktober 1996 für die Klägerin und ihren Ehemann lediglich als letzter Akt des bereits angebahnten Geschäfts dar (vgl. das Senatsurteil vom 29. November 2006 - 4 U 178/05).

bb) Darüber hinaus hat die Kammer zu Recht ausgeführt, dass der klägerische Sachvortrag die Annahme der Schadensursächlichkeit eines etwaigen Belehrungsverstoßes nicht rechtfertigt.

Es genügt nicht, dass die Klägerin und ihr Ehemann bei ordnungsgemäßer Belehrung die Möglichkeit gehabt hätten, mit dem Widerruf des Darlehensvertrages auch Risiken des Anlagegeschäftes zu vermeiden. Dies wäre mit dem Grundprinzip des nationalen Schadensersatzrechts, dass eine Pflichtverletzung nur dann zum Ersatz des Schadens verpflichten kann, wenn er auch auf den Pflichtenverstoß ursächlich zurückzuführen ist, schlechthin unvereinbar. Die Klägerin muss vielmehr konkret nachweisen, dass sie und ihr Ehemann den Darlehensvertrag bei ordnungsgemäßer Belehrung tatsächlich widerrufen und die Anlage nicht getätigt hätten. Auf die so genannte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens kann sich die Klägerin indes nicht stützen. Diese Vermutung setzt nämlich voraus, dass es für die Eheleute G. bei ordnungsgemäßer Belehrung über ihr Widerrufsrecht nach dem HwiG damals nur eine bestimmte Möglichkeit der Reaktion gab.

Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Das Darlehensvertragsformular war mit einer von den Eheleuten gesondert unterzeichneten Widerrufsbelehrung versehen, die zwar den - für eine Belehrung nach dem HwiG unzulässigen - Zusatz enthielt, der Widerruf gelte als nicht erfolgt, wenn der ausgezahlte Betrag nicht binnen zwei Wochen nach der Erklärung des Widerrufs oder nach der Auszahlung des Darlehens zurückgezahlt wird. Es lag indes auf der Hand und war auch für die Klägerin und ihren Ehemann offensichtlich, dass die Darlehensvaluta weder am 26. Oktober 1996 - an jenem Tag sollen die Klägerin und ihr Ehemann nach reiflicher Überlegung zu dem Ergebnis gelangt sein, insbesondere wegen der noch vor Vertragsunterzeichnung am 25. Oktober 1996 erhaltenen betriebsbedingten Kündigung des Ehemanns von der Anlage Abstand nehmen zu wollen - noch bis zum Ablauf der einwöchigen Widerrufsfrist bereits ausgezahlt sein würde. Die Auszahlungsvoraussetzungen nach Ziffer 7.4 lagen nämlich noch nicht vor; insbesondere hatten die Eheleute noch keinen Kaufvertrag geschlossen, dieser kam erst mit notarieller Annahmeerklärung vom 2. Dezember 1996 zustande. Nach alledem kann die in der Widerrufsbelehrung statuierte Rückzahlungspflicht die Klägerin und ihren Ehemann nicht von einem Widerruf ihres Angebots auf Abschluss des Darlehensvertrages abgehalten haben.

Es ist zudem nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht nachvollziehbar dargetan, weshalb sie bei Vorliegen einer (weiteren) Widerrufsbelehrung nach dem HwiG gleichwohl von dem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hätten. Vielmehr steht dem auch der weitere Sachvortrag der Klägerin entgegen. So trägt die Klägerin selbst vor, ihr Ehemann habe dem Vermittler M. am 26. Oktober 1996 telefonisch mitgeteilt, dass sie von der Kapitalanlage Abstand nehmen wollten, ihm sei klar, dass bereits ein Vertrag geschlossen worden sei, er wolle indes anfragen, ob nicht die Möglichkeit einer Rückgängigmachung bestünde. Der Vermittler M. soll daraufhin zu verstehen gegeben haben, dass durch die Unterzeichnung des Darlehensvertrages "Nägel mit Köpfen" gemacht worden seien und er ohnedies das Vertragsformular bereits an die H.-Bank weitergeleitet habe. Wenn daraufhin von dem eingeräumten Widerrufsrecht nicht Gebrauch gemacht wird, so kann dies darauf beruht haben, dass die Eheleute G. die von ihnen unterzeichnete Widerrufsbelehrung nicht gelesen oder nicht verstanden und sich in ihrem Fehlverständnis noch vom Vermittler bestärkt gesehen haben. Es ist alles andere als naheliegend, dass eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz die Klägerin und ihren Ehemann veranlasst hätte, ihre Anlageentscheidung nicht nur zu überdenken, sondern sich neu und gegen die frühere Entscheidung zu entscheiden.

cc) Ob ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen unterbliebener Belehrung gemäß § 2 Abs. 1 HwiG schließlich - wie die Beklagte meint - auch am erforderlichen Verschulden scheitert, kann offen bleiben.

