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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 25.04.2007
Aktenzeichen: 4 U 135/06
Rechtsgebiete: ZPO, AKB, VVG


Vorschriften:

ZPO § 313 a Abs. 1 Satz 1
ZPO § 531 Abs. 2
ZPO § 540 Abs. 2
AKB § 7 Abs. 1 Nr. 2. Satz 3
AKB § 7 Abs. 5 Nr. 4
VVG § 6 Abs. 1
VVG § 6 Abs. 3
VVG § 6 Abs. 3 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

4 U 135/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 25.04.2007

Verkündet am 25.04.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28.03.2007 durch

die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. Chwolik - Lanfermann, den Richter am Oberlandesgericht Kuhlig und die Richterin am Amtsgericht Dr. Lammer

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 28.08.2006 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer Kfz - Diebstahlsversicherung in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage wegen Leistungsfreiheit unter dem Gesichtspunkt der Obliegenheitsverletzung abgewiesen, da der Kläger in der Schadensanzeige nicht angegeben hat, dass ein Duplikatschlüssel angefertigt worden ist.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger das erstinstanzliche Klagebegehren weiter. Er trägt vor, dass er das Fahrzeug bereits am 17.03.2003 nach Durchführung der Reparatur am Fahrzeugschlüssel aus der Werkstatt wieder abgeholt habe, und nimmt Bezug auf ein mit Schriftsatz vom 27.03.2007 eingeführtes Privatgutachten des Sachverständigen Dr. L..., in dem ausgeführt wird, dass es bei der Firma S... üblich sei, defekte Schlüssel nach Fertigung des Ersatzschlüssels zu vernichten.

Im Übrigen wird von der weiteren Darstellung des Tatbestandes gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten keine Ersatzleistung wegen Diebstahls seines Kfz verlangen.

Es kann dahinstehen, ob das Fahrzeug gestohlen worden ist. Die Beklagte ist jedenfalls nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 S. 3, Abs. 5 Nr. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei, weil der Kläger die Vorsatzvermutung nicht widerlegt hat.

Verletzt der Versicherungsnehmer in der Fahrzeugversicherung entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 2. S. 3 AKB die Obliegenheit, im Versicherungsfall alles zu tun, was zur Aufklärung eines Tatbestandes dienlich sein kann, so besteht gem. § 7 Abs. 5 Nr. 4 AKB Leistungsfreiheit nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 VVG; nach § 6 Abs. 3 S. 1 VVG tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit nur dann nicht ein, wenn die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.

1. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 AKB ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann.

Dazu gehörten auch die zutreffende Beantwortung einzelner Fragen des Schadensberichtsvordrucks und speziell zutreffende Angaben zum Duplizieren von Schlüsseln (Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., AKB, § 7 Rn. 33 und Rn. 42).

Der Kläger hat diese Aufklärungsobliegenheit dadurch verletzt, dass er die Frage der Beklagten nach der Existenz von Duplikatschlüsseln unzutreffend beantwortet hat. Der Kläger hat nämlich in dem am 16.10.2005 von ihm unterzeichneten Fragebogen gegenüber der Beklagten angegeben, dass keine Duplikatschlüssel existierten, er keine habe anfertigen lassen bzw. keine vom Fahrzeughersteller bezogen worden seien.

Diese Angaben entsprechen nicht den Tatsachen. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass zumindest ein Duplikatschlüssel gefertigt worden ist. Ausweislich der Rechnung des Autohauses S... vom 28.03.2003 wurden dem Kläger für das Ersetzen und Anpassen eines Schlüssels 15,60 € und für den Schlüsselrohling 17,16 € netto in Rechnung gestellt.

2. Der Kläger hat die gegen ihn eingreifende Vorsatzvermutung nicht widerlegt.

Eine objektive Obliegenheitsverletzung führt gem. § 6 Abs. 1 VVG zwar nur dann zu einem Wegfall des Versicherungsschutzes, wenn die Obliegenheitsverletzung vorsätzlich erfolgt. Gemäß § 6 Abs. 3 VVG wird der Vorsatz des Versicherungsnehmers jedoch vermutet.

a) Dass wahrheitsgemäße Angaben zu machen sind, war dem Kläger spätestens aufgrund des eindeutig gefassten Warnhinweises auf dem Fragebogen bekannt.

b) Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Frage nach den Duplikatschlüsseln für ihn nicht verständlich gewesen sei. Insbesondere kann er nicht für sich fruchtbar machen, dass er die Frage dahingehend verstanden habe, ob er im Besitz weiterer Ersatzschlüssel sei. Maßgeblich ist, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer in der Situation des Klägers diese Frage verstehen und dementsprechend beantworten musste (OLG Koblenz, r + s 2003, 450 f. (450)).

