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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 03.06.2009
Aktenzeichen: 4 U 111/08
Rechtsgebiete: GOÄ, ZPO, BGB, HeilBerG
Vorschriften:
GOÄ § 1 Abs. 2 | |
GOÄ § 1 Abs. 2 S. 1 | |
GOÄ § 1 Abs. 2 S. 2 | |
GOÄ § 4 Abs. 2 S. 2 | |
GOÄ § 4 Abs. 5 | |
ZPO § 321 | |
BGB § 133 | |
BGB § 145 | |
BGB § 151 S. 1 | |
BGB § 242 | |
BGB § 280 Abs. 1 | |
BGB § 305 c Abs. 2 | |
BGB § 311 Abs. 2 | |
BGB § 611 Abs. 1 | |
BGB § 612 | |
BGB § 612 Abs. 1 | |
BGB § 612 Abs. 2 | |
HeilBerG § 42 Abs. 1 |
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 06.06.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin - 3 O 330/07 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die durch die Nebenintervention verursachten Kosten hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin oder die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin betreibt ein ärztliches Laboratorium und ist auf das Gebiet der humangenetischen Diagnostik spezialisiert. Sie begehrt von dem Beklagten Vergütung für auf diesem Gebiet vorgenommene labormedizinische Untersuchungen an dessen Blut. Der Beklagte befand sich im Mai und Juni 2006 bei Herrn Dr. K.-D. S. in der Gemeinschaftspraxis der Streithelferin in hausärztlicher Behandlung. Dort berichtete er davon, dass sein Vater an einer Teilausprägung des Marfansyndroms leide, infolgedessen dieser einen Klappenfehler an der Aortaklappe hatte, der habe operiert werden müssen. Der Beklagte gab am 31.05.2006 bei der Streithelferin eine Blutprobe ab, die auf das sog. "Marfan-Syndrom" untersucht werden sollte. Zwischen der Klägerin und ihrer Streithelferin ist streitig, ob es einige Tage danach zu einem Telefonat des Hausarztes des Beklagten mit der bei der Klägerin beschäftigten Zeugin Dr. T. kam, bei dem diese - nach den Behauptungen der Klägerin - darauf aufmerksam gemacht haben soll, dass es sich um eine zeit- und kostenintensive Untersuchung handele. Ein Röhrchen mit dem Blut des Beklagten ging bei der Klägerin am 14.06.2006 ein. Die Sendung enthielt auch einen "Überweisungs-/Abrechnungsschein" (Schein-Nr. 6) und einen Überweisungs-/Abrechnungsschein für Laboratoriumsuntersuchungen als Auftragsleistung" (Schein-Nr. 10), die jeweils von der Streithelferin ausgestellt waren. Auf diesen Scheinen, die beide vom 08.06.2006 datieren, ist jeweils eingetragen: "Genotypisierung, Marfansyndrom". Auf dem Schein-Nr. 6 ist zudem handschriftlich ergänzt: "Bitte Stufendiagnostik. Marfan I und II (nach Rücksprache)". Wegen der weiteren Einzelheiten der Scheine-Nr. 6 und 10 wird auf Bl. 13 f. d.A. Bezug genommen. Da sich den Überweisungsscheinen der Streithelferin entnehmen ließ, dass der Beklagte privat krankenversichert war, leitete die Klägerin der Streithelferin ein Formular "Privatzuweisung" zu, damit der Beklagte dieses unterzeichne. Das Formular erhielt die Klägerin am 21.06.2006 zurückgesandt. Auf diesem von dem Beklagten unterschrieben Formular heißt es u.a.: "Rechnung direkt an den Patienten... Patienteninformation: Ich wurde durch meinen behandelnden Arzt über die medizinische Notwendigkeit der Durchführung o.g. Laboruntersuchung informiert und erkläre mein Einverständnis hierzu. Mir ist bekannt, dass die erbrachten Laborleistungen nach der derzeit gültigen ,Gebührenordnung für Ärzte' (GoÄ) berechnet werden und ich der Rechnungsempfänger bin." Wegen der weiteren Einzelheiten dieser "Privatzuweisung" wird auf Bl. 15 d.A. Bezug genommen. Nach einer umfangreichen labormedizinischen Stufendiagnostik, deren Ergebnis die Klägerin der Streithelferin in den humangenetischen Gutachten vom 14., 29. und 30.08.2006 (Bl. 16-19 d.A.) mitgeteilt hatte, berechnete die Klägerin am 31.08.2006 eine Vergütung von 21.572,94 €. Diese Rechnung (Bl. 20 ff. d.A.) hob die Klägerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 09.07.2007 auf und berechnete ihre Leistungen mit der Rechnung vom 06.07.2007 neu, kam jedoch auf den gleichen Rechnungsbetrag. Wegen der Einzelheiten der Rechnung vom 06.07.2007 wird auf Bl. 25 f. d.A. Bezug genommen. Die Klägerin hat behauptet, dass der Hausarzt des Beklagten diesen darauf hingewiesen habe, dass es nicht sicher sei, dass die private Krankenversicherung des Beklagten die Kosten der Laboruntersuchung übernehmen werde. Sie hat sich weiterhin darauf berufen, dass sich der Beklagte ihr gegenüber wirksam vertraglich verpflichtet habe. Die Klägerin sei nicht verpflichtet gewesen, die Diagnose und die Indikation der in Auftrag gegebenen labormedizinischen Untersuchungen zu überprüfen. Diese seien aber gleichwohl medizinisch notwendig gewesen, was sich daraus ergebe, dass der Vater des Beklagten an einer Teilausprägung des Marfansyndroms leide. Die Streithelferin der Klägerin hat behauptet, dass der handschriftliche Zusatz auf dem Schein-Nr. 6 nicht von dem Hausarzt des Beklagten stamme, sondern von einer Frau Dr. Sp., der Mitarbeiterin eines Labors, an die der Hausarzt des Beklagten die Blutprobe zuerst versandt habe, bevor diese von dort - nach telefonischer Rücksprache mit ihm - an die Klägerin wegen deren besserer Spezialisierung weitergeleitet worden sei. Ihm sei auch nicht bekannt gewesen, dass die von der Klägerin durchgeführten