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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 11.02.2004
Aktenzeichen: 4 U 11/03
Rechtsgebiete: ZPO, RBerG, BGB, HGB


Vorschriften:

ZPO § 91 a
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
RBerG § 1
BGB § 242
BGB § 648 a
BGB § 736 Abs. 1
BGB § 736 Abs. 2
HGB § 160 Abs. 1 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

4 U 11/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 11.02.2004

Verkündet am 11.02.2004

in dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes auf die mündliche Verhandlung vom 05.12.2003 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Landgericht ... und den Richter am Landgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten zu 1), 4) - 8) und 10 - 27) wird das Teilurteil des Landgerichtes Potsdam - Az.: 6 O 168/97 - teilweise abgeändert und die Klage gegen die Beklagten zu 1), 4) - 8) und 10 - 27) abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Der Beklagte zu 1), welcher der Geschäftsführer der Beklagten zu 2) war, und diese waren Miteigentümer des Grundstückes ...straße 21/22 in P.... Mit notariellem Gesellschaftsvertrag vom 24.10.1994 gründeten sie die "Grundstücksgemeinschaft ...str. 21/22, ....GbR", die Beklagte zu 28). Der Gesellschaftszweck richtete sich darauf, den Grundbesitz zu modernisieren und in Wohnungseigentum aufzuteilen, welches die noch in die Gesellschaft aufzunehmenden Gesellschafter zu Eigentum übernehmen sollten. Die beiden Gründungsgesellschafter hielten die Gesellschaftsanteile je zur Hälfte und nur treuhänderisch mit der Absicht, die Anteile auf die neu eintretenden Gesellschafter zu übertragen. Wegen der Einzelheiten der in dem Gesellschaftsvertrag getroffenen Vereinbarungen wird auf die als Anlage zur Klageerwiderung des Beklagten zu 2) zu den Akten gereichte Ablichtung (Bl. 181 ff. d.A.) verwiesen.

Die Klägerin führte aufgrund eines Generalunternehmervertrages vom 19.06.1995 Sanierungs- und Modernisierungsarbeiten an dem Bauvorhaben ...straße 21/22 durch. Die Vertragsverhandlungen hatte der Beklagte zu 1) geführt. Als Auftraggeberin der Arbeiten war im Kopf des Vertrages die Beklagte zu 28) genannt, "vertreten durch den Treuhänder". Unter der Unterschrift des Beklagte zu 1) unter dem Vertrag fand sich der Schriftzug "R. S... ... GmbH - Geschäftsführer -", daneben ein Firmenstempel der Beklagten zu 2).

Wie von den Gründungsgesellschaftern geplant, traten die Beklagten zu 3) - 27) der Gesellschaft nach Abschluss des Generalunternehmervertrages als Gesellschafter bei. Die Beklagte zu 2) befindet sich inzwischen in Konkurs.

Mit der Klage hat die Klägerin zunächst die Beklagten zu 1) - 4) auf Zahlung restlichen Werklohns in Höhe von 1.359.713,16 DM in Anspruch genommen. Sie hat die Klage später auf die Beklagten zu 5) - 28) erweitert. Da sie von einer ihrem Gesellschaftsanteil entsprechenden Haftung der Beklagten zu 3) - 27) ausgeht, hat die Klägerin die Klage auf eine Stufenklage umgestellt. In der ersten Stufe hat sie Auskunft von den Beklagten zu 1) - 27) über den Anteil ihres Gesellschaftsanteils bzw. ihrer Einlage verlangt.

