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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 07.12.2005
Aktenzeichen: 4 U 117/05
Rechtsgebiete: GVG, BundeslaufbahnVO


Vorschriften:

GVG § 17 a Abs. 5
BundeslaufbahnVO § 12
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

4 U 117/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 07. Dezember 2005

verkündet am 07. Dezember 2005

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 2005 durch

die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Landgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 13. Mai 2005 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Familienheimförderung nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau vom 31. Mai 1996 "Sonderregelungen zur Familienheimförderung für Umzüge aufgrund der Umzugsbeschlüsse" (im Folgenden: FHR-Umzug) in Form eines gering verzinsten Darlehens sowie Aufwendungszuschüssen. Die Beklagte wandte gegen ihre Inanspruchnahme ein, der unter dem 29. Juli 2002 gestellte Antrag sei nicht rechtzeitig binnen der zwei-Jahresfrist der Ziffer 13.2 FHR-Umzug gestellt worden, für deren Beginn die Dienstortverlegung im Zusammenhang mit dem Umzug der ...-Bundestagsfraktion nach Berlin im Juli 1999 maßgeblich sei. Auf das Schreiben des Bundesministeriums ... (im Folgenden: B...) vom 31. Mai 2002 könne sich der Kläger nicht stützen, da es sich nicht um eine Dienstortzuweisung handle, sondern um die Mitteilung über eine Versetzung für den Fall der Rückkehr in das Ministerium, für die eine Förderung nicht in Betracht komme.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage für zulässig erachtet, insbesondere die Rechtswegzuständigkeit mit der Begründung bejaht, begehrt werde die Ausreichung öffentlicher Fördermittel, die im Wege des Abschlusses eines privatrechtlichen Fördervertrages, nicht durch Verwaltungsakt, erlangt werden könnten.

Die Klage sei jedoch unbegründet. Dem Kläger stehe eine Anspruch auf Abschluss eines Darlehenvertrages für den Bau eines Einfamilienhauses nach der FHR-Umzug nicht zu. Der Kläger gehöre allerdings zu dem berechtigten Personenkreis, weil er innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Umzug zunächst bei dem B... und ab dem 16. November 1998 als Angestellter der ...-Fraktion des Deutschen Bundestages gearbeitet habe und sein Dienstort im Juli 1999 aufgrund der Umzugsbeschlüsse von Bonn nach Berlin verlegt worden sei. Anknüpfungspunkt sei insoweit die zum Zeitpunkt der Dienstortverlegung konkret ausgeübte Tätigkeit als Fraktionsangestellter, nicht die des Bundesbeamten, von der der Kläger seinerzeit beurlaubt gewesen sei.

Der Anspruch scheitere aber daran, dass die Antragsbefugnis wegen Fristablaufs weggefallen sei; der Kläger als Fraktionsangestellter hätte den Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der im Juli 1999 erfolgten Verlegung des Dienstortes stellen müssen, dies sei jedoch erst Ende Juli 2002 erfolgt.