Laboruntersuchungen Kosten in Höhe der Klageforderung auslösen könnten. Der Beklagte hat behauptet, sein Hausarzt habe ihm mitgeteilt, es gebe einen neu verfügbaren einfachen Gentest, der etwa 500,00 bis 800,00 € koste. Über die völlig unerwartete Höhe der ihm Anfang September 2006 zugegangenen Rechnung seien sowohl er als auch sein Hausarzt überrascht gewesen. Sein Hausarzt habe ihm mit einem Telefonat, bei dem der Hausarzt auf den Anrufbeantworter des Beklagten gesprochen habe, seine Verwunderung mitgeteilt und erklärt, dass es sich um einen Irrtum handeln müsse. Die Krankenversicherung habe eine Kostenerstattung mit der Begründung abgelehnt, dass das medizinisch notwendige Maß der durchgeführten Untersuchung bei Weitem überschritten worden sei. Er hat des Weiteren vorgetragen, dass zwischen den Parteien ein Vertrag nicht zustande gekommen sei. Insbesondere könne für die Annahme eines Vertragsschlusses nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für labortechnische Untersuchungen von gesetzlich versicherten Patienten zurückgegriffen werden, weil dort die Zahlungspflicht ausschließlich die gesetzliche Krankenversicherung treffe. Der Beklagte hat darüber hinaus die Auffassung vertreten, dass die Klägerin den Hausarzt darauf habe hinweisen müssen, dass es vor einer humangenetischen Labordiagnostik erforderlich sei, mehrere Kriterien entsprechend der Genter Nosologie festzustellen. Zudem habe die Klägerin auf die besonders hohen Behandlungskosten ebenso hinweisen müssen wie darauf, dass es zweifelhaft sei, dass die private Krankenversicherung zur Erstattung verpflichtet sei. Das Landgericht hat der Klage mit am 06.06.2008 verkündetem Urteil in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat es angeführt, dass zwischen den Parteien ein Vertrag über Laborleistungen zustande gekommen sei. Der Vertragsschluss sei durch die Erklärung des Hausarztes des Beklagten zustande gekommen, der als Vertreter des Beklagten aufgetreten sei. Die erforderliche Vollmacht ergebe sich aus dem gesamten Verhalten des Beklagten, der mit einer labordiagnostischen Untersuchung einverstanden gewesen sei und nicht zuletzt auch aus der "Privatzuweisung". Dass er möglicherweise von erheblich geringeren Laborkosten ausgegangen sei, ändere daran nichts. Auch eine Verletzung von Nebenpflichten habe der Beklagte ohne Erfolg gerügt, denn es sei auf den Empfängerhorizont des Hausarztes abzustellen, den die Verantwortung für die medizinische Notwendigkeit der angeordneten Untersuchungen treffe. Es bestehe zudem auch keine Verpflichtung des Labors, den Arzt auf die mit der Laboruntersuchung verbundenen Kosten hinzuweisen. In seinem Urteil hat das Landgericht versehentlich vergessen, auch über die Kosten der Streithelferin zu entscheiden. Nach Zustellung des Urteils an die Streithelferin am 24.06.2008 hat das Landgericht auf einen entsprechenden Antrag der Streithelferin vom 27.06.2008 diese Kosten mit Beschluss vom 02.07.2008 dem Beklagten auferlegt und seinem Prozessbevollmächtigten diesen sowie einen weiteren Berichtigungsbeschluss zusammen mit dem Urteil am 08.07.2008 zugestellt. Mit der am 06.08.2008 eingelegten und am 08.09.2008 begründeten Berufung, begehrt der Beklagte die Abänderung des Urteils in der Fassung der Beschlüsse vom 02.07.2008 und Klagabweisung. Er wiederholt und vertieft im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag und macht hierzu umfassende rechtliche Ausführungen. Im Ergebnis hält er das angefochtene Urteil deshalb für falsch, weil es
- zu Unrecht das Zustandekommen eines Vertrages zwischen den Parteien bejaht,
- die rechtliche Bedeutung des § 1 Abs. 2 S. 1 GOÄ verkannt und
- die Verletzung von - einen Vertragsschluss zwischen den Parteien unterstellt - vertraglichen Nebenpflichten der Klägerin nicht gesehen habe. Wegen der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, meint der Beklagte, stehe ihm ein Schadensersatz in Höhe des klägerischen Vergütungsanspruchs zu, mit dem er hilfsweise die Aufrechnung erkläre (Bl. 158 d.A.). Wegen der im Einzelnen vorgetragenen rechtlichen Gesichtspunkte wird insbesondere auf den Schriftsatz vom 08.09.2008 (Bl. 147 ff. d.A.) Bezug genommen. Der Beklagte beantragt, das am 06.07.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin (Az. 3 O 330/07) in der Fassung der Beschlüsse vom 02.07.2007 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Streithelferin hat sich dem Antrag der Klägerin angeschlossen. Die Klägerin verteidigt mit umfangreichen rechtlichen Ausführungen das angefochtene Urteil. Wegen der vorgetragenen rechtlichen Gesichtspunkte wird auf den Schriftsatz vom 13.10.2008 (Bl. 164 ff. d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die Berufung ist zulässig, auch soweit der Beklagte den Beschluss des Landgerichts vom 02.07.2008 über die Kosten der Streithelferin angefochten hat. Das Landgericht hätte zwar dem Kläger die Kosten der Streithelferin nicht durch Beschluss, sondern durch Ergänzungsurteil nach § 321 ZPO auferlegen müssen (BGH NJW-RR 2005, 295 = MDR 2005, 526; OLG Köln MDR 1992, 301; OLG München NJW-RR 2003, 1440; OLG Koblenz MDR 2005, 719). Dies darf jedoch nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz nicht zu Lasten