Im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht - unter Zulassung der Berufung - hat der Klage nach Vernehmung der Zeugen Sch..., M... und D... und Einholung eines Sachverständigengutachtens im Rahmen eines Teilurteils in der Auskunftsstufe gegen die Beklagten zu 1) und 4) - 27) stattgegeben, wobei der Beklagte zu 9) durch Versäumnisurteil verurteilt worden ist. Die Auskunftsklage gegen den Beklagten zu 3) hat es - insoweit ist die Entscheidung rechtskräftig geworden - abgewiesen, da dieser die Auskunft bereits erteilt hatte. Es bestehe ein Auskunftsanspruch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben. Die Parteien seien Vertragspartner des Generalunternehmervertrages. Der Beklagte zu 1) habe bei Abschluss des Vertrages - wie insbesondere die Zeugenvernehmung ergeben habe - nicht in eigenem Namen oder für die Beklagte zu 2) gehandelt, sondern für die Beklagte zu 28). Insoweit liege der Fall anders als bei dem zeitgleich geschlossenen Generalunternehmervertrag in Bezug auf das Bauvorhaben ...straße 23/24. Zwar habe es ihm an der erforderlichen Vollmacht gefehlt. Die Beklagten hätten den Vertragsschluss jedoch nachträglich genehmigt. Das ergebe sich bereits aufgrund der durch die beitretenden Gesellschafter dem Treuhänder erteilten Vollmacht. Diese sei unabhängig von einem möglichen Verstoss des Geschäftsbesorgungsvertrages mit dem Treuhänder gegen das Rechtsberatungsgesetz wirksam erteilt. Eine Genehmigung liege spätestens in der Inanspruchnahme der Vertragserfüllungsbürgschaft und den zahlreichen Mängelrügen/Abnahmeverweigerungen. Der Werklohnanspruch sei auch fällig. Zwar sei eine Abnahme nicht erfolgt und das Werk auch nicht abnahmereif, da es mit schwerwiegenden Mängeln behaftet sei. Die Beklagten könnten sich hierauf nach Treu und Glauben indes nicht berufen, da sie die Vertragserfüllungsbürgschaft in Anspruch genommen hätten. Die Beklagten zu 3) - 27) treffe aber nur eine quotale Haftung, so dass die Klägerin auf die Auskunft über die einzelnen Gesellschaftsanteile angewiesen sei, die diese nach Treu und Glauben zu erteilen hätten.

Die Beklagten zu 4) - 8), 10) - 27) wenden sich mit ihrem Rechtsmittel gegen die Beweiswürdigung des Landgerichtes, soweit dieses als bewiesen ansieht, dass der Beklagte zu 1) bei Abschluss des Generalunternehmervertrages mit der Klägerin für die Beklagte zu 28) aufgetreten sei. Die Vollmacht für den Treuhänder könne ferner keine Genehmigung eines möglichen Vertragschlusses darstellen, da dieser nicht durch den Treuhänder, sondern durch die Beklagte zu 2) geschlossen worden sei. Der Treuhandvertrag sei wegen Verstosses gegen § 1 RBerG nichtig. Dies führe zu einer Nichtigkeit auch einer dem Treuhänder erteilten Vollmacht. Das weitere Verhalten der GbR stelle, selbst soweit es darauf schließen ließe, dass diese den Vertrag als in ihrem Namen wirksam geschlossen ansehe, keine Genehmigung dar. Eine Genehmigung durch schlüssiges Verhalten setze voraus, dass sich die Partei eines unwirksamen Vertrages dieses Zustandes bewußt sei, und in Kenntnis dessen ihren Willen äußere, den Vertrag für sich gelten zu lassen. Den Beklagten sei die Unwirksamkeit aber unbekannt gewesen. Die Entscheidung, die Vertragserfüllungsbürgschaft in Anspruch zu nehmen, sei zudem nicht durch die Gesellschafter, sondern allein durch die Beklagten zu 1) und zu 2) getroffen worden. Diese hätten die Bürgschaft gezogen. Dies habe auch nicht zur Folge, dass sich die Beklagten nicht mehr auf die fehlende Abnahme berufen könnten. Denn die Inanspruchnahme einer Vertragserfüllungsbürgschaft zur Durchsetzung des Vorschussanspruches wegen der vor Abnahme festgestellten Mängeln könne nicht dazu führen, dass die Beklagten auf Gewährleistungsansprüche beschränkt seien.

Die Beklagten 7) und 27) vertreten zudem die Auffassung, dass der Auskunftsklage das Rechtsschutzbedürfnis fehle, da sie nie zur Erteilung der Auskunft aufgefordert worden seien. Die Vollmacht für den Treuhänder habe sich außerdem nur auf Rechtsgeschäfte zum Erwerb der Gesellschaftsanteile, nicht der Sanierungsarbeiten bezogen.

