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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 30.11.2005
Aktenzeichen: 4 U 141/04
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, HGB, AGBG


Vorschriften:

ZPO § 412
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 531 Abs. 2
BGB § 633 Abs. 3
BGB § 640
HGB § 128
HGB § 161
AGBG § 9
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

4 U 141/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Verkündet am 30. November 2005

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 2005

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Versäumnisurteil des Senats vom 3. August 2005 bleibt aufrechterhalten. Die Beklagten haben auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Der Kläger, Inhaber eines Bauunternehmens, nimmt die Beklagten, seine Auftragnehmerin und deren Komplementär, auf Zahlung eines Kostenvorschusses i.H.v. 14.500,00 € zur Beseitigung von Mängeln an der aufgrund des BGB-Bauvertrages vom 8. Oktober 1999 erstellten Kellerabdichtung am Bauvorhaben Einfamilienhaus Familie K... in Anspruch. Der Vertrag enthielt im Anschluß an die Regelung zur Gewährleistungsfrist folgende Bestimmung:

"Sollten nach Fertigstellung der Abdichtung Durchbrüche, Anbauten oder Bohrungen in dem geschlossenen System vorgenommen werden, gilt die Abdichtung als zerstört und es erlischt die komplette Garantiezusage der U. ..."

Der Kläger machte die Beklagte zu 1. für das Eindringen von Feuchtigkeit im Bereich des Wandfußes verantwortlich und bezog sich hinsichtlich der Mangelhaftigkeit der Abdichtung - die Ungeeignetheit und fehlende Zulassung der verwendeten Abdichtungsbahn für Kellerabdichtungen sowie die mangelhafte Verarbeitung - auf die im selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht Berlin (Az.: 22 OH 4/01) eingeholten Gutachten des Sachverständigen W.... Die Beklagten stellten das Beweisergebnis in Frage und bestritten, die Durchfeuchtungserscheinungen verursacht zu haben, wobei sie auf die unstreitig nachträglich ausgeführten zwei Rohrdurchbrüche und den zitierten Haftungsausschluß verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

Nach Beweiserhebung durch Vernehmung des Zeugen C... hat das Landgericht der Klage weitgehend - mit Ausnahme eines Teils der geltend gemachten Zinsen - stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der vereinbarte Gewährleistungsausschluß entbinde die Beklagten nicht von der Haftung. Aufgrund der Aussage des Zeugen C..., die dadurch gestützt werde, dass die Leistungen von der Beklagten zu 1. unter dem 10. Februar 2000 und 25. Oktober 1999 abgerechnet worden seien, stehe fest, dass diese selbst die Abdichtung der Durchbrüche vorgenommen habe.

Der Gewährleistungsausschluß gelte für diesen Fall des nachträglichen Eingriffs der Beklagten selbst in die von ihnen erstellte Abdichtung nicht. Der Kläger habe auch nicht dadurch, dass er die Rechnung des Privatgutachters H... ausgeglichen habe, anerkannt, dass Mängelansprüche wegen fehlerhaft erbrachter Abdichtungsarbeiten nicht bestehen.

Die Mangelhaftigkeit selbst stehe nach dem Sachverständigengutachten aus dem selbständigen Beweisverfahren fest. Danach kämen als Mängelursache für die festgestellten Feuchtigkeitserscheinungen vor allem im Bereich zwischen Oberkante Bodenplatte und Kellerwand allein die mangelhafte Befestigung der Abdichtungsbahn und deren Ungeeignetheit zur Erzielung des Abdichtungserfolges in Betracht. Die dagegen erhobenen Einwände der Beklagten griffen nicht durch.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr Klageabweisungsbegehren weiter verfolgen. Sie haben weiterhin die Auffassung vertreten, eine Haftung scheide wegen des vertraglichen Gewährleistungsausschlusses aus. Insoweit komme es darauf, wer die Abdichtungsarbeiten an den beiden Durchbrüchen erbracht habe, ohnehin nicht an; im übrigen sei die Aussage des Zeugen C... unergiebig. Der Gewährleistungsausschluß greife auch deshalb, weil die Verfüllung der Baugrube höher erfolgt sei als mit der Beklagten zu 1. vereinbart und die Terrassenabdichtung über der Garage von einem anderen Unternehmen ausgeführt worden sei.

