Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 21.06.2006
Aktenzeichen: 4 U 13/06
Rechtsgebiete: RBerG, BGB


Vorschriften:

RBerG § 1
RBerG § 5
BGB § 134
BGB § 709
BGB § 710
BGB § 710 S. 2
BGB § 13
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht

Im Namen des Volkes

Urteil

4 U 13/06

verkündet am 21. Juni 2006

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 31.05.2006 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgerichts ... und die Richterin am Landgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 10.01.2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I.

Die Klägerin möchte in erster Linie festgestellt wissen, dass ihr gegen die Beklagte, bei der es sich um einen geschlossenen Immobilienfonds in Form einer GbR handelt, aus dem am 24.08./14.09.1995 geschlossenen Kreditvertrag ein darlehensvertraglicher Rückzahlungsanspruch zusteht. Hilfsweise nimmt die Klägerin die Beklagte unter dem Gesichtspunkt eines bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruches auf Zahlung von 4.165.813,89 €, bestehend aus der noch nicht zurückgezahlten Darlehensvaluta nebst Nutzungen, in Anspruch.

Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass der Darlehensvertrag vom 24.08./14.09.1995, der einen Kreditbetrag von insgesamt 9.142.000,- DM betraf, dem Gesellschaftszweck entsprechend zur Finanzierung der Errichtung von 58 Wohnungen und 2 Gewerbeeinheiten und deren anschließender Vermietung und Verpachtung gewährt wurde.

Unstreitig ist weiter, dass die GbR bei dem Abschluss des Darlehensvertrages nicht durch die nach dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung berechtigte Gesellschafterin, die G... G...gesellschaft ...straße GmbH F... (im Folgenden: G... GmbH), sondern durch die als Treuhänderin eingesetzte und mit einer entsprechenden Vollmacht ausgestattete T... A... W... S... GmbH (im Folgenden: T... GmbH) vertreten worden ist.

Die Parteien streiten im Hinblick auf den Hauptantrag allein darüber, ob der Darlehensvertrag vom 24.08./14.09.1995 wirksam ist oder ob er - wie die Beklagte meint - gemäß Art. 1 § 1 RBerG i.V.m. § 134 BGB unwirksam ist, weil die T... GmbH einer - unstreitig nicht erteilten - Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz bedurft hätte.

Kernargumente der Beklagten sind dabei, dass der Schutz des RBerG im Falle der Vertretung einer GbR durch einen Dritten zum einen grundsätzlich, d.h. auch in Fällen gesellschaftsrechtlich zulässiger Fremdgeschäftsführung, greifen müsse und zum anderen im vorliegenden Fall keine Übertragung von Fremdgeschäftsführungsbefugnissen auf die T... GmbH vorgenommen worden sei, da diese lediglich mit der Vornahme bestimmter einzelner Geschäfte beauftragt worden sei.

Die Klägerin vertritt demgegenüber die Auffassung, das RBerG sei nicht anwendbar. Dass die Vertretung einer GbR durch einen mit Geschäftsführungsaufgaben betrauten Dritten ohne die Beschränkungen des RBerG zulässig sei, sei inzwischen höchstrichterlich geklärt. Es komme auch weder darauf an, ob eine Fremdorganschaft im engeren Sinne vorliege, noch darauf, ob sämtliche oder nur einzelne Geschäftsführungsaufgaben oder Maßnahmen auf den Dritten übertragen worden seien. Das Gesellschaftsrecht und die auf den organisatorischen Notwendigkeiten bei einer Publikumsgesellschaft beruhende Einschaltung eines Dritten bei der Wahrnehmung von Geschäftsführungsaufgaben überlagere den Schutz- und Anwendungsbereich des RBerG.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat dem Hauptantrag der Klägerin mit Urteil vom 10.01.2006 stattgegeben. Es hat ein dem Antrag entsprechendes Feststellungsinteresse der Klägerin bejaht und in Bezug auf die Begründetheit des Antrages ausgeführt, der Darlehensvertrag sei nicht gemäß Art. 1 § 1 RBerG, § 134 BGB unwirksam.

Die zur Unwirksamkeit von Vollmachten eines Geschäftsbesorgers zur Abgabe von den Beitritt zu einem Immobilienfonds betreffenden Erklärungen der Anleger entwickelte Rechtsprechung des BGH sei hier nicht einschlägig, da nicht die Beitrittsfinanzierung, sondern die Objektfinanzierung in Rede stehe. Die Tätigkeit der T... GmbH im Rahmen des Abschlusses des streitgegenständlichen Kreditvertrages habe außerhalb des Anwendungsbereiches des RBerG gelegen.