Der Beklagte zu 1) ist der Auffassung, dass die Auskunftsklage gegen ihn bereits unbegründet sei, da er nicht mehr Gesellschafter der GbR sei.

Der Beklagte zu 19) wiederholt die Einrede der Verjährung.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 05.12.2003 hat der Beklagte zu 1) dem Gericht eine Teilnehmerliste der Gesellschafterversammlung der GbR vom 30.09.1997 zur Einsichtnahme vorgelegt, aus der sich die zu diesem Zeitpunkt von den Gesellschaftern gehaltenen Gesellschaftsanteile ergaben. Die Beklagten - mit Ausnahme des Beklagten zu 1) - haben sodann angekündigt, der Klägerin die vorbezeichnete Liste mit den Teilnehmern der Gesellschafterversammlung vom 30.07.1997 zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil vom 10.12.2002 übergeben zu wollen. Die Klägerin hat daraufhin erklärt, in Ansehung dieser Ankündigung die Zwangsvollstreckung gegen die Beklagten auszusetzen. Im Anschluss hieran haben die Beklagten der Klägerin die Liste übergeben. Die Klägerin hat den Rechtsstreit im Hinblick auf das Auskunftsbegehren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagten haben sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.

Die Beklagten, die zunächst beantragt hatten, die Auskunftsklage unter Abänderung des Teil- und Teilversäumnisurteils des Landgerichtes Potsdam vom 10.12.2002 - Az.: 6 O 168/97 - abzuweisen, beantragen nunmehr,

unter Abänderung des Teil- und Teilversäumnisurteils des Landgerichtes Potsdam vom 10.12.2002 - Az.: 6 O 168/97 - die Klage auf Feststellung, dass die Auskunftsklage in der Hauptsache erledigt sei, abzuweisen.

Die Klägerin, die zunächst die Zurückweisung der Berufung beantragt hatte, beantragt nunmehr,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass festgestellt wird, dass die Auskunftsklage in der Hauptsache erledigt sei.

Die Klägerin verteidigt die angegriffene Entscheidung. Auf die Nichtigkeit des Treuhandvertrages komme es nicht an, da für die GbR bei Abschluss des Vertrages der Beklagte zu 1) als Gründungsgesellschafter und Geschäftsführer der einzigen anderen Gründungsgesellschafterin gehandelt habe. Die durch die Gründungsgesellschafter begründete Verpflichtung hätten die Beklagten bei Eintritt in die GbR übernommen. Sie wiederholt ihre Behauptung, dass am 09/10.12.1996 eine Abnahme stattgefunden habe. Jedenfalls hätten die Beklagten durch ihre Weigerung, eine Sicherheit nach § 648 a BGB zu stellen, das Leistungsverhältnis gegenüber der Klägerin beendet, so dass der Vertrag abzurechnen sei. Sie macht darüber hinaus geltend, dass sich das Interesse der Klägerin auch darauf richte, darüber Auskunft zu erhalten, ob die Einlagen der Beklagten zu 3) - 27) überhaupt geleistet worden seien.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die - nunmehr - auf die Feststellung, dass der geltend gemachte Auskunftsanspruch in der Hauptsache erledigt ist, gerichtete Klage ist unbegründet.

A.

Voraussetzung für eine Erledigung der Auskunftsklage in der Hauptsache ist zunächst ein erledigendes Ereignis i.S. des § 91 a ZPO. Ein solches liegt vor, da die Beklagten den Auskunftsanspruch der Klägerin nach Klageerhebung erfüllt haben. Ein erledigendes Ereignis wird zwar verneint, wenn der Beklagte nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil leistet, nicht dagegen, um den Klageanspruch endgültig zu erfüllen (BGH WM 1994, 755 f., BGHZ 94, 268, 274). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist hier die Erteilung der Auskunft aber nicht unter dem Druck der Zwangsvollstreckung, sondern zur Erfüllung des Anspruches der Klägerin erfolgt.

