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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 19.03.2008
Aktenzeichen: 4 U 118/07
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 242
BGB § 323 Abs. 1
BGB § 323 Abs. 2 Nr. 1
BGB § 323 Abs. 5 Satz 1
BGB § 346 Abs. 1
BGB § 346 Abs. 2
BGB § 631
BGB § 812 Abs. 1 S. 1. 1. Alt.
BGB § 818 Abs. 2
ZPO § 139 Abs. 5
ZPO § 156
ZPO § 296 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

4 U 118/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 19.03.2008

Verkündet am 19.03.2008

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27.02.2008 durch

die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. Chwolik-Lanfermann, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schäfer und die Richterin am Landgericht Brune

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 27.06.2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Vergütung von Leistungen in Bezug auf einen PR - Vertrag über die Erstellung und Veröffentlichung einer redaktionell gestalteten Werbung in Höhe von zuletzt noch 4.515,20 € in Anspruch.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Mit auf die mündliche Verhandlung vom 06.06.2007 am 27.06.2007 verkündetem Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Beklagte sei mit Schreiben vom 09.08.2006 wirksam von dem mit der Klägerin geschlossenen Werkvertrag zurückgetreten. Die Klägerin habe die von ihr geschuldete Leistung, die darin bestehen sollte, dass sich mit der Gestaltung der Werbung ein von ihr beauftragter und spezialisierter Fotograf sowie ein professioneller Texter beschäftigen werde, nicht erbracht. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte auf die zum Leistungsumfang gehörende professionelle Hilfe verzichtet habe. Insbesondere liege keine vorbehaltlose "Freigabe" seitens des Beklagten vor. Aufgrund des Schreibens des Beklagten von 01.09.2005 habe der Klägerin klar sein müssen, dass der von ihm zu Verfügung gestellte Text bzw. das Foto für die Schaltung der Anzeige nur verwendet werden sollten, wenn eine neue Vereinbarung über den Preis zustande komme.

Nach Veröffentlichung der Anzeige sei eine Abnahme durch den Beklagten nicht erfolgt.

Für den Rücktritt habe es auch keiner weiteren Fristsetzung bedurft. Eine derartige Fristsetzung sei gem. § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich gewesen, da die Klägerin aus Sicht des Beklagten unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, dass sie nicht bereit sei, ihr Vertragspflichten zu erfüllen.

Der Beklagte schulde der Klägerin auch keinen Wertersatz gem. § 346 Abs. 2 BGB. Ein solcher Anspruch sei durch die Klägerin bereits nicht schlüssig dargestellt worden, da sie nicht vorgetragen habe, welchen objektiven Wert die für den Beklagten mit seinem Text und seinem Foto geschaltete Anzeige habe. Unabhängig davon stehe einem denkbaren Wertersatzanspruch entgegen, dass sich die Schaltung der Anzeige als Verstoß gegen Treu und Glauben in Form einer unzulässigen Rechtsausübung darstelle. Die Klägerin habe ihre Rechtstellung in Bezug auf den Wertersatzanspruch aus § 346 Abs. 2 BGB unredlich erworben; sie habe dem Beklagen die vertragswidrige Veröffentlichung "aufgezwungen".

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageziel zunächst in vollem Umfang weiterverfolgt hat. Mit Schriftsatz vom 20.02.2008 sowie mit weiterer Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2008 hat sie die Berufung jedoch in einem Umfang von insgesamt 905,25 € zurückgenommen.

Im Übrigen hält sie an ihrer Behauptung fest, sie sei bereit gewesen, den Text für den Beklagten selbst zu erstellen bzw. ein Profikamerateam zur Erstellung von Fotografien zur Verfügung zu stellen. Der Beklagte habe jedoch seinerseits darauf bestanden, den Text festzulegen und ihn nicht durch Texter der Klägerin erstellen zu lassen. Sie meint auch weiterhin, entscheidend sei, dass der Beklage den Text einschließlich seines Umfangs vorbehaltlos freigegeben habe. Die Erklärungen des Beklagten vom 01.09.2005 seien im Übrigen widersprüchlich gewesen. Angesichts dieser in sich widersprüchlichen Erklärungen habe die Klägerin den Vertrag so wie geschehen erfüllen können und müssen. Im Übrigen ergebe sich aus dem Schreiben des Beklagten vom 01.09.2005, dass dieser sich im Klaren darüber gewesen sei, dass er die Schaltung der Anzeige in jedem Fall bezahlen müsse. Schließlich macht die Klägerin geltend, das Landgericht sei verpflichtet gewesen, sie darauf hinzuweisen, dass nach seiner Auffassung allenfalls ein Anspruch auf Wertersatz in Betracht komme und diesbzgl. weiterer Sachvortrag erforderlich sei.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils 27.06.2007 den Beklagten zu verurteilen, an sie 4.515,20 € zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 4.501,73 € seit dem 31.05.2006 sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 918,72 € seit dem 04.01.2006 zu zahlen.