Die Härtefallregelung des 13.4 FHR-Umzug könne über die Fristversäumnis hinweghelfen. Es handle sich bei der Härtefallregelung nicht um eine Ermessensregelung, die nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar sei; vielmehr sei der Begriff mit dem beamtenrechtlichen Fürsorgegrundsatz auszufüllen und der allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben heranzuziehen. Die Oberfinanzdirektion ... habe die Verneinung eines Härtefalles nicht allein auf die Fristversäumung stützen dürfen; diese Entscheidung sei indes im Ergebnis nicht unbillig. Von der Einhaltung der Antragsfrist sei der Kläger nicht deshalb freigestellt gewesen, weil er sich über seine Einordnung in den Kreis der Fraktionsangestellten geirrt habe. Da die Zuordnung zu den Bundesbeamten bzw. zu den Fraktionsangestellten nicht auf der Hand gelegen habe, hätte der Kläger sich beraten lassen müssen, wie es Punkt VI des Merkblattes für die Gewährung von Familienheimförderung auch vorsehe. Grundsätzlich seien die Unsicherheiten hinsichtlich der dauerhaften künftigen Verwendung innerhalb des Bundesministeriums geeignet, eine besondere Härte im Hinblick auf die Nichteinhaltung der zweijährigen Antragsfrist anzusehen. Der Kläger habe sich aber nach Kräften bemühen müssen, seinen Antrag fristgerecht zu stellen; dass ihm dies aus nicht vertretbaren Gründen nicht möglich gewesen sei, sei nicht schlüssig vorgetragen. Im Hinblick auf die Antragsfrist habe der Kläger unverzüglich Klarheit über seinen künftigen Einsatzort gewinnen müssen. Da ihm nach eigenen Angaben bis Mitte 2001 vom B... signalisiert worden sei, dass er nicht damit rechnen könne, in Berlin eingesetzt zu werden, habe eine Unsicherheit über seinen künftigen Dienstort gerade nicht bestanden. Wenn sich dann, unmittelbar vor oder nach Ende der Antragsfrist eine veränderte Situation ergebe, könne dies nicht zu einer rückwirkenden Fristverlängerung führen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein Klagebegehren weiter verfolgt. Er hält an seiner Auffassung fest, dass maßgebliche Dienststelle nach der FHR-Umzug das B... und sein Antrag daher nicht verfristet sei. Die FHR-Umzug enthalte für einen an eine Bundestagsfraktion beurlaubten Bundesbeamten eine Regelungslücke, die in diesem Sinne auszufüllen sei. Entscheidend sei nach der FHR-Umzug allein die Dienstortzuweisung durch den dauerhaften Dienstherrn. Soweit auch Angestellte von Fraktionen erfasst seien, könnten damit nur die dauerhaft angestellten Mitarbeiter gemeint sein, denn nur für diese könne die Fraktion überhaupt die für die Ausstellung der Bescheinigung nach Ziff. 11.3 der FHR-Umzug erforderliche Prognose des Einsatzes für voraussichtlich weitere fünf Jahre am Dienstort treffen. Die entgegenstehende Auffassung des Landgerichts gehe an der Intention der FHR-Umzug vorbei, die auf Planungssicherheit abziele.

Zu Unrecht habe die Kammer das Vorliegen eines Härtefalles verneint. Eine Antragstellung bis Ende Juli 2001 sei ihm nicht zumutbar gewesen, weil er bis dahin von einem Auslaufen der Beurlaubung bis spätestens Oktober 2002 habe rechnen müssen. Die Planungsunsicherheit sei erst mit der Entscheidung des B... im Mai 2002 beendet worden. Ihm könne als juristischen Laien nicht zugemutet werden, Beginn und Ende der Antragsfrist richtig zu bestimmen, wenn selbst die Bundestagfraktion und das B... davon ausgegangen seien, letzteres sei die maßgebliche Dienststelle. Es könne auch nicht darauf ankommen, mit welcher Intensität er sich erfolglos um eine frühere Verlegungsentscheidung bemüht habe; Kriterien für die Anwendbarkeit der Härtefallregelung müßten ausschließlich solche objektiver Natur sein. Als weiteres Kriterium sei die 10 %ige Schwerbehinderung seiner Ehefrau zu berücksichtigen.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, mit ihm einen Vertrag über die Gewährung eines Familiendarlehens für den Bau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück ...in F..., in Höhe von 40.016,27 € sowie von Aufwendungszuschüssen i.H.v. 3.067,75 € für das 1. bis 4. Jahr der Förderung, von jährlich 2.045,17 € für das 5. bis 8. Jahr der Förderung und jährlich 1.022,58 € für das 9. bis 12. Jahr der Förderung nach den Bedingungen der Sonderregelungen zur Familienheimförderung für Umzüge aufgrund der Umzugsbeschlüsse vom 28. Juni 1996 abzuschließen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt mit näheren Ausführungen die angefochtene Entscheidung. Maßgeblich für den Beginn der Antragsfrist müsse die tatsächlich vollzogene Dienstortverlegung innerhalb des Beschäftigungsverhältnisses bei der Bundestagsfraktion sein, denn hierbei habe der Kläger die mit dem Umzug verbundenen Nachteile erfahren. Die FHR-Umzug unterscheide auch nicht zwischen dauerhaft angestellten und sonstigen Mitarbeitern der Fraktionen. Ziffer 11.3 der FHR-Umzug berücksichtige die Tatsache, dass Fraktionsangestellte die Bescheinigung über die voraussichtliche fünfjährige Beschäftigung am Dienstort naturgemäß nicht erbringen können, weil sie regelmäßig nur für die Dauer der Legislaturperiode angestellt würden, indem die Bescheinigung nur, "soweit für die Entscheidung erforderlich", verlangt werde. Dass die FHR-Umzug auch auf beurlaubte Bundesbeamte zugeschnitten sei, lasse die in Ziffer 10.6 getroffene Kündigungsregelung für Darlehen an Fraktionsangestellte erkennen. Als Bundesbeamter sei der Kläger mangels Vorliegens der Voraussetzungen der Ziffer 3.11 der FHR-Umzug nicht förderfähig.