Welcher Zweck der Erfüllungshandlung anzunehmen ist, richtet sich nach den dem Kläger erkennbaren Umständen des Einzelfalls (Musielak/Wolst, ZPO, 2. Auflage, zu § 91 a, Rdnr. 36). Die Darstellung der Beklagten, dass die Auskunft zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem vorläufig vollstreckbaren Teilurteil vom 10.12.2002 erfolgt sei, überzeugt schon deshalb nicht, weil die Beklagten noch zu Beginn der mündlichen Verhandlung am 05.12.2003 erkennbar entschlossen waren, die geforderte Auskunft nicht zu erteilen. Eine andere Deutung lassen die von ihnen eingangs der mündlichen Verhandlung gestellten Berufungsanträge, mit denen sie eine Abweisung der Auskunftsklage begehrten, nicht zu. Der Druck der Zwangsvollstreckung hat sie noch zu diesem Zeitpunkt nicht veranlasst, die Auskunft zu erteilen. Erstmals als sich zeigte, dass der Beklagte zu 1) willens war, der Klägerin Zugriff auf eine Liste der Teilnehmer an einer Gesellschafterversammlung zu ermöglichen, denen die Klägerin die von ihr gewünschten Informationen ohne Mitwirkung der Beklagten zu 4) - 8), 10) - 27) hätte entnehmen können, änderte sich die Haltung der Beklagten.

Der Verlauf der mündlichen Verhandlung ließ den Eindruck entstehen, dass die bevorstehende Auskunftserteilung durch den Beklagten 1) die Beklagten zu 4) - 8), 10) - 27) veranlasst hat, die Auskunft nunmehr selbst zu erteilen. Unzweifelhaft wäre die auf Auskunft gerichtete Klage gegenstandslos geworden, wenn die Klägerin die Informationen unter Mithilfe des Beklagten zu 1) erlangt hätte. Für die Klägerin musste die Handlungsweise der Beklagten zu 4) - 8), 10) - 27) den Eindruck erwecken, als erfüllten diese den Anspruch nicht zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung, sondern um zu verhindern, dass die Klägerin auf sonstige Weise die geforderte Auskunft erhielt.

Die Erteilung der Auskunft über die Gesellschaftsanteile der Beklagten zu 4) - 8), 10) - 27) durch den Beklagten zu 1) stand unmittelbar bevor. Unter diesen Umständen waren die Beklagten zu 4) - 8), 10) - 27) vom Druck einer drohenden Zwangsvollstreckung nahezu gänzlich befreit. Sobald die Klägerin vom Inhalt der Liste Kenntnis genommen und die gewünschten Informationen auf diese Weise erlangt hätte, hätte eine Zwangsvollsteckung aus dem Teilurteil nicht mehr gedroht. Das war für die anwaltlich vertretenen Beklagten zu 4) - 8), 10) - 27) erkennbar, da die Klägerin bereits zuvor erklärt hatte, dass ihr die in der Liste enthaltenen Informationen ausreichten, und sie den Rechtsstreit nach Übermittlung der Liste in der Hauptsache für erledigt erklären werde. Danach war klar, dass die Beklagten zu 4) - 8), 10) - 27) von der Klägerin keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mehr zu befürchten hatten, nachdem diese in die Liste Einsicht genommen haben würde. Eine Auskunftserteilung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung kann danach nicht angenommen werden. Vielmehr lag aus der Sicht der Klägerin - und jedes objektiven Dritten - eine Erfüllungshandlung vor.

Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Klägerin noch vor Erteilung der Auskunft erklärt hatte, die Zwangsvollstreckung gegen die Beklagten auszusetzen. Die Klägerin hat hierdurch deutlich gemacht, dass eine Zwangsvollsteckung gegen die Beklagten zu 4) - 27) derzeit nicht beabsichtigt war. Auch aus diesem Grund ist die Behauptung, die Auskunft zur Anwendung der Zwangsvollstreckung erteilt zu haben, fernliegend.

B.

Eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache kann jedoch nur festgestellt werden, wenn das erledigende Ereignis eine ursprünglich zulässige und begründete Klage nachträglich gegenstandslos macht. Dies ist hier nicht der Fall.

I.