Die Beklagte beruft sich insofern darauf, sie habe aufgrund der eindeutigen Regelung des § 5 Abs. 2 HwiG davon ausgehen können und sei davon ausgegangen, dass eine (weitere) Belehrung nach dem HwiG nicht erforderlich gewesen sei. Ob vorliegend die Annahme gerechtfertigt ist, die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe sich in einem unverschuldeten Rechtsirrtum befunden, weil sie im Oktober 1996 im Hinblick auf den Wortlaut des § 5 Abs. 2 HwiG eine Belehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz für entbehrlich halten durfte, ist indes vor dem Hintergrund, dass im hier maßgeblichen Zeitraum ein nicht unerheblicher Teil des Schrifttums die Auffassung vertrat, das Haustürwiderrufsgesetz werde durch § 5 Abs. 2 HwiG nur dann verdrängt, wenn das vorrangig anzuwendende Gesetz dem Verbraucher einen gleich effektiven Schutz biete; die Vorrangregelung in § 5 Abs. 2 HWiG müsse gesetzeszweckkonform dahin interpretiert werden, dass es bei einem Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz bei Realkrediten i.S. von § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG - wegen des Fehlens eines Widerrufsrechts nach dem Verbraucherkreditgesetz - bleibe (Wolfgang Steppeler, Verbraucherkreditgesetz, 2. Aufl. 1995, S. 185 f.; Fischer/Machunsky Haustürwiderrufsgesetz, 2. Aufl. 1995, § 5 Rdnr. 31; Staudinger/Werner, BGB, 13. Bearb. 1998, § 5 HwiG Rdnr. 24, 27; vergleiche auch BGH Urteil vom 26. Februar 2008 - XI ZR 74/06) zweifelhaft. Diese Rechtsfrage bedarf indes, da der Schadensersatzanspruch bereits aus anderen Gründen nicht besteht, keiner Entscheidung durch den Senat.

2. Ein Einwendungsdurchgriff gemäß § 9 VerbrKrG scheidet aus den zutreffenden Erwägungen der Kammer aus.

3. Die Beklagte muss sich auch kein Fehlverhalten des Anlagevermittlers M. durch unrichtige Erklärungen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Eigentumswohnung gemäß § 278 BGB zurechnen lassen.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe nur Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04) - und des Senats - wird der im Rahmen von Bauherren-, Bauträger- oder Erwerbermodellen auftretende Vermittler als Erfüllungsgehilfe im Pflichtenkreis der in den Vertrieb nicht eingeschalteten Bank nur insoweit tätig, als sein Verhalten den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages betrifft. Möglicherweise falsche Erklärungen zum Wert des Objekts und zur monatlichen Belastung der Klägerin und ihres Ehemannes betreffen nicht den Darlehensvertrag, sondern die Rentabilität des Anlagegeschäfts und liegen damit außerhalb des Pflichtenkreises der Bank.

Soweit die Klägerin behauptet hat, das Objekt sei damit angepriesen worden, die Darlehenszinsen würden "ohnehin im Wesentlichen" bzw. "nahezu vollständig" durch die Mieterträge bestritten", steht dem bereits der Inhalt der nach dem klägerischen Vorbringen der Klägerin und ihrem Ehemann überreichten "Finanzierungsvorschläge" vom 14. Oktober 1996 (Bl. 34 ff. d.A.) entgegen. Darin werden in der jeweils letzten Zeile des "Finanzierungsvorschlags" in Fettdruck als "Gesamtergebnis nach Tilgung" für die berechneten Jahre 1996 und 1998 Zahlbeträge von 355,00 DM bzw. 267,00 DM ausgewiesen, was rund 33 % bzw. 25 % der in Ansatz gebrachten Zinsbelastung ausmacht.

Auch etwaig falschen Angaben zu den Mieterträgen sind der Beklagten nicht gemäß § 278 BGB zurechenbar, denn - wie die Kammer zutreffend ausführt - Mieterträge hängen in erster Linie von der Rentabilität des Objekts ab und liegen damit außerhalb des Pflichtenkreises der Bank.