Der Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts.

II.

Die Berufung ist zulässig; in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Das Landgericht ist zur Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagte mit seiner Erklärung vom 09.08.2006 wirksam von dem am 16.08.2005 mit der Klägerin geschlossenen Vertrag zurückgetreten ist. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Vortrages der Klägerin im Berufungsverfahren.

1. Dem Beklagten stand ein Rücktrittsrecht aus § 323 Abs. 1 BGB zu.

a) Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin die von ihr nach dem Vertrag vom 16.08.2005 gegenüber dem Beklagten bestehende Leistungspflicht nicht erfüllt hat. Der von der Klägerin geschuldete Leistungserfolg im Sinne des auf den Vertrag anwendbaren Werkvertragsrechts gem. § 631 BGB bestand nicht nur in der Veröffentlichung einer Werbeanzeige in den vereinbarten Medien, sondern auch und vor allem in der Erstellung eines Anzeigetextes sowie eines Fotos durch professionell tätige Mitarbeiter der Klägerin.

An diesem von der Klägerin geschuldeten Leistungsumfang hat sich auch durch die vom Beklagten unter dem 01.09.2005 unterzeichneten Errklärung über die "Textfreigabe und Umfangsbestätigung" bezogen auf einen von ihm stammenden Text nichts geändert. Insbesondere kann in dieser Erklärung keine Änderung des Vertrages dahin gesehen werden, dass die Klägerin bei Bestehenbleiben der Vergütungsvereinbarung nur noch verpflichtet sein sollte, diesen Text und ein ebenfalls vom Beklagten stammendes Foto zu veröffentlichen.

Die Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe auf einer Veröffentlichung des von ihm erstellten Textes und vom ihm gelieferten Fotos bestanden, ist als Tatsachenvortrag - wenn es sich denn überhaupt um eine Tatsachenbehauptung und nicht lediglich um einen rechtlichen Schluss aus dem Inhalt der Erklärung vom 01.09.2005 handeln sollte - schon nicht hinreichend substantiiert. Insoweit bedurfte es auch keines Hinweises des Gerichts, da jedenfalls für eine anwaltlich vertretene Partei ohne weiteres zu erkennen war, dass es insoweit an einer hinreichenden Substantiierung und eines Beweisantrittes fehlt, obwohl die Darlegungs- und Beweislast eindeutig auf Seiten der Klägerin liegt.

Die Erklärung von 01.09.2005 über die Textfreigabe und Umfangsbestätigung als solche kann weder als Angebot des Beklagten zur Änderung des Auftrages für die Klägerin bei gleicher Vergütung verstanden werden, noch ergibt sich daraus ein Grund, der es dem Beklagten etwa gem. § 242 BGB nach Treu und Glauben verwehren würde, sich auf die Nichterfüllung durch die Klägerin zu berufen. Diese Erklärung kann nicht ohne ihren Zusammenhang mit dem ebenfalls vom 01.09.2005 datierenden Schreiben des Beklagten gesehen werden.

Im Zusammenhang betrachtet konnten die Erklärungen des Beklagen auch aus Sicht der Klägerin als Erklärungsempfängerin nur dahin verstanden werden, dass er mit der Textfreigabe und Umfangsbestätigung sein Einverständnis mit einer Veröffentlichung dieses Textes nur für den Fall erklärte, dass die Klägerin bereit sei, ihm für die Veröffentlichung dieses Textes (und eines vom ihm zu Verfügung gestellten Fotos) ein Angebot über einen entsprechend niedrigeren Preis zu machen. Dafür spricht insbesondere, dass der Beklagte in dem weiteren Schreiben unter Ziffer 2 ausdrücklich deutlich gemacht hat, dass er den von ihm selbst stammenden Text und das ebenfalls von ihm stammende Foto nicht als diejenige Leistung anerkenne, die nach dem ursprünglichen Vertrag von Klägerin zu erbringen gewesen wäre, und den ursprünglich vereinbarten Preis nur zu zahlen bereit sei, wenn die Klägerin die von ihr geschuldete Leistung noch erbringe. So verstanden, weisen die beiden Erklärungen von 01.09.2005 - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch keinen Widerspruch auf.