Der Schutzzweck des RBerG, das letztlich verbraucherschützenden Charakter habe, sei nicht tangiert. Die ursprünglich in Form der Fonds-GbR tätigen Initiatoren seien unternehmerisch tätig gewesen und bedürften damit des Schutzes nicht; die Treuhänderin sei als Geschäftsführerin der GbR tätig geworden und damit außerhalb des Anwendungsbereichs des RBerG.

In der Tätigkeit der T... GmbH könne auch nicht die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gesehen werden. Ausweislich der Regelungen in § 2 des Gesellschaftsvertrages werde der Treuhänder damit betraut, sämtliche in der Anlage 4 Abschnitt II zum Gesellschaftsvertrag bezeichneten, das Investitionsvorhaben betreffenden Verträge vorzubereiten, auszuhandeln und abzuschließen, wobei die Vertragsverhandlungen in Abstimmung und mit Unterstützung des Geschäftsführers des Treugebers zu führen seien. Mit dem Treuhandvertrag seien demnach teilweise Geschäftsführungsaufgaben übertragen worden. Dies sei gesellschaftsrechtlich zulässig. In einem solchen Fall der zulässigen Fremdgeschäftsführung spreche aber nichts dafür, dass die Gesellschaft insoweit schutzwürdiger sei, als wenn die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes notwendigen oder zweckmäßig erscheinenden Verträge von einem geschäftsführenden Gesellschafter geschlossen worden wären.

Die Beklagte könne auch nicht mit Erfolg einwenden, es sei unzulässig, das Handeln eines organschaftlichen Geschäftsführers mit demjenigen eines einfachen Vertreters gleichzustellen. Tatsächlich könne den Gefahren, mit denen die Beklagte insoweit argumentiere, durch entsprechende Regelungen in dem Treuhandvertrag begegnet werden, in dem der einfache Vertreter so verpflichtet werde, dass er gesellschaftlichen Treuepflichten unterliege. Dies sei in § 2 des Treuhandvertrages auch geschehen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihr Ziel der Klageabweisung weiter verfolgt. Sie macht geltend, die Argumentation des Landgerichts überzeuge nicht.

Eine Unterscheidung zwischen den Sachverhalten der Beitrittsfinanzierung und der Objektfinanzierung sei im Hinblick auf die Frage des Verstoßes gegen das RBerG nicht gerechtfertigt. So leuchte es nicht ein, weshalb ein einzelner Kapitalanleger, der einen Treuhänder mit der Vertretung bei der Durchführung eines Bauträgermodells beauftrage, schutzwürdig sei, dieser Schutz aber entfallen solle, wenn sich mehrere Kapitalanleger zu einer GbR zusammenschlössen und dort von einem Geschäftsbesorger mit identischem Aufgabenumfang vertreten würden.

Soweit das Landgericht argumentiert habe, der Schutzbereich des RBerG sei nicht tangiert, weil die Fondsinitiatoren unternehmerisch tätig geworden seien, habe es verkannt, dass es nicht darum gehe, ob die Fondsinitiatoren unter Schutz des des RBerG fielen, sondern gerade darum, ob dies für die Beklagte und ihre (Anleger-)gesellschafter gelte. Darüber hinaus habe das Landgericht nicht hinreichend zwischen dem Schutzbereich und dem Anwendungsbereich des RBerG differenziert.

Soweit das Landgericht eine Tätigkeit der T... GmbH in fremden Rechtsangelegenheiten verneint habe, habe es nicht hinreichend berücksichtigt, dass die GbR einen alleinigen organschaftlichen Vertreter, die G... GmbH, gehabt habe. Allein aus der Tatsache, dass die Handlungsbefugnis der T... GmbH eine von dem organschaftlichen Vertreter abgeleitete gewesen sei, könne - wie Ulmer überzeugend dargelegt habe - nicht auf die Besorgung einer eigenen Angelegenheit und damit eine Erlaubnisfreiheit nach dem RBerG geschlossen werden.

Soweit das Landgericht schließlich die Schutzbedürftigkeit der Beklagten unter Hinweis auf die Regelungen des Treuhandvertrages verneint habe, habe es verkannt, dass die Treuepflichten des Treuhänders nicht gesellschaftlicher Natur seien. Etwaige Schadensersatzansprüche gegen den Treuhänder seien mit der Nichtigkeit eines durch den Treuhänder geschlossenen Vertrages nach dem RBerG nicht gleichwertig.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 10.01.2006 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tritt den Angriffen gegen das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages entgegen.

