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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 01.07.2009
Aktenzeichen: 4 U 114/08
Rechtsgebiete: HwiG, BGB, EGBGB, VerbrKrG, HypBG


Vorschriften:

HwiG § 3
BGB § 195 n.F.
BGB § 199
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2 n.F.
BGB § 607 a.F.
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt.
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1
ZPO § 531 Abs. 2
VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2
VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b
VerbrKrG § 6 Abs. 1
VerbrKrG § 6 Abs. 2 Satz 1
VerbrKrG § 6 Abs. 4 Satz 2
VerbrKrG § 9
VerbrKrG § 18 Satz 2
HypBG § 11
HypBG § 12
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe:

I.

Die Kläger möchten mit ihrer Klage - in erster Linie unter dem Gesichtspunkt von Schadensersatz - die Rückabwicklung eines am 21. April 1999 geschlossenen Vorausdarlehensvertrages zur Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung in der ...straße 13 in B... erreichen.

Die Beklagten haben das Bestehen der geltend gemachten Ansprüche in Abrede gestellt und die Verjährungseinrede erhoben. Die Beklagte zu 1. hat darüber hinaus widerklagend die Feststellung begehrt, dass der Vorausdarlehensvertrag vom 21. April 1999 durch den mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Mai 2002 erklärten Widerruf nicht aufgelöst sei, sondern wirksam fortbestehe. Die Widerklage ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Verkehrswertgutachtens abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagten könnten sich auf die Einrede der Verjährung berufen. Bereits zum Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift am 17. Januar 2005 seien die Schadensersatzansprüche verjährt gewesen. Die auf vorvertragliche Verletzung von Aufklärungspflichten, stillschweigenden Beratungsvertrag und ergänzend auf Rückabwicklungsansprüche nach § 3 HwiG gestützten Ansprüche seien jedenfalls mit Vertragsschluss im Jahre 1999 entstanden. Mit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes zum 1. Januar 2002 habe die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB n.F. gegolten, wobei für die Übergangsfälle wie dem vorliegenden wegen des klaren Gesetzeswortlauts nicht die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. habe vorliegen müssen. Die Verjährungseinrede greife aber auch dann durch, wenn die Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erforderlich sei. Nach dem unbestrittenen Beklagtenvortrag sei davon auszugehen, dass den Klägern bereits vor dem 1. Januar 2002 aufgrund der jährlichen Mietpoolabrechnungen etwaige Differenzen zwischen den angekündigten und den tatsächlichen Ausschüttungen bekannt gewesen seien.

Ungeachtet der Verjährung wäre die Klage indessen auch deshalb unbegründet, weil nach dem klägerischen Vortrag nicht deutlich werde, weshalb sich die Kläger nicht für die Anlage entschieden hätten, wenn sie von dem behaupteten Interessenkonflikt und dem Wissensvorsprung Kenntnis gehabt hätten. Konkrete Nachteile hieraus hätten die Kläger nicht benennen können. Ob und inwieweit die in Rede stehende Anlage notleidend geworden sei, sei trotz umfangreichen Sachvortrags nicht dargestellt. Eine eigene Aufklärungspflicht der Bank unter dem Gesichtspunkt des Wissensvorsprungs komme nicht in Betracht, denn Anhaltspunkte für evident unrichtige Angaben des Verkäufers oder Vermittlers lägen nicht vor. Gleiches gelte im Hinblick auf eine Aufklärungspflicht aufgrund einer engen Verflechtung mit dem Anlagevertrieb bzw. einem insoweit bestehenden Interessenkonflikt. Eine bewusst verkürzte und beschönigende Darstellung der tatsächlichen Kreditbelastung sei nicht zu erkennen. Der Beitritt zum Mietpool sei nicht zwingend gewesen. Die Differenz zwischen Kaufpreis und Darlehensbetrag sei den Klägern bewusst gewesen, weil sie zunächst das Kaufpreisangebot und danach den Vorausdarlehensvertrag unterzeichnet hätten; es könne daher keine Rolle spielen, ob eine versteckte Innenprovision die Kreditsumme erhöht oder die Beklagten auf die Kaufpreisbestimmung Einfluss genommen hätten. Dies gelte jedenfalls im Streitfall, denn nach dem überzeugenden Sachverständigengutachten habe der Verkehrswert für die streitgegenständliche Wohnung 153.000,00 DM betragen, der Kaufpreis sei mithin keineswegs überhöht gewesen. Auch im Hinblick auf die nachhaltig erzielbare Nettokaltmiete lägen die Feststellungen des Sachverständigen nicht so weit von den Berechnungsbeispielen der Anlagevermittler entfernt, dass hier von einer arglistigen Täuschung ausgegangen werden könne. Jedenfalls fehle es hier an konkret mit Zahlen unterlegtem Vortrag der Kläger zu dem einschlägigen Mietpool und den tatsächlichen Ausschüttungen. Die hilfsweise gestellten Klageanträge blieben erfolglos, weil diese sich auf eine Haustürsituation stützten, die nach dem Klägervortrag aber nicht vorgelegen habe.

Der Widerklageantrag sei zulässig und, mangels Widerrufsrechts der Kläger nach dem HwiG, auch begründet.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Kläger, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageziel weiter verfolgen. Sie rügen die Verletzung materiellen Rechts.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts beginne die Verjährungsfrist nicht unabhängig von den subjektiven Voraussetzungen am 1. Januar 2002. Vor dem 1. Januar 2002 sei ihnen wie auch den meisten Rechtsanwälten nicht bekannt gewesen, dass auch eine Bankenhaftung in Betracht komme. Die Mandatserteilung sei nicht vor dem 1. Januar 2002 erfolgt. Die Kläger seien über die Erzielbarkeit der kalkulierten Mieterträge getäuscht worden, denn der nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. G... ausschüttungsfähige Reinertrag von 5,62 DM/qm weiche evident von der versprochenen Mietausschüttung von 8,05 DM/qm ab. Das Urteil beruhe auch auf einer fehlerhaften Deutung der verschwiegenen Provisionssätze des Vertriebs. Den Klägern sei durch die Angaben in dem Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag exakt vorgerechnet worden, dass zusätzlich zum Kaufpreis Vermittlungskosten im Bereich von 5-6 % anfielen, tatsächlich seien - was der Beklagten zu 1. bekannt gewesen sei - die an die H... Gruppe gezahlten Beträge 4-5mal höher gewesen. Im Übrigen wiederholen die Kläger ihren Vortrag zu den Innenprovisionen und zur Aufklärungspflicht wegen der vermeintlich von den Beklagten erkannten Insolvenzgefahr der H... Gruppe.