4. Die Beklagte haftet der Klägerin gegenüber schließlich auch nicht wegen Verletzung einer eigenen Aufklärungspflicht nach den Grundsätzen der c.i.c. (jetzt: §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 280 Abs. 1 BGB) auf Rückabwicklung der beiden Darlehensverträge.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (zuletzt Urteile vom 18. November 2008 - XI ZR 157/07 - ; 18. März 2008 - XI ZR 246/06 - ; 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 - ; BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20).

a) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht eine Aufklärungspflicht der Rechtsvorgängerin der Beklagten wegen eines schwerwiegenden Interessenkonflikts verneint. Ein solcher ist nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil eine finanzierende Bank zugleich Kreditgeberin des Bauträgers oder Verkäufers und des Erwerbers ist oder dem Verkäufer eine globale Finanzierungszusage erteilt hat. Ein schwerwiegender Interessenkonflikt kann vielmehr nur vorliegen, wenn zu dieser "Doppelfinanzierung" besondere Umstände hinzutreten. Hierzu sind keinerlei tatsächliche Anknüpfungspunkte vorgetragen.

b) Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises hat die Kammer im Ergebnis ebenfalls zu Recht verneint.

Eine kreditgebende Bank ist zur Aufklärung über die Unangemessenheit des Kaufpreises ausnahmsweise nur dann verpflichtet, wenn eine so wesentliche Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert vorliegt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss. Das ist nach ständiger Rechtsprechung erst dann der Fall, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. BGH Urteile vom 18. November 2008 - XI ZR 157/07 - => 1 und vom 6. November 2007 - ZR XI 322/03 -), wobei die in dem Gesamtaufwand für den Erwerb enthaltenen Nebenkosten wie Grunderwerbssteuer, Notar- und Grundbuchkosten, Provisionen und Gebühren für Mietgarantie und Finanzierungsvermittlung nicht zu berücksichtigen sind.

aa) Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin zur sittenwidrigen Überteuerung überhaupt schlüssig vorgetragen hat, indem sie sich allein auf den Ertragswert der Wohnung, nicht aber den davon zu unterscheidenden Verkehrswert im Zeitpunkt des Erwerbs bezieht. Der Senat hat bereits in dem im Verfahren 4 U 186/07 am 6. August 2008 ergangenen Urteil darauf verwiesen, dass eine solche Berechnung des Ertragswerts nicht die in der Wertermittlungsverordnung (WertV) enthaltenen allgemein anerkannten Grundsätze (vgl. BGH Urteil vom 2. Juli 2004 - V ZR 213/03) für die Ermittlung des Verkehrswertes nach der Ertragswertmethode berücksichtigt; das vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin wiederum - er vertrat auch im Verfahren 4 U 186/07 die Anleger - herangezogene Bewertungsgesetz dient der vereinfachten Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für Steuern und Abgaben der öffentlichen Hand und erscheint daher zur Ermittlung des tatsächlichen Verkehrswertes ohnehin nicht geeignet. Gemäß § 15 Abs. 3 WertV bilden der Wert der baulichen Anlage, der nach dem Ertrag zu ermitteln ist (§ 15 Abs. 1 WertV), und der Bodenwert, der gemäß § 15 Abs. 2 WertV nach dem Vergleichsverfahren zu ermitteln ist, den Ertragswert des Grundstücks. Zum Bodenwert verhält sich die Klägerin indes nicht.