aa) Die Frage nach den Duplikatschlüsseln bezog sich für den Kläger erkennbar darauf, ob von den Originalschlüsseln des Fahrzeuges jemals Nachfertigungen hergestellt worden sind. Dass die Frage nicht allein darauf ausgerichtet war, ob der Kläger noch Ersatzschlüssel im Besitz hat, ergab sich für den Kläger aus der sich unmittelbar an die Frage zu den Duplikatschlüsseln (Ziffer 14 des Fragebogens) anschließenden Aufforderung, sämtliche Fahrzeugschlüssel beizufügen (Ziffer 15 des Fragebogens).

bb) Der Kläger beruft sich auch ohne Erfolg auf eine von ihm in Bezug genommene Entscheidung des OLG Koblenz. Hiernach liegt keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschangabe vor, wenn der Versicherungsnehmer den fälschlicherweise als Handschuhfachschlüssel angesehenen Werkstattschlüssel nicht angibt (OLG Koblenz, v. 21.09.2001, 10 U 1669/00, juris 3. LS). Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Bei einem sog. Werkstattschlüssel handelt es sich um einen dritten, kleineren Schlüssel mit flachem Plastikkopf, der von einigen Herstellern dem Schlüsselsatz beigefügt wird, um diesen Schlüssel bei Werkstattbesuchen hinterlassen zu können. Das OLG Koblenz ging davon aus, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Frage nach den Fahrzeugschlüsseln dahingehend verstehen kann, dass nur nach den eigentlichen Schlüsseln, nicht nach dem Werkstattschlüssel, gefragt werde (a.a.O., juris, Rn. 24). Hinzu kommt, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, in der besondere Umstände im Verhalten des Versicherungsnehmers berücksichtigt wurden. Dort hatte das gesamte Verhalten des Versicherungsnehmers indiziert, dass er den Werkstattschlüssel für den Schlüssel für das Handschuhfach gehalten hat. So trug er den Werkstattschlüssel mit einem Fahrzeugschlüssel gemeinsam an einem Schlüsselbund. Bei der Polizei hatte er angegeben, an dem gestohlenen Schlüsselbund habe sich der Fahrzeugschlüssel und der Schlüssel für das Handschuhfach befunden.

c) Der Kläger hat auch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass ihm beim Ausfüllen des Fragebogens weder bekannt oder zumindest erinnerlich gewesen sei, dass von einem Fahrzeugschlüssel ein Duplikat gefertigt worden ist.

aa) Allein der Umstand, dass der Kläger bestreitet, von der Fertigung eines Duplikats des Fahrzeugschlüssels Kenntnis gehabt zu haben, führt nicht zu einer geänderten Beweislastverteilung.

Zwar kann im Einzelfall die aus § 6 Abs. 3 VVG resultierende Beweislastverteilung zulasten des Versicherungsnehmers dann nicht gelten, wenn die Kenntnis des Versicherungsnehmers von der Duplizierung streitig ist (OLG Frankfurt, v. 24.03.1999, 7 U 64/98, juris LS). Dieser Fall ist jedoch mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. In dem dort entschiedenen Fall hatte der Versicherungsnehmer das Fahrzeug erst etwa 5 Wochen vor dem Schadensereignis erworben, Anhaltspunkte dafür, dass er Kenntnis von der Fertigung eines Duplikatschlüssels hatte, gab es nicht. Vor allem gab es keine Rechnung über einen Auftrag des Versicherungsnehmers zur Herstellung eines Duplikatsschlüssels, auf die Existenz eines solchen wurde ausschließlich aufgrund der vorgefundenen Frässpuren geschlossen.

bb) Der Kläger hat den Wagen wegen Problemen mit seinem Schlüssel in Reparatur gegeben. Er hat für die Reparatur eine Rechnung erhalten, in der die Kosten für einen Schlüssel und dessen Anpassung ausgewiesen waren. Die Rechnung wurde auch bezahlt. Dies ist daraus zu folgern, dass der Kläger selbst vorträgt, der Mitarbeiter der Firma S..., Herr C..., habe ihm bestätigt, der Auftrag sei ordnungsgemäß abgerechnet worden. Wenn der Kläger vorträgt, er habe die Rechnung nicht gehabt, kann dies daher nur so verstanden werden, dass er sie 2005 nicht mehr in seinen Unterlagen gehabt habe, nicht jedoch, dass er die Rechnung nie erhalten habe. Auch hat der Kläger nicht erklärt, wie es dazu gekommen ist, dass er zahlreiche Rechnungen, die den Wartungs- und Ausstattungszustand des Fahrzeuges dokumentierten, in seinem Besitz hatte, die Rechnung vom 28.03.2003 sich jedoch nicht unter seinen Unterlagen befunden hat.