Die Klage war allerdings zulässig. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 7) und 27) fehlte ihr nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Soweit die Beklagten zu 7) und 27) einwenden, ein möglicher Auskunftsanspruch sei nicht fällig, da sie zur Erteilung der Auskunft niemals aufgefordert und mit der Erfüllung des Anspruches nicht in Verzug gesetzt worden seien, betrifft dieser Einwand die materielle Berechtigung der Auskunftsklage. Die fehlende Fälligkeit eines klageweise geltend gemachten Anspruches führt zur Abweisung einer Klage als unbegründet, nimmt ihr aber nicht das Rechtsschutzbedürfnis.

II.

Die Auskunftsklage gegen die Beklagten zu 4) - 8), 10) - 27) war jedoch unbegründet. Ein Anspruch auf Erteilung der geforderten Auskunft stand der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben aus § 242 BGB, zu.

1.

Ein solcher Anspruch kommt in Betracht, wenn es die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechtes im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer erteilen kann (st. Rspr.: RGZ 108, 1, 7; BGHZ 10, 385, 387; 81, 21, 24; BGH NJW 1995, 386, 387). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zur Durchsetzung ihrer Ansprüche ist die Klägerin auf die Erteilung der begehrten Auskunft nicht angewiesen.

Dabei kann offen bleiben, ob der Generalunternehmervertrag vom 19.06.1995 zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 28) zustande gekommen ist. Auf die insoweit zwischen den Parteien streitigen Fragen kommt es im Berufungsverfahren über die Auskunftsklage nicht an. Es kann daher dahinstehen, ob die Geschäftsführerstellung des Beklagten zu 1) innerhalb der GbR diesen zum Abschluss von Verträgen wie dem Generalunternehmervertrag mit der Klägerin berechtigte, wofür auf den ersten Blick § 5 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages ("Vertretung der GbR nach außen in organschaftlicher Weise") sprechen könnte, wogegen allerdings § 5 Ziff. 2, 3, 4 des Gesellschaftsvertrages sprechen. Insbesondere § 5 Ziff. 3 a), wonach ihm lediglich der Vollzug der durch den Treuhänder geschlossenen Verträge übertragen ist, dürfte dem entgegen stehen. Ebenso bedarf es im Hinblick auf die Frage einer etwaigen Genehmigung des Handelns des Beklagten zu 1) keiner Entscheidung dazu, in welchem Verhalten des Treuhänders eines solche Genehmigung überhaupt liegen könnte.

Auch wenn der Beklagte zu 1) bei Unterzeichnung des Vertrages im Namen der Beklagten zu 28) gehandelt haben, und sein Handeln der Beklagten zu 28) trotz der fehlenden Bevollmächtigung zuzurechnen sein sollte, kommt eine Haftung der Beklagten zu 4) - 8), 10) - 27) für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft Bürgerlichen Rechtes aus dem Generalunternehmervertrages vom 19.06.1995 nur mit dem Gesamthandsvermögen in Betracht.

Ein berechtigtes Interesse an der begehrten Auskunft hätte die Klägerin nur dann, wenn die Beklagten als nach dem Vertragsschluss in die Gesellschaft eingetretene Gesellschafter für die Altschulden daneben mit ihrem Privatvermögen im Verhältnis ihrer Gesellschaftsanteile haften. Dies ist nicht der Fall.

In Rechtsprechung und Literatur war längere Zeit streitig, ob in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes eintretende Neugesellschafter für die Altschulden der Gesellschaft ohne weiteres haften, oder ob er zur Begründung der Haftung einer besonderen Verpflichtungserklärung des Eintretenden bedarf. Die Beantwortung der Frage hängt in hohem Maß davon ab, worin der Rechtsgrund für die Haftung des Gesellschafters für die Gesellschaftsverbindlichkeiten überhaupt zu sehen ist.

Nach der früher in der Rechtsprechung überwiegend vertretenen Doppelverpflichtungslehre ist zur Begründung einer persönlichen Verpflichtung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes neben dem Vertragsschluss durch die Gesellschaft eine besondere rechtsgeschäftliche Verpflichtung der Gesellschafter erforderlich. Dieser Verpflichtungsakt erfolge im Rechtsverkehr regelmäßig zugleich mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln namens der Gesellschaft. Folgt man dem, so haftet ein erst später eintretender Gesellschafter für Altverbindlichkeiten nicht ohne weiteres, da ein Auftreten bei Vertragsschluss auch in seinem Namen ausgeschlossen war.