der Parteien gehen, weshalb sowohl das Rechtsmittel gegeben ist, das der erkennbar gewordenen Entscheidungsart entspricht (das wäre hier die sofortige Beschwerde, vgl. OLG Zweibrücken NJW-RR 1998, 508), als auch dasjenige Rechtsmittel, dass der Entscheidung entspricht, für die die Voraussetzungen gegeben waren, mithin der Berufung (BGHZ 40, 265; 98, 362; s.a. die w. Nachw. bei Zöller/Heßler, 27. Auf., 2009, Vor § 511 Rn. 30). Die Voraussetzungen für die Berufung auch gegen ein Ergänzungsurteil sind hier erfüllt, insbesondere ist die Berufung rechtzeitig eingelegt und begründet worden. Die Anfechtbarkeit des Beschlusses vom 02.07.2008 ist nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil dieser nur eine Kostenentscheidung enthält und es insoweit an einer Beschwer des Beklagten in der Hauptsache fehlte, denn in solchen Fällen ist die Berufung (wie bei Teil- und Kostenschlussurteil) auch unabhängig vom Wert der Beschwer zulässig, wenn sie es auch - wie hier - gegen das vorausgegangene Urteil ist und die Entscheidung in der Hauptsache angefochten wurde (so BGH ZIP 1984, 1107, 1113 für die Revision und BGHZ 29, 126 für das Kostenschlussurteil). 2. In der Sache bleibt die Berufung jedoch ohne Erfolg. Die Klägerin hat gegen den Beklagten auf Grund des mit ihm abgeschlossenen Arztvertrages einen Anspruch auf die von ihr begehrte Vergütung nach den §§ 611 Abs. 1, 612 BGB i.V.m. den Regelungen der GOÄ. a) Die Parteien haben miteinander einen Arztvertrag geschlossen. Dieser ist schon durch die von dem Beklagten unterzeichnete "Privatzuweisung" einerseits und die labormedizinischen Untersuchungen seitens der Klägerin andererseits zustande gekommen. aa) Die von dem Beklagten unterzeichnete "Privatzuweisung" stellt einen Antrag zum Abschluss eines Arztvertrages i.S.v. § 145 BGB dar. Es handelt sich bei dieser "Privatzuweisung" um eine Willenserklärung, die den Gegenstand und den Inhalt der von der Klägerin zu erbringenden Leistung derart bestimmt, dass die Annahme dieses Antrages durch ein einfaches Ja der Klägerin erfolgen konnte. aaa) Die "Privatzuweisung" hat einen Rechtsfolgewillen des Beklagten zum Ausdruck gebracht, der auf die Begründung eines Arztvertrages mit der Klägerin abzielt. Für die Beurteilung dieser Frage kommt es auf den objektiven Erklärungswert der von dem Beklagten unterzeichneten "Privatzuweisung" an (vgl. zu diesem Kriterium BGHZ 21, 102; 91, 324; s.a. Palandt/Ellenberger, 68. Aufl., 2009, Einf v. § 116 Rn. 3 m.w.N.). Für solch einen Rechtsfolgewillen des Beklagten spricht zunächst der Text der "Privatzuweisung", wonach der Beklagte sein Einverständnis mit der Laboruntersuchung gerade auch gegenüber der Klägerin erklärt hat, die als das untersuchende Labor auf dieser "Privatzuweisung" ausgewiesen ist. Zudem erreichte diese Erklärung die Klägerin, nachdem sie bereits das Röhrchen mit der Blutprobe des Beklagten erhalten hatte. Aus objektiver Sicht konnte solch eine Erklärung nur so verstanden werden, dass der Beklagte eine Laboruntersuchung seines Blutes durch die Klägerin wollte. Zudem hat der Beklagte zugleich auch erklärt, dass er der Empfänger der Rechnung sein sollte, mit der die von der Klägerin zu erbringenden Laborleistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet werden sollten. Der Beklagte sollte und wollte mithin unmittelbar gegenüber der Klägerin zur Zahlung verpflichtet sein. Die "Privatzuweisung" brachte mithin aus objektiver Sicht den Willen des Beklagten zum Ausdruck, sein Blut durch die Klägerin untersuchen zu lassen und für die hierdurch nach der Gebührenordnung für Ärzte entstehenden Gebühren einzustehen. Aus objektiver Sicht konnte solch eine Erklärung nur als Antrag auf Abschluss eines Arztvertrages zwischen der Klägerin und dem Beklagten verstanden werden. Gegen die von dem Beklagten vorgetragene Deutung, dass diese Erklärung auch so verstanden werden könnte, dass der zuweisende Hausarzt die Rechnung lediglich zur Vereinfachung durchreiche, spricht demgegenüber, dass dann in der Privatzuweisung hinter dem Text "Rechnung" nicht das Kästchen mit dem nachfolgenden Text "direkt an den Patienten", sondern "über den behandelnden Arzt" angekreuzt sein müsste. Ebenso wenig spricht gegen die hier vertretene Deutung, dass - wie der Beklagte vorträgt - Abrechnungs- und Vertragsverhältnis nicht kongruent sein müssen. Zwar mag es solche Konstruktionen geben. Derartiges lässt sich aus der "Privatzuweisung" aber nicht herauslesen. Die "Privatzuweisung" enthält keinen Text, der darauf schließen lässt, dass der Hausarzt des Beklagten sich gegenüber der Klägerin vertraglich binden wollte. Sie ist noch nicht einmal von dem Hausarzt unterzeichnet. Zudem fehlt es an einem erkennbaren Interesse des Hausarztes, eigene Ansprüche gegen den hinzugezogenen Arzt zu erwerben oder gar Verpflichtungen gegenüber dem Patienten hinsichtlich der Leistungen des Laborarztes einzugehen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGH, Urteil vom 29.06.1999 - VI ZR 24/98 - Rn. 22 zit. nach juris = BGHZ 142, 126). Aus § 4 Abs. 2 S. 2 GOÄ lässt sich ebenfalls nichts für die Auffassung des Beklagten herleiten. Dabei kann es dahinstehen, ob im Falle der dort in Bezug genommenen Basislaborleistungen