Die Kläger beantragen, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. Juli 2008

1. die Beklagten zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an sie die Zinsen des Vorausdarlehens in Höhe von 31.414,41 € nebst 5 % Zinsen über dem Basisdiskontsatz der Europäischen Zentralbank seit dem 21. Dezember 2002 zu zahlen,

2. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, die Kläger von den bestehenden Darlehensrückzahlungs- und Zinszahlungsverpflichtungen aus dem zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2. bestehenden Vorausdarlehensvertrag vom 15. April 1999, Konto-Nr. 625.132952.7 freizustellen,

3. festzustellen, dass aus dem unter Ziffer 2. bezeichneten Vorausdarlehensvertrag keine Darlehensrückzahlungs- und Zinszahlungsverpflichtungen der Beklagten zu 2. gegenüber den Klägern bestehen, jeweils Zug um Zug gegen Auflassung eines Miteigentumsanteils von 115,232/10.000 an dem Grundstück der Gemarkung F..., Flurstück 124, Gebäude und Freiflächen, mit einer Größe von insgesamt 2.321 qm, verbunden mit Sondereigentum der Wohnung im 3. Obergeschoß mit einem Kellerraum, Aufteilungsplan Nr. 48, eingetragen im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts Berlin-Mitte von F... auf Blatt 952N, an die beklagten Gesamtschuldner sowie Bewilligung der Eintragung im Grundbuch,

4. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme des Übereignungsanspruchs seit dem 21. Dezember 2002 in Verzug befinden,

5. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, das Bausparguthaben der Kläger nebst Zinsen aus dem Bausparvertrag Nr. 6012489201 abzurechnen und sich den aus der Abrechnung ergebenden Betrag an die Kläger zu zahlen,

6. festzustellen, dass die Beklagten den Klägern gesamtschuldnerisch den gesamten Schaden und alle Kosten zu ersetzen haben, die durch die Abwicklung des Darlehensvertrages und Übereignung der unter Ziffer 3. bezeichneten Eigentumswohnung entstehen,

hilfsweise gegenüber den Anträgen Ziffern 1., 2., 3., 4. und 6.,

7. a) die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Kläger 52.682,28 € nebst 5 % Zinsen über dem Basisdiskontsatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

b) die Beklagte zu 2. zu verurteilen, eine Neuberechnung des effektiven Jahreszinses des Darlehensvertrages vom 15. April 1999, Konto-Nr. 625.132952.7 auf der Grundlage des gesetzlichen Zinssatzes vorzunehmen und den sich aus der Neuberechnung zugunsten der Kläger ergebenden Betrag an diese zu zahlen,

hilfsweise,

8. das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten die Berufung bereits für unzulässig und verteidigen mit näheren Ausführungen die angefochtene Entscheidung.

II.

Die Berufung ist zulässig; sie genügt - jedenfalls was die Einwendungen gegen die vom Landgericht angenommene Verjährung der geltend gemachten Ansprüche betrifft - den Anforderungen an eine auf den Streitfall zugeschnittene Berufungsbegründung.

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg.

A.

Den Erwägungen der Kammer, mir denen sie zu dem Ergebnis gelangt ist, ein eventueller Schadensersatzanspruch sei verjährt, folgt der Senat allerdings nicht.

1. Das Landgericht geht im Ansatzpunkt zu Recht davon aus, dass Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss seit dem 1. Januar 2002 der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB n.F. unterliegen. Richtig ist auch, dass diese Verjährungsfrist, da sie kürzer ist als die bis zum 1. Januar geltende Regelverjährung von 30 Jahren, nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB von dem 1. Januar 2002 an zu berechnen ist. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist dieser Stichtag aber für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist nicht allein maßgeblich. Vielmehr müssen - wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06 - entschieden hat - zu diesem Zeitpunkt zusätzlich die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. vorliegen, der Gläubiger muss also von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder diese nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht haben.

2. Auch mit der Hilfsbegründung hätte die Kammer nicht annehmen dürfen, den Klägern seien sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen bereits vor 2002 bekannt gewesen.

Die erforderliche Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen liegt im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 9. November 2007 - V ZR 25/07 - und 3. Juni 2008 - XI ZR 318/06). Weder ist notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können.

Gemessen an diesen Maßstäben rechtfertigt die Kenntnis der Kläger von etwaigen Differenzen zwischen den angekündigten und den tatsächlichen Mietpoolausschüttungen aus den jährlichen Mietpoolabrechnungen nicht den Schluss auf eine Kenntnis der Kläger von allen eine Aufklärungspflicht der Beklagten begründenden Umständen (BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 318/06 -).

Da Kenntnis in Fällen unzureichender Aufklärung voraussetzt, dass der Gläubiger die Umstände, insbesondere auch die wirtschaftlichen Zusammenhänge kennt, aus denen sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt, und da die finanzierenden Banken nur ausnahmsweise zur Risikoaufklärung in Bezug auf das finanzierte Geschäft verpflichtet sind, ist von einer Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers in Fällen der vorliegenden Art nur auszugehen, wenn ihm sowohl die Umstände bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt sind, die in Bezug auf das finanzierte Geschäft einen Ersatzanspruch begründen, als auch die Umstände, aus denen sich ergibt, dass insoweit gerade auch die finanzierenden Banken, obwohl sie nicht unmittelbar Geschäftspartner des finanzierten Geschäfts waren, als mögliche Haftende in Betracht kommen.