In Änderungen seiner früheren Rechtssprechung hat sich der Bundesgerichtshof nunmehr (BGHZ 146, 341) den Stimmen in Literatur und Rechtsprechung angeschlossen, die eine akzessorische Haftung des GbR-Gesellschafters für Gesellschaftsverbindlichkeiten annehmen. Nach dieser Auffassung, der sich der Senat anschließt, haften die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kraft Gesetzes für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft auch persönlich mit ihrem Privatvermögen. Für den neu eintretenden Gesellschafter bedeutet dies, dass er für die Altverbindlichkeiten ohne weiteres haftet. Dies entspricht sowohl dem Wesen der Personengesellschaft als auch einer im Verkehrsschutzinteresse zu Ende gedachten Akzessorietät der Haftung (BGH NJW 2003, 1803, 1804). Die persönliche Haftung aller Gesellschafter in ihrem jeweiligen personellen Bestand ist notwendigen Gegenstück zu dem Umstand, dass die Personengesellschaft nicht über eigenes, zu Gunsten ihrer Gläubiger gebundenes Haftkapital verfügt. Die Gesellschafter können jederzeit und sanktionslos auf das Gesellschaftsvermögen Zugriff nehmen. Das Fehlen jeglicher Kapitalerhaltungsregeln macht die uneingeschränkte Haftung der Gesellschafter mit ihrem persönlichen Vermögen zum Schutz der Gläubiger erforderlich. Dabei ist nicht bei einer Haftung nur der Altgesellschafter Halt zu machen (BGH a.a.O.). Da die Neugesellschafter ebenso wie die Altgesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen Zugriff nehmen können, ist ihre Haftung auch für Altverbindlichkeiten zweckmäßig und angemessen. Dieses Ergebnis stellt einen sachgerechten Ausgleich der Interessen von Neugesellschaftern und Gläubigern dar, da der neu eintretende Gesellschafter häufig einen Vorteil durch die aufgrund des bestehenden Vertrages erbrachten Leistung des Gläubigers haben wird.

Der Bundesgerichtshof hat allerdings zugleich klargestellt, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes es gebietet, die oben dargelegten Grundsätze erst auf Beitrittsfälle anzuwenden, die nach der Veröffentlichung der genannten Entscheidung vom 07.04.2003 liegen (BGH NJW 2003, 1803, 1805). Die seit langem bestehende gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach ein Neugesellschafter einer GbR für deren Altverbindlichkeiten ohne besondere Verpflichtungserklärung nicht mit seinem Privatvermögen hafte, hat im Rechtsverkehr ein schützenswertes Vertrauen begründet. Neugesellschafter, die sich aufgrund der genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung vor ihrem Beitritt über das Bestehen von Verbindlichkeiten nicht informiert haben, träfe es unverhältnismäßig hart, wenn sie rückwirkend der persönlichen Haftung für Altverbindlichkeiten unterworfen würden.

Die Beklagten zu 3) bis 27) sind sämtlich lange vor Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 27.09.1999 (BGHZ 142, 315), die die Rechtsprechungsänderung des BGH einleitete, nämlich jedenfalls vor dem 11.07.1996 (Datum der Auflassung der Miteigentumsanteile), der Beklagten zu 28) beigetreten. Voraussetzung für ihre Haftung für die vor ihrem Beitritt begründeten Verbindlichkeiten aus dem Generalunternehmervertrag vom 19.06.1995 wäre demnach eine besondere Erklärung, dass sie für die Verbindlichkeiten aus dem Generalunternehmervertrag einstehen wollten. Eine solche besondere Verpflichtungserklärung haben die Beklagten zu 4) - 8), 10 - 27) nicht abgegeben. Ein solcher besonderer Verpflichtungsgrund ist nicht in der dem Treuhänder der GbR bei Beitritt zur Gesellschaft erteilten notariellen Vollmacht zu sehen. Im Rahmen der Vollmachtserteilung haben sie zwar die Erklärung abgegeben, die in der Vergangenheit durch den Treuhänder für den Gesellschafter vorgenommene Geschäfte zu genehmigen. Mit dieser Erklärung sollte jedoch nur der reibungslose Ablauf des Beitritts der Gesellschafter und der Abwicklung der Vorhaben der GbR gesichert werden. Die Erklärung der Gesellschafter kann nicht dahingehend verstanden werden, dass sie die Haftung für Altverbindlichkeiten übernehmen wollten. Es fehlt zudem in jedem Fall an einer Äußerung eines solchen Willens gegenüber der Klägerin als Gläubigerin, was jedoch Voraussetzung für eine dieser gegenüber wirkenden Haftungsübernahme gewesen wäre.