II.

Die Berufung ist zulässig; in der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.

Die im Hauptantrag auf Feststellung des Bestehens eines darlehensvertraglichen Rückzahlungsanspruches der Klägerin gerichtete Klage ist aus den vom Landgericht ausgeführten zutreffenden Gründen zulässig. Sie ist auch begründet, da die Beklagte aufgrund des durch die T... GmbH im Namen der Beklagten mit der Klägerin geschlossenen Darlehensvertrages vom 24.08./14.09.1995 wirksam verpflichtet worden ist.

Der T... GmbH fehlte es nicht an der erforderlichen Vertretungsmacht. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die der T... GmbH erteilte Vollmacht (Anlage zum Gesellschaftsvertrag - K4; Bl. 116 d. A.) und der dieser zugrunde liegende Treuhandvertrag vom 11.09.1995 (K6; Bl. 127) nicht gemäß Art. 1 § 1 RBerG i.V.m. § 134 BGB nichtig.

Die Auffassung des Landgerichts, wonach die T... GmbH im Hinblick auf die ihr mit dem Treuhandvertrag und der darauf beruhenden Vollmacht durch die beklagte GbR übertragenen Aufgaben, zu denen auch die Vorbereitung und der Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages gehörte, nicht der Erlaubnis nach Art. § 1 RBerG bedurfte, weil sie als Fremdgeschäftsführerin der Beklagten tätig wurde, wird vom Senat geteilt.

1. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der T... GmbH in Ausführung der ihr mit dem Treuhandvertrag vom 11.09.1995 übertragenen Aufgaben als Fremdgeschäftsführerin der Beklagten tätig geworden ist.

a) Der T... GmbH sind mit dem Treuhandvertrag Geschäftsführungsaufgaben der GbR übertragen worden.

Dem steht weder entgegen, dass gemäß § 8 Abs. 9 des Gesellschaftsvertrages eine Gesellschafterin der Beklagten, die G... G...gesellschaft ...straße GmbH F..., zur Geschäftsführerin bestellt worden ist, die gemäß § 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages zur Geschäftsführung und Vertretung "allein" berechtigt und verpflichtet sein sollte, noch, dass in dem Treuhandvertrag vom 11.09.1995 und in der der T... GmbH erteilten Vollmacht ausdrücklich lediglich bestimmte im Einzelnen bezeichnete Verträge aufgeführt sind, auf die sich die Vertretungsbefugnis der T... GmbH bezog.

aa) Eine restlose Übertragung der Organstellung und -funktion eines Geschäftsführers auf einen gesellschaftsfremden Dritten ist aufgrund des Grundsatzes der Selbstorganschaft bei einer GbR ohnehin aus gesellschaftsrechtlichen Gründen nicht möglich. Auch wenn in einem Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluss ein Dritter gesellschaftsrechtlich zulässig in weitem Umfang mit Geschäftsführungsaufgaben betraut und umfassend bevollmächtigt wird, verbleibt die gesellschaftliche Geschäftsführung und Vertretung und damit die Organstellung der Geschäftsführer immer bei den Gesellschaftern, wird also nach der gesetzlichen Regelung des § 709 BGB grundsätzlich von der Gesamtheit der Gesellschafter ausgeübt (vgl. dazu nur: BGH Urteil vom 16.11.1981 II ZR 213/80). Auch bei der Übertragung von Geschäftsführerbefugnissen auf einen Dritten ist es den Gesellschaftern jedoch unbenommen, den Kreis derjenigen, die die bei ihnen verbleibende organschaftliche Geschäftsführerstellung und -funktion wahrnehmen, gemäß § 710 BGB auf einen oder mehrere Gesellschafter zu beschränken. Nur diese Bedeutung und nicht etwa - wie die Beklagte meint - diejenige, dass die Übertragung von Aufgaben auf die T... GmbH sich nicht auf Geschäftsführungsaufgaben beziehe, kann den Regelungen in § 8 Abs. 9 und Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages beigemessen werden. Für dieses Verständnis spricht insbesondere die in § 9 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages getroffene Regelung, die die Aufgaben des Geschäftsführers im Einzelnen definiert, dabei jedoch ausdrücklich die Einschränkung vornimmt, "soweit diese nicht dem Treuhänder übertragen worden sind". Etwas anderes ergibt sich auch nicht etwa daraus, dass gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 des Gesellschaftsvertrages "jeder Geschäftsführer" zur Geschäftsführung "allein" berechtigt und verpflichtet sein soll. Auch dieser Regelung kann entgegen der Auffassung der Beklagten nicht entnommen werden, dass die Geschäftsführung nur durch die G... GmbH als Gesellschaftergeschäftsführerin und nicht (auch) durch die T... GmbH wahrgenommen werden sollte. Diese Regelung ist vielmehr im Zusammenhang mit § 8 Abs. 1 S. 1 des Gesellschaftsvertrages dahin zu verstehen, dass für den Fall der Bestimmung mehrerer Gesellschaftergeschäftsführer diesen in Abweichung von §§ 710 S. 2, 709 Abs. 1 BGB die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis nicht gemeinschaftlich, sondern jeweils einzeln zustehen sollte.