Mit der bloßen Kenntnis davon, dass die ihnen zugesagte Miete letztlich nicht erzielt wurde, waren den Klägern auch noch keine tatsächlichen Umstände bekannt, die gerade die Beklagten als mögliche Ersatzpflichtige infrage kommen ließen. Da die Beklagten nicht Vertragspartner des finanzierten Geschäfts waren, lägen die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. nur vor, wenn den Klägern zusätzlich zu der Kenntnis von Umständen, die den Schluss auf eine arglistige Täuschung zuließen, Umstände bekannt oder aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt gewesen wären, aus denen sich ergab, dass die Beklagten Kenntnis von der arglistigen Täuschung des Klägers hatten. Erst aus diesem Wissensvorsprung ergab sich ihre Rechtspflicht zur Aufklärung.

3. Soweit die Beklagten nunmehr erstmals im Berufungsrechtszug vortragen, die Kläger seien bereits vor dem 31. Dezember 2001 wegen vermeintlicher Ansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung der vorliegenden Immobilie durch die hiesigen Prozessbevollmächtigten vertreten und beraten gewesen, die sich - wie aus dem als Anlage D 220 eingereichten Anspruchsschreiben vom 2. Mai 2001 ersichtlich - schon im Jahre 2001 gegenüber den Beklagten deliktischer Ansprüche u.a. wegen überhöhter Mietpoolausschüttungen berühmt hätten, hat der Klägervertreter im Senatstermin eine Mandatierung durch die Kläger vor Beginn des Jahres 2002 bestritten. Mangels Zulassungsgründen ist der neue Sachvortrag der Beklagten im Berufungsrechtszug gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen.

Das weitere Vorbringen der Beklagten zu diversen, "flächendeckend" an Anleger versandten Rundschreiben von Anlegerschutzgemeinschaften reicht - wie der Senat bereits wiederholt festgestellt hat - für eine Kenntnis im Sinne des § 199 BGB nicht aus.

B.

Der Senat hat bereits im Verhandlungstermin vom 10. Juni 2009 darauf hingewiesen, dass der zur Entscheidung anstehende Fall keinerlei neuen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte aufweist, die eine Abweichung von der bisherigen, den Prozessbevollmächtigten der Parteien hinreichend bekannten Senatsrechtsprechung zu den sogenannten "B...-Fällen", beispielhaft seien hier nur die Urteile des Senats vom 25. Juni 2008 - 4 U 30/07 -, vom 9. April 2008 - 4 U 204/06 - und vom 6. September 2006 - 4 U 175/05 - genannt, in sämtlichen Verfahren waren die Anleger von den hiesigen Prozessbevollmächtigten vertreten, rechtfertigen könnte. Die Schriftsätze der Kläger erster Instanz sind nahezu identisch mit denjenigen, die bereits in den aufgeführten Verfahren eingereicht wurden, - und die sich in der Regel dadurch auszeichneten, dass sie einen Bezug zum konkreten Sachverhalt schwerlich erkennen ließen - und die rechtlichen Erwägungen in der Berufungsbegründung weisen, mit Ausnahme derjenigen zum Gutachten des Sachverständigen Dr. G..., keine neuen Aspekte auf, die den Senat zu einer Änderung seiner Rechtsprechung veranlassen könnten.

Zu den geltend gemachten Forderungen im Einzelnen:

I.

Die mit den Hauptanträgen geltend gemachten Ansprüche stehen den Klägern unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

1. Die Ansprüche sind nicht als Schadensersatzansprüche aus c.i.c. aufgrund der Verletzung von vorvertraglichen Aufklärungspflichten durch die Beklagten begründet.

Eine den Beklagten zurechenbare Verletzung von Aufklärungspflichten durch den Vermittler im Pflichtenkreis der Beklagten als die Vermögensanlage in Form des Kaufs einer Eigentumswohnung finanzierenden Kreditinstituts, die die von den Klägern mit den Hauptanträgen geltend gemachten Rechtsfolgen zeitigen könnten, lässt sich nicht feststellen.

Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 25. Juni 2008 - 4 U 30/07 - (unter A I. 1.a)) ausgeführt hat, gilt dies sowohl für die nach dem Klägervortrag fehlende Aufklärung in Bezug auf die Bedeutung des Disagios oder die Zinssubventionierung durch die A... AG - hier wird der fehlende Zuschnitt des Vortrags auf den konkreten Streitfall offenbar, denn die A... AG war vorliegend nicht an dem Verkauf beteiligt - als auch für die angeblich fehlende Aufklärung über Nachteile der Kombination eines Vorausdarlehens mit zwei hintereinander anzusparenden Bausparverträgen. Selbst wenn insoweit Pflichtverletzungen als solche bejaht werden könnten - was bereits zweifelhaft ist (vgl. dazu im Einzelnen nur: Senatsurteil vom 6. September 2006 - 4 U 175/05) -, könnten diese nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. dazu nur: Urteile vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 - und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 -) allenfalls einen Anspruch auf Erstattung des Differenzschadens zur Folge haben.

2. Ein Anspruch aus c.i.c. ergibt sich auch nicht aus dem Fehlen einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung nach dem HWiG. Es kann dahinstehen, ob einem derartigen Anspruch bereits die Rechtskraft der von den Klägern mit der Berufung nicht angegriffenen Entscheidung des Landgerichts über die Widerklage entgegensteht.

Jedenfalls können sich die Kläger auf das Fehlen einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung deshalb nicht stützen, weil sie nach ihrem eigenen Vortrag im Verhandlungstermin der Kammer vom 8. Juni 2008 - entgegen den Behauptungen in den Schriftsätzen - nicht durch eine Haustürsituation zum Abschluss des Vorausdarlehensvertrages bestimmt worden sind (§ 1 Abs. 1 HWiG).

3. Ansprüche aufgrund eines Aufklärungs- bzw. Beratungsverschuldens der Beklagten im Hinblick auf Risiken aus dem Bereich des finanzierten Geschäfts, insbesondere im Hinblick auf die - nach Auffassung der Kläger - fehlende Werthaltigkeit der gekauften Eigentumswohnung lassen sich nicht darauf stützen, zwischen den Parteien sei konkludent ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Dafür reicht der Vortrag der Kläger nicht aus. Unstreitig hat es keinen unmittelbaren Kontakt zwischen den Klägern und den Beklagten gegeben; es ist auch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der ausweislich des Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrages für die ... H... GmbH und die Ba... GmbH tätige Vermittler zum Abschluss eines Beratungsvertrages zwischen den Beklagten und den Klägern bevollmächtigt war (zu einer entsprechenden Argumentation vgl. nur: BGH Urteil vom 12. Juni 2007 - XI ZR 112/05).