Die Beklagten haben weiterhin in der Ausgleichung der Rechnung des Gutachters H... ein Anerkenntnis gesehen und gemeint, die Kammer hätte gemäß § 412 ZPO ein neues Gutachten einholen müssen. Der Sachverständige sei von falschen Voraussetzungen ausgegangen, zum Zeitpunkt der Verwendung habe es nämlich keine Zulassungsbedingungen für Bitumenprodukte gegeben. Er habe sich auch nicht mehr konkret daran erinnern können, wo Feuchtigkeit aufgetreten sei. Elementare Fehler des Gutachtens seien in der sachverständigen Stellungnahme K. nachgewiesen, so seien die notwendigen Messungen nicht durchgeführt und die Schadensstellen nicht geöffnet worden.

Nachdem sie im Verhandlungstermin des Senats vom 3. August 2005 keinen Antrag gestellt haben, hat der Senat ihre Berufung durch Versäumnisurteil vom selben Tag zurückgewiesen. Gegen dieses, ihnen am 15. August 2005 zugestellte Versäumnisurteil haben die Beklagten am 23. August 2005 Einspruch eingelegt.

Die Beklagten wenden ein, die zeitliche Komponente habe bislang keine hinreichende Berücksichtigung gefunden. Im Zeitraum zwischen der Abnahme der Werkleistung der Beklagten zu 1. am 23. Dezember 1999 und der - nunmehr eingeräumten - Durchführung der Abdichtung durch die Beklagte zu 1. 2-3 Tage vor dem 10. Februar 2000 habe hinreichend Gelegenheit bestanden, dass Wasser in das Bauvorhaben eindringe, denn in der Zwischenzeit seien die Rohrdurchführungen hergestellt und nicht ordnungsgemäß abgedichtet, 300 mm über der Abdichtung verfüllt und 6 Kellerlichtschächte angebracht worden. Aufgrund dieser Umstände habe der Sachverständige W... sein Gutachten nicht ohne Messungen erstatten dürfen. Zudem sei das Bauvorhaben mit Porotonsteinen erbaut worden. Das eindringende Wasser habe sich in den Hohlkammern sammeln können; es dauere Jahre, bis die Steine ausgetrocknet seien. Schließlich behaupten sie, die Abdichtung der Terrasse auf dem Garagendach sei mangelhaft.

Die Beklagten beantragen,

das Versäumnisurteil des Senats aufzuheben und unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 7. Juli 2004 die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

Der Kläger verteidigt die Entscheidungen des Landgerichts und des Senats. Er bestreitet, dass der Keller aus Porotonsteinen hergestellt worden sei, vielmehr seien Gasbetonsteine verarbeitet worden. Die Kellerlichtschächte seien vor den Eindichtungsarbeiten befestigt gewesen.

II.

Der zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Einspruch hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger kann die Beklagten gemäß § 633 Abs. 3 BGB - den Beklagten zu 2. über §§ 128, 161 HGB - auf Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 14.500,00 € für die Beseitigung der Abdichtungsmängel in Anspruch nehmen.

1.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Anspruch auf Kostenvorschuß für die Mängelbeseitigung nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil der vertragliche Haftungsausschluß greift.

a) Wie der Senat bereits im Verhandlungstermin vom 3. August 2005 erörtert hat, ist die vorformulierte Haftungsausschlußregelung - auch im kaufmännischen Verkehr - wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG (jetzt § 307 BGB) unwirksam, weil sie den Besteller in unangemessener Weise benachteiligt.