Ein Härtefall liege nicht vor. Hierbei könne das Gericht ohnehin die Ermessensentscheidung der Behörde nicht durch eine eigene ersetzen. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Planungsunsicherheit des Klägers nicht größer gewesen sei, als bei jedem anderen Fraktionsangestellten, und die Entscheidung, beurlaubt zu werden, von ihm selbst ausgegangen sei.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

Die Klage ist zulässig.

a) Der Senat teilt allerdings die Auffassung des Landgerichts nicht, dass für den vorliegenden Rechtsstreit der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet sei. Es handelt sich vielmehr um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit.

Die Frage, ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder zivilrechtlich ist, richtet sich, wenn eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Dabei kommt es nicht auf die Bewertung der klagenden oder der beklagten Partei an, sondern darauf, nach welchem Recht ihr Begehren bei objektiver Würdigung zu beurteilen ist.

Gemessen an diesen Anforderungen liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor. Der Streit zwischen den Parteien ging nicht um die Erfüllung oder konkrete Ausgestaltung eines privatrechtlich gestalteten Vertrages, sondern um die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Subvention als solche. Die Parteien streiten in erster Linie darum, ob der Kläger Anspruch auf Gewährung von Fördermitteln nach der FHR-Umzug hat; schon deshalb ist von einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit auszugehen (vgl. BGH Urteil vom 17. Januar 1985 - III ZR 196/83 - WM 1985, 530). Dem steht nicht entgegen, dass die Modalitäten für die Ausreichung der Fördermittel und die Rückzahlungsbedingungen unstreitig entsprechend dem vom Kläger als Anlage K 10 zur Klageschrift eingereichten Vertragsmuster ausgestaltet werden. Nach Wortlaut und Sinn beinhaltet der abzuschließende Vertrag auch die Entscheidung über die Gewährung der Förderung als solche. In einem solchen Fall liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - und des Senats - ein einheitlicher öffentlich-rechtlicher Vertrag vor, der nicht in einen öffentlich-rechtlichen und einen privatrechtlichen Teil zerlegt werden kann (BGH Beschluß vom 15. Dezember 1998 - XI ZB 19/98 - WM 1999, 151).

Die Zuständigkeit der Zivilgerichtsbarkeit läßt sich nicht - wie das Landgericht meint - auf die Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 7. Dezember 1999 (NJW 2000, 1042) stützen, denn der jenem Beschluss zu Grunde liegender Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu befinden, ob der Rechtsstreit dem öffentlichen Recht zugeordnet werden kann, wenn an dem Rechtsverhältnis - anders als hier - ausschließlich Privatrechtssubjekte beteiligt sind und das Handeln des einen Beteiligten der Erfüllung öffentlicher Aufgaben gedient hat.