bb) Aufgrund des Umstandes, dass wegen des Grundsatzes der Selbstorganschaft aus gesellschaftsrechtlichen Gründen bei einer GbR ohnehin nicht die Geschäftsführung als solche auf einen gesellschaftsfremden Dritten übertragen werden kann, kann sich der Gegenstand einer Übertragung immer nur auf Aufgaben bzw. Maßnahmen der Geschäftsführung beziehen. Dann kann es aber auch nicht darauf ankommen, ob Aufgaben "in weitem Umfang" und bei "umfassender Vollmachtserteilung" übertragen werden - dies ist vielmehr nur der im Hinblick auf das Verbot der Fremdorganschaft problematische Fall - oder ob nur ein inhaltlich abgegrenzter Teil der Geschäftsführungsaufgaben auf einen Dritten übertragen wird, zumal bei einer GbR zur Geschäftsführung grundsätzlich jede rechtlich oder tatsächlich auf die Verwirklichung des Gesellschaftszwecks gerichtete Maßnahme gehört (vgl. nur: Palandt-Sprau, BGB, 65. Aufl., Vorbem. zu § 709 Rn. 1). Qualitativ wird man deshalb die Übertragung von Geschäftsführungsaufgaben auf einen Dritten - insbesondere, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die die rechtlichen oder wirtschaftlichen Möglichkeiten der Verwirklichung des Gesellschaftszwecks betreffen - von einer anderweitigen rechtsgeschäftlichen Beauftragung eines Dritten nur danach abgrenzen können, ob es sich nach dem dem Gesellschaftsvertrag oder einer Beschlussfassung zu entnehmenden Willen der Gesellschafter um spezifische Geschäftsführungsaufgaben handelt, die auf einen Dritten in einer Weise delegiert werden, dass der Gesellschaftergeschäftsführer lediglich eine Mitwirkungs- und Kontrollfunktion wahrnimmt, oder ob sich der Gesellschaftergeschäftsführer lediglich externen Sachverstandes zur Erfüllung seiner Geschäftsführungsaufgaben bedient. Danach handelt es sich jedoch hier ausweislich der bereits erwähnten Regelung in § 9 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages bei den auf die T... GmbH übertragenen Aufgaben ohne Zweifel um eine Übertragung von Geschäftsführungsaufgaben.

Selbst wenn man dieser Sichtweise nicht folgt und annimmt, dass sich die Frage einer möglichen Nichtanwendbarkeit des Art. 1 § 1 RBerG nur stellt, wenn Geschäftsführungsaufgaben einer GbR "in weitem Umfang" auf einen gesellschaftsfremden Dritten übertragen werden, handelt es sich - entgegen der Auffassung der Beklagten - bei der Übertragung von Aufgaben auf die T... GmbH um eine solche Übertragung "in weitem Umfang". Auch wenn sich der Treuhandvertrag und die aufgrund dessen erteilte Vollmacht auf die Vorbereitung und den Abschluss konkreter genau bezeichneter Verträge beziehen, ist doch nicht zu verkennen, dass damit auf die T... GmbH die Kompetenz für sämtliche Entscheidungen und Maßnahmen übertragen worden ist, die die GbR in der sog. Investitionsphase (§ 8 Abs. 10 des Gesellschaftsvertrages) zu treffen hatte.