Nach der Abnahme gemäß § 640 BGB trägt ohnehin der Besteller nach dem Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches die Beweislast für das Vorliegen von Mängeln. Liegt ein Eingriff eines Dritten in das Werk vor, so muß der Besteller daher die substantiierte Behauptung des Unternehmers, erst der Eingriff des Dritten habe die Schädigung des Werkes herbeigeführt, widerlegen. Schon nach der Gesetzeslage ist mithin der Unternehmer, in dessen Risikobereich die Einwirkung Dritter in die Werkleistung gerade nicht fällt, von dem Nachweis, dass die Ursache des Mangels im Dritteingriff liegt, befreit, sofern das Werk abgenommen ist.

Ein schutzwürdiges Interesse des Werkunternehmers, dem Besteller schlechthin den Nachweis abzuschneiden, dass dem Werk ein Mangel anhaftet und dieser nicht Folge von später durchgeführten Arbeiten Dritter - etwa Folgegewerken oder Eigenleistungen des Bestellers - ist, besteht auch im kaufmännischen Verkehr nicht. Angesichts der Regelmäßigkeit, mit der selbst bei kleineren Bauaufträgen verschiedene Werkunternehmer für die einzelnen Gewerke eingeschaltet werden, erscheint das mit der Vertragsklausel einseitig dem Auftraggeber des die Abdichtung vornehmenden Unternehmers aufgebürdete Risiko nicht mehr mit Treu und Glauben vereinbar. Dem Auftraggeber wird letztlich das Risiko aufgebürdet, für Mängel nicht nur seiner Subunternehmer sondern jeglicher Dritter einstehen zu müssen, die nachträglich auch nur "Anbauten" an der Abdichtung vornehmen. Denn die Formularbestimmung knüpft ohne Ausnahme an die Eingriffshandlung an und erfasst damit nicht nur solche, die der Auftraggeber selbst vornimmt und somit unterlassen kann. Zudem schneidet sie dem Auftraggeber vollständig die Möglichkeit ab nachzuweisen, dass der Abdichtungsmangel nicht auf den nachträglichen Eingriff beruht, sondern seine Ursache in einer mangelhaften Leistung des Verwenders hat.

b) Darüber hinaus kann sich die Beklagte zu 1. aber auch deshalb nicht auf den Gewährleistungsausschluß berufen, weil nach den insoweit gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindenden tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils - und mit der Einspruchsbegründung nunmehr eingeräumt wird - die Beklagte zu 1. selbst die Abdichtung der beiden Rohrdurchbrüche vorgenommen hat. Bei dieser Sachlage ist es ihr - auch hierauf hatte der Senat bereits im Termin vom 3. August 2005 hingewiesen - nach Treu und Glauben verwehrt, sich im Nachhinein darauf zu berufen, dass wegen der nach Fertigstellung erfolgten Durchbrüche jegliche Gewährleistung für die Kellerabdichtung erlischt.

Diese Erwägungen gelten auch, soweit die Beklagten mit der Einspruchsbegründung vortragen lassen, es seien zudem vier Kellerlichtschächte angebracht und - durch die Dämmung hindurch - verschraubt worden; auch insoweit besteht keine Veranlassung, in eine erneute Tatsachenfeststellung einzutreten.