4. Soweit eigene Aufklärungspflichten von Kreditinstituten über die Risiken des finanzierten Geschäfts unter bestimmten Voraussetzungen auch unabhängig von einem Beratungsvertrag bestehen, kann im konkreten Fall ebenfalls keine Verletzung dieser Pflichten durch die Beklagten festgestellt werden.

Eigene Aufklärungspflichten bestehen insoweit für ein Kreditinstitut nur, wenn es

a) über einen konkreten Wissensvorsprung gegenüber dem Darlehensnehmer in Bezug auf spezielle Risiken des finanzierten Vorhabens verfügt,

b) einen besonderen Gefährdungstatbestand schafft oder begünstigt,

c) seine Rolle als Kreditgeber überschreitet oder

d) sich in einem schwerwiegenden Interessenkonflikt befindet (zuletzt BGH, Urteil vom 22. Januar 2008 - XI ZR 6/06).

Der Vortrag der Kläger reicht jedoch unter keinem der vorgenannten Gesichtspunkte für die Annahme einer Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten aus.

zu a)

Dies gilt zunächst, soweit ein konkreter Wissensvorsprung der Beklagten in Betracht zu ziehen ist.

aa) Ein aufklärungsbedürftiger Wissensvorsprung der Beklagten ergibt sich nicht etwa daraus, dass der Kaufpreis von 157.940,00 DM für die von den Klägern erworbene Eigentumswohnung in sittenwidriger Weise, d.h. um annähernd 100 %, überhöht gewesen wäre und die Beklagten davon zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge mit den Klägern Kenntnis gehabt hätten.

Nach den Feststellungen der Kammer beträgt der Verkehrswert der erworbenen Eigentumswohnung 153.000,00 DM. Dagegen bringt die Berufung nichts vor, das Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der getroffenen Feststellungen begründen könnte. Soweit die Kläger erstinstanzlich die sittenwidrige Überhöhung der Kaufpreises unter Berufung auf ein im Rechtsstreit 24 U 89/06 vor dem Kammergericht eingeholtes Gutachten des Sachverständigen C... He... behauptet haben, der für eine 2-Zimmer-Wohnung in dem Gebäudekomplex ...straße 11-14/... Allee 21, 22 A und B einen Ertragswert von 824,17 DM/qm bei Mietpoolbindung und 1.412,87 DM/qm ohne Mietpoolbindung ermittelt habe, können sie hierauf eine sittenwidrige Überhöhung des Kaufpreises nicht stützen. Der Sachverständige He... legte zur Ermittlung des Verkehrswertes den von ihm ohne Mietpoolbeitritt ermittelten Ertragswert zugrunde und hielt unter Berücksichtigung der Marktlage, namentlich des Umstandes, dass zum Stichtag - im Jahre 199 8 - die Käufer durchaus bereit gewesen seien, aufgrund steuerlicher Effekte (Sonder-AfA in den neuen Bundesländern) höhere Kaufpreise zu bezahlen, einen Verkehrswert von 1.750,00 DM/qm für angemessen (S. 28 d.G., Bl. 3112 d.A.). Unabhängig davon, dass damit der vom Sachverständigen Dr. G... anhand der - in keiner Hinsicht von den Klägern angezweifelten - Auskünfte des Gutachterausschusses zu im Jahre 1999 getätigten Verkäufen ermittelte Vergleichswert von 2.615,43 DM/qm ohnehin nicht in Frage gestellt wird, resultierte selbst dann, wenn man, dem Sachverständigen He... folgend, den Verkehrswert auch für die von den Klägern erworbene Wohnung in demselben Baukomplex - ...straße 13, nicht 11 - mit einem Verkehrswert von 1.750,00 DM/qm ansetzte, hieraus keine sittenwidrige Überhöhung des Kaufpreises. Der von den Klägern gezahlte Kaufpreis (153.000,00 DM) läge dann lediglich rund 51 % über dem Verkehrswert (1.750,00 DM/qm x 59,60 qm = 104.300,00 DM) und damit unterhalb der Grenze für eine sittenwidrige Überteuerung.

Darauf, dass es darüber hinaus an einem hinreichenden Vortrag der (auch) insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Kläger für die Kenntnis der Beklagten von der sittenwidrigen Überteuerung fehlt (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05), kommt es deshalb nicht mehr an.

bb) Die Kläger können ihren Anspruch auch nicht mit Erfolg darauf stützen, die Beklagten hätten sie darüber aufklären müssen, dass sie von dem Vermittler oder den Verkäufern der Eigentumswohnung durch evident grob falsche Angaben über die erzielbaren Mieteinnahmen oder über die in dem Kaufpreis enthaltenen "Weichkosten" bzw. mit dem Kaufpreis zu zahlende verdeckte Innenprovisionen getäuscht worden seien.

Insoweit trifft es zwar zu, dass eine Bank, die weiß, dass der Kreditnehmer vom Partner des finanzierten Geschäfts oder auch einem Vermittler arglistig etwa über den Zustand einer verkauften Wohnung, den Mietzins etc. getäuscht worden ist, gegenüber dem Kreditnehmer zur Aufklärung verpflichtet ist. In Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens zwischen dem Verkäufer, dem von ihm beauftragten Vermittler und der finanzierenden Bank kommt hinzu, dass dann, wenn die Angaben objektiv evident so grob falsch waren, dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung gerade zu verschlossen, eine Beweislastumkehr zugunsten des Kreditnehmers dahin eingreift, dass die Kenntnis der Bank vermutet wird (dazu grundlegend nur: BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 - Rn. 50 ff.).

Insoweit fehlt es jedoch an einem hinreichenden Vortrag der Kläger dafür, dass sie durch evident falsche Angaben des Vermittlers oder die Verkäufer getäuscht worden sind.

