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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 06.04.2005
Aktenzeichen: 4 U 121/04
Rechtsgebiete: LwAnpG, DM-BilanzG, ZPO, GmbHG


Vorschriften:

LwAnpG § 28 Abs. 2
LwAnpG § 36
LwAnpG § 44
LwAnpG § 44 Abs. 6
DM-BilanzG § 16 Abs. 3
ZPO § 156 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 296 a
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 579
ZPO § 580
GmbHG § 29
GmbHG § 29 Abs. 1 Satz 1
GmbHG § 30
GmbHG § 30 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

4 U 121/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 06.04.2005

Verkündet am 06.04.2005

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2005 durch

die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Amtsgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts vom 30. Juni 2004 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I. Die Klägerin, die durch Umwandlung der LPG (T) "V... K..." entstanden ist und sich seit dem 1. Juli 1995 in Liquidation befindet, begehrt von der Beklagten die Rückbuchung ihres Kontoguthabens von 238.446,31 (Stand: 1. Oktober 2003), das die Beklagte nach "Kündigung" der Rangrücktrittsvereinbarung aufgrund des von ihr in Anspruch genommenen Bankenpfandrechts auf ein bankinternes Konto umgebucht hatte. Die Parteien streiten darüber, ob der am 1. September 1992 vereinbarte Rangrücktritt entfallen ist, weil die Klägerin an ausgeschiedene LPG-Mitglieder Abfindungen ausgezahlt, Abfindungsansprüche ausgeschiedener Mitglieder in Darlehensforderungen umgewandelt, Zahlungen in Höhe von 23.567,60 DM an verbliebene Mitglieder geleistet und im Rahmen der Liquidation Vermögensgegenstände veräußert hat, ohne den Erlös an sie auszukehren.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte sei wegen des ihr nach Ziffer 14 a und b der einbezogenen AGB zustehenden Pfandrechts berechtigt gewesen, das Kontoguthaben einzubehalten, weil die Rangrücktrittsvereinbarung wirkungslos geworden sei. Der Rangrücktritt sei gemäß Ziffer 3 der Rangrücktrittsvereinbarung entfallen, weil die Klägerin gegen ihre in Ziffer 2 übernommene Verpflichtung verstoßen habe, indem sie 23.567,60 DM an in der GmbH verbliebene LPG-Mitglieder ausbezahlt habe. Ziffer 2 a verbiete es, den durch den Rangrücktritt eingetretenen Eigenkapitalzuwachs zur Befriedigung von Ansprüchen ausscheidender Mitglieder zu verwenden; dies gelte erst recht für Ansprüche verbleibender Mitglieder, wobei Abfindungsansprüche jener ohnehin zweifelhaft seien. Eine solche Auszahlung liefe dem Zweck der Rangrücktrittsvereinbarung, den Fortbestand durch bilanzielle Entlastung des landwirtschaftlichen Unternehmens abzusichern, entgegen, weil sie die Eigenkapitalbasis schmälerte. Auch aus einem Umkehrschluß der §§ 44, 36 LwAnpG, wonach 50 % der nach Abzug von Fremdkosten verbleibenden Veräußerungserlöse an ausgeschiedene LPG-Mitglieder ausgezahlt oder einer Rücklage zugeführt werden dürfen, folge ein absolutes Verbot von Zahlungen an verbleibende Mitglieder.

Unabhängig davon verstießen auch die Zahlungen von 64.755,00 DM in den Jahren 1992 und 1993 an ausgeschiedene LPG-Mitglieder gegen Ziffer 2 a der Rangrücktrittsvereinbarung. Schließlich werde mit der Einstellung der Abfindungsansprüche der Altmitglieder in die Bilanz gegen die Arbeitsanweisung des Bundesministers für Finanzen vom 3. Dezember 1991 verstoßen, die in den Entschuldungsbescheid der Treuhandanstalt einbezogen worden sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, die ausgeschiedenen Mitglieder nähmen mit ihren Abfindungsansprüchen eine Gläubigerstellung ein, die Altkreditforderung der Beklagten müsse dahinter zurücktreten. Weder die hierzu vertretenen unterschiedlichen Auffassungen, noch die von der Kammer genannten Auszahlungen könnten den Wegfall des Rangrücktritts tragen, zumal letztere in dem Kündigungsschreiben gar nicht erwähnt seien. Die Kammer habe ferner ihren Vortrag und Beweisantritt dafür, dass die im Zeitraum 1992/1993 erfolgten Zahlungen erst nach Rücksprache mit der Beklagten erfolgt seien, unberücksichtigt gelassen.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 238.446,31 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11. Dezember 2003 auf das bei der Beklagten bestehende Konto der Klägerin, Konto-Nr....., BLZ: ...., zu deren freier Verfügung zurückzuzahlen. Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt mit näheren Ausführungen das angefochtene Urteil.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klägerin kann die Rückbuchung des Betrages von 238.446,31 auf ihr Konto nicht verlangen, denn die Umbuchung auf ein bankinternes Konto der Beklagten war durch die Ausübung des dieser unstreitig formularmäßig eingeräumten Pfandrechts gedeckt.