Leistungserbringer und Anspruchsberechtigter auseinander fallen oder diese Laborleistungen als solche des behandelnden Arztes fingiert werden. Für Letzteres spricht im Übrigen schon der Wortlaut des § 4 Abs. 2 S. 2 GOÄ ("Als eigene Leistungen gelten..."). Offen bleiben kann diese Frage aber deshalb, weil hier unstreitig keine Basislaborleistungen i.S.v. § 4 Abs. 2 S. 2 GOÄ erbracht worden sind und der Umstand, dass es ein Auseinanderfallen von Leistungserbringer und Anspruchsberechtigtem grundsätzlich geben kann, für die Auslegung der "Privatzuweisung" als eine auf einen Vertragsschluss mit dem Labor gerichtete Willenserklärung der Streithelferin nichts hergibt, weil sie in diese Richtung möglicherweise zu deutende Erklärungen nicht enthält. Vielmehr spricht der weitere Umstand, dass der Hausarzt des Beklagten die Laborleistungen nicht hätte selbst erbringen und abrechnen dürfen, dafür, dass ausschließlich die Klägerin Leistungserbringerin und Anspruchsberechtigte zugleich sein sollte. Aus § 42 Abs. 1 Heilberufsgesetz (HeilBerG) folgt, dass ein Arzt, der eine Gebietsbezeichnung führt, grundsätzlich nur in dem Gebiet tätig werden darf, dessen Bezeichnung er führt. Hier führt die Streithelferin - wie sich aus deren Stempel auf der "Privatzuweisung" und den Scheinen Nr. 6 und 10 ergibt - die Gebietsbezeichnungen Allergologie, Homöopathie und Psychotherapie. Humangenetische Untersuchungen fallen nicht in diese Gebiete, wie dies aus Abschnitt C ZB 2, ZB 12 und ZB 35 der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Brandenburg folgt, sondern in dasjenige der Laboratoriumsmedizin (Abschnitt B 15. Gebiet) oder Humangenetik (Abschnitt B 10. Gebiet). Weder die Klägerin noch der Beklagte konnten deshalb redlicherweise davon ausgehen, dass vertragliche Verpflichtungen nur zwischen Beklagtem und Hausarzt sowie Hausarzt und Klägerin begründet werden sollten, zumal der Hausarzt für die fachfremden Laborleistungen der Klägerin nicht nur wegen § 4 Abs. 2 S. 2 GOÄ keinen eigenen Vergütungsanspruch gegen den Kläger hätte, sondern auch, weil einem Honoraranspruch des Hausarztes § 1 Abs. 2 S. 1 GOÄ entgegenstünde (vgl. dazu näher OLG Celle Urteil vom 22.10.2007 - 1 U 77/07 - Rn. 20 ff. zit. nach juris = MedR 2008, 378 ausdrücklich auch für "Privatpatienten"; so auch Brück/Hess/Klakow-Franck, Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), 3. Aufl., 18. EL, 2008; § 1 GOÄ Rn. 7, Anm. 7.2 m.w.N. und Hinweisen auch auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, ferner für Kassenpatienten der BGH im Urteil vom 29.06.1999 - VI ZR 24/98 - Rn. 14 ff., zit. nach juris = BGHZ 142, 126; für Nichtigkeit des Behandlungsvertrages in solchen Fällen nach § 134 BGB: LG Mannheim Urteil vom 17.11.2006 - 1 S 227/05 - zit. nach juris = BGH NJW-RR 2007, 1426). Der Beklagte hat deshalb auch redlicherweise nicht annehmen können, sein Hausarzt wolle sich ihm gegenüber zu Leistungen verpflichten, die er selbst weder fachlich erbringen noch abrechnen darf. Davon durfte daher auch die Klägerin ausgehen. bbb) Die auf diese Weise zu verstehende "Privatzuweisung" enthielt auch das Anerbieten des Beklagten an die Klägerin, die von ihr letztlich vorgenommene Stufendiagnostik "Marfan I und II" durchzuführen. Ob die von dem Beklagten unterzeichnete "Privatzuweisung" in diesem Sinne zu verstehen war, richtet sich ebenfalls danach, wie die Klägerin als Empfängerin die von dem Beklagten unterzeichnete "Privatzuweisung" gemäß § 133 BGB nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste (BGHZ 36, 33; 103 280; NJW 1990, 3206; 1992, 1446). Es sind daher nur solche Umstände zu berücksichtigen, die bei Zugang der Erklärung für den Empfänger erkennbar waren. Die "Privatzuweisung" selbst enthält keine Benennung einer Laboruntersuchung. Dort ist lediglich von der "o.g. Laboruntersuchung" die Rede, welche aber nicht näher konkretisiert ist. Doch war diese Erklärung des Beklagten von der Klägerin nicht anders zu verstehen, als dass sie von dem Beklagten mit der Stufendiagnostik Marfan I und II beauftragt werden sollte. Unstreitig ist der Unterzeichnung der "Privatzuweisung" die Blutabgabe des Beklagten bei seinem Hausarzt ebenso vorausgegangen wie die Übersendung der Blutprobe mit samt der Überweisungs-/Abrechnungsscheine Nr. 6 und 10, die beide als zu erbringende Leistung eine "Genotypisierung, Marfansyndrom" bezeichneten. Unstreitig bezieht sich die "Privatzuweisung" auch auf diese Blutprobe, die zudem dort noch mit dem Barcode 079-103411 bezeichnet ist. Ebenso unstreitig ist, dass der Beklagte eine Ausschlussdiagnostik wegen eines möglichen Marfan-Syndroms erstrebte. Ferner enthält der "Überweisungs-/Abrechnungsschein" Nr. 6 den handschriftlichen Zusatz "Bitte Stufendiagnostik: Marfan I und II (nach Rücksprache)". Unabhängig von der Frage, ob dieser handschriftliche Zusatz von dem Hausarzt des Beklagten kam oder von der Mitarbeiterin eines anderen, zunächst vom Hausarzt des Beklagten um Untersuchung gebetenen Laboratoriums stammte, konnte sich aus der Sicht der Klägerin die von dem Beklagten unterschriebene "Privatzuweisung" nur auf diese Stufendiagnostik beziehen. Dass der Beklagte eine solche, wie er behauptet, nicht wollte, sondern einen