(1) Auf der Grundlage des Vortrages der Kläger lässt sich nicht feststellen, dass es sich bei den Angaben, die der Vermittler ausweislich der Besuchsberichte (Anlage D 3, Bl. 581; Anlage D 3a, Bl. 582) gegenüber den Klägern gemacht hat, um evident falsche Angaben zu den erzielbaren Ausschüttungen aus dem Mietpool handelte. Es fehlt nämlich jegliches Vorbringen dazu, in welcher Höhe sie aus dem Mietpool, dem sie mit Erklärung vom 8. April 1999 beigetreten waren, bezogen auf die von ihnen erworbene Eigentumswohnung, Ausschüttungen erhielten. Hierzu haben die Kläger - trotz der unmissverständlichen Rügen der Beklagten bereits in erster Instanz, der Ausführungen der Kammer im angefochtenen Urteil und der den Prozessbevollmächtigten der Kläger aus diversen Berufungsverfahren bekannten Senatsrechtsprechung (vgl. nur Senatsurteile vom 9. April 2008 - 4 U 204/06 - und vom 16. Januar 2008 - 4 U 145/06 -) nicht einmal ansatzweise dargetan.

Soweit sie mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2005 (dort S. 21, Bl. 1666 d.A.) vorgetragen haben, "Mietpoolausschüttungen erhalten sie nicht", ist dieses Sachvorbringen (im Präsens) unerheblich, weil - wie der Senat zuletzt in seinem Urteil vom 25. Juni 2008 - 4 U 30/07 - ausgeführt hat - für einen Rückschluss auf eine arglistige Täuschung zum Zeitpunkt der Verhandlungen mit den Klägern nur relativ zeitnah nach dem Vertragsschluss erzielte Mietpoolergebnisse herangezogen werden können. Mietpoolergebnisse für die Jahre 2004 und 2005 sind schon deshalb außer Acht zu lassen, weil sie Verhältnisse abbilden, die zum Zeitpunkt der Angaben des Vermittlers gegenüber den Klägern im Frühjahr 1999 selbst für einen Fachmann kaum zu prognostizieren gewesen wären. Dass die erzielbaren Ausschüttungen aus dem Mietpool Schwankungen, insbesondere den Unsicherheiten des Miet- und Wohnungsmarktes in O..., ausgesetzt sein würden, war auch für die Kläger bei Abschluss der streitgegenständlichen Verträge erkennbar.

Der als Anlage 1/3 zum Schriftsatz vom 10. Januar 2008 eingereichte Wirtschaftplanentwurf der S... Haus- und Grundstücksverwaltungs GmbH (Bl. 3121 d.A.), die nach Insolvenz der H... Gruppe die Verwaltung übernommen hatte, kann ersichtlich keinen Aufschluss darüber geben, welche Mietpoolausschüttungen die Kläger tatsächlich in den Jahren 1999 und 2000 erhalten haben.

Die erforderlichen Informationen lassen sich aber auch nicht der von den Klägern als Anlage 1/4 zum genannten Schriftsatz vorgelegten "Ergänzung Einzeleigentümerabrechnung" der S... GmbH vom 23. November 2001 (Bl. 3122 f. d.A.) für das Objekt R...platz Tranche III entnehmen. Abgesehen davon, dass das Abrechnungsblatt ohnehin nur das Wirtschaftsjahr 2000 erfasst, enthält es zwar Daten zu Jahreseinnahmen, umlagefähigen - also auf die Mieter abwälzbaren - Bewirtschaftungskosten und nicht umlagefähigen Kosten. Ob es sich bei den "Einnahmen" um die Mieteinnahmen handelt oder aber lediglich um das üblicherweise vom Verwalter von Wohnungseigentum eingezogene Hausgeld - der Umstand, dass in den Ausgabenposten eine Mietpoolgebühr nicht aufgeführt ist, lässt Zweifel daran aufkommen, dass der Mietpool überhaupt fortgesetzt wurde -, wie sich die Einnahmen auf die einzelnen Wohnungen verteilt haben, ob vorweg Zahlungen an die Wohnungseigentümer geflossen sind und insbesondere welche Beträge konkret die Kläger erhalten haben, lässt sich dem vorgelegten Abrechnungsblatt nicht entnehmen. Angaben dazu, welche Mieterträge die Kläger in den Jahren 1999 und 2001 erzielt haben, fehlen völlig. Zum Wirtschaftsjahr 1999 beschränkt sich das klägerische Vorbringen darauf zu behaupten, Mietpoolabrechnungen seien nicht erstellt worden; dies besagt indes nichts dazu, ob Ausschüttungsbeträge gezahlt wurden.

Die Kläger können sich auch nicht darauf stützen, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. G... in seinem Gutachten vom 26. Oktober 2007 (dort S. 22, Bl. 2946 d.A.) der zum Stichtag nachhaltig erzielbare jährliche Reinertrag - also die um die nicht umlagefähigen Bewirtschaftungskosten reduzierte Jahresnettokaltmiete - 4.019,48 DM, das sind 5,62 DM/qm, betragen habe. Diese Feststellungen des Sachverständigen beruhen auf einer Auswertung der Angaben des B...er Mietspiegels von 2000 für die ortsüblichen Vergleichsmieten im Jahr 1999 für Wohngebäude mit Baujahren von 1971 bis 1990 in einfachen Wohnlagen O...s. Der auf Grundlage von Durchschnittswerten für die Berechnung des Ertragswerts der Eigentumswohnung der Kläger ermittelte, nachhaltig erzielbare Reinertrag mag lediglich 5,62 DM/qm betragen haben; hieraus folgt indes nicht zwingend, dass die Kläger nicht tatsächlich höhere Mieterträge erzielt haben.

(2) Eine die Beklagten zum Schadensersatz verpflichtende arglistige Täuschung der Kläger durch evident grob falsche Angaben des Vermittlers oder der Verkäufer ist auch nicht im Hinblick auf in dem von den Klägern zu zahlenden Kaufpreis für die Eigentumswohnung angeblich enthaltene versteckte Innenprovisionen anzunehmen.