Ein Pfandrecht gemäß Ziffer 14 der AGB-Banken stand der Beklagten dann zu, wenn die Rangrücktrittsvereinbarung, aufgrund derer die Beklagte mit ihren - pfandrechtsgesicherten - Forderungen aus Altkrediten hinter Ansprüchen anderer Gläubiger zurücktrat, wegen Verstoßes gegen eine der in den Ziffern 1 und 2. übernommenen Verpflichtungen entfiel (Ziffer 3 der Rangrücktrittsvereinbarung). Diese Voraussetzungen lagen hier entgegen der Auffassung der Klägerin vor.

1. Ein Verstoß gegen die in Ziffer 2. a) der Rangrücktrittsvereinbarung übernommene Pflicht, den durch den Rangrücktritt eintretenden Eigenkapitalzuwachs nicht zur Befriedigung von Ansprüchen ausscheidender Mitglieder oder für sonstige Zahlungen an diese zu verwenden, läßt sich allerdings entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung nicht ohne weiteres feststellen.

a) Ob die Klägerin bereits deshalb der Vorwurf trifft, gegen die Rangrücktrittsvereinbarung verstoßen zu haben, weil sie unstreitig in den Jahren 1992/1993 an ausgeschiedene LPG-Mitglieder insgesamt 64.755,00 DM ausgezahlt hat - soweit sie in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 9. März 2005 erstmals und ohne nach den Empfängern der Beträge zu differenzieren, vorträgt, es seien "an Gesellschafter und ausgeschiedene LPG-Mitglieder im Dezember 1992 (...) 52.937,60 DM und am 30.12.1993 (...) 35.385,00 DM" ausgezahlt worden, erfolgt dieses Vorbringen nach Schluß der mündlichen Verhandlung (§ 296 a ZPO) und veranlasst auch keine Wiedereröffnung (§ 156 ZPO) - kann letztlich offen bleiben.

aa) Die Auszahlung an ausgeschiedene LPG-Mitglieder als solche stellt entgegen der Auffassung der Beklagten keinen Verstoß gegen die genannte vertragliche Verpflichtung dar, sondern nur dann, wenn hierdurch der "durch den Rangrücktritt eintretende Eigenkapitalzuwachs" verwendet wurde. Der Klägerin ist es nach dem Wortlaut und Sinn der in Ziffer 2. a) getroffenen Vereinbarung nicht gänzlich verwehrt, ausgeschiedenen LPG-Mitgliedern die diesen nach § 44 LwAnpG zustehende Kapitalabfindung auszukehren. Dies ergibt sich bereits aus der klaren und unmißverständlichen Formulierung der Vertragsnorm, aber auch daraus, dass der folgende Satz eine - dem § 44 Abs. 6 LwAnpG angelehnte - Regelung zur Bestimmung des "für Auseinandersetzungsansprüche verfügbare(n) Eigenkapital(s)" enthält. Mithin verbietet die Rangrücktritssvereinbarung nicht per se die Erfüllung von Auseinandersetzungsansprüchen ausgeschiedener LPG-Mitglieder, sondern nur insoweit, als damit der infolge der Rangrücktrittsvereinbarung eintretende bilanzielle Zuwachs an Eigenkapital tangiert würde.

