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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 29.06.2005
Aktenzeichen: 4 U 146/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 328 Abs. 1
BGB § 875
BGB § 891
BGB § 1183
BGB § 1192 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

4 U 146/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Rechtsstreit

Anlage zum Protokoll vom 29. Juni 2005

verkündet am 29. Juni 2005

hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16.03.2005

durch die Richterin am Oberlandesgerichts ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Landgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 01.07.2004 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens - einschließlich der durch die Streithilfe verursachten Kosten - hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Löschung einer Grundschuld in Bezug auf das in den Wohnungsgrundbüchern des Amtsgerichts ...und ... eingetragene Wohnungseigentum in Anspruch.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe die der Grundschuldbestellung vom 26.07.2001 zugrunde gelegte Sicherungsabrede wirksam gekündigt. Ein wichtiger Grund, der sie zur Kündigung berechtigt habe, liege darin, dass die Beklagte dem Streithelfer Kreditmittel zur Finanzierung von Umbaukosten ausgezahlt habe, nicht aber - was nach der Sicherungsvereinbarung allein zulässig gewesen wäre - zur Zahlung des Kaufpreises. Der Sicherungszweck der Grundschuld sei auch entfallen, da sie wirksam von dem mit dem Streithelfer geschlossenen Kaufvertrag zurückgetreten sei. Der Wirksamkeit ihrer entsprechenden Erklärungen vom 26.03.2003 stehe nicht entgegen, dass die Auflassungsvormerkung in Bezug auf die Wohnung Nr. 3 zunächst irrtümlich für eine Wohnung mit der Nr. 2 eingetragen worden sei. Darüber hinaus habe sie auch in der Folgezeit wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass sie an dem Vertrag nicht festhalten wolle. Der Streithelfer habe auch keine Anstalten gemacht, den Kaufpreis zu zahlen und damit seinerseits die Erfüllung des Vertrages ernsthaft und endgültig verweigert.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 01.07.2004 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 278 ff. d.A.) Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie macht geltend, das Landgericht habe sich nicht hinreichend mit der Sicherungsvereinbarung vom 26.07.2001 auseinandergesetzt, die die Sicherung nur in Bezug auf die Finanzierung des Kaufpreises vorsehe; es habe vielmehr lediglich auf die weitergehende - auch die Finanzierung von Umbaukosten einbeziehende Vereinbarung vom 01.06.2001 abgestellt. Die Vereinbarung vom 01.06.2001 entfalte keine Wirkungen zugunsten der Beklagten; ein Vertrag zugunsten Dritter liege insoweit nicht vor. Jedenfalls sei der Rücktritt der Klägerin vom 26.03.2003 wirksam; insoweit wiederholt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Sachvortrag.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen, die Löschung der Grundschuld - ohne Brief - in Höhe von 179.974,74 € nebst 15 % Zinsen und einer einmaligen Nebenleistung von 10 % Zinsen für die ...Bank ..., Filiale..., gemäß Bewilligung vom 26.07.2001, Urkundenrolle-Nr. 155/2001 des Notars G..., ..., eingetragen im Grundbuch von vormals ... Blatt ... in Abteilung III laufende Nummer 2, jetzt in den Wohnungsgrundbüchern von ...Blatt ..., ... und ..., zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages.

II.

Die Berufung ist zulässig; in der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Löschung der der Beklagten bestellten Grundschuld nicht zu.