Auch insoweit fehlt es - wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 25. Juni 2008 - 4 U 30/07 - ausgeführt hat - bereits an einem hinreichend präzisen Vortrag der Kläger zur Höhe der angeblich verstecken Innenprovisionen. Die Kläger behaupten insoweit lediglich Provisionszahlungen an die H... Gruppe in Höhe des vier- bis fünffachen der ihnen gegenüber ausweislich des Objektfinanzierungs- und Vermittlungsauftrages angegebenen Beträge. Ferner erschließt sich nicht, um welche Beträge es sich handelt, denn der von den Klägern unterzeichnete Objektfinanzierungs- und Vermittlungsauftrag wurde nicht vorgelegt. Auch wenn man von dem Inhalt der beispielhaft als Anlagen R 18 a - f (Bl. 862 ff. d.A.) eingereichten, dem Senat in seiner Struktur auch aus anderen vergleichbaren Verfahren bekannten Objektfinanzierungs- und Vermittlungsaufträge ausgeht, ist diesem eine Falschangabe nicht zu entnehmen. Die Angaben in den Objekt- und Finanzierungsvermittlungsaufträgen beschränken sich darauf, dass von den Anlegern über den Kaufpreis hinaus eine Finanzierungsvermittlungsgebühr in bestimmter Höhe an die Ba... GmbH D... und eine Courtage von 0 %, 3,45 % bzw. 5,75 % an die I... GmbH D... zu zahlen sei. Dazu, ob die Verkäuferin der Eigentumswohnung einen Teil des Kaufpreises ihrerseits für weitere Provisionszahlungen verwenden würde, gibt es dagegen keine - und damit auch keine falsche - Angabe. Gerade insoweit unterscheiden sich die Angaben in den hier beispielhaft eingereichten Objekt- und Finanzierungsvermittlungsaufträgen von denjenigen in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 2007 - XI ZR 243/05 - zugrunde liegenden Fall (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 2008 - 4 U 30/07 - ).

Eine Aufklärungspflicht über eine im Kaufpreis verdeckte Innenprovision bestünde nach alledem nur dann, wenn diese mitursächlich dafür ist, dass der Erwerbspreis knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Eigentumswohnung, so dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung ihres Kunden durch den Verkäufer ausgehen muss (vgl. nur: BGH, Urteile vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 - und vom 22. Januar 2008 - XI ZR 6/06 -). Eine Sittenwidrigkeit im vorgenannten Sinn liegt - wie unter (1) ausgeführt - allerdings nicht vor.

zu b)

Für eine Aufklärungspflicht der Beklagten wegen Schaffens oder Begünstigens eines besonderen Gefährdungstatbestandes fehlt es ebenfalls an einem hinreichenden Vortrag der Kläger.

Insbesondere liegen diese Voraussetzungen nicht im Hinblick darauf vor, dass die Beklagten gemäß § 3 des Darlehensvertrages (Anlage D 8; Bl. 586 ff.) die Auszahlung des Darlehens vom Beitritt der Kläger in eine Mieteinnahmegemeinschaft (Mietpool) abhängig gemacht haben. Allein diese Bedingung als solche begründet ohne Hinzutreten spezifischer Gefahren noch keinen besonderen Gefährdungstatbestand. Der Senat folgt insoweit weiterhin (vgl. Urteile vom 25. Juni 2008 - 4 U 30/07 - und vom 6. September 2006 - 4 U 175/05 -) der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur: Urteil 20. März 2007 - XI ZR 414/04 -), wonach der Beitritt zu einem Mietpool dem banküblichen Bestreben nach einer genügenden Absicherung des Kreditengagements Rechnung trägt und für den Darlehensnehmer nicht notwendig nachteilig ist, sondern auch zu einer Risikoreduzierung führt, weil das Risiko, bei einem Leerstand der Wohnung keine Miete zu erzielen, auf alle Mietpoolteilnehmer verteilt wird.

Dass mit dem Beitritt zu dem konkreten Mietpool bezogen auf die ...straße 13 in B... den Beklagten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages bekannte spezifische Gefahren verbunden waren, wie etwa eine Überschuldung des Mietpools oder eine bereits notwendig gewordene Darlehensgewährung, für die die Kläger hätten haften müssen (BGH Urteil vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04 -), oder für systematisch überhöhte Ausschüttungen haben die Kläger - auch in diesem Rechtsstreit - nicht vorgetragen.

Im Übrigen dürfte die Beklagten auch deshalb keine Aufklärungspflicht treffen, weil die Kläger dem Mietpool bereits beigetreten waren, bevor sie sich wegen eines Darlehens an die Beklagten wandten; eine nachträgliche Aufklärung hätte an dem schon erfolgten Beitritt nichts mehr geändert.

zu c)

Ein Überschreiten der Kreditgeberrolle durch die Beklagten ist ebenfalls nicht feststellbar. Hierzu hat der Senat zuletzt in seiner Entscheidung vom 25. Juni 2008 - 4 U 30/07 - ausgeführt, dass allein die Umstände, die ein systematisches, institutionelles Zusammenwirken der Beklagten mit der A... AG als Verkäuferin und der H...-Gruppe als Vermittler und Verwalter der Mietpoolgemeinschaften begründen, insbesondere die Finanzierung einer Vielzahl von Eigentumswohnungskäufen in demselben Objekt, die Ausstattung der Vermittler mit Anträgen auf Abschluss der Darlehens- und Bausparverträge oder das Abhängigmachen der Auszahlung des Darlehens von dem Beitritt zu dem Mietpool, für eine nach außen erkennbare Übernahme von über die Finanzierung hinausgehenden Funktionen des Verkäufers oder Vertreibers durch die Beklagten nicht ausreichen. Gründe, von dieser Rechtsauffassung abzuweichen, sind nicht ersichtlich.