Die Eröffnung des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten kann auch nicht mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 1984 (BGHZ 94, 113) begründet werden, denn, anders als in dem dort gelagerten Fall, streiten die Parteien vorliegend nicht darüber, ob einzelne Regelungen eines bereits geschlossenen Darlehensvertrages geändert werden können, sondern ob die beklagte Bundesrepublik überhaupt verpflichtet ist, die Förderung - teils in Form eines Darlehens, teils durch Zuschüsse - zu gewähren. Diese Verpflichtung findet ihre Grundlage indes nicht in zivilrechtlichen Vorschriften, sie beruht vielmehr auf der - unzweifelhaft dem öffentlichen Recht zuzuordnenden - Wohnungsfürsorge des Bundes für seine Bediensteten.

b) Gleichwohl ist dem Senat eine Verweisung an das zuständige Verwaltungsgericht verwehrt, denn die Bejahung des Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten durch das Landgericht ist gemäß § 17 a Abs. 5 GVG bindend.

2.

Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis und im Wesentlichen aus zutreffenden Erwägungen abgewiesen.

Der Kläger kann von der Beklagten die begehrte Bewilligung von Fördermitteln nach der FHR-Umzug nicht verlangen.

a) Der Kläger gehört zwar als Angestellter der ...-Fraktion des Deutschen Bundestages dem nach Ziffer 3.11 der Förderrichtlinie vom 31. Mai 1996 geschützten Personenkreis an und auch die übrigen Voraussetzungen für die materielle Anspruchsberechtigung liegen vor; der Kläger hat jedoch - wie die Kammer zutreffend erkannt hat - die zweijährige Antragsfrist versäumt.

aa) Unstreitig erfüllte der Kläger als Angestellter der ...-Fraktion die Voraussetzungen der Ziffer 3.11, 2. Haupt-Spiegelstrich, als diese entsprechend der Ankündigung vom 18. März 1999 im Juli 1999 ihren Sitz und den Arbeitsplatz des Klägers von Bonn nach Berlin verlegte.

(1) Entgegen der Auffassung des Klägers steht seiner Zugehörigkeit zu dem Kreis der förderberechtigten Fraktionsangestellten nicht entgegen, dass er seine Tätigkeit bei der Fraktion lediglich als beurlaubter Bundesbeamter des B... ausübte. Eine ausdrückliche Einschränkung dieser Personengruppe dahin, dass es sich um "dauerhaft" angestellte Mitarbeiter der Fraktion handeln muß und Angestellte, die - wie der Kläger - lediglich für die Ausübung der Tätigkeit bei der Fraktion von ihrem regulären (Beamten-)Dienst beurlaubt sind, hiervon nicht erfasst werden, fehlt. Eine solche Einschränkung läßt sich aber auch nicht durch Auslegung ermitteln. Vielmehr knüpft Ziffer 3.11, 2. Hauptspiegelstrich, der FHR-Umzug für die darin erfasste Personengruppe nur daran an, ob die Beschäftigung als Angestellter einer Bundestagsfraktion tatsächlich ausgeübt wird. Dies ergibt sich unzweideutig daraus, dass dieser Kreis der Berechtigten über einen gewissen Zeitraum bei der Fraktion "vollzeitbeschäftigt tätig" gewesen sein muß. Damit werden gerade auch die Fälle erfasst, in denen während der Zeit der Fraktionstätigkeit ein anderer Dienst des Berechtigten - von dem er, wie etwa der Kläger im vorliegenden Fall, beurlaubt ist - "ruht".

(2) Der Kläger kann sich nicht darauf stützen, (auch) zu dem nach Ziffer 3.11, erster Spiegelstrich, der FHR-Umzug berechtigten Personenkreis zu gehören.

Zwar ist er zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eine "im unmittelbaren Bundesdienst stehende Person", denn den Status als Bundesbeamter auf Lebenszeit im B... hat er selbstverständlich nicht aufgrund der Beurlaubung oder auch nur für die Dauer der Beurlaubung verloren.

Wie die Beklagte zutreffend ausführt, fehlt es indes an der weiteren beschäftigungsmäßigen Voraussetzung nach Ziffer 3.11 der Förderungsrichtlinie. Zum berechtigten Personenkreis gehören die in den ersten beiden (Haupt-)Spiegelstrichen aufgeführten Personen nämlich nur, "sofern sie bei Zugehörigkeit zu einer der vorgenannten Personengruppen" mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit oder in bestimmten Umfang als alleinerziehende Teilzeitbeschäftigte beschäftigt oder wegen Kinderbetreuung und -erziehung beurlaubt sind.