bb) Jedenfalls fehlt es an ausreichendem Vortrag der Klägerin zur Kenntnis der Rechtsvorgängerin der Beklagten von einer sittenwidrigen Überteuerung. Die Klägerin hat in ihrer Klageschrift vom 29. Dezember 2006 - nahezu wortgleich zur Klageschrift im Verfahren 4 U 186/07 - lediglich vorgetragen, die Beklagte habe "zumindest einige" der in der ...straße 21 gelegenen Eigentumswohnungen finanziert, es könne "folglich unterstellt werden, dass der H.-Bank der Wert des finanzierten Objekts sowie der einzelnen Eigentumswohnungen bekannt gewesen sei". Die Beklagte hat bereits in erster Instanz mehrfach zu Recht darauf verwiesen, dass dieser Vortrag für eine Kenntnis völlig unzureichend ist. Den bloßen Vermutungen einer Kenntnis von der sittenwidrigen Überteuerung ist die Beklagte zudem dadurch entgegen getreten, dass sie behauptet hat, den Kurzbeleihungswert gemäß § 12 HBG in Höhe von 180.000,00 DM bewertet zu haben. Die Klägerin hat daraufhin - und selbst nach den unmissverständlichen Ausführungen des Landgerichts in den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung - zu einer gleichwohl vorhandenen Kenntnis der Beklagten nicht weiter vorgetragen; im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 26. November 2007 bestreitet sie lediglich den vorgenannten Vortrag der Beklagten mit Nichtwissen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist Vortrag zur Kenntnis von einer sittenwidrigen Überteuerung des Anlageobjekts auch im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Beweiserleichterungen im Falle institutionalisierten Zusammenwirkens der finanzierenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des Objekts erforderlich. Die sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises eines finanzierten Objekts führt für sich genommen auch im Falle einer institutionalisierten Zusammenarbeit zwischen finanzierender Bank und dem Verkäufer oder Vertreiber des Objekts nicht zu einer widerleglichen Vermutung, die finanzierende Bank habe von der sittenwidrigen Überteuerung Kenntnis gehabt (zuletzt BGH Urteil vom 18. November 2008 a.a.O., siehe auch Urteil vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05 -). Eine solche Vermutung kommt vielmehr nur im Falle einer arglistigen Täuschung der Käufer über den Kaufpreis in Betracht, für die es hier - worauf die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung zutreffend verweist - an ausreichendem Vortrag fehlt.

cc) Soweit die Klägerin die Anordnung der Vorlage des Beleihungswertgutachtens beantragt hat, waren weder das Landgericht noch der Senat gehalten, eine Vorlageanordnung zu treffen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Beklagte nicht nach den Grundsätzen der sekundären Behauptungslast verpflichtet, ihr Bewertungsgutachten des Objektes in K. vorzulegen (BGH, Urteil vom 26. Juni 2007 - XI ZR 277/05). Zwar kann eine Partei verpflichtet sein, dem Beweispflichtigen eine ordnungsgemäße Darlegung durch nähere Angaben über zu ihrem Wahrnehmungsbereich gehörende Verhältnisse zu ermöglichen (Leipold, in: Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 138 Rdnr. 37 f.; Musielak/Stadler, ZPO 5. Aufl. § 138 Rdnr. 10). Eine zivilprozessuale Pflicht zur Vorlage von Urkunden der nicht beweisbelasteten Partei folgt jedoch nur aus den speziellen Vorschriften der §§ 422, 423 ZPO - die hier nicht vorliegen - oder aus einer Anordnung des Gerichts nach § 142 Abs. 1 ZPO. Aus den Grundsätzen der sekundären Behauptungslast kann sie nicht abgeleitet werden.

Die Anordnung einer Vorlage gemäß § 142 ZPO, die ohnehin im Ermessen des Gerichts liegt, scheidet ebenfalls aus, denn die Vorlageanordnung darf nicht zur Ausforschung nicht vorgetragener Sachverhaltselemente führen. Diese Auffassung des Senats steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 26. Juni 2007 (XI ZR 277/05) ausgeführt, dass § 142 ZPO die Parteien nicht von ihrer Darlegungs- und Substantiierungslast befreit; dementsprechend darf das Gericht die Urkundenvorlegung nicht zum bloßen Zwecke der Informationsgewinnung, sondern nur bei Vorliegen eines schlüssigen, auf konkrete Tatsachen bezogenen Vortrags der Partei anordnen. Daran fehlt es - wie dargelegt - hier.

c) Auch ein die Aufklärungspflicht auslösender konkreter Wissensvorsprung der Beklagten unter Berücksichtigung der vom Bundesgerichtshof in seinem am 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 - ergangenen Urteil entwickelten Kriterien ist nicht festzustellen.

aa) Danach können sich die Anleger in Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die eine eigene Aufklärungspflicht der Bank begründende Fallgruppe des konkreten Wissensvorsprungs wird unter bestimmten Voraussetzungen durch eine Beweiserleichterung in Form einer widerleglichen Vermutung für die bislang von dem Darlehensnehmer darzulegende und zu beweisende Kenntnis der Bank von der arglistigen Täuschung durch den Verkäufer oder Fondsinitiator sowie der von ihnen eingeschalteten Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts ergänzt.

Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren und die von ihnen beauftragten Vermittler sowie die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen.