Dieser Auslegung steht auch nicht etwa entgegen, dass in dem Vordruck der Klägerin zur Textfreigabe und Umfangsbestätigung auch der Preis pro Zeile von 99,- € genannt worden ist. Dass der Beklagte den Vordruck gleichwohl insgesamt unterzeichnete, konnte die Klägerin im Zusammenhang mit dem weiteren Schreiben vom 01.09.2005 ebenfalls nicht dahin verstehen, dass der Beklagte sich auch für die Veröffentlichung des von ihm stammenden Textes mit einem Preis von 99,- € pro Zeile einverstanden erklärte. Angesichts des Umstandes, dass vor der Unterschriftenzeile des Vordrucks der Inhalt der abzugebenden Erklärung fettgedruckt als "Textfreigabe und Umfangsbestätigung" zusammengefasst ist, ist im Übrigen selbst bei isolierter Betrachtung zumindest zweifelhaft, ob die Erklärung überhaupt als auch auf den angegebenen Preis bezogen verstanden werden kann, zumal jedenfalls im vorliegenden Fall der Preis von 99,- € genau demjenigen entspricht, der in dem ursprünglichen Vertrag bereits vereinbart war (3.960,- € durch 40 Zeilen = 99,- €) und es damit einer Erklärung zu dem Preis als solchem gar nicht bedurfte.

Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn der Beklagte der Klägerin den von ihm stammenden Text und das von ihm stammende Foto ausdrücklich zu dem Zweck zur Verfügung gestellt hätte zu verdeutlichen, wie er sich die Gestaltung von Text und Foto vorstelle. Dies war jedoch nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2008 nicht der Fall. Bei dem Text und dem Foto handelte es sich vielmehr um vom Beklagten zuvor verwendetes Werbematerial, das ein Mitarbeiter der Klägerin anlässlich eines Besuchs lediglich zur Vorbereitung der Tätigkeit der Klägerin mitgenommen hatte.

b) Hatte die Klägerin danach ihre Leistungspflichten aus dem Vertrag vom 16.08.2005 nicht erfüllt, so stand dem Beklagten gem. § 323 Abs. 1 BGB auch am 09.08.2006 noch ein Rücktrittsrecht zu.

Im Werkvertragsrecht finden die Regelungen des allgemeinen Schuldrechts ebenfalls bis zur Abnahme Anwendung. Eine Abnahme der Leistungen der Klägerin durch den Beklagten ist jedoch weder - dies ergibt sich aus den bereits erläuterten Gründen - mit der Erklärung des Beklagten über die Textfreigabe und Umfangsbestätigung von 01.09.2005 erfolgt, noch zu irgendeinem späteren Zeitpunkt vor Abgabe der Rücktrittserklärung vom 09.08.2006.

c) Das Landgericht hat auch zu Recht ausgeführt, dass eine Fristsetzung zur Leistungserbringung gem. § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich war. Aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Beklagten konnte das Verhalten der Klägerin, die trotz des Schreibens vom 01.09.2005 bis zum vereinbarten Veröffentlichungstermin am 13.10.2005 die von ihr geschuldete Leistung der Gestaltung einer Anzeige durch eigene Texter und Fotografen nicht nachgeholt, sondern den vom Beklagten zur Verfügung gestellten Text und das von diesem übersandte Foto veröffentlicht hat, nur als ernsthafte endgültige Leistungsverweigerung verstanden werden.

2. Jedenfalls im Ergebnis ist dem Landgericht auch darin zuzustimmen, dass der Klägerin infolge des danach berechtigten Rücktritts gegen den Beklagten kein Zahlungsanspruch zusteht und zwar auch nicht insoweit, wie ein solcher sich auf die tatsächlich erfolgte Veröffentlichung des vom Beklagten stammenden Textes und Fotos beziehen könnte.

a) Die Klägerin kann nicht etwa deshalb eine Vergütung für ihre Veröffentlichungsleistung verlangen, weil der Beklagte lediglich zu einem Teilrücktritt gem. § 323 Abs. 5 Satz 1 BGB berechtigt gewesen wäre. Dass der Beklagte an der Veröffentlichung des vom ihm stammenden Textes und Fotos jedenfalls zu dem mit der Klägerin vereinbarten Bedingungen der Vergütung kein Interesse hatte, ergibt sich bereits aus seinem Schreiben vom 01.09.2005.

b) Der Klägerin steht ein Anspruch auf Vergütung der erbrachten Veröffentlichungsleistungen auch nicht deshalb zu, weil der Beklagte auch bei einem Gesamtrücktritt gem. § 346 Abs. 2 BGB grundsätzlich verpflichtet wäre, für erhaltene Teilleistungen, deren Rückgabe aufgrund ihrer Natur nicht möglich ist, Wertersatz zu leisten.