Nach der Aussage des Zeugen C... wurde vor Fertigstellung der Abdichtungsarbeiten abgesprochen, dass die Mediendurchführung durch das Kellermauerwerk geführt werden muß. Der Zeuge selbst hat zwar die Herstellung der Abdichtungsarbeiten an den Durchbrüchen nicht wahrgenommen, diese wurden ihm vielmehr vom Kläger geschildert und er hat ferner aus der Rechnung vom 10. Februar 2000 (Anlage K 17) den Schluß gezogen, dass die Beklagte zu 1. selbst die Abdichtungsarbeiten hieran vorgenommen hat. Tatsächlich steht aufgrund Zeugenaussage und den in den Rechnungen vom 10. Februar 2000 und vom 25. Oktober 1999 (Anlage K 18) aufgeführten Leistungen fest, dass die Beklagte zu 1. nachträglich nicht nur die Abdichtung von insgesamt 2 und weiterer "6,5 Stück" Durchbrüche vornahm, sondern auch die Kellerlichtschächte in die Abdichtung einpasste. Ausweislich der genannten Rechnungen, die bereits Gegenstand der Erörterungen im Senatstermin vom 3. August 2005 waren und auf deren Inhalt der Senat am 30. November 2005 erneut verwiesen hat, stellte die Beklagte zu 1. dem Kläger für das "EFH in B..." unter dem 10. Februar 2000 "2 Stck Durchbrüche Eindichten" zu 500,00 DM pauschal in Rechnung. Bereits in der Rechnung 25. Oktober 1999 hatte sie für das Bauvorhaben "EFH der Fam. K... in B..." als erbrachte Leistungen "6,5 Stck Einpassen der Durchbrüche in der Perimeterdämmung" und 18 Stück "Einpassen der Lichtschächte in die Perimeterdämmung" ausgewiesen. Gegen die inhaltliche Richtigkeit der Rechnungen bringen die Beklagten auch im Berufungsrechtszug nichts Erhebliches vor. Die Indizwirkung des Rechnungsinhalts wird insbesondere nicht dadurch entkräftet, dass teilweise ein Preis für die einzelnen Leistungen nicht aufgeführt ist. Dessen Fehlen besagt lediglich, dass die Leistung nicht - gesondert - vergütet werden muß; die Leistungserbringung als solche, deren Umfang in der Rechnung dokumentiert ist, wird dadurch nicht in Frage gestellt. Soweit die Beklagten erstmals mit Schriftsatz vom 28. November 2005 vortragen, die Leistung "Einpassen in die Perimeterdämmung" betreffe nicht die Vertikalabdichtung, handelt es sich um neues Vorbringen im Berufungsrechtszug, das mangels Vorliegen von Zulassungsgründen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen ist. Im übrigen ist dieser Vortrag aber auch - erkennbar - unzureichend; die Beklagten hätten schon konkret dartun müssen, worauf sich denn diese Leistungsposition bezieht.

Inwieweit das Auffüllen der Baugrube bis an die Abdichtung heran die Durchführung von "Anbauten" im Sinne des vorformulierten Gewährleistungsausschlusses sein kann, ist - auch darauf hatte der Senat im ersten Verhandlungstermin hingewiesen - nicht nachvollziehbar. Dass die Baugrube - nach Fertigstellung der Kellerwandabdichtung - verfüllt wird, ist selbstverständlich; zwangsläufig reicht damit das Füllmaterial unmittelbar bis an die Abdichtung heran. Auch wenn die Verfüllung über die Höhe der Abdichtungsoberkante hinausgeht, stellt dies keinen "Anbau" im Sinne der Vertragsklausel dar.

Der Umstand, dass die Terrasse über der Garage von einem anderen Unternehmen abgedichtet wurde, kann nicht zum Gewährleistungsausschluß führen; inwieweit diese Abdichtungsarbeiten "Anbauten" der Kellerwandabdichtung darstellen, vermag der Senat nicht zu erkennen - die Beklagten erläutern dies auch nicht.

Schließlich liegt aus den vom Landgericht dargestellten Gründen und wegen der fehlenden Identität der streitgegenständlichen und der vom Privatgutachter H... begutachteten Mängel in der Begleichung dessen Rechnung durch den Kläger weder irgendein Anerkenntnis noch ein Verzicht auf Gewährleistungsrechte.

2.

Der Senat ist auch hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen des Kostenvorschußanspruchs, namentlich der Mangelhaftigkeit der von der Beklagten zu 1. hergestellten Kellerabdichtung, an die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts gebunden (§ 529 Abs. 1 ZPO), denn die Beklagten zeigen keine Anhaltspunkte auf, die Zweifel an deren Richtigkeit und Vollständigkeit begründen könnten.