Dabei ist für die Annahme eines institutionalisierten Zusammenwirkens nicht ausreichend, dass die Bank den übrigen am Vertrieb des Kapitalanlagemodells Beteiligten bereits vorab eine allgemeine Finanzierungszusage gegeben hat. Vielmehr ist erforderlich, dass zwischen Verkäufer oder Fondsinitiator, den von ihnen beauftragten Vermittlern und der finanzierenden Bank ständige Geschäftsbeziehungen bestanden. Diese können etwa in Form einer Vertriebsvereinbarung, eines Rahmenvertrages oder konkreter Vertriebsabsprachen bestanden haben, oder sich daraus ergeben, dass den vom Verkäufer oder Fondsinitiator eingeschalteten Vermittlern von der Bank Büroräume überlassen oder von ihnen - von der Bank unbeanstandet - Formulare des Kreditgebers benutzt wurden oder etwa daraus, dass der Verkäufer oder die Vermittler dem finanzierenden Institut wiederholt Finanzierungen von Eigentumswohnungen oder Fondsbeteiligungen desselben Objektes vermittelt haben.

Dass die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler angeboten wurde, ist dann anzunehmen, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, der von sich aus eine Bank zur Finanzierung seines Erwerbsgeschäfts sucht, sondern deshalb, weil der Vertriebsbeauftragte des Verkäufers oder Fondsinitiators dem Interessenten im Zusammenhang mit den Anlage- oder Verkaufsunterlagen, sei es auch nur über einen von ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler, einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, das sich zuvor dem Verkäufer oder dem Fondsinitiator gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte.

Von einer evidenten Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts ist dann auszugehen, wenn sie sich objektiv als grob falsch dargestellt haben, so dass sich aufdrängt, die kreditgebende Bank habe sich der Kenntnis der Unrichtigkeit und der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen.

bb) Die Voraussetzungen, unter denen ein institutionalisiertes Zusammenwirken der Beklagten mit dem Verkäufer bzw. einem für diesen tätigen Vermittler anzunehmen ist, liegen hier nicht vor.

Tatsächliche Umstände, die die Annahme rechtfertigten, es hätten zwischen der Rechtsvorgängerin Beklagten und dem Verkäufer Mo. oder dem Vermittler M. konkrete Vertriebsabsprachen gegeben, sind nicht festzustellen. Es ist weder dargetan noch aus dem Akteninhalt ersichtlich, dass der Vermittler mit Zustimmung der Rechtsvorgängerin der Beklagten deren Formulare verwendet hat. Dass der Klägerin und ihrem Ehemann für die Auskünfte zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen ein Formular der Rechtsvorgängerin der Beklagten vorgelegt wurde, behauptet sie selbst nicht. Die Darlehensvertragsunterlagen wurden - mit Ausnahme der Angaben zu dem die Einzugsermächtigung betreffenden Konto und den Unterschriften - vollständig von der Beklagten ausgefüllt und von dieser - sei es an den Vermittler M. oder aber unmittelbar an die Klägerin und ihren Ehemann - übersandt. Entscheidend ist, dass der Vermittler M. auch nach dem klägerischen Sachvorbringen keine - erst noch auszufüllenden - Formulare der Rechtsvorgängerin der Beklagten in den Händen hielt, sondern am 25. Oktober 1996 allenfalls als Überbringer der bereits im Wesentlichen von der Rechtsvorgängerin der Beklagten vorbereiteten Vertragsunterlagen - es fehlten neben den Unterschriften lediglich die Angaben zum Bankkonto, zu dessen Lasten die Einzugsermächtigung zu erteilen war - fungierte. Aus einem Vergleich der Daten aus den "Finanzierungsvorschlägen" mit den - hiervon abweichenden - Konditionen des Darlehensvertrages lässt sich ebenfalls kein Schluss auf ein arbeitsteiliges ständiges Zusammenwirken der Beklagten mit dem Vermittler ziehen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin genügt der Umstand, dass die Beklagte "einige" bzw. "mehrere" Wohnungen in dem Objekt ...straße 21 in K. finanziert hat, nicht für ein institutionalisiertes Zusammenwirken. Zwar ist richtig, dass der Bundesgerichtshof das "wiederholte" Vermitteln der Finanzierung von Eigentumswohnungen an das finanzierende Institut neben Vertriebsvereinbarungen, Rahmenverträgen u.ä. als Indizien für eine ständige Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer oder Vermittler und der finanzierenden Bank aufgeführt hat, und nach allgemeinem Sprachgebrauch des Begriffs "wiederholt" bereits einige wenige Eigentumswohnungsfinanzierungen ausreichten. Der Senat hat aber bereits in seinem Urteil vom 6. August 2008 (4 U 186/07) ausgeführt, dass ein derartiges Verständnis außer Acht lässt, dass dem Anleger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Beweiserleichterungen nur bei Vorliegen eines institutionalisierten Zusammenwirkens zugute kommen sollen, was eine ständige und nicht lediglich sporadisch, anlässlich der jeweiligen Finanzierungsanfrage vorhandene, Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer oder dem von ihm eingesetzten Vermittler und der finanzierenden Bank voraussetzt. Das "wiederholte" Finanzieren von Eigentumswohnungen oder Fondsbeteiligungen muss eine Intensität erreichen, die einer auf eine Vertriebsvereinbarung, einem Rahmenvertrag oder einer konkreten Vertriebsabsprache beruhenden ständigen Geschäftsbeziehung gleichwertig ist. Eine solche ständige Geschäftsbeziehung wird etwa verneint, wenn die finanzierende Bank mit dem Verkäufer nicht regelmäßig zusammengearbeitet hat, sondern nur von Zeit zu Zeit auf Initiative des Verkäufers Finanzierungswünsche geprüft und gegebenenfalls entsprechende Finanzierungen übernommen hat (BGH Urteil vom 26. September 2006 - XI ZR 283/03).