Auch der Zweck der Rangrücktrittsvereinbarung erfordert kein völliges Verbot der Befriedigung von Abfindungsansprüchen ausgeschiedener LPG-Mitglieder. Der Gesetzgeber traf im Zuge der Überführung der in der DDR entstandenen Wirtschaftseinheiten - hier der LPGs - in die Marktwirtschaft die - verfassungsrechtlich unbedenkliche (BVerfG ZIP 1997, 694 ff., Bl. 51 ff.) - Grundentscheidung, dass Altschulden bestehen bleiben, normierte jedoch zur Abmilderung der Schuldenlast von sanierungsfähigen LPGs die Möglichkeiten einer Entschuldung durch die Treuhandanstalt in Art. 25 Abs. 3 Satz 3 Einigungsvertrag und einer bilanziellen Entlastung durch die Gläubigerbanken in § 16 Abs. 3 DM-BilanzG. Die bilanzielle Entlastung sollte in der Weise erfolgen, dass eine Verbindlichkeit als solche nicht zu bilanzieren ist, wenn zwischen dem Unternehmen und der Gläubigerbank eine Rangrücktrittsvereinbarung des hier vorliegenden Inhalts geschlossen wurde. Der Abschluß der Rangrücktrittsvereinbarung diente damit vornehmlich dem Zweck, eine vorhandene Überschuldung zu beseitigen oder eine drohenden Überschuldung abzuwenden, und damit der Sanierung der früheren LPG. Diesem Zweck liefe es zuwider, wenn der durch den Rangrücktritt erlangte Eigenkapitalzuwachs durch Abfindungsansprüche ausgeschiedener Mitglieder geschmälert würde. Können diese Ansprüche aber aus Eigen- oder Fremdmitteln des Unternehmens befriedigt werden und führt dies in der Bilanz lediglich zu einem Abgang des vorhandenen Eigenkapitals in entsprechender Höhe, wird hierdurch der durch den Rangrücktritt erlangte Eigenkapitalzuwachs nicht berührt. bb) Für das Vorliegen eines Verstoßes gegen Ziffer 2. a) der Rangrücktrittsvereinbarung kommt es demnach - hierauf hatte der Senat im Termin hingewiesen - allein darauf an, ob die Bilanz der Klägerin zum Zeitpunkt der Auszahlungen an ihre ausgeschiedenen Mitglieder hinreichend Eigenkapital auswies.

Anhand der eingereichten Unterlagen läßt sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass der Klägerin für die in den Jahren 1992 und 1993 getätigten Auszahlungen an ausgeschiedene LPG- Mitglieder Eigenkapital in hinreichender Höhe zur Verfügung stand. Die für das Geschäftsjahr 1991 aufgestellte Bilanz, aufgrund derer gemäß § 44 Abs. 6 LwAnpG das abfindungsrelevante Eigenkapital zu ermitteln ist - entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Vermögensbilanz zum 1.09.1991 insoweit irrelevant -, wies ein Eigenkapital von 492.600,00 DM auf. In gleicher Höhe ist das Eigenkapital in dem Jahresabschluß zum 31.12.1992 ausgewiesen (Bl. 79), der darüber hinaus einen Jahresfehlbetrag, also einen Verlust, mit 339.119,82 DM beziffert. Wird dieser Jahresfehlbetrag vom bilanzierten Eigenkapital abgeschrieben, errechnet sich ein abfindungsrelevantes Eigenkapital von 153.480,18 DM, mithin ein den Auszahlungsbetrag von 64.755,00 DM übersteigender Betrag.

Die Beklagte bestreitet die in den Jahresabschluß eingestellten Wertansätze nicht; dennoch bestehen an dessen Richtigkeit erhebliche, nicht ausgeräumte Zweifel, denn nach Bilanzierungsgrundsätzen kann für dasselbe Geschäftsjahr nicht gleichzeitig eine Gewinnrücklage gebildet - der Gewinn muß aus dem Geschäftsjahr 1992 stammen, denn für das Jahr 1991 war überhaupt kein Gewinn ausgewiesen - und ein Jahresfehlbetrag ausgewiesen werden: Entweder das Unternehmen erwirtschaftete Verlust oder Gewinn.