Insoweit mag man Bedenken dagegen haben, ob der rechtliche Ansatz des Landgerichts, der Klägerin sei die Geltendmachung des Vergütungs- oder Wertersatzanspruches gem. § 242 BGB verwehrt, zutrifft; im Ergebnis ist dem Landgericht jedoch zuzustimmen.

Sind nämlich die Erklärungen des Beklagten vom 01.09.2005 dahin zu verstehen, dass er mit einer Veröffentlichung des von ihm stammenden Textes und Fotos nur einverstanden gewesen wäre, wenn die Klägerin ihm - was unstreitig nicht geschehen ist - ein abweichendes Angebot in Bezug auf ihre Vergütung gemacht hätte, folgt daraus letztlich, dass es sich bei der Leistung, die die Klägerin tatsächlich erbracht hat, auch nicht um eine der vertraglich geschuldeten Leistungen handelte. Vertraglich schuldete die Klägerin - wie ausgeführt - die Veröffentlichung eines von ihr erstellten professionell gestalteten Textes und Fotos. Der Beklagte hat deshalb die in der Veröffentlichung am 13.10.2005 bestehende Leistung der Klägerin auch nicht auf Grund des Vertrages vom 16.08.2005 im Sinne des § 346 Abs. 1 BGB empfangen; die von der Klägerin tatsächlich erbrachte Leistung war nach dem Vertrag nicht geschuldet.

c) Für die Klägerin käme deshalb im Hinblick auf die tatsächliche Veröffentlichungsleistung nur ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1. 1. Alt. BGB in Betracht, der gem. § 818 Abs. 2 BGB auf Ersatz des objektiven Wertes gerichtet wäre.

Insofern bedarf es letztlich keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob es sich bei der Veröffentlichung am 13.10.2005 um eine aufgedrängte Bereicherung handelt und ob diese trotz des in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten zugestandenen gewissen Nutzens im Sinne eines Werbeeffektes gleichwohl vom Beklagten nicht an die Klägerin zu erstatten wäre, weil der Beklagte in seinem Schreiben vom 01.09.2005 deutlich gemacht hatte, dass er auch über das "Ob" einer Veröffentlichung des von ihm stammenden Textes und Fotos in den mit der Klägerin vereinbarten Medien erst auf der Grundlage eines neuen Angebotes der Klägerin über den Preis entscheiden wolle.

Jedenfalls steht der Klägerin ein Wertersatzanspruch auch unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu, weil es insoweit an einem Vortrag zum objektiven Wert ihrer Veröffentlichungsleistung fehlt. Insoweit kann auch dahinstehen, ob das Landgericht auf die Erforderlichkeit entsprechenden Vortrages hätte hinweisen müssen. Jedenfalls hatte die Klägerin angesichts der Ausführungen in dem landgerichtlichen Urteil allen Anlass, zumindest vorsorglich im Rahmen der Berufungsbegründung zum objektiven Wert ihrer Veröffentlichungsleistungen vorzutragen. Angesichts dessen war und ist der Klägerin auf ihren in der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2008 gestellten Antrag hin auch kein Schriftsatznachlass zu gewähren. Eines Schriftsatznachlasses bedarf es gemäß § 139 Abs. 5 ZPO nur dann, wenn einer Partei durch das Gericht ein Hinweis zu erteilen war und der Partei eine sofortige Erklärung zu diesem Hinweis nicht möglich ist. Da diese Voraussetzungen für die Klägerin nicht vorlagen, kann auch ihr Vortrag aus dem Schriftsatz vom 12.03.2008 gemäß § 296 a ZPO keine Berücksichtigung mehr finden. Dieser Vortrag gibt zudem keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, da die Voraussetzungen des § 156 ZPO nicht gegeben sind.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zum 27.02.2008 auf 5.420,45 € und ab dem 27.02.2008 auf 4.115,20 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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