cc) Auch wenn zu berücksichtigen ist, dass zwischen der Reparatur des Fahrzeugschlüssels und der damit einhergehenden Fertigung eines Duplikatschlüssels ca. 2 1/2 Jahre lagen, sprechen trotz des Zeitablaufes die Umstände der Reparatur gerade nicht dafür, dass dem Kläger der Vorgang bei Ausfüllen des Fragebogens nicht mehr erinnerlich gewesen ist. Der Wagen hat sich wegen der Anpassung der Schlüssel über einen Zeitraum von 11 Tagen in der Werkstatt befunden. Die Tatsache, dass der Kläger über einen so langen Zeitraum auf das Fahrzeug, das - wie sich aus der Laufleistung in dieser Zeit schließen lässt - häufig genutzt wurde, verzichten musste, kann ihm nicht entfallen sein.

Soweit der Kläger nunmehr erstmals in der Berufungsinstanz vorträgt, er habe den Wagen bereits am Abend des 17.03.2003, also desselben Tages, an dem er den Wagen in die Werkstatt gebracht hat, abgeholt, handelt es sich um geänderten und damit neuen Vortrag, der gem. § 531 Abs. 2 ZPO nicht zulassungsfähig ist. Selbst wenn die durch Bezugnahme auf das Parteigutachten des Sachverständigen Dr. L... mit Schriftsatz vom 27.03.2007 eingeführte Behauptung, die Fertigung und Codierung des Ersatzschlüssels habe, da ein Schlüsselrohling in der Werkstatt vorhanden gewesen sei, lediglich 0,5 Stunden beansprucht, zutrifft, kann dies nicht zu einer anderen Bewertung führen. In der Klageschrift wurde nämlich vom Kläger noch vorgetragen, dass die Reparatur erst am 28.03.2003 beendet worden sei. Entsprechend weist die Rechnung vom 28.03.2003 den 17.03.2003 als Auftragsdatum und den 28.03.2003 als Rechnungsdatum aus.

Der neue Vortrag ist auch in der Sache nicht überzeugend. Es mögen manche Werkstätten bei guten Kunden auf die Zahlung bei Abholung des Fahrzeuges verzichten. Doch auch in solchen Fällen erhält der Kunde bei Abholung des Fahrzeuges eine Rechnung, damit er direkt nachvollziehen kann, welche Arbeiten zu welchem Preis an dem Fahrzeug vorgenommen worden sind. Eine Abweichung von dieser gängigen Praxis hätte vom Kläger erklärt werden müssen.

d) Der Vortrag des Klägers war insgesamt nicht geeignet, die Vorsatzvermutung zu widerlegen, vielmehr ergeben sich aus dem eigenen Vortrag des Klägers Indizien dafür, dass der Kläger sich nicht darum bemüht, klare und nachvollziehbare Angaben zu machen. Zum einen hat der Kläger in der zweiten Instanz den Vortrag zur Dauer der Reparatur geändert. Zum anderen hat er nun erstmals behauptet, erst im März 2006 bei einem Gespräch in der Werkstatt die Rechnung vom 28.03.2003 zu sehen bekommen zu haben. Dies kann jedoch nicht zutreffen, denn der Kläger hat bereits am 21.12.2005 die Rechnung an die Klägerin gefaxt, nachdem er sie vorher mit einem handschriftlichen Vermerk versehen hatte.

3. Der Leistungsfreiheit der Beklagten stehen auch nicht die Grundsätze der "Relevanzrechtsprechung" entgegen, wonach eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung, die folgenlos geblieben ist, nur dann zur Leistungsfreiheit führt, wenn der Obliegenheitsverstoß generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und den Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden trifft (BGH, VersR 1984, 228). Das Fehlen der Angaben des Klägers zu der Fertigung eines Duplikatschlüssels ist generell geeignet, die Interessen der Beklagten ernsthaft zu gefährden, weil die Kenntnis von nachgefertigten Schlüsseln für die Aufklärung eines Kfz - Diebstahles von erheblicher Bedeutung ist (vgl. OLG Koblenz, a.a.O., S. 451). Die Angaben des Klägers zur Fertigung von Duplikatschlüsseln waren für die Beklagte auch schon deshalb relevant, weil sie auf dieser Grundlage unter Hinzuziehung eines Sachverständigen prüfen konnte, ob der Kläger objektiv zutreffende Informationen zu den für den Versicherungsfall erheblichen Umständen gemacht hat.

a) Auch aus dem von dem Kläger mit Schriftsatz vom 27.03.2007 eingereichten Parteigutachten des Sachverständigen Dr. L... ergeben sich keine Anhaltspunkte, die gegen eine Relevanz der unzutreffenden Angaben sprechen. Auch wenn der Duplikatschlüssel in der Werkstatt der Firma S... aus einem Rohling gefräst und anschließend codiert wurde, ändert dies nichts daran, dass die Beklagte ein schützenswertes Interesse daran hatte, von diesem Vorgang zeitnah nach der Entwendung des Fahrzeuges zu erfahren.

Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht geboten, wenn es tatsächlich bei der Firma S... üblich sein sollte, den defekten Schlüssel nach der Herstellung des Duplikats zu vernichten. Denn gerade zu ermitteln, ob hier wie üblich vorgegangen worden ist, gehört zu den Aufgaben eines Versicherers, die er auch im eigenen Interesse wahrnimmt. Dies zu recherchieren, war der Beklagten jedoch nicht möglich, da ihr seitens des Klägers die notwendigen Informationen nicht geliefert worden sind.

b) Die Tatsache, dass der Duplikatschlüssel in der Fachwerkstatt eines der größten Vertragshändler der VAG gefertigt worden ist, lässt die Relevanz der unzutreffenden Angaben nicht entfallen. Auch wenn man in der Regel von einem korrekten Umgang der Werkstattmitarbeiter mit dem Originalschlüssel ausgehen kann, kann das Vorliegen einer Ausnahme von dieser Regel nicht ausgeschlossen werden.

c) Insbesondere ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Beklagte unabhängig davon, von welcher Art von Werkstatt der Ersatzschlüssel gefertigt wurde, ein Interesse daran hat, dass der Versicherungsnehmer ihr von vornherein zutreffende Angaben dazu macht, ob von den in seinem Besitz befindlichen Schlüsseln jemals Kopien gefertigt worden sind bzw. ob es sich hierbei bereits um Kopien handelt.

d) Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das "Alles - oder - nichts-Prinzip" hier zu einer unzumutbaren Belastung des Klägers führen würde.

aa) Die vorsätzliche Verletzung von Obliegenheiten führt ohne Rücksicht auf deren Folgen für den Versicherungsnehmer zum vollen Anspruchsverlust (BGH, v. 16.02.196, II ZR 73/05, juris Rn. 16).

Der Versicherer ist in besonderem Maße auf korrektes Verhalten des Versicherungsnehmers angewiesen, da es um Ereignisse aus dessen Sphäre geht und insoweit die Informationslage des Versicherers ungünstig ist. Somit besteht ein besonderes Bedürfnis des Versicherers nach einer Prävention vorsätzlicher Obliegenheitsverstöße. Dem würde jedoch nicht Rechnung getragen, wenn Obliegenheitsverletzungen nur dann sanktioniert würden, wenn diese für den Eintritt des Versicherungsfalles kausal gewesen sein können (Prölls/Martin, a.a.O., Rn. 98).

bb) Auch kann der Kläger nicht die hierzu vorgesehenen Neuregelungen in Entwürfen zu einem geänderten Versicherungsvertragsgesetz für sich fruchtbar machen, da auf diesen Fall die derzeit geltende Gesetzeslage anzuwenden ist.

4. Das Verhalten des Klägers nach der Schadensanzeige hindert die Beklagte nicht, sich auf Leistungsfreiheit zu berufen. Der Kläger hat zwar am 21.12.2005 die Rechnung vom 28.03.2003 bei der Beklagten eingereicht und mitgeteilt, dass aus den Unterlagen der Werkstatt hervorgehe, dass ein Schlüssel angefertigt worden sei. Diese Richtigstellung erfolgte jedoch zu spät. Der Versicherungsnehmer, der die Vermögensinteressen des Versicherers durch falsche Angaben bereits gefährdet hat, kann dem drohenden Anspruchsverlust nur entgehen, wenn er dem Versicherer den wahren Sachverhalt aus eigenem Antrieb vollständig und unmissverständlich offenbart, bevor dem Versicherer selbst die Unrichtigkeit aufgefallen ist (BGH, v. 05.12.2001, IV ZR 225/00, juris Rn. 20). Hier hat der Kläger seine Angaben indes erst korrigiert, nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 07.12.2005 mitgeteilt hat, ihr sei bekannt, dass Schlüsselduplikate gefertigt worden sind und beim Fahrzeughersteller eine Abfrage des Geheimcodes der Wegfahrsperre erfolgt ist.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung aufweist, noch die Entscheidung des Revisionsgerichts zum Zwecke der Rechtsvereinheitlichung oder Rechtsfortbildung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 Nr.1 und 2 ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 16.000,00 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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