Welche rechtliche Bedeutung den weitschweifenden Ausführungen der Kläger zu der Gesellschaftsstruktur der A... AG und deren Zusammenwirken mit den Beklagten im vorliegenden Fall zukommen soll, angesichts der Tatsache, dass nicht die A... AG, sondern die M... Immobilienentwicklung GmbH & Co. und die T... Geschäftsführungs-GmbH Verkäuferinnen der von den Klägern erworbenen Eigentumswohnung waren, erschließt sich ohnehin nicht.

zu d)

Dasselbe gilt im Hinblick auf das klägerische Vorbringen, dass aus der Finanzierung einer Vielzahl von in gleicher Weise vertriebenen Wohnungen der A... AG auf eine entsprechende vorherige Zusage der Beklagten zu schließen sei. Im Übrigen genügte dies nicht für die Annahme eines aufklärungspflichtigen schwerwiegenden Interessenkonfliktes.

5. Die Kläger können die mit den Hauptanträgen verfolgten Rechtsfolgen nicht darauf stützen, dass ihnen wegen Formnichtigkeit des Darlehenvertrages bereicherungsrechtliche Ansprüche gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zustünden.

Der Darlehensvertrag vom 21. April 1999 ist nicht wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG - fehlende Angabe des Gesamtbetrages aller vom Verbraucher zur Tilgung des Kredits sowie zur Zahlung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichteten Zahlungen - gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig. Zwar sind bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung, die bei Fälligkeit mittels in der Zwischenzeit angesparter Bausparverträge oder Lebensversicherungen abgelöst werden sollen, in den Gesamtbetrag gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG auch die an die Bausparkasse oder Lebensversicherung zu zahlenden Beträge einzubeziehen, was vorliegend nicht erfolgt ist.

Ungeachtet möglicher Formmängel ist der Darlehensvertrag jedenfalls gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG gültig geworden. Die Kläger haben das Darlehen zweckbestimmt zum Erwerb der Eigentumswohnung empfangen, auch wenn es ihnen nicht unmittelbar zugeflossen, sondern von den Beklagten weisungsgemäß auf ein Notaranderkonto und von dort an die Verkäuferin des Wohneigentums und die anderen, in dem - hier nur als "Muster" vorgelegten - "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag" aufgeführten Empfänger geflossen ist.

Der Bundesgerichtshof hat wiederholt (zuletzt Urteile vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 - und vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04) entschieden, dass ein Empfang des Darlehens im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG und des § 607 BGB a.F. auch dann zu bejahen ist, wenn die Darlehensvaluta auf Weisung des Darlehensnehmers an einen Dritten ausgezahlt wird, es sei denn der Dritte ist nicht überwiegend im Interesse des Darlehensnehmers, sondern sozusagen als "verlängerter Arm" des Darlehensgebers tätig geworden.

Die hier erfolgte Auszahlung zunächst an den Notar auf ein Notaranderkonto und sodann an die M... Immobilienentwicklung GmbH & Co. und die T... Geschäftsführungs-GmbH und die weiteren Empfänger erfolgte entsprechend der Weisung der Kläger. Die Kläger haben mit der notariellen Urkunde vom 16. April 1999 (Bl. 235 ff. d.A.) nicht nur eine Grundschuld für die Beklagte zu 1. bestellt, sondern unter Ziffer VI 2. die Anweisung erteilt, den Kaufpreis auf das Notaranderkonto zu leisten. Mit Unterzeichnung des "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrages" haben sie zudem - neben der Erteilung des Vermittlungsauftrages - den Notar mit der Weiterleitung der dort aufgeführten Beträge an die dort ebenfalls aufgeführten Empfänger beauftragt. Damit haben die Kläger eine Direktüberweisung der Darlehensvaluta über das Notaranderkonto an die Verkäuferin und die Empfänger der Erwerbsnebenkosten angewiesen.

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Notar oder die Letztempfänger der Darlehensvaluta - die M... Immobilienentwicklung GmbH & Co. und die T... Geschäftsführungs-GmbH als Verkäufer und die Empfänger der Erwerbsnebenkosten - als "verlängerter Arm" der Beklagten angesehen werden müssten. Insoweit ist bedeutungslos, ob - wie die Kläger meinen - der Darlehensvertrag und der finanzierte Kauf von Wohnungseigentum ein verbundenes Geschäft darstellen, denn die wirtschaftliche Verbundenheit der Geschäfte bedeutet nicht, dass der Partner des finanzierten Geschäfts die Valuta in erster Linie im Interesse des Darlehensgebers und nicht überwiegend im Interesse des Darlehensnehmers und Anlegers erhalten hat (BGH, Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04 -).

6. Auch ein Einwendungsdurchgriff gemäß § 9 VerbrKrG scheidet aus.

Die Anwendung dieser Norm ist ausgeschlossen, wenn es sich - wie hier - um einen Realkredit zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen handelt. Grundpfandkredit und finanziertes Immobiliengeschäft bilden dann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt: Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 -) kein verbundenes Geschäft.

§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG setzt nicht voraus, dass der Kredit grundpfandrechtlich vollständig durch einen entsprechenden Wert des belasteten Grundstücks gesichert oder der Beleihungsrahmen der §§ 11, 12 HypBG eingehalten ist. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG wäre vielmehr nur dann nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des § 18 Satz 2 VerbrKrG vorliegen, etwa weil nur ein nicht wesentlicher Teil des Kredits grundpfandrechtlich abgesichert ist. Diese Voraussetzungen liegen indes schon deshalb nicht vor, weil der Verkehrswert der Eigentumswohnung nach den bindenden Feststellungen des landgerichtlichen Urteils 153.000,00 DM beträgt, mithin etwa 70 % der Kreditsumme von 199.000,00 DM.

II.

Auch die mit den Hilfsanträgen verfolgten Ansprüche - hierzu verhält sich die Berufungsbegründung ohnehin nicht - sind nicht begründet.

1. Der mit dem Hilfsantrag zu Ziffer 7.a) der Berufungsbegründung geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 52.682,28 €. d.h. in Höhe des vermeintlichen Finanzierungsmehraufwandes aufgrund der Kombination zwischen einem tilgungsfreien Vorausdarlehen und dessen Ablösung durch zwei hintereinander geschaltete Bauspardarlehen im Verhältnis zu einer Finanzierung mittels eines Annuitätendarlehens zu marktüblichen Bedingungen, steht den Klägern nicht zu.