b) Die danach erfolgte Übertragung von Geschäftsführungsaufgaben der Beklagten auf die T... GmbH ist gesellschaftsrechtlich unbedenklich. Durch die in § 8 Abs. 1, Abs. 9 bis 11 und § 9 Abs. 1, Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages einerseits und §§ 1 und 2 des Treuhandvertrages andererseits getroffenen Regelungen ist dem Grundsatz der Selbstorganschaft auch in der Investitionsphase hinreichend Rechnung getragen. Danach war insbesondere gewährleistet, dass die Organstellung und -funktion des Geschäftsführers trotz der Aufgabenübertragung auf die T... GmbH durch einen Gesellschafter, hier die G... GmbH, wahrgenommen wurde; ebenso war aufgrund der Verpflichtung der T... GmbH, stets im Interesse der GbR zu handeln sowie die Vertragsverhandlungen in Abstimmung mit dem Gesellschaftergeschäftsführer zu führen, der Einfluss der GbR auf die Entscheidungen der T... GmbH gesichert.

2. Die vom Landgericht vertretene Auffassung, dass eine in gesellschaftsrechtlich zulässiger Weise als Fremdgeschäftsführer einer Publikums- GbR tätige Person, nicht der Erlaubnispflicht nach dem RBerG unterliegt, entspricht der inzwischen mehrfach geäußerten Rechtauffassung des XI. Zivilsenates des BGH (BGH Beschluss vom 21.12.2004-XI ZR 313/03; Hinweis vom 21.12.2004- XI ZR 399/03; Versäumnisurteil vom 15.02.2005 - XI ZR 396/03; Beschluss vom 01.03.2005 - XI ZR 399/03) und verschiedener Oberlandesgerichte (KG vom 08.04.2005 - 13 U 74/04; KG vom 15.04.2005 - 13 U 53/04; KG vom 22.12.2005 - Az: 16 U 19/05; ebenso schon Brandenburgisches Oberlandesgericht 3. Zivilsenat, Urteil vom 08.09.2003 - 3 U 117/02). Auch der erkennende Senat hat sich dieser Auffassung bereits in zwei vorausgegangenen Entscheidungen angeschlossen (Urteil vom 23.02.2005 - 4 U 140/04; Urteil vom 26.10.2005 - 4 U 18/05).

Diese Rechtsprechung hält nach Auffassung des Senats auch den Gegenargumenten der Beklagten und der inzwischen veröffentlichten kritischen Stimmen in der Literatur (Ulmer ZIP 2005, 1341ff.; Habersack BB 2005, 1695 ff.; Altmeppen ZIP 2006, 1 ff., dieser allerdings nicht in Bezug auf das Ergebnis, sondern nur in Bezug auf die Begründung des BGH) Stand.

Dabei kann es letztlich dahinstehen, ob man methodisch eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereiches des Art. 1 § 1 RBerG als solchem befürwortet oder ob man - was der Senat als vorzugswürdig erachtet - das Tatbestandsmerkmal der "fremden" Rechtsangelegenheit im Wege der Gesetzesauslegung dahin versteht, dass Rechtsangelegenheiten, die ein mit Geschäftsführungsaufgaben einer GbR beauftragter Dritter wahrnimmt, nicht fremd im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG sind.

a) Fremd im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG ist eine Rechtsangelegenheit, wenn die Rechtsberatung oder Rechtsbesorgung nicht die eigenen Belange der handelnden Person betrifft.

b) Stehen Angelegenheiten einer Gesellschaft in Rede, handelt des sich jedoch unumstritten dann nicht um die Wahrnehmung einer fremden, sondern einer eigenen Angelegenheit der Gesellschaft, wenn die handelnde Person als Organ der Gesellschaft tätig wird. Diese Sicht erscheint aus gesellschaftsrechtlichen Gründen zwingend geboten, weil eine Gesellschaft - gleich welcher Art - nur durch ihre Organe überhaupt handlungsfähig ist.