Keine der vorgenannten Voraussetzungen liegt hier - bezogen auf den Bundesbeamtendienst des Klägers - vor. Insbesondere war er weder bei Antragstellung noch zum derzeitigen Zeitpunkt "mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit" als Beamter im unmittelbaren Bundesdienst beschäftigt. Das "Beschäftigtsein" knüpft hierbei nicht an das Fortbestehen des Beamten- oder Dienstverhältnisses als solches an, sondern allein daran, dass der Berechtigte - in bestimmten Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit - in diesem Dienstverhältnis tatsächlich tätig ist. Dies ergibt sich unmißverständlich schon aus dem allgemeinen Verständnis des Begriffs "beschäftigt" sowie daraus, dass die Richtlinie für wegen Beurlaubung vom Dienst in bestimmten Fällen "Nichtbeschäftigte" eine Sonderregelung vorsieht. Damit werden inzidenter alle diejenigen Personen aus dem Kreis der Berechtigten ausgeschlossen, die - wie der Kläger - vom Dienst aus anderen Gründen, als wegen Kinderbetreuung und -erziehung beurlaubt sind.

Eine besondere Härte entsteht dadurch nicht, denn soweit die übrigen Voraussetzungen vorliegen, bleibt es dem Dienstverpflichteten unbenommen, nach Beendigung der Beurlaubung die Bewilligung von Fördermitteln nach der FHR-Umzug zu beantragen.

bb) Wie der Senat im Termin vom 16. November 2005 bereits ausgeführt hat, kann dem Kläger auch darin nicht gefolgt werden, dass mit der Verlegung des Dienstortes nur die Dienstortverlegung durch den "dauerhaften" Dienstherrn gemeint sein kann. Eine Auslegung dahin läßt die FHR-Umzug nicht zu; vielmehr erfordern Sinn und Zweck der Richtlinie, die auf einen angemessenen Ausgleich der verlagerungsbedingten Belastungen abzielt, für die Verlegung des Dienstortes an die aktuell ausgeübte Tätigkeit anzuknüpfen.

Die Förderrichtlinie selbst enthält keine Definition für die Begrifflichkeit "Verlegung des Dienstortes", an die nach Ziffer 1 der Richtlinie, sofern sie aufgrund des Umzugsbeschlusses des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 erfolgt ist, die Eröffnung des Anwendungsbereiches geknüpft wird und die den Beginn der zweijährigen Antragsfrist (Ziffer 13.2 der Richtlinie) bestimmt.

Der Kläger führt keine stichhaltigen Argumente auf, die dafür sprächen, unter "Verlegung des Dienstortes" in Fällen wie dem vorliegenden diejenige Maßnahme zu sehen, die die beurlaubende Dienstbehörde im Hinblick auf den Dienstort nach Beendigung des Sonderurlaubs vorgenommen hat.

Nach dem allgemeinen beamtenrechtlichen Verständnis ist Dienstort die Gemeinde, in der die - gegenwärtige - Dienststelle des Berechtigten gelegen ist, einschließlich ihres Einzugsgebietes im umzugsrechtlichen Sinne. Wird ein Beamter - unter Beurlaubung von seinem bisher ausgeübten Dienst - in ein anderes Dienstverhältnis abgeordnet, ist für den Begriff des Dienstortes des Beamten - und damit die beamtenrechtlichen Folgen bei dessen Verlegung (etwa die Gewährung von Trennungsgeld, Reisekosten- und Umzugskostenerstattung) - allein maßgeblich, wo sich seine gegenwärtige Dienststelle bei derjenigen Behörde befindet, zu der er abgeordnet ist. Nach diesen Grundsätzen ist auch im Falle des Klägers verfahren worden, denn ihm wurden ausweislich des als Anlage B 1 zur Klageerwiderung eingereichten Schreibens des Parlamentarischen Geschäftsführers der ...-Bundestagsfraktion vom 18. März 1999 und des Schreibens der ...-Fraktion des Deutschen Bundestages vom 11. April 2001 "aus Anlaß der Verlegung" der ...-Fraktion - mithin seines gegenwärtigen Dienstortes - nach Berlin Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld zugesagt.