anderen, wesentlich günstigeren Gentest, war für die Klägerin objektiv nicht erkennbar. Die Frage, ob es einen solchen Gentest, den der Beklagte noch nicht einmal konkret benennt, überhaupt gibt, bedarf an dieser Stelle daher keiner Klärung. Nach alledem konnte die von dem Beklagten unterschriebene Privatzuweisung unter Berücksichtigung der begleitenden Umstände nur als Antrag an die Klägerin i.S.v. § 145 BGB auf Abschluss eines Arztvertrages verstanden werden, der die Stufendiagnostik Marfan I und II zum Ausschluss eines Marfansyndroms zum Gegenstand haben sollte. ccc) Einer derartigen Auslegung der "Privatzuweisung" steht nicht der Gedanke der Regelung in § 305 c Abs. 2 BGB entgegen. Wird für die Erklärung ein Formular des Empfängers benutzt, ist analog § 305 c Abs. 2 BGB zwar grundsätzlich darauf abzustellen, wie der Erklärende des Formular verstehen durfte (so zwar nicht ausdrücklich, aber sinngemäß BGH NJW 1983, 1904; ferner ausdrücklich: BGH 1997, 3087; so auch Palandt/Ellenberger, 68. Aufl., 2009, § 133 Rn. 10). Für die (auch nur analoge) Anwendung des § 305 c Abs. 2 BGB genügt es aber nicht, dass nur Streit über die Auslegung besteht. Voraussetzung ist vielmehr, dass nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind (BGHZ 112, 68; NJW 1992, 1098; 1997, 3434; 2002, 3232; so auch Palandt/Grüneberg, 68. Aufl., 2009, § 305 c Rn 18). Weist die Klausel hingegen bei objektiver Auslegung einen einheitlichen Inhalt auf, so ist für die Anwendung des § 305 c Abs. 2 BGB kein Raum (BGH NJW 1993, 657; NJW-RR 2003, 1247). Genau das ist aber hier der Fall, weil bei objektiver Betrachtungsweise die "Privatzuweisung" nur als Vertragsangebot an die Klägerin zur Durchführung einer Ausschlussdiagnostik für das Marfansyndrom zu verstehen war. bb) In der Durchführung der Stufendiagnostik seitens der Klägerin liegt die schlüssig erklärte Annahme dieses Antrages, die nach § 151 S. 1 BGB keines Zugangs bei dem Beklagten bedurfte. b) Unabhängig davon wäre ein entsprechender Arztvertrag zwischen den Parteien auch ohne Unterzeichnung der Privatzuweisung seitens des Beklagten durch Erklärung seines Hausarztes als seines Stellvertreters zustande gekommen. Eine auf einen solchen Vertragsschluss gerichtete Erklärung des Hausarztes für den Beklagten liegt in der Übersendung der Blutprobe nebst den Überweisungsscheinen. aa) Es entspricht zudem der allgemeinen Ansicht, dass mit der Inanspruchnahme des Arztes, an den ein Patient überwiesen worden ist, ein neuer Behandlungsvertrag zwischen diesem Arzt und dem Patienten zustande kommt, und zwar auch dann, wenn lediglich "Zwischenleistungen" erbracht werden sollen und der Patient im Übrigen in der Behandlung des überweisenden Arztes verbleibt (grundlegend dazu: BGH Urteil vom 29.06.1999 - VI ZR 24/98 - Rn. 17, zit. nach juris = BGHZ 142, 126 m.w.N.; bestätigend: BGH mit Urteil vom 30.09.2003 - X ZR 10/02 - = BGH NJW-RR 2004, 140; vgl. ferner Laufs, Arztrecht, 5. Aufl., 1993, Rn. 97; ebenso schon früher Uhlenbruck in: Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztechts, 2. Aufl. 1999, § 41 Rn. 17 Anm. VII.; a.A. für den hier nicht einschlägigen Fall des durch ein Krankenhaus an einen ambulanten Arzt zur Durchführung von Wahlleistungen überwiesenen Privatpatienten: LG Kiel, Urteil vom 03.04.2003 - 8 S 102/02, zit. nach juris). Die von dem Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung vom 29.06.1999 für diese Deutung herausgearbeiteten Grundsätze gelten ohne weiteres auch für den hier zu entscheidenden Fall. Es ist nicht ersichtlich, warum die vom Bundesgerichtshof angeführten Gesichtspunkte hier keine Geltung haben sollten, da die Interessenlage auch bei Beteiligung eines privat krankenversicherten Patienten jeweils identisch ist. Davon geht auch der Bundesgerichtshof selbst aus, wenn er formuliert: "Denn er (der Pathologe bzw. Laborarzt, Anm. d. Senats) will seine Leistung mit diesem unmittelbar ( Hervorhebung des Senats ) bzw. beim Kassenpatienten bei seiner Kassenärztlichen Vereinigung, nicht dagegen mit dem überweisenden Arzt abrechnen..." (BGH a.a.O., Rn. 25). Damit hat der BGH - entgegen der Auffassung des Beklagten - ersichtlich nicht allein auf das System der gesetzlichen Krankenversicherung abgestellt. Soweit der Beklagte anführt, dass der Privatpatient bei Annahme eines Vertragsschlusses mit dem Laborarzt aufgrund einer womöglich fehlerhaften Überweisung seines behandelnden Arztes das zusätzliche Prozessrisiko der Inanspruchnahme seines behandelnden Arztes aus Verletzung des Arztvertrages oder seiner Krankenversicherung auf Erfüllung des Versicherungsvertrages trüge, ändert dies nichts daran, dass die Annahme eines Vertragsschlusses zwischen dem Patienten und dem Laborarzt gerade auch dem wohlverstandenen Interesse des Patienten dient, denn der Patient kann gegen das Labor in aller Regel nur aufgrund eines eigenen Vertrages Auskunfts-, Einsichts- und Herausgaberechte geltend machen (vgl. dazu BGH Urteil vom 29.06.1999 - VI ZR 24/98 - Rn. 23 zit. nach juris = BGHZ 142, 126). Auch kann der Beklagte nicht mit Erfolg für sich reklamieren, dass es sich bei der Überweisung - von der der Bundesgerichtshof spricht - um eine dem System der gesetzlichen Krankenversicherung