Zum einen sprechen gute Gründe dafür, eine Aufklärungspflicht einer Bank über Nachteile eines bestimmten Finanzierungsmodells gegenüber anderen Finanzierungsmodellen nur im Rahmen eines Finanzierungsberatungsvertrages anzunehmen, der hier - wie oben ausgeführt - zwischen den Parteien nicht geschlossen worden ist.

Zum anderen erfordert die Darlegung eines Beratungsfehlers - wie der Senat wiederholt ausgeführt hat (vgl. nur Urteile vom 25. Juni 2008 - 4 U 30/07 - und vom 6. September 2006 - 4 U 175/05 -) - einen sämtliche Vor- und Nachteile der jeweiligen Finanzierungsmodelle umfassenden Gesamtvergleich. Diesen Anforderungen genügt der klägerische Vortrag - worauf die Beklagten bereits in ihrer Klageerwiderung vom 17. Juni 2005 (Seiten 28 ff., Bl. 505 ff. d.A.) unmissverständlich hingewiesen haben - erkennbar nicht. Ihr Vortrag in erster Instanz beschränkte sich nämlich darauf, die vermeintlichen Nachteile einer Kombination aus Festkredit und Bausparverträgen im Vergleich zu einem Annuitätendarlehen mit 2 %iger Tilgung im Hinblick auf die höheren Zinsaufwendungen darzulegen. Einen Gesamtvergleich, der auch die Vorteile des Kombinationsmodells einbezog, wie vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 15. Oktober 2004 - V ZR 223/03 -) zu Recht gefordert, stellten sie hingegen nicht an. Insofern genügte es ersichtlich nicht zu behaupten, nennenswerte Steuervorteile hätten sie angesichts des Grenzsteuersatzes von 32,8 % bei einem Jahreseinkommen von 54.000,00 DM - diese Angabe stimmt mit den Angaben der Kläger in der Selbstauskunft vom 8. April 1999 (Bl. 577 d.A.) zu ihrem zu versteuernden Jahreseinkommen von 72.000,00 DM ohnehin nicht überein - nicht erzielen können, ohne auch nur ansatzweise, was die Beklagten ebenfalls explizit gerügt haben, zur Höhe der erzielten steuerlichen Vorteile vorzutragen. Diese liegen nämlich bei dem Vergleich von tilgungsfreiem Festkredit und Annuitätendarlehen auf der Hand: Die Höhe der steuerlich abzugsfähigen Darlehenszinsen bleibt bei der Finanzierung durch endfälliges Darlehen - anders als beim Annuitätendarlehen - während der gesamten Dauer der vereinbarten Zinsbindungsfrist gleich.

Es kommt ein weiterer Vorteil gegenüber dem Annuitätendarlehen hinzu, auf den die Beklagten ebenfalls ausdrücklich und unmissverständlich hingewiesen haben, ohne dass sich die Kläger zu einer Konkretisierung ihres Vorbringens bemüßigt fühlten, nämlich die staatlichen Förderung von Ansparleistungen auf Bausparverträge durch Zahlung vermögenswirksamer Leistungen und Gewährung von Bausparprämien.

Schließlich sind die vermeintlichen Mehrkosten nicht schlüssig dargetan. So haben die Kläger bei ihrer Vergleichsrechnung lediglich die Tilgung in Höhe des 1. Bauspardarlehens berücksichtigt und die ebenfalls der Tilgung des Vorausdarlehens dienende Ansparleistung auf den ersten Bausparvertrag unberücksichtigt gelassen und für den angesetzten Zinsanteil von 39 % bei den Bauspardarlehen fehlte jegliche nachvollziehbare Begründung. Schließlich ist - auch im Hinblick darauf, dass eine fremdvermietete Wohnung finanziert wurde - nicht ersichtlich, dass eine Tilgung von 2 % marktüblich ist.

2. Der Hilfsantrag zu Ziffer 7.b) der Kläger, der auf Neuberechnung des Darlehens vom 21. April 1999 auf der Grundlage des gesetzlichen Zinssatzes und Zahlung des sich aus der Neuberechnung zu ihren Gunsten ergebenden Betrages gerichtet ist, könnte nur gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 VerbrKrG begründet sein. Der effektive Jahreszins ist indes nicht fehlerhaft angegeben, weil die Beiträge zu den Ansparleistungen auf Bausparverträge in den effektiven Jahreszins nicht einzurechnen sind (BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 - XI ZR 17/04 -; Senatsurteil vom 6. September 2006 - 4 U 175/05 -)

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F.) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n.F.).

Der Streitwert für die erste Instanz wird auf 152.842,67 €, derjenige für das Berufungsverfahren auf 151.210,94 € festgesetzt. Er setzt sich zusammen aus den Werten für den Klageantrag zu 1. (Zahlungsklage) in Höhe von 31.414,41 € - in der ersten Instanz 33.047,14 € -, den Klageantrag zu 3. (negative Feststellungsklage) in Höhe von 101.747,08 € (199.000,00 DM), den Klageantrag zu 5. (Rückabwicklung der Bausparguthaben) in Höhe von 5.874,74 €, den Klageantrag zu 6. (positive Feststellungsklage) in Höhe von 10.174,71 € und den Hilfsantrag zu 7. b) in Höhe von 2.000,00 €. Für die Klageanträge zu 5. und zu 6. sind dabei die Schätzungen des Klägers in der Klageschrift (Bl. 4 d.A.) zugrunde gelegt. Der Hilfsantrag zu 7. b) wirkt sich gemäß § 45 Abs. 3 GKG streitwerterhöhend aus; der Wert wird gemäß § 3 ZPO geschätzt. Der Klageantrag zu 2. (Freistellung) ist auf dasselbe wirtschaftliche Interesse wie der Klageantrag zu 3. gerichtet; ebenso geht der Hilfsantrag zu 7. a) wirtschaftlich in den Anträgen zu 1. und zu 3. auf. Der Zug-um-Zug-Vorbehalt verhält sich streitwertneutral. Der Klageantrag zu 4. (Feststellung des Annahmeverzuges) hat nur vollstreckungsrechtliche Bedeutung und wirkt daher nicht streitwerterhöhend.

Ende der Entscheidung

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