Es gibt keinen sachlichen Grund, die Verlegung des Dienstortes im Sinne der FHR-Umzug vom 31. Mai 1996 anders zu verstehen, als bei der im Zusammenhang mit der Verlegung der ...-Fraktion nach Berlin zu Gunsten des Klägers erfolgten Zusage von Umzugskostenvergütung und der Gewährung von Trennungsgeld. Auch mit diesen Maßnahmen soll im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ein angemessener Ausgleich für verlegungsbedingte Belastungen geschaffen werden. Entscheidender Anknüpfungspunkt für die Förderfähigkeit nach der FHR- Umzug ist zudem der "verlagerungsbedingte" Ortswechsel des Berechtigten, und dieser steht hier allein in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verlegung des Dienstortes aufgrund des Umzugs der ...-Fraktion von Bonn nach Berlin.

cc) Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm die Bundestagsfraktion wegen der jederzeitigen Aufhebbarkeit des Angestelltenverhältnisses nicht, wie nach Ziffern 3.12 und 11.3 der FHR- Umzug erforderlich, hätte bestätigen können, dass er seine "Tätigkeit am neuen Dienstort voraussichtlich noch mindestens 5 Jahre ausüben" werde.

Zwar bestimmt Ziffer 3.12 der Förderrichtlinie, dass "Förderung (...) nur für Personen aus dem unter Ziffer 3.11 genannten Kreis der Berechtigten gewährt werden (kann), die (...) ihre Tätigkeit am neuen Dienstort voraussichtlich noch mindestens 5 Jahre ausüben werden". Ihrem Wortlaut nach betrifft diese Einschränkung den gesamten berechtigten Personenkreis, unabhängig davon, ob es sich um die unter Ziffer 3.11, 1. Hauptspiegelstrich, aufgeführten Bundesbediensteten handelt oder um die - im 2. Hauptspiegelstrich genannten - Angestellten von Bundestagsfraktionen oder Bundestagsabgeordneten.

Diese Richtlinienbestimmung ist jedoch - auch dies ist im Senatstermin erörtert worden - in teleologischer Auslegung einschränkend dahin zu verstehen, dass sie nur für die Bundesbediensteten (Ziffer 3.11, erster Hauptspiegelstrich) Geltung hat.

(1) Hinsichtlich der nach Ziffer 3.11, 2. Hauptspiegelstrich, der FHR- Umzug förderberechtigten Angestellten von Bundestagsabgeordneten liegt auf der Hand, dass die Gewährung der Familienheimförderung nicht von der Prognose einer voraussichtlich mindestens weitere fünf Jahre währenden Ausübung der Tätigkeit am neuen Dienstort abhängen kann. Denn eine derartige, nicht lediglich von Wunschvorstellungen des Abgeordneten oder anderen subjektiven Kriterien geprägte Prognose über die reguläre Dauer der Wahlperiode hinaus läßt sich schlechthin auch bei bislang als "sicher" eingeschätzten Wahlkreisen nicht treffen - wie etwa auch die letzten Bundestagswahlen gezeigt haben.

Ähnliche Erwägungen gelten aber auch im Hinblick auf die Angestellten der Fraktionen des Bundestages. Die Richtlinie zielt darauf ab, bei Vorliegen der weiteren beschäftigungsmäßigen Voraussetzungen sämtlichen Angestellten von Bundestagsabgeordneten und Bundestagsfraktionen die besondere Förderung zum Ausgleich der umzugsbedingten Belastungen zuteil kommen zu lassen. Diesem umfassenden Fürsorgezweck hat der Richtliniengeber dadurch Rechnung getragen, dass er die Angestellten der Bundestagsabgeordneten und die Angestellten von Fraktionsmitarbeitern unter den gleichen Bedingungen in den Kreis der förderberechtigten Personen aufgenommen hat. Es ist zwar ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Fraktion einer Volkspartei von der Größe der ... stets eine gewisse Zahl "festangestellter" Mitarbeiter beschäftigt, d.h. unabhängig von der vom konkreten Wahlergebnis abhängigen Fraktionsgröße. In Anbetracht der nach dem Vorbringen des Klägers erheblichen Anzahl von Fraktionsmitarbeitern, die nicht diesen Status haben, sondern - wie er selbst - von einem Bundesministerium beurlaubt sind - der Kläger nennt eine Größenordnung von etwa 1/6 -, und der vom Gesetzgeber gewollten, in § 12 der Bundeslaufbahnverordnung normierten Durchlässigkeit von Ministerialdienst und Fraktionsmitarbeit ist davon auszugehen, dass der Richtliniengeber gerade diese - nicht ständigen -Fraktionsmitarbeiter nicht von der Förderfähigkeit ausschließen wollte, indem er die Förderberechtigung an unerfüllbare Bedingungen knüpft.