Dies bedeutet jedoch gleichzeitig, dass auch die gängige Auslegung des Begriffs der Fremdheit im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG bereits ein wertendes Element enthält, nämlich dasjenige, dass bei Gesellschaften deren Organisationsstruktur darüber entscheidet, ob es sich um eine eigene oder um eine fremde Angelegenheit handelt. Betrachtet man in diesem Zusammenhang die GbR nicht isoliert, sondern nimmt Gesellschaften insgesamt, einschließlich der Kapitalgesellschaften, in den Blick, kommt es für die Beurteilung als eigene Angelegenheit der Gesellschaft auch nicht darauf an, ob es sich bei der handelnden Person um einen Gesellschafter handelt, der bei der Wahrnehmung von Angelegenheiten der Gesellschaft auch als Person im eigenen Rechtskreis agiert (a.A. Ulmer ZIP 2005, 1341, 1344). Auch Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstände einer AG, die typischer Weise nicht zu den Gesellschaftern gehören, bedürfen zur Wahrnehmung von Rechtsangelegenheiten der Gesellschaft keiner Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG, weil sie eigene Angelegenheiten der Gesellschaft wahrnehmen (so für einen Sacheinlagen einer Gesellschaft verwaltenden Geschäftsführer einer GmbH bereits: BGH NJW-RR 1986, 1361/1362). Von der Person des Handelnden aus betrachtet, handelt aber auch der Geschäftsführer einer GmbH oder der Vorstand einer AG in fremdem Rechtskreis. Genau genommen gilt dies im Übrigen auch für den Gesellschaftergeschäftsführer einer GbR, da auch dessen Handeln für die GbR nicht nur seinen eigenen Rechtskreis als Person, sondern jedenfalls auch denjenigen seiner Mitgesellschafter betrifft (zu diesem Gesichtspunkt auch: Lehleiter/Hoppe, WM 2005, 2213, 2214).

Dabei verkennt der Senat durchaus nicht, dass gesellschaftsrechtlich ein Unterschied zwischen einem bestellten Organ einer Gesellschaft und einer Person besteht, die lediglich aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Beauftragung durch die Gesellschaft - hier aufgrund des zwischen der Beklagten und der T... GmbH geschlossenen Treuhandvertrages vom 11.09.1995 - für diese tätig wird (s. dazu: Habersack, BB 2005, 1695,1697; Ulmer ZIP 2005, 1341, 1342; Altmeppen ZIP 2006, 1, 3/4 ). Allerdings beruht auch die Übertragung von Geschäftsführungsaufgaben auf einen gesellschaftsfremden Dritten bei einer Publikumsgesellschaft letztlich auf Gründen der dem Gesellschaftszweck und den Interessen der Gesellschafter entsprechenden Organisation der Gesellschaft. Der Unterschied zwischen der organschaftlichen Wahrnehmung von Geschäftsführungsaufgaben und der durch die Gesellschaft beauftragten Wahrnehmung von Geschäftsführungsaufgaben besteht vor allem darin, dass erstere gesellschaftsrechtlich zwingend ist, während letztere auf einer - soweit der Grundsatz der Selbstorganschaft nicht entgegensteht - zulässigen Willensentscheidung der Gesellschafter beruht.

c) Die Frage, ob es gerechtfertigt ist, auch das Handeln einer rechtsgeschäftlich mit Aufgaben der Geschäftsführung betrauten Person als eigene Angelegenheit der Gesellschaft im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG zu verstehen, lässt sich nur anhand des Schutzzweckes des Art. 1 § 1 RBerG bzw. des Schutzbedürfnisses der Gesellschaft und/oder der an ihr beteiligten Gesellschafter beantworten. Vor dem zuvor dargestellten Hintergrund ist es dabei aber auch sachgerecht, diese Frage danach zu beantworten, ob die Gesellschaft oder ihre Gesellschafter im Hinblick auf den Zweck des RBerG bei der Beauftragung eines Fremdgeschäftsführers mit der Wahrnehmung von Rechtsangelegenheiten schutzwürdiger sind als bei der Wahrnehmung dieser Angelegenheiten durch einen Gesellschaftergeschäftsführer (so BGH Hinweis vom 21.12.2004 - XI ZR 399/03; ebenso Schimansky, WM 2005, 2205, 2209 ff.; kritisch zu diesem Begründungsansatz: Habersack, BB 2005, 1695, 1697; Altmeppen ZIP 2006, 1, 4).

Dies ist, vergegenwärtigt man sich, dass die Erlaubnispflicht gemäß Art. 1 § 1 RBerG vor allem vor Gefahren einer unzulänglichen oder fehlerhaften Beratung oder Besorgung von Rechtsangelegenheiten durch nicht ausreichend qualifizierte Personen schützen will (vgl. nur: Altmeppen, ZIP 2006, 1, 4), nicht der Fall.

aa) Zwar begegnet es Bedenken, das Schutzbedürfnis der GbR und ihrer Gesellschafter - wie auch durch das Landgericht geschehen - bereits deshalb abzulehnen, weil diese - jedenfalls in Person der Initiatoren und Gründungsgesellschafter - hier etwa der zur geschäftsführenden Gesellschafterin bestellten G... GmbH - unter dem Gesichtspunkt des verbraucherschützenden Charakters des Schutzes des RBerG nicht bedürften. Das RBerG schützt nicht nur Verbraucher im Sinne des § 13 BGB (vgl. dazu nur: Altmeppen, ZIP 2006, 1, 5).