Ob für die im Jahre 1993 an ausgeschiedene Mitglieder erfolgten Auszahlungen hinreichend abfindungsrelevantes Eigenkapital vorhanden war, läßt sich mangels Vorliegens einer Bilanz oder eines Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 1993 nicht feststellen.

cc) Der Verstoß gegen die Rangrücktrittsvereinbarung würde entgegen der noch im Schriftsatz der Klägerin vom 9. März 2005 vertretenen Auffassung nicht dadurch unbeachtlich, dass die Auszahlung "mit dem Wissen und der Billigung" der Rechtsvorgängerin der Beklagten erfolgt ist. Das Vorbringen der Klägerin ist darauf beschränkt zu behaupten, die Auszahlungen seien "nach Rücksprache und ausdrücklicher Billigung durch die Beklagte" erfolgt, wobei "Gesprächspartner" eine Frau E... P... gewesen sein soll. Das genügt, worauf der Senat im Termin vom 16. Februar 2005 ausdrücklich hingewiesen hat, den Anforderungen an substantiiertes Parteivorbringen nicht. Wann und mit welchem Inhalt, namentlich unter Preisgabe welcher Informationen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin, vor den Auszahlungen Gespräche mit Frau P... geführt wurden, und inwieweit diese überhaupt rechtsverbindliche Erklärungen für die Beklagte hat abgeben können, teilte die Klägerin, deren Liquidatoren selbst anwesend waren, auch auf den rechtlichen Hinweis des Senats nicht mit. Soweit die Klägerin auf die der Beklagten übersandten Kontrollrechnungen (Bl. 83-88 d.A.) verweist, ergibt sich daraus gerade nicht, dass die Beklagte in einer Art und Weise über die wirtschaftliche Situation der Klägerin informiert wurde, die eine Überprüfung der Einhaltung der mit der Rangrücktrittsvereinbarung hinsichtlich der Abfindungsansprüche ausgeschiedener LPG-Mitglieder übernommenen Verpflichtungen ermöglicht hätte. Den in den Kontrollrechnungen gemachten Angaben selbst läßt sich nicht entnehmen, dass die Beklagte von dem Verstoß gegen die vertraglichen Pflichten in Kenntnis gesetzt wurde. Mit dem Ankreuzen der Rubrik "erfüllt" hinter der Zeile 3.1 "Verwendungsverbote über Eigenkapital" in der Kontrollrechnung für das Jahr 1993 hat die Klägerin gegenüber der Beklagten vielmehr erklärt, ihre Verpflichtung aus Ziffer 2.a) der Rangrücktrittsvereinbarung eingehalten zu haben, andernfalls hätte sie in der Rubrik "verletzt" ein Kreuzchen setzen müssen.

Substantiierten Sachvortrag zu der vermeintlichen Zustimmung der Beklagten mit den Auszahlungen enthält im übrigen auch der - nicht nachgelassene und deshalb § 296 a ZPO unterfallende - Schriftsatz vom 9. März 2005 nicht, so dass eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO) nicht veranlasst ist.

b) Auch die Beurteilung, ob ein Verstoß gegen die in Ziffer 2. a) der Rangrücktrittsvereinbarung übernommenen Pflicht darin liegt, dass die Klägerin (zusätzlich) unstreitig in den Jahren 1992/1993 Abfindungsansprüche von ausgeschiedenen LPG-Mitgliedern in Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 70.500,00 DM umgewandelt hat, hängt davon ab, ob ausreichendes abfindungsrelevantes Eigenkapital zur Verfügung stand, denn die Umwandlung von Abfindungsansprüchen in Darlehensforderungen wirkt sich in der Bilanz auf der Passivseite durch einen Zuwachs der Verbindlichkeiten aus, wodurch sich das Eigenkapital in entsprechender Höhe verringert.

2. Ein Verstoß gegen die in Ziffer 1. übernommene Verpflichtungen aus der Rangrücktrittsvereinbarung liegt jedoch vor, weil die Klägerin nach den von der Kammer getroffenen und für den Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindenden Feststellungen Auszahlungen an verbleibende Mitglieder der ehemaligen LPG - also Gesellschafter der GmbH - in Höhe von 23.567,60 DM vorgenommen hat.

a) Entgegen der im Verhandlungstermin vor dem Senat und im Schriftsatz vom 9. März 2005 vertretenen Auffassung der Klägerin hat die Kammer den diese Auszahlungen an verbleibende ehemalige LPG-Mitglieder betreffenden Sachverhalt, der als solcher von der Klägerin ohnehin nicht in Frage gestellt wird, ohne Rechtsfehler festgestellt. Die Kammer hat diesen tatsächlichen Umstand der beigezogenen Sachakte 8 O 482/02 entnommen und die Beklagte hat ihn sich im Termin vom 9. Juni 2004 - auch hierauf hat der Senat im Termin vom 16. Februar 2005 hingewiesen - zumindest stillschweigend zu eigen gemacht. Für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wie sie die Klägerin mit Schriftsatz vom 9. März 2005 beantragt, ist offensichtlich kein Raum; die Klägerin teilt einen Wiederaufnahmegrund nach den §§ 579, 580 ZPO nicht mit.