Mangels Haftung der Beklagten zu 4) - 8), 10 - 27) mit ihrem Privatvermögen ist für eine Haftung nach dem Verhältnis der Gesellschaftsanteile kein Raum, so dass die diesbezügliche Unkenntnis der Klägerin sie an der Durchsetzung eines möglichen Werklohnanspruches nicht hindert. Die Verweigerung der Auskunft war unter diesen Umständen nicht treuwidrig.

2.

Eine Verpflichtung aus Treu und Glauben, die geforderte Auskunft zu erteilen, ergibt sich auch nicht aus dem durch die Klägerin dargelegten Interesse daran, zu erfahren, ob die übernommenen Einlagen durch die Beklagten überhaupt geleistet worden sind, insbesondere, um entscheiden zu können, ob eventuelle Forderung der GbR gegenüber den Beklagten zu 4) - 8), 10 - 27) aus offenen Einlageverpflichtungen im Rahmen einer dem Rechtsstreit gebenenfalls nachfolgenden Zwangsvollstreckung gepfändet werden können. Wie bereits dargelegt, besteht ein Auskunftsanspruch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn die zwischen den Parteien bestehenden Vertragsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Gläubiger in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechtes im Ungewissen ist, und der Schuldner die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Dagegen ist der Schuldner nicht verpflichtet, dem Gläubiger Auskünfte zu erteilen, die dazu dienen, dessen Ungewissheit über Aussichten und Möglichkeiten in der Zwangsvollstreckung zu beseitigen. Zu solchen Auskünften ist ein Schuldner allein im Verfahren zur Abgabe der eidestattlichen Versicherung verpflichtet.

III.

Auch die Auskunftsklage gegen den Beklagten zu 1) war unbegründet. Auch hier kann offen bleiben, ob der Beklagte zu 1) bei Abschluss des Generalunternehmervertrages vom 19.06.1995 im Namen der Beklagten zu 28) gehandelt hat. Soweit der Beklagte zu 1) eine wirksame Verbindlichkeit der GbR begründet haben sollte, so haftete er für diese als handelnder Gründungsgesellschafter der GbR ohne weiteres. Eines besonderen Verpflichtungstatbestandes bedurfte es - anders als bei den Beklagten zu 4) - 8), 10 - 27) - nicht.

1.

Sowohl der Antrag der Klägerin als auch der Tenor der angegriffenen Entscheidung ist dahin auszulegen, dass der Beklagte zu 1) nicht zur Erteilung von Auskunft über die von ihm erworbenen Gesellschaftsanteile und die Höhe der in seiner Beitrittserklärung aufgeführten Zeichnungssumme verurteilt ist. Die gewählte Formulierung des Auskunftsbegehrens ist in Bezug auf den Beklagten zu 1) als Gründungsgesellschafter sinnlos. Der Antrag der Klägerin ist dahingehend auszulegen, dass sie Auskunft über die aktuell vom Beklagten zu 1) innegehaltenen Gesellschaftsanteile begehrt. In gleicher Weise muss auch der Tenor des Teilurteils verstanden werden. Wie der Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze zeigt, teilen die Parteien diese Auslegung. So war der Beklagte zu 1) in zweiter Instanz bemüht, darzulegen, dass es aktuell gar keine Gesellschaftsanteile mehr hält. Mit dieser Auskunft hat sich die Klägerin letztlich zufrieden gegeben.