Wie der Senat bereits in den Terminen vom 3. August und 30. November 2005 ausgeführt hat, rechtfertigt keiner der von den Beklagten im Berufungsrechtszug erhobenen Einwendungen, auf die im Folgenden erneut eingegangen wird, eine erneute Tatsachenfeststellung durch Einholung eines weiteren Gutachtens.

Der Vorwurf, der Sachverständige W... habe eine falsche DIN zugrunde gelegt - nämlich die DIN 20000, anstelle der DIN aus dem Jahre 1998 - geht fehl, denn ausweislich des Ausgangsgutachtens vom 25. Oktober 2001 traf der Sachverständige seine gutachterlichen Bewertungen nach der für das Jahr 1999 gültigen DIN; die Anlage I im Ergänzungsgutachten vom 25. Mai 2002 wurde offenbar nur wegen der mit Schriftsatz vom 28. Februar 2002 aufgeworfenen Fragen erstellt. Auch die weiteren Vorwürfe, der Sachverständige habe unsorgfältig gearbeitet, entbehren jeglicher Grundlage. Der Sachverständige ist - entgegen der Behauptung der Beklagten - nicht fehlerhaft von der Fertigstellung der Abdichtungsarbeiten erst im Jahre 2000 ausgegangen; diese Jahreszahl bezog sich auf die Fertigstellung des Neubaus insgesamt. Der Sachverständige hat auch nicht verkannt, dass es zum Zeitpunkt der Verwendung der Abdichtungsbahn keine Zulassungen für bituminöse Abdichtungen gab; er hat lediglich zusätzlich die Zulassungserfordernisse, wie sie sich nach dem 31. Juli 2002 darstellten, dargelegt. Der von den Beklagten behauptete Widerspruch ist insofern nicht zu erkennen. Der Senat vermag den Beklagten auch nicht darin zu folgen, es fehle an substantiierten Aussagen zu der getroffenen Feststellung, das verwendete Produkt entspreche nicht den Regeln der Technik. Hierzu erläuterte der Sachverständige, die notwendige Eigenschaft der Rißüberbrückung sei nicht nachgewiesen. Weshalb diese Feststellung des Sachverständigen, die die Beklagten offenbar seinerzeit nicht zu weiteren Nachfragen veranlasste, unzureichend sein soll, erschließt sich nicht. Soweit die Beklagten schließlich aus der gutachterlichen Stellungnahme des Privatgutachters K... vom 1. Oktober 2003 Mängel des Sachverständigengutachtens herleiten, können sie auch damit keinen Erfolg haben. Der Senat hat bereits im Termin vom 3. August 2005 darauf hingewiesen, dass dessen Feststellungen weder hinreichend konkret sind noch erkennen lassen, auf welcher Tatsachengrundlage sie getroffen wurden; die Ausführungen des Privatgutachters K... lassen vermuten, dass er überhaupt nicht vor Ort war.