(2) Es kommt hinzu, dass die Art der Beschäftigung als "festangestellter" oder nicht "festangestellter" Fraktionsmitarbeiter auch deshalb nicht als Differenzierungsmerkmal für die Förderfähigkeit taugt, weil bei kleineren Bundestagsfraktionen die Prognose einer voraussichtlich noch mindestens weitere fünf Jahre dauernden Tätigkeit des "fest" Angestellten am neuen Dienstort im Hinblick darauf, dass der Erhalt des Fraktionsstatus gemäß § 10 der Geschäftsordnung des Bundestages vom Wahlergebnis abhängt, ebensowenig objektiv gestellt werden kann, wie die Dauer der Abgeordnetentätigkeit über den Zeitraum der laufenden Wahlperiode hinaus.

Die vom Kläger im Hinblick auf die erforderliche Prognoseentscheidung nach Ziffer 3.12 der FHR- Umzug vertretene Einschränkung des erfassten Personenkreises der Fraktionsangestellten auf "festangestellte" Mitarbeiter liefe mithin darauf hinaus, dass Angestellte kleinerer Fraktionen wegen der bestehenden Unsicherheit des Erhalts der Fraktionsstärke in der folgenden Wahlperiode überhaupt nicht in den Genuß der Förderung nach der FHR- Umzug kämen. Eine solche Ungleichbehandlung von Fraktionsmitarbeitern kleinerer Fraktionen ist sachlich nicht gerechtfertigt und vom Richtliniengeber ersichtlich auch nicht gewollt.

(3) Dass die in Ziffer 3.12, erster Spiegelstrich, genannte Voraussetzung der prognostizierten fünfjährigen Tätigkeitsdauer am neuen Dienstort nur für Bundesbedienstete gelten soll, ergibt sich schließlich auch daraus, dass sich bei den nach Ziffer 11.3 aufgeführten, dem Förderantrag beizufügenden Unterlagen eine entsprechende Einschränkung findet - auch hierauf hat der Senat im Verhandlungstermin hingewiesen.

Nach Ziffer 11.3, dritter Hauptspiegelstrich, ist dem Antrag nämlich nur "bei Bundesbediensteten" eine Bescheinigung der Dienststelle darüber, dass die Tätigkeit am neuen Dienstort voraussichtlich mindestens fünf Jahre ausüben wird, beizufügen. Dies bekräftigt die dargestellte Auslegung, dass bei einem Angestellten einer Bundestagsfraktion oder eines Bundestagsabgeordneten die Gewährung der Förderung nicht von der Prognose einer fünfjährigen Fortdauer der Tätigkeit am neuen Dienstort abhängt.

b) Dem Kläger ist die begehrte Familienheimförderung auch nicht über die Härtefallregelung (Ziffer 13.4 der Förderrichtlinie) zu gewähren, und zwar unabhängig davon, ob die ablehnende Entscheidung des Bundesministeriums für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau in vollem Umfang oder, was naheliegt, nur auf Ermessensfehler - Ermessensnichtgebrauch, Ermessensfehlgebrauch (vgl. § 40 VwVfG) - überprüft werden kann.

aa) Eine besondere, nicht hinzunehmende Härte für den Kläger läßt sich nicht deshalb feststellen, weil sein Begehren auf Gewährung der Familienheimförderung wegen Versäumung der Antragsfrist abschlägig beschieden werden muß.