immanente Erscheinung handele, die der GOÄ völlig fremd sei. Zwar mag es den Begriff der "Überweisung" in der GOÄ nicht geben. Es kann aber für die hier einzig interessierende Frage nach dem objektiven Erklärungswert der Handlungen des behandelnden Arztes und seines Patienten keinen Unterschied machen, ob der behandelnde Arzt seinen Patienten im Sinne des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung "überweist" oder von ihm nicht abrechenbare Drittleistungen veranlasst. Im Übrigen sieht § 4 Abs. 5 GOÄ gerade für diese Fälle eine Informationspflicht des die Drittleistung veranlassenden Arztes vor (vgl. Brück, a.a.O., § 4 Rn. 21). Eine solche "Überweisung" ist mithin dem System der GOÄ nicht fremd. Nicht ersichtlich ist auch, warum sich an der Interessenlage im Dreiecksverhältnis zwischen Laborarzt, behandelndem Arzt und Privatpatient durch die GOÄ-Novelle 1996 etwas geändert haben soll. bb) Jedenfalls diesen von dem Hausarzt des Beklagten mit dessen zumindest stillschweigend erteilter Vollmacht und in dessen Namen der Klägerin unterbreiteten Antrag auf Abschluss eines Arztvertrages, der eine Ausschlussdiagnostik hinsichtlich eines Marfan-Syndroms zum Gegenstand haben sollte, hat die Klägerin stillschweigend durch die Vornahme der Ausschlussdiagnostik nach § 151 S. 1 BGB angenommen. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin die Überweisungsscheine zunächst nicht gelten lassen wollte, sondern um Unterzeichnung der "Privatzuweisung" bat, denn in dieser Privatzuweisung lag - wenn schon nicht ein eigener Antrag des Beklagten auf Abschluss eines Arztvertrages - zumindest eine Bevollmächtigung seines Hausarztes oder jedenfalls eine Genehmigung der Erklärungen der Streithelferin. c) Aufgrund des zwischen den Parteien zustande gekommenen Arztvertrages hat die Klägerin gemäß § 612 Abs. 1 BGB grundsätzlich einen Vergütungsanspruch, weil ihre Dienstleistung nur gegen Vergütung zu erwarten war. Mangels einer ausdrücklichen Vergütungsabrede auch über die Höhe richtet sich der Vergütungsanspruch gemäß § 612 Abs. 2 BGB nach den Vorschriften der GOÄ, die eine Taxe i.S.v. § 612 Abs. 2 BGB darstellen (Palandt/Weidenkaff, 68. Aufl., 2009, § 612 Rn. 7). Der Senat vermag sich nicht der Auffassung des Beklagten anzuschließen, dass § 1 Abs. 2 S. 1 GOÄ einem Vergütungsanspruch der Klägerin entgegenstünde, weil die von der Klägerin durchgeführte Stufendiagnostik nicht medizinisch notwendig gewesen sei. aa) Nach § 1 Abs. 2 GOÄ darf ein Arzt Vergütungen nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind, darüber hinausgehende Leistungen nur auf Verlangen des Zahlungspflichtigen. Dass es sich um eine sog. Verlangensleistung des Beklagten i.S.v. § 1 Abs. 2 S. 2 GOÄ handelt, wird von der Klägerin nicht behauptet, ebenso wenig von der Streithelferin. Beide betonen die medizinische Notwendigkeit der Laboruntersuchungen. Es stellt sich daher allein die Frage nach der medizinischen Indikation i.S.v. § 1 Abs. 2 S. 1 GOÄ. bb) Für die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit der streitgegenständlichen Laborleistungen der Klägerin kommt es zur Überzeugung des Senats nur darauf an, ob die angeforderte Laboruntersuchung für die beabsichtigte Befunderhebung erforderlich und geeignet war. aaa) Das ist hier aber der Fall. Unstreitig war die von der Klägerin vorgenommene Stufendiagnostik für den Ausschluss des Marfansyndroms geeignet. bbb) Aus objektiver Sicht war sie für den beabsichtigten Ausschluss des Marfansyndroms auch erforderlich. (1) Dass es eine andere als die hier vorgenommene, wesentlich kostengünstigere Diagnostik zum Ausschluss des Marfansyndroms gebe, auf die der Hausarzt der Klägerin hingewiesen haben soll und zu deren Durchführung die Klägerin aufgrund des in § 1 Abs. 2 GOÄ enthaltenen Wirtschaftlichkeitsgebots gehalten wäre, hat der Beklagte nicht substantiiert dargelegt. Zuletzt hat er mit Schriftsatz vom 13.05.2009 auch klargestellt, dass ihm eine solche Ausschlussdiagnostik nicht bekannt sei. (2) Der Beklagte stützt sich weiterhin darauf, dass nach der sog. Genter-Nosologie die von der Klägerin durchgeführte Stufendiagnostik zum Ausschluss des Marfansyndroms medizinisch nicht erforderlich gewesen sei. Es kommt für die Frage der Erforderlichkeit der streitgegenständlichen Laboruntersuchung jedoch nicht darauf an, ob die Kriterien der sog. Genter-Nosologie erfüllt waren. Es kann hier daher auf sich beruhen, ob sie überhaupt geeignete Kriterien für die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit einer Ausschlussdiagnostik des Marfansyndroms bietet. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die für die Abrechnung ärztlicher Leistungen bindende Gebührenordnung für Ärzte (BGH Urteil vom 23.03.2006 - III ZR 223/05 - zit. nach juris; so auch Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, 3. Aufl., 2006, 1. Teil, A. Einleitung, Rn. 2; Brück, a.a.O., § 1 GOÄ Rn. 4 Anm. 4.1; Uhlenbruck, a.a.O., § 82 Rn. 3 m.w.N.) ihrem Wortlaut auch nach nicht nach behandelnden Ärzten oder Laborärzten, jedenfalls nicht in § 1 Abs. 2 S. 1 GOÄ unterscheidet. Gleichwohl kann der Begriff der medizinischen Notwendigkeit für behandelnde Hausärzte und Laborärzte nicht die gleiche Bedeutung haben.