Der Anteil des Beklagten zu 1) am Gesellschaftsvermögen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages, nämlich 50 %, war der Klägerin spätestens seit Vorlage des Gesellschaftsvertrages vom 24.10.1994 bekannt. Wenn sie den Beklagten zu 1) entsprechend seinem Anteil am Gesellschaftsvermögen in Anspruch nehmen wollte, standen ihr hiermit die benötigten Informationen zur Verfügung. Ein schützenswertes Interesse der Klägerin daran, den derzeitigen Anteil des Beklagten zu 1) am Gesellschaftsvermögen zu erfahren, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin benötigt diese Information nicht, um sich über dem Umfang ihres Anspruches gegen den Beklagten zu 1) Klarheit zu verschaffen.

2.

Die Haftung des Beklagten zu 1) für die aus dem Generalunternehmervertrag vom 19.06.1995 hat sich durch teilweise oder gänzliche Übertragung seiner Gesellschaftsanteile auf die neu eintretenden Gesellschafter nicht reduziert.

Im Fall des vollständigen Ausscheidens des Beklagten zu 1) aus der Gesellschaft folgt dies unmittelbar aus § 736 Abs. 2 BGB. Gemäß § 736 Abs. 2 BGB haftet der ausscheidende Gesellschafter für die Gesellschaftsverbindlichkeiten nach den für die Personenhandelsgesellschaften geltenden Regeln weiter. § 160 Abs. 1 S. 1 HGB sieht ein Ende der Haftung des ausscheidenden Gesellschafters für vor seinem Ausscheiden begründete und danach fällig gewordene Verbindlichkeiten erst 5 Jahre nach seinem Ausscheiden vor. Die Übertragung der Gesellschaftanteile auf einen neu eintretenden Gesellschafter ist dabei dem Ausscheiden aus der Gesellschaft gemäß § 736 Abs. 1 BGB wegen Kündigung, Tod oder Insolvenz gleichzustellen (Palandt/Sprau zu § 736 BGB, Rdnr. 1, 12). Soweit der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft im Außenverhältnis persönlich haftet, besteht diese Haftung nach seinem Ausscheiden, gleichgültig ob nach § 736 Abs. 1 BGB oder durch Übertragung des Gesellschaftsanteils, grundsätzlich fort.

Diese Grundsätze müssen auch gelten, wenn der Gesellschafter seine Anteile nur teilweise auf einen neuen Gesellschafter überträgt. Mit Zustimmung der Mitgesellschafter ist eine teilweise Übertragung der Gesellschaftsanteile möglich (MüKo/Ulmer zu § 719 BGB, Rdnr. 40). War der Erwerber bisher an der Gesellschaft nicht beteiligt, so gilt im Fall einer teilweisen Übertragung eines Gesellschaftsanteils für die Haftung im Verhältnis zu Dritten nichts anderes, als im Fall des vollständigen Gesellschafterwechsels (Westermann, Handbuch der Personengesellschaften, § 35 Gesellschafterwechsel, Rz. 1049, 1055).

Wie bereits dargelegt, haften die eintretenden Beklagten zu 4) - 8), 10) - 27) für die Altverbindlichkeiten aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht. In diesem Fall erfordert er der Schutz der Gläubiger, die anteilige Haftung des Altgesellschafters auf der Grundlage seiner bei Eingehung der Verbindlichkeit gehaltenen Gesellschaftsanteile zu bestimmen. Die rechtliche Situation entspricht aus der Sicht des Gläubigers, des Altgesellschafters und des Neugesellschafters derjenigen bei einem Gesellschafterwechsel. Da der neue Gesellschafter für die bestehende Verbindlichkeit mit seinem Privatvermögen nicht haftet, ist kein Grund dafür ersichtlich, den seine Gesellschaftsanteile teilweise übertragenden Gesellschafter besser zu stellen, als einen gänzlich aus der Gesellschaft ausscheidenden Gesellschafter. Der Gläubigerschutz erfordert vielmehr einen Fortbestand der anteiligen Haftung im bisherigen Umfang.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Gründe, die Revision zuzulassen, bestanden nicht. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechtes oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes, § 543 Abs. 2 ZPO.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis 300,- € festgesetzt. Maßgeblich ist das Abwehrinteresse der Beklagten, welches durch den voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten bestimmt wird, der für die Beklagten mit der Auskunftserteilung verbunden ist (Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 3 Rdnr. 16 "Auskunft"). Dieser Aufwand ist minimal.

Ende der Entscheidung

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