Soweit er auch im Berufungsverfahren seine "Planungsunsicherheit" im Hinblick auf die weitere Verwendung als Grund aufführt, weshalb es ihm unzumutbar gewesen sei, bis zum Ablauf der Frist im Juli 2001 den Antrag auf Familienheimförderung zu stellen, vermag dies eine besondere Härte nicht zu begründen. Diese "Planungsunsicherheit" trifft den Kläger ohnehin nicht schwerer als jeden anderen Fraktionsmitarbeiter oder Angestellten eines Bundestagsabgeordneten, der wegen der Abhängigkeit seiner Tätigkeit vom Wahlergebnis nicht sicher ist, ob er diese auch nach dem Ende der laufenden Wahlperiode am neuen Dienstort in Berlin wird ausüben können.

Vielmehr konnte hier - wie die Kammer zutreffend ausgeführt hat - schwerlich von einer Planungsunsicherheit die Rede sein kann, weil dem Kläger nach seinem eigenen Vorbringen auch im Termin seitens des B... bis zum Ende der Antragsfrist stets signalisiert worden ist, dass eine Versetzung nach Berlin nach Beendigung des Sonderurlaubs nicht in Betracht kommt.

Es kommt hinzu, dass der Kläger nach den in der als Anlage K 23 zum Schriftsatz vom 17. Juni 2004 eingereichten "personalwirtschaftlichen Gesamtkonzeption zur Verlagerung von Parlament und Regierungsfunktionen nach Berlin und den Verlagerungen zum Ausgleich nach Bonn" aufgeführten Kriterien auch nicht befürchten mußte, zu denjenigen Beamten des ...ministeriums zu gehören, deren Dienstort nach Berlin verlegt wird. Auch in dieser Hinsicht läßt sich eine - die besondere Härte begründende - "Planungsunsicherheit" gerade nicht feststellen, denn nach der eigenen Einschätzung des Klägers lag eine Vielzahl der in dem Kriterienkatalog aufgeführten Gründe - im Haushalt lebende schulpflichtige bzw. in der Ausbildung befindliche Kinder, Berufstätigkeit des Ehegatten, vorhandenes selbstgenutztes Wohneigentum und, wie er erstmals im Berufungsrechtszug, aber unbestritten vorträgt, eine Schwerbehinderung seiner Ehefrau (10 % MdE) - vor, die einer Verlegung seines Dienstortes von Bonn nach Berlin entgegengestanden hätten. Sein Vorbringen im Schriftsatz vom 17. Juni 2004, der älteste Sohn, der in D... das Gymnasium besuchte, hätte, wäre die Familie bereits im Jahre 2001 nach Br... umgezogen, dort zur Grundschule gehen müssen, legt nahe, dass der Kläger seinerzeit einer Veränderung des status quo entgegengetreten wäre.

bb) Es liegen auch keine sonstigen Umstände vor, die einen Härtefall begründen könnten. Die Auffassung des Klägers, für das Vorliegen einer besonderen Härte müsse ein etwaiger mehrmaliger Wohnortwechsel - auch von D... nach B... - Berücksichtigung finden, teilt der Senat nicht. Aus welchen Gründen der Kläger nicht bereits zu Beginn seiner Tätigkeit als Beamter im B... im Jahre 1994 seinen Wohnort von D... zum seinerzeitigen Dienstsitz nach B... verlegt hatte - er begründete dies im Termin damit, dass er im Leitungsbereich des B... tätig gewesen sei und mit einer Versetzung in die Leitungsebene nach Berlin gerechnet habe -, kann letztlich dahinstehen; jedenfalls ist nicht ersichtlich, weshalb nunmehr ein solches Umzugserfordernis bestehen und berücksichtigt werden soll.

Schließlich rechtfertigen auch Gründe der Existenzsicherung keinen Härtefall, denn dem Kläger war es aufgrund der Versagung der Familienheimförderung nicht verwehrt oder erheblich erschwert, angemessenes Wohneigentum zu erlangen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F.) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n.F.).

Der Gegenstandswert wird gemäß den §§ 47, 48, 72 Nr. 1 GKG n.F. auf 70.558,27 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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