(a) § 1 Abs. 2 S. 1 GOÄ greift ein berufsrechtliches Leitbild für die ärztliche Tätigkeit auf und verknüpft damit den Vergütungsanspruch des Arztes und damit grundsätzlich auch des Laborarztes. Der Vergütungsanspruch wird danach auf Leistungen beschränkt, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige Versorgung erforderlich sind. Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 S. 1 GOÄ ist mithin eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und zwingt den Arzt zu einer wirtschaftlichen Leistungserbringung auch gegenüber dem Privatpatienten (Uleer/Miebach/Patt, a.a.O., § 1 Rn. 10 f.).
Bei der Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit ist ferner mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich ein objektiver Maßstab anzulegen (BGH Urteil vom 10.07.1996 - IV ZR 133/95 - zit. nach juris = BGHZ 133, 208 unter Festhaltung an BGH VersR 1979, 221, 1991, 987; so auch u.a. Uleer/Miebach/Patt a.a.O., Rn. 12). So kommt es für die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit der Heilbehandlung nicht auf die Auffassung des Versicherungsnehmers und auch nicht auf die des behandelnden Arztes an. Vielmehr ist die Behandlung dann notwendig, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt der Vornahme der ärztlichen Behandlung vertretbar war, sie als notwendig anzusehen (BGH a.a.O.).
(b) Es ist jedoch zu bedenken, dass die Verantwortlichkeit für die medizinische Indikation der angestrebten Befunderhebung regelmäßig bei dem behandelnden Arzt liegt. Der Laborarzt hat keinen Kontakt zu dem Patienten und untersucht diesen auch nicht, weil diese Leistungen von dem behandelnden Arzt zu erbringen sind. Dementsprechend wird die Indikationsstellung gebührenrechtlich nach der GOÄ durch die Allgemeinen Bestimmungen für Laboratoriumsleistungen M Nr. 1 von der Leistungserbringung im Labor abgegrenzt, so dass die Laboratoriumsuntersuchung im Sinne der GOÄ erst mit der Eingangsbegutachtung des Probenmaterials beginnt (vgl. dazu näher Brück, a.a.O., M Laboratoriumsuntersuchungen, Rn. 2 ff.). Die Indikationsstellung steht daher in engem Zusammenhang mit der Patientenuntersuchung und Patientenberatung, so dass sie als deren Teil gebührenrechtlich nicht als selbständige Leistung anzusehen ist (Brück a.a.O.).
Hinzu kommt, dass es nach der amtlichen Begründung zur GOÄ 1982 Zweck des § 1 Abs. 2 S. 1 GOÄ ist, den Arzt zur Beachtung des Gesichtspunktes der wirtschaftlichen Leistungserbringung anzuhalten. In der amtlichen Begründung heißt es wörtlich: "Die Verpflichtung des Arztes, seine Leistungen nach den Regeln der ärztlichen Kunst auszurichten sowie den Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Leistungserbringung zu beachten, ergeben sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) aus dem Behandlungsvertrag und dem ärztlichen Berufsrecht. Absatz 3 ( jetzt: Absatz 2, Anm. des Senats ) zieht hieraus die gebührenrechtliche Folgerung, dass nur medizinisch notwendige Leistungen berechenbar sind." (zit. nach Brück, a.a.O., § 1 vor Rn. 1). Dieser Appell des Verordnungsgebers kann aber durch einen lediglich hinzugezogenen Laborarzt nur dergestalt erfüllt werden, dass er prüft, ob die von dem überweisenden Arzt angeforderte Laboruntersuchung objektiv für die Befunderhebung erforderlich und geeignet ist und ob es - im Sinne der Wirtschaftlichkeit - möglicherweise kostengünstigere, ebenso geeignete Laboruntersuchungen gibt. Die medizinische Indikationsstellung für die Laboruntersuchung selbst ist von dem externen Laborarzt aber schon von vornherein nicht erfüllbar, weil er die Patientenuntersuchung und Indikationsstellung gerade nicht schuldet.
(c) Diese Betrachtungsweise dient auch dem wohlverstandenen Interesse des Patienten. Wollte man dem externen Laborarzt das Risiko der zutreffenden Indikationsstellung aufbürden, könnte er dieses nur dadurch ausschließen, dass er den Patienten seinerseits untersucht. Abgesehen davon, dass der externe Laborarzt, gerade wenn er auf reine Laborleistungen spezialisiert ist, oft schon berufsrechtlich solche Leistungen gar nicht erbringen darf, weil sie nicht zu seinem Fachgebiet gehören, würde dies zu einer erneuten Belastung des Patienten führen, der oft längere Reisen zu den externen Laborärzten antreten müsste. Dies ist in dem hier zu entscheidenden Fall besonders plastisch, weil der in G. wohnhafte Kläger das in L. ansässige Labor der Klägerin hätte aufsuchen müssen.
d) Der Beklagte kann dem Vergütungsanspruch der Klägerin schließlich keinen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher (§ 311 Abs. 2 BGB i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB) Nebenpflichten nach § 280 Abs. 1 BGB entgegengehalten.
aa) Soweit der Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz hilfsweise die Aufrechnung mit solch einem Schadensersatzanspruch erklärt hat, versteht der Senat dieses Vorbringen - auch nach dem in der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2009 unwidersprochen gebliebenen Hinweis des Senats - als Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB ("dolo-agit-Einwand). Bestünde solch ein Schadensersatzanspruch, fehlte der Klägerin aufgrund ihrer dann anzunehmenden Pflicht zur alsbaldigen Rückgewähr nach § 242 BGB (BGHZ 10, 75; 79, 204; 94, 246; 110, 33) ein schutzwürdiges Interesse; zudem könnte der Beklagte auch Befreiung von der eingeklagten Verbindlichkeit verlangen.
bb) Indes hat der Beklagte gegen die Klägerin keinen Schadensersatzanspruch. Diese war weder verpflichtet, ihn darauf hinzuweisen, dass eine Erstattung ihrer Vergütung durch seine private Krankenversicherung zweifelhaft sein könnte noch hätte sie den Beklagten über die nach seiner Auffassung besonders hohen Laborkosten aufklären müssen.
aaa) Eine Aufklärungspflicht der Klägerin über etwaige Zweifel an einer Erstattung der Laborkosten durch die private Krankenversicherung des Beklagten bestand nicht.