Die Klägerin hätte, um dem Vorwurf der Nachlässigkeit mit der Folge der Nichtzulassung neuen Vorbringens zur vermeintlichen Kenntnis und Billigung der Beklagten im Berufungsrechtszug (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO) zu entgehen, spätestens im Verhandlungstermin der Kammer am 9. Juni 2004, in dem die Kammer auch auf die rechtlichen Auswirkungen hingewiesen hatte, (substantiiert) zur vermeintlichen Kenntnis und Zustimmung der Beklagten mit den Auszahlungen an verbleibende Mitglieder vortragen müssen. Ihr bisheriger Sachvortrag in erster Instanz enthielt entgegen ihrer Auffassung keine Ausführungen dazu; soweit in den Schriftsätzen vom 25. Februar 2004 (Seite 3) und 8. Juni 2004 (Seite 3) von einer vorherigen Rücksprache und Billigung der Beklagten die Rede ist, betraf dies ausdrücklich stets die Auszahlungen an ausgeschiedene LPG-Mitglieder.

Selbst wenn der Sachvortrag der Klägerin in der Berufungsbegründung zulassungsfähig wäre, führte dies im Ergebnis zu keinem Erfolg für das Rechtsmittel, weil das Vorbringen aus den bereits oben unter 1. a) cc) mitgeteilten Gründen - die der Senat ebenfalls im Termin vom 16. Februar 2005 ausgeführt hat - nicht hinreichend substantiiert ist. Der Schriftsatz vom 9. März 2005 enthält auch insoweit keine Konkretisierung, so dass eine Wiedereröffnung auch in dieser Hinsicht nicht veranlasst ist und es bei der Nichtberücksichtigung des neuen Sachvorbringens gemäß § 296 a ZPO verbleibt.

b) Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Gesellschaftern einer GmbH Auszahlungsansprüche gegen die Gesellschaft zustehen, regeln die §§ 29, 30 GmbHG. Danach können die Gesellschafter (nur) den Jahresüberschuß zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags verlangen, § 29 Abs. 1 Satz 1 GmbHG; das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen darf an die Gesellschafter überhaupt nicht ausgezahlt werden § 30 Abs. 1 GmbHG. Unstreitig hat die Klägerin Auszahlungen in der genannten Höhe an ihre Gesellschafter vorgenommen. Hierzu war sie indes nur dann berechtigt, wenn die Gesellschaft einen Gewinn erwirtschaftet hatte. Einen Gewinn, bilanziell: Jahresüberschuß, hätte die Klägerin aber nach der in Ziffer 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 getroffenen Regelung in Höhe von 20 % zur Befriedigung der Altkredite einsetzen müssen, was sie unstreitig nicht getan hat.

c) Es ist aber auch nicht ersichtlich, dass die verbliebenen LPG-Mitglieder Ansprüche auf bare Zuzahlung gemäß § 28 Abs. 2 LwAnpG hatten, die mit den Auszahlungen erfüllt worden wären.

3. Liegt objektiv ein Verstoß gegen die in Ziffer 1. der Rangrücktritssvereinbarung übernommenen Verpflichtungen vor, begründet allein dies nach Ziffer 3. der Vereinbarung, dass der Rangrücktritt entfällt; einer Kündigung bedurfte es hierzu nicht.

Der Beklagten ist schließlich auch die Geltendmachung des Verstoßes gegen die Rangrücktrittsvereinbarung nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt. Wie bereits oben dargelegt, hat die Klägerin zu der behaupteten Kenntnis der Beklagten von den Auszahlungen an - ausgeschiedene und verbleibende - LPG-Mitglieder nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Anhaltspunkte für andere vertrauensbegründende Umstände, die eine Berufung auf das Entfallen des Rangrücktritts infolge Verstößen gegen die übernommenen Verpflichtungen als treuwidrig erscheinen lassen könnten, liegen nicht vor.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F.) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n.F.).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß den §§ 47 Abs. 1, 48 GKG n.F. (i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG n.F.) auf 238.446,31 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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