Bei der Sicherungsgrundschuld begründen zwar sowohl die Nichtvalutierung (z. B. BGH, WM 1990, 305, 306) als auch die mangelnde Fälligkeit der Forderung (z. B. BGH, ZIP 1985, 732, 733) entsprechende Einreden des Eigentümers, die er seiner Inanspruchnahme aus der Grundschuld entgegenhalten kann. Diese in der Sicherungsabrede wurzelnden Einreden wirken jedoch nur für und gegen die Parteien der Sicherungsvereinbarung (BGH, NJW 1988, 1096, 1098; BGHZ 109, 197 ff.; Palandt-Bassenge, BGB, 63. Aufl., § 1191 Rdnr. 18; Erman- Wenzel, BGB, 10. Aufl., § 1191 Rdnr. 54). Dass die Beklagte der in der Grundschuldbestellungsurkunde vom 26.07.2001 enthaltenen Sicherungsvereinbarung vertraglich beigetreten wäre, ist weder hinreichend vorgetragen noch sonst ersichtlich. Denkbar bleibt ein echter Vertrag zugunsten Dritter i. S. v. § 328 Abs. 1 BGB. Danach stünden der Klägerin die sich aus dem Vertrag mit dem Erwerber ergebenden Einreden auch gegenüber der Beklagten zu (§ 334 BGB). Selbst wenn man deshalb zugunsten der Klägerin davon ausginge, dass die Sicherungsabrede auch die Beklagte bindet, gäbe ihr die Nichtvalutierung der Grundschuld zunächst nur ein dilatorisches Leistungsverweigerungsrecht. Denn mit der Sicherungsvereinbarung wurde ausdrücklich in Rechnung gestellt, dass der Kaufpreis erst in Zukunft bezahlt wird ("gezahlt sein oder werden"). Diese Regelung wird durch den folgenden Halbsatz bestätigt, mit dem dem Grundschuldgläubiger bei Nichtvalutierung lediglich die Befriedigung aus der Grundschuld verwehrt bzw. er bei Teilvalutierung auf eine entsprechende teilweise Befriedigung aus dem Grundpfandrecht beschränkt wird. Auf die Wirksamkeit der Sicherungsvereinbarung, die die in der ursprünglichen Sicherungsabrede vom 01.06.2001 vereinbarten Valutierungszwecke (auch "Zahlungen ... auf die notwendigen Umbauarbeiten") einschränkt und der die Beklagte außerhalb der Urkunde beigetreten sein will, kommt es daher nicht an.

Durch dieses Leistungsverweigerungsrecht ist die Klägerin hinreichend vor einer unberechtigten Inanspruchnahme aus der Grundschuld geschützt. Ein darüber hinausgehender Löschungsanspruch aus den §§ 1192 Abs. 1, 1183, 875 BGB wäre ihr nur zuzubilligen, wenn der Sicherungszweck endgültig weggefallen wäre (z. B. BGH, NJW-RR 1996, 234 f.). Das ist nicht der Fall. Unterstellt man zugunsten der Klägerin die Maßgeblichkeit der Sicherungsvereinbarung vom 26.07.2001 und damit als ausschließlichen Valutierungszweck die Kaufpreiszahlung, kann dieser Erfolg durch Zahlung des Käufers oder der Beklagten immer noch eintreten. Denn die Klägerin ist durch Erklärung vom 26.03.2003 nicht wirksam von dem Kaufvertrag zurückgetreten, weil der Kaufpreisanspruch zu diesem Zeitpunkt nicht fällig war. Seine Fälligkeit hing nach der Vertragsänderung vom 01.11.2001 davon ab, dass der Erwerber durch eine Auflassungsvormerkung gesichert wird. Das war ausweislich der beigebrachten Grundbuchauszüge hinsichtlich des Kaufgegenstands Sondereigentum an der Wohnung Nr. 3 nicht der Fall.

Der Erwerber war nämlich statt dessen durch Auflassungsvormerkung hinsichtlich der nicht kaufvertragsgegenständlichen Wohnung Nr. 2 besichert. Der am 02.09.2002 hinsichtlich dieser Auflassungsvormerkung eingetragene Amtswiderspruch bewirkte keine Vormerkung zugunsten des Erwerbers der Wohnung Nr. 3. Denn ein Widerspruch beseitigt lediglich den öffentlichen Glauben des Grundbuchs. Rechtserzeugende Wirkungen entfaltet er entgegen Auffassung der Klägerin nicht. Selbst die Vermutungswirkung des § 891 BGB wird durch einen Widerspruch nicht beseitigt. Da die hinsichtlich der Wohnung Nr. 3 zugunsten des Erwerbers am 17.07.2003 eingetragene Auflassungsvormerkung zwischenzeitlich wieder gelöscht wurde, ist die nach Rücktrittserklärung eingetretene Fälligkeit des Kaufpreises wieder entfallen. Der Klägerin kann deshalb auch nicht darin gefolgt werden, der Erwerber habe die Erfüllung des Kaufvertrags mittlerweile ernsthaft und endgültig verweigert. Davon abgesehen legt sie selbst dar, nicht mehr am Kaufvertrag festhalten zu wollen. Auf Vertragsuntreue des Vertragspartners kann sich aber nur berufen, wer sich selbst vertragstreu verhält.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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