Gleichermaßen ist der vorliegende Fall zu bewerten. Nach dem bestrittenen Vorbringen der Klägerin soll die Beklagte im "Oktober/November 1996" die Finanzierung von "einigen" bzw. "mehreren" Eigentumswohnungen in dem Objekt übernommen haben, mangels weiteren Sachvortrags lässt sich indes nicht feststellen, dass dies infolge einer regelmäßigen Zusammenarbeit und nicht anlässlich konkreter Finanzierungsanfragen erfolgt ist. Ohnehin ist der von der Beklagten bestrittene Vortrag nicht hinreichend substantiiert. Abgesehen davon, dass die Behauptung, auch die anderen Finanzierungen seien "durch Herrn Mo. bzw. Herrn M. vermittelt" worden, schon nicht erkennen lässt, mit wem die Rechtsvorgängerin der Beklagten institutionalisiert zusammengearbeitet haben soll, teilt die Klägerin weder die vermeintlichen Erwerber der einzelnen Eigentumswohnungen noch Einzelheiten zu den vermeintlich von der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossenen Darlehensverträgen und den finanzierten Kaufverträgen mit. Die Gewährung einer Schriftsatzfrist hierzu war - nachdem der Senat im Termin vom 11. Februar 2009 die aufgeführten Unzulänglichkeiten des Sachvortrags dargestellt hatte - nicht beantragt worden; eines richterlichen Hinweises des Senats gemäß § 139 ZPO mit der Möglichkeit weiteren Sachvortrags hätte es aber ohnehin in Anbetracht der unmissverständlichen Rügen der Beklagten - etwa in den Schriftsätzen vom 16. April 2007 (dort S. 8, Bl. 248 d.A.) und vom 10. Dezember 2007 (dort S. 9, Bl. 591 d.A.) -, und den Ausführungen der Kammer in dem angefochtenen Urteil nicht bedurft.

Weitere tatsächliche Anhaltspunkte für eine regelmäßige Zusammenarbeit der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit dem Vermittler M. oder dem Verkäufer Mo. sind von der Klägerin nicht vorgetragen. Die Behauptung, "nach demselben Strickmuster wie bei der Klägerin und dem Zeugen G. ist der durch ein Darlehen der H.-Bank finanzierte Kauf einer Eigentumswohnung im Objekt ...straße 21 auch anderen Erwerbern angedient worden", wird durch konkrete Tatsachen nicht unterlegt. Die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin wurde in den als Anlage K 2 zur Klageschrift eingereichten Finanzierungsvorschlägen lediglich als ein mögliches Bankinstitut zu Finanzierung des Erwerbs der Eigentumswohnung genannt ("z.B. H.bank D."); selbst wenn der Zusatz "z.B." vor der Bezeichnung des Kreditinstituts fehlte, ließe dies dennoch nicht den Schluss auf ein institutionalisiertes Zusammenwirken mit dem Vermittler oder der Verkäufer zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F.) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n.F.).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß den §§ 47, 48 GKG n.F. auf 181.875,65 € festgesetzt; der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges (Antrag Ziffer 2.) bleibt bei der Streitwertbemessung außer Betracht, da er lediglich vollstreckungsrechtlich bedeutsam ist.

Ende der Entscheidung

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