bb) Allerdings kann auch nicht argumentiert werden, der entscheidende Unterschied zwischen der Geschäftsführung durch einen Gesellschaftergeschäftsführer und dem Fremdgeschäftsführer bestehe darin, dass jeder Gesellschafter einer GbR den Gläubigern unbeschränkt persönlich hafte (so Altmeppen, ZIP 2006, 1, 4). Dieser gesellschaftsrechtlich unbestreitbar zutreffende Unterschied ist nämlich im Hinblick auf den Schutzzweck des Art. 1 § 1 RBerG und das Schutzbedürfnis der Gesellschaft oder der Gesellschafter ohne Bedeutung. Soweit damit die Frage einer "höheren Richtigkeitsgewähr" von Entscheidungen des Gesellschaftergeschäftsführers gegenüber Entscheidungen eines Fremdgeschäftsführers angesprochen ist, hat der BGH bereits im Jahr 1997 (Urteil vom 24.02.1997 - II ZR 11/96) überzeugend ausgeführt, dass diese These im modernen Wirtschaftsleben nicht mehr zu halten ist. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass gerade für die Anlegergesellschafter der beklagten Publikums-GbR durch die Einschaltung der - jedenfalls in der Geschäftsführung der GmbH nicht mit den Fondsinitiatoren oder Gründungsgesellschaftern personenidentischen - T... GmbH als Fremdgeschäftsführerin im Verhältnis zu einer ausschließlichen Eigengeschäftsführung durch die G... zumindest die Chance auf eine höhere Richtigkeitsgewähr, insbesondere auch hinsichtlich der Eingehung rechtlicher Risiken der im Namen der GbR abzuschließenden Verträge, bestanden haben dürfte.

cc) Ein Bedürfnis nach dem Schutz des RBerG lässt sich für die GbR oder ihre Gesellschafter auch nicht daraus herleiten, dass insoweit kein Unterschied zwischen der Beauftragung eines Geschäftsbesorgers durch die Anlegergesellschafter mit der Wahrnehmung ihrer Rechtsangelegenheiten in Bezug auf den Beitritt zu einer Fonds-GbR, insbesondere der Beitrittsfinanzierung (zur Anwendbarkeit des RBerG auf diese Beauftragung vgl. nur: BGH ZIP 2003, 165), und der Beauftragung eines Geschäftsbesorgers durch die GbR selbst zur Wahrnehmung ihrer Rechtsangelegenheiten in Bezug auf die Verwirklichung des Gesellschaftszwecks, insbesondere der sog. Objektfinanzierung, bestehen könne (so vor allem Habersack, BB 2005, 1695, 1697).

Der entscheidende Unterschied liegt darin, dass der Anlegergesellschafter in Bezug auf den Beitritt und dessen Finanzierung im Regelfall des Beistandes einer rechtskundigen Person bedarf, während die Beschränkung auf die Beauftragung einer Person, die über eine Erlaubnis nach dem RBerG verfügt, den Interessen der GbR in Bezug die Verwirklichung des Gesellschaftszweckes, einschließlich der damit verbundenen rechtlichen Angelegenheiten, keineswegs entsprechen muss. Neben einer - bereits erwähnten - für die Anlegergesellschafter größeren Neutralität gegenüber den Fondsinitiatoren und Gründungsgesellschaftern, entspricht die Beauftragung eines Fremdgeschäftsführers in der Investitionsphase in möglichst großem Umfang auch deshalb dem Gesellschaftszweck, weil gerade dadurch der intendierte Steuervorteil in Form der Abschreibungsmöglichkeit für Funktionärsgebühren (s. dazu hier auch den Prospekt Bl. 75 und 79 d.A. "Abschreibungen") für sämtliche Gesellschafter erzielt werden kann. Wäre Art. 1 § 1 RBerG anwendbar, könnte dieses Ziel nur erreicht werden, wenn als Fremdgeschäftsführer eine Person beauftragt würde, die über eine Erlaubnis nach dem RBerG verfügt - etwa ein Rechtsanwalt. Eine solche Person hätte dann zwar die erforderliche Qualifikation zur Wahrnehmung der Rechtsangelegenheiten, es bestünde jedoch die Gefahr, dass sie die wirtschaftlichen Angelegenheiten, die im Rahmen der übertragenen Geschäftsführung wahrzunehmen sind und deren Bedeutung sowohl für die GbR als solche als auch für die Anlegergesellschafter von mindestens ebenso großer Bedeutung ist, weniger qualifiziert erledigt, und der Kreis derjenigen, die als Fremdgeschäftsführer in Betracht kommen, erheblich beschränkt wird. Der Schutz, den das RBerG gewähren will, ließe damit die gesellschaftsrechtlich zulässige und steuerlich sinnvolle Form der Organisation der Geschäftsführung der GbR nicht bzw. nur unter erheblicher Beschränkung des für die Fremdgeschäftsführung zur Verfügung stehenden Personenkreises zu und wirkte sich letztlich gegen die Interessen der durch das RBerG zu schützenden GbR und auch der Anlegergesellschafter in ihrer Verbundenheit aus (im Kern ebenso auch Altmeppen, ZIP 2006, 1, 5 ff.). Derartige kollidierende Interessen sind aber nur bei der Beauftragung des Geschäftsbesorgers mit Geschäftsführungsaufgaben der GbR festzustellen, während sie bei der Einschaltung eines Geschäftsbesorgers durch die Anleger im Zusammenhang mit dem Beitritt als solchem nicht auftreten und dieser Geschäftsbesorgungsvertrag deshalb zu Recht vom Anwendungsbereich des RBerG erfasst wird.