(1) Der Bundesgerichtshof nimmt zwar eine Aufklärungspflicht des behandelnden Arztes an, wenn den Umständen nach Zweifel an der Erstattungsfähigkeit der Behandlungskosten durch die private Krankenversicherung bestehen (BGH Urteil vom 01.02.1983 - VI ZR 104/81 = NJW 1983, 2630). Die zitierte Entscheidung des BGH beruht auf seiner ständigen Rechtsprechung, dass eine Aufklärungspflicht aus § 242 BGB dann besteht, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben und den im Verkehr herrschenden Anschauungen redlicherweise Aufklärung erwarten darf (BGH NJW 1989, 763). Aufklärungspflichten ergeben sich daher oft kraft besseren Wissens (BGHZ 47, 207, 211) und aus einem besonderen Vertrauensverhältnis heraus (vgl. z.B. BGH NJW 1992, 300). Gerade zwischen Arzt und Patient besteht solch ein besonderes Vertrauensverhältnis. Bereits des Bundesverfassungsgericht und ebenso der Bundesgerichtshof haben darauf hingewiesen, dass das Verhältnis zwischen Arzt und Patient weit mehr ist als eine juristische Vertragsbeziehung. So wirke zum einen die Standesethik in das Vertragsverhältnis hinein und werde zur rechtlichen Pflicht des Arztes (grundlegend BVerfG NJW 1979, 1925, 1930). Auch setze das Verhältnis zwischen Arzt und Patient ein besonderes Vertrauen voraus. Es sei in starkem Maße in der menschlichen Beziehung verwurzelt (BGHZ 29, 46, 52, 53; BGHSt 32, 367, 379). Auch die Lehre folgt dem und betont die Sonderstellung des Arztes (vgl. die Nachweise und Ausführungen bei Uhlenbrück, a.a.O., § 39 Rn. 2 in Fn. 2).
Vor diesem Hintergrund erscheint es nur konsequent, nach § 242 BGB eine Pflicht des Arztes anzunehmen, seinen Patienten vor unnötigen Kosten und unverhältnismäßigen finanziellen Belastungen zu bewahren, soweit er aus seiner Expertenstellung heraus über bessere Kenntnisse und ein besseres Wissen verfügt (BGH Urteil vom 09.05.2000 - VI ZR 173/99 - Rn. 33, zit. nach juris m.w.N. = BGH NJW 2000, 3429).
(2) Das Verhältnis zwischen Patient und Laborarzt ist demgegenüber jedoch weniger eng als das Verhältnis des Patienten zu dem behandelnden Arzt. Der Laborarzt, zu dem der Patient von seinem behandelnden Arzt überwiesen wird, hat keine Entscheidungen über die weitere Behandlung des Patienten zu treffen. Es besteht in der Regel auch kein persönlicher Kontakt. Der Laborarzt kann daher einen etwaigen Aufklärungs- und Beratungsbedarf des Patienten nicht erkennen. Entscheidend aber ist, dass eine Aufklärungspflicht der Klägerin über Zweifel daran, dass die private Krankenversicherung die Vergütung der Klägerin wegen einer möglicherweise nicht gegebenen Indikation der beauftragten Stufendiagnostik nicht übernehmen werde, nach der dargelegten Rechtsprechung des BGH nur an bessere Kenntnisse und ein besseres Wissen der Klägerin hinsichtlich dieser Indikation anknüpfen kann. An diesem besseren Wissen fehlt es aber. Der Patient darf redlicherweise von der Klägerin keine Aufklärung zu der hier streitigen Frage erwarten, weil die Indikationsstellung gerade nicht Gegenstand des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages und somit nicht Aufgabe der Klägerin war. Jedenfalls hinsichtlich der Frage der medizinischen Notwendigkeit im konkreten Fall bestand kein besseres Wissen der Klägerin.
Es ginge ferner auch zu weit, der Klägerin nur deshalb eine Aufklärungspflicht über etwaige Zweifel an der medizinischen Notwendigkeit der Laboruntersuchungen aufzuerlegen, weil die Gebietsbezeichnung der Streithelferin nicht darauf schließen lässt, dass der Hausarzt des Beklagten über die notwendigen Kenntnisse für die erforderliche Indikationsstellung verfügte. Zum einen ist es nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass der Hausarzt gleichwohl über die notwendigen Kenntnisse für die medizinische Indikationsstellung verfügt. Jedenfalls aber geht es zu weit, die Klägerin auch in solchen Fällen ein Aufklärungspflicht aufzubürden, denn das liefe darauf hinaus, von Laborärzten zu verlangen, stets die Qualifikation der Hausärzte für eine Indikationsstellung der in Auftrag gegebenen Laboruntersuchungen zu überprüfen.
bbb) Diese Erwägungen führen auch dazu, dass die Klägerin den Beklagten ebenfalls nicht über die Höhe der zu erwartenden Kosten durch Angabe wenigstens einer Größenordnung aufklären musste. Eine Aufklärungspflicht über die Höhe der eigenen Vergütungsansprüche kann nur dann bestehen, wenn es auf der Gegenseite insoweit einen erkennbaren Informationsbedarf gibt. So mag ein Selbstzahler erwarten können, dass der behandelnde Arzt ihn über besonders kostenaufwendige Behandlungsmethoden informiert (so Uhlenbruck, a.a.O. § 44 Rn. 7; auch Fehse MedR 1986, 115 ff., 117). Hier aber war für die Klägerin nicht erkennbar, dass es für den Beklagten einen Aufklärungsbedarf über die ungefähre Höhe der zu erwartenden Kosten gab, denn die Klägerin konnte und durfte aufgrund der auf den Überweisungsscheinen ausgewiesenen privaten Krankenversicherung des Beklagten davon ausgehen, dass diese grundsätzlich die Kosten der medizinisch notwendigen Untersuchung übernehmen werde, zumal sie keine Anhaltspunkte für eine fehlende Indikationsstellung hatte.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
5. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil die Auslegung des § 1 Abs. 2 GOÄ in dem vom Senat verstandenen Sinne grundsätzliche Bedeutung hat. Weder die Rechtsprechung noch das Schrifttum haben sich mit dieser Frage bisher auseinandergesetzt.
6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 21.572,94 € festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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