Entgegen der Auffassung rechtfertigt sich die Einholung eines neuen Gutachtens auch nicht dadurch, dass der Sachverständige W... seinerzeit keine Messungen in den Kellerräumen durchgeführt hat. Gründe, die derartige Messungen als unerläßlich erscheinen lassen, führen die Beklagten nicht auf. Entgegen ihrer Behauptung hat der Sachverständige W... andere Ursachen für die Feuchtigkeitsschäden geprüft, aber aufgrund deren Erscheinungsbild und der an der Öffnungsstelle getroffenen Feststellungen das Abdichtungsmaterial und dessen Verarbeitung als mängelursächlich angesehen. Dies ist, zumal Anhaltspunkte für ein Fehlen der horizontalen Abdichtung weder vorgetragen noch ersichtlich sind, in keiner Weise zu beanstanden. Soweit die Beklagten andere Mängelursachen ins Feld führen, können sie die sachverständigenseits getroffenen Feststellungen nicht in Zweifel ziehen. Weder aus dem Gutachten des Sachverständigen W... ist ersichtlich, dass etwaige Durchbohrungen mängelursächlich waren, noch haben die Beklagten Tatsachen vorgetragen, die hierauf schließen ließen. Inwieweit in diesem Zusammenhang der zeitliche Ablauf - die unstreitig nach Herstellung der Abdichtung durchgeführten, abgedichteten Durchbrüche und die Verfüllung mit Bodenaushub - nicht hinreichend berücksichtigt worden sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Bereits die Privatgutachterin der Dr. Ing. W... gelangte in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 20. Juli 2000 zu dem Schluß, dass nicht etwa wegen der unzureichenden Höhe der Vertikalabdichtung hinterlaufendes Wasser Ursache der Feuchteschäden ist, denn dann hätte das Schadensbild anders ausgesehen. Der Sachverständige W... hatte das Bauobjekt zu einem Zeitpunkt begutachtet, als sowohl die Herstellung der Durchbrüche als auch die Verfüllung mit Bodenaushub bereits geraume Zeit - über ein Jahr - zurücklagen. Nach den Ausführungen im Gutachten waren seinerzeit "im Bereich der Rohrdurchführungen" keine Feuchteschäden zu erkennen, diese fanden sich lediglich an zwei Stellen zwischen Bodenplatte und Kelleraußenwand. Wäre eine zu hohe Verfüllung Ursache von Feuchtigkeitsschäden gewesen, hätte der Sachverständige dies bei seiner Begutachtung feststellen müssen, nämlich als flächenhafte, von oben nach unten verlaufende Feuchtigkeit; ein solcher "Verfüllungsschaden" lag nach den Ausführungen im Ergänzungsgutachten aber gerade nicht vor.

Soweit die Beklagten ihre Behauptung, als Ursache der Feuchtigkeitserscheinungen im Keller sei nicht die mangelhafte vertikale Abdichtung anzusehen, darauf stützen, dass Porotonsteine verbaut worden seien, handelt es sich um neuen Sachvortrag im Berufungsrechtszug, der mangels Vorliegen eines Zulassungsgrundes gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen ist. Im übrigen können die eingereichten Lichtbilder von Porotonsteinen (Bl. 330) selbstverständlich nicht deren Einbau belegen, dem zudem die Aussage des Zeugen C... aus erster Instanz entgegensteht.

Erstmals im Berufungsrechtszug erfolgt auch der Vortrag, die Abdichtung der Terrasse auf dem Garagendach sei mangelhaft gewesen. Abgesehen davon, dass es sich um eine Behauptung "ins Blaue hinein" handelt - tatsächliche Anhaltspunkte, die auf eine mangelhafte Abdichtung der Terrasse auf dem Garagendach schließen lassen, sind nicht dargetan - und nicht erkennbar ist, weshalb eine mangelhafte Abdichtung der Garagendecke für die hier streitgegenständlichen Feuchtigkeitserscheinungen in den Kellerräumen von Bedeutung sein kann, ist dieser Sachvortrag nicht zulassungsfähig gemäß § 531 Abs. 2 ZPO. Zulassungsgründe sind weder dargetan noch ersichtlich. Diese Behauptung kann auch nicht als unstreitig - und damit nach Auffassung des Senats zulassungsfähig - angesehen werden, denn der Kläger hat stets behauptet, dass die mangelhafte Abdichtung der Kellerwände die Ursache der Feuchtigkeitsschäden sei, damit hat er zumindest konkludent das Vorhandensein anderer Ursachen in Abrede gestellt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F.) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n.F.).

Der Gegenstandswert wird auf 14.500,00 € festgesetzt, §§ 48, 49 GKG n.F..

Ende der Entscheidung

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