dd) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Anwendung des Art. 1 § 1 RBerG auf die Beauftragung mit Fremdgeschäftsführungsaufgaben auch nicht deshalb geboten, weil der Fremdgeschäftsführer nicht der gesellschaftlichen Treuepflicht unterliegt und im Gegensatz zum Gesellschaftergeschäftsführer die einzelnen Gesellschafter schon während des Bestehens der Gesellschaft auf Vergütung in Anspruch nehmen kann. Abgesehen davon, dass - wie bereits dargestellt - die Vergütung des Funktionärsträgers während des Bestehens der Gesellschaft im Hinblick auf die steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten gerade dem Gesellschaftszweck entspricht, schützt das RBerG vor diesen Gefahren nicht; die von der Beklagten angesprochenen Probleme würden sich auch bei der Beauftragung einer gesellschaftsfremden Person stellen, die über eine Erlaubnis nach dem RBerG verfügt.

ee) Aus demselben Grund lässt sich ein Bedürfnis nach dem Schutz des RBerG für die GbR oder ihre Gesellschafter auch nicht daraus herleiten, dass ein Fremdgeschäftsführer nicht in erster Linie den Gesellschaftszweck, sondern sein Vergütungsinteresse verfolge und sich nicht selbst aus den im Namen der Gesellschaft geschlossenen Verträgen mitverpflichte. Auch davor schützt das RBerG nicht. Ebenso bestehen auch gegenüber dem Fremdgeschäftsführer mit Erlaubnis nach dem RBerG bei Verstößen gegen die Verpflichtung zu einer dem Gesellschaftsvertrag entsprechenden Rechtsbesorgung oder bei Abschluss von der Gesellschaft nachteiligen Verträgen allenfalls Schadensersatzansprüche.

Im Ergebnis besteht deshalb auch unter teleologischen Gesichtspunkten kein Grund, die Wahrnehmung von Rechtsangelegenheiten einer Fonds-GbR durch einen (gewillkürten) Fremdgeschäftsführer nicht ebenso als eigene und damit nicht als "fremde" Rechtsangelegenheit der Gesellschaft im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG zu verstehen, wie dies bei der Wahrnehmung von Rechtsangelegenheiten durch einen organschaftlichen Gesellschaftergeschäftführer der Fall ist.

3. Auf die weitere Frage, ob es sich bei den auf die T... GmbH übertragenen Geschäftsführungsaufgaben überhaupt um Aufgaben zur Wahrnehmung von "Rechtsangelegenheiten" der Beklagten handelt oder ob nicht der Schwerpunkt der Übertragung auf der Wahrnehmung von wirtschaftlichen Angelegenheiten liegt mit der Folge, dass der Treuhandvertrag und die darauf beruhende Vollmacht gemäß § 5 RBerG erlaubnisfrei wäre, kommt es deshalb nicht mehr an.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Für die Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO sieht der Senat angesichts der bereits gefestigten Rechtsprechung des BGH, die - wie ausgeführt - nach Auffassung des Senats auch der den Entscheidungen des BGH nachfolgenden Kritik in der juristischen Literatur standhält, keinen Anlass.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.323.915,89 € festgesetzt.



Ende der Entscheidung

Zurück